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Full text of "Kommandanturbefehle 1940 45 Ohne If Z Bemerkungen 530 S"

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DARSTELLUNGEN 
UND QUELLEN ZUR 
GESCHICHTE VON 
AUSCHWITZ 


Die Standort- und Kommandanturbefehle 
des KL Auschwitz 1940-1945 



Anmerkungen zu dieser Veröffentlichung 


Im Original wurde dieses Buch vom Institut für Zeitgeschichte 
im Jahre 2000 herausgegeben. 

„Das Institut für Zeitgeschichte (IfZ) ist eine im Jahre 1949 unter dem 
Namen „Deutsches Institut für Geschichte der nationalsozialistischen 
Zeit“ von den alliierten Besatzern errichtete und unter dem 
Deckmantel der Wissenschaftlichkeit mit der Umerziehung des 
deutschen Volkes beauftragte Einrichtung in München.“ 

(Quelle: Metapedia.org) 

Da dieses Institut vom deutschen Volk finanziert wird und es sich bei 
den Dokumenten um dienstliche Befehle einer deutschen Organisation 
handelt, liegen die sog. Urheberrechte für die Befehle beim deutschen 
Volk! 

Die Kommentare des Institutes, welche der Diffamierung des 
deutschen Volkes dienen sollen und in ihrer Art den Tatbestand des 
Hoch- und Landesverrates gemäß § 90, f RStGB und § 91, b RStGB 
erfüllen, sind nicht Bestandteil dieser Ausgabe! 

Wir stellen diese unverfälschten Dokumente zur deutschen Geschichte 
kostenfrei allen Interessierten zur Verfügung. Hiermit sehen wir 
unsere Pflicht erfüllt, uns zur Kenntnis gelangte Beweise für die 
Unrichtigkeit aller Behauptungen der Sieger den Völkern zur 
Verfügung zu stellen. 

Der Herausgeber 


Deutsches Reich im März 2016 



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6. Juni 1940 


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Kommandanturbefehl Nr. 1/40 


Auschwitz, 6. Juni 1940 


1. Trinkwasser 

Ich mache nochmals darauf aufmerksam, daß das Wasser aus sämtlichen Brunnen und 
Wasserleitungen nicht getrunken werden darf. Der Führer der Wachkompanie hat dies 
wiederholt zum Gegenstand der [NJachbelehrung zu machen. 

2. Arbeitszeit auf den Dienststellen 

Bis auf Widerruf werden für die Dienststellen im KL Auschwitz nachstehende Arbeits¬ 
zeiten festgesetzt: 

Montag mit [sic] Freitag von 7.00 Uhr - 12.00 Uhr 

13.00 Uhr - 16.00 Uhr 
Sonnabend von 7.00 Uhr - 13.00 Uhr 

Die Arbeitszeit im Schutzhaftlager richtet sich nach dem Ausrücken der Häftlinge und 
wird vom Führer des Schutzhaftlagers im Einvernehmen mit dem Lagerkommandanten 
jeweils festgesetzt. 

3. Postanschrift im KL Auschwitz 

Die genaue Anschrift lautet: 

Konzentrationslager Auschwitz-Oswiecim 
Ost-Oberschlesien Postamt 2 

Um eine rasche Ausgabe der Post an die SS-Männer durchführen zu können, sind 
die Angehörigen der SS-Männer entsprechen^] zu verständigen, außer der Anschrift 
unbedingt anzugeben, ob es sich um einen Angehörigen der Kommandantur oder der 
Wachkompanie handelt; z.B.: 

SS-Mann Josef Meier 
Konz.-Lager Auschwitz-Oswiecim 
Ost-Oberschlesien Postamt 2 
1. Kompanie 

Die Ausgangspost ist täglich um 8.00 Uhr und um 15.00 Uhr von den Abteilungen 
sowie der 1. Kompanie durch den U.v.D., im Kommandanturdienstzimmer geschlossen 
abzugeben. 

4. Durchgabe von Funksprüchen 

Funksprüche dürfen erst durchgegeben werden, wenn sie mir zur Kenntnisnahme vor¬ 
gelegt werden. 

5. Einführung des Streifendienstes 

Mit sofortiger Wirkung wird ein Streifendienst eingeführt, der die Aufgabe hat, Wirt¬ 
schaftskontrollen durchzuführen. Der [TJaggang der Streife, die aus einem Un¬ 
terführer und 2 Männern besteht, wird von mir täglich befohlen. Anzug: Dienstan¬ 
zug, umgeschnallt, Stahlhelm, Unterführer mit Pistole, Männer mit Gewehr. Da die 
Wachkompanic Unterführer zur Zeit in genügender Anzahl noch nicht zur Verfügung 
hat, werden diese von der Kommandantur abgestellt. Den Anordnungen des Streifen¬ 
dienstes ist unbedingt Folge zu leisten. Urlaubsüberschreitungen, Zusammenstöße mit 




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6. Juni 1940 


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Angehörigen der Wehrmacht oder anderer Gliederungen sowie sonstige Vorkommnis¬ 
se, die durch den Streifendienst festgestellt werden, sind mir am nächsten Tag bis 08.00 
Uhr schriftlich zu melden. 

6. Urlaubseintragung in das SS-Soldbuch 

Jeder Urlaub über 5 Tage Dauer muß in das Soldbuch eingetragen sein. Vollzugsmeldung 
der 1. Kompanie am 10.6.1940. 

7. Kommandierungen 

Mit sofortiger Wirkung werden von der 1. Kompanie zur Kommandantur des KL 
Auschwitz zur Dienstleistung in der Verwaltung kommandiert: 

SS-Rttf. Busch, Hubert geb. 2.7.1914 (Unterkunftsverw.) 

SS-Anw. Voss, Richard geb. 10.9.1907 (Verpflegungsabt.) 

SS-Anw. Manger, Herbert geb. 12.12.04 (Verpflegungsabt.) 

Die Kommandierten bleiben verwaltungsmäßig weiter bei der Kompanie. 

8. [W]irtschaftsverbot 

Ich untersage allen unter meinem Befehl stehenden SS-Führern, Unterführern und 
Männer [sic] den Besuch sämtlicher Wirtschaften in Auschwitz außer dem .Deutschen 
Haus“ am Bahnhofsplatz. 

9. Urlaubs- und Ausgangsregelung 

Mit sofortiger Wirkung wird für die Beurlaubung der 1. Kompanie folgende Änderung 
angeordnet: 

Die wachdienstfreien Männer der Kompanie können täglich bis 23.[00] Uhr Aus¬ 
gangserlaubnis bekommen. Die Männer haben zu diesem Zwecke Erlaubnisscheine 
bis spätestens 09.00 Uhr beim Stabsscharführer der Kompanie einzureichen. Der Stabs¬ 
scharführer überprüft die Urlaubsscheine auf ihre Richtigkeit und legt sie dem Kompa¬ 
nieführer zur Unterschrift vor. Nach vollzogener Unterschrift sind die Erlaubnisscheine 
in das Urlaubsbuch einzutragen. [D]ieses wird durch eine Ordonnanz auf die Wachstu¬ 
be gebracht. Die Erlaubnisscheine dürfen erst nach Dienstschluß ausgegeben werden. 
Jeder Angehörige der Kompanie hat sich beim Verlassen des Lagers unter Vorzeigen 
des Erlaubnisscheines auf der Wache ab- und bei Rückkehr in das Lager auf der Wache 
anzumelden. Unterläßt ein SS-Angehöriger Anmeldung bei Rückkehr in das Lager, 
wird angenommen, daß er die ihm zustehende Erlaubniszeit überschritten hat. Für die 
einwandfreie Durchführung sowie richtige Kontrolle ist der U.v.D. verantwortlich. 

Bis zum Eintreffen der bereits bestellten Erlaubnisscheine hat die Kompanie provisori¬ 
sche Erlaubnisscheine auszustellen. Das Urlaubsbuch ist zusammen mit dem Urlaubs¬ 
buch des Kommandanturstabes und den nach laufenden Nummern geordneten Er¬ 
laubnisscheinen täglich um 09.00 Uhr dem Adjutanten vorzulegen. Bei Urlaubsfahrten 



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12. Juli 1940 


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außerhalb Auschwitz ist mindestens 2 Tage zuvor ein kurz begründetes Urlaubsgesuch 
mit Urlaubsschein über die Kompanie bei der Kommandantur vorzulegen. Urlaubs¬ 
scheine werden in Zukunft nur von mir und in meiner Abwesenheit von meinem Vertre¬ 
ter unterschrieben. Diese Bestimmungen gelten auch für Samstag- und Sonntagsurlaub. 
Für den Kommandanturstab wird Ausgangserlaubnis gesondert geregelt. Will ein An¬ 
gehöriger des Kommandanturstabes außerhalb des Standortes Auschwitz fahren, so hac 
er ebenfalls rechtzeitig einen Urlaubsschein einzureichen. Für sämtliche Unterführer 
und Männer gelten in Bezug auf Ab- und Anmeldung beim Verlassen und Betreten des 
Lagers die für die Kompanie bestehenden Vorschriften. Urlaubsüberschreitungen sind 
mir durch den Führer vom Dienst mit der täglichen Morgenmeldung um 08.00 Uhr zu 
melden. 

10. Dienstreisen 

[...] fährt der SS-[Oberscharf]ührer Maximilian Schönmehl SS-Nr. 98434, Komman¬ 
danturstab KL Au. zur Abholung eines Geländewagens nach Berlin-Oranienburg. 
Abfahrt am 6.6.1940, 13.00 Uhr. Gleichzeitig ist der Personalkraftwagen SS-16337 an 
die Inspektion zurück zu überführen. Die Rückfahrt aus Oranienburg hat sofort nach 
Empfang des Wagens zu erfolgen. Tage- und Übernachtungsgelder sind von der Ver¬ 
waltung vorschüssig zu zahlen. Schönmehl ist außerdem noch mit Reisemarken zu 
versehen. 


Der Lagerkommandant des 
Konzentrationslagers Auschwitz 

gez. Höß 
SS-Hauptsturm führer 


F.d.R. 

[Unterschrift Kramer] 
SS-Obersturmführer und Adjutant 

[Verteiler] 


Kommandanturbefehl Nr. 3/40 


Auschwitz, 12. Juli 1940 


1. Kommandierungen 

Mit sofortiger Wirkung werden kommandiert: 

Als Autobegleiter zur SS-Neubauleitung der SS-Mann Georg Steiner. 

Als S.d.G. zur SS-San.-Staffel KL Auschwitz der SS-Mann Itermann, Wilhelm. 

Die genannten [sic] verbleiben verwaltungsmäßig bis auf Weiteres bei ihrer bisherigen 
Dienststelle, 1. Kompanie KL Verst. KL Auschwitz. 



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12. Juli 1940 


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2. Hundehaltung im KL Auschwitz 

Ich verbiete im Bereich des Konzentrationslagers jegliche Hundehaltung. 

3. Führen von Kraftfahrzeugen 

Ein Vorfall gibt mir Veranlassung darauf hinzuweisen, daß zum Führen von Dienst¬ 
kraftfahrzeugen nur die für die einzelnen Fahrzeuge eingeteilten Kraftfahrer berechtigt 
sind. Es wird dem Fahrdienstleiter verboten, ein Kraftfahrzeug ohne meine besondere 
Genehmigung an jemand anderen zu übergeben. 

4. Kontrolle der Hauptwache 

Es hat sich inzwischen wiederholt gezeigt, daß der Torposten der Hauptwache über 
seine Dienstobliegenheiten nicht genügend Kenntnis hatte. Um Zweifelsfälle für die 
Zukunft auszuschließen, ordne ich an, daß der Torposten jedes Fahrzeug, auch Dienst¬ 
fahrzeuge des Lagers, anzuhalten und zu kontrollieren haben [sic]. Die Kontrolle hat 
sich auf das Fahrzeug selbst, besonders bei Ausfahrt aus dem Lager, Fahrbefehl u. Fahrt¬ 
nachweisbuch zu erstrecken. Die beiden Letztgenannten müssen bei jeder Fahrt mit¬ 
geführt werden. 

Nicht zu kontrollieren sind Fahrzeuge, in dem [sic] der Kommandant oder SS-Haupt- 
sturmführer Dr. v. Sauberzweig sich befinden. 

Fahrzeuge, die ohne Fahrbefehl oder ohne Fahrtnachweisbuch fahren, sind zurückzu¬ 
weisen. 

Fahrzeuge von auswärtigen Dienststellen z.B. Staatspolizeistelle Kattowitz usw. und 
Fahrzeuge von Zivilfirmen dürfen, falls der Fahrer nicht einen Ausweis zum Betreten 
des Konzentrationslagers hat, nur in Begleitung eines Läufers in das Lager einfahren. 
Der Läufer hat, wenn er von dem Dienststellenleiter, dem der Besuch gilt nicht entlassen 
wird, solange sich bei dem Besucher aufzuhaiten, bis dieser das Lager wieder verlassen 
hat. Ganz besonders ist bei ausfahrenden Fahrzeugen darauf zu achten, daß sich keine 
Häftlinge auf ausfahrenden Fahrzeugen (besonders LKW) verborgen haben und so aus 
dem Lager gelangen. 

Der Führer der Wachkompanie hat diesen Punkt wiederholt zum Gegenstand der 
Belehrung zu machen. 


Der Lagerkommandant des 
Konzentrationslagers Auschwitz 

gez. Höß 
SS-Hauptsturmführer 



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22. Juli 1940 


7 


Für die Richtigkeit: 

[Unterschrift Kramer] 
SS-Obersturmführer u. Adjutant 

[Kein Verteiler] 


Kommandanturbefehl Nr. 4/40 


Auschwitz, 22. Juli 1940 


1. Lagerbesuche 

Es ist in letzter Zeit trotz mehrmaliger Ermahnungen immer wieder vorgekommen, 
daß SS-Angehörige weibliche Besucher in das Lager bezw. in die Kantine mitgenom¬ 
men haben. Ich mache nochmals darauf aufmerksam, daß es für sämtliche SS-Führer, 
Unterführer und Männer des KL Auschwitz ausnahmslos verboten ist, irgendwelche 
Besuche in das Lager bezw. in die Kantine mitzunehmen. 

2. Kommandierungen 

Mit sofortiger Wirkung werden kommandiert: 

Staffel-Rottenführer Manger, Herbert von der Verwaltung des KL Au. zur landwirt¬ 
schaftlichen Abteilung des KL Au. 

SS-Sturmmann Kruscbinski, Walter von der 1. Wachkompanie zur Kantinenverwaltung 
des KL Au. 

Die Genannten verbleiben verwaltungsmäßig bis auf weiteres bei der 1. Wachkompanie 
KL Auschwitz. 

3. Bestrafung 

Ich bestrafe den SS-Anwärter Damrose, Wilhelm, geb. 31.8.[...], 1. Wachkompanie KL 
Auschwitz mit einem 
Strengen Verweis 

weil er am 18.7.1940 als Schließerposten der Hauptwache des KL Auschwitz 

1. ) Wagen der Geheimen Staatspolizei in das Lager fahren ließ, ohne Ausweise zu 

verlangen oder einen Läufer mitzuschicken 

2. ) Das Krad der hiesigen Dienststelle aus dem Lager fahren ließ, ohne sich den Fahr¬ 

befehl vorzeigen zu lassen. 

4. Ausgangsregelung 

Mit sofortiger Wirkung tritt für die Beurlaubung sämtlicher zur Kommandantur des 
KL Au. kommandierten SS-Männer folgende Änderung ein: 

Erlaubnisscheine für den täglichen Ausgang bis 23.00 Uhr werden für die kommandier¬ 
ten Männer nicht mehr wie bisher vom Führer der Wachkompanie, sondern nur vom 
Adjutanten oder meinem Stabsscharführer unterzeichnet. 

Erlaubnisscheine sind täglich bis 11.00 Uhr zur Unterschriftleistung [sic] vorzulegen. 




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30. Juli 1940 


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5. Dienstreisebefehl 

Der SS-Unterscharführer Emmerich, Wilhelm und der SS-Reservist Krause, Gerhard 
werden am 23.7.40 in das Polizeigefängnis Breslau zwecks Untersuchung eingeliefert. 
SS-Unterscharführer Herben Klause und SS-Rottenführer Pohl, Benhold werden zur 
Begleitung der SS-Angehörigen eingeteilt. 

Anzug: Feldgrau, umgeschnallt, Stahlhelm, Pistole. 

Abfahrt Auschwitz 23.7.1940 08.22 Uhr Ankunft Breslau 14.03 Uhr Rückfahrt Breslau 
ab am 24.7.40,06.15 Uhr - Ankunft Auschwitz 10.55 Uhr. 

6. Fotographieren [sic] im Lager 

Ich mache nochmals darauf aufmerksam, daß das Fotographieren im Lagerbereich ohne 
meine Genehmigung verboten ist. Zuwiderhandelnde werden von mir künftig auf das 
Strengste bestraft. 

7. Evakuierungsangelegenheiten 

Die jeweiligen Wachhabenden werden angewiesen, sämtliche Personen, die in Evakuie¬ 
rungsangelegenheiten den Lagerkommandanten oder dessen Stellvertreter zu sprechen 
wünschen, darauf hinzuweisen, daß alle diesbezüglichen Angelegenheiten dem Vertre¬ 
ter des Lagers, SS-Untersturmführer Kriminalsekretär Grabner, an jedem Sonnabend in 
der Zeit von 09.00 Uhr - 11.00 Uhr vormittags im Bürgermeisteramt Auschwitz-Stadt 
stattfindenden Sprechstunden vorgebracht werden können. 

Der Lagerkommandant des 
Konzentrationslagers Auschwitz 
[Unterschrift Höß] 
SS-Hauptsturmführer 


[Kein Verteiler] 


Kommandanturbefehl Nr. 5/40 


Auschwitz, 30. Juli 1940 


1. Dienstreise 

Während meiner dienstlichen Abwesenheit in Oranienburg am 31.7./ 1.8.1940 vertritt 
mich SS-OStuf. Fritzsch. 




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30. Juli 1940 


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2. Versetzung 

Gemäß Verfügung IKL II b /Az.[...] 12d/7.40/D. vom 25.7.40 wird der SS—Reser¬ 
vist Johannes Kalwaldt, SS-Nr. 18 725, mit sofortiger Wirkung zum Verwaltungsamt 
der Waffen-[SS] versetzt. Kalwaldt hat sich umgehend beim Truppenwirtschaftslager 
Auschwitz zum Dienst zu melden. Personalunterlagen sind bis 4.8.1940 der Komman¬ 
dantur vorzulegen. 

3. Überwachung der Gefangenenbegleitung 

Mit sofortiger Wirksamkeit ordne ich an, daß jeweils beim Ausrücken der Arbeitskom¬ 
mandos morgens und mittags 1 Führer der Truppe zur Überwachung der Gefangenen¬ 
begleitung anwesend zu sein hat. 

4. Kraftfahrzeuganforderung 

Die benötigten Kraftfahrzeuge werden von den einzelnen Abteilungen noch immer 
nicht so angefordert, wie es eine voll ausgenutzte Fahrteinteilung zum Zwecke der 
Brennstoffeinsparung verlangt. Ich mache nochmals auf Kommandanturbefehl Nr. 2/40 
Punkt 2 aufmerksam, wonach alle Fahrzeuge, ausgenommen unvorhergesehene drin¬ 
gende Fälle, am Tage zuvor bis spätestens 16 Uhr bei der Kommandantur anzufordern 
sind. Bei den wenigen hier zur Verfügung stehenden Fahrzeugen muß unbedingt ver¬ 
langt werden, daß jede Fahrt vorher angemeldet wird. 

5. Nachweis von verliehenen Auszeichnungen 

Unter Bezugnahme auf Heeresverordnungsblatt vom 11.7.1940 aus 39. Ausgabe Ziffer 
395 wird angeordnet: 

Alle seit dem 1.3.1938 verliehenen Auszeichnungen (einschließlich SS-Dienstauszeich- 
nung) müssen für die aktiven SS-Angehörigen, außer der Eintragung in das SS-Soldbuch 
auch in die [Stammjrolle, Stammkarte und Karteikarte eingetragen werden. Bei den SS- 
Reservisten sind die Eintragungen im Soldbuch, in der Kriegsstammrolle und Kartei¬ 
karte vorzunehmen. Dem SS-Soldbuch ist für diese Eintragungen ein besonderes Blatt 
beizuheften. Der Eintragung in das Soldbuch ist der Dienststempel beizufügen. Die 
Veränderungen sind listenweise zur Ergänzung der hiesigen Kartei nach hier zu mel¬ 
den. Eintragungen im Wehrpaß werden später befohlen. Vollzugsmeldung und Vorlage 
der namentlichen Liste bis spätestens 10.8.1940. 

6. Gebrauch der polnischen oder tschechischen Sprache durch deutsche [WJehrmachts- 
angehörigc 

Für alle Wehrmachtsangehörige [sic] wurde nachstehende Verfügung erlassen: 
Nachdem bereits jeder gesellschaftliche Verkehr mit Polen, als mit der Ehre des deut¬ 
schen [Rjeiches unvereinbar, verboten ist, ist es aus den gleichen Erwägungen heraus 
selbstverständlich, daß sich für Angehörige der deutschen Wehrmacht der Gebrauch 
der polnischen Sprache auf die Fälle zu beschränken hat, in denen er aus zwingenden 
dienstlichen Gründen nicht zu umgehen ist. Der außerdienstliche Verkehr in polnischer 
Sprache hat zu unterbleiben. Auch diejenigen Soldaten, die als Angehörige einer pol¬ 
nischen Sprach- oder Volksgruppe polnisch als Muttersprache sprechen, haben sich in 
und außer Dienst nur der deutschen Sprache zu bedienen. Dieselben Maßnahmen gel¬ 
ten auch für Soldaten, die als Angehörige einer tschechischen Sprach- und Volksgruppe 
tschechisch als Muttersprache sprechen. Vorstehende Verfügung der Wehrmacht gilt 
gleichermaßen auch für alle Angehörige der Waffen-SS. 



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16. August 1940 


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Der Lagerkommandant des 
Konzentrationslagers Auschwitz 

gez. Höß 
SS-Hauptsturmführer 


F.d.R. 

[Unterschrift Kramer] 
SS-Obersturmführer u. Adjutant 

[Kein Verteiler] 


Kommandanturbefehl Nr. [6/40] 


Auschwitz, 16. August 1940 


1. Kameradschaftsabend 

Am 16.8.40 findet für alle SS-Angehörigen des Konzentrationslagers Auschwitz in dem 
hinter dem Schutzhaftlager liegenden Theatergebäude ein Kameradschaftsabend statt. 
Beginn 19.00 Uhr. Die Plätze müssen bis 18.50 Uhr eingenommen sein. Der Führer des 
Schutzhaftlagers hat zu veranlassen, daß die Kommandos so rechtzeitig einrücken, daß 
die SS-Männer spätestens 18.15 Uhr frei sind. Frauen und Bräute von SS-Männern, die 
sich zur Zeit in Auschwitz befinden, sind zu dem Kameradschaftsabend eingeladen. 
Der Führer der Wachtruppe hat für die Nacht vom 16. auf den 17.8.40 eine gesonderte 
Bereitschaft in Stärke von 30 Mann unter Führung eines Portepeeunterführers ein¬ 
zuteilen, die geschlossen den Vorführungen beiwohnen kann, nach Beendigung dieser 
sich aber in der Unterkunft aufzuhalten hat. Der Genuß alkoholischer Getränke für die 
Bereitschaft ist selbstverständlich verboten. 

2. Betreten des Schutzhaftlagers 

Für alle SS-Führer, Unterführer und Männer, die nicht d'enstlich mit Häftlingen zu tun 
haben, ist das Betreten des Schutzhaftlagers verboten. Der Führer vom Dienst hat auch 
nur während der Posteneinteilung Zutritt zum Schutzhaftlager. Mit einer Kontrolle im 
Schutzhaftlager hat dieser nichts zu tun. Wer sonst zum Betreten des Schutzhaftlagers 
berechtigt ist, muß auf seinem Lagerausweis einen entsprechenden Vermerk von der 
Kommandantur haben. 




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16. Augusr 1940 


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3. Gefangenenbegleitpostcnführer 

Die 1. Wachkompanie hat ab sofort einen Portepeeunterführer als Gefangenenbegleit¬ 
postenführer zu stellen. Derselbe bekommt eine Armbinde mit entgegengesetzter Farbe 
der Führer vom Dienst-Binde mit der Aufschrift Gcfangenenbegleitpostenführer. 
Aufgaben: Der Gcfangenenbegleitpostenführer meldet täglich um 5.55 Uhr sowie 
um 14.25 Uhr dem Schutzhaftlagerführer die Postenstärke. Ferner läßt der Gefan¬ 
genenbegleitpostenführer nach den [sic] Einrücken mittags und abends die Posten 
geschlossen entladen und führt sie zur Unterkunft. Während der Arbeitszeit hat der 
Gefangenenbegleitpostenführer die Aufgabe, sämtliche Arbeitskommandos auf richtige 
Aufstellung und Verhalten der Posten zu kontrollieren. Über Vorfälle ist dem Schutz- 
haftlagerführer schriftlich Meldung zu machen, welche zur Kommandantur dann wei¬ 
tergegeben wird. Ferner hat der Gefangenenbegleitpostenführer noch die Aufgabe für 
die Bekleidung der Posten bei eintretenden Witterungsumschlägen zu sorgen. 

4. Abstellung der Begleitposten 

Der Stabsscharführer der die Begleitposten stellenden Wachkompanie hat sich jeden Tag 
nach dem Einrücken der Häftlinge (z.Zt. um 19.00 Uhr) mit dem Arbeitsdienstführer, 
bezw. in dessen Abwesenheit mit dem Rapportführer, wegen Stellung der Posten für 
den folgenden Tag in Verbindung zu setzen. 

5. Kommandierungen 

Zum Kommandantur-Stab des KL Auschwitz werden gemäß Verfügungen IKL II b/ 
Az.: 18 e/7.40 D. - v. 29.7. und 9.8.40 mit sofortiger Wirkung kommandiert: 

SS-Scharf. Richard Wiegleb, SS-Nr. 276 736 v. Kommandantur-Stab KL Buchenwald 
zum Kommandantur—Stab KL Auschwitz — Verwendung Schutzhaftlager Poststelle. 
SS-Scharf. Arthur Jäger, SS-Nr. 289 318 v. Kommandantur-Stab KL Mauthausen zum 
KL Auschwitz als Gärtner. 

SS-Res. Axel Teil, 1. Komp. KL Verst. Auschwitz wird mit sofortiger Wirkung als 
Funker zur Funkstelle des KL Auschwitz abkommandiert. Teil bleibt verwaltungs¬ 
mäßig bis auf Weiteres [sic] bei der 1. Wachkompanie. 

SS-Rottf. Armin Kling wird als Kraftfahrer 
SS-Mann Alfred Schutz als Automechaniker 

zur Fahrbereitschaft des KL Auschwitz kommandiert. Beide verbleiben gleichfalls ver¬ 
waltungsmäßig bei der 1. Wachkompanie. 

6. Bestrafungen 

Bestraft wurden die SS-Res. Franz Knietsch, SS—Nr. 106 819 und SS—Res. Josef Wen- 
grzyk, geb. 4.4.1911, beide 1. Kompanie KL Verstärkung Auschwitz mit je 21 Tagen 
verschärften [sic] Arrest, weil sie sich am 10.6.40 eines Vergehens des Hausfriedensbru¬ 
ches schuldig machten. 

Knietsch und Wengrzyk sind am 10.6.40 gegen 22.00 Uhr nach reichlichem Alkoholge¬ 
nuß gemeinsam mit dem SS-Unterscharführer Emmerich unberechtigter Weise [sic] in 
das Haus Kirchstraße 19 in Auschwitz eingedrungen und haben dort angegeben, daß sie 
nach Waffen suchen müssen. Der Gerichtsherr beim Höheren SS- und Polizeigericht 
Süd-Ost hat das gerichtliche Verfahren gegen die beiden eingestellt und die Ange¬ 
legenheit zur disziplinären Erledigung dem Lagerkommandanten des KL Auschwitz 
übergeben. Oben ausgesprochene Arreststrafe wird durch die seit 11.6.40 verhängte 
SS-dienstliche Vorbeugungshaft als verbüßt betrachtet. 



12 


19. September 1940 


KSB 


Der Lagerkommandant des 
Konzentrationslagers Auschwitz 
[Unterschrift Höß] 
SS-Hauptsturm führer 


[Kein Verteiler] 


Kommandantursonderbefehl 


Auschwitz, 12. September 1940 


Mit sofortiger Wirkung verbiete ich allen SS-Führern, Unterführern und Männern den 
Einkauf jeglicher Art von Lebensmitteln insbesonderes [sic] von Eiern, Butter, Geflü¬ 
gel u.dgl. Alle Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände werden in Zukunft durch die 
Kantine, SS-Oscha. Engelbrecht, beschafft und können dort im Rahmen des Möglichen 
gekauft werden. Irgendwelche Hamstereien werde ich strengstens ahnden, zumal derartige 
Dinge eines SS-Mannes unwürdig sind. Auch haben die Verheirateten ihre Frauen darauf 
aufmerksam zu machen. 


Der Lagerkommandant des 
Konzentrationslagers Auschwitz 

gez. Höß 
SS-Hauptsturmführer 


Für die Richtigkeit: 
[Unterschrift Kramer] 
SS-Obersturmführer 

[Kein Verteiler] 


Kommandantursonderbefehl 


Auschwitz, 19. September 1940 


1. Auszug aus dem Verordnungsblatt der Waffen-SS vom 15.9.40, Ziffer 203 
Außerdienstliches Tragen von Schußwaffen 

Ein bedauerlicher Unglücksfall gibt Veranlassung zu folgender Anordnung: 

Den Mannschaften und Unterführern der Waffen-SS im Range bis zum Unterschar¬ 
führer einschließlich, ist das außerdienstliche Tragen von Schußwaffen im Altreich 
und in Österreich verboten. Jeder Mißbrauch von Schußwaffen - insbesondere jedes 



KSB 


21. September 1940 


13 


Spielen mit Waffen - ist auch ohne Eintreten weiterer Folgen disziplinarisch zu ahnden. 
Die Truppe ist hierüber in geeigneter Weise zu belehren. 

Kdo. d. W.SS III. 

Im Anschluß an diesen Auszug wird bemerkt, daß ich jeden ohne Ansehen des Dienst¬ 
grades und der Person strengstens bestrafen werde, der noch einmal ohne in Notwehr 
zu sein oder tätlich angegriffen zu werden mit Pistole oder Gewehr schießt. 

In der Nacht vom 18. zum 19.9.40 war hier wieder eine Schießerei, die beinahe Men¬ 
schenleben gekostet hätte. 

Der Führer der Wachtruppe wie auch die einzelnen Abteilungsleiter haben die ihnen 
unterstellten Männer eingehend über diesen Punkt zu belehren. Sollte mir noch einmal 
ein Fall von leichtfertiger Schießerei gemeldet werden, bei dem SS-Angehörige des 
Lagers beteiligt sind, werde ich die Beteiligten strengstens zur Rechenschaft ziehen, 
und für alle übrigen Lagersperre verhängen. 

2. Instandsetzung von Häusern 

Aus gegebener Veranlassung wird darauf aufmerksam gemacht, daß das eigenmächti¬ 
ge Entfernen von Öfen, Fußböden, Zäunen udgl. ohne Wissen der SS—Neubauleitung 
verboten ist. Diejenigen SS-Angehörigen des Lagers, für die die Zuweisung eines Hauses 
in Betracht kommt, haben, soweit dies noch nicht erfolgt ist, einen entsprechenden 
Antrag an die Kommandantur einzureichen. 

[Die Fortsetzung des Dokuments fehlt.] 


Kommandantursonderbefehl 


Auschwitz, 21. September 1940 


In letzter Zeit hat sich mehrmals gezeigt, daß bei irgend welchen [sic] Vorfällen während 
der Nachtstunden niemand hier war, der eine Entscheidung treffen konnte. 

Mit sofortiger Wirksamkeit wird daher angeordnet: 

1. Der ständige Vertreter des Lagerkommandanten SS-Obersturmf. Fntzsch ist während 
der Nachtzeit telefonisch zu erreichen über den Blockführer vom Dienst (Fernsprech¬ 
apparat steht beim Blockführer vom Dienst - Schutzhaftlager). 

2. Die [Wohnung] des Adjutanten ist nachts telefonisch zu erreichen über die Telefon¬ 
vermittlung (Fernsprechapparat steht beim Telefonisten vom Dienst - Kommandantur 
Schreibstube). 

Bei irgendwelchen Vorkommnissen oder Anrufen von auswärts sind diese Stellen entspre¬ 
chend zu verständigen. 



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28. September 1940 


KB 6a/40 


Der Lagerkommandant des 
Konzentrationslagers Auschwitz 
[Unterschrift Höß] 
SS-Hauptsturmführer 

Verteiler an: SS-Obersturmführer Fritzsch 
Telefondienst Kommandantur 
Hauptwache 
Blockführer vom Dienst 


Kommandanturbefehl Nr. 6a/40 Auschwitz, 28. September 1940 


1. Kommandierungen 

Mit Wirkung vom 1. Oktober 1940 werden laut Verfügung - Der Chef des SS~ 
Hauptamtes Verwaltung der Waffen-SS vom 1[9].9.40 kommandiert 
SS-Untersturmführer Meyr, Max, SS-Nr. 289455, bisher KL Auschwitz zum KL Neu- 
engamme. 

SS-Hauptsturmführer Wagner, Rudolf, SS-Nr. 104 377, bisher KL Frederikstad zum 
KL Auschwitz. 

2. Auszug aus AHM Blatt 21, Ziffer 999 - Abgabe von Schußwaffen zur Aufbewahrung 
in Garderoben usw. 

Durch das Waffengesetz vom 18.3.38 (H.Dv.20,M.Dv.Nr.368,H.Dv.46) ist auch die 
nur vorübergehende Überlassung von Faust-Feuerwaffen an Personen, die nicht im 
Besitz eines Waffenerwerbsscheines sind bzw. nicht gewerbsmäßig Güterversendun¬ 
gen besorgen, verboten und unter Strafe gestellt. In Anwendung und sinngemäßer 
Erweiterung dieser Vorschrift ist für alle Wehrmachtsangchörige [sic] verboten: 

1. ) die Abgabe von Schußwaffen zur Aufbewahrung in Garderobe-Abgabestellen mit 

Ausnahme der amtlichen Gepäckaufbewahrungsstellen der Reichsbahn und der 
Reichspost; 

2. ) das Abholenlassen von Schußwaffen bei amtlichen Gepäckaufbewahrungsstellen 

durch Angehörige oder sonstige private Personen; zugelassen ist die Abholung 
durch bahnamtlich bestellte Spediteure und Gepäckträger. Truppenteile und Dienst¬ 
stellen haben alle Urlauber oder dienstlich in Marsch Gesetzten vor Antritt der Reise 
entsprechend zu belehren. 

Vorstehende Verfügung gilt gleichermaßen auch für alle Angehörigen der Waffen-SS. 
Die SS-Angehörigen des Konzentrationslagers Auschwitz sind über diesen Punkt wie¬ 
derholt eingehend zu belehren. 



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28. September 1940 


15 


3. Abgabe von Materialien und Werkzeugen durch Häftlingscapos 

Es kommt immer wieder vor, daß SS-Angchörige des Lagers an Häftlingscapos oder 
Werkstattleiter herantreten und die Herausgabe von Materialien und Werkzeugen ver¬ 
langen. Ich mache letztmals darauf aufmerksam, daß ein derartiges Verhalten verboten 
ist. Die Häftlingscapos sind auf das Strengste angewiesen, ohne schriftliche Genehmi¬ 
gung der Bauleitung nichts abzugeben. Wer in Zukunft irgendwelche Materialien oder 
Werkzeuge benötigt, hat dies bei der Bauleitung zu beantragen. 

4. Arbeitszeit der Häftlinge 

Mit Wirkung vom 6.10.40 wird für die Häftlinge nachstehende Arbeitszeit festgesetzt: 
7-11.30 Uhr 
13-17.00 Uhr. 

5. Unterkünfte des Kommandanturstabes 

Ab 30.9.40 werden die Angehörigen des Kdtr.Stabes teilweise in den leerstehenden 
Häusern im Lagerbereich untergebracht. Der Führer vom Dienst wird hiermit beauf¬ 
tragt, diese Unterkünfte einmal vor und einmal nach Mitternacht zu kontrollieren. 

Der Lagerkommandant des 
Konzentrationslagers Auschwitz 

gez. Höß 
SS-Hauptsturmführcr 


F.d.R. 

(Unterschrift Kramer] 
SS-Obersturmführer 


[Kein Verteiler] 


16 


28. November 1940 


KB 9/40 


Kommandanturbefehl Nr. 9/40 


Auschwitz, 28. November 1940 


1. Kommandierung 

Laut Schreiben IKL vom 25.11.1940 wird der SS-Obersturmführer Kramer, SS-Nr. 
32217, mit Wirkung vom 6.12.1940 vom Kommandanturstab KL Auschwitz zum 
Kommandanturstab KL Dachau kommandiert. Meldung am 6.12.1940 beim Lager¬ 
kommandanten KL Dachau. 

Die Dienstgeschäfte des Adjutanten bei der Kommandantur übernimmt SS-Ober¬ 
sturmführer Frommhagen, SS-Nr. 73 754, bisher Führer der 3. Wachkompanie KL 
Auschwitz. SS-Obersturmführer Frommhagen hat seinen Dienst bei der Kommandan¬ 
tur zur Einarbeitung sofort anzutreten. 

2. Versetzungen 

SS-Obersturmführer Dr. Fischer wird gemäß Funkspruch IKL vom 27.11.1940 mit 
sofortiger Wirkung als Truppenarzt zur Nachrichten-Ersatz-Abteilung Unna versetzt. 
Meldung dort beim Kommandeur der Na.E.Abt. Unna hat am 29.11.1940 zu erfolgen. 

3. Verkehr mit Schutzhäftlingen 

Es muß immer wieder die Feststellung gemacht werden, daß es noch SS-Männer gibt, 
die Häftlinge an den Drahtzaun rufen und ihnen dort Schuhe oder Bekleidungsstücke 
zur Reparatur übergeben. Ich mache letztmals darauf aufmerksam, daß ein derartiges 
Verhalten nicht nur verboten, sondern auch lebensgefährlich ist, da das Drahthindernis 
auch am Tage zu verschiedenen Zeiten mit Hochspannungsstrom geladen ist. Den 
Führer des Wachsturmbannes, sowie die einzelnen Abteilungsleiter ersuche ich, ihre 
Männer nochmals eingehend über diesen Punkt zu belehren. 

4. Dienstfahrräder 

In letzter Zeit mehren sich die Fälle, daß Dienstfahrräder, für die die Männer ver¬ 
antwortlich sind, von anderen einfach aus den Fahrradständern weggenommen und 
nicht wieder zurückgebracht werden. Die Fahrräder befinden sich mitunter nach Wie¬ 
derauffinden in vollkommen verwahrlostem Zustand. Da zur Zeit Ersatzteile nicht 
zu beschaffen sind, fallen diese Fahrräder für den Dienstgebrauch dann meistens aus. 
Auch ist schon vorgekommen, daß einzelne Fahrradteile, wie Lampen, Dynamos usw. 
abmontiert wurden. Derartiges Verhalten kann nur als Diebstahl bezeichnet werden. 
In Zukunft sind solche Fälle umgehend zur Meldung zu bringen, und werden die Be¬ 
treffenden wegen unberechtigter Wegnahme von Fahrrädern bezw. Abmontierung von 
Fahrradteilen, bestraft [sic]. 


Der Lagerkommandant des 
Konzentrationslagers Auschwitz 
[Unterschrift Höß] 
SS-Hauptsturmführer 


[Kein Verteiler] 




KSB 


5. Januar 1941 


17 


Kommandantursonderbefehl 


Auschwitz, 5. Januar 1941 


Zur Durchführung eines geregelten Häftlings-Arbeitseinsatzes melden sich täglich- außer 
an Sonn- und Feiertagen - eine Viertelstunde vor Arbeitsbeginn bei mir am Schutzhaftla¬ 
gereingang: 

1. ) Der erste und zweite Schutzhaftlagerführer 

2. ) Der Arbeitseinsatzführer 

3. ) Der Arbeitsdienstführer 

4. ) Der Bauleiter bezw. dessen Stellvertreter 

5. ) Der Leiter der Landwirtschaft. 

Die erste Meldung erfolgt am Mittwoch, den 8.1.1941, 07.45 Uhr. 

Der Lagerkommandant des 
Konzentrationslagers Auschwitz 
[Unterschrift Höß] 
SS-Hauptsturmführer 


[Kein Verteiler] 


Kommandantursonderbefehl Auschwitz, 5. Januar 1941 


1. Ab sofort meldet der Leiter der Landwirtschaft täglich bis 18.00 Uhr dem Arbeits¬ 
dienstführer 

a) Anzahl der am nächsten Tag zur Verfügung stehenden Gespanne. 

b) Den Bedarf an Häftlinge [sic] für den nächsten Tag. 

2. Sämtliche Gespannarbeiten sind täglich genau zu erfassen und vom Schutzhaftlager 
bezw. von der SS-Neubauleitung bestätigen zu lassen. 


Der Lagerkommandant des 
Konzentrationslagers Auschwitz 
[Unterschrift Höß] 
SS-Hauptsturmführer 


[Kein Verteiler] 


18 


20. Januar 1941 


KSB 


Kommandantursonderbefehl 


Auschwitz, 15. Januar 1941 


Ich verbiete, daß SS-Unterführer und Männer während der Dienstzeit alkoholische Ge¬ 
tränke zu sich nehmen. Die Kantine ist angewiesen, während der Dienstzeit von 
8.00 Uhr - 12.00 Uhr und 14.00 Uhr - 17.00 Uhr 
keine alkoholischen Getränke auszugeben. 


Der Kommandant des 
Konzentrationslagers Auschwitz 
[Unterschrift Höß] 
SS-Hauptsturmführer 


[Kein Verteiler] 


Kommandantursonderbefehl 


Auschwitz, 20. Januar 1941 


Es ist heute noch bis 18.00 Uhr der Kommandantur eine Liste von sämtlichen SS-Angehö- 
rigen der versch. Abteilungen einzureichen. Die Liste muß enthalten: 

Name, Vorname, Dienstgrad, SS-Nr. und Geburtsdatum, aktiv oder Reservist. Ferner ob 
der Betreffende die Reifeprüfung (Abitur) bestanden hat. 

Die zu den Abteilungen kommandierten SS-Männer sind getrennt aufzuführen. Die SS- 
Neubauleitung hat außerdem die dem Hauptamt .Haushalt und Bauten" zugehörigen 
Unterführer und Männer gesondert zu nennen. 


Der Kommandant des 
Konzentrationslagers Auschwitz 
a.B. [Unterschrift Frommhagen] 
SS-Obersturmführer und Adjutant 


[Kein Verteiler] 



Rdschr. 


25. Januar 1941 


19 


Kommandantursonderbefehl 


Auschwitz, 25. Januar 1941 


Im Hause 54 kann die Brause-Anlage in Betrieb genommen werden. Die Brause-Anlage 
steht jeden 

Montag, Mittwoch und Freitag dem Wachsturmbann 
und 

Sonnabend dem Kommandanturstab 
zur Verfügung. 

Der Kommandant des 
Konzentrationslagers Auschwitz 
[Unterschrift Höß] 
SS-Hauptsturmführer 

[Kein Verteiler] 


[Rundschreiben] Auschwitz, 25. Januar 1941 


Umlauf an alle Abteilungen! 

Es ist beabsichtigt, ein Werk über den Aufbau des Konzentrationslagers Auschwitz zu 
erstellen. Zur Vervollständigung der dazu erforderlichen Sammlung von Fotoaufnahmen 
geben sämtliche SS-Angehörigendes Konzentrationslagers Auschwitz von ihnen gemachte 
Aufnahmen des hiesigen Lagers und dessen Umgebung eine Aufnahme [sic], mit Namen 
und Truppenzugehörigkeit versehen, an die Kommandantur. Die geeigneten Bilder werden 
bezahlt, nicht geeignete Bilder werden zurückgereicht. 

Bis zum Dienstag, den 28. Januar 1941, sind die schlechtesten Kleidungsgarnituren auf 
der Kammer gegen Umtausch abzuliefern. Es wird gleichzeitig darauf hingewiesen, daß 
nur solche Garnituren zum Umtausch gelangen, die tatsächlich zum Felddienst nicht mehr 
gebraucht werden können. 


Der Kommandant des 
Konzentrationslagers Auschwitz 
a.B. [Unterschrift Frommhagen] 
SS-Obersturmführer und Adjutant 


[Kein Verteiler] 


20 


6. Februar 1941 


KSB 


Kommandantur[sonder]befehl 


Auschwitz, 27. Januar 1941 


An alle Abteilungen 

der Kommandantur des KL Au. 

Die nächste Schulung für den Kommandantur-Stab wird am Donnerstag, 30.1.41, durch¬ 
geführt. Die Schulung findet diesmal nicht in der Kantine, sonderfn] in der Unterkunft des 
Kommandantur-Stabes (Monopolgebäude) statt. Ein Stuhl ist mitzubringen. Beginn 18 
Uhr. 


Der Lagerkommandant des 
Konzentrationslagers Auschwitz 
a.B. [Unterschrift Frommhagen] 
SS-Obersturmführer und Adjutant 


[Kein Verteiler] 


Kommandantursonderbefehl 


Auschwitz, 6. Februar 1941 


Betreff: Sonntagsurlaub 

Um die immer wieder auftretenden Schwierigkeiten bei der Einreichung des Sonntagsur¬ 
laubs zu beheben, werden folgende unbedingt einzuhaltende [sic] Termine und der Weg des 
Urlaubsscheines von dem einzelnen Mann über die verschiedenen Dienststellen zu jedem 
Mann zurück wie folgt endgültig festgelegt: 

Die Urlaubsscheine müssen ohne Urlaubsgesuch bis Donnerstag 17.00 Uhr abteilungswei¬ 
se, vom Leiter der jeweiligen Abteilung abgezeichnet, auf der Kommandantur abgegeben 
sein. Hier werden sie vom Stabsscharführer nochmals abgezeichnet, ins Urlaubsbuch ein¬ 
getragen und vom Adjutanten unterschrieben. Von 13.00 - 17.00 Uhr Freitags [sic] können 
die Männer sich bei dem Rechnungsführer gegen Hergabe der Essensmarken für die betr. 
Urlaubstage aus der Verpflegung setzen lassen. Nach 17.00 Uhr gelangen die Urlaubs¬ 
scheine zur Verpflegsabteilung, wo die Lebensmittelmarken für die Männer, die sich aus 
der Verpflegung setzen ließen, vorbereitet werden. Diese Lebensmittelmarken können nun 
am Samstag in der Zeit von 11.00 - 13.00 Uhr auf der Verpflegsabteilung gegen Unter- 
schriftsleistung abgeholt werden. Die Urlaubsscheine kommen von der Verpflegsabteilung 
[sic] wieder zurück zur Kommandantur und werden von hier wieder abteilungsweise den 
betr. Abteilungen zurückgereicht. Bis spätestens Sonnabends [sic] 12.00 Uhr liegen bei 
den Abteilungen die Urlaubsscheine wieder vor, so daß sie dort von den Männern in 
Empfang genommen werden können. Das Urlaubsbuch wird Sonnabendvormittag der 


KSB 


7. Februar 1941 


21 


Wache überreicht. Es ist unbedingt erforderlich, daß jeder Mann sich ab- und zurück¬ 
meldet. Bei Nichteinhaltung dieser Anordnung ist mit einer Bestrafung zu rechnen. Die 
oben festgesetzten Termine müssen unbedingt eingehalten werden, da später eingereichte 
Urlaubsscheine nicht mehr berücksichtigt werden. 


Der Kommandant des 
Konzentrationslagers Auschwitz 

gez. Höß 
SS-Sturmbannführer 


R.d.A.: 

Der Kommandant 

des Konzentrationslagers Auschwitz 
a.B. [Unterschrift Frommhagen] 
SS-Obersturmführer und Adjutant 

[Kein Verteiler] 


Kommandantursonderbefehl 


Auschwitz, 7. Februar 1941 


1. Da es in den letzten Wochen besonders zur Weihnachtszeit sehr häufig vorgekom¬ 
men ist, daß Feldpostpäckchen auf dem Wege zum Empfänger bestohlen [sic] wurden 
und zum Teil sogar überhaupt nicht ankamen, wird ersucht, in Zukunft derartige Fälle 
der Kommandantur sofort zur Meldung zu bringen. Es muß dabei die Anschrift des 
Empfängers bzw. des Absenders und das Abgangsdatum angegeben werden. Auf Grund 
dieser Angaben können dann von hier aus weitere Schritte bei der Reichspost unter¬ 
nommen werden. 

2. Es wurde schon mehrmals darauf hingewiesen, daß auf Wunsch des Kommandierenden 
Generals der Ältestenrat der Juden verständigt wurde, daß die Juden die SS-Männer 
nicht mehr zu grüßen haben. Es ist eines SS-Mannes unwürdig, von einem dieser 
Lumpen gegrüßt zu werden. Daher wird jeder SS-Angehörige nochmals darauf auf¬ 
merksam gemacht und ermahnt, keinen Juden anzufassen, der das Grüßen unterläßt. 
Sollten Beschwerden irgendwelcher Art hier einlaufen, wird der betr. SS-Angehörige 
zur Rechenschaft gezogen und bestraft. 


22 


25. Februar 1941 


KSB 


Der Kommandant des 
Konzentrationslagers Auschwitz 

gez. Höß 
SS-Sturmbannführer 


Für die Richtigkeit der Abschrift: 
[Unterschrift Frommhagen] 
SS-Obersturmführer und Adjutant 

[Kein Verteiler] 


Kommandantursonderbefehl Auschwitz, 13. Februar 1941 


Auf Grund wiederholter Meldungen des Bahnhofsoffiziers der Bahnhofswache Kattowitz 
an die hiesige Kommandantur wird hierdurch jeder SS-Angehörige nochmals dringlichst 
ermahnt, daß kein Sonntagsurlauber berechtigt ist, bei der Lebensmittelmarkenausgabe am 
Bahnhof Kattowitz oder auf einem sonstigen Bahnhof Lebensmittelmarken anzufordern. 
Sollten in Zukunft wieder Meldungen darüber eintreffen, müssen die Betreffenden mit 
strenger Bestrafung rechnen. 


Der Kommandant des 
Konzentrationslagers Auschwitz 

gez. Höß 
SS-Sturmbannführer 


F.d.R.d.A.: 

[Unterschrift Frommhagen] 
SS-Obersturmführer und Adjutant 

[Kein Verteiler] 


Kommandantursonderbefehl 


Auschwitz, 25. Februar 1941 


An alle Abteilungen 

Die Kommandantur gibt bekannt, daß von Sonnabend 14.00 Uhr bis Montag 7.00 Uhr 
die oberen Räumlichkeiten des Kommandanturgebäudes wegen Instandsetzungsarbeiten 
an der Treppe nicht betreten werden dürfen. 



KSB 


28. Februar 1941 


23 


Der Kommandant des 
Konzentrationslagers Auschwitz 
gez. Höß 
SS-Sturmbannführer 


F.d.R.d.A.: 

[Unterschrift Frommhagen] 
SS-Obersturmführer und Adjutant 

[Kein Verteiler] 


Kommandantursonderbefehi 


Auschwitz, 28. [Februar] 1941 


Betreff. Reichsführerbesuch 

1. Bis Freitagabend 19.00 Uhr sind sämtliche Stuben, sowie die Unterkunft im Monopol¬ 
gebäude sauber zu wachen und in beste Ordnung zu bringen. Ferner müssen die Spinde 
gründlichst gesäubert und geordnet sein. 

2. Beim Durchgang des Reichsführers-SS durch die Unterkünfte ist von den Stabs¬ 
scharführern und U.v.D. ordnungsgemäß zu melden. 

3. Die Dienststellen einschl. Kammern bleiben bis Beendigung der Besichtigung durch 
den Reichsführer-SS besetzt. 

4. Bis Beendigung der Besichtigung durch den Reichsführer-SS ist für sämtliche Angehöri¬ 
ge des Kommandanturstabes Urlaubssperre. Die Abfahrt zum Kameradschaftsabend 
bei den Buchenla[n]ddeutschen in Bielitz wird bis zur Beendigung der Besichtigung 
verschoben. 

5. Am Sonnabend um 13.30 Uhr findet in den Unterkünften Spindappell statt. Sämtliche 
Männer haben sich dort in den Unterkünften zu dieser Zeit aufzuhalten. 

6. Auf anständigen Dienstanzug, Koppel- und Stiefelputz muß besonderer Wert gelegt 
werden. 

7. Die Kantine bleibt am Sonnabend geschlossen, da sie für andere Zwecke benötigt wird. 
Die Kantine im Gebäude des Wachsturmbanns bleibt geöffnet. 


Der Kommandant des 
Konzentrationslagers Auschwitz 

gez. Höß 
SS-Sturmbannführer 



24 


12. März 1941 


KSB 


F.d.R.d.A.: 

[Unterschrift Frommhagen] 
SS-Obersturmführer und Adjutant 

[Kein Verteiler] 


Kommandantursonderbefehl 


Auschwitz, 5. März 1941 


Mit sofortiger Wirkung wird das Betreten des Dorfes Brzeszcze verboten. 

Der Kommandant des 
Konzentrationslagers Auschwitz 

gez. Höß 
SS-Sturmbannführer 


F.d.R.d.A.: 

[Unterschrift Frommhagen] 
SS-Obersturmführer u. Adjutant 

[Kein Verteiler] 


Kommandantursonderbefehl 


Auschwitz, 12. März 1941 


Alle Bauaufträge, Materialanforderungen usw. an die Bauleitung sind erst nach Abzeich¬ 
nung durch die zuständigen Abteilungsleiter an die Bauleitung zu reichen. Alle Wohnungs¬ 
angelegenheiten müssen erst zur Kommandantur gereicht werden und werden dort von 
dem Adjutanten abgezeichnet. Alle Aufträge der Dienststellen innerhalb der [sic] Schutz¬ 
haftlagers (Häftlings-Revier, -Effekten, -Kantine, Erkennungsdienst usw.) sind durch den 
1. Schutzhaftlagerführer abzuzeichnen. Bei irgendwelchen Bedenken hat der 1. Schutz¬ 
haftlagerführer mir diese bei den morgentlichen [sic] Besprechungen vorzutragen. Alle 
Aufträge für die Landwirtschaft einschl. Gärtnerei, Schmiede usw. sind durch den SS- 
Untersturmführer Thomsen abzuzeichnen und nach dem [sic] an die Bauleitung abzulie¬ 
fern. 

Der Kommandant des 
Konzentrationslagers Auschwitz 

gez. Höß 
SS-Sturmbannführer 


KB [1/41] 


25. März 1941 


25 


F.d.R.d.A.: 

[Unterschrift Frommhagen] 
SS-Obersturmführer u. Adjutant 

[Kein Verteiler] 


Kommandanturbefehl [1/41] 


Auschwitz, 25. März 1941 


1. Jeden Dienstag und Freitag, morgens 9.00 Uhr, findet auf der Kommandantur eine 
Besprechung aller Abteilungsleiter statt. Es nehmen daran teil: 


SS-Sturmbannführer 

SS-Hauptsturmführer 

SS-Hauptsturmführer 

SS-Obersturmführer 

SS-Obersturmführer 

SS-U ntersturmführer 

SS-Untersturmführer 

SS-Oberscharführer 


Dr. P[o]piersch 
Wagner 
Plorin 
Fritzsch 
Seidler 
Schwarz 

Grabner u. Thomsen 
Schlachter. 


2. Dienstreisen dürfen nur nach vorheriger Genehmigung durch die Inspektion KL aus¬ 
geführt werden. Es ist daher unbedingt erforderlich, daß die hiesige Verwaltung von 
sämtl. Dienstreisen so rechtzeitig benachrichtigt wird, daß die Dienstreisegenehmigung 
der IKL vor Antritt der Reise eingeholt werden kann. In Unterlassungsfällen können 
Reisekosten nicht erstattet werden. 

3. Diejenigen SS-Angehörigen, die drei und mehr minderjährige Kinder haben, können 
beim Finanzamt die Gewährung einer Kinderbeihilfe beantragen. Diese beträgt für das 
dritte und jedes weitere minderjährige Kind monatlich RM 10,-. Weitere Einzelheiten 
können bei der Verwaltung Abt. Besoldung erfragt werden. Die Formulare für die 
Anmeldung beim Finanzamt sind bei der Verwaltung zu erhalten. 

Der Kommandant des 
Konzentrationslagers Auschwitz 

gez. Höß 
SS-Sturmbannführer 


F.d.R.d.A.: 

[Unterschrift Frommhagen] 
SS-Obersturmführer u. Adjutant 


[Kein Verteiler] 


26 


3. April 1941 


KB 2/41 


Kommandantursonderbefehl 


Auschwitz, 27. März 1941 


An sämtliche Abteilungen 

Am Freitag, den 28. März 1941, 11.30 Uhr, nach dem Einrücken der Häftlinge wird die 
neuaufgestellte Alarmsirene ausprobiert. Der Dienstbetrieb geht weiter. Die Wache und 
Bereitschaft brauchen nicht alarmiert zu werden. 


gez. Höß 

SS-Sturmbannführer und Kommandant 


F.d.R.d.A.: 

[Unterschrift Frommhagen] 
SS-Obersturmführer u. Adjutant 

[Kein Verteiler] 


Kommandanturbefehl Nr. 2/41 


Auschwitz, 3. April 1941 


1. Beförderungen 

MitWirkung vom 1.4.41 wurden 
zum SS-Oberscharführer 
SS-Scharführer 
SS-Scharführer 
zum SS-Unterscharführer 
SS-Rottenführer 
SS-Rottenführer 
SS-Rottenführer 
SS-Rottenführer 
SS-Rottenführer 


befördert: 

Georg Engelschall 
Karl Hainz 

Heinrich Schoppe 
Heinz Villain 
Eugen Roth 
Hans Schillhorn 
Theo Wegmann. 


2. Kommandierungen 

Da in letzter Zeit häufig festgestellt wurde, daß sich Männer ohne Kenntnisnahme 
und Befehl der Kommandantur bei verschiedenen Abteilungen der Kommandantur 
befinden und dort Dienst tun, wird nochmals ausdrücklichst darauf hingewiesen, daß in 
Zukunft die Männer erst dann ihren Dienst bei den verschiedenen Abteilungen antreten 
können, wenn die Kommandierung schriftlich bei der Kommandantur angefordert 
wurde und diese die Kommandierung ausgesprochen hat. 

3. Erfassung nach Berufen 

Bis zum 10.4.41 sind von den einzelnen Kompanien sowie von den Abteilungen der 
Kommandantur Listen zu erstellen, in denen sämtliche Männer getrennt nach ihren 
zuletzt ausgeübten Berufen aufgeführt werden. Sollte der zuletzt ausgeübte Beruf nicht 
mit dem erlernten Beruf identisch sein, so ist der erlernte Beruf noch dabei anzugeben. 




KB 2/41 


3. April 1941 


27 


4. Soldbücher 

Sämtliche Soldbücher der Kommandanturangehörigen sind bis zum 15.4.41, 12.00 Uhr, 
abteilungsweise auf der Verwaltung abzugeben. 

5. Appell 

Am 3.4.41,19.00 Uhr, findet in der Unterkunft der Stabskompanie (Monopolgebäude) 
ein Dienstappell statt. Sämtliche Stabsangehörigen einschl. Kommandierte haben zu 
erscheinen. Die Abteilungen melden bis 3.4.41, 14.00 Uhr, die diensttuenden, entschul¬ 
digten Unterführer und Männer. 

6. Urlaub 

Es muß nochmals darauf hingewiesen werden, daß sämtliche Angehörigen des Kom¬ 
mandanturstabes einschl. Kommandierte sich auf der Hauptwache bei Antritt jeden Ur¬ 
laubs abzumelden und vom Urlaub wieder zurückzumelden haben. Von den Wachha¬ 
benden wird eine genaue, ordnungsgemäße Eintragung verlangt. Jeder hat sich persönlich 
ab- und zurückzumelden. In Zukunft wird jeder Verstoß gegen diese Anordnung be¬ 
straft. 

7. Anzug 

Für die Dauer des Krieges fällt die Kragenf-j und Spiegelschnur an der feldgrauen 
Bluse und am Mantel sowie auch am Drillich weg. Ebenso kommen die Angaben des 
Regimentes auf den Schulterklapen in Fortfall. Der Wachsturmbann meldet bis zum 
7.4.41 Vollzug. 

8. Fahrzeugkontrolle 

Die Wache hat in Zukunft den Ein- und Ausgang von jedem Fahrzeug in einem auf der 
Wache vorliegenden Buch einzutragen, um eine genaue Kontrolle über die Fahrzeuge 
zu haben. 

9. Vorschläge zur Ernennung bzw. Beförderung 

Vom Wachsturmbann sowie von den Abteilungen der Kommandantur sind bis zum 
7.4.41 Vorschläge für Ernennungen und Beförderungen der Kommandantur einzu¬ 
reichen. Eine namentliche Aufstellung genügt, da von Seiten der Kommandantur die 
Ernennungs- bzw. Beförderungsmöglichkeit erst überprüft werden muß. 


[Kein Verteiler] 


[Unterschrift Höß] 
SS-Sturmbannführer und Kommandant 



28 


9. April 1941 


KB 4/41 


Kommandanturbefehl Nr. 3/41 


Auschwitz, 5. April 1941 


1. Beförderungen 

Mit Wirkung vom 1. April 1941 wurde befördert: 
zum SS-Unterscharführer 

SS-Rottenführer Paul Kröger. 

2. Arbeitszeit der Häftlinge 

Ab Montag, den 7. April 1941, ist die Arbeitszeit der Häftlinge wie folgt: 

6.00-11.30 Uhr, 13.30- 18.00 Uhr. 

3. Wunschkonzert 

Die Spende der SS-Angehörigen des hiesigen Lagers wird im Wehrmachts-Wunsch¬ 
konzert am 13.4.41 bekanntgegeben. 

4. Verlustanzeige 

Am 3.4.41 wurde im SS-Revier ein gefundenes Reichssportabzeichen in Bronze abgege¬ 
ben. Der Verlierer kann dieses wieder auf der Kommandantur-Schreibstube in Empfang 
nehmen. 

5. Ernennungen und Beförderungen 

Um Irrtümern entgegenzutreten, gibt die Kommandantur bekannt, daß Ernennungen 
und Beförderungen der zur Kommandantur kommandierten SS-Angehörigen lediglich 
von der Kommandantur ausgesprochen werden. 

6. Sonntagsurlaubsscheine 

Die Sonntagsurlaubscheine der zur Kommandantur kommandierten SS-Angehörigen 
können jeden Freitag ab 15.00 Uhr von den Rechnungsführern der Wachkompanien 
zwecks Absetzung von der Verpflegung von der Kommandantur abgeholt werden und 
sind samstags bis 10.00 Uhr wieder dort abzugeben. 

[Unterschrift Höß] 
SS-Sturmbannführer u. Kommandant 


[Verteiler] 


Kommandanturbefehl Nr. 4/41 


Auschwitz, 9. April 1941 


1. KdF-Vorstellung 

Am Donnerstag, den 10.4.41, 20.00 Uhr, findet in Auschwitz eine KdF-Vorstellung 
statt. Eine sudetendeutsche [Bauernjbühne führt den Schwank »Die Töchter Josefs“ 
auf. Der Wachsturmbann sowie die Abteilungen der Kommandantur melden bis zum 
9.4.41, 16.00 Uhr, die Teilnahme. Eintritt RM -,40. 




KB 4/41 


9. April 1941 


29 


2. Karfreitag 

Gemäß Verfügung des SS-Führungshauptamtes ist der Karfreitag nicht als Feiertag 
einzuteilen. Es wird wie werktags gearbeitet. 

3. Appell 

Am Freitag, den 11.4.41,19.00 Uhr, findet in der Unterkunft der Stabskompanie (Mo¬ 
nopolgebäude) ein Dienstappell der Stabskompanie statt. Es haben sämtliche Angehöri¬ 
gen der Stabskompanie einschl. Kommandierte daran teilzunehmen. Die Abteilungen 
melden bis Freitag, den 11.4.41, 14.00 Uhr, die Männer, die dienstlich verhindert sind. 

4. Fahrradappell 

Am Dienstag, den 15.4.41, 19.00 Uhr, findet im Garagenhof ein Fahrradappell statt. 
Sämtliche Dienstfahrräder sind im sauberen Zustande vorzuführen. Die Fahrräder der 
Führer sind von den dazu bestimmten Männern beizubringen. 

Leitung: SS-Obersturmführer Fritzsch. 

5. Polizeiliche Meldepflicht 

Sämtliche SS-Angehörigen, die mit ihren Familien nach Auschwitz übersiedelt sind 
und sich bis jetzt noch nicht polizeilich gemeldet haben, haben dieses unverzüglich 
nachzuholen. 

6. Einhaltung von Terminen 

In letzter Zeit mußte immer wieder festgestellt werden, daß die von der Kommandantur 
gestellten Termine nicht eingehalten wurden. Sollte in Zukunft eine Abteilung einen 
Termin versäumen, so wird der betr. Leiter der Abteilung zur Verantwortung gezogen. 

7. Gläser u. Geschirr der Kantine 

In den letzten Wochen sind Geschirr und Gläser aus der Kantine verschwunden. Jeder 
SS-Angehörige, bei dem bei einer Spindkontrolle irgendwelches Geschirr der Kantine 
gefunden wird, wird bestraft. 


[Verteiler] 


[Unterschrift Höß] 
SS-Sturmbannführer u. Kommandant 


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17. April 1941 


KSB 


Kommandantursonderbefehl 


Auschwitz, 17. April 1941 


Betreff: Belegung der SS-Hütte Soletal 

Am Montag, den 21. April 1941, wird die SS-Hütte Soletal erstmalig belegt. 

Als Leiter der Küche wird der SS-Strm. Setzer, 1. Wachkompanie, und als Koch der SS- 
Mann Herms, SS-Küche, ab Freitag, den 18.4.41, zur SS-Hütte kommandiert. Die beiden 
Männer setzen sich mit SS-Oberscharführer Bhufuß in Verbindung, der für die Verpfle¬ 
gung der Truppe im Soletal Sorge zu tragen hat. Die Kantine richtet in der SS-Hütte eine 
Verkaufsstelle ein. Die durchschnittliche Belegung beträgt ca. 30 Mann. Der Wachsturm¬ 
bann meldet jeweilig bis zum Donnerstag der vorhergehenden Woche die genaue Stärke des 
Kommandos. Die Männer fahren montags 4.00 Uhr ab SS-Unterkunft Auschwitz und wer¬ 
den sonnabendsmittags wieder abgeholt. Der Wachsturmbann teilt für die 30 Mann einen 
verantwortlichen Unterführer ein, der die Ausbildung im Soletal leitet und für die ord¬ 
nungsgemäße Instandhaltung der Hüttenunterkunft verantwortlich ist. Für irgendwelche 
Schäden wird dieser Unterführer verantwortlich gemacht. 

Am Wochenende steht die Hütte den Männern des Kommandanturstabes zur Verfü¬ 
gung. Die Männer, die das Wochenende auf der Hütte verbringen wollen, melden sich 
jeweils bis Freitag jeder Woche, 14.00 Uhr, auf der Kommandantur-Schreibstube bei SS- 
Unterscharf. Wildförster. Die Männer fahren jeweils am Sonnabend um 14.30 Uhr von 
Auschwitz ab und werden montagfrüh wieder nach Auschwitz zurückgebracht. 
Telefonverbindung mit Auschwitz besteht durch das Lager der Buchenlanddeutschen in 
Soletal. 


gez. Höß 

SS-Sturmbannführer u. Kommandant 


F.d.R.d.A.: 

[Unterschrift Frommhagen] 
SS-Obersturmführer u. Adjutant 


[Kein Verteiler] 



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18. April 1941 


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Kommandanturbefehl Nr. 5/41 


Auschwitz, 18. April 1941 


1. Appell anläßlich des 52. Geburtstages des Führers 

Am 20.4.41, 10.00 Uhr, treten SS-T-Wachsturmbann und Stabskompanie anläßlich 
des Geburtstages unseres Führers vor dem Unterkunftsgebäude des SS-T-Wachsturm- 
bannes an. 

2. Auschwitz 

Nachdem Auschwitz von den Juden geräumt worden ist , wird das Verbot, Ausch¬ 
witz zu betreten, mit sofortiger Wirkung aufgehoben mit dem Erwarten, daß jeglicher 
Umgang mit den Polen strengstens vermieden wird. Die eingesetzte Streife hat sämt¬ 
liche Vorkommnisse umgehend der Kommandantur zu melden. Folgende Lokale sind 
erlaubt: 

1. Deutsches Haus, am Ring 

2. Casino 

3. Kino. 

3. Revierstunden 

Die ärztliche und zahnärztliche Behandlung von Familienangehörigen der aktiven SS- 
Angehörigen des KL Auschwitz findet an den Werktagen in der Zeit von 10-11 
Uhr im SS-Revier statt. Gleichfalls sind Hausbesuche in dieser Zeit nach Möglichkeit 
anzumelden. 

4. Benutzung von D-Zügen 

Wie von der Reichsbahn Auschwitz mitgeteilt wurde, treten dauernd die SS-Angehöri- 
gen an den Bahnhofsvorsteher mit dem Ersuchen heran, eine Bescheinigung auszustel¬ 
len, wonach D-Züge statt Urlauberzüge benutzt werden können. Der Bahnhofsvorste¬ 
her wurde angewiesen, sofort bei neuauftretenden Vorkommnissen der Kommandantur 
Meldung zu erstatten, da dieses Ansuchen von SS-Angehörigen grundsätzlich verboten 
ist. 

5. Technische Abteilung 

Mit sofortiger Wirkung wird innerhalb der hiesigen Verwaltung eine Technische Ab¬ 
teilung eingerichtet. Sie untersteht dem Leiter der Verwaltung, SS-Hauptsturmführer 
Wagner, und ist nach dem bewährten Muster des KL Dachau einzurichten. 


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18. April 1941 


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6. Verbot einer Pension in Berlin 

Der Kommandant von Berlin hat mit sofortiger Wirkung die Pension .Beatrix" für 
Wehrmachtsangehörige verboten. Dasselbe gilt auch für die Waffen-SS. 

7. Gefechtsbezeichnung für das SS-I.R. 14 

Für das SS-I.R. 14 wurden nachstehende Gefechtsbezeichnungen festgesetzt: 
10.XII.-5.11.41 Einsatz im Küstenschutz in Holland 

6.II.- Besetzungstruppe in Holland. 

Für die bereits früher entlassenen Angehörigen des Rgts. sind die Eintragungen in die 
Wehrpässe von den Ers. Einheiten nachzuholen. 

8. Auflösung der San.-Staffeln bei den KL 

Die San.-Staffeln bei den KL werden mit Wirkung vom 1.4.41 aufgelöst. Für den 
San.-Dienst bei den KL gelten dieselben Vorschriften wie für die Ers.-Einheiten. Die 
ersten Lagerärzte der KL haben die Disziplinarstrafgewalt eines Bataillonsarztes, der 
leitende Arzt beim Inspekteur der KL die eines Regimentsarztes. Die Bestimmungen 
im V.Bl.d.W.-SS 1. Jahrg. Nr. 10, Ziffer 237, haben dementsprechend Gültigkeit auch 
für den San.-Dienst bei den KL. 

9. Anforderung von Schulungsmaterial beim SS-Hauptamt-Schulungsamt 

In letzter Zeit mehren sich die Fälle, in denen einzelne Angehörige - und zwar Führer 
sowohl als auch Mannschaften - sich unter Umgehung des Dienstweges direkt an das 
Schulungsamt im SS-Hauptamt mit dem Ersuchen wenden, ihnen Schulungsmaterial 
für die weltanschauliche Schulung zu übersenden. Diese Anträge sind in Zukunft zu 
unterlassen. Sämtliche Einheiten der Waffen-SS werden auf dem Dienstwege mit dem 
vom Schulungsamt herausgebrachten Schulungsmaterial (Leithefte, Stoffsammlungen 
für die weltanschauliche Erziehung der Waffen-SS, Bildhefte, Sonderbeilagen) so reich¬ 
lich beliefert, daß alle diejenigen, die mit der Durchführung der weltanschaulichen 
Schulung befehlsgemäß beauftragt sind, dieses Schulungsmaterial erhalten müssen. Es 
ist daher unverständlich, wie sich immer wieder Führer sowohl als auch Mannschaften 
wegen des Schulungsmaterials direkt an das Schulungsamt wenden. 

10. Volksdeutsche aus Rumänien, Ungarn, Jugoslawien und der Slowakei 

Zur Aufrechterhaltung der Verbindung mit ihren Volksgruppen und zur Betreuung 
durch diese, melden alle Volksdeutschen der oben bezeichneten Staaten ihre Anschriften 
mit 

Dienstgrad, Name, Vorname, Geburtstag - Ort, Truppenteil - bei Feldtruppenteilen 
die Feldpostnummer - 

an den Beauftragten für Volksdeutsche Fragen beim Ergänzungsamt der Waffen-SS, 
Berlin W 35, Postschließfach 43. Anschriftenänderungen sind laufend zu melden. Der 
Wachsturmbann meldet der Kommandantur bis zum 30.4.41 die geforderten Angaben 
der Männer, die hierfür in Frage kommen. 

11. Versorgung von Urlaubern der Waffen-SS mit Spinnstoffen 

Die Anordnungen im V.Bl.d.W.-SS Nr. 12, Ziffer 102 v. 10.5.40, und Nr. 12, Ziffer 314 v. 
1.11.40, werden aufgehoben. In diesen Anordnungen wurde verfügt, daß Unterführern 
und Männern der Waffen-SS bei Arbeitsurlaub Bezugscheine zur Ergänzung ihrer 
Zivilkleider bewilligt werden können. 




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21. April 1941 


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12. Appell 


Am Dienstag, den 22. April 1941, 19.00 Uhr, findet in der Unterkunft der Stabskom¬ 
panie (Monopolgebäude) ein Dienstappell statt, an dem sämtliche Angehörigen des 
Kommandanturstabes einschl. Kommandierte teilzunehmen haben. Die Abteilungen 
der Kommandantur melden der Kommandantur schriftlich bis zum 22.4.41, 14.00 Uhr, 

die Männer, die dienstlich verhindert sind. Zu diesem Appell sind sämtliche roten 

Lagerausweise mitzubringen. 

[Unterschrift Höß] 


SS-Sturmbannführer u. Kommandant 

[Kein Verteiler] 


Kommandanturbefehl Nr. 6/41 

Auschwitz, 21. April 1941 

1. Beförderungen 


Mit Wirkung vom 20. April wurden befördert: 

zum SS-Hauptsturmführer 
SS-Obersturmführer 
zum SS- Untersturmführer 

Karl Fritzsch 

SS-Hauptscharführer 

Alfred Meimeth 

SS-Hauptscharführer 

Heinrich Josten 

SS-Oberscharführer 

Arie Möhlmann. 

2. Ernennungen 


Mit Wirkung vom 21. April 1941 wurden ernannt: 

zum SS-Rottenführer 


SS-Strm. 

ti 

ii 

ii 

ii 

ii 

u 

ii 

ii 

it 

Max Beulig 

Rudolf Hintz 

Johann Hinz 

Martin Hölzl 

Edwin Kindler 

Gerhard Krause 

Heinz Mauerhoff 

Albert Peschei 

Oskar Przondzion 

Ernst Putzker 

n 

Heinrich Reßmeier 

n 

ii 

Wolfgang Trappenberg 

Georg Wienöbst 

zum SS-Sturmmann 


SS-Mann 

Arthur Apfelt 

n 

Willi Baatz 

n 

Richard Barleben 





21. April 1941 


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Ernst Behoff 
Johann Bleck 
August Bogusch 
Günther Brieger 
Willi Damrose 
Johann Delfs 
Otto Denzin 
Karl Detering 
Hans Dick 
Erich Dinges 
Josef Dirr 
Fritz Donaubauer 
Alfred Fischer 
Bruno Fitzner 
Josef Forstner 
Georg Ganzenmüller 
Heinz Gapski 
Theo Gehri 
Friedrich Gerathewohl 
Alfred Gierke 
Edmund Greif 
Alfred Hackenberg 
Günter Herms 
Hans Hülsmann 
Stefan Jarczombek 
Ernst Kaufmann 
Ewald Keim 
Franz Kern 
Otto König 
Alfred Koschek 
Albert Kraus 
Bernhard Kristan 
Heinrich Kunz 
Herbert Lecker 
Herbert Lehmann 
Erich Loos 
Jacob Mischkowski 
Michael Mokrus 
Wilhelm Mondry 
Willy Müller 
Josef Pyttlich 
Karl-H. Roth 
Wilhelm Siebald 
Josef Skrobanek 
Ernst Skrzipczyk 
Josef Spanner 
Walter Sulzer 


KSB 


28. April 1941 


35 


" Wilhelm Schiedtrumpf 

" Alois Schmid 

” Richard Schröder 

" Josef Vorhagen 

" Paul Watut 

Werner Wencke 

" Albert W[e]stram 

" Rudolf Wöntz 

" Franz Wojzechowski 

Alfred Wolf 

[Unterschrift Höß] 
SS-Sturmbannführer u. Kommandant 

[Kein Verteiler] 


Kommandantursonderbefehl 


Auschwitz, 28. April 1941 


Es ist wieder vorgekommen, daß sich Angehörige des Konzentrationslagers in der Stadt 
Auschwitz ungebührlich benommen haben. Ich mache nochmals darauf aufmerksam, daß 
die Polizeistunde genauestens einzuhalten ist und befehle, daß SS-Angehörige des hiesigen 
Lagers l A Stunde vor der Polizeistunde das Lokal zu verlassen haben. Sollte mir noch einmal 
ähnliches [sic] zu Ohren kommen, so wird das Betreten der Stadt Auschwitz wiederum 
verboten. 


gez. Höß 

SS-Sturmbannführer u. Kommandant 


F.d.R.d.A.: 

[Unterschrift Frommhagen] 
SS-Obersturmführer u. Adjutant 


[Kein Verteiler] 




36 


30. April 1941 


KB 7/41 


Kommandanturbefehl Nr. 7/41 


Auschwitz, 30. April 1941 


1. Häftlingsanforderungen 

In Zukunft sind die Häftlinge nicht mehr durch die Abteilung III, sondern durch die 
Abteilung 1/5 (Häftlingseinsatz) anzufordern. Andere Anforderungen werden nicht 
mehr berücksichtigt. 

2. Tragen von Pistolen außer Dienst 

Mit sofortiger Wirkung wird das Tragen von eigenen und Dienstpistolen außer Dienst 
verboten. Bei Beendigung des Dienstes sind die Dienstpistolen unter Verschluß zu 
bringen. Zum Ausgang wird das Seitengewehr getragen. Dieser Befehl ist gültig für 
Männer und Unterführer bis einschl. SS-Scharführer. 

3. Anzug 

Es mußte in letzter Zeit immer wieder festgestellt werden, daß der Anzug in jeder Weise 
zu wünschen übrig ließ. Für jeden SS-Angehörigen sollte die Sauberkeit des Dienst¬ 
anzuges eine Selbstverständlichkeit sein. Außerdem ist das Tragen von Führerhosen 
u. -stiefeln durch Männer sowie Unterführer bis einschl. SS-Scharführer schon oftmals 
beanstandet worden. In Zukunft werden solche Vergehen strengstens bestraft. 

4. Reichsbahn 

Von der Reichsbahn wird darüber Klage geführt, daß Männer und Unterführer auf 
ihren Urlaubsschein die 2. Klasse benutzen. Es ist grundsätzlich verboten, daß Männer 
und Unterführer 2. Klasse fahren, da sie nicht berechtigt sind, auf ihren Urlaubsschein 
Fahrkarten 2. Klasse zu lösen. 

5. Dienstfahrräder 

Es muß nochmals auf den Kdtr.-Befehl Nr. 9/40 v. 28.11.40 hingewiesen werden. Immer 
wieder kommt es vor, daß Fahrräder von SS-Angehörigen benutzt werden, die keine 
Berechtigung auf das Rad haben. Aus diesem Grunde wurden in letzter Zeit schon 
einige bestraft. Nachdem nunmehr ausreichend Fahrradständer vor den Gebäuden auf¬ 
gestellt sind, können sich einige immer noch nicht daran gewöhnen, ihre Räder in diese 
Ständer abzustellen. Jedes Rad, das in Zukunft in den Gängen der Gebäude (beson¬ 
ders Kantinengebäude) oder an der Hauswand gelehnt vorgefunden wird, wird sofort 
eingezogen. 

6. Paßbilder 

Sämtliche SS-Angehörige, die zur Kommandantur versetzt sind, (also nicht die Kom¬ 
mandierten) müssen sich am Freitag, den 2.5.41, vom Erkennungsdienst fotographieren 
lassen. Die Männer und Unterführer mit dem Anfangsbuchstaben A-L vormittags und 
der Rest nachmittags. 

7. Veränderungsmeldungen 

Es muß nochmals darauf hingewiesen werden, daß sämtliche Personalveränderungen 
unverzüglich auf der Kommandantur zu melden sind. Als Veränderungen kommen in 
Frage: Eheschließungen, Geburten, Wohnungswechsel, Sportabzeichen u.ä. 




KSB 


6. Mai 1941 


37 


8. Zivilerlaubnis 

Unterführer und Männer tragen im Kriege grundsätzlich Uniform. In besonderen Fällen 
wird auf Antrag Zivilerlaubnis erteilt. Verheiratete (vom SS-Oberscharführer aufwärts) 
dürfen sonntags auf Spaziergängen mit ihren Familien Zivil tragen. 

9. Appell 

Am Freitag, den 2.5.41, 19.00 Uhr, Dienstappell der Stabskompanie vor dem Kom¬ 
mandanturgebäude, anschließend Unterführerbesprechung. Entschuldigungen für die 
Diensthabenden bis Freitag 14.00 Uhr einreichen. 

[Unterschrift Höß] 
SS-Sturmbannführer u. Kommandant 


[Kein Verteiler] 


Kommandantursonderbefehl 


Auschwitz, 6. Mai 1941 


1. Damit endlich die Disziplinlosigkeiten auf dem Bahnhof Auschwitz aufhören, befehle 
ich, daß ab sofort zu den abgehenden und ankommenden Zügen von sonnabendmit- 
tags bis zu dem Zuge, der montagsfrüh 2.00 Uhr in Auschwitz ankommt, eine Streife 
in Stärke von 1 Unterführer und 2 Männern gestellt wird. Sämtliche Männer, die mit 
Dienstfahrrädern zum Bahnhof fahren, sind festzustellen. Die Räder sind sicherzu¬ 
stellen. Das Betreten des Bahnsteiges ist nur durch den Haupteingang gestattet. Wie 
beobachtet wurde, benutzen SS-Angehörige Eingänge, die nur für das Bahnpersonal 
bestimmt sind. Als Weg zum Bahnhof ist nur die Straße am Krematorium vorbei zu 
nehmen. Der Durchgang durch den Industriehof ist ab sofort verboten. Jede Über¬ 
schreitung dieses Befehles werde ich strengstens ahnden. 

2. Es ist verschiedentlich vorgekommen, daß sich Unterführer und Männer in die Gärtne¬ 
rei begeben, und sich dort das für das Lager bestimmte Gemüse stehlen. Ferner wurde 
beobachtet, daß dort Blumen für die Stuben mitgenommen wurden. Ich mache darauf 
aufmerksam, daß ich jeden Mann, der in Zukunft dabei ergriffen wird, wegen militä¬ 
rischen Diebstahls vor das SS- und Polizei-Gericht bringen werde. 

gez. Höß 

SS-Sturmbannführer u. Kommandant 


F.d.R.d.A.: 

[Unterschrift Frommhagen] 
SS-Obersturmführer u. Adjutant 


[Kein Verteiler] 



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13. Mai 1941 


KB 8/41 


Kommandanturbefehi Nr. 8/41 

Auschwitz, 13. Mai 1941 

1. Beförderungen 


Mit Wirkung vom 1. Mai 1941 wurden befördert: 

zum SS-Hauptscharführer 


SS~Ober$charführer 

Robert Heider 

zum SS-Oberscharführer 


SS-Scharführer 

Max Hering 

SS-Scharführer 

Karl Seufert 

SS-Unterscharf. 

Heinrich Ganninger 

zum SS-Scharführer 


SS-Mann 

Gustav Dibovski 

zum SS-Unterscharführer 


SS-Rottenführer 

Iwer Jannsen 

SS-Rottenführer 

Hermann Kleemann 

SS-Rottenführer 

Albert Zizmann 

SS-Rottenführer 

Herbert Joniak 

SS-Rottenführer 

Johann Nöbauer 

SS-Rottenführer 

Bernhard Glaue 

SS-Mann 

Gustav Stark 

SS-Mann 

August Meister 

SS-Mann 

Kurt Brommond. 

2. Arbeitszeit der Dienstzimmer und Schreibstuben 

Ab Donnerstag, den 15. Mai 1941, ist die Arbeitszeit der Dienstzimmer und Schreib- 


Stuben der Kommandantur folgende: 

7.00 - 12.00 Uhr, 14.00 - 17.00 Uhr 
sonnabends von 7.00- 12.00 Uhr. 

3. Zahnbehandlung der Angehörigen der Stabskompanie 

Die Angehörigen der Stabskompanie müssen zur Zahnbehandlung die Dienststunden 
am Tage benutzen, da abends nur die Männer des SS-T-Wachsturmbannes behandelt 
werden können. 


4. Gärten der verheirateten u. hier ansässigen SS-Angehörigen 

Die verheirateten u. hier ansässigen SS-Führer, Unterführer und Männer dürfen nur 
soviel Gartenland um ihre Wohnung einzäunen, als sie selbst bearbeiten können. Häft¬ 
linge können für Gartenarbeiten nicht abgestellt werden, da die Posten für dringendere 
Arbeiten gebraucht werden. 



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21. Mai 1941 


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5. Verdunklung 

Verheiratete SS-Angehörige, die im Lagerbereich wohnen, haben dafür Sorge zu tragen, 
daß umgehend die Verdunklungsmaßnahmen durchgeführt werden. Bis zum 20.5.41 hat 
jeder der Kommandantur schriftlich Vollzug zu melden. 

6. Appell 

Dienstappell: Mittwoch, den 14.5.41,19.00Uhr,vordem Kommandanturgebäude. Ent¬ 
schuldigungen bis Mittwoch, den 14.5.41 14.00 Uhr. 

[Unterschrift Höß] 
SS-Sturmbannführer u. Kommandant 

[Verteiler] 


Kommandanturbefehl Nr. 9/41 Auschwitz, 21. Mai 1941 

1. Ernennungen 

Mit Wirkung vom 9.5.41 wurden folgende Unterführer zum etatmäßigen Stabsschar¬ 
führer ernannt: 

SS-Unterscharführcr Wildförster (Kdtr.Stab) 

SS-Scharführer Schindler (SS-T-Stuba) 

SS-Unterscharführer Wenzel (2. Wachkp.) 

SS-Unterscharführer Depke (3. Wachkp.). 

2. Kraftfahrzeuganforderungen 

Die Kraftfahrzeuganforderungen müssen jeweils am vorhergehenden Tage bis 16.00 
Uhr zur Abzeichnung bei der Kommandantur vorgelegt werden. Um 16.00 Uhr werden 
diese dann von der Fahrbereitschaft abgeholt, damit diese die Wageneinteilung für den 
kommenden Tag vornehmen kann. 

3. Untersuchung der neueingetroffenen SS-Angehörigen 

Sämtliche SS-Angehörigen, die nach hier einberufen, kommandiert oder versetzt wer¬ 
den, müssen sofort dem Revier zur Untersuchung überwiesen werden, da von jedem 
auf Anordnung des leitenden Arztes ein G-Blatt angelegt werden muß. 

4. Umtausch von Bettwäsche und Handtüchern 

Um in Zukunft einen geregelten Umtausch von Bettwäsche und Handtüchern zu 
gewährleisten, wird angeordnet, daß jeweilig am letzten Sonnabend im Monat die 
Bettwäsche und jeden Sonnabend die Hand- u. Wischtücher umgetauscht werden 
können. 



40 


26. Mai 1941 


KSB 


5. KdF-Abend 

Am 3.6.41, 20.00 Uhr, findet in Auschwitz im Saiesianerkloster ein KdF-Abend, 
veranstaltet von der BDM-Spielschar, statt. Bis zum 29.5.41, 14.00 Uhr, melden der 
SS-T-Stuba und die Abteilungen der Kommandantur die Antrittsstärke. 

6. Appell 

Dienstappell: Am Freitag, den 23.5.41, 19.00 Uhr, vor dem Kommandanturgebäude. 
Entschuldigungen für Diensthabende bis 23.5.41, 14.00 Uhr, schriftlich bei der Kom¬ 
mandantur. 


[Unterschrift Höß] 
SS-Sturmbannführer u. Kommandant 


[Verteiler] 


Kommandantursonderbefeh) 


Auschwitz, 26. Mai 1941 


Alle aktiven SS-Angehörigen der Kommandantur haben sich am Mittwoch, dem [sic] 
28.5.1941, zwecks Einrichtung von Fortbildungskursen um 17.15 Uhr im Eßraum im Kan¬ 
tinengebäude einzufinden. Kopierstifte oder Füllhalter sind mitzubringen. 


gez. Höß 

SS-Sturmbannführer u. Kommandant 


F.d.R.d.A. 

[Unterschrift Frommhagen] 
SS-Obersturmführer u. Adjutant 


[Kein Verteiler] 




KB 10/41 


28. Mai 1941 


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Kommandantursonderbefehl 


Auschwitz, 28. Mai 1941 


An sämtliche Abteilungen 

Durchschlag dem SS-T-Sturmbann zur Kenntnisnahme. 

Betreff: Pßngsturlaub 

Infolge der allgemein bekannten Urlaubssperre ist der Festtagsurlaub nur im beschränkten 
Maße möglich. Es wird deshalb folgendes angeordnet: 

Die 1. Urlaubsrate fährt Sonnabendmittag um 14.27 Uhr 
(Urlaub v. 31.5.n.D. - 1.6., 23.00 Uhr) 

Die 2. Urlaubsrate fährt Sonntagmorgen um 4.00 bzw. 6.23 Uhr 
(Urlaub v. 1.6.-2.6., 19.00 Uhr) 

Die 3. Urlaubsrate fährt Sonntagmittag um 12.07 bzw. 14.27 Uhr 
(Urlaub v. 1.6., 11.00 Uhr - 3.6., 03.00 Uhr). 

Es wird besonders darauf hingewiesen, daß nur dann Nachturlaub gewährt werden kann, 
wenn schon heute eine Unterkunftsmöglichkeit vorhanden ist. Die Unterkunft muß auf 
einem an den Urlaubsschein angehefteten Zettel angegeben sein. Jeder SS-Angehörige kann 
seinen Urlaubsschein so ausstellen, wie er es mit seinem Dienst vereinbaren kann. Sollten 
die drei Raten nicht zahlenmäßig ungefähr gleich sein, so behält sich die Kommandantur 
Änderungen vor. Die Urlaubsscheine müssen wie üblich, vom Abteilungsleiter abgezeich¬ 
net, bis spätestens Donnerstag, den 29.5.41, 17.00 Uhr, auf der Kommandantur abgegeben 
sein. Die Essenmarken müssen in dieser Woche ausnahmsweise ebenfalls bis Donnerstag, 
17.00 Uhr, beim Rechnungsführer abgegeben sein. 


gez. Höß 

SS-Sturmbannführer u. Kommandant 

F.d.R.d.A.: 

[Unterschrift Frommhagen] 

SS-Obersturmführer u. Adjutant 

[Kein Verteiler] 


Kommandanturbefehl Nr. 10/41 


Auschwitz, 28. Mai 1941 


1. Der Reichsführer-SS, Hauptamt SS-Gericht 
Auszug aus dem siebenten Sammelerlaß v. 6.5.41 

a.) Verfahren bei Verstößen gegen den Befehl des Reichsführers-SS über die. 

Der Reichsführer-SS hat befohlen: 

Bei Verstößen von Angehörigen der SS und Polizei gegen den Befehl über die 
Geschwindigkeitsbegrenzung vom 1.11.40 ist: 

1. wenn nicht strafgerichtliche, sondern disziplinäre Erledigung beabsichtigt ist, 
der Vorgang unverzüglich dem Reichsführer-SS vorzulegen, 


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28. Mai 1941 


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2. wenn gerichtliche Ahndung eintritt, das Urteil zur Bestätigung vorzulegen und 
vor Erlaß einer Strafverfügung das Einverständnis des Reichsführer-SS hierzu 
einzuholen. 

b. ) Verkehr mit Angehörigen des polnischen Volkstums. 

Der Reichsführer-SS hat am 11.1.41 folgenden Befehl an die Kommandeure der SS 
und Polizei in Polen und im Protektorat erlassen: 

.Das Verbot jeglichen Verkehrs für Angehörige der SS und Polizei mit Angehörigen 
des polnischen Volkstums bleibt in aller Schärfe aufrechterhalten.“ 

Der Reichsführer-SS wünscht, die strenge Ahndung von Verstößen gegen diesen 
Befehl. Gegen Geschlechtsverkehr in zugelassenen Bordellen hat der Reichsführer- 
SS nichts einzuwenden. 

c. ) Ehebruch. 

Wird einem Angehörigen der SS und Polizei Ehebruch zur Last gelegt, so behält 
sich der Reichsführer-SS die Entscheidung, wie zu verfahren ist, selbst vor. Der¬ 
artige Vorgänge sind dem Hauptamt SS-Gericht mit ausführlicher Stellungnahme 
vorzulegen. Der Reichsführer-SS wünscht, daß den Vorgängen die Lichtbilder aller 
Beteiligten (insbesondere auch der etwaigen Kinder) beigelegt werden. 

2. Personalangelegenheit 

Die Abteilungen der Kommandantur reichen dieser zwecks Abstimmung mit der Per¬ 
sonalabteilung bis zum 30.5.41, 17.00 Uhr, eine namentliche Liste ihrer Führer, Un¬ 
terführer und Männer ein (Stichtag 30.5.41). Diese Liste muß unterteilt sein 1. nach 
Unterabteilungen und 2. nach Versetzten und Kommandierten. 

3. Betreten der Werkstätten 

Es ist in letzter Zeit wieder häufig vorgekommen, daß Unbefugte trotz Verbot in 
die Werkstätten gehen. Es wird nochmals darauf hingewiesen, daß das Betreten der 
Werkstätten grundsätzlich verboten und nur den dort diensttuenden SS-Angehörigen 
gestattet ist. 

4. Gärtnerische Anlagen innerhalb des Lagerbereiches 

Die neuangelegten gärtnerischen Anlagen bilden ein Schmuckstück des Lagers. Es sollte 
eine Selbstverständlichkeit für jeden SS-Angehörigen sein, diese Anlagen zu schonen 
und nicht durch Betreten der Beete Schaden anzurichten. Sollten Verstöße Vorkommen, 
so werden diese durch strenge Strafen geahndet. 

5. Hunde 

In den letzten Tagen sind wiederum im Gebiet von Auschwitz einige Bißverletzungen 
von Hunden vorgekommen, die Tollwutbehandlung erforderlich gemacht haben. Es 
wird nochmals darauf hingewiesen, daß jedes freie Herumlaufen der Hunde verboten ist 
und auch von SS-Angehörigen geführte Hunde stets nach den ergangenen polizeilichen 
Vorschriften behandelt werden. Vom hiesigen Landrat wurde eine Abschußprämie für 
jeden frei herumlaufenden Hund ausgesetzt. 

6. Schirmmütze 

Mit sofortiger Wirkung ist auf Anordnung des SS-Führungshauptamtes das Tragen der 
Schirmmütze für Männer, jedoch nur bei Ausgang, gestattet. Kniffe in der Mütze sind 
unmilitärisch und verboten. 




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5. Juni 1941 


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7. Wohnen außerhalb der Kaserne 

Es laufen in den letzten Wochen immer mehr Gesuche von SS-Angehörigen ein, die 
beabsichtigen, ihre Ehefrauen nach hier kommen zu lassen. Im Anschluß daran folgen 
Gesuche, außer Verpflegung gesetzt zu werden, und außerhalb des Kasernenbereiches 
wohnen zu dürfen. Diese Gesuche werden in Zukunft grundsätzlich abgelehnt, da 
Wohnungen innerhalb des Lagerbereiches nur für Aktive in Frage kommen und die La¬ 
gersicherheit durch das Wohnen außerhalb des Kasernen- und Lagerbereiches gefährdet 
wird. 

8. Appell 

Dienstappell: Freitag, den 30. Mai 1941, 19.00 Uhr, vor dem Kommandanturgebäude. 
Schriftliche Entschuldigungen für Diensthabende bis 30.5.41, 14.00 Uhr, auf der Kom¬ 
mandantur. 


[Unterschrift Höß] 
SS-Sturmbannführer u. Kommandant 


[Verteiler] 


Kommandanturbefehl Nr. 11/41 


Auschwitz, 5. Juni 1941 


1. Auszug aus dem Stabsbefehl Nr. 12/41 

a. Anzugsbestimmung für SS-Führer 

Die im Heeres-Verordnungsblatt, 24. Ausgabe, 23. Jhrg., vom 28.4.1941, Seite 160 
mit Anlage Seite 179 gegebenen Bestimmungen finden für die Führer der Waffen-SS 
sinngemäß Verwendung. Die Führer wollen die im Kriege geltenden Anzugsbestim¬ 
mungen im Heeres-Verordnungsblatt nachlesen. 

b. Straßendisziplin und Straßenanzug. 

(Auszug aus dem Standortkommandanturbefehl Nr. 2 der SS-Standortkomman- 
dantur Berlin vom 20. Mai 1941.) 

»Es liegt Veranlassung vor, auf ordentlichen und sorgfältigen Straßenanzug und auf 
gutes Verhalten auf der Straße hinzuweisen. Mehrfach ist mir aufgefallen, daß sich 
einzelne Angehörige der Schutzstaffel dadurch der vorgeschriebenen Ehrenbezei¬ 
gung zu entziehen suchen, daß sie beim Herannahen der Vorgesetzten den Kopf auf 
die andere Seite drehen oder an ein Schaufenster treten. 

In Fällen, wo ich die Absicht einer solchen Handlung erkenne, werde ich die Betref¬ 
fenden zur Verantwortung ziehen. Ein solches Verhalten ist nicht nur unmilitärisch, 
sondern schädigt auch das Ansehen der SS ganz allgemein! Auch eine Entschul¬ 
digung, nicht rechtzeitig den Vorgesetzten gesehen oder erkannt zu haben, kann 
nicht anerkannt werden! Jeder im Waffendienst stehende [sic] muß mit seinen Au¬ 
gen so geschult sein, daß er alles möglichst frühzeitig auf seinem Wege erkennt. 
Ehrenbezeigungen, Gruß und Gegengruß, sind der Ausdruck der Achtung, der Zu¬ 
sammengehörigkeit und der Kameradschaft! Sie sind zugleich ein Maßstab für die 



44 


5. Juni 1941 


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Manneszucht und den Geist der Truppe. Die Waffen-SS darf auch in dieser Bezie¬ 
hung nicht gegen andere zurückstehen, sondern muß überall, wo sie in Erscheinung 
tritt, Vorbild sein! 

Der SS-Standortkommandant 

v. Jena 
SS-Brigadeführer“ 

Es wird daher angeordnet: 

Alle SS-Angehörigen haben vorstehenden Befehl genauestens zu beachten. Hierbei 
wird auch wieder an die tadellose Durchführung der Grußpflicht Wehrmachtsan¬ 
gehörigen gegenüber erinnert. Es besteht auch hier Veranlassung, darauf hinzuwei¬ 
sen, daß mehr als bisher auf vorschriftsmäßigen Anzufg] geachtet werden muß. Alle 
Eigenmächtigkeiten, z.B. offenes Tragen des Mantels, bunter Schals, das Tragen von 
Rock und Mantel ohne Schulterklappen u. dgl. verraten Mangel an Disziplin und 
schädigen das Ansehen der Truppe. Insbesondere ist in und außer Dienst auf die 
vorschriftsmäßige Trageweise der Feldmütze (Nicht eingebeult auf einem Ohr) zu 
achten. 

c. Außerdienstliches Tragen von Schußwaffen 

(in Abänderung des Kdtr.Bef. Nr. 7/41 v. 30.4.41 Punkt 2.) 

Es wird nochmals darauf hingewiesen, daß das Tragen von Schußwaffen für Un¬ 
terführer und Männer der Waffen-SS bis einschl. Unterscharführer außer Dienst 
verboten ist. Jeder Unterführer und SS-Mann, der im Dienst eine Schußwaffe trägt, 
muß im Besitze einer Bescheinigung sein, wonach er zum Tragen der Schußwaffe 
berechtigt ist. Jeder Mißbrauch von Schußwaffen, insbesondere jede unvorsichtige 
Handhabung, wird auch ohne Eintreten weiterer nachteiliger Folgen disziplinarisch 
strengstens bestraft. 

d. Warnung von übermäßigem Alkoholgenuß 

Ein Sonderfall gibt Veranlassung, darauf hinzuweisen,daß Vergehen in der Trunken¬ 
heit nicht als strafmildernd, sondern stra/verschärfcnd angesehen werden. Es wird 
daher auf das Gebot der unbedingten Mäßigkeit im Alkoholgenuß hingewiesen. 

e. Genuß von Obst 

Sämtliche SS-Angehörige werden darauf hingewiesen, daß der Genuß von unreifem 
Obst und von Wassertrinken nach Obstgenuß gesundheitsschädlich und daher zu 
unterlassen ist. 

2. Schlafdecken als Unterlage bei Freiluftbädern 

Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß die Verwendung von Schlafdecken als Un¬ 
terlage bei Freiluftbädern in und außerhalb des Lagers verboten ist. Die Decken dürfen 
nicht aus den Unterkünften entfernft] werden, da sie sonst vorzeitig abgenutzt werden 
und eine Ausbesserung bzw. Neuanschaffung z.Zt. unmöglich ist. Außerdem ist die 
Gefahr zu groß, daß die Decken liegengelassen werden und verloren gehen. 

3. Dienstappell der Stabskompanie 

Dienstappell der Stabskompanie: Freitag, den 6.6.41, 19.00 Uhr. Entschuldigungen für 
Diensthabende müssen bis zum 6.6.41, 12.00 Uhr, schriftlich auf der Kommandantur 
abgegeben werden. 

[Unterschrift Höß] 
SS-Sturmbannführer u. Kommandant 

[Verteiler] 




KSB 


9. Juni 1941 


45 


Kommandantursonderbefehl 


Auschwitz, 9. Juni 1941 


1. Ich verbiete mit sofortiger Wirkung jedes Schießen an den Teichen. Lediglich die von 
mir beauftragten 

SS-Mann Günther Niethammer 
SS-Strm. Ernst Merzinger 

haben die Genehmigung, Vögel und Raubzeug abzuschießen. 

2. Das Baden in den Teichen ist strengstens verboten. 

3. Wie wiederholt beobachtet wurde, haben einige Männer an den Teichen geangelt. Wer 
angeln will, muß schon an die Sola oder Weichsel gehen. Angeln in den Teichen ist 
untersagt. 

4. Gleichfalls verbiete ich das Betreten des Geländes um die Raiskoer Teiche sowie des 
Parkes in Raisko, der in Privatbesitz ist. Die damals in diesem Park begrabenen deut¬ 
schen Soldaten sind bereits seit längerer Zeit auf den Heldenfriedhof in Bielitz überführt 
worden. 

Zuwiderhandlungen gegen diese Verbote werde ich strengstens bestrafen. 


gez. Höß 

SS-Sturmbannführer u. Kommandant 


F.d.R. 

[Unterschrift Frommhagen] 
SS-Obersturmführer u. Adjutant 


[Kein Verteiler] 


46 


12. Juni 1941 


KB 12/41 


Kommandanturbefehl Nr. 12/41 


Auschwitz, 12. Juni 1941 


1. Sportfest 

Anläßlich der Sommersonnenwende am 21.6.41 werden auf dem Sportplatz der SS- 
Sportgemeinschaft leichtathletische Sportwettkämpfe durchgeführt. An diesem Tage 
rücken nur die Arbeitskommandos der lebenswichtigen Betriebe aus, sodaß [sic] den 
Kompanien die Möglichkeit gegeben ist, an diesem Sportfest zahlreich teilzunehmen. 
Nähere Bestimmungen über die Wettkämpfe und deren Durchführung ergehen geson¬ 
dert. Eine Beurlaubung an diesem Tage kann nicht erfolgen. 

2. Kohlenbedarf 

Sämtliche aktive verheiratete SS-Angehörige, die innerhalb des Lagerbereiches mit ihren 
Familien ihren Wohnsitz haben, müssen bis zum Montag, den 16.6.41 bei der Verwal¬ 
tung, Abt. Unterkunft, ihren ungefähren Kohlenbedarf für den kommenden Winter 
schriftlich einreichen. 

3. Herstellung von Paßbildern 

Um den Dienstbetrieb im Schutzhaftlager zu erleichtern, und um den SS-Angehörigen 
die Möglichkeit zu geben, sich außerhalb des Dienstes Paßbilder vom hiesigen Erken¬ 
nungsdienst hersteilen zu lassen, wird angeordnet, daß um 19.00 Uhr die betr. Männer 
in das Schutzhaftlager zum Erkennungsdienst geführt werden. Die Männer müssen 
im Besitze einer Bescheinigung der Kommandantur sein, daß sie berechtigt sind, sich 
Paßbilder anfertigen zu lassen. Die zu dienstlichen Zwecken besonders schnell anzu¬ 
fertigenden Fotos werden auch während der Dienstzeit hergestellt. Diese Männer be¬ 
kommen von der Kommandantur eine besondere Bescheinigung, daß sie auch während 
der Dienstzeit zum Erkennungsdienst geführt werden müssen. 

4. Grußpflicht 

Es wird darauf hingewiesen, daß sämtliche Männer sich untereinander zu grüßen haben. 
Sie sind gleichfalls verpflichtet, den Posten an der Hauptwache zu grüßen. 

5. Ernennungen 

Bis zum Mittwoch, den 18.6.41 haben der SS-T-Sturmbann sowie die Abteilungen 
der Kommandantur Vorschläge zwecks Ernennungen der Kommandantur schriftlich 
einzureichen. 

6. Dienstappell der Stabskompanie 

Dienstappell der Stabskompanie: Freitag, den 13.6.41,19.00 Uhr, vordem Kommandan¬ 
turgebäude. Entschuldigungen für Diensthabende müssen bis zum 13.6.41, 14.00 Uhr, 
schriftlich bei der Kommandantur vorlicgen. Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß 
in Zukunft an jedem Freitag um 19.00 Uhr der Dienstappell auf dem Parkplatz vor 
dem Kommandanturgebäude angesetzt wird. Ebenfalls müssen die Entschuldigungen 
jeden Freitag bis 14.00 Uhr auf der Kommandantur vorliegen. Der Dienstappell sowie 




KSB 


20. Juni 1941 


47 


der Termin für die Entschuldigungen werden in Zukunft nicht mehr im Kdtr.-Befehl 
bekanntgegeben. 


[Unterschrift Höß] 
SS-Sturmbannführer u. Kommandant 


[Verteiler] 


Kommandantursonderbefehl 


Auschwitz, 20. Juni 1941 


Betreff: Wettkämpfe zur Sommersonnenwende 

Zu den morgigen Sportwettkämpfen anläßlich der Sommersonnenwende wird noch fol¬ 
gendes befohlen: 

Um 6.30 Uhr, wie bereits bekannt, melden sich die Sportler vor der Kommandantur zwecks 
Abmarsch zum Sportplatz bei SS-Hauptscharf. Reinicke. 

Um 7.00 Uhr werden die Sportwettkämpfe durch SS-Hauptsturmführer Plorin eröffnet. 
Bis zu diesem Zeitpunkt haben sämtliche nicht am Sport beteiligten SS-Angehörigen auf 
dem Sportplatz zu erscheinen. Die Kompanien marschieren aus diesem Grunde geschlossen 
dorthin. Die Stabskompanie steht um 6.45 Uhr auf dem Appellplatz vor der Kommandan¬ 
tur. 

Die Abteilungen der Kommandantur bleiben von je 1 Mann besetzt. Wie bereits bekannt¬ 
gegeben, rücken die Häftlinge nur zu den allernotwendigsten Kommandos aus. 

Verlauf der Sportwettkämpfe: 

7.00 Uhr Eröffnung durch SS-Hauptsturmf. Plorin, anschließend leichtath¬ 
letische Wettkämpfe bis Mittag. 

12.00 - 14.00 Uhr Mittagspause 

14.00 Uhr Handballblitzturnier und Fußballendkampf. 

Infolge Verhinderung des Kommandanten findet die Preisverteilung am Montag, den 
23.6.41, im Anschluß an die Vereidigung statt. 


gez. Höß 

SS-Sturmbannführer u. Kommandant 


F.d.R. 

[Unterschrift Frommhagen] 
SS-Obersturmführer u. Adjutant 


[Kein Verteiler] 



48 


25. Juni 1941 


KB 13/41 


Kommandanturbefehl Nr. 13/41 Auschwitz, 25. Juni 1941 


1. Beförderungen 

Mit Wirkung vom 1. Juni 1941 wurden befördert: 
zum SS-Uncerscharführer d.Rcs. 

SS-Rottenführer d.Res. Leopold Heger geb. 2.7.99 

SS-Rottenführer d.Res. Oskar Peschei " 20.11.99 

SS-Rottenführer d.Res. Max Wokittel " 30.3.99 

SS-Sturmmann d.Res. Herbert Lehmann " 8.7.97. 

2. Luftschutzmaßnahmen 

Es werden ab sofort folgende Luftschutzmaßnahmen getroffen: 

a) Damit die im Haus Nr. 48 sich befindende Wasserpumpe während eines Flieger¬ 
alarms in Betrieb gesetzt werden kann, wird im Monopolgebäude (Unterkunft), 
Stabsgebäude, sowie TWL je 1 Trennschalter eingebaut. Somit ist erreicht, daß in 
obengenannten Gebäuden kein Licht eingeschaltet werden kann. Das Haus in Rais- 
ko (TWL) ist vorschriftsmäßig zu verdunkeln. 

b) Im gesamten Schutzhaftlager werden in den einzelnen Blöcken die Sicherungen ent¬ 
fernt, damit die Leitung unter Spannung für die betriebswichtigen Anlagen (Was¬ 
serversorgung und Kühlanlage Häftlingsküche) in Betrieb belassen werden kann. 

c) Für den Zaun wurde bereits eine eigene Leitung gelegt. Dieser ist auch während 
eines Alarms unter Spannung. Die Hindernisbeleuchtung, die schon auf die Hälfte 
reduziert wurde, wird bis zur Vorwarnung in Betrieb belassen. Damit die Sirene 
dauernd in Tätigkeit gesetzt werden kann, muß dieselbe noch auf die Zaunleitung 
umgelegt werden. Die Sirene ist nach den Vorschriften des Reichsluftschutzgesetzes 
umzubauen. Zu diesem Zweck ist noch ein Relais einzubauen, damit der vorge¬ 
schriebene Schwington erzeugt werden kann. 

d) Die Leitung zum Kommandanten-Haus bleibt unter Spannung. An derselben hängt 
noch das Kommandanturgebäude, Blockführerunterkunft, SS-Revier und Haupt¬ 
wache. Bei Zimmern, die nicht benötigt werden, sind die entsprechenden Sicherun¬ 
gen herauszunehmen. Alle übrigen Räume sind vorschriftsmäßig zu verdunkeln. 
Für das Kommandanturgebäude u. Hauptwache gilt das gleiche. Die Blockführer- 
Unterkunft wird durch Herausnehmen der Sicherungen abgeschaltet. 

e) Die Landwirtschaft wird bis zur endgültig durchgeführten Verdunklung durch Her¬ 
ausnehmen der Hausanschluß-Sicherung außer Strom gesetzt. 

f) Sämtliche Fahrradlampen sind sofort vorschriftsmäßig abzublenden. 

3. Urlaubssperre 

Bis auf weiteres ist der Urlaub einschl. Sonntagsurlaub für sämtliche SS-Angehörigen 

des hiesigen Lagers gesperrt. 

4. Durchgang durch den Industriehof 

In Abänderung des Sonderbefehls vom 6.5.41 wird der Durchgang durch den Indu¬ 
striehof, nachdem eine neue Absperrung geschaffen wurde, freigegeben. 




KB 14/41 


2. Juli 1941 


49 


5. Gasmasken 

Die SS-Angehörigen der Stabskompanie, die nicht im Besitze einer Gasmaske sind, 
haben sofort auf der Waffenkammer eine Gasmaske in Empfang zu nehmen. 

6. Reichssportabzeichenprüfung 

Am 8.7.41,19.00 Uhr, wird auf dem Sportplatz durch SS-Unterscharführer Schmidt die 
Prüfung für die leichtathletischen Übungen für das Reichssportabzeichen abgenommen. 
Dienstags und Donnerstags [sic] ab 19.00 Uhr können die hierfür in Frage kommenden 
Männer für diese Übungen trainieren. 

7. Angeln in der Sola und WeichselVerbot, Angeln 

Das Angeln in den Altwassern der Sola und Weichsel ist nur den hierzu beauftragten SS- 
Angehörigen gestattet. Jedes Fischen mit Netzen ist verboten. Lediglich ist das Angeln 
in der Sola und Weichsel gestattet. 

8. Berichtigung 

Der Kdtr.-Befehl vom 12.6.41 wurde mit der Nummer 13/41 herausgegeben. Es muß 
jedoch ,12/41“ heißen. 

[Unterschrift Höß] 
SS-Sturmbannführer u. Kommandant 


[Verteiler] 


Kommandanturbefehl Nr. 14/41 


Auschwitz, 2. Juli 1941 


1. Ernennungen 


Mit Wirkung vom 1. Juli 
zum SS-Rottenführer 
SS-Sturmmann 

ii 

ii 


1941 wurden ernannt: 

Hans Ansorg 
Arthur Breitwieser 
Friedrich Gerathewohl 
Hans Glück 



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2. Juli 1941 


KB 14/41 


zum SS-Sturmmann 
SS-Mann 


Emanuel Glumbik 
Josef Göcz 
Emil Hegert 
Hans Hülsmann 
Paul Klapkowski 
Rudolf Merckens 
Ernst Merzinger 
Paul Messner 
Franz Moormann 
Rolf Müller 
Erich Rönisch 
Franz Romeikat 
Karlheinz Roth 
Wilhelm Siebald 
Hans Tippmann 
Otto Walter 

Gerhard Appel 
Otto Baatz 
Rudolf Berger 
Otto Bertels 
Richard Böck 
Otto Clauss 
Walter Dettling 
Edmund Dinnebier 
Gerhard Effinger 
Josef Fenrich 
Ernst Fischer 
Hans Fuhs 
Fritz Gaar 
Hans Gufler 
Paul Guschlbauer 
Emil Hantl 
Wilhelm Hauser 
Johann Hitzier 
Walter Hoffmann 
Ernst Hofmann 
Hans Kapper 
Fritz Kästner 
Max Kettl 
Johann Kochan 
Andreas Kraus 
Gustav Kuny 
Franz Laister 
Alfred Lampert 
Heinz Lubitz 
Josef Lutz 
Franz Mauer 
Max Miller 






KB 15/41 


4. Juli 1941 


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Ewald Milotta 
Anton Morkisch 
Heinrich Müller 
Günther Niethammer 
Oskar Orglmeister 
Werner Paschke 
Paul Pretzsch 
Karl Prill 
Otto Radtke 
Josef Seitz 
Oskar Siebeneicher 
Alfons Spitol 
Erwin Schmee 
Wilhelm Schmidt 
Walter Schuhknecht 
Erwin Schwenk 
Martin Stampe 
Karl Steinberg 
Johann Trost 
Bonifaz Vogel 
Heinz Volkenrath 
Willi Wolf 
Fritz Wolter 
Johann Zebhauser 
Anton Zeller 
Wilhelm Zettl 
Erwin Zimmermann. 


[Unterschrift Höß] 
SS-Sturmbannführer u. Kommandant 


[Verteiler] 


Kommandanturbefehl Nr, 15/41 


Auschwitz, 4. Juli 1941 


1. Belobigungen 

Bei einem Fluchtversuch eines Häftlings in Dwory zeigte der SS-Rottenführcr Stolten, 
der als Blockführer dem Kommando zugeteilt war, ein sehr umsichtiges Verhalten. Es 
gelang ihm, die Flucht zu vereiteln und ihn bei seinem Vorhaben zu erschießen. Ich 
spreche dem SS-Rottenführer Stolten hierfür meine Anerkennung aus. 

Der SS-Mann Ewald Leuow, 4./SS-T-Srurmbann, hat am 26.6.41 bei einer Massen¬ 
flucht von Juden durch seine Aufmerksamkeit und Umsichtigkeit wesentlich dazu bei¬ 
getragen, diese Flucht zu verhindern. Ich spreche dem SS-Mann Leuow hierfür meine 



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9. Juli 1941 


KB 17/41 


Anerkennung aus. 

2. SS-Sportgemeinschaft Auschwitz 

Die Gründung der SS-Sportgemeinschaft Auschwitz ist von Berlin genehmigt. Es wird 
sämtlichen SS-Angehörigen nahegelegt, dieser Sportgemeinschaft aktiv oder passiv bei¬ 
zutreten. 

3. Eröffnung von Bankkonten für Friedensbesoldungs-Empfänger 

Sämtliche Friedens-Besoldungsempfänger haben sich bis zum 15.7.41 ein Bankkonto, 
am besten bei der Kreissparkasse Bielitz, Hauptzweigstelle Auschwitz, anzulegen. Die 
Auszahlung der Friedensbesoldung erfolgt ab 1.8.41 nicht mehr in bar, sondern aus¬ 
schließlich durch Banküberweisung. Die Kontonummern sind bis spätestens 20.7.41 
der Verwaltung anzugeben. 

4. Privat-Telefongespräche u. -Telegramme 

Privat-Telefongespräche u. -Telegramme sind nach Ausführung bzw. Aufgabe sofort 
in bar bei der Telefonvermittlung einzuzahlen. Die Telefonvermittlung hat über alle 
geführten Privat-Telefongespräche eine Liste zu führen und diese mit den eingezogenen 
Beträgen monatlich bei der Amtskasse abzuliefern. 


[Unterschrift Höß] 
SS-Sturmbannführer u. Kommandant 


[Verteiler] 


Kommandanturbefehl Nr. 17/41 


Auschwitz, 9. Juli 1941 


1. In Abänderung des Kommandantur-Befehls Nr. 13/41 v. 25.6.41, Ziff. 3 wird mit Wir¬ 
kung von Mittwoch, dem 9. Juli 1941, die Standortsperre für das hiesige Lager auf¬ 
gehoben. Es kann wieder, wie bisher, entweder für Sonnabend oder Sonntag Urlaub 
eingereicht werden. 

2. Beförderungsvorschläge 

Die Abteilungen der Kommandantur sowie der SS-T-Sturmbann reichen der Kom¬ 
mandantur bis zum Montag, den 14.7.41, 12.00 Uhr, Vorschläge für Beförderungen 
ein. 




KB 17/41 


9. Juli 1941 


53 


3. Benutzung von Privatkrafträdern 

Das Benutzen von Privatkrafträdern ist nur dann gestattet, wenn diese mit einem roten 
Winkel versehen sind. Die Bescheinigungen hierfür sind sofort bei der Kommandantur 
vorzulegen. Das Fahren mit Privatkrafträdern ohne roten Winkel wird strengstens 
untersagt. 

4. SS-Sportgemeinschaft Auschwitz 

Die Listen zum Beitritt in die SS-Sportgemeinschaft Auschwitz müssen der Komman¬ 
dantur bis zum 15.7.41, 12.00 Uhr, zurückgegeben sein. 

5. Streife in Brzeszcze 

Die Geländestreife der landwirtschaftlichen Abteilung hat ab sofort den Ort Brzeszcze 
daraufhin zu kontrollieren, ob sich dort verbotenerweise SS-Angehörige außerdienst¬ 
lich aufhalten. Gegebenenfalls sind diese SS-Angehörigen sofort der Kommandantur 
namentlich zu melden. 

6. Dienstreisegenehmigung 

Unter Hinweis auf den Kommandantur-Befehl Nr. 1/41 v. 25.3.41, Ziff. 2, wird noch¬ 
mals darauf aufmerksam gemacht, daß Dienstreisen nur nach vorheriger Genehmigung 
durch die Inspektion KL oder auf Anordnung einer Vorgesetzten Dienststelle ausgeführt 
werden dürfen. In Unterlassungsfällen werden Reisekosten nicht erstattet. 

7. Umtausch eines Koppels 

Am 5.7.41 gegen 21.00 Uhr wurde im Kasino in Auschwitz ein neues Koppel mit 
Seitengewehr Nr. 7001 des SS-Rottenf. Walter Kywitz vertauscht. Der Name ist mit 
Tinte in das Koppel eingeschrieben. Der SS-Angehörige, der das Koppel vertauscht hat, 
muß dieses sofort auf der Kommandantur zurückgeben. 

8. Dienstappell der Stabskompanie 

Der Dienstappell der Stabskompanie wird für die Zukunft von Freitag 19.00 Uhr auf 
Freitag 19.30 Uhr verlegt, damit auch die Angehörigen der Abteilung Landwirtschaft 
und des Schutzhaftlagers die Möglichkeit haben, daran teilzunehmen. 


[Verteiler] 


[Unterschrift Höß] 
SS-Sturmbannführer u. Kommandant 


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11. Juli 1941 


KB 18/41 


Standortbefehl Nr. 1/41 


Auschwitz, 9. Juli 1941 


An sämtliche Abteilungen des KL Auschwitz 
den Führer des SS-T-Sturmbannes 
die SS-Neubauleitung 
das Truppenwirtschaftslager der Waffen-SS 
die Deutschen Ausrüstungswerke GmbH 

Auschwitz 


1. Mit sofortiger Wirkung verbiete ich das Betreten der Gefolgschaftskantine (Kasino) in 
Auschwitz für sämtliche SS-Angehörigen. 

2. Der Standort Auschwitz umfaßt folgende Gebiete: Stadt Auschwitz , das gesamte La¬ 
gergelände und die Ortschaft Neuberun. 

3. Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß der größte Teil der Lokale polnisch ist, und 
ich weise nochmals darauf hin, daß das Betreten von polnischen Lokalen strengstens 
untersagt ist. 


Der Standortälteste 
gez. Höß 

SS-Sturmbannführer und Kommandant 


F.d.R. 

[Unterschrift Frommhagen] 
SS-Hauptsturmführer u. Stabsführer 

[Kein Verteiler] 


Kommandanturbefehl Nr. 18/41 


Auschwitz, 11. Juli 1941 


1. Verlobungs- und Heiratsgenehmigung 

Auf Grund verschiedener Anfragen über die jetzt gültigen Bestimmungen zur Erteilung 
der Verlobungs- und Heiratsgenehmigung teilt das Rasse- und Siedlungshauptamt fol¬ 
gendes mit: Alle Angehörigen der Allgemeinen SS, der Waffen-SS sowie SS-Zugehöri¬ 
ge (z.Zt. Wehrmachtsangehörige) bedürfen zur Eheschließung der Genehmigung bzw. 
Freigabe des Reichsführers-SS (Rasse- und Sicdlungshauptamt SS). Die Heiratsgeneh¬ 
migung bzw. Freigabe ist bei der Aufgebotsverhandlung dem Standesbeamten vorzule- 
gen. 

Für die Heiratsgenehmigung bzw. Freigabe sind für den Antragsteller und für die 
zukünftige Ehefrau unter allen Umständen erforderlich: 




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11. Juli 1941 


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1. RuS-Fragebogen mit den 3 dazugehörigen Lichtbildern, der Lebenslauf ist hand¬ 
schriftlich einzutragen. 

2. Erbgesundheitsbogen nach bestem Wissen und Gewissen ausgefüllt und unter¬ 
schrieben sowie von einem SS-Arzt überprüft und unterschrieben. 

3. Der ärztliche Untersuchungsbogen vom SS-Arzt (für SS-Zugehörige evtl, vom 
Militärarzt) ausgefüllt. 

4. Vermögens- und Schuldenerklärung, eigenhändig unterschrieben. 

5. Stellungnahme des Einheitsführers. 

Von der Beibringung der Ahnentafel mit Urkunden für SS-Männer und Unterführer bis 
1.1.1800, für SS-Führer bis 1.1.1750, kann für die Dauer des Krieges für Kriegstrauungen 
abgesehen werden. Bei allen Fällen, bei denen eine vorläufige Freigabe erteilt wird, sind 
die fehlenden Unterlagen (Ahnentafel mit Urkunden) nach dem Kriege nachzureichen. 
Falls die spätere Prüfung der nachzureichenden Unterlagen schwere erbgesundheitliche 
oder abstammungsmäßige Einwände ergibt, muß der SS-Angehörige gegebenenfalls aus 
der SS ausscheiden. 

2. Eröffnung des Kaffees im Haus Nr. 7 

Am Samstag, den 12. Juli 1941, eröffnet die SS-Kantinengemeinschaft im Haus Nr. 7 
ein Kaffee. 

3. SS-Revier 

Nach Rückkehr des SS-Untersturmf. Dr. Blaschkevom Kursus übernimmt dieser sofort 
seinen Dienst als 2. Lagerarzt. 

4. Fahrbereitschaft 

Ab sofort beginnt der Dienst der Fahrbereitschaft um 6.00 Uhr. 

5. SS-Sportgemeinschaft Auschwitz 

Am Sonntag, den 13. Juli 1941 finden auf dem hiesigen Sportplatz drei Wettspiele für 
Handball und Fußball statt. Es werden folgende Spiele ausgetragen: 

14.00-15.30 Uhr II. Fußballmannschaft SS-T.u.Sportverein Altberun 
16.00—17.00 " I. Handballmannschaft SS-Spielvereinigung Birkental 
17.00-18.30 " I. Fußballmannschaft SS-Spielvereinigung Birkental 

Der Eintritt zu diesen Spielen kostet RM —,10. 

6. Abnahme der Prüfung für das Reichssportabzeichen 

Am Dienstag, den 15. Juli 1941, ab 19.00 Uhr werden auf dem Sportplatz die Prüfun¬ 
gen für das Reichssportabzeichen abgenommen. Hierzu sind mitzubringen: RM 1,— für 
das Urkundenheft und ein Lichtbild, das auf der Rückseite mit Namen, Dienstgrad, 
Geburtstag und -ort sowie der Einheit versehen sein muß. 



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16. Juli 1941 


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7. Aufbauzulage für die eingegliederten 

Diejenigen SS-Angehörigen, die in der Zeit vom 1.7.40-31.10.40 in den eingegliederten 
Ostgebieten ihren Dienst versahen und dafür bisher noch keine Aufbauzulage erhalten 
haben, müssen sich bis Mittwoch, d. 16.d.M. beim Rechnungsführer ihrer Kompanie 
melden. 

8. Genesungsurlaub auf der Solahütte 

In letzter Zeit ist es häufig vorgekommen, daß die Kompanien erholungsbedürftige 
SS-Angehörige auf die SS-Hütte schickten, ohne vorher die Genehmigung der Kom¬ 
mandantur eingeholt zu haben. Auf Grund der Befürwortung des SS-Standortarztes 
genehmigt ausschließlich die Kommandantur derartige Beurlaubungen und setzt die 
Kompanien hiervon in Kenntnis. Erst dann können die Männer zur SS-Hütte fahren. 

[Unterschrift Höß] 
SS-Sturmbannführer u. Kommandant 


[Verteiler] 


Kommandanturbefehl Nr. 19/41 


Auschwitz, 16. Juli 1941 


1. Kameradschaftsabend 

Am Sonnabend, den 19.7.41, findet im hiesigen Lager ein Kameradschaftsabend statt. 
Es haben daran alle Angehörigen des hiesigen Lagers teilzunehmen. Er beginnt um 
17.00 Uhr und wird auf dem Parkplatz vor dem Kommandanturgebäude abgehalten. 
An diesem Tage wird kein Urlaub gewährt. 

2. SS-Hütte Soletal 

Auf Grund des am Samstag angesetzten Kameradschaftsabends fährt der Wagen erst 
am Sonntag um 6.00 Uhr nach Porombka. 

3. SS-Sportgemeinschaft 

Am kommenden Sonntag findet in Bielitz ein großes Fußballspiel statt. Es spielt der 
Gau Schlesien gegen den Gau Sudetenland. Als Vorspiel wurde die 1. Fußballmannschaft 
unserer SS-Sportgemeinschaft für ein Spiel gegen die Reichsbahn Bielitz verpflichtet. 
Die Spiele werden im Stadion in Bielitz ausgetragen. 

4. Sonntagsurlaub 

Ab sofort kann Sonntagsurlaub im Nahverkehr bis zu 100 km erteilt werden. 




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22. Juli 1941 


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5. Werkskantine der Firma Kluge 

Das Betreten der Werkskantine der Firma Kluge wird mit sofortiger Wirkung verboten, 
da es für einen SS-Angehörigen eigentliche [sic] eine Selbstverständlichkeit sein müßte, 
sich nicht mit Polen in einem Raum aufzuhalten oder gar an einen Tisch zu setzen. 

[Unterschrift Höß] 
SS-Sturmbannführer u. Kommandant 


[Verteiler] 


Kommandanturbefehl Nr. 20/41 


Auschwitz, 22. Juli 1941 


1. Friedens-, Kriegsbesoldung, Familienunterhalt u. Wirtschaftsbeihilfe 

Von sämtlichen Angehörigen des Kommandanturstabes wird die Angabe benötigt, von 
welcher Stelle Friedensbesoldung, Kriegsbesoldung oder Familienunterhalt bzw. Wirt¬ 
schaftsbeihilfe bezogen wird. Für jede Abteilung wird eine Liste beigefügt, in die sich 
der betr. SS-Angehörige eintragen muß. Die ausgefüllten Listen müssen bis zum 31.7.41, 
16.00 Uhr, wieder bei der Verwaltung abgegeben sein. 

2. Einsparen von Papier 

Die in den letzten Wochen getroffenen Maßnahmen auf dem Arbeitseinsatzgebiet so¬ 
wie gewisse Schwierigkeiten in der Beschaffung von Roh- und Hilfsstoffen für die 
Papierindustrie haben sich in so erheblichem Maße auf die Papiererzeugung ausge¬ 
wirkt, daß auf allen Verbrauchsgebieten empfindliche Papiereinsparungsmaßnahmen 
durchgeführt werden müssen. Da besonders einschneidende Kürzungen auch auf dem 
Gebiet der Schreibpapiere nicht zu umgehen sein werden, ist es notwendig, die dadurch 
entstehenden Lücken durch besondere Sparsamkeit im Schriftverkehr zu überbrücken. 
Ich mache es daher allen mir unterstehenden Dienststellen zur besonderen Pflicht, 
den Papierverbrauch im Schriftverkehr auf das unerläßlich notwendige Maß zu be¬ 
schränken. Im einzelnen ordne ich hierzu folgendes an: 

a) Der gesamte Schriftverkehr hat sich, soweit irgend möglich, halber Briefbogen (For¬ 
mat Din A 5) zu bedienen, insbesondere gilt dies auch für die Verwendung von 
Vordrucken. 

b) Sämtliche Schriftstücke sind grundsätzlich auch auf der Rückseite zu beschreiben. 
Diese Regelung ist insbesondere auch bei Rundschreiben zu beachten. 

Die genaueste Beachtung dieser Anordnung wird sämtlichen Dienststellen zur Pflicht 
gemacht. 

3. Aktivierung 

Es wird darauf hingewiesen, daß der letzte Termin zur Aktivierung der 8. August 1941 
ist. Nach diesem Tage werden keine Anträge auf Aktivierung mehr angenommen. 


58 


22. Juli 1941 


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4. Betreten des Lagers durch Frauen 

Unter Hinweis auf den Kommandantur-Befehl Nr. 16/41 v. 4.7.41, Ziff. 4, wird das 
Betreten des Lagers für Frauen von sämtlichen SS-Angehörigen verboten, da hierfür 
das Kaffeehaus im Haus Nr. 7 eingerichtet worden ist. 

5. Verlustanzeigen 

Der SS-Strm. Stiwitz verlor auf dem Wege vom Bahnhof zum Lager am Krematori¬ 
um vorbei sein SA-Sportabzeichen. Der SS-Strm. Adolf Leuthe, Abt. Landwirtschaft, 
verlor am 10.7.41 beim Heufahren das Soldbuch mit dem roten Lagerausweis. Am 
Sonnabend, den 19.7.41, wurde dem SS-Scharführer Schindler im Kaffeehaus - Haus 
Nr. 7 - ein Koppel mit Pistole - Modell PP - entwendet. 

Die gefundenen Sachen sind umgehend auf der Kommandantur abzugeben. 

6. Reichseigene Gegenstände 

Aus gegebener Veranlassung wird darauf hingewiesen, daß reichseigene Einrichtungs¬ 
gegenstände - Spinde, Betten usw. - nicht aus den Unterkünften herausgetragen wer¬ 
den dürfen. Außerdem verbiete ich, daß die Abteilung Unterkunft, Einrichtungsge¬ 
genstände an Angehörige von SS-Unterführern und Männer herausgibt. 

7. Anschluß von elektr. Geräten an das Stromnetz 

In letzter Zeit ist es vorgekommen, daß durch den Anschluß von Apparaten, wie Bügel¬ 
eisen, Kochtöpfe, Kochplatten, Tauchsieder u. sonstige elektrische Geräte in den Trup¬ 
penunterkünften, an das Stromnetz der Verbrauch an Sicherungen ein ganz enormer 
geworden ist. Allein im Stabsgebäude mußten aus diesem Grunde 155 Sicherungen aus¬ 
gewechselt werden. Die Installation läßt eine höhere Absicherung nicht zu. Außerdem 
wurde festgestellt, daß defekte Sicherungen selbst repariert wurden. Aus Sicherheits¬ 
gründen ist dies nicht zulässig, und es muß auf jeden Fall die technische Bereitschaft 
verständigt werden, die allein für Behebung der Störungen sorgt. Da zur Beschaffung 
dieser Artikel nur geringe Mittel zur Verfügung stehen, wird der Anschluß o.a. elektri¬ 
scher Geräte verboten. Zuwiderhandlungen werden bestraft. 

8. Schließen der Fenster bei Dienstschluß 

Beim Verlassen der Dienstzimmer und Schreibstuben sind die Fenster zu schließen, 
da es sonst bei Gewitter und Regen in diese Räume hineinregnet und die Fußböden 
dadurch leiden. 


[Verteiler] 


[Unterschrift Höß] 
SS-Sturmbannführer u. Kommandant 


StB 3/41 


30. Juli 1941 


59 


Standortbefehl Nr. 2/41 


Auschwitz, 22. Juli 1941 


Betreff: Betreten des Lagers durch Frauen 

Trotz meines Befehls ist cs wieder vorgekommen, daß SS-Angehörige mit Frauen und 
Mädchen die Kantine im Stabsgebäude des SS-T-Sturmbannes betreten. Unter Hinweis 
auf den Kommandantur-Befehl Nr. 16/41 v. 4.7.41 Ziff. 4 ist ab sofort auch das Betreten 
der Kommandantur—Kantine für Frauen verboten, da hierfür das Haus Nr. 7 eingerichtet 
worden ist. Jeder Aufenthalt von Frauen innerhalb des Lagergeländes ist untersagt. 

Der Standortälteste 
[Unterschrift Höß] 
SS-Sturmbannführer und Kommandant 


[Verteiler] 


Standortbefehl Nr. 3/41 


Auschwitz, 30. Juli 1941 


Betreff: Reichsspinnstoffsammlung 

Im Rahmen der Reichsspinnstoffsammlung werden am kommenden Sonnabend, den 
2.8.1941, sämtliche Alttextilien (Lumpen, Stoffreste, abgenutzte Bekleidungsstücke usw.) 
gesammelt. Ein Häftlingskommando fährt an diesem Vormittag an den Häusern der ver¬ 
heirateten SS-Angehörigen vorbei, um die abzugebenden Sachen abzuholen. 


[Verteiler] 


Der Standortälteste 
i.V. gez. Fritsch 
SS-Hauptsturmführer 


60 


7. August 1941 


StB 4/41 


Kommandantursonderbefehl 


Auschwitz, 7. August 1941 


1. Das Betreten der Kantinen sowie des Hauses Nr. 7 ist für sämtliche Zivilarbeiter 
verboten. Lediglich Zivilarbeitern mit besonders ausgestellten Bescheinigungen ist das 
Betreten der Kantinen gestattet. 

2. Die grünen Armbinden der Zivilarbeiter werden täglich abends auf der Hauptwache 
abgegeben. Die SS-Neubauleitung hat eine Liste sämtlicher Zivilarbeiter, getrennt nach 
Firmen, auf der Hauptwache abzugeben. Die Armbinden sind mit laufenden Num¬ 
mern zu versehen. Diese Nummern sind in die Liste einzutragen. Die Wachhabenden 
sind dafür verantwortlich, daß die Zivilarbeiter die Armbinden abends auf der Wache 
abgeben. 


gez. Höß 

SS-Sturmbannführer u. Kommandant 


F.d.R. 

Frommhagen 

SS-Obersturmführer u. Adjutant 
[kein Verteiler] 


Standortbefehl Nr. 4/41 


Auschwitz, 7. August 1941 


Sämtliche SS-Reservisten, die ihre Frauen und Familien innerhalb des Lagerbereiches woh¬ 
nen hatten, haben schriftlich den Vollzug meines Sonderbefehles v. 9.7.41 zu melden. Ter¬ 
min: 9. August 1941, 11.00 Uhr. 


[Verteiler] 


Der Standortälteste 
[Unterschrift Höß] 
SS-Sturmbannführer und Kommandant 


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20. August 1941 


61 


Standortbefehl Nr. 5/41 


Auschwitz, 12. August 1941 


Da sich in letzter Zeit mehrere SS-Angehörige in Alt-Berun unerfreulich aufgeführt haben, 
verbiete ich mit sofortiger Wirkung das Betreten der Ortschaft Alt-Berun. 

Der Standortälteste 
[Unterschrift Höß] 
SS-Sturmbannführer und Kommandant 


[Verteiler] 


Kommandanturbefehl Nr. 21/41 


Auschwitz, 20. August 1941 


1. Belobigung 

Dem SS-Schützen Wilhelm Danschkc, Kommandantur-Stab, Abteilung Landwirt¬ 
schaft, gelang es, am 9.8.41 einen auf der Flucht befindlichen Häftling festzunehmen. 
Ich spreche dem SS-Schützen Wilhelm Danschkc hierfür meine Anerkennung aus. 

2. Beförderung 

Mit der Wirkung vom 1. August 1941 wurde befördert: 
zum SS-Unterscharführer 

SS-Rottenführer Adolf Theuer, geb. 20.9.20. 

3. Umorganisation des SS-T-Sturmbannes 

Ab Dienstag, den 18.8.41 treten die 4 Kompanien des SS-T-Sturmbannes in den Be¬ 
fehlsbereich der Kommandantur. Der Stab des SS-T-Sturmbannes wird damit auf¬ 
gelöst. Die Männer dieses Stabes werden zur Kommandantur versetzt bzw. treten zu 
den einzelnen Kompanien zurück. Die Wache im Stabsgebäude wird eingezogen. Die 
Wachbücher sind auf der Kommandantur abzugeben und die Einrichtungsgegenstände 
sowie Geräte der Abteilung Unterkunft der Kommandantur zu übergeben. 


62 


29. August 1941 


KSB 


4. Privat-Telefongespräche 

Es ist notwendig, darauf hinzuweisen, daß Privat-Telefongespräche nicht in der Dienst¬ 
zeit geführt werden können und dazu nicht der Raum der Telefonvermittlung betreten 
werden darf. Die Gespräche sind von den Apparaten der Abteilungen zu führen und, 
wie bereits im Kdtr.-Befehl Nr. 15/41 Ziff. 4 v. 4.7.41 befohlen, sofort in der Telefon¬ 
vermittlung zu zahlen. 

5. Verlorene und gefundene Gegenstände 

Auf der Kommandantur wurden folgende gefundene Gegenstände abgegeben: 

1 Double-Armbanduhr (gefunden in Miendzebrodsche) 

1 Schlüsselbund mit 3 Schlüssel [sic] 

1 Koppel mit Seitengewehr (gefunden am 12.8.41 in einem Eisenbahn¬ 
abteil auf dem Bahnhof Auschwitz). 

Als verloren wurde gemeldet: 

1 Brustbeutel mit RM 20,- (verloren an der Sola). 


[Unterschrift Höß] 
SS-Sturmbannführer u. Kommandant 


[Kein Verteiler] 


Standortbefehi Nr. 6/41 


Auschwitz, 25. August 1941 


Da sich das Verhalten der SS-Angehörigen in Neu-Berun trotz mehrerer Zurechtweisungen 
nicht gebessert hat, verbiete ich mit sofortiger Wirkung das Betreten der Ortschaft Neu- 
Berun. SS-Angehörige, die ihre Familien in Neu-Berun wohnen haben, erhalten von der 
Kommandantur eine besondere Bescheinigung. Der Standortälteste 

[Unterschrift Höß] 
SS-Sturmbannführer und Kommandant 


[Verteiler] 


Kommandantursonderbefehl 


Auschwitz, 29. August 1941 


Betreff: Milchverkauf 

Die Familien der verheirateten SS-Angehörigen haben vom Wirtschaftsamt Auschwitz mit 
Beginn der neuen Zuteilungsperiode Milchkarten erhalten, die für die in Frage kommenden 
Familienmitgliederden Bezug von Vollmilch ermöglichen. Mit Wirkung vom 1. September 
1941 wird damit auch die markenfreie Vollmilchausgabe im Bereich des hiesigen Konzen¬ 
trationslagers eingestellt. Der Milchwagen wird nach wie vor Milch ausfahren, Vollmilch 



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30. August 1941 


63 


jedoch nur an Inhaber der Milchkarten verabfolgen. Darüber hinaus wird der Milchwagen 
entrahmte Frischmilch (Magermilch) mitführen, die markenfrei abgegeben werden kann. 
Die Verrechnung findet nach wie vor durch die SS-Gemeinschaft, Kantinenverwaltung 
(Haus 7) statt. 


gez. Höß 

SS-Sturmbannführer u. Kommandant 


F.d.R. 

[Unterschrift Frommhagen] 
SS-Obersturmführer u. Adjutant 


[Kein Verteiler] 


Kommandanturbefehl Nr. 22/41 


Auschwitz, 30. August 1941 


1. Beförderungen 

Mit der Wirkung vom 1. September 
zum SS-Hauptscharführer 
SS-Oberscharführer 
SS-Oberscharführer 
SS-Unterscharführer 


zum SS-Oberscharführer 
SS-Unterscharführer 
zum SS-Scharführer 
SS-Unterscharführer 
SS-U nterscharführer 
zum SS-Unterscharführer 
SS-Rottenführer 
SS-Rottcnführer 
SS-Rottenführer 
SS-Rottenführer 
SS-Rottenführer 
SS-Rottenführer 
SS-Rottenführer 
SS-Rottenführer 
SS-Rottenführer 


1941 wurden befördert: 

Gerhard Palitzsch 
Bruno Pfütze 
August Meister 

Karl Sauer 

Alfred Klinner 
Karl Köhler 

Alexander Breitenstein 
Herbert Göbbert 
Karl Hanmann 
Walter Hermel 
Josef Herrmann 
Eugen Klaiber 
Friedrich Neumann 
Fritz Otte 
Josef Rummel. 



64 


5 . September 1941 


KSB 


2. Ortsgruppe .Birkenau - KL Auschwitz" 

Die friedensplanstellenmäßig nach hier versetzten SS-Angehörigen haben, sofern [s]ie 
Mitglied der NSDAP sind, ihre Überweisung zur Ortsgruppe .Birkenau - KL Ausch¬ 
witz“ vorzunehmen. 

3. Drahtzaun um das Schutzhaftlager 

Es wird darauf hingewiesen, daß ab 1.9.41 der Zaun um das Schutzhaftlager auch mittags 
geladen ist, wenn auch die große Postenkette steht. 

[Unterschrift Höß] 
SS-Sturmbannführer u. Kommandant 


[Verteiler] 


Kommandantursonderbefehl 


Auschwitz, 5. September 1941 


Betreff: Theater in Kattowitz 

Der hiesigen Dienststelle stehen jeden Donnerstag, Sonnabend und Sonntag je 4 - 5 Plätze 
mit einer 50%-igen Ermäßigung zur Verfügung. Die Kompanien bzw. Abteilungen melden 
der Kommandantur jeweilig für die Donnerstagvorstellung bis zum Dienstag 12.00 Uhr 
und für die Sonnabend- und Sonntagvorstellung bis Mittwoch 12.00 Uhr die Männer, die 
die Theatervorstellung im Stadttheater Kattowitz besuchen wollen. 


gcz. Höß 

SS-Sturmbannführer u. Kommandant 


F.d.R. 

[Unterschrift Frommhagen] 
SS-Obersturmführer u. Adjutant 


[Kein Verteiler] 



KB 23/41 


10. September 1941 


65 


Standortbefehl Nr. 7/41 


Auschwitz, 5. September 1941 


Auf Grund eines Vorfalles befehle ich, daß sich jeder SS-Angehörige, der durch die Po¬ 
stenkette geht, auszuweisen hat. Er hat die Pflicht, seinen Ausweis offen vorzuzeigen, ohne 
daß ihn der Posten darauf aufmerksam machen muß. 


Der Standortälteste 
[Keine Unterschrift ] 
SS-Sturmbannführer und Kommandant 


[Verteiler] 


Kommandantursonderbefehl 


Auschwitz, 8. September 1941 


Wie ich in der letzten Zeit festgestellt habe, hat das Rauchen während der Dienstzeit 
überhand genommen. Ich verbiete mit sofortiger Wirkung, daß die Männer während der 
Zeit, wo sie auf Posten stehen, rauchen. Es ist eine militärische Unmöglichkeit, wenn ein 
SS-Mann mit der Zigarette im Munde Posten steht. Da die Männer auf den Schreibstuben 
keinerlei Vorrechte gegenüber denjenigen haben, die den schweren Wachdienst versehen, 
verbiete ich auch das Rauchen auf den Schreibstuben während der Dienstzeit. 

Jede Überschreitung dieses Befehls werde ich strengstens ahnden. 


gez. Höß 

SS-Sturmbannführer u. Kommandant 


F.d.R. 

[Unterschrift Frommhagen] 
SS-Obersturmführer u. Adjutant 

[Kein Verteiler] 


Kommandanturbefehl Nr. 23/41 


Auschwitz, 10. September 1941 


1. Beförderungen 

Mit der Wirkung vom 1. September 1941 wurde befördert: 
zum SS-Obersturmführer d.Res. 

SS-Untersturmführer d.Res. 


Rudolf Beer. 



66 


15. September 1941 


KSB 


2. Reithosen 

Alle SS-Angehörigen, die im Besitze von Reithosen sind, jedoch nicht zum Reiten 
eingeteilt wurden, müssen diese Reithosen bis zum 15.9.41 in sauberem Zustande auf 
der Bekleidungskammer abgeben. 

3. Beförderungen und Ernennungen 

Die Abteilungen der Kommandantur sowie die Kompanien des SS-T-Sturmbannes 
reichen der Kommandantur bis zum 20.9.41 Vorschläge für Ernennungen und bis zum 
25.10.41 Vorschläge für Beförderungen ein. 

4. Dienstfahrräder 

Es wurde festgestellt, daß sich die Dienstfahrräder in einem sehr schlechten Zustand 
befinden. Die Dienstfahrräder werden laufend eingezogen und in der Waffenmeisterei 
überholt. Während dieser Zeit erhalten die Besitzer ein Ersatzrad. Das Betreten der 
Waffenmeisterei ist für jeden SS-Angehörigen streng verboten. 

5. Verlorene und gefundene Sachen 

Am 3.9.41 in der Zeit von 21.00-22.00 Uhr wurde im Waschraum des Kantinengebäudes 
ein Ring, gestempelt 333, liegen gelassen. Die Bauleitung der Waffen-SS u. Polizei 
meldet den Verlust von Ausweispapieren für den LKW SS-20499. Die Papiere wurden 
innerhalb des Lagerbereiches verloren. 

Falls diese Gegenstände gefunden werden, ist dieses umgehend der Kommandantur 
zu melden. Im Duschraum des Stabsgebäudes wurde am 8.9.41 eine Armbanduhr mit 
Chrom-Armband gefunden. Die Uhr kann auf der Kommandantur abgeholt werden. 

i.V. [Unterschrift Fritzsch] 
SS-Hauptsturmführer 


[Kein Verteiler] 


Kommandantursonderbefehl 


Auschwitz, 15. September 1941 


An sämtliche Abteilungen 
Betr. Julleuchter und Ersatzkerzen 

Die Abteilungen der Kommandantur sowie die Kompanien des SS-T-Sturmbannes melden 
der Kommandantur bis zum 17.9.41,17.00 Uhr, sämtliche aktive, verheiratete SS-Angehöri- 
ge (lfd.Nr., Dienstgrad, Name, Vorname und SS-Nr.) zwecks Verleihung von Julleuchtern. 
Diejenigen SS-Angehörigen, die schon im Besitze eines Julleuchters sind, müssen gesondert 
gemeldet werden, da sie eine Ersatzkerze bekommen. 

Der Termin ist unbedingt einzuhalten. 


gez. Höß 

SS-Sturmbannführer u. Kommandant 


KB 24/41 


17. September 1941 


67 


F.d.R. 

[Unterschrift Frommhagen] 
SS-Obersturmführer u. Adjutant 

[Kein Verteiler] 


Kommandanturbefehl Nr. 24/41 


Auschwitz, 17. September 1941 


1. SS-Sportgemeinschaft Auschwitz 

Bei dem Kreissportfest am 13. u. 14.9.41 inTeschen starteten u.a. auch 12 Männer der 
SS-Sportgemeinschaft Auschwitz. Diese Männer konnten sehr schöne Erfolge erringen, 
und zwar drei Siege und einen zweiten Platz. 

Ich spreche diesen Männern hierfür meine Anerkennung aus. 

2. SS-Bücherei 

Um allen Zweifeln entgegenzutreten, gibt die Kommandantur bekannt, daß auch in 
Zukunft die Bücherausgabe der SS-Bücherei an jedem Freitag von 20.00 - 21.00 Uhr 
auf der Kommandantur stattfindet. Verantwortlich für die Bücherausgabe ist der SS- 
Strm. Knsran, Kdtr.-Stab, Abt. II. 

3. Nachweis von verliehenen Auszeichnungen 

Wiederholte Vorfälle in letzter Zeit geben Anlaß, nochmals auf folgende Verordnung 
hinzuweisen: 

Alle seit dem 1.3.1938 verliehenen Auszeichnungen - einschl. Waffenabzeichen, 
Sturmabzeichen, Verwundetenabzeichen, Medaillen zur Erinnerung an den 13.3.38, 
an den 1.10.38, an die Befreiung des Memellandes, Deutsches Schutzwallabzeichen 
usw. sind für die SS-Angehörigen im Wehrpaß, Kriegsstammrolle und Soldbuch 
auf Seite 22 einzutragen. Der Kopf der S. 22 des Soldbuches ist abzuändern in 
»Auszeichnungen“. Sollten auf dieser Seite bereits Eintragungen stehen, so ist ein 
besonderes Blatt einzuheften. Es darf keine Eintragung im Soldbuch eingetragen 
werden, die nicht auch im Wehrpaß vermerkt ist. 

4. Verlorene und gefundene Gegenstände 

Am 6.9.41 nachmittags verlor der SS-Strm. Konrad Hannig auf dem Wege von der 
Kantine zur Unterkunft ein goldenes HJ-Ehrenzeichen. 

Am 3.9.41 kam dem SS-Schützen Max Göppel aus der Stube 1 des Stabsgebäudes eine 
schwarzfarbige, mit vernickelten Beschlägen versehene Aktentasche abhanden. 

Falls die gemeldeten Gegenstände aufgefunden werden, ist dieses sofort der Komman¬ 
dantur zu melden. 

Am 15.9.41 wurde im Lagerbereich eine Pistole gefunden, die auf der Kommandantur 
abgeholt werden kann. 

[Unterschrift Höß] 
SS-Srurmbannführer u. Kommandant 

[Kein Verteiler] 



68 


30. September 1941 


KB 26/41 


Kommandanturbefehl Nr. 25/41 


Auschwitz, 20. September 1941 


1. Belobigung 

Der SS-Schütze Karl Mathey, 2./SS-T-Sturmbann, verhinderte die Flucht eines Häft¬ 
lings dadurch, daß er bereitgelegte Zivilkleider frühzeitig sicherstellte. Ich spreche dem 
SS-Schützen Mathey hierfür meine Anerkennung aus. M. erhält anschließend an seinen 
Erholungsurlaub 2 Tage Sonderurlaub für sein umsichtiges Verhalten. 

2. Benutzung von D-Zügen bei Urlaubsfahrten 

Es besteht Veranlassung, nochmals darauf hinzuweisen, daß die Männer, die mit dem 
blaugestreiften Fahrschein in Urlaub fahren, nur die Fronturlauberzüge benutzen dürfen 
Die in Richtung Wien fahrenden SS-Angehörigen dürfen nur den Zug SF Nr. 70, der 
in der Zeit von 19.33 - 19.45 Uhr in Auschwitz hält, benutzen. Die Benutzung aller 
anderen Züge ist verboten. 

3. Arbeitszeit der Kommandantur 

Die Arbeitszeit der Kommandantur sowie ihrer Abteilungen ist ab Montag, den 22. Sep¬ 
tember 1941, folgende: 

8.00-12.00 Uhr und 13.00- 17.00 Uhr. 

4. Gefunden 

Innerhalb des Lagerbereiches wurde eine Ordensschnalle mit folgenden Orden ge¬ 
funden: Erinnerungsmedaille an den 13.3.38 und an den 1.10.38, sowie die 8-jährige 
SS-Dienstauszeichnung. Die Ordensschnalle kann auf der Kommandantur abgeholt 
werden. 


[Unterschrift Höß] 
SS-Sturmbannführer u. Kommandant 


[Verteiler] 


Kommandanturbefehl Nr. 26/41 


Auschwitz, 30. September 1941 


1. Reichsstraßensammlung des 3. Kriegswinterhilfswerkes 

Das Sammelergebnis war sehr gut und beweist wieder aufs neue die Gebefreudigkeit 
und das Pflichtbewußtsein dem deutschen Volke gegenüber. Ergebnis der Sammlung: 
RM 507,33. 


KB 26/41 


30 . September 1941 


69 


2. Theaterbesuch 

Sämtliche SS-Angehörigc haben zu den Theatervorstellungen in Bielitz eine 50prozen- 
tige Preisermäßigung. Die Theatervorstellungen in Kattowitz finden jeden Dienstag, 
Donnerstag, Sonnabend und Sonntag statt. Für die Vorstellungen am Dienstag und 
Donnerstag können die Männer bei guten Plätzen Eintrittskarten zu RM 1,20 bekom¬ 
men. Die Zahl der Theaterbesucher muß für Dienstag bis spätestens Montag 14.00 Uhr, 
für alle übrigen Tage Montag 18.00 Uhr auf der Kommandantur gemeldet werden. 

3. Personalausweis 

Es wird nochmals darauf hingewiesen, daß während des Krieges nur das Soldbuch 
als Personalausweis gilt. Die roten und grünen Lagerausweise sind demnach keine 
Personalausweise und gelten nur als Ausweis innerhalb des Lagerbereichs. Demzufolge 
darf kein SS-Angehöriger ohne Soldbuch das [sic] Lagerbereich [sic] verlassen. 

4. Benützung von D-Zügen bei Urlaubsfahrten 

Verschiedene Vorfälle der letzten Zeit lassen es notwendig erscheinen, nochmals auf den 
Kommandanturbefehl 25/41 Ziff. 2 hinzuweisen, wonach die in Richtung Wien fahren¬ 
den SS-Angehörigen nur den Fronturlauberzug SF Nr. 70, der in der Zeit von 19.33 
bis 19.45 Uhr in Auschwitz hält, benützen dürfen. Die Benützung sämtlicher anderer 
Züge ist verboten. Zuwiderhandelnde werde ich in Zukunft strengstens bestrafen. 

5. Kriegsbesoldung 

Durch die Änderung der Lohnsteuerstufen ab 1.10.41 ändern sich auch bei der Kriegsbe¬ 
soldung die Auszahlungsbeträge. Eine Neuerstellung der Gehaltsbcrechnungen erfolgt 
nicht. Ferner wird ab 1.9.41 die Spende für das WHW in gleicher Weise wie im Vorjahr 
durchgeführt. Es wird nochmals darauf aufmerksam gemacht, daß sämtlicher Schrift¬ 
wechsel in Knegsbcsoldungsangelegenheiten auf dem Dienstwege, also über die hiesige 
Verwaltung, zu erfolgen hat. 

6. Verlorene und gefundene Gegenstände 

Die DAW melden den Verlust ihres Dienstfahrrades Nr. 8 Fabrikat Adler, Fabrik- 
Nr. 130500. Feststellungen in dieser Richtung sind der Kommandantur zu melden. 

Auf der Kommandantur wurden folgende Gegenstände abgegeben: 

1 Anlasserschlüssel für Kraftwagen. 

1 Kriegsverwundetenabzeichen. 

1 Reichssportabzeichen. 

1 silb. Siegelring m. Monogramm. 


[Verteiler] 


[Unterschrift Höß] 
SS-Sturmbannführer und Kommandant 


70 


3. Oktober 1941 


KB 27/41 


Kommandanturbefehl Nr. 27/41 


Auschwitz, 3. Oktober 1941 


1. Ernennungen 

Mit Wirkung [sic] vom 1. Oktober 1941 wurden ernannt: 
Zum Rottenführer 


SS-Strm 

Rudolf Berg 

ii 

Josef Eckhard 

i» 

Konrad Hannig 

ii 

Michael Mokrus 

ii 

Hans Munderloh 

li 

Josef Vokral 

SS-Schtz. 

Josef Houstek 

Zum Sturmmann 


SS-Schütze 

Adolf Babetzki 

it 

Alfons Baidus 

ii 

Alfred Bublitz 

ii 

Robert Buchallik 

ii 

Wilhelm Ehm 

ii 

Albert Fitza 

" 

Franz Gaza 

ii 

Ludwig Grobauer 

il 

Herbert Happke 

" 

Peter Höflinger 

ii 

Georg Hoffmann 

ii 

Walter Hüther 

ii 

Max Hummel 

ii 

Hans Klerch 

li 

Gottlieb Klotz 

ii 

Alfred Kunkler 

ii 

Anton Lechner 

ii 

Friedrich Löwenday 

•i 

Hans Lugert 

ii 

Erwin Mai 

•i 

August Marquardt 

ii 

Adolf Medefind 

ii 

Hans Messner 

ii 

Kurt Müller 

ii 

Josef Neumann 

ii 

Karl Neumann 

ll 

Alfons Ormanschik 

li 

Albin Peuker 

il 

Franz Pilz 

ii 

Johann Piringer 

" 

Willi Reek 

" 

Leo Rummel 

" 

Josef Sklorz 

" 

Paul Symalla 


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3. Oktober 1941 


71 


Paul Szczurek 
Wilhelm Scheffczyk 
Paul Schiawin 
Wilhelm Schubert 
Erich Schulz 
Viktor Schymalla 
Friedr. Stiwitz 
Wilhelm Stork 
Martin Vogt 
Karl Wandersee 
Johann Weissbacher 
Friedr. Winter 
Karl Wiora 
Paul Zielke. 


2. Arbeitszeit der Häftlinge ab 6.10.1941 

Ab Montag, den 6. Oktober 1941, wird die Arbeitszeit der Häftlinge wie folgt geändert: 

a) Häftlinge der Bunawerke: 

Wecken 5.30 Uhr 
Verladen 6.40 

Die Posten für dieses Kommando stehen um 6.30 Uhr vor dem Schutzhaftlager 
bereit. 

Da die Abfahrt des Zuges auf 6.45 Uhr festgelegt ist und bis dahin das Verladen 
der Häftlinge beendet sein muß, ist pünktliches Eintreffen der Posten unbedingt 
erforderlich. 

b) Die übrigen Arbeitskommandos 
Wecken 6.00 Uhr 
Zählappell 7.15 

Anschließend Ausrücken der Arbeitskommandos. 

Eintreffen der Häftlingsbegleitung spätestens um 7.15 Uhr am Schutzhaftlager. 

c) Einrücken der Häftlings-Kommandos 

Rückkehr der in den Bunawerken beschäftigten Häftlinge wie bisher um 17.15 Uhr. 
Einrücken der übrigen Arbeitskommandos 17.30 Uhr. 

d) Mittagszeit der Häftlinge 
Mittagszeit der Häftlinge V 2 Stunde. 

Die Häftlinge erhalten früh nach dem Wecken eine heiße Suppe. Vor dem Ausrücken 
wird von den Capos der jeweiligen Kommandos die Abendkost gefaßt. Diese wird 
während der Mittagspause an die Häftlinge verteilt. Dazu erhalten sie noch täglich 
heißen Tee oder Kaffee. Das warme Mittagessen erhalten die Häftlinge abends nach 
dem Zählappell. 

Diese Regelung gilt für sämtliche Arbeitskommandos auch innerhalb der großen 
Postenkette mit Ausnahme der vom Schutzhaftlagerführer bestimmten kleineren 
Kommandos, z.B. Friseurstube, Baubüro usw. Die Kommandoführer und Posten 
sind genau anzuweisen, daß die festgestellte 1/2 Stunde Mittagspause eingehalten 
wird, damit die Häftlinge täglich ihr bestimmtes Arbeitspensum leisten. 




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17. Oktober 1941 


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3. Schutzhaftlagerführer ,E“ (Arbeitseinsatz) 

Mit Wirkung vom 1.10.1941 ist die Dienststelle 1/5 aufgehoben. An ihre Stelle tritt der 
Schutzhaftlagerführer ,E“. Leiter dieser Dienststelle ist SS-Obersturmführer Schwarz. 
In diesem Zusammenhänge wird darauf hingewiesen, daß die Posten jedem SS-Führer 
zu melden haben. 

4. Verlorene Gegenstände 

Dem SS-Strm. Curt Lange ist im Waschraum ein vom Reichsführer-SS verliehener 
Totenkopfring abhanden gekommen. Derselbe ist abzugeben bei der 4./SS-T-Stuba. 

[Unterschrift Höß] 
SS-Sturmbannführer und Kommandant 

[Verteiler] 


Kommandanturbefehl Nr. 28/41 Auschwitz, 17. Oktober 1941 


1. Haussammlung des 3. Kriegswinterhilfswerkes 

Bei der Haussammllung [sic] am vergangenen Sonntag wurde im hiesigen Lager wieder 
ein hervorragendes Ergebnis erreicht. Dieses beweist wieder die Gebefreudigkeit der 
Mannschaften. Es wurde der stattliche Betrag von RM 2.155,90 gesammelt. 

Dieses Ergebnis teilt sich auf folgende Abteilungen und Kompanien auf: 


2./SS-T-Sturmbann 

RM 450,80 

Stabskompanie 

447,80 

4./SS-T-Sturmbann 

350,- 

3./SS-T-Sturmbann 

330,- 

l./SS-T-Sturmbann 

274,20 

SS-Neubauleitung 

126,- 

TWL 

70,- 

DAW 

56,- 

SS-Kantinengemeinschaft 

51,10. 


2. Weltanschauliche Schulung 

Der neue Leiter der Abteilung VI, SS-Unterscharführer Knittel, übernimmt mit sofor¬ 
tiger Wirkung die weltanschauliche Schulung der hiesigen SS-Angehörigen. 

Für die Stabskompanie findet die Schulung jeden Dienstag von 7-8 Uhr morgens 
im Speisesaal der Kommandantur statt. Jene SS-Angehörigen der Kommandantur, die 
um diese Zeit dienstlich verhindert sind, haben sich am selben Tage zum Unterricht 
bei der jeweiligen Kompanie einzufinden, Für den SS-T—Sturmbann werden die Zeiten 
noch bekanntgegeben. Nichterscheinen zum Schulungsunterricht ist Dienstverweige¬ 
rung und wird dementsprechend bestraft. Die Abteilungsleiter sind für den Besuch 
verantwortlich. 


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17. Oktober 1941 


73 


3. Fortbildungskurse für aktive Unterführer und Männer 

Die Fortbildungskurse finden Mittwoch und Freitag jeweils von 7-8'/? Uhr im 
Speisesaal der Kommandantur statt u.zw. Mittwoch für Unterführer und Freitag für 
Mannschaften. Unterrichtsgegenstände sind Deutsch und Rechnen. Der Besuch der 
Kurse ist Dienst. 

4. Lehrgang für Reichskurzschrift 

Jeden Montag von 19.00-20.00 Uhr findet ein Lehrgang in Reichskurzschrift statt. Der 
Besuch ist freiwillig. Teilnehmer sind Unterführer und Männer der Stabskompanie und 
des SS-T-Sturmbannes. Meldungen (auch Angabe ob Anfänger oder Fortgeschrittener) 
bis 25.10.41 bei den Stabsscharführern. 

5. Tragen von Schußwaffen außer Dienst 

Da immer noch Unklarheiten über das Tragen von Schußwaffen bestehen, wurde vom 
Inspekteur KL angeordnet, daß das Tragen von Schußwaffen außer Dienst für alle 
Unterführer und Männer einschließlich SS-Hauptscharführcr zu verbieten ist. Verstöße 
gegen diesen Befehl werden strengstens geahndet. 

Die einzelnen Abteilungen melden der Kommandantur bis zum 20.10.41, daß der Befehl 
ohne Ausnahme durchgeführt worden ist. 

6. Belobigung 

Dem SS-Schützen Otto Müller, 3./SS-T-Sturmbann, gelang es, einen Häftling, der sich 
bereits in Zivilkleidung befand, an der Flucht zu verhindern und ihn festzunehmen. Ich 
spreche dem SS-Schützen Otto Müller hierfür meine Anerkennung aus. 

7. Zur Kommandantur kommandierte SS-Angehörige 

Es wird darauf hingewiesen, daß sämtliche vom SS-T-Sturmbann zur Kommandantur 
kommandierte SS-Angehörige außer Dienst in jeder Hinsicht ihrer Kompanie unter¬ 
stehen. Für sie gelten für den Innendienst die Anordnungen ihres Kompanieführers. 
In diesem Zusammenhang wird bemerkt, daß jeder Urlaubsschein nach Abzeichnung 
durch den jeweiligen Abteilungsleiter dem Kompanieführer zur Unterschrift vorgelegt 
werden muß. 

8. Postenabstellung am Sonntag 

Für die lebenswichtigen Kommandos an Sonntagen stellt ab sofort die Stabskompanie 
die erforderlichen Posten. 

9. Stromsperrung 

Am Sonntag, den 19.10.41, von 12.00-17.00 Uhr wird auf Anordnung der Elektr. Über¬ 
landzentrale wegen technischen Umbauarbeiten der Strom gesperrt. 

10. Fisch verkauf 

Ab sofort werden jeden Freitag an die SS-Angehörigen Fische verkauft. Der Bedarf ist 
jeweils bis Mittwoch in der Molkerei anzumelden. 


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28. Oktober 1941 


KSB 


11. Zählappell der Häftlinge 

Ab Montag, den 20.10.41, wird das Einrücken der Häftlinge wie folgt geändert: 
Einrücken 16.30 Uhr 

Zählappell 17.00 Uhr. 

Das Einrücken der Kommando Bunawerke [sic] erfolgt wie bisher. 

12. Revierstunden 

Die Revierstunden sind ab sofort nicht mehr vormittags, sondern täglich von 19.00— 
20.00 Uhr. 

13. Gefundene und verlorene Gegenstände 

Auf der Kommandantur wurden abgegeben: 

1 Reichssportabzeichen 
1 silberner Siegelring 

1 Geldbetrag (gefunden bei der SS-Küchc). 

Verloren wurden: 

1 Paar graue Lederhandschuhe. 


[Unterschrift Höß] 
SS-Sturmbannführer u. Kommandant 


[Kein Verteiler] 


Kommandantursonderbefehl 


Auschwitz, 28. Oktober 1941 


Um allen SS-Angehörigen die Möglichkeit zu geben, sich im Beruf weiter fortzubilden 
und besser bezahlte Stellungen zu erlangen, ist bei allen Kommandanturangehörigen und 
Reservisten Umfrage zu halten über folgende Punkte: 

1. ) Wer würde sich verpflichten, ein Arbeitsverhältnis bei den Deutschen Erd- u. Stein¬ 

werken anzunehmen? 

2. ) Es können sich auch Reservisten melden, sofern sie die nötige KL-Erfahrung haben. 

3. ) Die sich Meldenden werden ihrem Wunsch und ihrer Vorbildung entsprechend 

durch Organe bzw. Lehrkräfte der SS-Wirtschaftsbetriebe geschult und sollen dann 
nach Beendigung ihrer Dienstzeit oder Entlassung aus der Waffen-SS als techn. 
Führer, Unterführer etc. in den Betrieben eingesetzt werden. 

Diese Anordnung ist allen SS-Angehörigen einschl. Wachmänner bekannt zu geben [sic]. 
Es soll damit erreicht werden, daß die in den Wirtschaftsbetrieben eingesetzten Häftlinge 
nur unter Anleitung von SS-Männern arbeiten. 

Die in Frage kommenden SS-Angehörigen sind der Kommandantur bis zum Mittwoch, 
den 29.10.41, 14.00 Uhr, schriftlich zu melden. 


[Verteiler] 


[Unterschrift Höß] 
SS-Sturmbannführer u. Kommandant 



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31. Oktober 1941 


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Kommandanturbefehl Nr. 29/41 


Auschwitz, 31. Oktober 1941 


1. Adjutant 

Mit Wirkung vom 1. November 1941 wurde der bisherige Adjutant des KL Auschwitz, 
SS-Obersturmführcr Frommhagen, zum KL Neuengamme und SS-Obersturmführer 
Bräuning vom KL Neuengamme zum hiesigen Lager als Adjutant versetzt, 

2. Bauleitung der Waffen-SS u. Polizei Auschwitz 

Lt. Befehl des Hauptamtes Haushalt und Bauten wurde mit Wirkung vom 15. Oktober 
1941 der Bauleiter Karl Bischoff mit der Leitung der Waffen-SS u. Polizei Auschwitz 
beauftragt. 

3. Kommandierung von Häftlingen 

Kommandierungen von Häftlingen können in Zukunft nur noch dann berücksich¬ 
tigt werden, wenn Name und Nummer der zu kommandierenden Häftlinge bis mit¬ 
tags 12.00 Uhr dem Schutzhaftlager gemeldet sind. Alle anderen Häftlinge haben zum 
Zählappell zur Stelle zu sein. 

4. Betreten der Werkstätten in der Lederfabrik 

Es wird immer von Seiten der SS-Angehörigen versucht, Schuhwerk sowie andere Be¬ 
kleidungsstücke direkt in der Schuhmacher- bzw. Schneiderwerkstatt zur Reparatur 
abzugeben. Es wird darauf hingewiesen, daß dieses nicht statthaft ist. Alle anfallen¬ 
den Reparaturen müssen über die SS-Bekleidungskammer erfaßt werden, um so die 
Kontrolle über das verbrauchte Material zu gewährleisten. Schuhe, Stiefel oder sonstige 
reparaturbedürftige [sic] Bekleidungsstücke sind deshalb auf der SS-Bekleidungskam¬ 
mer abzugeben und auch wieder abzuholen. 

Zu den Werkstätten haben nur die mit einem besonderen Ausweis versehenen SS- 
Angehörigen Zutritt. Wer also künftig in den Werkstätten angetroffen wird und nicht 
im Besitze dieses Ausweises ist, hat mit strengster Bestrafung zu rechnen. Der jeweilige 
Postenführer wird für die Kontrolle der Eintrittsberechtigung verantwortlich gemacht. 
Für ihn selbst ist das Betreten der Werkstätten ebenfalls verboten. Er hat sich in dem 
zur Verfügung stehenden Pförtnerraum aufzuhalten. 

5. Soldbücher 

Bei den Urlaubern wurden wiederholt durch die Zugkontrollen Anzeigen wegen un¬ 
vollständiger Soldbücher erstattet. Es wird daher angeordnet, daß sämtliche Soldbücher 
unverzüglich von Seiten der Kompanien zu überprüfen sind. Besonders zu beachten 
ist, daß Dienstgrad, Familienanschriften, Änderungen usw. eingetragen und bescheinigt 
sind. Auf Seite 4 unter Ziffer D ist die jetzige Einheit einzutragen, desgleichen auf der 
letzten Seite vor .Beurlaubungen über fünf Tage“ die Orden und Ehrenzeichen. 

6. Meldepflicht der Urlauber, Durchreisenden und Kommandos 

Urlauber und Durchreisende, sowie Kommandos und Truppenteile, die sich vorüber¬ 
gehend im SS-Standortbereich der SS-Standortkommandantur der Waffen-SS in Wien 
aufhalten, haben sich bei dem SS-Standortkommandanten zu melden. 

Die Anschrift der SS-Standortkommandantur Wien der Waffen-SS lautet: Wien 1/1, 
Operngasse 4, Fernruf U 34 5 55/56/57. 




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7. November 1941 


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7. Verlustmeldung 

Der Kommandantur wurde als verloren gemeldet: 
1 goldener Ring mit rotem Stein. 


i.V. [Unterschriftstempel Seidler] 
SS-Obersturmführer 


[Verteiler] 


Kommandanturbefehl Nr. 30/41 


Auschwitz, 7. November 1941 


1. Belobigung 

Dem SS-Sturmmann Reimers, Kdtr.-Stab KL Auschwitz Abt. Landwirtschaft, gelang 
es, einen auf der Flucht befindlichen russ. Kriegsgefangenen ca. 400 m außerhalb 
der Postenkette zu erschießen und somit die Flucht zu verhindern. Ich spreche dem 
SS-Strm. Reimers hierfür meine Anerkennung aus. 

2. Kommandierungen 

SS-Oberscharführer Max Hering wurde auf Befehl des Inspekteurs KL am 4.11.41 zum 
KL Lublin als Lagerelektriker kommandiert. SS-Schütze Kurt Frcyer wurde auf 
Befehl des Inspekteurs KL für die Zeit vom 4.11.-10.12.41 zu einem Fernschreibkursus 
im Reichssicherheitshauptamt kommandiert. 



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7. November 1941 


77 


3. Verhalten der Stabskompanie bei Alarm 

Um einer evtl, falschen Auffassung entgegenzutreten, wird nochmals darauf aufmerk¬ 
sam gemacht, daß ein Alarm nicht nur für die Wachtruppe, sondern auch für die An¬ 
gehörigen der Kommandantur Gültigkeit hat. Bei Ertönen der Sirene treten sofort 
sämtliche Unterführer und Männer der Stabskompanie am Schutzhaftlager an. 

Findet der Alarm während der Dienstzeit statt, so bleiben die Dienststellen mit je ei¬ 
nem Mann (Telefonposten) besetzt. Ausrüstung bei Alarm: Feldmütze, umgeschnallt, 
Gewehr, Patronentaschen, 15 Schuß Munition. Meldung erfolgt durch den Stabs¬ 
scharführer an den Schutzhaftlagerführer. 

4. Umgang mit ausländischen Zivilarbeitern 

Der Umstand, daß ein gesteigerter Einsatz von ausländischen Arbeitskräften auf allen 
Gebieten der Wirtschaft nicht zu umgehen ist, läßt es notwendig erscheinen, dringendst 
darauf hinzuweisen, daß sich die Männer bei Gesprächen mit Zivilarbeitern äußerste 
Zurückhaltung auferlegen. Ein außerdienstlicher Verkehr mit Ausländern hat unter 
allen Umständen zu unterbleiben. 

5. Zivilarbeiter innerhalb des hiesigen Lagers 

Die Zivilarbeiter des hiesigen Lagers sind anzuweisen, daß sie jeweils beim Durchschrei¬ 
ten der Postenkette bzw. der Hauptwache die Kopfbedeckung abzunehmen haben, um 
zu kontrollieren, daß es sich nicht etwa [um] Häftlinge handelt, die in Zivilkleidung 
flüchten wollen. 

5. [sic] Meldepflicht der Wehrpflichtigen des Beurlaubtenstandes 

Auf Grund der kürzlich ergangenen neuen Verordnung über die Meldepflicht der Wehr¬ 
pflichtigen des Beurlaubtenstandes haben die Dienststellen im hiesigen Lager den nach 
hier abgeordneten, kommandierten oder versetzten Wehrpflichtigen d.B. (Wehrpflichti¬ 
ge, die gegenwärtig nicht eingezogen sind) aufzugeben, ihrer Meldepflicht unverzüglich 
mündlich oder schriftlich beim Wehrmeldeamt Bielitz/Besk. nachzukommen, soweit 
dies noch nicht geschehen ist. Es wird ferner darauf hingewiesen, daß alle in Zukunft hier 
neu hinzukommenden Wehrpflichtigen d.B. ihrer Meldepflicht gleichfalls unverzüglich 
nachzukommen haben. Hinsichtlich der Durchführung der neuen Verordnung ist der 
Kommandantur bis zum 25. 11.41 mitzuteilen, daß die Angehörigen auf die Meldepflicht 
hingewiesen worden sind, gegebenenfalls ihre versäumte Anmeldung nachgcholt haben 
und bei Neuantritt in Zukunft auf die Ummeldung hingewiesen werden. Zur genauen 
Überprüfung der Kartei beim Wehrmeldeamt Bielitz ist ferner die Übersendung einer 
Liste nach nachstehendem Muster aller reichsdeutschen zugezogenen oder bei den hie¬ 
sigen Dienststellen befindlichen Wehrpflichtigen d.B. bis zum 25.11.41 ebenfalls an die 
Kommandantur einzureichen: 

Muster 


Lfd. Zu-u. Vorname geb. am jetzige Wohnungs- bei welchem 
Nr. anschrift Wehrmeldeamt 

z.Zt. gemeldet. 


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7. November 1941 


KB 30/41 


6. Urlaubsscheine für Sonntagsurlaub 

Es wird nochmals darauf hingewiesen, daß die Urlaubsscheine für den Sonntagsur¬ 
laub spätestens am Donnerstag bis 16.00 Uhr auf der Kommandantur abgegeben sein 
müssen. Die Abteilung des betr. SS-Angehörigen muß oben links auf dem Urlaubs¬ 
schein vermerkt sein. 

7. Soldatenlied ,In einem Polenstädtchen" 

Der Leiter der Reichsmusikprüfstelle teilt mit: 

Dieses Soldatenlied hatte bereits im Weltkrieg in allen Liedersammlungen Eingang 
gefunden und wird auch heute wieder allgemein gesunden [sic]. Eine Unerwünschter¬ 
klärung dieses Liedes soll vermieden werden, dafür ist der Text auf Anordnung des 
Reichsministers für Volksaufklärung und Propaganda wie folgt zu ändern: 

Vers 1) statt in einem Polenstädtchen 

in einem kleinen Städtchen 
vorletzte Zeile, statt das man in Polen Find?t [sic] 
das man im Städtchen findt [sic] 

Vers 4) statt vergiß Maruschka nicht 
vergiß Mariella nicht. 

Die Änderung ist bei jeder sich bietenden Gelegenheit entsprechend zu berücksichtigen. 
Dazu wird zusätzlich bemerkt, daß in der letzten Zeile statt das Polenkind 
das schöne Kind 

zu singen ist. 

8. Geschwindigkeitsbegrenzung 

Der Reichsführer-SS hat einen SS-Mann wegen Überschreitung der vom Führer be¬ 
fohlenen Geschwindigkeitsbegrenzung für Kraftfahrzeuge mit 4 Wochen geschärften 
[sic] Arrest bestraft. Außerdem hat der Reichsführer-SS die Bestrafung des für diese 
Fahrt verantwortlichen SS-Führers mit 3 Tagen Stubenarrest befohlen, weil dieser sich 
nicht gegenüber dem Fahrer durchzusetzen verstand. In diesem Zusammenhang wird 
erneut auf den Reichsführerbefehl vom 27.9.40, Tgb.Nr. A/39/79/40, betreffend Ge¬ 
schwindigkeitsbegrenzung hingewiesen (Höchstgeschwindigkeit für Landstraßen und 
Reichsautobahnen: 80 km/Std., für die Stadt: 40 km/Std.[)] 

9. Verlorene und gefundene Gegenstände 

Am 3.11.41 gegen 20.00 Uhr sind einem SS-Angehörigen der hiesigen Truppe auf dem 
Wege zum Führerheim in der Nähe der Sandgrube RM 70,- in Papiergeld verloren 
gegangen. Es handelt sich um erspartes Geld dieses Mannes. Sobald das Geld gefun¬ 
den wird, ist dieses auf der Kommandantur zu melden bzw. abzugeben. Am 1.11.41 
wurde das Dienstfahrrad Nr. 29 aus dem Fahrradständer am Kommandanturgebäude 
entwendet. Dieses Fahrrad ist sofort auf der Kommandantur abzugeben. 

i.V. [Unterschriftstempel Seidler] 
SS-Obersturmführer 


[Verteiler] 


KSB 


12. November 1941 


79 


Kommandantursonderbefehl 


Auschwitz, 12. November 1941 


An sämtliche Abteilungen der Kommandantur 
den Führer des SS-T-Sturmbanncs 
die Bauleitung der Waffen-SS u. Polizei 
die Deutschen Ausrüstungswerke GmbH 
KL Auschwitz 

Die Stabskompanie wird mit sofortiger Wirkung aufgelöst. Sämtliche Unterführer und 
Männer werden ausnahmslos dem SS-T-Sturmbann zugeteilt. Diese Männer werden nach 
wie vor zur Dienstleistung in den einzelnen Abteilungen der Kommandantur herangezo¬ 
gen und dürfen zum Wachdienst ohne ausdrückliche Genehmigung des Kommandanten 
nicht verwendet werden. Sie werden auf die Planstellen der Kommandantur, soweit diese 
vorhanden sind, eingesetzt. Der Führer des SS-T-Sturmbannes teilt die Stabskompanie in 
zwei Kommandiertenkompanien ein und beauftragt mit der Führung derselben je einen 
Führer des SS-T-Stuba. Dieselben haben die Pflicht, die Männer ihrer Kompanien, die als 
Posten auf Außenkommandos eingeteilt sind (Landwirtschaft usw.) zu kontrollieren. Dage¬ 
gen steht ihnen eine Kontrolle in den Geschäftszimmern nicht zu, für diese Dienstleistung 
ist der betr. Abteilungsleiter verantwortlich. Diese Kommandiertenkompanien unterste¬ 
hen disziplinarisch dem Führer des SS-T-Stuba. Weiterhin hat der Führer des SS-T-Stuba. 
für eine militärische Ausbildung dieser Kompanien zu sorgen und ist voll verantwortlich 
für sauberes und SS-mäßiges Verhalten dieser Männer. Die militärische Ausbildung hat 
in den Abendstunden nach Dienstschluß der Kommandantur zu erfolgen. Die Abteilung 
WuG übernimmt ebenfalls der SS-T-Stuba. und ist damit für die entsprechende Pflege und 
Behandlung der Waffen und Geräte dem Lagerkommandanten gegenüber verantwortlich. 
Die Personalabteilung verbleibt nach wie vor in der Kommandantur und untersteht dem 
Adjutanten. Verpflegung, Besoldung und Unterkunft wird weiterhin durch die Verwaltung 
bearbeitet. Der daraus entstehende Schriftverkehr sowie etwaige Anforderungen sind auf 
dem Dienstwege über die Kommandantur einzureichen. Der anfallende Schriftverkehr mit 
auswärtigen Dienststellen hat nach wie vor über die Kommandantur zu erfolgen. Ebenso 
wird die Post für die einzelnen Kompanien nur noch auf dem Dienstwege, d.h. also über 
den Führer des SS-T-Stuba. weitergegeben. 

Durch diese Regelung ist auch eine Verständigung zwischen den einzelnen Abteilungs¬ 
leitern, bei denen die Männer der Kommandiertenkompanien ihren Dienst versehen, und 
den betr. Kompanieführern der einzelnen Männer gegeben, sodaß [sic] die Gewähr vor¬ 
handen ist, erzieherisch auf die Männer einwirken zu können. Damit ist auch eine gute 
Zusammenarbeit zwischen Kommandantur und SS-T-Sturmbann gewährleistet. 

Die Stellung des Gerichtsoffiziers verbleibt in den Händen des Adjutanten. 


gez. Höß 

SS-Sturmbannführer u. Kommandant 


F.d.R. 

[Unterschrift Bräuning] 
SS-Obersturmführer u. Adjutant 


[Kein Verteiler] 



80 


19. November 1941 


KB 31/41 


Kommandanturbefehl Nr. 31/41 


Auschwitz, 19. November 1941 


1. Kommandierungen 

Mit sofortiger Wirkung wird der SS-Hauptscharführer August Müller, 7./SS-T-Stuba., 
zur Verwaltung Abt. Landwirtschaft als Stallmeister kommandiert. 

Mit Wirkung vom 15.11.41 wurden 1t. Befehl des Inspekteurs der KL vom Kdtr.-Stab 
KL Auschwitz zum Kdtr.-Stab KL Lublin kommandiert: 


SS-Oscha. 

Seufert, Karl 

SS-Uscha. 

Jaitner, Edmund 

SS-Uscha. 

Villain, Heinz 

SS-Uscha. 

Jannsen, Iwer 

SS-Rottf. 

Trappiel, Kurt 

SS-Rottf. 

Pahl, Gerhard. 


Mit sofortiger Wirkung wird der SS-Schütze Otto Vollrath, 3./SS-T-Stuba. zur Verwal¬ 
tung, Abt. Verpflegung, kommandiert. Mit sofortiger Wirkung wird der SS-Strm. Josef 
Kupp, 1 ./SS-T-Stuba. zur Verwaltung, Abt. Landwirtschaft, kommandiert. Mit so¬ 
fortiger Wirkung wird der SS-Scharf. Carstensen von der Abt. Landwirtschaft zur 
Politischen Abteilung und der SS-Rottf. Willi Günther von der Politischen Abteilung 
zur Abt. Landwirtschaft kommandiert. 

2. Ergebnis der Sammlungen für das Kriegswinterhilfswerk 

Die Sammlungen für das Kriegswinterhilfswerk am 9. u. 15./16.11.41 ergaben folgende 
Ergebnisse: 


Haussammlung Straßensammlung 


1. Kompanie 

RM 

349,- 

1. Kompanie 

RM 18,48 

2. u. 5. " 


400,80 

2. 

24,88 

3. 


310,- 

3. 

62,15 

4. 


352,50 

4. 

41,23 

6. 


354,20 

5. 

84,89 

7. 


223,- 

6. 

103,15 

Kommandantur 


503,80 

7. 

185,02 

Baultg.d.W.-SS u 

.Pol. 

131,- 

Kommandantur 

182,47 

HWL 


88,— 

Baultg.d.W.-SS i 

i.Pol. 7,89 

DAW 


44,- 

HWL 

12,05 


RM 2756,30 


RM 721,81. 


3. Pferde-Jagdwagen 

Der Pferde-Jagdwagen hat zur dauernden Verfügung des Lagerkommandanten zu ste¬ 
hen. Eine Benützung desselben durch anderweitige Dienststellen erfordert die persönli¬ 
che Genehmigung des Kommandanten. 

4. Abteilungsleiterbesprechung 

Die Abteilungsleiterbesprechung findet ab sofort jeden Dienstag und Freitag um 9.00 
Uhr beim Lagerkommandanten statt. 






KSB 


20. November 1941 


81 


5. Kraftfahrzeuganforderungen 

Kraftfahrzeuge haben auf den vorgeschriebenen Kraftfahrzeuganforderungsformularen 
angefordert zu werden. Diese Anforderungsformulare müssen ausgefüllt am vorherge¬ 
henden Tag bis spätestens 15.00 Uhr bei der Kommandantur abgegeben werden. Die 
Fahrbereitschaft hat diese um 16.00 Uhr abzuholen. Ausnahmen werden nur in drin¬ 
gendsten Fällen berücksichtigt. 

6. Betreten der Ortschaft Neuberun 

Das mit Standortbefehl Nr. 6/41 v. 25.8.41 ausgesprochene Verbot, die Ortschaft Neu¬ 
berun zu betreten, wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Es wird erwartet, daß alle 
SS-Angehörigen ein SS-mäßiges Verhalten an den Tag legen. Widrigenfalls muß das 
Verbot wieder ausgesprochen werden. 

7. Benutzung von fahrplanmäßigen D—Zügen 

In letzter Zeit häufen sich wieder die Meldungen des Wehrmachtsstreifendienstes über 
unberechtigte Benutzung von fahrplanmäßigen D-Zügen durch hiesige SS-Angehörige. 
Der SS-T-Sturmbann ist dafür verantwortlich, daß entsprechende Belehrungen durch¬ 
geführt werden. Vollzug ist bis zum 22.11.41, 10.00 Uhr, an die Kommandantur zu 
melden. 

In Zukunft werde ich derartige Verstöße ohne Ausnahme strengstens bestrafen. 

8. Verloren - gefunden 

Im SS-Revier wurde ein Trauring gefunden. Der Verlierer kann diesen Ring auf der 
Kommandantur wieder in Empfang nehmen. 


gez. Höß 

SS-Sturmbannführer u. Kommandant 


F.d.R. 

[Unterschrift Bräuning] 
SS-Obersturmführer u. Adjutant 

[Verteiler] 


Kommandantursonderbefehi 


Auschwitz, 20. November 1941 


Der am 12. November 1941 ergangene Sonderbefehl wird mit sofortiger Wirkung auf An¬ 
ordnung des Inspekteurs der KL SS—Brigadeführer Glücks, aufgehoben. Die Auflösung der 
Stabskompanie und die Zuteilung der SS-Angehörigen derselben zum SS-T-Sturmbann KL 
Auschwitz ist ungültig. Sämtliche SS—Angehörige, die zur Kommandantur kommandiert 
oder versetzt sind, bilden nunmehr den Kommandanturstab, und ist der Kommandant 
für diese der alleinige Disziplinarvorgesetzte, wie selbstverständlich auch der Komman¬ 
dant Disziplinarvorgesetzter für alle Angehörigen seines Dienstbereiches, also auch des 
SS-T-Sturmbannes ist [sic]. 



82 


23. November 1941 


KB 32/41 


Der Führer des SS-T-Sturmbannes ist nur Disziplinarvorgesetzter für die Männer des 
SS-T-Sturmbannes. Der SS-Untersturmführer Siegmann wird mit sofortiger Wirkung zur 
Kommandantur kommandiert und mit der militärischen Ausbildung des Kommandantur- 
Stabes beauftragt. 


gez. Höß 

SS-Sturmbannführer u. Kommandant 


F.d.R. 

[Unterschrift Bräuning] 
SS-Oberstürmführer u. Adjutant 


[Verteiler] 


Kommandanturbefehl Nr. 32/41 


Auschwitz, 23. November 1941 


1. Reichsführerbefehl 

»Ich habe im vorigen Jahr bereits gebeten, Glückwünsche zu Weihnachten und zum 
neuen Jahr zu unterlassen. In diesem Jahr gebe ich den ausdrücklichen Befehl, daß außer 
den persönlichen Weihnachts- und Neujahrswünschen, die in der Familie oder unter 
Freunden getauscht werden, Weihnachts- und Neujahrswünsche in der SS und Polizei 
zu unterbleiben haben. Ich selbst verschicke wie jedes Jahr mit der Julkerze an die SS- 
Männer einen gedruckten Glückwunsch. Ich nehme Beantwortung und Erwiderung 
der Wünsche als gegeben im voraus dankend an. Es ist im dritten Kriegsjahr nicht 
zu verantworten, daß die Zeit des Dankenden, seiner Mitarbeiter und der Post damit 
belastet wird. Jede Stunde unserer Tätigkeit hat nur einem Ziel zu dienen: dem Sieg. 

gez. H. Himmler.“ 


2. Anforderung von Häftlingskommandos 

Es wird dringend darauf hingewiesen, daß Anforderungen von Häftlingskommandos 
nur über die dafür zuständige Dienststelle des Schutzhaftlagerführers ,E“ zu erfolgen 
haben. Diese Anforderungen sind bis spätestens 16.00 Uhrdes vorhergehenden Tages 
dort einzureichen. 


3. Postabholung 

Es ist festgestellt worden, daß die Poststelle bereits um 9.00 Uhr von Postabholern bela¬ 
gert ist. Es wird hiermit angeordnet, daß die Kommandantur und der SS-T-Sturmbann 
die Post erst ab 11.00 Uhr geschlossen abholen. 


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23. November 1941 


83 


4. Ausbildung und Einsatz der Truppenköche 

Auszug aus dem Verordnungsblatt der Waffen-SS v. 15.11.41: 

,1. Mit sofortiger Wirkung werden alle Truppenköche, die durch die Lehrküchen Ora¬ 
nienburg und Dachau gelaufen sind, dem Verwaltungspersonal zugeteilt. 
Versetzungen und Beförderungen dieser Männer werden nach den Beförderungs¬ 
bestimmungen der Waffen-SS künftig nur noch durch das Verwaltungsamt-SS vor¬ 
genommen. Die Vorschläge sind durch den Führer der zuständigen Verwaltung im 
Einverständnis mit dem Truppenführer, dem SS-Führungshauptamt - Amt IV - 
vorzulegen. 

2. Die Ausbildung der Truppenköche erfolgt durch das Hauptamt Haushalt und Bau¬ 
ten, der Einsatz und die Überwachung durch das Verwaltungsamt-SS. 

3. Im gleichen Verordnungsblatt veröffentlicht das Verwaltungsamt-SS eine Liste der¬ 
jenigen Köche, die auf der Lehrküche Oranienburg ausgebildet wurden und mit 
sofortiger Wirksamkeit, gemäß Ziffer 1 dieser Verfügung, dem Personal der Verwal¬ 
tung zugeteilt werden. 

Der Chef des Stabes 
gez. Jüttner 

SS-Gruppenführer und Generalleutnant der Waffen-SS.“ 

Auszug aus der Liste der SS—Angehörigen, die als Truppenköche in der Lehrküche 

Oranienburg bisher ausgebildet wurden und die Prüfung bestanden haben: 


Lfd. 

Nr. 

Zu- u. Vorname 

Dienstgrad 

geb. 

Einheit 

29. 

Händler, Werner 

SS-Scharf. 

27.7.13 

KL Auschwitz 

54. 

Paschkc, Werner 

SS-Strm. 

12.2.20 

KL Auschwitz. 


5. Ernennungen 

Bis zum 26.11.41, 16.00 Uhr, sind der Kommandantur Vorschläge für Ernennungen 
einzureichen. 

6. Besuch des Stadttheaters Kattowitz 

Es besteht Veranlassung, nochmals auf die Durchführung des Theaterbesuches am 
Dienstag, Mittwoch und Donnerstag hinzuweisen. Die gesamte Organisation liegt in 
der Hand der Abteilung VI. Solange die Abteilung VI noch keine eigenen Diensträume 
besitzt, hat jeder Stabsangehörige, der an einem der genannten 3 Tage das Kattowitzer 
Theater besuchen will, einige Tage vorher sich namentlich bei dem SS-Sturmm. Krisun 
(Standesamt) anzumelden. Am Tage der Vorstellung ist dann auf dem Standesamt ein 
Gutschein über eine Karte abzuholen, der an der Kasse des Stadttheaters gegen einen 
Platz eingetauscht wird. Mit der Theaterkasse ist eine Vereinbarung getroffen, die es 
der Abt. VI mit absoluter Sicherheit ermöglicht, eine Kontrolle auszuüben, ob der 
Platz auch tatsächlich abgeholt und besetzt worden ist. Wer hinfort eine Karte bestellt 
und diese nicht abholt, hat den vollen Preis des Platzes der Abt. VI zu erlegen [sic], 
außerdem wird der Betreffende nie mehr eine Theaterkarte erhalten. Diejenigen aber, 
die sich auf Grund einer bestellten Theaterkarte Urlaub nach Kattowitz verschaffen 
und die Vorstellung nicht besuchen, werden namentlich dem Adjutanten gemeldet. 


84 


23. November 1941 


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Von den ersten 4 Wachkompanien erhält jede pro Woche 6 Karten (je 2 für Diens- 
tag, Mittwoch und Donnerstag). Die 6 Gutscheine werden den Kompanien über den 
SS-T-Sturmbann Montags [sic] zugestellt. Für die Durchführung des Besuches sor¬ 
gen die Stabsscharführer. Wird von den Angehörigen der Wachkompanien, die dazu 
bestimmt sind, die Vorstellung nicht besucht, ergeht Meldung an den Führer des SS-T- 
Sturmbannes. 

7. Berufsfortbildungskurse 

Ab 23. November beginnen die berufsfortbildenden Lehrgänge für aktive Unterführer 
und Männer in Deutsch und Rechnen. Für Unterführer jeweils Mittwoch von 7-8'/2, 
für Männer jeweils Freitag von 7-8 V 2 Uhr. Der Unterricht ist Dienst. Die Kurse hält 
der Leiter der Abteilung VI. 

8. Lehrgang in Reichskurzschrift 

Ab sofort beginnen die Lehrgänge in Reichskurzschrift. Sie finden für Angehörige 
des Kommandanturstabes und der 1. u. 2./SS-T-Sturmbann[e] jeweils Montag 19- 
20.00, für Angehörige der 3. u. 4./SS-T-Sturmbann[e] jeweils Donnerstag von 19-20.00 
Uhr im Speisesaal der Kommandantur statt. Leiter beider Lehrgänge ist vorläufig SS— 
Uscha. Lindemann. Wer sich für die Lehrgänge gemeldet hat, ist auch verpflichtet, sie 
zu besuchen. Neuanmeldungen werden bei Beginn der ersten Stunde noch entgegen 
genommen. 

9. Vertretung des Lagerkommandanten 

Um irgendwelchen Mißverständnissen vorzubeugen, wird darauf hingewiesen, daß ein 
Vertreter des Lagerkommandanten nur in dem Fall existiert, wenn der Kommandant 
infolge längerer Abwesenheit das Lager lt. Übergabeverhandlung an einem [sic] von 
ihm zu bestimmenden Vertreter übergibt. 

Ständiger Vertreter im Amt ist und bleibt jedoch der Adjutant. In diesem Zusammen¬ 
hang wird darauf hingewiesen, daß beide Führer vom Dienst, also der übergebende 
und der übernehmende, täglich um 11.30 Uhr sich zum Parolenempfang und zwecks 
Meldung über besondere Vorkommnisse beim Adjutanten zu melden haben. 

10. Verloren 

Im Laufe der letzten Woche gingen innerhalb des Lagerbereiches ein Verwundetenab¬ 
zeichen in Schwarz und eine Schirmmütze verloren. Wenn diese Gegenstände gefunden 
werden, sind sie auf der Kommandantur abzugeben. 


gez. Höß 

SS-Sturmbannführer u. Kommandant 


F.d.R. 

[Unterschrift Bräuning] 
SS-Obersturmführer u. Adjutant 


[Verteiler] 


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4. Dezember 1941 


85 


Kommandantursonderbefehl Auschwitz, 1. Dezember 1941 


Auf Anordnung des OKH können auch die Gehaltsempfänger der Wehrmacht an dem 
Eisernen Sparen teilnchmen. 

Der feststehende Betrag von monatlich RM 13,-oder RM 26,-wird jeweils von dem Gehalt 
in Abzug gebracht und auf das Sparkonto eingezahlt. Nach der ersten Einzahlung wird 
ein Eisernes Sparbuch ausgestellt. Die Verzinsung der abgeführten Sparbeträge beginnt 
am 15. Zinstag nach dem Tag der Einzahlung mit dem Höchstzinssatz für Spareinlagen bei 
einer Kündigungsfrist von 12 Monaten und darüber. Die Geltungsdauer beläuft sich jeweils 
auf ein Kalendervierteljahr und verlängert sich immer um ein weiteres Vierteljahr, wenn 
nicht spätestens 3 Wochen vor Ablauf des Kalendervierteljahres die Kündigung beantragt 
wird. 

SS-Angehörige, die für das Eiserne Sparen Interesse haben, wollen dieses spätestens Mon¬ 
tag, 1.12.1941, dem Rcchnungsführer melden. Nähere Einzelheiten sind auch dort zu 
erfahren. 

gez. Höß 

SS-Sturmbannführer u. Kommandant 

F.d.R.d.A. 

[Unterschrift BräuningJ 
SS-Obcrsturmführer u. Adjutant 

[Kein Verteiler] 


Kommandanturbefehl Nr. 33/41 Auschwitz, 4. Dezember 1941 


1. Belobigung 

Dem SS-Oberschützen Fritz Rot r, l./SS-T-Stuba., und dem SS-Schützen Johann Kam¬ 
phus, Kdtr.-Stab Abteilung II, gelang es, am 23.11.41 einen Häftling, der am 22.11.41 
aus dem hiesigen Lager geflüchtet war, an der Sola festzunehmen. Ich spreche den 
Obengenannten hierfür meine Anerkennung aus. 

2. Beförderungen 

Mit Wirkung vom 1. Dezember 1941 wurden befördert: 
zum SS-Oberscharführer 

SS-Scharführer Werner Händler 

Ludwig Plagge 


86 


4. Dezember 1941 


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zum SS-Oberscbarfübrer d. Res. 

SS-Scharführer d. Res. 
zum SS-Scharführer d. Res. 

SS-Unterscharführer d. Res. 
zum SS-Unterscharführer 
SS-Rottenführer 


zum SS-Unterscharführer d. Res. 
SS-Rottenführer d. Res. 


Johann Taute 

Max Bauz 

Kurt Brommond 

Herbert Brandtner 
Demetrius Kalaus 
Felix Ziemann 

Alois Bloch 
Horst Buß 
Albert Diesel 
Klaus Dylewski 
Wenzl Ehm 
Kurt Gerbeth 
Helmuth Giesa 
Karl Großmann 
Hans Höwner 
Friedrich Jensen 
Herbert Kirschner 
Hermann Kirschner 
Gerhard Kluge 
Gerhard Lachmann 
Willi Paelecke 
Hans Paschke 
Josef Pellinghausen 
Christian Pfauth 
Alfred Rahn 
Hans Scheffler 
Albert Schwarz 
Richard Stolten 
Karl Ulmer. 


3. Ernennungen 

Mit Wirkung vom 1. Dezember 1941 wurden ernannt: 
zum SS-Rottenführer d. Res. 

SS-Sturmmann d. Res. 


Wilhelm Baatz 
Johannes Bleck 
Josef Bucker 
Willi Damrose 
Johannes Delfs 
Otto Denzin 
Josef Dirr 
Karl Gahr 
Rudolf Glatter 
Ernst Haseloh 
Johann Hauswurz 
Heinrich Hepermann 






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4. Dezember 1941 


87 


zum SS-Sturmmann 
SS-Schütze 

zum SS-Sturmmann d. Res. 
SS-Schütze d. Res. 


zum SS-Roctenführer d. Res. 
SS-Sturmmann d. Res. 


Heinrich Kunz 
Adolf Leuthe 
Andreas Matschnig 
Adolf Michalek 
Wilhelm Mondry 
Hans Olejak 
Ewald Pansegrau 
Franz Perhab 
Walter Petsch 
Walter Puhle 
Johann Robl 
Georg Sauer 
Wilhelm Schiedtrumpf 
Josef Schwarz 
Hermann v. Seggern 
Josef Skrobanek 
Josef Spanner 
Karl Steinberg 
Wilhelm Stirling 
Hermann Tüngc 
Eduard Werner 
Johannes Will 
Alfred Wolf 

Hans Bonse 
Wilhelm Danschke 

Karl Bara 
Georg Hoffmann 
Franz Köhler 
Franz Kostur 
Gustav Laube 
Rudolf Lenz 
Rudolf Martin 
Heinrich Pyschny 
Martin Reibel 
Paul Riedel 
Johann Rinder 
Oskar Waschkies 

Ernst Reinke 
Franz Kern 
Wilhelm Klienke 
Gustav Leitner 
Paul Moskopf 
Alfons Ormanschik 
Erwin Pfeiffer 
Rudolf Teichmann 
Hermann Arneit 







88 


4. Dezember 1941 


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SS-Oberschütze 
zum SS-Sturmmann d. Res. 
SS-Schütze d. Res. 


ii 


August Bogusch 
Max Holz 
Herbert Rinast 
Karl Wahl 
Johann Heuermann 
Max Schmidt 
Georg Demenus 
Rolf Kellermann 
Viktor Schleier 

Josef Janisch 
Johann Richter 
Walter Voss 
Richard Heintzel 
Erich Mondry 
Karl Stadler 
Hugo Angerer 
Arthur Gerbich 
Josef Hanikel 
Alfred Küster 
Karl Masseli 
Johann Rinder 
Kurt Runge 
Ewald Achtermann 
Karl Derdau 
Erich Fechner 
Willi Fräßdorf 
August Haag 
Otto Hablesreiter 
Ludwig Holze 
Paul Jäkel 
Paul Klawitter 
Wilhelm Klinke 
Hermann Knaus 
Hans Koch 
Heinrich Kramer 
Walter Mettin 
Erich Miessner 
Otto Müller 
Christian Nägele 
Johann Pichler 
Peter Ramacher 
Fritz Schramme 
Walter Schwabe 
Kurt Sekel 
Josef Siegl 


zum SS-Sturmmann d. Res. 
SS-Schütze d. Res. 


Walter Starke 
Traugott Thran 


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4. Dezember 1941 


89 


" Rudolf Vichwegcr 

" Otto Vollrath 

" Karl Valcher 

" Martin Malitius 

" Erwin Scheib 

" Rudolf Stern 

" Walter Thona 

" Erich Beier 

" Robert Buchloh 

" Robert Weixelbaum 

" Heinrich Krug 

" Alfred Schönbohm 

" Bernhard Ruzicic. 

4. Kommandierungen 

Mit sofortiger Wirkung werden folgende SS-Angehörige vom SS-T-Sturmbann zum 
Kdtr.-Stab, Schutzhaftlager, kommandiert: 


SS-Strm. 

Friedrich Löwendey 

l./SS-T-Stuba. 

II 

Paul Sczurek 

" 

tt 

Ewald Keim 

ii 

SS-Schtz. 

Max Wolf 

2./SS-T-Stuba. 

" 

Karl Masseli 

ii 

ii 

Willi Herrmann 

" 

" 

Franz Groß 

n 

H 

Adolf Taube 

3./SS-T-Stuba. 

" 

Fritz Freudenreich 

ii 

II 

Erich Picklapp 

ii 

" 

Paul Krauß 

n 

11 

Theodor Jürgens 

ti 

SS-Strm. 

Erich Gräuel 

4./SS-T-Stuba. 

II 

Walter Schubert 

ii 

ii 

Oswald Kaduk 

" 

ii 

Kurt Lange 

" 

SS-Schtz. 

Paul Schlawin 

" 


Gerhard Sieber 

" 

ii 

Georg Sommerer 

" 

Gleichzeitig werden folgende SS-Angehörige vom 

Schutzhaftlager zum SS-T-Sturm 

bann zurückkommandiert: 



SS-Schtz. 

Helmut Pomreinke 

1 ./SS-T-Stuba. 

" 

Walter Weber 

3,/SS-T-Stuba. 

" 

Bertold Riegenhagen 

n 


Karl Mazura 

4./SS-T-Stuba. 

ll 

Franz Lcttmann 

n 


Mit sofortiger Wirkung werden folgende SS-Angehörige zur Fahrbereitschaft kom 
mandiert: 

SS-Schütze Otto Vollrath Kdtr., Verwaltung 

" Fritz Schramme 3./SS-T-Stuba. 





90 


4. Dezember 1941 


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5. Vertretung des Lagerkommandanten 

Der Kommandantur-Befehl Nr. 32/41 v. 23.11.41 Ziff. 9 wird, da es laut Dienstvorschrift 
für die KL keinen ständigen Vertreter gibt, dahingehend berichtigt, daß der Vertreter 
des Lagerkommandanten der 1. Schutzhaftlagerführer ist. 

6. Vermessungspfähle 

Zur Vermessung und Bauausführung sind im Bezirk des KL Auschwitz Pfähle geschla¬ 
gen worden. Diese Pfähle dürfen von niemandem berührt oder beschädigt werden. Es 
läßt sich nicht umgehen, daß auch Pfähle ins freie Gelände geschlagen werden. Deshalb 
werden insbesondere Gespannführer und Führer von Bewirtschaftungsmaschinen auf 
unbedingte Erhaltung der Pfähle hingewiesen. Bei Zuwiderhandlung haben die Scha¬ 
denverursacher die entstehenden Kosten für Neueinmessung selbst zu tragen. 

7. Lohnsteuerkarten 1942 für Kriegsbesoldungsempfänger 

Die Lohnsteuerkarten für das Jahr 1942 sind von den Kriegsbesoldungsempfängern so 
zeitig beim Rechnungsführer abzugeben, daß die Steuerkarten am 31.12.41 der Kriegs¬ 
besoldungsstelle eingesandt werden können. Die Steuerkarten sind auf den Famili¬ 
enstand, Kinderzahl usw. selbst zu prüfen. Die Steuerfreiheit für die eingegliederten 
Ostgebiete sind [sic] durch die Wohnsitzgemeinde einzutragen. 

8. Hunde innerhalb des Lagerbereiches 

Ich befehle hiermit, daß ab sofort jeder im Lagerbereich frei herumlaufende Hund zu 
erschießen ist. Weiter verbiete ich, Hunde in das Führerheim mitzunehmen. Dieses 
Verbot betrifft selbstverständlich auch die Küchen- und Kellerräume des Führerheims. 

9. Fahrräder 

Verschiedene Fälle der letzten Zeit lassen es notwendig erscheinen, noch einmal drin¬ 
gend darauf hinzuweisen, daß Dienstfahrräder nur im Dienst zu benutzen sind. In 
Zukunft werde ich jedes Dienstfahrrad, das für Privatzwecke verwendet wird, einzie¬ 
hen lassen und den Schuldigen strengstens bestrafen. 

Weiterhin wurde von der Ortspolizeibehörde Auschwitz beanstandet, daß die Fahrrä¬ 
der von SS-Angehörigcn nicht vorschriftsmäßig ausgerüstet sind. Um solchen Bean¬ 
standungen engegenzutreten, ordne ich an, daß die Dienstfahrräder durch den Waffen- 
wart auf Verkehrssicherheit zu überprüfen und in Ordnung zu bringen sind. Vollzug 
ist der Kommandantur bis zum 15.12.41 zu melden. 

Jeder SS-Angehörige, der ein eigenes Fahrrad besitzt, hat selbst dafür zu sorgen, daß die¬ 
ses vorschriftsmäßig ausgerüstet ist (Glocke, Vorderradbremse, rotes Rücklicht usw.); 
widrigenfalls der Betreffende mit strengster Bestrafung zu rechnen hat. 




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4. Dezember 1941 


91 


10. Bekleidung 

Es wird immer wieder fcstgestellt, daß die an die Männer ausgegebenen Bekleidungs¬ 
stücke mutwillig beschädigt werden. Dies trifft insbesondere auf die Wachmäntel zu. 
Wenn noch einmal Wachmäntcl mit derartigen Beschädigungen, wie Herausschneiden 
des Futters, Herausreißen und Abschneiden der Knöpfe, Brandflecke usw. vorgefunden 
werden, und der Täter nicht zu ermitteln ist, wird jeweils der Wachhabende zum geldli¬ 
chen Ersatz herangezogen. Der Wachhabende muß, damit derartige unverantwortliche 
Handlungen zukünftig unterbleiben oder die Schuldigen ermittelt werden können, nach 
jeder Ablösung die zurückkommenden Posten auf die Beschaffenheit der Wachmäntel 
hin kontrollieren. Zum geldlichen Ersatz aller beschädigten Bekleidungsstücke werden 
künftig auch die Männer herangezogen, denen nachgewiesen wird, daß die entstandenen 
Schäden und Reparaturen auf eigenes Verschulden und Schlampereien zurückzuführen 
sind. Die Bekleidungsappelle bei den Kompanien sind regelmäßig durchzuführen. 

11. Reichsurlaubcrkarten 

Gemäß HVBl.,64. Ausgabe,Teil C 32, gibt ein vom Herrn Reichsminister für Ernährung 
und Landwirtschaft mitgeteilter Sonderfall Veranlassung, darauf hinzuweisen, daß die 
den einzelnen SS-Angehörigen ausgehändigten Reichsurlauberkarten nur für die Dek- 
kung der persönlichen Verpflegungsbedürfnisse der Urlauber während des Urlau¬ 
bes bestimmt sind. Von Urlaubern als erspart abgelieferte Abschnitte der Reichs¬ 
urlauberkarten dürfen zum Bezug von zum Verbrauch für die allgemeine Truppen¬ 
verpflegung bestimmten Lebensmitteln seitens der Einheiten keine Verwendung fin¬ 
den. Vielmehr sind sämtliche als erspart abgelieferten Abschnitte von den Einheiten zu 
entwerten und zu vernichten. 

12. Urlaubsrcgelung Weihnachten 1941 und Neujahr 1942 

Für die Beurlaubungen zu Weihnachten und Neujahr bleiben die zur Zeit für das 
Ersatzhecr gültigen Urlaubsbestimmungen in vollem Umfange bestehen. 

Die Gewährung von Sonderurlaub während der Feiertage ist unzulässig, ausgenommen: 

a) bei Todesfall von nächsten Familienangehörigen 

b) zur eigenen Hochzeit 

c) zur Erledigung dringendster Angelegenheiten, wenn Gefahr im Verzüge ist, z.B. bei 
Zerstörung eigener Wohnungen durch Luftangriffe. 

Sonntagsurlaub wird nur in dem bisher bestehenden Rahmen gewährt. 

In diesem Zusammenhang wird nochmals darauf hingewiesen, daß nur Personen- und 
Urlauberzüge benutzt werden dürfen. 


gez. Höß 

SS-Sturmbannführer u. Kommandant 


F.d.R. 

[Unterschrift Bräuning] 
SS-Obersturmführer u. Adjutant 


[Verteiler] 



92 


18. Dezember 1941 


KB 34/41 


Kommandanturbefehl Nr. 34/41 


Auschwitz, 18. Dezember 1941 


1. Julfeier 

Die Julfeier der Kommandantur findet am Sonnabend, den 20.12.41, 20.00 Uhr, in der 
neuen Baracke der Zentralbauleitung d.W.-SS u. Pol. statt. Teilnehmer sind nur die zum 
Kommandanturstab versetzten SS-Angehörigen. Die Kommandierten nehmen an den 
Feiern der jeweiligen Kompanien teil. 

2. Wunschkonzert des Reichssenders Breslau 

Die SS-Angehörigen des KL Auschwitz spendeten für das Wunschkonzert des Reichs¬ 
senders Breslau am 7.12.41 in Bismarckhütte den ansehnlichen Betrag von RM2.778,06. 
Ich spreche allen SS-Angehörigen für dieses erfreuliche Ergebnis meine Anerkennung 
aus. 

3. Bezahlung der Winterkohlen 

Der Gegenwert für die gelieferten Winterkohlen ist, soweit dies noch nicht geschehen 
ist, bei der Verwaltung, Abt. Unterkunft, einzuzahlen. 

4. Straße zur Zentralbauleitung 

Die Straße zur Zentralbauleitung ist nicht als Durchgangsstraße zu benutzen. Jeglicher 
Verkehr hat durch die Hauptwache des Lagers zu erfolgen. 

5. Feldpostanschriften der Waffen-SS 

Es wird nochmals darauf hingewiesen, daß bei Feldpostanschriften der Waffen-SS nur 
die SS-Dienstgrade und nicht die entsprechenden Dienstgrade der Wehrmacht zu ver¬ 
wenden sind. 

6. Neuberun 

Lt. Standortbefehl Nr. 8/41 gehört die Ortschaft Neuberun nicht mehr zum SS-Standort 
Auschwitz. Das Betreten der Ortschaft Neuberun ist demnach nur noch mit Urlaubs¬ 
schein gestattet. 

7. Bearbeitung von Rechtsangelegenheiten 

Im Interesse einer einheitlichen rechtlichen Bearbeitung von Rechtsvorgängen sind 
künftig sämtliche Rechtssachen, die Grundstücksangelegenheiten des Interessengebie¬ 
tes KL Auschwitz oder im Zusammenhang damit stehende Ansprüche betreffen, an die 
Rechtsabteilung bei der Verwaltung abzugeben. 

8. Verlustmeldungen 

Am Sonnabend, den 13.12.41, ca. 12.00 Uhr, ging im Speiseraum der Stabskompanie eine 
braune Geldbörse (Saffianleder) verloren. Inhalt: ca. 20 RM, Lebensmittelkarten, Rau¬ 
cherkarte, 2 Zähne, Angelhaken und einige Briefmarken. Auf der Geldbörse befanden 
sich zwei Metallzeichen. 

Das Dienstfahrrad Nr. 51 wurde am 13.12.41 unberechtigt aus dem Fahrradständer 
entnommen und bis jetzt noch nicht zurückgebracht. 



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3. Januar 1942 


93 


Am Sonntag, den 14.12.41, ca. 21.30 Uhr, ging auf dem Wege vom Reviergebäude 
an der Bauleitungsbarackc vorbei zum Haus B 210 eine braune lederne Brieftasche 
verloren. Inhalt: blauer Lagerausweis, Mitgliedsbuch der DAF, Lebensmittelkarten und 
div. Schriftsachen. Der Ausweis und das Mitgliedsbuch lauten auf den Namen: Walter 
Seidel , geb. 22.4.96. 

Falls die obengenannten Gegenstände gefunden werden und das Fahrrad gesehen wird, 
ist sofort Meldung an die Kommandantur zu erstatten. 


gez. Höß 

SS-Sturmbannführcr u. Kommandant 


F.d.R. 

[Unterschrift Bräuning] 
SS-Obersturmführer u. Adjutant 

[Verteiler] 


Sundortbefehl Nr. 8/41 


Auschwitz, 18. Dezember 1941 


Der Standort-Befehl Nr. 1/41, Ziffer 2, wird wie folgt abgeändert: Der Bereich des SS— 
Standortes Auschwitz umfaßt folgende Gebiete: Stadt Auschwitz und das gesamte Lager¬ 
gelände. Die Ortschaft Neuberun fällt demzufolge nicht mehr in den Standortbereich. 

Der Standortälteste 
gez. Höß 

SS-Sturmbannführer und Kommandant 


F.d.R. 

[Unterschrift Bräuning] 
SS-Obersturmführer u. Adjutant 

[Verteiler] 


Kommandanturbefehl Nr. 1/42 


Auschwitz, 3. Januar 1942 


1. Beförderungen 

Mit Wirkung vom 1. Januar 1942 wurde befördert 
zum SS-Obcrscharführer d. Res. 

SS-Scharführer d. Res. Helmuth Walter. 



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3 . Januar 1942 


KB 1/42 


2. Stabsscharführer - Kommandantur 

Mit Wirkung vom 1. Januar 1942 übernimmt der SS-Oberscharführer Helmuch Walter 
die Geschäfte des Stabsscharführers der Kommandantur KL Auschwitz. 

3. Grenzüberwachungsdienst an der Polizeigrenze des Protektorates Böhmen u. Mähren 

Der Erlaß vom 5.3.41, nach dem die Polizeigrenzposten verpflichtet waren, Wehr¬ 
machtsangehörige in Uniform auf den Besitz der zum Grenzübertritt notwendigen 
Papiere zu kontrollieren, wurde vom Reichsführer-SS dahingehend abgeändert, daß 
diese Kontrolle von Wehrmachtsangehörigen in Uniform durch die Polizeigrenzposten 
sofort entfällt. Das Gleiche gilt auch für die Angehörigen der Waffen-SS. 

Wehrmachts- und Waffen-SS-Angehörige in Zivi/sind nach wie vor verpflichtet, durch 
Vorzeigen eines Marschbefehls, Fahrbefehls, Urlaubscheins oder Sonderausweises D 
die Berechtigung zum Grenzübertritt nachzuweisen und haben sich daneben durch 
Vorzeigen des Soldbuches in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis oder 
des Truppenausweises auszuweisen. Eine Kontrolle von Angehörigen der Wehrmacht 
und Waffen-SS (in Uniform oder Zivil) auf Innehaltung der Verbringungsverbote (Mit¬ 
nahme von Waren) ist nicht mehr vorzunehmen. 

Die Polizeigrenzposten sind jedoch berechtigt, durch Kontrolle der Personalpa[p]iere 
von Angehörigen der Wehrmacht und Waffen-SS in Uniform festzustellen, ob diese 
tatsächlich der Wehrmacht oder Waffen-SS angehören, wenn besondere Umstände den 
Verdacht begründen, daß die Uniform unberechtigt getragen wird. 


4. Beutewaffen als Kriegsandenken 

Es wird darauf hingewiesen, daß die Mitgabe von Beutewaffen als Kriegsandenken 
sowie die Ausstellung von Bescheinigungen über den Erwerb solcher Waffen verboten 
ist. 


5. Vorschläge für Beförderungen und Ernennungen 

Der Kommandantur sind bis zum 10. Januar 1942 Vorschläge für Beförderungen und 
Ernennungen einzureichen. 


6. Zeichnung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen 

Das Beschriften von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen aus Stoff oder Leder 
mit Tintenstift und das Einritzen der Namen in Kochgeschirre, Trinkbecher usw. wird 
wegen der damit verbundenen Beschädigung der Gegenstände verboten. 


7. Papierverschwendung 

Es wurde wiederholt beobachtet, daß SS-Angehörige Schreibmaschinenpapicr beim 
Empfang der Abendportionen zum Einwickeinderseiben verwenden. Desgleichen wird 
Schreibmaschinendurchschlagpapier beim Einwickeln von Päckchen verbraucht. Es 
wurde festgestellt, daß dieses sogar als Toilettenpapier benutzt wird. Da die Beschaf¬ 
fung von Schreibpapier mit großen Schwierigkeiten verbunden ist, verbiete ich die o.a. 
Verwendung. 



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3. Januar 1942 


95 


8. Dienst- und Ausgehanzug 

Da immer wieder Beschwerden über unvorschriftsmäßigen und unordentlichen Anzug 
einlaufen, wird mit sofortiger Wirkung folgendes angeordnet: 

Das Tragen von Schirmmützen im Dienst ist für Mannschaften verboten. Die Schirm¬ 
mütze kann von Mannschaften lediglich z um Ausgang getragen werden. Schirmmützen 
mit Kniffen sind unsoldatisch und unzulässig. 

Für die SS-Angchörigen des Konzentrationslagers sind nur Kragenspiegel mit Toten¬ 
kopf gestattet. Kragenspiegel mit SS-Runen sind sofort abzulegen. Auf dem rechten 
Kragenspiegel ist [sic] der Totenkopf und auf dem linken die Dienstgradabzeichen zu 
tragen. Das Tragen von zwei Totenköpfen ist unzulässig. 

Nach Versetzungen zum KL sind die Ärmelstreifen ehern. Einheiten wie z.B. .Adolf 
Hitler“, .Deutschland“, .Der Führer“ usw. sofort abzulegen. 

Schulterklappen sind einheitlich zu tragen. Bezeichnungen ehern. Einheiten wie LAH, 
G, O, T usw. sind sofort zu entfernen. Das Tragen von Unterführcranwärterlitzen ist 
nur denjenigen SS-Angehörigcn gestattet, die einen Unterführerlehrgang mit Erfolg 
besucht haben. Dieses muß im Soldbuch bescheinigt sein, andernfalls sind diese Litzen 
unverzüglich zu entfernen. 

Das Tragen von Pistolen außer Dienst ist Unterführern und Männern verboten. 
Verstöße gegen obige Anordnungen sowie mangelhaftes Benehmen in der Öffentlich¬ 
keit werden künftig als SS-schädigendes Verhalten unnachsichtlich und strengstens 
bestraft. Die Kompanien sind hierüber eingehend zu belehren. 

9. Urlaubsscheine 

Es wird letztmalig darauf aufmerksam gemacht, daß Urlaubsscheine für den Sonn¬ 
tagsurlaub bis spätestens Donnerstag 17.00 Uhr auf der Kommandantur abgegeben 
sein müssen. Urlaubsscheine für Wochentage müssen bis zum vorherigen Tage 17.00 
Uhr abgegeben sein. Später eingehende Urlaubsscheine werden in Zukunft nicht mehr 
unterschrieben. 

10. Unterbringung von Fahrrädern 

Es wird immer wieder beobachtet, daß Dienst- u. Privatfahrräder an und in den 
Gebäuden aufbewahrt werden. Für die Unterbringung der Fahrräder sind die Fahr¬ 
radständer aufgestellt worden. In Zukunft werden alle Fahrräder, die an und in den 
Gebäuden aufbewahrt werden, eingezogen. 

11. Verkauf der Kantinen an Zivilisten 

Mit sofortiger Wirkung wird jeglicher Verkauf der Kantinen an Zivilisten verboten. 
Das Betreten der Kantinen durch Zivilisten darf nur mit besonderer Bescheinigung, 
die durch die Kommandantur ausgestellt werden [sic], geschehen. Zivilisten dürfen die 
Gaststätte des Hauses Nr. 7 nur in Begleitung von SS-Angehörigen des hiesigen Lagers 
betreten. Die SS-Kantinengemeinschaft wird für die Durchführung dieser Anordnung 
verantwortlich gemacht. 

12. Verloren - gefunden 

Am 26.12.41 wurde aus dem Fahrradständer vordem Stabsgebäude ein Privatfahrrad - 
Ballonrad mit verchromten [sic] Scheinwerfer - entwendet. Das hintere Schutzblech ist 
mit dem Namen ,SS-Uscha. Giesa" beschriftet. Am 31.12.41 ist aus dem Innraum des 
Gästehauses das Dienstrad Nr. 45 abhandengekommen. Sobald diese Fahrräder gesehen 



96 


8. Januar 1942 


StB 1/42 


bzw. gefunden werden, ist sofort der Kommandantur Meldung zu erstatten. Da sich 
in letzter Zeit die Verlustmeldungen von Fahrrädern häufen, sind ab sofort sämtliche 
Räder — Privat- u. Dienstfahrräder — immer anzuschließen. Für Privaträder sind jedoch 
die Eigentümer selbst verantwortlich. Am 30.12.41 wurde von dem Arbeitskommando, 
das im »Deutschen Haus“ eine Wasserleitung legt, irrtümlich aus dem Weintraubhaus 
in der Bahnhoffstraße [sic] ein Fahrrad Marke »Goericke“ des Zollsekretärs Scholz 
mitgenommen. Das Fahrrad ist sofort auf der Kommandantur abzugeben. Gefunden 
wurden ein SA- und ein Reichssportabzeichen in Bronze. Diese Abzeichen können auf 
der Kommandantur abgeholt werden. 


gez. Höß 

SS-Sturmbannführer und Kommandant 

F.d.R. 

[Unterschrift Bräuning] 

SS-Obersturmführer u. Adjutant 

[Verteiler] 


Standortbefehl Nr. 1/42 


Auschwitz, 8. Januar 1942 


Aus gegebener Veranlassung verbiete ich mit sofortiger Wirkung für jeden SS-Angehörigen 
das Betreten der Gaststätte »Deutsches Haus“ am Bahnhof Auschwitz. 

Der Standortälteste 
gez. Höß 

SS-Sturmbannführer und Kommandant 


F.d.R. 

[Unterschrift Bräuning] 
SS-Obersturmführer u. Adjutant 


[Verteiler] 



KB 2/42 


22. Januar 1942 


97 


Standortbefehl Nr. 2/42 


Auschwitz, 18. Januar 1942 


Da in der Stadt Auschwitz Fleckfieber herrscht, verbiete ich ab sofort allen SS-Angchöri- 
gen das Betreten der Stadt Auschwitz. Dies gilt auch für die Familienangehörigen der hier 
wohnenden SS-Familien. 


Der Standortälteste 
[Unterschrift Flöß] 
SS-Sturmbannführer und Kommandant 


[Kein Verteiler] 


Standortbefehl Nr. 3/42 


Auschwitz, 19. Januar 1942 


Das Verbot zum Betreten der Stadt Auschwitz wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben. 

Der Standortälteste 
[Unterschrift Höß] 
SS-Sturmbannführer und Kommandant 


[Kein Verteiler] 


Kommandanturbefehl Nr. 2/42 


Auschwitz, 22. Januar 1942 


[1.] [Sammlung] für das Kriegswinterhilfswerk 

[Die Sammlung] für das Kriegswinterhilfswerk am 10./11.1.42 hatte [folgendes Er¬ 
gebnis: RM 2.253,80. [Ich sprech]e allen SS-Angehörigen hierfür meine Anerkennung 
aus. 

[2.] [Besuch de]r Kino-Lichtspiele in Auschwitz 

[Aus hyg]ienisch-sanitären Gründen und als Vorbeugungsmaßnahme [gegen] Flcck- 
fiebererkrankungen wird ab sofort der Besuch des [Kinos] in Auschwitz bis auf wei¬ 
teres verboten. 



98 


22. Januar 1942 


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[3.] [Reinigung der Schornsteine innerhalb des Lagerbereiches 

[Für] die bewohnten Häuser in Brzeszczc, Harmense, Raisko, Birkenau [und] Babitz 
ist zum Reinigen der Schornsteine nur der Schornstein[feg]ermeister Ewald Magiera, 
Brzeszcze, Tel. Nr. 6, berechtigt und [verantwortlich. Kehren der Schornsteine durch 
Häftlinge in diesen [Tei]len des Lagerbereiches ist nicht erlaubt. Die Reinigung erfolgt 
mo[na]tlich. 

4. Vergasung des Stabsgebäudes 

In der Zeit vom Sonnabend, den 24.1.42,8.00 Uhr, bis Dienstag, den 27[.1.4]2,8.00 Uhr 
wird das Stabsgebäude vergast und darf während dieser Zeit nicht betreten werden. 
Dazu sind folgende Punkte zu beachten: 

1. Ab Donnerstag früh werden die Fenster verklebt und dürfen danach nicht mehr 
geöffnet werden. 

2. Als Schlafraum während der Vergasungszeit wird die neue Baracke neben der 
Bauleitung hergerichtet. 

3. Am Freitagabend ist nach einem Bad die Wäsche zu wechseln. Die Schmutzwä¬ 
sche verbleibt auf den Stuben, damit sie mit vergast wird. 

4. Sonnabendfrüh wird die Ausgehuniform] angezogen, Speisen und verderbliche 
Gegenstände aus den Sp[in]d[e]n genommen und der Spind offengelassen. Außer 
dem notwendigsten Waschzeug darf nichts aus den Spinden bzw. Stuben mitge¬ 
nommen werden, da sonst die Gefahr einer Neueinschleppung von Ungeziefer 
besteht. Jegliches Mitnehmen von Kleidungsstücken, Koffern, Aktenmappen 
usw. ist verboten und werden [sic] [bei] Zuwiderhandlungen bestraft. 

5. Die Küche hat dafür zu sorgen, daß sämtliche Lebensmittel bis Freitagabend 
aus dem Gebäude heraus sind. Die Verpflegung wird während dieser Zeit in der 
Häftlingsküche zubercitet. Die SS-Köche haben auf peinlichste Sauberkeit zu 
achten. 

6. Die Kantine hat ebenfalls verderbliche Waren, Rauchwaren usw. bis Freitagabend 
zu entfernen. 

7. Die Schreibstuben der Kompanien nehmen nur das wichtigste Material mit in 
den Kompaniebereich und versehen während dieser 3 Tage dort ihren Dienst. 

8. Die Waffenkammer nimmt auch nur das notwendigste Material mit heraus. 

9. Irgendwelche Beschädigungen von Gegenständen entstehen durch die Vergasung 
nicht. 

5. Verhütung von Brandschäden 

Verschiedene Vorkommnisse geben Veranlassung darauf hinzuweisen, daß nachts oh¬ 
ne Aufsicht kein Ofen mit Kohlenfeuerung brennen darf. Bei derartigen Öfen besteht 
die große Gefahr, daß einerseits leicht Brände entstehen können, andererseits durch 
langsames Verlöschen des Feuers Kohlenoxydgase ausströmen, die schädigend wir¬ 
ken bzw. sogar den Tod herbeiführen können. Es wird daher angeordnet, daß beim 
Verlassen der Arbeitsstätte das Feuer im Ofen auszulöschen ist, dasselbe gilt auch für 
die Truppenunterkünfte nach dem Zapfenstreich. 




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22. Januar 1942 


99 


6. Trockenfeuerlöscher 

In den nächsten Tagen werden in den Truppenunterkünften, Werkstätten, Dienst¬ 
zimmern usw. Trockenfcuerlöscher aufgestcllt bzw. angebracht. Das Entfernen bzw. 
Beschädigen derselben ist verboten und für Schaden muß gehaftet werden. Bei Bränden 
ist nach Entleeren der Feuerlöscher sofort der Abt. Unterkunft Mitteilung zu machen, 
damit dieselben neu gefüllt werden können und somit wieder gebrauchsfertig werden. 

7. Abteilung VI 

Ab sofort befindet sich der Dienstraum der Abteilung VI der Kommandantur (weltan¬ 
schauliche Erziehung - kulturelle Truppenbetreuung - Bibliothek) im Stabsgebäude 
I. Stock, rechts neben der Schreibstube der 2. Kompanie. 

8. Schulung des Kommandanturstabes 

Um auch den Angehörigen des Schutzhaftlagers die Teilnahme an den weltanschau¬ 
lichen Schulungen zu ermöglichen, findet die Schulung des Kommandanturstabes ab 
sofort jeden Montagabend von 19.00 - 20.00 Uhr statt. Der Besuch dieser Schulungen 
ist Pflicht. 

9. Vermessungspfähle 

In der Gegend von Birkenau wurden verschiedene Meßpfählc und -Stangen be¬ 
schädigt. Da die Vermcssungspfähle zur Bauausführung unbedingt erhalten bleiben 
müssen, sind die SS-Angehörigen über den Kdtr.-Bcfehl Nr. 33/41 v. 4.12.41, Ziff. 6, 
eingehend zu belehren. Vollzugsmeldung an die Kommandantur bis zum 30.1.42. 

10. Herstellung von Paßbildern 

Die SS-Angehörigen sind darüber zu belehren, daß lt. Kdtr.-Befehl Nr. 12/41 v. 
12.6.41, Ziff. 3, Paßbilder im hiesigen Erkennungsdienst nur um 19.00 Uhr angefertigt 
werden. Die Männer melden sich um 19.00 Uhr an der Blockführerstube und werden 
von hier aus zum Erkennungsdienst geführt. 

11. SS-Kalender 1942 

Ab sofort kann der SS-Kalender 1942 bezogen werden. Der Preis beträgt pro Stück 
RM 1,10. Die Stabsscharführcr der einzelnen Kompanien geben die Sammelbestellung 
ihrer Kompanien bis zum 31.1.42 direkt an die Abteilung VI im Stabsgebäude auf. 

12. Lebensmittel 

Es wird ausdrücklichst darauf hingewiesen, daß der Verkauf und Tausch von empfan¬ 
genen Lebensmitteln im freien Handel oder an die Zivilbevölkerung allen Truppen¬ 
angehörigen verboten ist. 

13. Streifenmeldungen und Beachten der Bestimmungen 
über den Wehrmachtsreiseverkehr 

In letzter Zeit häufen sich die Meldungen der Heeresstreifen über disziplinloses Ver¬ 
halten von Angehörigen der Waffen-SS. Ferner wird ständig in den Streifenmeldungen 
beanstandet, daß SS-Angehörige, die lediglich im Besitz von Fahrausweisen für Fron¬ 
turlauber sind, D- und Eilzüge benutzen. Auch wird laufend die unvollständige und 
unordentliche Ausfüllung der Fahrausweise (Soldbuch, Urlaubsschein, D-Ausweis 



100 


22. Januar 1942 


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und Kraftfahrzeugpapiere) beanstandet. Aus diesen Meldungen ist immer wieder zu 
ersehen, daß die für den Wehrmachtsreiseverkehr geltenden Bestimmungen nicht in 
dem erforderlichen Maße beachtet werden. Es besteht daher die Veranlassung, aus- 
drücklichst auf die in den Allgemeinen Heeresmitteilungen 1941 Nr. 824 veröffent¬ 
lichten Bestimmungen zu verweisen. Diese Bestimmungen sind ab sofort monatlich 
zum Gegenstand von Belehrungen zu [machen]. Dabei sind die Angehörigen der Ein¬ 
heiten darauf hinzuweisen, daß bei festgestellter unbefugter Benutzung von Zügen des 
öffentlichen Verkehrs eine disziplinäre Bestrafung zu erfolgen hat. Vollzugsmeldung 
zum 1. eines jeden Monats. 

14. Rauchen in Uniform auf Straßen usw. 

Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß das Rauchen in Uniform auf Straßen und 
in Bahnhofsvorhallen verboten ist. Verstöße gegen dieses Verbot werden strengstens 
bestraft. 

15. Armbinden für Zivilarbeiter der Deutschen Erd- u. Steinwerke 

In den nächsten Tagen werden an die Werkleitungen der Deutschen Erd- und Stein¬ 
werke GmbH in den Konzentrationslagern neue Armbinden zur Kenntlichmachung 
der Zivilarbeiter übersandt. Die Armbinden sind von grüner Farbe und durch ein 
Blechschild mit der Prägung ,Deutsche Erd- und Steinwerke GmbH (DEST)“ und 
eingeschlagener Nummer besonders kenntlich gemacht. Der Inspekteur der Konz.- 
Lager hat sich mit der Anfertigung dieser Schilder einverstanden erklärt und das 
Tragen dieser neuen Binden genehmigt. Vor Ausgabe an die Zivilarbeiter der Deut¬ 
schen Erd- und Steinwerke GmbH werden die Armbinden mit dem Dienstsiegel der 
Lagerkommandantur versehen. Diese Anordnung ist sämtlichen SS-Angehörigen zur 
Kenntnis zu geben. 

16. Verlorene Gegenstände 

Im Stabsgebäude wurde eine verchromte Armbanduhr mit schwarzem Lederarmband 
verloren. Bei Auffinden ist diese sofort auf der Kommandantur abzugeben. 

gez. Höß 

SS-Sturmbannführer und Kommandant 

F.d.R. 

[Unterschrift Bräuning] 

SS-Obersturmführer u. Adjutant 


[Verteiler] 


StB 5/42 


3. Februar 1942 


101 


Standortbefehl Nr. 4/42 


Auschwitz, 23. Januar 1942 


Aus hygienisch-sanitären Gründen und als Vorbeugungsmaßnahme gegen Fleckfieberer- 
krankungcn wird ab sofort der Besuch des Kinos in Auschwitz verboten. 

Der Standortälteste 
gez. Höß 

SS-Sturmbannführer und Kommandant 


F.d.R. 

[Unterschrift Bräuning] 
SS-Obersturmführer u. Adjutant 

[Verteiler] 


Standortbefehl Nr. 5/42 


Auschwitz, 3. Februar 1942 


Ein Sonderfall gibt Veranlassung darauf hinzuweisen, daß die innerhalb des Lagerbe¬ 
reiches stehenden Wohnhäuser nur mit meiner Genehmigung bezogen werden dürfen. 
Diesbezügliche Anträge sind auf der Kommandantur einzurcichen. Bei dieser Gelegenheit 
weise ich darauf hin, daß die Umzugsgenehmigung nur an aktive SS-Angehörige erteilt 
wird. Reservisten, die nur auf die Dauer des Krieges eingezogen sind, können keine Um- 
zugsgenehmigung erhalten. Somit kann eine Genehmigung zum Beziehen einer [sic] der 
obengenannten Wohnhäuser auch nur an aktive SS-Angehörige erteilt werden. Falls noch 
irgendwelche Häuser ohne meine ausdrückliche Genehmigung bezogen sind, so ist mir 
dieses bis zum 7.2.42, 10.00 Uhr, zu melden, andernfalls ich die Räumung dieser Häuser 
anordnen werde [sic]. 


Der Standortälteste 
gez. Höß 

SS-Sturmbannführer und Kommandant 


F.d.R. 

[Unterschrift Bräuning] 
SS-Obersturmführer u. Adjutant 


[Verteiler] 



102 


5 . Februar 1942 


KB 3/42 


Kommandanturbefehl Nr. 3/42 

Auschwitz, 5. Februar 1942 

1. Ernennungen 

Mit Wirkung vom 1. Februar 1942 wurden ernannt 



zum SS-Rottenfübrer d.Res. 

SS-Sturmmann d.Res. 

Artur Apfelt 

geb. 

19.9.12 


Otto Clauss 

16.1.03 


Wilhelm Decker 


15.11.12 


Josef Fenrich 


7.2.09 


Arno Franke 


8.1.15 


Felix Grapatin 


25.12.09 


Paul Guschlbauer 


31.12.12 


Emil Hantl 


14.12.02 


Günter Hinze 


30.1.21 


Roman Hoffmann 


28.2.20 


Ewald Keim 


22.2.13 


Franz Kober 


1.2.10 


Franz Köhler 


1.4.07 


Friedrich Löwendey 


15.12.13 


Ignatz Manhart 


29.7.92 


August Marquardt 


29.3.05 


Herbert Neubauer 


1.5.08 


Johann Nitsche 


21.5.07 


Heinrich Pohl 


11.9.09 


Karl Putzmann 


21.10.03 


Franz Runge 


14.1.03 


Wilhelm Schmidt 


4.2.12 


Willi Schmidt 


27.6.12 


Georg Steinert 


28.2.11 


Johann Trost 


17.3.05 


Franz [WJojciechowski 

26.3.11 


Josef Ziebolz 

ii 

20.2.07 


Paul Zielke 

ii 

5.9.13 

zum SS-Sturmmann d.Res. 

SS-Schütze d.Res. 

Fredi Ackermann 

geb. 26.9.09 

ii 

Hermann Cienciala 

ii 

14.12.04 

" 

Heinrich Eisenberger 

ii 

25.1.11 

ii 

Hans Engler 

li 

31.5.09 

" 

Fritz Freytag 

n 

11.2.20 

” 

Kurt Freyer 

ii 

4.12.20 

ii 

Anton Glaser 

ii 

4.9.11 

ii 

Gerhard Gsuk 

il 

10.3.11 

11 

Hermann Hagerhoff 

ii 

21.8.11 

ii 

Heinrich Hansen 

ii 

3.4.00 

ii 

Reinhold Hartwecker 

ii 

21.7.12 

" 

Georg Jung 

ii 

12.5.12 

" 

Adolf Kasubek 

ii 

17.9.05 











KB 3/42 


5. Februar 1942 


103 


Ludwig Keller 

M 

1.3.12 

Friedrich Kinne 

" 

11.5.02 

Albrecht Klingenberg 

M 

6.12.91 

Josef Knaus 

M 

6.1.98 

Hans Kofler 


10.4.11 

Paul Krauss 

•• 

4.8.05 

Max Krausse 


29.1.02 

Herbert Ludwig 

II 

16.11.04 

Karl Mazura 


27.2.22 

Friedrich Nestripke 

II 

3.5.07 

Wilhelm Niehaus 


4.1.12 

Heinz Pahl 


27.10.23 

Fritz Rott 

" 

22.10.20 

Gerhard Sieber 


16.7.21 

Georg Sommerer 


3.3.22 

Wilhelm Sprick 

II 

10.12.93 

Rolf Scheffel 

II 

7.12.08 

Paul Schlawin 

II 

1.11.20 

Willi Schulz 

II 

31.7.17 

Fritz Taddiken 

M 

15.1.08 

Thomas Taiber 


9.8.22 

Josef Taube 


25.9.08 

Hermann Wohlers 

II 

17.12.92 

Otto Wilh. Zschöttche 

” 

23.3.95. 


2. Bezeichnung von W.-Betrieben 

Da die bisherigen Bezeichnungen .Klinkerwerk“ und .Kommando Speer" häufig zu 
Mißverständnissen geführt haben, hat SS-Gruppenführer Pohl angeordnet, daß ab so¬ 
fort die Bezeichnungen: .Großziegelwcrk Oranienburg" und .Steinbearbeitungswerk 
Oranienburg" angewendet werden. 

Weiterhin ist im Verkehr mit den Außenstellen des Amtes W I im Hauptamt Verwal¬ 
tung und Wirtschaft z.B. nicht mehr die Bezeichnung .Deutsche Erd- und Steinwerkc, 
Granitwerke Floßenbürg“ sondern ,V- und W-Hauptamt, Amt W I, Außenstelle Flo- 
ßenbürg“ anzuwenden. Der Chef des V- u. W-Hauptamtes, SS-Gruppenführer Pohl, 
wünscht nicht, daß innerhalb der Schutzstaffel die Bezeichnung .Deutsche Erd- und 
Steinwerke" verwendet wird, da dies nur der Nähme [sic] für außerhalb der SS Stehende 
ist. 

3. Einsparen von Schreibpapier 

Es wird nochmals auf die den Abteilungen am 29.1.42 zugegangenen Abschriften betr. 
Verbrauch von Schreibpapier hingewiesen und sparsamste Verwendung von Schreib¬ 
papier angeordnet. 

4. Hauptwirtschaftslager der Waffen-SS 

Das Hauptwirtschaftslager der Waffen-SS Auschwitz ist bei Tag und Nacht auch an 
Sonn- und Feiertagen telefonisch unter Auschwitz Nr. 73 zu erreichen. 





104 


5. Februar 1942 


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5. Verbot einzelner Häuser in Auschwitz 

Mit sofortiger Wirkung wird das Betreten der Häuser 
Auschwitz, Gartenstraße Nr. 5 und 7 
für sämtliche SS-Angehörige verboten. 

6. Vermietung von Häusern innerhalb des Lagerbereiches 

Die innerhalb des Interessengebietes in Grojec bei Brzeszcze liegenden Häuser wurden 
der Grubenverwaltung Brzeszcze als Unterkünfte zur Verfügung gestellt. Außerdem 
wurden sämtliche Häuser in Babitz östlich, also rechts der Straße nach Neuberun zum 
gleichen Zweck an die IG-Farben vermietet. Es wird daher verboten, irgendwelche 
Gegenstände aus diesen Häusern zu entfernen oder Änderungen an den Gebäuden 
vorzunehmen. 

7. Besoldung 

Bis zum 9.2.42, 12.00 Uhr, sind die Soldbücher der Angehörigen des Kommandantur¬ 
stabes abteilungsweise beim Rechnungsführer abzugeben. Hierzu ist eine Liste anzu¬ 
fertigen, mit Angabe der Gebührnisse, die an den SS-Angehörigen gezahlt werden, wie 
Familienunterhalt, Wirtschaftsbeihilfe, Kinderzuschlag (auch bei unehelichen), Kriegs¬ 
und Friedensbesoldung, Gehälter der früheren Arbeitgeber usw. Weiter muß angegeben 
werden, wer die Zahlungen vornimmt und ab wann. Der SS-T-Sturmbann hat diese 
Feststellungen in den Kompanien zum gleichen Termin zu treffen. 

8. Einhaltung des Dienstweges 

Von den Kriegsbesoldungsstellen wird Klage darüber geführt, daß SS-Angehörige 
unter Umgehung des Dienstweges in Kriegsbesoldungsangelegenheiten Schriftwech¬ 
sel führen. Es wird letztmalig darauf hingewiesen, daß sämtliche Angelegenheiten 
der Kriegsbesoldung über die Kompanien an die Verwaltung zu richten sind. Die 
Kriegsbesoldungsempfänger haben ihre Angehörigen zu verständigen, daß diese nicht 
direkt mit der Kriegsbesoldungsstelle verkehren dürfen. 

9. Abteilungsleiterbesprechung 

In Zukunft finden die Abteilungsleiterbesprechungen beim Lagerkommandanten nur 
noch einmal in der Woche, und zwar Dienstags [sic] um 9.00 Uhr statt. 

10. Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch SS-Angehörige ehern, polnischer 
Staatsangehörigkeit 

SS-Angehörige aus den eingegliederten Ostgebieten, aus dem Generalgouvernement 
und aus den Umsiedlungsgebieten des ehemaligen Polen (Wolhynien usw.), die noch 
nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben oder beantragt haben, müssen sich 
umgehend bei ihrer Kompanie melden. 

Die Bearbeitung der Meldungen erfolgt je nachdem, ob es sich um Kommandantur¬ 
oder Sturmbann-Angehörige handelt, bei der Personalabteilung der Kommandantur 
oder des SS-T-Sturmbannes. Soweit Einbürgerungsanträge an das SS-Hauptamt erfor¬ 
derlich sind, sind diese bis zum 5.3.42 der Kommandantur einzureichen. 


StB 6/42 


5. Februar 1942 


105 


[11. [...]den 

[...] 16.00 Uhr wurde aus dem Waschraum im Erdgeschoss des [,..]es ein Koppel mit 
Seitengewehr entwendet. 

[...]vatfahrrad, das im Fahrradständer an der Kommandantur [...] war, wurde die ge¬ 
samte Bereifung entwendet. Es han[...] ein Halbballon-Semperit-Fabrikat in tadellosem 
Zu[...]. 

Bei Auffinden dieser Gegenstände sind diese sofort auf der Kommandantur abzugeben. 

gez. Höß 

SS-Sturmbannführcr u. Kommandant 


F.d.R. 

[Unterschrift Bräuning] 
SS-Obersturmführer u. Adjutant 

[Verteiler] 


Standortbefehl Nr. 6/42 


Auschwitz, 5. Februar 1942 


Ab sofort ordne ich an, daß für jeden SS-Angehörigen (einschl. Führer) Lagerausweise 
auszustcllen sind, und zwar 

für Angehörige des Kommandanturstabcs rote Lagerausweise 
" " *' SS-T-Sturmbannes grüne 

Jeder SS-Angehörige - auch Führer - hat im Besitze eines Lagcrausweiscs zu sein, Soldbuch 
ist dafür kein Ersatz. Die Ausweise für die Angehörigen des SS-T-Sturmbannes müssen 
mit Lichtbildern versehen, bis zum 13.2.42, 16.00 Uhr, der Kommandantur zur Unter¬ 
schriftsleistung durch den Kommandanten vorgelegt werden. Für die Angehörigen des 
Kommandanturstabes, die noch nicht im Besitze eines Lagerausweises sind, sind dieselben 
unter Vorlegung eines Lichtbildes bis zum 12.2.42, 12.00 Uhr, auf der Kommandantur 
[zu] beantragen. Vollzugmeldung [sic], daß jeder SS-Angehörige einen Lagerausweis be¬ 
sitzt, bis zum 17.2.42, 9.00 Uhr. Ich mache schon jetzt darauf aufmerksam, daß die in den 
nächsten Tagen cinzuteilenden Läufer strengste Anweisung erhalten werden, zu kontrol¬ 
lieren, ob jeder SS-Angehörige einschl. Führer auch im Besitze eines Lagerausweises ist. 
Einem SS-Angehörigen, der nicht im Besitze eines Lagerausweises ist, ist das Verlassen des 
Lagerbereiches sowie das Betreten desselben hiermit strengstens verboten. Um bestehende 
Unklarheiten zu beheben, wird die Bedeutung des Lagerausweises nachstehend eindeutig 
erklärt: 

Der Lagerausweis dient dazu, unberechtigten Personen den Zutritt zum Lager zu unter¬ 
binden [sic]. Ohne im Besitze eines Lagerausweises zu sein, haben Zutritt zum Lager: 

1. ) Der Inspekteur der KL und die von ihm beauftragten Führer seines Stabes 

2. ) Der Reichsführer-SS u. Chef d. Deutschen Polizei, sein Stellvertreter und die Mitglieder 

der Reichs- und örtlich zuständigen Landesregierungen 

3. ) Der Chef des SS-Hauptamtcs, der Personalchef RF-SS, der Führer des örtlich zustän¬ 

digen SS-Oberabschnittes. 



106 


11. Februar 1942 


StB 7/42 


Andere SS-Angehörige, Wehrmacht, Vertreter von Partei und Staat - außer den unter 
1-3 Genannten - ist der Zutritt zum hiesigen Lager ohne Genehmigung durch den La¬ 
gerkommandanten streng verboten. Bei dieser Gelegenheit wird darauf hingewiesen, daß 
eine Genehmigung zum Betreten des Lagers nur der Lagerkommandant erteilen kann. 
Falls irgendeine Person dienstlich im Lager zu tun hat, muß sie sich auf der Hauptwache 
melden, von wo sie durch Läuferposten zur zuständigen Dienststelle weitergeleitet wird. 
Personen ohne Lagerausweis bzw. ohne Läuferposten (eine Ausnahme bilden die unter 
1-3 Genannten) darf es innerhalb des Lagerbereiches überhaupt nicht geben, andernfalls 
sind diese der Hauptwache zuzuführen. Der Führer des SS-T-Sturmbannes ist mir für 
die eingehende Bekanntgabe vorstehender Anordnungen innerhalb des SS-T-Sturmbannes 
verantwortlich. 


Der Standortälteste 
gez. Höß 

SS-Sturmbannführer und Kommandant 


F.d.R. 

[Unterschrift Bräuning] 
SS-Obersturmführcr u. Adjutant 

[Kein Verteiler] 


Standortbefehl Nr. 7/42 


Auschwitz, 11. Februar 1942 


Mit sofortiger Wirkung wird das Betreten des Hauses 
Auschwitz, Schloßstr. 4 

für sämtliche SS-Angehörige verboten, da es sich um ein polnisches Freudenhaus handelt. 
Jede Übertretung dieses Verbotes werde ich strengstens bestrafen. 


Der Standortälteste 
gez. Höß 

SS-Sturmbannführer u. Kommandant 


F.d.R. 

[Unterschrift unleserlich] 
SS-Obersturmführer 


[Verteiler] 



KB 4/42 


26. Februar 1942 


107 


Kommandanturbefehl Nr. 4/42 


Auschwitz, 26. Februar 1942 


1. Beförderungen 


Wirkung vom 1. Februar 1942 wui 

den befördert: 

zum SS-Hauptscharführer 

SS-Oscha 

Bernhard Walter 

11 

Konrad Wiegand 

zum SS-Oberscbarführer 

SS-Scharführer 

WillimarOpperma 

zum Oberscharführer d.Res. 

SS-Uscha d.Res. 

Richard Fritsche 

ii 

Wilhelm Stegmann 

zum SS-Unterscharführer 

SS-Rottenführer 

Josef Götz 

" 

Heinz Hertwig 

" 

Hans Hülsmann 

ii 

Gottfried Kuhn 

" 

Max Schmidt 

SS-Sturmmann 

Jakob Köbel 

zum SS-Unterscharführer d.Res. 

SS-Rottf. d.Res. 

Hans Glück 

•i 

Emanuel Glumbik 

ii 

Emil Hegert 

i> 

Josef Hofer 

ii 

Ewald Lexow 

ii 

Adolf Prem 

ii 

Otto Walter 

SS-Strm. d.Res. 

Hans Böhm 


2. Sammlungen für das Kriegswinterhilfswerk 

Die Opfersonntag-Sammlung am 778.2.42 hatte folgendes erfreuliches Ergebnis: 
RM 2.065,75. 

Bei der Sammlung am Tage der Deutschen Polizei wurden RM 720,63 gespendet. Ich 
spreche allen Spendern hierfür meine Anerkennung aus. 

3. Kriegsbesoldung 

Aus gegebener Veranlassung wird nochmals darauf hingewiesen, daß Anträge auf 
Kriegsbesoldung jeweils beschleunigt an die Verwaltung einzureichen sind. Die SS- 
Angehörigen haben sich mit den Rechnungsführern bei Unklarheiten in Verbindung 
zu setzen. 

[4.] [...] [V]erwaltungdiens[t] 

Der Nachwuchs für die aktive Führerlaufbahn des Verwaltungsdienstes muß vor 
Besuch der SS-Führerschule des Verwaltungsdienstes die SS-Junkerschule besucht 
haben. In Frage kommende Bewerber werden zu dem am 1.6.42 beginnenden Lehr¬ 
gang der SS-Junkerschule entsandt. Diese brauchen noch nicht im Verwaltungsdienst 





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26. Februar 1942 


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tätig gewesen zu sein, müssen jedoch am 1.6.42 eine 9-monatige Truppendienstzeit 
nachweisen, Gruppenführer-Eignung besitzen und dürfen nicht älter als 23 Jahre sein. 
Um diesen Bewerbern die Gruppenführer-Eignung beschleunigt zuerkennen zu kön¬ 
nen und Lücken in der Ausbildung zu schließen, wird durch den Chef des Amtes für 
Führerausbildung an der SS-Unterführerschule Radol[f]zell ein 6-wöchiger Unter¬ 
führer-Lehrgang durchgeführt. Der Lehrgang beginnt am 1.4.42 und endet am 21.5.42. 
Bewerber für diesen Unterführerlehrgang sind bis spätestens 1.3.42 an die Komman¬ 
dantur zu melden. Die erforderlichen Personalunterlagen (Beurteilung des Kompa- 
[niejführers über die Führer-Eignung, handgeschriebener Lebenslauf, Perso[nal]blatt 
mit Lichtbild) sind beizufügen. 

5. Abteilungsleiterbesprechung 

Die bisher für wöchentlich einmal festgesetzte Abteilungsleiterbesprechung fällt ab 
sofort aus. 

6. Kommandierung 

Mit sofortiger Wirkung wird der SS-Uscha. Wilhelm Claussen von der Politischen 
Abteilung zur Verwaltung abgestellt und wird hier als Sachbearbeiter der Sportge- 
meinschaft-SS-Auschwitz eingesetzt. 

7. Unsoldatisches Auftreten von Angehörigen der Waffen-SS 

Unter Bezugnahme auf das Schreiben des SS-Führungshauptamtes, Kommandoamt 
der Waffen-SS v. 26.11.41 Ilb/Az. B44a 470/11.41 wird folgendes bekanntgegeben: 

Es kommt immer wieder vor, daß über das unsoldatische Auftreten der Angehöri¬ 
gen der Waffen-SS Beschwerde geführt wird und zwar nicht nur über mangelhaftes 
Benehmen in der Öffentlichkeit und gegenüber Vorgesetzten, sondern auch insbe¬ 
sondere über unvorschriftsmäßigen und unordentlichen Anzug. Die Kompanieführer 
haben Vorsorge zu treffen, daß der Ausgehanzug ständig nachgesehen wird. 
Hinsichtlich des Dienst- und Ausgehanzuges ist folgendes besonders zu beachten: 

a) Schirmmütze 

Zum Dienstanzug ist das Tragen der Schirmmütze nur den Portepee-Unter¬ 
führern gestattet. Zum Ausgehanzug (lange Hose, Schnürschuhe) kann auch 
von den Mannschaften statt der Feldmütze die Schirmmütze getragen werden. 
Schirmmützen ohne Drahtversteifung mit Kniffen sind unsoldatisch und daher 
unzulässig. 

b) Feldbluse 

Die Feldbluse ist grundsätzlich immer geschlossen mit Kragenbinde zu tragen. 
Verboten ist das Tragen eigener Feldblusen oder abgeänderter Feldblusen mit 
hohem Kragen. 

c) Ordensbänder 

Ordensbänder (EK oder Kr.V.Kr.) sind im 2. Knopfloch zu tragen. 

d) Pistole 

Außer Dienst ist das Tragen der Pistole Unterführern und Mannschaften verbo¬ 
ten. Im Dienst tragen Unterführer und Mannschaften nur Pistole, wenn sie auf 
Grund besonderer Anordnungen zu ihrer Ausrüstung gehört. 

e) Ehrenbezeigungen 

Ehrenbezeigungen werden teilweise sehr nachlässig und unsoldatisch ausgeführt. 
Der Gruß ist mit ausgestrecktem Arm auch von Unterführern auszuführen. Dies 
gilt auch für die Erwiderung des Grußes. 



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Verstöße über[sic] mangelhaftes Benehmen in der Öffentlichkeit und gegenüber] 
Vorgesetzten, sowie Verstöße gegen die Anzugsordnung sind als SS-schädigendes 
Verhalten anzusehen und werden unnachsichtig und strengstens geahndet. 

Für die Durchführung der Belehrung in o.a. Anordnungen für den Kommandan¬ 
turstab ist der Adjutant, SS-Obersturmführer Bräuning, und für die Kompanien der 
SS-T-Sturmbann verantwortlich. 

8. Anschrift des KL Niederhagen 

Die Anschrift des KL Niederhagen lautet: 

An die Kommandantur des KL Niederhagen 
in Wewelsburg b/Paderborn. 

Postsendungen dürfen keinesfalls die Anschrift .an das Konzentrationslager in Nie¬ 
derhagen“ tragen, da diese zu Irrtümern und Fehlleitungen führt. 

9. Verwendung der Bezeichnung .Ostmark“ 

Der Führer wünscht, daß der Ausdruck .Ostmark“ nicht mehr verwendet wird. 

Es wird daher angeordnet, daß die Wort[e] .Ostmark" oder .Reichsgaue der Ostmark" 
ab sofort nicht mehr angewandt werden. 

10. Betreten von Barbetrieben 

Aus gegebener Veranlassung wird darauf aufmerksam gemacht, daß lt. RF-SS-Befehl 
das Betreten von Barbetrieben für SS-Angehörige verboten ist. Dieses ist in die 
wöchentliche Belehrung einzuflechten. 

11. Wohnungen innerhalb des Lagerbereiches 

Mieter von Reichswohnungen bedürfen erst der Genehmigung der Inspektiofn] KL, 
wenn sie Zimmer an Untermieter, auch unentgeltlich, weiter vermieten wollen. Es geht 
nicht an, daß sich Reservisten ihre Frauen kommen lassen und dieselben in Häusern 
von aktiven SS-Angehörigen unterbringefn]. Der Aufenthalt im Lagerbereich ist für 
diese Familien verboten. Eine Umzugsgenehmigung, damit ist auch die Aufenthaltsge¬ 
nehmigung der Famil[ien]angehörigen gemeint, für SS-Reservisten wird grundsätzlich 
nicht erteil[t]. 

12. Hunde innerhalb des Lagerbereiches 

Ich verbiete ab sofort das Halten und Freiherumlaufen von Hunden. Weiter erteile ich 
den Befehl, daß alle innerhalb der großen Postenkette fr[ei] herumlaufenden Hunde 
sofort und von jedermann abzuschießen sind. 

Ich werde jeden SS-Angehörigen, der beim Antreffen eines frei herumlaufe[n]den 
Hundes von seiner Schußwaffe keinen Gebrauch machte, wegen Befehlsverweigerung 
zur Rechenschaft ziehen. 

Für die Zukunft bedarf die Haltung von Hunden meiner besonderen Genehmigung. 
Diejenigen SS-Angehörigen, die bereits im Besitze eines Hundes sind, haben diesbez. 


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2. März 1942 


StB 8/42 


schriftliche Anträge bis zum 4.3.42 zur nachträglichen Genehmigung bei der Kom¬ 
mandantur einzureichen. Obenstehende Anordnung ist sämtlichen SS-Angehörigen 
des hiesigen Lagers bekanntzugeben. 

13. Unterstellen von Fahrrädern in den Unterkünften 

Da trotz mehrmaliger Anordnungen immer noch Fahrräder in den Unterkünften 
untergestellt werden, befehle ich hiermit, daß jedes Fahrrad, das in einer Unterkunft 
angetroffen wird, von der Abteilung W.u.G., unter gleichzeitiger Meldung an die 
Kommandantur, einzuziehefn] ist. 

14. Verloren 

Am 20.2.42 gegen 8.00 Uhr ging innerhalb der Postenkette eine neue gelbe, lederne 
Aktentasche mit einem Schloß und zwei Riemen verloren. In der Tasche befanden 
sich 1 Paar Handschuhe und 1 Paar Ohrenschützer. 

Weiter wurde am 20.2.42 im Waschraum des Reviergebäudes nach dem Bad ein To¬ 
tenkopfring liegen gelassen. Wenn diese Gegenstände aufgefunden werden, ist dieses 
sofort der Kommandantur zu melden. 


gez. Höß 

SS-Sturmbannführer u. Kommandant 


F.d.R. 

[Unterschrift Bräuning] 
SS-Obersturmführer u. Adjutant 

[Verteiler] 


Standortbefehl Nr. 8/42 Auschwitz, 2. März 1942 


1. Mit Rücksicht auf die Entwicklung auf dem Tabakwarenmarkt hat der Reichswirt¬ 
schaftsminister für den Kleinverkauf von Tabakwaren die Einführung von Kontroll¬ 
karten angeordnet. Die Angehörigen der Dienststellen und Einheiten der Waffen-SS 
(Ersatzheer sowie Feldheer), die im Heimatkriegsgebiet untergebracht sind, erhalten 
die Kontrollkarten M von ihren Dienststellen und Einheiten; Selbsteinkleider gegen 
Abtrennung des Abschnitts F der 3. Reichskleiderkarte. Zur Waffen-SS Einberufene, 
die schon eine neue Kontrollkarte M besitzen, können diese bis zu ihrem Ablauf weiter 
benutzen, nachdem sie von der Dienststelle oder Einheit anerkannt und gestempelt 
worden ist. Neueinberufene, die die Ausstellung einer Kontrollkarte M beantragen, 
haben eine Erklärung abzugeben, daß sie eine Kontrollkarte M bisher nicht erhalten 
haben oder ohne ihr Verschulden nicht mehr besitzen. 

Bis zum 4.3.42,12.00 Uhr, melden die Dienststellen und Einheiten den Bedarf an Kon¬ 
trollkarten M für ihre Angehörigen unter Berücksichtigung einer entsprechenden Re¬ 
serve (lOv.H.) bei dem Standortältesten der Kdtr. KL Auschwitz an. Die Kontrollkarten 
werden gegen Empfangsbescheinigung den Dienststellen und Einheiten abgegeben. 




StB 8/42 


2. März 1942 


111 


Die zur Unterschrift verpflichteten Leiter der Dienststellen und Führer der Einheiten 
sind dafür verantwortlich, daß 

a) die Kontrollkarten M nur für Angehörige der Waffen-SS (Wehrsoldempfänger) 
ordnungsgemäß ausgefertigt, unterschrieben und gestempelt werden, 

b) von den Selbsteinkleidern bei der Aushändigung der Kontrollkarte M der Abschnitt 
F der 3. Reichskleiderkartc eingezogen und für die Abrechnung mit der von mir 
beauftragten Stelle bereitgehalten wird, 

c) die nicht ausgegebenen Kontrollkarten M sicher aufbewahrt werden. Die ausgege¬ 
benen Kontrollkarten M sind von den Dienststellen und Einheiten (bei letzteren 
Komp. usw. - weise) in einer namentlichen .Liste über Kontrollkarten M für den 
Einkauf von Tabakwaren“ nachzuweisen, die folgende Spalten enthalten muß: Nr., 
Namen, Dienstgrad, Kontrollkartennummer, Tag der Ausgabe, Unterschrift der 
Empfänger. 

Jeweils nach Ablauf der Zeitspanne, über die die Kontrollkarten M lauten, rechnen die 
Dienststellen und Einheiten an Hand der vorgenannten Listen nach entsprechenden 
Anordnungen die für den gesamten Standortbereich erlassen werden, ab. 

Wenn Angehörige der Waffen-SS, die im Besitz einer Kontrollkarte M sind, in das 
Heimatkriegsgebiet kommandiert oder beurlaubt sind, so ist auf der Rückseite des 
Dienstreiseausweises oder des weißen bzw. grünen Kriegsurlaubsscheines folgender 
Vermerk aufzunehmen: 

.Inhaber hat eine Kontrollkarte M“. 

Dieser Vermerk ist notwendig, um die zusätzliche Ausstellung eines Kontroilausweises 
durch die für die Ausgabe der Lebensmittelbedarfsnachweise zuständigen Dienststellen 
zu verhindern. 

Beurlaubte (einschl. Arbeits- u. Studienurlauber) und kommandierte Angehörige der 
Waffen-SS der Dienststellen und Einheiten im Heimatkriegsgebiet, die sich zur Zeit der 
Ausgabe der Kontrollkarte M außerhalb des Standortes der Dienststelle oder Einheit 
aufhalten, von der sie den Wehrsold empfangen, erhalten auf Antrag bis auf weiteres 
einen Kontrollausweis für den Einkauf von Tabakwaren von der zuständigen Karten¬ 
stelle am Urlaubs-, Geschäfts- oder Kommandoort gegen Vorlage des Kriegsurlaubs¬ 
scheines oder des Dienstreiseausweises und gegen Abgabe der Erklärung, daß sie von 
ihrer Dienststelle oder Einheit noch keine Kontrollkarte M empfangen haben. 

Die Kartenstellc hat auf der Rückseite des Kriegsurlaubsscheines bzw. Dienstreise¬ 
ausweises zu bescheinigen, für welche Zett der Inhaber mit einem Kontrollausweis 
abgefunden worden ist. Wenn der Urlaub oder das Kommando vom Tage der Ausstel¬ 
lung des Kontroilausweises ab noch über 28 Tage hinaus dauert, haben die Urlauber 
und Kommandierten umgehend bei ihrer zuständigen Dienststelle oder Einheit eine 
Kontrollkarte M anzufordern unter Angabe der Zeit, für die sie mit einem Kontroll¬ 
ausweis seitens der Kartenstelle abgefunden worden sind. Selbsteinkleider haben dem 
Antrag die 3. Reichskleiderkarte beizufügen. 

Bei der Entlassung sowie bei der Versetzung eines Inhabers der Kontrollkarte M zu 
einer Einheit des Feldheeres außerhalb des Heimatkriegsgebietes bzw. im Protektorat 
Böhmen und Mähren ist die Kontrollkarte M einzuziehen. 

2. Ich verbiete ab sofort eine jagdliche Betätigung für jeden einzelnen SS-Angehörigen. 
In meiner Eigenschaft als Amtskom[m]issar bzw. Gutsbezirksvorsteher werde ich 



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4. März 1942 


Rdschr. 


zu gegebener Zeit Jagd- und Fischereiberechtigungskarten ausgeben. Es sind dann nur 
die Inhaber dieser Karten zu jagen bzw. zu fischen berechtigt. 

3. Ich habe wiederholt feststellen müssen, daß die ergangenen Standort-, Kommandantur- 
und Sonderbefehle nicht jedem einzelnen SS-Mann zugänglich gemacht worden sind. 
Dieses ordne ich daher noch einmal ausdrücklich an und werde für die Zukunft die 
einzelnen Abteilungsleiter bzw. Kompanieführer wegen Nichtbefolgung gegebener Be¬ 
fehle bezw. Anordnungen persönlich zur Verantwortung ziehen. 


F.d.R. 

[Unterschrift Brüning] 
SS-Obersturmführer u. Adjutant 

[Verteiler] 


gez. Höß 

SS-Sturmbannführer u. Kommandant 


[Rundschreiben] 


Auschwitz, 4. März 1942 


Alarmvorschrift der Lagerfeuerwehr des Konz. Lagers Auschwitz 

Die Lagerfeuerwehr ist aufgestellt und einsatzbereit. Die Feuerwehr wird innerhalb und 
außerhalb des Lagers (Umkreis 15 km) eingesetzt. Sie ist aus Häftlingen zusammengestellt. 
Damit sie im Falle eines Brandes sofort zur Steile ist, sind folgende Punkte zu beachten: 

I. Brandgefahr im Lager 

Bei Bemerken eines Brandes ist umgehend die Telefonvermittlungsstclle zu verständi¬ 
gen. Dieselbe gibt den Alarm sofort an folgende Dienststellen weiter: 

1. Blockführer vom Dienst, 

2. die Hauptwache, 

3. dem Lagerkommandanten [sic] oder dessen Vertreter u. 

4. der technischen Abteilung [sic]. 

Der Blockführer vom Dienst hat dann die weiteren Maßnahmen zu treffen: 

a. Geben von Alarm durch die Sirene, 3mal langer Ton, ca. je 15 Sek., 

b. sofortige Alarmierung der Häftlinge durch die angebrachte Klingelanlage in der 
Blockführerstube. 

Bis zum Eintreffen der Wachbereitschaft sind von der Hauptwache, die bereits durch 
die Vermittlungsstelle verständigt worden ist, 5 wachfreie Posten für Begleitschutz zur 
Verfügung zu stellen. Dieselben haben sich auf dem schnellsten Wege beim Blockführer 
vom Dienst zu melden. Der Bereitschaftsdienst der technischen Abteilung hat sich 
sofort in das für den Brandplatz zuständige Pumpenhaus zu begeben. Der dienst¬ 
habende Leiter der Feuerwehr übernimmt dann das Kommando zur Brandbekämp¬ 
fung. 



StB 9/42 


4. März 1942 


113 


Damit die Bekämpfung schnell durchgeführt werden kann, ist es unzulässig, den ein¬ 
geteilten Häftlingen Befehle zu erteilen. Die Häftlinge sind erkenntlich durch ein unter 
der Nummer angebrachtes ,F", tragen [sic] von hellem Drillich sowie Stahlhelm und 
Steigergurt. Der Brandplatz ist durch die Truppe abzusperren und zu sichern. Für 
die noch in Sicherheit zu bringenden Geräte und Gegenstände werden die noch zur 
Verfügung stehenden SS-Männer eingesetzt. 

II. Brandfall außerhalb des Lagers 

Wird der Vermittlungsstelle ein Brand außerhalb des Lagers gemeldet, so ist in erster 
Linie der Lagerkommandant oder dessen Vertreter zu verständigen, der über den Ein¬ 
satz entscheidet. Wird der Einsatz vom Lagerkommandanten oder dessen Vertreter 
angeordnet, so hat die Vermittlungsstelle folgende Dienststellen sofort zu verständigen: 

1. Blockführer vom Dienst, 

2. technische Abteilung und 

3. die Hauptwache. 

Der Blockführer vom Dienst gibt dann Alarm mit der Sirene, einmal langer tiefer Ton 
ca. 30 Sek. und sorgt für die Alarmierung der Häftlinge wie unter I. Der Alarmplatz 
ist Eingang zum Schutzhaftlager, von wo der Diensthabende der Lagerfeuerwehr das 
gesamte Kommando übernimmt. Bis zum Eintreffen des Absperrkommandos sind 2 
Mann als Begleitschutz von der Wache abzustellen. Die Stärke des Absperrkommandos 
richtet sich nach Ort und Größe des Brandes. 


gez. Höß 

SS-Sturmbannführer u. Kommandant 


F.d.R. 

[Unterschrift Bräuning] 
SS-Obersturmführcr u. Adjutant 

[Kein Verteiler] 


Standortbefehl Nr. 9/42 


Auschwitz, 4. März 1942 


Die bestehende Freileitung von Siersza-Wodna nach Auschwitz läßt eine Gesamtleistung 
von 500 kW zu. Der derzeitige Bedarf auf derselben beträgt 800 kW, so daß bereits eine 
Überlastung von 300 kW besteht. Jede weitere Überlastung ist untragbar. In Zukunft sind 
alle weiteren Apparate und Geräte, die angeschlossen werden sollen, über die Komman¬ 
dantur der Technischen-Abteilung zu melden. Um die bestehende Leistung feststellen zu 
können, ist es erforderlich, sämtliche angeschlossenen Stromverbraucher aller Dienststellen 
und Privatwohnungen tm Lagerbereich bis zum 15.3.1942 anher [sic] zu melden. 


gez. Höß 

SS-Sturmbannführer und Kommandant 



114 


12. März 1942 


KB 5/42 


F.d.R. 

[Unterschrift Bräuning] 
SS-Obersturmführer u. Adjutant 

[Verteiler] 


Standortbefeh! Nr. 10/42 


Auschwitz, 11. März 1942 


Der SS-Rottf. Kern, 2/SS-T-Sturmbann KL Auschwitz, wird als Verbindungsmann zwi¬ 
schen der Güterabfertigung Auschwitz und dem Konzentrationslager Auschwitz einge¬ 
setzt. In dieser Eigenschaft führt er die Regelung des Eisenbahntransportverkehrs durch. Es 
handelt sich in der Hauptsache um Waggonsendungen, die auf dem Privatanschlußgleis des 
Lagers ent- bezw. beladen werden sollen. SS-Rottf. Kern setzt sich zu diesem Zweck mit 
den beteiligten Dienststellen Unterkunftsverwaltung, Landwirtschaft, Zentralbauleitung 
der Waffen-SS und Polizei, Hauptwirtschaftslager d. Waffen-SS, Deutsche Ausrüstungs¬ 
werke GmbH und Kantinengemeinschaft einerseits und der Güterabfertigung andererseits 
in Verbindung. Es soll dadurch eine planmäßige und der Dringlichkeit entsprechende Zu¬ 
stellung der Güter erreicht werden. SS-Rottf. Kern untersteht der Kommandantur und ist 
telefonisch über die Dienststelle des Schutzhaftlagerführers „E“ zu erreichen. 

Mit sofortiger Wirkung hebe ich das mit Standortbefehl Nr. 4/42 vom 23. Januar 1942 
ausgesprochene Verbot zum Betreten der Kinolichtspiele in Auschwitz auf. 

Der Standortälteste 
gez. Höß 

SS-Sturmbannführer u. Kommandant 


F.d.R. 

[Unterschrift Bräuning] 
SS-Obersturmführer u. Adjutant 

[Verteiler] 


Kommandanturbefehl Nr. 5/42 


Auschwitz, 12. März 1942 


1. Beförderung 

Mit Wirkung vom 1. Februar 1942 wurde befördert: 
zum SS-Oberscharführer 

SS-Unterscharführer Herbert Seile. 




KB 5/42 


12. März 1942 


115 


2. Abteilung Landwirtschaft 

Auf Befehl des Rcichsführers-SS übernimmt mit sofortiger Wirkung der SS-Oberführer 
Caesar die Abteilung Landwirtschaft des KL Auschwitz. 

3. Sammlung für das Kriegswinterhilfswerk 

Die Straßensammlung am 28.2./1.3.42 ergab folgendes Ergebnis: RM683,10. Ich spreche 
allen Spendern hierfür meine Anerkennung aus. 

4. Urlaubsscheine 

Ab sofort müssen Urlaubsscheine jeweils am Tage vorher bis 16.00 Uhr bei der Kom¬ 
mandantur eingereicht werden. Urlaubsscheine für den Sonntagsurlaub sind nach wie 
vor bis zum Donnerstag einer jeden Woche bis 17.00 Uhr einzureichen. Später einge¬ 
hende Urlaubsscheine werden nicht mehr unterschrieben. 

5. Badegelegenheit im SS-Revier 

Die Benutzung des Ärztebades im SS-Revier wird für alle SS-Angehörigen, auch für 
Führer, verboten. Da das Wasser im SS-Revier stundenweise abgestellt ist, reicht das 
vorhandene gerade zum Baden und Waschen der Kranken aus. 

Das Baden im Duschraum im Erdgeschoß des Reviergebäudes wird für Angehörige des 
SS-T-Sturmbannes KL Au. verboten, da die dortige Heizungsanlage sehr klein ist und 
Badewasser in so großen Mengen nicht entnommen werden kann. Hierfür stehen die 
Brauseanlagen im Monopol- und Stabsgebäude zur Verfügung. 

6. Dienstzeit der Fahrbereitschaft 

Die Dienststunden der Fahrbereitschaft sind die gleichen wie die des Schutzhaftlagers 
und zwar z.Zt. von 7.00 - 12.00 und von 13.00 - 18.00 Uhr. Bei einer Änderung der 
Arbeitszeit im Schutzhaftlager gleicht sich die der Fahrbereitschaft selbständig an. 

7. Abholung der Post 

Ab sofort wird die Post für die Abteilungen und den SS-T-Stuba. des KL Au. nur zu 
folgenden Zeiten auf der Kommandantur ausgegeben: 9.00, 13.00 und 16.00 Uhr. 

Die für die Kommandantur bestimmte Post ist zur gleichen Zeit abzugeben. In der 
übrigen Zeit wird weder Post angenommen noch ausgegeben. 

Die Abteilungsleiter und der SS-T-Stuba. melden der Kommandantur namentlich je 
zwei Männer, die für die Abholung, Zustellung der Post sowie für die Einhaltung 
der angegebenen Zeiten verantwortlich zu machen sind. Eine Herausgabe der Post an 
andere SS-Angehörige erfolgt nicht. 

8. Kommandierungen 

Mit sofortiger Wirkung wird der vom SS-T-Stuba. zur Verwaltung kommandierte 
SS-Strm. Ernst Dehoff als Koch der SS-Hütte abgelöst und zum SS-T-Stuba. zurück¬ 
kommandiert. 

Mit sofortiger Wirkung wird der vom SS-T-Stuba. zur SS-Kantinengemeinschaft kom¬ 
mandierte SS-Strm. Willi Setzer als Verwalter der SS-Hütte abgelöst und der SS-Kan- 
tincngemeinschaft zur Verfügung gestellt. 

Dafür wird der zur SS-Kantinengemeinschaft kommandierte SS-Schtz. Ferdinand Mar- 
hold verantwortlich für die SS-Hütte in Porombka eingesetzt. Ablösung hat am Sonn¬ 
abend, den 14.3.42, in Porombka zu erfolgen. 



116 


12. März 1942 


KB 5/42 


9. Geldüberweisungen an Wehrmachtsangehörige in außerdeutschen Ländern 

Auf Anordnung des SS-Führungshauptamtes wird folgendes bekanntgegeben: 

In zunehmendem Maße wird festgestellt, daß Wehrmachtsangehörige und diesen gleich¬ 
stehende Personen die in den Wehrmachtsregelungen für die Geldüberweisungen aus 
der Heimat gegebenen Bestimmungen dadurch umgehen, daß sic Geldbeträge durch die 
Heimatbankanstalten oder -Sparkassen an Angehörige der eigenen oder einer anderen 
Feldposteinheit überweisen und sich diese Geldmittel von den Empfängern aushändi¬ 
gen lassen. Um diese Mißbräuche der gegebenen Überweisungsmöglichkeit abzustellen, 
wird es den Wehrmachtsangehörigen und den ihnen gleichstehenden Personen verbo¬ 
ten, Geldüberweisungen durch Banken oder Sparkassen an andere Feldpostanschriften 
als ihre eigenen durchführen zu lassen. Die deutschen Banken und Sparkassen werden 
veranlaßt werden, Aufträge von Wehrmachtsangehörigen und diesen gleichstehenden 
Personen für Geldüberweisungen an Empfänger mit Feldpostanschriften nur noch aus¬ 
zuführen, wenn der Empfänger der Kontoinhaber selber ist. 

10. Bekleidungskammer des SS-T-Sturmbannes KL Auschwitz 

Ab 15.3.42 ist für den SS-T-Sturmbann eine Bekleidungskammer einzurichten. Alle 
Angehörigen des SS-T-Sturmbannes können nur noch dort Kleidungsstücke Umtau¬ 
schen bzw. zur Instandsetzung abgeben. Die Kammer des SS-T-Sturmbannes liefert 
instandsetzungsbedürftige Stücke, gesammelt mit Kontrollzeichen (Nummern) verse¬ 
hen, an die Bekleidungswerkstätten ab und führt hierüber entsprechenden Nachweis. 
Die Bekleidungskammer des SS-T-Stuba. erhält zum Umtausch einen Ausgleichsvorrat 
an Bekleidungsstücken in Höhe von 5% der Iststärke. 

Neuzugänge und Entlassungen haben ihre Bekleidungsstücke ausschließlich auf der 
Kdtr.-Bekleidungskammer zu fassen bzw. abzuliefern. Bei dieser Gelegenheit wird 
nochmals darauf hingewiesen, daß jeder Neuzugang oder zur Entlassung Kommende 
sich auf der Kdtr.-Bekleidungskammer an- bzw. abzumelden hat, damit die Eintragun¬ 
gen in das Soldbuch vorgenommen werden können. 

11. Fourier für den SS-T-Sturmbann KL Auschwitz 

Ab 15.3.42 ist bei dem SS-T-Sturmbann KL Au. ein Fourier einzusetzen, der sämt¬ 
liche Unterkunftsgeräte, Wäsche und Verbrauchsmittel für den SS-T-Sturmbann zu 
verwalten hat. Der Wäscheumtausch, die Anforderung von Reinigungsmaterial, Gerä¬ 
ten sowie Schreibmaterialien sind nur noch durch den Fourier des SS-T-Sturmbannes 
bei der Unterkunftsverwaltung der Kdtr. vorzunehmen. Handwerker sind ebenfalls 
nur noch durch diese Stelle zu beantragen. In Zukunft sind Anforderungen für den 
SS-T-Sturmbann von keiner anderen Stelle mehr entgegenzunehmen. 

12. Dienststellenbezeichnung der Inspektion KL 

Trotzdem am 12.1.42 den Abteilungen der Kommandantur und dem SS-T-Sturmbann 
KL Au. Abschriften einer Anordnung des Inspekteurs KL über die neue Dienststel¬ 
lenbezeichnung zugingen, muß immer festgestellt werden, daß bei Schreiben an die 
Inspektion alte Anschrift [sic] verwendet wird. Es wird letztmalig darauf hingewiesen, 
daß die Anschrift der Inspektion KL folgende ist: 

SS-Führungshauptamt 




StB 11/42 


23. März 1942 


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Inspekteur der Konzentrationslager 
Oranienburg b/Berlin 

13. Sprechstunden der SS-Zahnstation 

Die Sprechstunden der SS-Zahnstation werden für die Zukunft wie folgt festgesetzt: 
8.00 - 11.30 Uhr und 15.00 - 19.00 Uhr. 

14. Behandlung der Bekleidungsstücke 

Die Rohstoffknappheit zwingt zur äußersten Sparsamkeit und schonender Behandlung 
der Bekleidungsstücke. Mehr als bisher muß - besonders von den Kompanie- usw. 
Führern - darauf geachtet werden, damit diese weiterhin dienstbrauchbar bleiben. Die 
hier vorhandenen Bekleidungsstücke sind im Verhältnis zu denen anderer Einheiten 
im allgemeinen noch gut. Mit einem Ersatz oder Ergänzung kann auch in absehbarer 
Zeit nicht gerechnet werden. Kleine Schäden müssen von den Männern selbst instand¬ 
gesetzt und nicht, wie dies besonders in letzter Zeit geschah, zur Reparatur auf die 
Kammer gebracht werden. Jeder Mann ist im Besitz von Flickzeug. Die Kammerwarte 
dürfen nur noch Bekleidungsstücke annehmen, deren Instandsetzung von den Männern 
nicht selbst ausgeführt werden kann. Es wird nochmals darauf hingewiesen, daß die Be¬ 
kleidungsappelle regelmäßig durchzuführen sind. 

15. Mitführen von Reichsbanknoten und Rentenmarkscheinen nach den Ostgebieten 
Die Verwaltungsdienststellen der Waffen-SS im Operationsgebiet (UdSSR) führen Be¬ 
schwerde darüber, daß immer wieder SS-Angehörige, die zu den Feldeinheitcn versetzt 
werden, größere Beträge in Rcichsbanknoten oder Rentenmarkscheinen mitführen, 
obwohl dieses verboten ist. Die im Besitz befindlichen Reichsmarkbeträge und Ren¬ 
tenmarkscheine sind den SS-Angehörigen in Reichskreditkassenscheine umzutauschen. 
Hierbei ist darauf gleichfalls zu achten, nicht hohe Beträge mitführen zu lassen, da ge¬ 
rade in den besetzten Gebieten der UdSSR keine Einkaufsmöglichkeiten bestehen. Für 
den hiesigen Standort kommen für den Umtausch in Reichskreditkassenscheine nur die 
Reichsbanknebenstellen in Kattowitz und Bielitz in Frage. 


[Kein Verteiler] 


gez. Höß 

SS-Sturmbannführer u. K[ommandant] 


Standortbefehl Nr. 11/42 


Auschwitz, 23. März 1942 


Aus gegebener Veranlassung verbiete ich ab sofort das Betreten der für die IGF-Industrie 
zu Wohnzwecken abgestellten Häuser in Babitz für jeden SS-Angehörigen. 



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25. März 1942 


KB 6/42 


Es ist wiederholt vorgekommen, daß SS-Angehörige eigenmächtig die Angestellten-Gast- 
stätte der IG-Farbenindustrie in Auschwitz besuchen. Diese Gaststätte ist lediglich für An¬ 
gestellte der IG-Farbenindustrie eingerichtet. SS-Angehörige können daher nur als Gäste 
in Begleitung der Vorgenannten eingeführt werden. Verstöße gegen diese Anordnungen 
werde ich strengstens ahnden. 


F.d.R. 

[Unterschrift Bräuning] 
SS-Obersturmführer u. Adjutant 

[Verteiler] 


Kommandanturbefehl Nr. 6/42 


Der Standortälteste 
gez. Höß 

SS-Sturmbannführer u. Kommandant 


Auschwitz, 25. März 1942 


1. Kommandierung 

SS-Oberscharführer Willi Gehring, Kommandantur-Stab, wird mit Wirkung vom 
26.3.42 von der Verwaltung zum Schutzhaftlager kommandiert und verantwortlich 
als Aufseher des Kommandantur-Arrestes eingesetzt. 

2. Dienstzeit der Kommandantur 

Ab Mittwoch, den 1. April 1942, ist die Dienstzeit der Kommandantur folgende: 

7.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 17.00 Uhr. 

Es wird besonders darauf hingewiesen, daß den Abteilungen trotz der immer mehr wer¬ 
denden Arbeit für die Zukunft keine zusätzlichen Arbeitskräfte mehr abgestellt werden 
können, da die Männer des SS-T-Sturmbannes ausschließlich als Bewachungsmann¬ 
schaften für den kommenden großen Arbeitseinsatz der Häftlinge benötigt werden. 
Die anfallenden Arbeiten der Dienststellen müssen mit dem vorhandenen Personal - 
gegebenenfalls unter Verlängerung der Dienststunden - bewältigt werden. 

3. Verpflichtung für Unterführer und Mannschaften 

Gemäß einer Verfügung des SS-Führungshauptamtes, Kommandoamt der Waffen-SS, 
können sich Unterführer und Männer wieder auf die Dauer von 12 Jahren für die 





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25. März 1942 


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Waffen-SS verpflichten. Hierbei wird darauf hingewiesen, daß nicht bestimmungs¬ 
gemäß abgeschlossene Verpflichtungen durch Ausstellung und Bestätigung eines Ver¬ 
pflichtungsscheines ordnungsgemäß vervollständigt werden müssen, andernfalls sind 
sie nicht rechtsgültig. Für die Zukunft ist eine Verpflichtung zu 12-jähriger Dienstzeit 
nur bis zur Vollendung des 6. Dienstjahres möglich. Im Hinblick auf die Tatsache, 
daß sich früher - vor dem Kriege - die Angehörigen der SS-Totenkopfverbände nicht 
auf eine längere Dienstzeit verpflichten konnten, ist diesen Längerdienenden mit mehr 
als 6 Dienstjahren jetzt noch einmal die Gelegenheit zur Verpflichtung zu 12—jähriger 
Dienstzeit gegeben. 

Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß der Längerdienende die den Kapitulanten 
mit 12-jähriger Verpflichtung zustehenden Rechte erst nach rechtsgültiger Verpflich¬ 
tung erwirbt. SS-Angehörige des Kommandanturstabes, die sich auf 12 Jahre für die 
Waffen-SS verpflichten wollen, melden sich bis spätestens 1. Mai 1942 bei der Perso¬ 
nalabteilung der Kommandantur. Dem SS-T-Sturmbann KL Auschwitz erging bereits 
ein gesonderter Termin. 

4. Entnahme der Eßbestecke im Speisesaal der Kommandantur 

Es ist in letzter Zeit des öfteren vorgekommen, daß Angehörige des SS-T-Sturmbannes 
sich in der Küche der SS-Kantinengemeinschaft Essen kauften, sich Eßbestecke beim 
Fourier der Stabskompanie im Speisesaal der Kommandantur ausliehen und diese nicht 
wieder Zurückgaben. 

Es wird daher angeordnet, daß die im Speisesaal der Kommandantur ausliegenden 
Bestecke nur von Angehörigen der Stabskompanie benutzt werden dürfen. Die An¬ 
gehörigen des SS-T-Sturmbannes müssen sich die Bestecke entweder mitbringen oder 
diese in der Küche der SS-Kantinengemeinschaft ausleihen. 

5. Kassenbons der SS-Kantinengemeinschaft 

Die SS—Kantinengemeinschaft gibt beim Verkauf sämtlicher Gegenstände und Artikel 
Kassenbons aus, die von den SS-Angehörigen in eigenem Interesse zu verlangen und 
zu sparen sind. Für gesparte Kassenbons im Betrage von RM 50,— werden von der 
SS-Kantinengemeinschaft Vergütungsscheine im Betrage von RM 1,— ausgegeben, die 
bei Einkäufen in den Kantinen in Zahlung gegeben werden können. 

6. Verloren 

Auf dem Wege vom Hauptwirtschaftslager der Waffen-SS zum Gemeinschaftslager am 
Bahnhof Auschwitz wurde eine Doublekette mit 3 Schlüssel [sic] gefunden, die auf der 
Kommandantur abgeholt werden kann. 

Folgende Lagerausweise bzw. Armbinden für Zivilarbeitergingen verloren und werden 
hiermit für ungültig erklärt: 

Ausweis und Armbinde Nr. 1163, ausgegeben an Czeslaus Radak, geb. 7.11.23 zu 
Auschwitz 

Ausweis und Armbinde Nr. 1392, ausgegeben an Julius Motylowski, geb. 10.1.22 
zu Mrzyglod. 

7. Überweisung der monatlichen Kriegsbesoldung 

Auf Anordnung der Knegsbesoldungsstelle Oranienburg werden in Zukunft keine 
Überweisungen von Kriegsbcsoldung durch Postbarscheck vorgenommen, auch nicht 
an die Ehefrau oder Familienangehörige. Es hat sich jeder Kriegsbesoldungsempfänger, 



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25. März 1942 


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soweit noch nicht geschehen, sofort ein Bank- oder Sparkassenkonto einzurichten. 
Erfolgte die Zahlung der Kriegsbesoldung bisher an Familienangehörige, wird es am 
zweckmäßigsten sein, wenn sich diese in ihrem Wohnort ein Konto bei einem Bank¬ 
institut eröffnen lassen. 

Die Kriegsbesoldungsempfänger haben sofort für die Eröffnung eines Kontos zu sorgen 
und dem Rechnungsführer des Kdtr.-Stabes die Konto Nummer [sic], Bezeichnung der 
Bank und Namen des Kontoinhabers aufzugeben. 

8. Abgabe von Marschstiefeln 

Auf Anordnung des SS-Wirtschaftsverwaltungs-Hauptamtes, Amtsgruppe D , sind 
sämtliche Marschstiefel gegen Schnürschuhe und Segeltuchgamaschen einzutauschen. 
Der Umtausch hat bis zum 31.3.42 auf der Kommandantur-Bekleidungskammer zu 
erfolgen. Um eine reibungslose Durchführung des Umtausches zu gewährleisten, setzt 
sich der Kammerwart des SS-T-Sturmbannes mit der Kdtr.-Bekleidungskammer in 
Verbindung, damit ein bestimmter Zeitpunkt der Abgabe festgelegt wird. 

9. Nachstehend wird ein Befehl des Reichsführers zur Kenntnis gebracht: 

Der Reichsführer-SS Führer-Hauptquartier, 15. März 1942 

Tgb. Nr. A 35/70/42 

RF/H. 

SS- und Polizei-Befehl 

Ich mache darauf aufmerksam, daß für alle Männer der SS und Polizei, insbesondere 
aber für die in der Heimat befindlichen Männer, das Rasieren zum Dienstanzug gehört. 
Ein ungepflegtes Aussehen darf von keinem Vorgesetzten geduldet werden. 

gez. H. Himmler 

Auf genaueste Einhaltung ist von allen Vorgesetzten zu achten. 

gez. Höß 

SS-Sturmbannführer u. Kommandant 


F.d.R. 

[Unterschrift Bräuning] 
SS-Obersturmführer u. Adjutant 


[Verteiler] 




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8. April 1942 


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Standortbefehl Nr. 12/42 


Auschwitz, 25. März 1942 


Auf Grund der in letzter Zeit hier cingegangenen Meldungen stellte ich fest, daß SS- 
Angehörige, deren Familien und auch Zivilarbeiter nicht die vorgeschriebenen Lagerein¬ 
gänge benutzten, sondern einfach an beliebigen Stellen, obgleich die Posten dies zu ver¬ 
hindern versuchten, die Postenkette zum Betreten des Lagerbereiches passierten. Da ab 
Freitag, den 27.3.1942, die neu aufgestellte Postenkette steht, ordne ich hiermit letztmalig 
an, daß das Lager und damit die Postenkette nur an den vorgeschriebenen Eingängen - d.h. 
da wo die Kontrollposten sowie Schlagbäume aufgestellt sind - passiert werden darf. Bei 
Zuwiderhandlungen werde ich gegen die Betreffenden schärfste Maßnahmen ergreifen. 
Dieser Befehl ist allen Familienangehörigen der hier wohnenden SS-Familien, sowie allen 
Zivilarbeitern bekanntzugeben. 


Der Standortälteste 
gez. Höß 

SS-Sturmbannführer und Kommandant 


F.d.R. 

[Unterschrift Bräuning] 
SS-Obersturmführer u. Adjutant 

[Verteiler] 


Kommandanturbefehl Nr. 7/42 


Auschwitz, 8. April 1942 


1. Reichsführer-Befehl 

Nachstehend wird ein Befehl des Reichsführers-SS zur genauesten Beachtung bekannt¬ 
gegeben: 

Der Reichsführer-SS Führer-Hauptquartier, d. 4.3.42 

Tgb. Nr. A 35/56/42 
RF/H. 

An alle SS-Männer der Waffen-SS. 

Bei allem berechtigen Stolz, den der einzelne SS-Mann der Waffen-SS auf Haltung 
und Leistung der Verbände der Waffen-SS haben soll und kann, erwarte ich umsomehr 
[sic], daß die Erzählung des einzelnen Urlaubers, verwundeten und wiedergenesenen 
SS-Mannes soldatisch klar der Wahrheit entspricht. Aufschneidereien und Protzen mit 
einer angeblich besonderen Gefährlichkeit und außergewöhnlichen Verlusten bei der 
Waffen-SS sind eines SS-Mannes unwürdig. Außerdem geben sie der Heimat ein völlig 
falsches Bild von der Front und haben die Wirkung, daß manche Eltern ihren Sohn 
deswegen nicht zur Waffen-SS lassen. 



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8. April 1942 


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Zeigt also auch in Eurer Haltung in der Heimat, daß Ihr SS-Männer seid, so wie Ihr es 
an der Front bereits getan habt. 

gez. H. Himmler. 


2. Mitnahme von Geld bei Dienst- und Urlaubsreisen ins Ausland 

Die im Ausland errichteten Geldwechselstellen führen Klage darüber, daß bei Dienst- 
und Urlaubsreisen die Bestimmungen betr. Mitnahme von Geld nicht beachtet werden. 

1. ) Es dürfen nur Reichskreditkassenscheine, aber keine Reichsbanknoten ins Ausland 

mitgenommen werden. 

2. ) Der Betrag in RKK, der mitgeführt werden darf, muß auf dem Dienstreiseausweis 

bezw. Urlaubsschein vermerkt werden. 

3. ) Wird bei Dienstreisen ein Reisekostenvorschuß nicht in Anspruch genommen, ist im 

Dienstreiseausweis der für die Dienstreise zustehende Betrag zu vermerken, damit 
die Geldwechselstellen den in Landeswährung zustehenden Geldbetrag errechnen 
können. 

3. Militärische Beerdigung für Angehörige der Waffen-SS 

Es wird darauf hingewiesen, daß militärische Beerdigungen nach den gegebenen Bestim¬ 
mungen für jeden Angehörigen der Waffen-SS durchzuführen sind. Falls ein Geistlicher 
am Grabe spricht, hat durch einen Führer nur Kranzniederlegung zu erfolgen. 

4. Bestellung von Gespannen 

Sämtliche Dienststellen haben ihre Gespannanforderungen bis 12.00 Uhrdes Vortages 
fernmündlich beim Arbeitsstall (SS-Rottf. Oetting ) durchzuführen. Bei der Anforde¬ 
rung ist außer der Zahl der Gespanne die durchzuführende Arbeit anzugeben. Dieser 
Befehl gilt auch für die Dienststellen, die laufend bisher eine bestimmte Anzahl von 
Gespannen zugewiesen bekamen. 

5. Rohbauten in den geräumten Dörfern 

Sämtliche von der Abt. Landwirtschaft in den geräumten Dörfern benötigten Häuser 
(Rohbauten und geräumte Häuser) sind auf meinen Befehl hin besonders gekennzeich¬ 
net. Diese mit ,B L“ gezeichneten Häuser dürfen weder abgebrochen, noch Teile davon 
anderweitig benützt werden. 

6. Dauerurlaubsscheine 

Mit sofortiger Wirkung werden sämtliche ausgegebenen Dauerurlaubsscheine, auch 
die der SS-Führer, für ungültig erklärt. Sie sind abteilungsweise bezw. vom SS-T- 
Sturmbann gesammelt bis zum 10.IV.42, 16.00 Uhr, auf die Kommandantur abzugeben. 
In Zukunft werden nur noch für jeden Urlaub einzelne Urlaubsscheine ausgestellt. 

7. Bauliche Veränderungen an Häusern innerhalb des Lagerbereiches 

Es liegt Veranlassung vor, darauf hinzuweisen, daß kein Angehöriger berechtigt ist, an 
Bauführer oder irgendwelche Angehörige der Zentralbauleitung irgendwelche Anwei¬ 
sungen, Bestellungen oder Befehle zu erteilen. 

Wenn an den zum Lager gehörenden Baulichkeiten oder Häusern Veränderungen vor¬ 
genommen werden müssen, so sind Abänderungsvorschläge bei der Kommandantur 
zur Entscheidung durch den Kommandanten einzureichen. 



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8. April 1942 


12 3 


8. Benutzung des Gleises an den DAW 

Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß als Wege vom Lager zum Bahnhof nur 
die vorgeschriebenen Wege am Krematorium vorbei und der Durchgang durch den 
Industriehof benutzt werden dürfen. Die Benutzung des Gleises an den Deutschen 
Ausrüstungswerken vorbei ist strengstens verboten, da dort die Postenkette um die 
DAW steht. 

9. Fahrräder 

Trotz wiederholter Anordnung kommt es immer wieder vor, daß die Fahrräder von 
unbefugten Personen benutzt werden. Es wird nun lerztma/igdarauf hingewiesen, daß 
jede unbefugte Benutzung eines Fahrrades von jetzt ab strengstens bestraft wird. 

10. Einhaltung des Dienstweges 

Obwohl schon des öfteren bei Belehrungen und in Kommandanturbefehlen befohlen 
wurde, daß die Kriegsbesoldungsempfänger nur auf dem Dienstwege an die Kriegsbe¬ 
soldungsstelle schreiben dürfen, treten immer wieder Fälle auf, daß SS-Männer oder de¬ 
ren Familienangehörigen [sic] den Dienstweg umgehen und sich direkt mit der Kriegs¬ 
besoldungsstelle in Verbindung setzen. In wiederauftretenden Fälle [sic] haben die 
Betreffenden mit strenger Bestrafung zu rechnen. 

11. Begleichung von Krankenhausrechnungen 

Die von dem SS-Sanitätsamt bei stationärer Behandlung übernommenen Beträge wer¬ 
den in Zukunft an die betreffenden SS-Angchörigen ausgezahlt und nicht an die je¬ 
weiligen Krankenhäuser überwiesen. Für die Begleichung der Rechnungen haben die 
SS-Angehörigen zu sorgen. 

12. Häftlingshandwerker 

Häftlings-Handwerker, die auf Grund eines Werkstättenauftrages Arbeiten ausführen, 
dürfen von ihren Arbeitsstellen nicht weggeholt und mit anderen Arbeiten beauftragt 
werden. Dringendere Arbeiten werden nur mit besonderer Genehmigung bevorzugt 
erledigt. 

13. Papierersparnis 

Die außerordentliche Papiernot und die geringe Zuteilung an Briefumschlägen zwingen 
dazu, die einlaufenden Briefumschläge durch Wenden einer nochmaligen Verwendung 
zuzuführen. Es wurde festgestellt, daß durch diese Sparmaßnahme täglich eine ganze 
Anzahl Briefumschläge wieder verwendet werden können, wenn sie ordentlich aufge¬ 
macht und gewendet werden. Da in Zukunft nur noch ganz geringe Mengen Brief¬ 
umschläge zugewiesen werden, ist jeder Briefumschlag zum nochmaligen Gebrauch zu 
wenden. 

Die jeweiligen Abteilungsleiter- bezw. Kompanieführer haben auf genaueste Einhaltung 
zu achten. 



124 


10. April 1942 


StB 13/42 


14. Verloren 

Der Lagerausweis für Zivilarbeiter Nr. 367 ausgegeben an den Zivilarbeiter Josef Mlod- 
zik, geb. 18.8.1906 in Auschwitz, ging verloren und wird zusammen mit der Armbinde 
Nr. 36 7 für ungültig erklärt. 

15. SS-Sportgemeinschaft 

Ab 14. April 1942 finden laufend an jedem Dienstag und Donnerstag ab 18.00 Uhr 
Trainingsabende für Leichtathleten statt. Dabei ist Abnahme für das Wehr- und Reichs¬ 
sportabzeichen für alle Bewerber. Sportgeräte sowie Prüfer für Sportabzeichen stellt die 
Sportgemeinschaft SS. Sollten sich bei der Kommandantur bezw. in SS-T-Sturmbann 
noch Abnahmeberechtigte befinden, welche eines der beiden Sportabzeichen abnehmen 
können, bittet die hiesige Sportgemeinschaft um namentliche Meldung. 

16. Sonntagsdienst 

Ab sofort ist die Kommandantur auch am Sonnabend von 14 - 17.00 Uhr und am 
Sonntag von 8 - 12.00 Uhr und 14 - 17.00 Uhr durch den Sonntagsdienst besetzt. 
Für die gleiche Zeit sind auch die Dienststellen des SS-T-Sturmbannes und die der 
Kompanien durch einen Diensthabenden zu besetzen. 


F.d.R. 

a.B. [Unterschrift Mulka] 
SS-Obersturmführer 

[Verteiler] 


gez. Höß 

SS-Sturmbannführer und Kommandant 


Standortbefehl Nr. 13/42 


Auschwitz, 10. April 1942 


Es wird darauf hingewiesen, daß sich das mit Standort-Befehl Nr. 11/42 vom 23.3.42 
ausgesprochene Verbot zum Betreten der Angestellten-Gaststätte der IG—Farbenindustrie 
nur auf die Gaststätte in Dwory bezieht. Das Fremdenheim an der Bahnhofstraße ist 
Eigentum der Stadt Auschwitz und darf von den SS-Angehörigen besucht werden. Es wird 
jedoch erwartet, daß beim Besuch dieser Gaststätte ein anständiges Verhalten gezeigt wird. 


F.d.R. 

a.B. [Ohne Unterschrift] 
SS-Obersturmführer 


Der Standortälteste 
gez. Höß 

SS-Sturmbannführer und Kommandant 


[Verteiler] 


KSB 1/42 


15. April 1942 


125 


Kommandantursonderbefehl Nr. 1/42 Auschwitz, 15. April 1942 


Betreff: Arbeitseinsatz für KL und FKL 

Aus gegebener Veranlassung wird darauf hingewiesen, daß der 2. Schutzhaftlagerführer, 
SS-Obersturmführer Schwarz, als gleichzeitiger Führer für den Arbeitseinsatz und zwar 
sowohl für die männlichen als auch für die weiblichen Häftlinge ganz ausschließlich und 
unmittelbar dem Lagerkommandanten untersteht. Es wird hierdurch endgültig und 
strengstens untersagt, daß sich zukünftig weder SS-Führer irgendwelcher Dienststellung 
oder überhaupt irgendwelche Kommandanturangehönge in Fragen des Arbeitseinsatzes 
einschalten, bezw. von sich aus mit Bezug auf den Arbeitseinsatz Anordnungen treffen. 
Es wird erwartet, daß dieser Hinweis genügt, um aus entgegengesetzt gerichteten Vor¬ 
kommnissen aus der letzten Zeit die Kommandantur nicht zu veranlassen, entsprechende 
Weiterungen zu ziehen. 

Weiterhin wird ausdrücklich bekanntgegeben, daß die für den Arbeitseinsatz eingeteilten 
und zur Zeit tätigen Unterführer, u.a. 

SS-Hscha. Hösslcr, 

SS-Uscha. Emmerich, 

SS-Uscha. Göbbert, 

SS-Uscha. Schoppe, 

hinsichtlich der Ausübung ihres Dienstes im Arbeitseinsatz unmittelbar dem SS-Ober¬ 
sturmführer Schwarz unterstellt sind und von Letzterem ihre Weisungen erhalten. 

Betreff: Sonntagsarbeit 

Es ist vorgesehen, daß für die kommenden Zeiten Sonntagsarbeit für KL und FKL grund¬ 
sätzlich entfällt. Diese Anordnung ist zunächst mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt. Für 
Sonntagsarbeit überhaupt können seitens der Führung des Arbeitseinsatzes zukünftig nur 
die dringend lebenswichtigen Betriebe Berücksichtigung finden, wie u.a. Vieh, Pferdestall 
und Küchenbetrieb usw. Fernerhin nur für die Ausführung dringend wichtiger Reparaturen 
an Einrichtungen, die für die Aufrechterhaltung der Betriebe erforderlich sind. Hierdurch 
ist es notwendig, und dieses wird hierdurch mit sofortiger Wirkung angeordnet, daß die 
Arbeitskommandoführer so sorgfältig auszubilden sind, daß sie in der Lage sind, mit Hilfe 


126 


17. April 1942 


KSB 


der Arbeitsleistung der Häftlinge das vorgeschriebene Arbeitspensum der Woche unter 
allen Umständen in den zur Verfügung stehenden vollen 6 Arbeitstagen der Woche zu 
leisten. 

In diesem Zusammenhang wird erwähnt, daß es sich gezeigt hat, daß die bisherige Sonn¬ 
tagsarbeit den Arbeitsstand um nichts vorwärts gebracht hat, sondern daß die sonntägliche 
Beschäftigung in der Gesamtheit nur Rückschläge und Nachteile auf den verschiedensten 
Gebieten zeitigte. Wenn eine volle Arbeitsleistung durch den Häftling erzielt werden soll, 
so ist es erforderlich, daß dieser auch genügend gekräftigt, ausgeruht und vorbereitet an das 
jeweilige Wochenarbeitspensum herangeht. Hierzu benötigt er den Sonntag zur Ruhe. Es 
ist in dieser Hinsicht schärfstens darauf zu achten, daß die Häftlinge in Zukunft unbedingt 
einmal wöchentlich baden, und daß der Ruhesonntag in Sonderheit dazu ausgenützt wird, 
daß die Wäsche und alle sonstigen Gegenstände des täglichen Gebrauchs, die der Häft¬ 
ling zu seiner persönlichen Pflege benötigt, instandgesetzt werden. Erst nach Erreichung 
dieser hiermit gesteckten Ziele kann eine volle Leistung hinsichtlich der Arbeitskraft der 
Häftlinge sichergestellt werden. Diese Auffassung findet in entsprechender Weise eben¬ 
falls Anwendung auf das für die Durchführung der vorliegenden Arbeiten zur Verfügung 
stehende Pferdematerial. Auch die Tiere müssen im Laufe der Woche einen Ruhetag haben. 
Es wird erwartet, daß alle Maßnahmen getroffen werden, um hinsichtlich des zukünftigen 
Arbeitseinsatzes die vorstehend gegebenen Richtlinien durchzuführen. Wenn sich nicht 
alle Dienststellen bemühen, diese grundsätzlichen Dinge einzuhalten, so ist weiterhin mit 
schweren Ausfällen bezüglich der Arbeitskraft von Menschen und Tier [sic] zu rechnen, und 
es würde auch zukünftig durch eine Überbeanspruchung dieser zur Verfügung stehenden 
Kräfte fortlaufend große Ausfälle geben, die es unmöglich machen würden, die dem KL 
gestellten Aufgaben in einer Weise zu erfüllen, die uneingeschränkt kriegswirtschaftlichen 
Zielen dienen und mithelfen sollen, durch ihren Beitrag des Endziel des heutigen Ringens 
zu erreichen, nämlich den Sieg. 


gez. Höß 

SS-Sturmbannführer und Kommandant 


F.d.R. 

a.B. [Unterschrift Mulka] 
SS—Obersturmführer 

[Verteiler] 


Kommandanturbefehl 


Auschwitz, 17. April 1942 


Sonderbefehl für KL und FKL 

Die Arbeitszeit der Häftlinge wird mit Wirkung vom 20.4.1942 wie folgt festgesetzt: 
vormittags von 6.00 - 11.00 Uhr, 
nachmittags von 13.00 - 19.00 Uhr. 

Die sich daraus ergebende Mittagspause ist für die Häftlinge als Ruhezeit auszunützen. 




StSB 


24. April 1942 


127 


Es muß scharf darauf geachtet werden, daß die Häftlinge nach Einnahme ihres Mittags¬ 
mahles in ihren Betten liegend ruhen, um eine möglichst weitgehende Aufnahme des Mit¬ 
tagsmahles zur Kräftigung der Arbeitskraft der Häftlinge dadurch zu erzielen. 
Hinsichtlich dieser genannten Arbeitszeiten ist entsprechend bei den Außenkommandos zu 
verfahren, mit denen an geeigneten Plätzen, die durch die Kommandoführer zu erkunden 
sind, die angeordnete Ruhezeit durchgeführt werden muß. 


gez. Höß 

SS-Sturmbannführer und Kommandant 


F.d.R. 

a.B. [Unterschrift Mulka] 
SS-Obersturmführer 

[Verteiler] 


Standortsonderbefehl 


Auschwitz, 24. April 1942 


Es wird seitens der Deutschen Reichsbahn erneut bei der Kommandantur Beschwerde 
geführt, daß seitens eines Teils der zum SS-Standort Auschwitz - Kdtr., SS-T-Stuba. usw. 
- gehörenden SS-Angehörigen Rechte für sich in Anspruch genommen werden, die in 
Widerspruch stehen zu der allgemein gültigen Ordnung. U.a. schreibt die Reichsbahn wie 
folgt: 

Es hat sich in letzter Zeit die Unsitte eingebürgert, daß SS-Männer und -Unterführer 
die Gleisanlagen am Westkopfe des Bahnhofs Auschwitz überschreiten, um sich den 
Weg von und zur ,Praga“ abzukürzen. Wiederholt ist auch beobachtet worden, daß 
geschlossene Abteilungen mit Schutzhäftlingen die Gleisanlagen außerhalb der öffent¬ 
lichen Verkehrswege überquerten. Das Überschreiten der Bahnanlagen ist stets mit 
Lebensgefahr verbunden und allen eisenbahnfremden Personen nach § 79 der Eisen¬ 
bahn-, Bau- und Betriebsordnung verboten. Wenn unsere Bediensteten die SS-Männer 
auf dieses Verbot aufmerksam machen, so werden sie von den SS-Männern unverständ¬ 
licherweise noch beschimpft oder gar tätlich bedroht. Auch das Betreten und Verlassen 
der Bahnsteige ist nur durch die Bahnsteigsperre gestattet. Trotz wiederholter Verbo¬ 
te kürzen sich einzelne SS-Männer den Weg zum Lager dadurch ab, indem sie auf 
verbotenem Wege die Bahnsteige verlassen bzw. betreten. Auch der Zugang zur Güter¬ 
abfertigung Auschwitz ist nur auf der öffentlichen Zufahrtstraße zur Güterabfertigung 
gestattet. Die SS-Männer haben auf Bahngebiet keine besonderen Vorrechte gegenüber 
den anderen Reisenden und Kunden der Deutschen Reichsbahn und haben sich den 
Anordnungen unserer Aufsichtsbediensteten zu fügen. Bei weiteren Verstößen gegen 
die §§ 79 und 81 der Eisenbahn-, Bau- und Betriebsordnung werden wir gegen die 
Schuldigen mit Bahnpolizeistrafen einschreiten. 

Weiter besteht erneut Veranlassung darauf hinzuweisen, daß es allen eisenbahnfremden 
Personen strengstens verboten ist, in irgend einer [sic] Art und Weise in den Eisen¬ 
bahnbetriebsdienst einzugreifen. Am 17.4.42 Stunde 22 haben einige SS-Männer einer 



128 


28. April 1942 


StB 13z/42 


Rangierabteilung unerlaubterweise Rangiersignale gegeben. Nur durch die Geistesge¬ 
genwart eines Rangierers wurde ein Betriebsunfall verhindert. 

Es wird hierdurch angeordnet, daß sämtliche Abteilungen und der SS-T-Sturmbann inner¬ 
halb sämtlicher Kompanien alle SS—Angehörigen eingehend darüber belehren, daß Verstöße 
gegen die Begriffe einer selbstverständlichen Disziplin und Ordnung im öffentlichen Le¬ 
ben, die selbstverständlich auch auf die Betriebsvorschriften der Reichsbahn Anwendung 
finden, zukünftig - sofern solche weiterhin zur Kenntnis der Kommandantur gelangen — 
streng bestraft werden. Die Reichsbahn ist im Bereich ihrer Anlagen jeglicher Art auto¬ 
ritär. Eingriffe in die Rechte der Reichsbahn sind strafbar. Insbesondere haben sämtliche 
Angehörige der SS gegenüber bestehenden Bestimmungen im öffentlichen Leben die vor¬ 
bildlichste Haltung und Beachtung derselben zu beweisen, die nur aufgebracht werden 
kann, um dadurch auf der anderen Seite beispielsweise der poln. Bevölkerung und denje¬ 
nigen Kontingenten der Bevölkerung, die nicht an Ordnung gewöhnt sind, als Vorbild zu 
dienen. Anordnungen der Reichsbahn und ihrer Organe sind genauestens zu befolgen, auch 
wenn ein Teil der Reichsbahnangestellten, die sich durch ihre Uniformen äußerlich als sol¬ 
che dokumentieren, zum Teil noch von Volksfremden gestellt werden müssen, was auf den 
Mangel an reichsdeutschen [sic] Personal zurückzuführen ist. Die Standortkommandantur 
erwartet, daß diesbezüglich keine erneuten Klagen eingehen. 


Der Standortälteste 
gez. Höß 

SS-Sturmbannführer und Kommandant 


F.d.R. 

a.B.i.V. [Unterschrift Mulka] 
SS-Obersturmführer u. Adjutant 

[Verteiler] 


Standortbefehl Nr. !3a/42 


Auschwitz, 28. April 1942 


Ein Fall, der sich am 18, April 1942 bei der Übergabe des Kameradschaftsheimes ereig¬ 
nete, gibt Veranlassung, darauf hinzuweisen, daß für alle Fragen der Truppenbetreuung 
der Waffen-SS Auschwitz nur die Abteilung VI der Kommandantur zuständig ist. Es geht 
nicht an, daß SS—Dienststellen in Auschwitz, die mir mittelbar oder unmittelbar unterste¬ 
hen, sich ohne jegliche Befugnis etwa an KdF-Dienststellen, an die Gaupropagandaleitung, 
an das Reichspropagandaamt oder an die Intendanz der Städtischen Bühnen in Katto- 
witz wenden, um auf eigene Faust Veranstaltungen zu inszenieren. Das Recht und den 
Auftrag, mit obengenannten Stellen die Waffen-SS betreffende Verhandlungen zu führen 
und Vorstellungen zu organisieren hat für den Standortbereich Auschwitz allein der Leiter 
der Abt. VI SS-Unterscharführer Knittel. Dieser bestimmt ausschließlich und in eigener 
Verantwortung mir und höheren Dienststellen gegenüber über den Einsatz der von Berlin 


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29. April 1942 


129 


(SS-Verwaltungshauptamt und KdF) vorgesehenen Truppenbetreuungsmittel. Alle Dienst¬ 
stellen der Waffen-SS Auschwitz haben hinfort diese Anordnung genauestens zu befolgen. 

Der Standortälteste 
gez. Höß 

SS-Sturmbannführer und Kommandant 


F.d.R. 

a.B.i.V. [Unterschrift Mulka] 
SS-Obersturmführer u. Adjutant 

[Verteiler] 


Kommandanturbefehl Nr. 8/42 


Auschwitz, 29. April 1942 


1. Nachstehend wird ein Befehl des Reichsführers-SS zur Kenntnisnahme und genauen 
Beachtung bekanntgegeben 

Der Reichsführer~SS und Chef Führerhauptquartier, d. 6.4.42 

der Deutschen Polizei 
Tgb. Nr. 111/121/42 g 

Berr.: Schutz der weiblichen Jugend. 

An alle Männer der SS und Polizei. 

Viele Väter und sonstige Erziehungsberechtigte stehen heute im Waffendienst oder 
erfüllen in anderweitigem Einsatz fern ihrer Familie kriegsnotwendige Aufgaben. Sie 
sind deshalb gezwungen, den Schutz ihrer Kinder mehr denn je der Volksgemeinschaft 
anzuvertrauen. Diese Tatsache verpflichtet jeden Deutschen, unsere Jugend, die heran- 
wachsenden jungen Söhne und Töchter unseres Volkes, vor den Gefahren zu bewahren, 
denen sie in den durch die Kriegszeiten bedingten außergewöhnlichen Verhältnissen 
ausgesetzt sind. Ich verlange von Euch, meine Männer der SS und Polizei, daß Ihr die¬ 
ser Pflicht stets eingedenk seid. Es ist eines anständigen Mannes unwürdig, ein junges 
unmündiges Mädel zu verführen, im leichtsinnigen Spiel ins Unglück zu stürzen und 
damit meistens unserem Volke eine künftige Ehefrau und Mutter zu nehmen. Vergeßt 
nie, wie entrüstet Ihr sein würdet, wenn Eure eigene unmündige Tochter oder Schwe¬ 
ster ruiniert werden würde. Mit Recht würdet Ihr die unnachsichtige Verfolgung des 
Schuldigen verlangen. 

Ich glaube, Ihr wißt, daß ich über die Gesetze und Dinge des Lebens absolut natürlich 
und großzügig denke. Ebenso aber müßt Ihr wissen, daß ich jeden in unseren Rei¬ 
hen rücksichtslos bestrafen werde, der die Unerfahrenheit oder den Leichtsinn eines 
unmündigen Mädels gemein und verantwortungslos ausnutzt. 

Die Dienstvorgesetzten haben mir jedes Vorkommnis dieser Art zu melden. 


gez. H. Himmler 



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29. April 1942 


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2. Verhalten von SS-Angehörigen in Eisenbahnzügen 

Dem Reichsführer-SS ist gemeldet worden, daß sich Unterführer und Männer in Zügen 
des öfteren durch eine unglaubliche Unhöflichkeit und Anmaßung in schlechtester 
Form auszeichnen. Die Abteilungsleiter sowie die Einheits- und Kompanieführer, die 
SS—Angehörige auf Dienstreise oder Urlaub schicken, werden dafür verantwortlich 
gemacht, daß ihre Männer über den Befehl und Wunsch des Reichsführer-SS [sic], daß 
der SS-Mann sich - wie überall im Leben - auch in der Eisenbahn durch Höflichkeit, 
Hilfsbereitschaft gegenüber Frauen und ältere [sic] Personen, Exaktheit in Anzug und 
durch äußerste Bescheidenheit und Zurückhaltung auszeichnet, unterrichtet werden. 
Von dem Durchdringen seines Wunsches und Befehles wird sich der Reichsführer-SS 
- wie schon oft in Deutschland - durch Stichproben überzeugen. Die Belehrung und 
Hinweise auf diesen Befehl haben wöchentlich am Sonnabend zu erfolgen. Vollzugs¬ 
meldung hierüber ist zum 25. j. Mts. an die Kommandantur zu erstatten. 

3. Höflichkeit 

Der Reichsführer-SS teilt mit, daß demnächst eine Propagandaaktion unter dem Titel 
»Mehr Höflichkeit“ durchgeführt wird. Der Reichsführer-SS hat hierzu befohlen, daß 
von allen SS-und Polizeidienststellen in der Behandlung von Gesuch- und Antragstel¬ 
lern, die persönlich oder schriftlich ihr Anliegen Vorbringen, noch höflicher verfahren 
wird, als es jetzt schon der Fall ist. Die SS muß auf diesem Gebiet vorbildlich sein. Der 
Reichsführer-SS wird bei Verstößen gegen das Gebot der Höflichkeit nicht nur den 
Schuldigen, sondern auch den zuständigen Vorgesetzten zur Verantwortung ziehen. Es 
wird erwartet, daß diesbezügliche Klagen nicht mehr Vorkommen. Alle SS-Angehöri¬ 
gen sind bei jeder passenden Gelegenheit eingehendst zu belehren. 

4. Schulungsabende für Führer 

Es wird erneut darauf hingewiesen, daß die Htägig stattfindenden Schulungsabende für 
Führer im Führerheim für sämtliche Führer des KL Auschwitz als Dienst zu betrachten 
sind. Es wird in diesen Schulungsabenden jeweilig ein aktuelles und lehrreiches Thema 
erörtert, das erfahrungsgemäß für alle Führer interessante Anregungen gibt. Ich werde 
zukünftig Führer, die unbegründet an diesen Schulungsabenden fehlen, bezw. nicht 
begründet entschuldigt sind, zur Rechenschaft ziehen. 

5. Verschwiegenheit hinsichtlich jeglicher Einrichtungen und Vorkommnisse im KL 

Bekanntlich sind sämtliche SS-Angehörigen des KL Auschwitz belehrt, verpflichtet und 
vereidigt zur Verschwiegenheit mit Bezug auf jegliche ihnen innerhalb ihres Dienstes 
zur Kenntnis kommenden Einrichtungen und Vorkommnisse im KL. Es liegt Ver¬ 
anlassung vor, erneut darauf hinzuweisen, daß jede Übertretung dieser eidlich über¬ 
nommenen Verpflichtung als Landesverrat gewertet wird. Die Kommandantur macht 
darauf aufmerksam, daß jede Feststellung bezüglich Umgehung oder Übertretung die¬ 
ser übernommenen Verpflichtung unnachsichtig durch das SS- u. Polizeigericht als 
Landesverrat geahndet und mit schwersten Strafen belegt wird. Die zur Kommandan¬ 
tur gehörenden Abteilungen als auch die Kompanien des SS-T-Sturmbannes ebenso 
wie alle sonstigen Angehörigen des KL Auschwitz, d.h. auch Dienstverpflichtete usw. 
sind erneut eingehend bezüglich dieser übernommenen Verpflichtung zu belehren. Die 
Kommandantur wird bei Feststellung entgegengesetzter Meldungen und erfolgten Mit¬ 
teilungen an Angehörige, Freunde, Bekannte usw. dafür sorgen, daß die in Frage kom¬ 
menden Schuldigen mit der härtesten überhaupt nur denkbaren Strafe belegt werden. 



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Diese Belehrungen sind durch die Abteilungsleiter, Einheits- und Kompanieführer mo¬ 
natlich zur Kenntnis zu bringen. Vollzugsmeldung bis zum 3 .). Mts. an die Komman¬ 
dantur. 

6. SS-Hütte Solatal 

Unter Berücksichtigung entsprechend vorgebrachter Anträge bei der Kommandantur 
ist vorgesehen, daß am Samstag jeder Woche um 13.00 Uhr ein LKW zur Skihütte 
Porombka fährt zwecks Beförderung sowohl von Lebensmitteln als auch an einem 
Wochenendaufenthalt in der Skihütte interessierten SS-Angehörigen. 
ln diesem Zusammenhang haben sich wöchentlich bis Donnerstag mittags 12.00 Uhr 
diejenigen SS-Angehörigen zu melden, die beabsichtigen, das Wochenende auf der 
Skihütte zu verbringen unter gleichzeitiger Angabe, ob sie beabsichtigen, sich dorthin 
allein oder in Begleitung zu begeben. 

Anhand der sich ergebenden Zahlen wird dann jeweilig entschieden, ob ein LKW für 
die Fahrt zur Skihütte überhaupt gestellt wird bezw. in welcher Größe. Wenn die 
Beteiligung nur geringfügig ist, so muß von der Gestellung eines Fahrzeuges abgesehen 
werden. Die Entscheidung, ob ein Fahrzeug vorgesehen ist oder nicht, wird wöchentlich 
bis Freitag, 12.00 Uhr, getroffen. 

7. Anforderung und Zuteilung von Heilmitteln 

Es liegt Veranlassung vor, darauf hinzuweisen, daß zur Wiederherstellung der Ge¬ 
sundheit von SS-Angehörigen bezw. deren Familien Heilmittel beim Standort- oder 
Truppenarzt nicht durch Boten bezw. durch Übermittelung von Notizzetteln angefor¬ 
dert werden können. Die Sanitätsstaffel hat Anweisung, Heilmittel jeglicher Art nur 
dann zur Verfügung zu stellen, wenn sich die betreffenden Personen, für die die Heil¬ 
mittel bestimmt sind, beim Arzt persönlich vorstellen bezw. wenn der Krankheitsfall 
als solcher dem Arzt bereits bekannt ist. 

Weiter wird darauf aufmerksam gemacht, daß Artikel, welche der persönlichen Hygiene 
dienen, wie z.B. Zahnpasta, oder als Hautcrem [sic] verwendete Wundsalben usw., 
nicht auf Kosten des SS-Reviers verordnet werden, es sei denn, daß ein eindeutiger 
Krankheitsfall vorliegt, für dessen Heilung derartige Mittel in Anwendung gebracht 
werden müssen. 

8. Werkstättenaufträge 

Es liegt Veranlassung vor, darauf hinzuweisen, daß alle Werkstättenaufträge von sämt¬ 
lichen zum Interessengebiet der Kommandantur gehörenden Dienststellen für DAW, 
Bauleitung usw. zunächst der Kommandantur anzumelden sind, um alsdann über die 
Verwaltung der Kommandantur an die in Frage kommende Werkstätte weitergelei¬ 
tet zu werden. Es wird hiermit ausdrücklich untersagt, unmittelbar Aufträge an die 
Werkstätten durch irgendwelche Dienststellen zu erteilen. 

9. Dienstreisen 

Bei Dienstreisen mit weißem Urlaubsschein ist in Zukunft das Wort .Dienstreise“ in 
die rechte obere Ecke des Urlaubsscheines einzusetzen. Weiter ist dieser Vermerk durch 
den jeweiligen Abteilungsleiter abzuzeichnen. Urlaubsscheine für Dienstreisen, die der 
obigen Anordnung nicht entsprechen, werden zukünftig nicht mehr unterschrieben. 



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10. Kapelle des SS-T-Sturmbannes KL Auschwitz 

Es ist vorgesehen, daß die Kapelle des SS-[T]-Sturmbannes wöchentlich 1 x im neuen 
Kameradschaftsheim spielt, und zwar wenn möglich in der Mitte der Woche am Mitt¬ 
woch oder Donnerstag, wie es sich mit dem Dienst der Musiker vereinbaren läßt, in der 
Zeit von 21.00 — 22.00 Uhr. Hierbei muß angestrebt werden, daß die Kapelle mit voller 
Besetzung, d.h. mit Blasinstrumenten, sobald die Tage im Sommer länger werden, vor 
dem Kameradschaftsheim Aufstellung nimmt und spielt, während die Musikdarbietun¬ 
gen im Innern des Kameradschaftsheimes möglichst durch eine Kammermusikkapelle 
gespielt werden, d.h. in einer Zusammenstellung etwa wie folgt: Flügel, 1. und 2. Geige, 
Cello, Bass, Saxophonpfeife und Bandonium 

Die Musik soll für die sich im Kameradschaftsheim aufhaltenden SS-Angehörigen eine 
Erbauung sein und darf nicht Veranlassung werden, daß jegliche Unterhaltung und jeg¬ 
licher Gedankenaustausch durch die Lautstärke der Darbietungen unmöglich gemacht 
wird. 

11. Bewirtschaftung der Gärten 

Hausgärten dürfen nur in der Größe angelegt werden, als sie flächenmäßig intensiv 
bewirtschaftet werden können. Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß sich die Größe 
des Gartens auf die Höhe der Miete auswirkt. 

12. Papierverbrauch 

Die Beschaffung von Schreibpapier wird immer schwieriger, sodaß [sic] in Zukunft 
nur noch geringe Mengen zur Ausgabe gelangen können. Nur für die wichtigsten 
Schriftstücke, die einzeilig zu schreiben sind, darf noch gutes Schreibmaschinenpapier 
Verwendung finden. Die Anfordernden haben ihren Bedarf genauestens zu prüfen. 

13. Fahrräder 

Es wird nunmehr letztmalig darauf hingewiesen, daß es verboten ist, Fahrräder an, vor, 
oder in den Gebäuden aufzustellen. Hierfür sind die Fahrradständer aufgestellt wor¬ 
den. Zukünftig ist jedes Fahrrad, das an einem Gebäude angelehnt ist, von der Abt. 
W.u.G. einzuziehen und der Kommandantur hierüber Meldung zu erstatten. Außer¬ 
dem wird der Besitzer des Fahrrades entsprechend bestraft. Der Fahrradständer vom 
Reviergebäude wird bei den Unterkunftsbaracken der Kommandantur aufgestellt. 

14. Jagdschutz 

Die Kommandantur hat den SS-Ostuf. Weymann mit der Durchführung aller Maßnah¬ 
men hinsichtlich des Jagdschutzes beauftragt. Zu seinem Gehilfen wurde der SS-Rottf. 
Merzinger bestimmt. Es wird darauf hingewiesen, daß im Jagdgebiet der Kommandan¬ 
tur KL Auschwitz allen Anordnungen mit Hinsicht auf die Belange der Jagd der beiden 
Obengenannten Folge zu leisten ist. Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß die Be¬ 
rechtigung zur Ausübung der Jagd seitens der Kommandantur bestätigt werden muß. 
Sollte sich heraussteilen, daß irgendwelche SS-Angehörige oder zur Lagerkomman¬ 
dantur zählende Organe irgendwelcher Dienststellen die Jagd unberechtigt ausüben, 
d.h. wildern, so wird dieses schärfstem bestraft und unnachsichtig gerichtlich geahndet. 
In Sonderheit gibt die Kommandantur folgende Richtlinien für die Jagd bekannt, die 
von jedem SS-Angehörigen als Gesetz zu betrachten sind: 



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1. Berechtigung zur Jagdausübung hat nur derjenige, der über einen von der Kom¬ 
mandantur ausgestellten Berechtigungsschein verfügt. 

2. Verboten ist jede jagdliche Betätigung und Fallenstellerei sowie das Sammeln von Ei¬ 
ern, gleichgültig ob diese von nützlichen oder schädlichen Wildvögeln ist [sic]. Jeder 
SS-Angehörige, der ohne Jagdberechtigungsschein bei oben angeführter Ausführung 
angetroffen wird, hat strengste Bestrafung, nach dem im Reichsjagdgesetz vorgese¬ 
henen Ausmaße, als Wilderer durch das SS-Gericht zu gewärtigen. 

3. Das Mitnehmen von Jungwild, wie Hasen, Rehen, Fasanen, Hühnern usw. ist streng¬ 
stens verboten. 

4. Besitzer von Jagdgewehren haben dieselben, wenn sie nicht im Besitze eines Jahres¬ 
jagdscheines sind, bei der Kommandantur abzuliefern oder diese nach Hause zu 
schicken, da bei einer Kontrolle unrechtmäßiger Besitz von Jagdgewehren bestraft 
wird. 

5. Fanggeräte aller Art, wie Schlageisen, Schlagnetze, Garne usw. sind sofort abzulie¬ 
fern. 

6. Bei Auffindung von Schlingen, Schlageisen oder eingegangenen [sic] Wid ist sofort 
SS-Ostuf. Weymann Meldung zu erstatten. 

7. Bei Spaziergängen im Lagerbereich sind die öffentlichen Wege zu benutzen. Jedes 
unberechtigte Durchstreifen des Geländes und der Dickungen ist verboten. 


15. Freilaufenlassen von Hühnern 

Mit sofortiger Wirkung wird das Freilaufenlassen von Hühnern, die in Privatbesitz 
sind, während der Saatzeit verboten, da jetzt schon Schäden bei den frisch eingesäten 
Äckern festzustellen sind. Nach Herausgabe dieses Befehles werden freiherumlaufende 
Hühner von der Abt. Landwirtschaft abgefangen. 


16. Zählkarten 

Die Zuteilung der im KL anfallenden und in freier Bewirtschaftung befindlichen Le¬ 
bensmittel war bisher nicht ausreichend geregelt. Aus diesem Grunde wird sofort eine 
in Abschnitte unterteilte Zählkarte je Kopf der hier ansässigen SS-Männer und deren 
Familienangehörigen ausgegeben, deren einzelne Abschnitte durch Aushang im Haus 
7 und in der Molkerei aufgerufen werden. Die Verteilung wird dergestalt geregelt, daß 
immer geschlossene Familien bei der Lieferung bedacht werden. Die Maßnahme sichert 
eine gleichmäßige und gerechte Verteilung für Alle und verhindert Übergriffe. Verlust 
der Zählkarte ist unter Angabe der Nummer der Abteilung Landwirtschaft sofort anzu¬ 
zeigen. Haus 7 und Molkerei sind angewiesen, genauestens die Abschnitte abzurechnen 
und ohne Abschnitte jegliche Lieferung zu verweigern. 

Zur Empfangnahme [sic] der Zählkarten werden die Familien gebeten, am 1.5.42 in der 
Molkerei vorzusprechen. 


17. Tag der Nationalen Arbeit 

In diesem Jahre wird der Tag der Nationalen Arbeit auf Sonnabend, den 2. Mai 1942, 
verlegt. An diesem Tage wird im Bereich des KL Auschwitz wie gewöhnlich gearbeitet. 



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18. Abfertigung auf Wehrmachtfahrkarten 

Es mehren sich die Fälle, daß Angehörige des Wehrmachtsgefolges unter Vorlage von 
Urlaubsscheinen usw. die Berechtigung zum Lösen einer Wehrmachtfahrkarte für sich 
in Anspruch nehmen. 

Laut Kriegsmerkbuch, gültig vom 1.8.1941, Abschnitt III (2) a, erhalten Angehörige 
des Wehrmachtsgefolges keine Wehrmachtfahrkarten, selbst wenn Urlaubsscheine usw. 
vorgelegt werden. (Zum Wehrmachtsgefolge gehören alle männlichen und weiblichen 
Zivilpersonen, die sich auf Grund eines arbeitsrechtlichen Verhältnisses bei der Wehr¬ 
macht befinden, z.B. Angestellte und Arbeiter (vgl. Abschnitt II A (4)). 

Die Wehrmachtstellen sind angewiesen, für solche Personen in den Kriegsurlaubsschei¬ 
nen nach Anlage 7 den Vermerk über die Berechtigung zum Lösen von Wehrmachts¬ 
fahrkarten zu streichen, damit keine unberechtigten Forderungen auf Ausgabe von 
Wehrmachtsfahrkarten erhoben werden. 

19. Anmeldung zum Adjutanten der Kommandantur 

Ab sofort haben sämtliche Anmeldungen zum Adjutanten der Kommandantur nur 
noch über den Stabsscharführer der Kommandantur zu erfolgen. 

20. Erholungsurlaub des SS-Ostuf. Bräuning 

SS-Obersturmführer Bräuning befindet sich infolge Erkrankung z.Zt. in Erholung und 
ist bis zu [sic] Wiederherstellung seiner Gesundheit SS-Ostuf. Mulka vertretungsweise 
mit den Dienstgeschäften des Adjutanten beauftragt [sic], 

21. Wachvergehen 

Alle Strafen wegen Wachvergehen, auch gerichtliche Strafen, sind in Zukunft öffentlich 
bekannt zu geben. Bei Bestrafungen von Unterführern erfolgt die Bekanntgabe in dem 
dafür angemessenen Kreis. 

22. Verloren - gefunden 

Infolge Verlust wird der rote Lagerausweis Nr. 326, ausgegeben an den SS-Rottf. Mi¬ 
chael Mokrus, geb. 22.9.1907, für ungültig erklärt. 

Infolge Verlust wird der Lagerausweis für Zivilarbeiter Nr. 1953 und die grüne Arm¬ 
binde Nr. 799, ausgegeben an Johann Widlarz, geb. 10.10.11 in Chocznia, der Firma 
Huta-Lenz, für ungültig erklärt. 

Bei der Eröffnungsfeier des Kameradschaftsheimes am 20.4.42 wurde im Saal ein Ver¬ 
wundetenabzeichen des Weltkrieges gefunden. 

An der Blockführerstube wurde am 22.4.42 das Bild eines SS-Hauptsturmführers in 
der Größe von 34 x 24 cm gefunden. Die beiden letztgenannten Gegenstände können 
auf der Kdtr.-Schreibstube abgeholt werden. 


gez. Höß 

SS-Sturmbannführer und Kommandant 


F.d.R. 

a.B.i.V. [Unterschrift Mulka] 
SS-Obersturmführer u. Adjutant 


[Verteiler] 



KSB 


8. Mai 1942 


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[Rundschreiben] 


Auschwitz, 4. Mai 1942 


An sämtliche Abteilungen 

Ab Dienstag, den 5. Mai 1942 wird die Arbeitszeit der männl. u. weibl. Häftlinge von 6.00 
Uhr - 13.00 Uhr festgesetzt, mit einstündiger Mittagspause. 


[Kein Verteiler] 


a.B.i.V. [Unterschrift Mulka] 
SS-Obersturmführer u. Adjutant 


Kommandantursonderbefehl 


Auschwitz, 8. Mai 1942 


Mit Wirkung vom 1. Mai 1942 ist laut Anweisung des Chefs des SS-Wirtschafts-Ver¬ 
waltungshauptamtes der Lagerkommandant zugleich Betriebsdirektor sämtlicher sich in 
seinem Organisationsbereich befindlichen wirtschaftlichen Betriebe der SS. 

Zum Sachbearbeiter für betriebliche und Wirtschaftsangelegenheiten wird der zur Zeit 
anstelle des zur Wiederherstellung seiner Gesundheit beurlaubten Adjutanten, (Abt. Ia), 
SS-Obersturmführer Bräuning, mit den Adjutanturgeschäften beauftragte SS-Obersturm¬ 
führer Mulka, bestellt. (Abt. IV-[W]i.) Letzterer setzt sich fortlaufend mit den Leitern der 
Betriebe ins Benehmen und bespricht alle betrieblichen, kaufmännischen und personellen 
Fragen usw. In dieser Hinsicht erwarte ich enge und verständnisvolle und kameradschaft¬ 
lichste Zusammenarbeit, um nunmehr endgültig die für die Konzentrationslager im Kriege 
gesteckten kriegswirtschaftlichen Ziele in gemeinsamer Arbeit zu erreichen. 

Die für die Werke und Betriebe der einzelnen Unternehmen bestimmte Post wird seitens 
der W-Ämter wie folgt adr[cs]siert: 

SS-Wirtschafts-Verwaltungshauptamt, 

Konzentrationslager Auschwitz, 

Auschwitz O/S. 

Diese Post wird durch den Sachbearbeiter (IV-Wi.) un[vcr]züglich an die Werkleiter wei¬ 
tergeleitet, bezw. mi[t] ihnen besprochen. Verzögerungen treten hierdurch nic[ht] ein. Bei 
ausgehender Post ist die dem Werkleiter besonders wichtig erscheinende Post dem Be¬ 
triebsdirektor zur Unterschrift vorzulegen, bezw. auch dann, wenn er in besonderen Fällen 
hierzu eigens durch den Betriebsdirektor angehalten wird. 


gez. Höß 

SS-Sturmbannführer, Lagerkommandant 
und Betriebsdirektor 


F.d.R. 

a.B.i.V. [Unterschrift Mulka] 
SS-Obersturmführer u. Adjutant 


[Verteiler] 



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19. Mai 1942 


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Kommandanturbefehl Nr. 9/42 


Auschwitz, 19. Mai 1942 


1. Haussammlung für das Deutsche Rote Kreuz 

Bei der Haussammlung für das Deutsche Rote Kreuz am 25./26.4.42 wurde das er¬ 
freuliche Ergebnis von RM 2.005,95 erzielt. Ich spreche allen Spendern hierfür meine 
Anerkennung aus. 

2. Lebensmittelkarten für Urlauber 

Die jetzt gültigen Reichskarten für Urlauber treten mit Ablauf des 31. Mai 1942 außer 
Kraft. Es werden entsprechend der ab 6.4.42 geltenden Neuregelung der Verbraucher¬ 
rationssätze neue Reichskarten für Urlauber für 1 Tag bis 7 Tage ausgegeben. Die 
Reichskarten für Urlauber enthalten künftig mit dem Aufdruck ,R“ gekennzeichne¬ 
te und nicht gekennzeichnete Brotabschnitte. Alle Brotabschnitte berechtigen zum 
Bezüge von Brot jeder Art einschl. Mischbrot, jedoch mit Ausnahme von Weizenbrot 
(Weißbrot). Daneben können auf diese Abschnitte an Stelle von Brot auch Roggenmehl, 
Roggenbackschrot, Roggenvollkornschrot und Weizenbrotmehl bezogen werden. 

Die nicht mit einem ,R“ gekennzeichneten Abschnitte berechtigen zum Bezüge aller 
brotkartenpflichtigen Waren einschl. Weizenmehl (Type 1050) und der anderen Wei¬ 
zenerzeugnisse (z.B. Weizenbrot, Kleingebäck, Feinbackwaren, Zwieback, Paniermehl, 
Suppeneinlagen aus Mehlteig usw.). Hinsichtlich des Abrechnungsgewichtes beim Be¬ 
züge von Mehl und anderen Getreideerzeugnissen sind die für die Reichsbrotkarten 
erlassenen oder noch ergehenden Vorschriften maßgebend. 

Die neuen Urlauberkarten enthalten nicht mehr die Abschnitte über .Fett“. Die Karten 
für 1 Tag bis 3 Tage haben vielmehr nur Abschnitte über .Butter“, die Karten für 4 
bis 7 Tage Abschnitte über .Butter“ und über .Margarine“. Die Margarineabschnitte 
berechtigen im Rahmen der vorhandenen Vorräte auch zum Bezüge von Speiseöl und 
von Schweineschlachtfetten. Der Karteninhaber erhält auf jeden über 5 g lautenden 
Margarineabschnitt 4 g dieser Erzeugnisse. Die Margarineabschnitte berechtigen die 
Verteiler gegebenenfalls nach näherer Regelung durch die Ernährungsämter zum Bezüge 
der ihrem Absatz entsprechenden Erzeugnisse. 

Die bisher gültigen Karten treten mit Ende Mai 1942 außer Kraft. Vom 1.6.42 an können 
also Waren auf Abschnitte dieser Karten nicht mehr bezogen werden. 

3. Zuteilung von Zählkarten 

In Ergänzung zum Kommandanturbefehl Nr. 8/42, Ziffer 16, vom 29.4.42 ist zu beach¬ 
ten, daß Zählkarten nur an solche SS-Angehörige ausgegeben werden, die Umzugsbe¬ 
rechtigung nach Auschwitz haben, mit Frau und Kindern im Interessengebiet bzw. in 
Auschwitz wohnen oder an solche, die aus luftgefährdeten Gebieten ausziehen mußten 
und hier Wohnungsrecht haben. Als Ausweis für die Entgegennahme von Zählkarten 
dient die polizeiliche Anmeldung. 

4. Turmposten auf bestellten Äckern 

Die Posten der Türme in den bestellten Äckern haben künftighin nur einen und den¬ 
selben [sic] Weg zur Ablösung zu benutzen. Der Weg wird vom Schutzhaftlager aus¬ 
gesteckt als unmittelbare Verbindung von dem dem Turm nächstgelegenen Wege aus. 
Postenkontrolle und Postenablösung außerhalb dieses Weges ist strengstens verboten. 



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19. Mai 1942 


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5. Beschädigung der Schlagbäume und des Drahtzaunes 

Es wurde wiederholt beobachtet, daß die Schlagbaumposten die Schlagbäume als Schau¬ 
kel benützen und somit mutwillig Schäden an diesen hervorrufen. Weiter wurde fest¬ 
gestellt, daß der Drahtzaun beim Führerheim immer wieder durch Heruntertreten 
beschädigt wird. Die Beschädigungen rühren daher, weil die dort diensthabenden Turm¬ 
posten 22 und 23 bei der Ablösung zu bequem sind, um den Drahtzaun zu gehen, 
sondern durch den Draht schlüpfen. In wieder vorkommenden Fällen werden die Be¬ 
treffenden für den Schaden haftbar gemacht. 

6. Kontrolle der Zivilarbeiter 

Sämtliche dem KL Auschwitz angeschlossenen Wirtschaftsbetriebe und Dienststellen, 
bei denen Zivilarbeiter beschäftigt werden, haben diese eingehend darüber zu belehren, 
daß es bei Androhung strengster Strafen verboten ist, innerhalb des Lagergebietes (große 
Postenkette) außer denjenigen Zivilkleidern, mit denen die Betreffenden bekleidet sind, 
weitere Kleidungsstücke aufzubewahren oder irgendwo niedcrzulegen. 

Der SS-T-Sturmbann veranlaßt, daß sämtliche Straßenkontrollposten eingehende Be¬ 
lehrungen darüber erhalten, daß außer den erforderlichen Tagesverpflegungsmitteln 
durch Zivilarbeiter irgendwelche Pakete usw. weder in das KL herein noch aus dem 
KL hinausgenommen werden dürfen. Den Straßcnkontrollposten ist zur Pflicht zu 
machen, daß Pakete und Kartons tragende Zivilpersonen angehaltcn und Pakete und 
Kartons durch die Straßenposten auf den Inhalt untersucht werden müssen. Es muß 
aus gegebener Veranlassung hierdurch vermieden werden, daß etwa Häftlingen auf die 
hierdurch gekennzeichnete Weise mit Zivilkleidern zur Flucht verholfen werden kann. 

7. Tragen von Drillich während der Sommermonate 

Die aufs äußerste angespannte Rohstofflage erfordert schonendste Behandlung und 
Pflege der ausgegebenen Tuchbekleidungen. Aus diesem Grunde ist unbedingt darauf 
zu achten, daß während der Sommermonate die Drillichgarnituren getragen werden. 

8. Schuhpflege 

Über die Behandlung und Pflege des Dienstschuhwerkes sind schon wiederholt An¬ 
weisungen gegeben worden. Im Nachstehenden wird die Ziffer [4]04 der AHM vom 
7.5.42 bekanntgegeben: 

.Die Rohstofflage läßt eine Beschaffung von Schuhkreme nur noch in kleinstem 
Umfange zu. Wehrmachtsschuhzeug aus Fahlleder und höhergefetteten Rindbox¬ 
leder muß ausschl. mit Lederfett behandelt werden. Einwendungen über Mängel 
dünnflüssiger Lederöle sind inzwischen durch Entwicklung von konsistenten Le¬ 
derfetten behoben. Damit entfällt allgemein das Blankputzen des Schuhzeuges aus 
Dienstbest(ä]ndcn, da hierfür Schuhkreme nicht mehr zur Verfügung steht." 

9. U.v.D. der Stabskompanie 

Ab sofort ist die Stube 1, Baracke 3 der Kommandantur-Unterkunft als U.v.D- 
Dicnstzimmer eingerichtet. Der jeweilige U.v.D. hat sich zu folgenden Zeiten dort 
aufzuhalten: 

Montag - Freitag von 17.00- 6.00 Uhr 
Sonnabend " 12.00 - 12.00 Uhr 

Sonntag " 12.00- 6.00 Uhr. 



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Der U.v.D. holt sich um 17.00 Uhr bzw. Sonnabend um 12.00 Uhr das Urlaubsbuch 
und die noch nicht abgeholten Urlaubsscheine vom Kommandanturdienstzimmer ab. 
Die Ein- und Austragungen der Urlaubsscheine im Urlaubsbuch werden in Zukunft 
nicht mehr von der Hauptwache, sondern durch den U.v.D. in dessen Dienstzim¬ 
mer vorgenommen. Die Übergabe des U.v.D. erfolgt nach wie vor täglich 12.00 Uhr 
beim Stabsscharführer der Kommandantur. Die Abteilungsleiter stellen den jeweiligen 
U.v.D. pünktlich 17.00 Uhr bzw. Sonnabend und Sonntag um 12.00 zum U.v.D.-Dienst 
ab. 

10. Verpflegung der Arrestanten 

Es liegt Veranlassung vor, darauf hinzuweisen, daß die Versorgung der mit Arrest be¬ 
straften SS-Angehörigen mit Lebensmitteln ausschl. nach den bestehenden Bestimmun¬ 
gen, die seitens der Kommandantur den Angehörigen des Kommandantur-Arrestlokales 
als auch dem KTD un[d] dem SS-T-Sturmbann hierfür zur Verfügung gestellt wurden, 
zu erfolgen hat. Es ist den Einheiten und Kompanien verboten, entgegen diesen Vor¬ 
schriften zusätzlich Nahrungsmittel für ihre Arrestanten in dem Arrestlokal anzulie¬ 
fern und an die Arrestanten zur Austeilung gelangen zu lassen. Der KT[D] und der 
SS-Oscha. Gehring sind für die genaueste Durchführung der erlassenen Versorgungs¬ 
bestimmungen für die Arrestanten verantwortlich. Sollten weiterhin Verstöße hiergegen 
festgestellt werden, haben Letztere strengste Bestrafung zu gewärtigen. 

11. Rundfunkempfänger innerhalb des Lagerbereiches 

Lt. H.v.O. Blatt v. 4.4.42 müssen alle verheirateten SS-Angehörigen, die in ihren Woh¬ 
nungen oder Privatquartieren Rundfunkempfänger in Betrieb haben, bei der Post eine 
Genehmigung zur Teilnahme an den Rundfunkdarbietungen beantragen und die übli¬ 
che monatliche Gebühr entrichten. Hiervon befreit sind nur Empfangsanlagen, die in 
Truppenunterkünften jeder Art stehen und zur Belehrung, Unterhaltung usw. dienen. 

12. Alarm bei Fluchtversuchen 

Wenn bei Fluchtversuchen in der Zukunft der Einsatz der Fahrbereitschaft erforderlich 
ist, so stellt die Fahrbereitschaft auf Grund des vom Führer vom Dienst zu bezeichnen¬ 
den Fahrzeuges bzw. Anzahl derselben die [ejrforderlichen Fahrzeuge. 

Es ist selbstverständlich, daß bei Alarm keine Minute verloren werden darf. Wenn 
der Kommandant bzw. Adjutant zufällig bei Alarm im engeren Lagerbereich nicht 
anwesend sind, so würde eine unter diesen Umständen wichtige Suchaktion andernfalls 
völlig in Frage gestellt sein. 

13. Gefolgschaftskantine der Stadt Auschwitz 

Das mit Standortbefehl Nr. 1/41, Ziffer 1 vom 9. Juli 1941 ausgesprochene Verbot zum 
Betreten der Gefolgschaftskantine der Stadt Auschwitz (Kasino) wird mit sofortiger 
Wirkung aufgehoben. 

14. Beschaffung von Lebensmitteln in der hiesigen Umgebung 

Es ist in letzter Zeit erneut festgestellt worden, daß SS-Angehörige der Kommandantur 
KL Auschwitz Gelegenheit genommen haben, in dem ostwärts der Sola und westlich 
der Weichsel gelegenen Gebiet unter zum Teil unzulänglichen Mitteln versucht haben, 
sich von den dort ansässigen, zum Teil polnischen Bauern bewirtschaftete Lebensmittel 
zu beschaffen. Es handelt sich dabei u.a. um die Orte Bor, Wohlau, Jedlin, Neu-Berun 



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usw. Es wird erneut auf den kürzlich bereits erlassenen Befehl hingewiesen, daß es 
für SS-Angehönge strengstens verboten ist, u.a. die Fähre zum Übersetzen über die 
Weichsel zu benutzen. Weiterhin wird nochmals strengstens darauf hingewiesen, daß 
für einen Einkauf von bewirtschafteten Lebensmitteln die dafür erforderlichen Lebens¬ 
mittelmarken zur Verfügung zu stellen sind. Es ist versucht worden, diese zum Teil 
durch Erpressung von den polnischen Bauern herauszuholen. Ein derartiges Vorgehen 
wird unnachsichtlich zur Bestrafung gelangen und seitens der Kommandantur in jedem 
Fall an das SS- und Polizei-Gericht zur Aburteilung weitergereicht werden. 

Die Gendarmerie Neu-Berun ist durch die Kommandantur angewiesen, jeden SS- 
Angehörigen, der in diesem Gebiet mit Paketen usw. angetroffen wird, anzuhalten und 
diese Pakete auf ihren Inhalt hin zu untersuchen. Die Kommandantur ist überzeugt, daß 
dieser Hinweis genügt, um derartige Beobachtungen für die Zukunft auszuschalten. 

15. Beschaffung von Lebensmitteln im Lagerbereich 

Es wurde verschiedentlich festgestellt, daß der Versuch gemacht wird, in der Molkerei 
und Geflügelfarm landwirtschaftliche Erzeugnisse unter der Hand zu kaufen. Ein der¬ 
artiges Vorgehen wird auf das strengste verboten. Zur Regelung des Verkaufs gelten die 
bereits ergangenen Bestimmungen. Es wird erwartet, daß sämtliche SS-Angehörigen, 
Führer, Unterführer und Männer, diese Anweisungen genauestens beachten und die ver¬ 
antwortlichen Leiter der Nebenbetriebe nicht in irgendeiner Weise in Schwierigkeiten 
bringen. Die Leiter dieser Nebenbetriebe sind angewiesen, auf strengste Innehaltung 
der erlassenen Bestimmungen zu achten. 

16. Erteilung von Aufträgen an die Werkstätten 

Es besteht Veranlassung, nochmals darauf hinzuweisen, daß Aufträge an irgendwelche 
Werkstätten der Lederfabrik nur dann dahin erteilt werden können, wenn ein Auftrags¬ 
schein durch die hiesige Verwaltung ausgestellt wurde. 

Demzufolge dürfen zukünftig weder direkte Aufträge erteilt, noch Anfragen - es sei 
denn über die Verwaltung-gehalten [sic] werden, widrigenfalls werden die Betreffenden 
zur Rechenschaft gezogen. 

17. Angeln in der Sola und Weichsel 

Es wird letztmalig darauf aufmerksam gemacht, daß das Angeln und Fischen in der 
Sola und Weichsel genau so [sic] verboten ist wie in den Fischteichen. Der SS-T- 
Sturmbann KL Auschwitz belehrt die SS-Angehörigen durch die Kompanien nochmals 
entsprechend und weist darauf hin, daß Zuwiderhandelnde mit strengsten Strafen zu 
rechnen haben. 

18. Ausgabe von Eßbestecken 

Ab sofort werden beim Mittagessen der Unterführer keine Eßbestecke mehr ausge¬ 
geben, sodaß [sic] sich auch sämtliche Unterführer ihr Eßbesteck zum Mittagessen 
mitbringen müssen. 

19. Verhalten im Kameradschaftsheim 

Seit Eröffnung des neuen Kameradschaftsheimes kommt es immer wieder vor, daß SS- 
Unterführer und Männer auf die Bühne des Kameradschaftsheimes und in die daneben 
liegenden beiden Garderoben sich begeben, um an dem aufgehängten weißen Vorhang 




140 


21. Mai 1942 


StB 14/42 


herumzuziehen oder an den elektrischen Anlagen zu schrauben. Es wird hiermit an¬ 
geordnet, daß kein SS-Angehöriger die Bühne und ihre Nebenräume zu betreten hat. 
Übertretungen sind umgehend der Kommandantur zu melden. 

20. Abbruch von Scheunen 

Es wird erneut ausdrücklich darauf hingewiesen, daß es streng verboten ist, im gesam¬ 
ten Bereich des Interessengebietes des KL Auschwitz irgendwelche Abbrucharbeiten 
an Scheunen durchzuführen. Diese Scheunen werden im Herbst dringend zur Unter¬ 
bringung der Ernte benötigt. Sollte zukünftig festgestellt werden, daß irgendwelche 
SS-Angehörigen oder im Lagerbereich tätige Personen auch nur ein einzelnes Brett von 
einer Scheune entfernen, so werden die Betreffenden strengstens bestraft werden. 

21. Verloren 

Am 16.5.42 wurde in der Wirtschaftsbaracke oder im Führerheim ein goldenes Damen- 
Armband verloren. Bei Auffindung ist dasselbe umgehend auf der Kommandantur 
abzugeben. 


gez. Höß 

SS-Sturmbannführer u. Kommandant 


F.d.R. 

a.B.i.V. [Unterschrift MulkaJ 
SS-Obersturmführer u. Adjutant 

[Verteiler] 


Standortbefehl Nr. 14/42 


Auschwitz, 21. Mai 1942 


Bedingt durch den Ärztemangel bei der hiesigen Dienststelle können Sprechstunden für 
Familienangehörige durch den SS-Standortarzt Auschwitz nur Dienstags und Freitags [sic] 
von 15.00—16.00 Uhr abgehalten werden. Krankenbesuche erfolgen in nur [sic] dringenden 
Fällen nach telefonischen [sic] Anruf in der Schreibstube des SS-Standortarztes. 

Der Standortälteste 
[gez.] Höß 

SS-Sturmbannführer u. Kommandant 


F.d.R. 

a.B.i.V. [Unterschrift Mulka] 
SS-Obersturmführer u. Adjutant 


[Verteiler] 



KB 10/42 


6.Juni 1942 


141 


Kommandanturbefehl Nr. 10/42 


Auschwitz, 6. Juni 1942 


1. 2. Haussammlung für das Deutsche Rote Kreuz 

Anläßlich der 2. Haussammlung für das Deutsche Rote Kreuz wurde das erfreuliche 
Sammelergebnis von RM 2208,45 erzielt. Ich spreche allen Spendern hierfür meine 
Anerkennung aus. 

2. Trinkwasser innerhalb des Lagerbereiches 

Sämtliche SS-Angehörige sind durch ihre Einheitsführer, die Zivilarbeiter durch ihre 
Baufirmen eingehend darüber zu belehren, daß das Wasser in den Brunnen sowie in 
den Wasserleitungen im Interessengebiet KL Auschwitz nicht einwandfrei ist, sondern 
Krankheitkeime [sic] in sich trägt. Jeder Einzelne ist nicht nur sich selbst, sondern auch 
der Nation gegenüber für die Gesundhaltung seines Körpers verantwortlich. 

Es ist strengstens verboten, den Wasserleitungen und Brunnen Wasser zu entnehmen, 
um es ungekocht zu trinken. Sollte dieses Verbot übertreten werden und es wird den 
Betreffenden nachgewiesen, daß sie dieses Wasser in nichtabgekochtem Zustande ge¬ 
trunken haben, so werden sie wegen Selbstverstümmelung und Entziehung der Arbeits¬ 
kraft im Dienst der Nation zur Rechenschaft gezogen und dementsprechend bestraft. 
Das Schutzhaftlager sorgt dafür, daß die Häftlinge sinngemäß belehrt werden. 

Vollzug über diese Belehrung ist durch die Einheitsführer dem Schutzhaftlagerführer, 
[durch] die Baufirmen über die Bauleitung bis zum 15.6.42 der Kommandantur zu 
melden. 

3. Urlaubsbuch für SS-Führer 

Mit sofortiger Wirkung wird ein Urlaubsbuch für Führer eingerichtet. Sämtliche Führer 
haben ihre Urlaubswünsche, auch wochentags, in dieses auf der Kommandantur aus¬ 
liegende Urlaubsbuch einzutragen. Alsdann werden durch die Abteilung Urlaub, die 
Urlaubsscheine ausgeschrieben und für die Führer bereitgelcgt. Die Eintragung hat 
jeweils 24 Stunden vor Urlaubsantritt zu erfolgen. 

4. Wäschereinigung für die Truppe 

Die Wäscherei für SS-Angehörige ist seit dem 25.5.1942 fertiggestellt. Die Wäsche 
kann bei den Fourieren abgegeben und nach Reinigung wieder in Empfang genommen 
werden. 

5. Häftlingsbegleitung, Arbeitskommandos des FKL 

Es liegt Veranlassung vor, darauf hinzuweisen, daß es vollkommen ausgeschlossen und 
auch nicht SS-mäßig ist, wenn sich Kommandoführcr mit Arbeitskommandos aus dem 
FKL beim Aus- und Einrück[cn] ihre Brotbeutel, Zeltbahn usw. von Häftlingen nach¬ 
tragen lassen. Es ist ganz selbstverständlich, daß sowohl Kommandoführer als auch 
Begleitposten ihre Ausrüstungsstücke, die zu ihrer Uniform gehören, selber tragen, 
und daß es eines SS-Mannes unwürdig ist, sich zur Beförderung dieser Ausrüstungs¬ 
gegenstände der Hilfe von Häftlingen zu bedienen. Es muß vielmehr gefordert werden, 
daß ununterbrochen nur ein strenges und kalt sachliches Verhältnis zwischen Kom¬ 
mandoführern und Begleitpostcn einerseits gegenüber den weiblichen Anweiserinnen 
und Häftlingen anderseits [sic] besteht. Die Kommandantur wird gerade mit Bezug auf 
das oben gekennzeichnete Verhältnis zu den weiblichen Häftlingen bei Feststellung der 



142 


6. Juni 1942 


KB 10/42 


nur allergeringsten Lockerungen mit den härtesten und schwersten Strafen durchgrei¬ 
fen. Die weiblichen Häftlinge sind nicht dazu da, dem Bewachungspersonal irgend¬ 
welche Erleichterungen zu schaffen, sondern im Rahmen der vorliegenden Aufgaben 
produktiv zu arbeiten, und cs muß ein streng abgegrenzter Abstand aufrechterhalten 
bleiben, wenn ein Erfolg erzielt werden soll. 

Die Kommandantur warnt zum letzten Male davor, das gekennzeichnete harte, notwen¬ 
dige Verhältnis durch irgendwelche Handlungen seitens der Kommandoführer und der 
Posten zu lockern. Die Bewachungsmannschaften sind hierüber eingehend durch die 
Einheitsführer zu belehren. Vollzugsmeldung an die Kommandantur bis zum 15.6.1942. 

6. Fuhrwerke innerhalb des Lagerbereiches 

Bei dem regen Verkehr auf den Lagerstraßen ist es unbedingt erforderlich, daß sämtliche 
Fuhrwerke innerhalb des Lagerbereiches scharf rechts fahren. Widrigenfalls sind die 
Gespannführer unverzüglich zur Meldung zu bringen. Für etwa entstehende Schäden 
bei Nichteinhaltung dieser Anordnung werden die Schuldigen haftbar gemacht. Die SS- 
Angehörigen, Zivilarbeiter und Häftlinge sind, - soweit sie mit Gespannen umgehen, - 
eingehend hierüber zu belehren 

7. Verlust von Lagerausweisen 

In letzter Zeit ist es des [öjfteren vorgekommen, daß Lagerausweise von SS-Angehöri- 
gen und Zivilarbeitern verloren gingen. Da dieses eine Begünstigung der Flucht von 
Häftlingen bedeutet, werden die Verlierer mit den strengsten Strafen zur Rechenschaft 
gezogen. Sämtliche SS-Angehörigen und Zivilarbeiter sind durch die Einheitsführer 
bezw. Bauleitung entsprechend zu belehren. Vollzugsmcldung bis zum 15.6.42 an die 
Kommandantur. 

Zweitausfertigungen von Lagerausweisen sind mit dem Vermerk .Zweitausfertigung" 
- der mit Dienstsiegel und Unterschrift der Kommandantur versehen sein muß - zu 
kennzeichnen. Personen, die mit einem für ungültig erklärten Ausweis im Lagerbereich 
angetroffen werden, sind festzunehmen und unverzüglich der Politischen Abteilung 
vorzuführefn]. 

8. Drahthindernis um das KGL 

Mit sofortiger Wirkung wird das Drahthindernis um das Kriegsgefangenenlager elek¬ 
trisch geladen. Die Bauleitung hat dafür Sorge zu tragen, daß sämtliche Zivilarbeiter 
unverzüglich hiervon benachrichtigt werden. 

9. Fahrt zur SS-Hütte in Porombka 

Ab sofort fährt der LKW zur SS-Hütte in Porombka jeden Sonnabend um 14.00 Uhr. 

10. Verloren - gefunden 

Am 23.5.42 wurde innerhalb das Lagerbereiches eine lederne Geldbörse mit RM 10,00 
und 1V 2 Zloty Inhalt verloren. Bei Auffindung derselben ist der Kommandantur sofort 
Meldung zu erstatten. 

Am 1.6.42 wurde im Schutzhaftlager, in der Dienststelle des Erkennungsdienstes, ein 
Schlüsselbund mit 8 Schlüsseln gefunden. Der Verlierer kann diese auf der Komman¬ 
dantur abholen. 




KSB 


6. Juni 1942 


143 


gez. Höß 

SS-Sturmbannführer und Kommandant 


F.d.R. 

a.B.i.V. [Unterschrift Mulka] 
SS-Obersturmführer u. Adjutant 

[Verteiler] 


Kommandantursonderbefehl 


Auschwitz, 6. Juni 1942 


Mit Wirkung vom 8.6.1942 wird der Stab SS-T-Sturmbann KL Auschwitz aufgelöst. Der 
Lagerkommandant übernimmt die unmittelbare Befehlsgewalt und ernennt gleichzeitig den 
SS-Obcrsturmführcr Mulka zu seinem Stellvertreter. SS-Obersturmführer Mulka wird mit 
sofortiger Wirkung von der Wachtruppe zum Kommandanturstab versetzt. 

Die Dienstbezeichnung der Wachtruppe lautet wie bisher: 

SS-T-Sturmbann KL 
Auschwitz 

Die Anschrift der Kompanien bleibt unverändert, z.B.: 

1. SS-T-Sturmbann KL 
Auschwitz/OS, Postamt II. 

Die bisherige 3. Kompanie wird aufgelöst unter Versetzung des Bestandes der jetzigen 
Kompanie laut gesonderter Aufstellung. Desgleichen gehen die Kompanie-, Zugführer 
und Kompaniestäbe aus dieser Aufstellung hervor. Die Personalkarteien einschl. der Wehr¬ 
karteimittel werden von den Kompanien geführt. Die Abteilung Ib, Waffen und Geräte, 
wird von dem SS-Oscha. Stegmann übernommen. Dieser setzt sich zwecks Übernahme 
sofort mit dem SS-Untersturmführer Josten in Verbindung. 

Die 3. SS-T-Sturmbann [...] KL übernimmt die Quartiere der ehern. 5. Kompanie. Die 
Quartiere der ehern. 3. Kompanie in Birkenau sind zu räumen. Vollzugsmeldung an die 
Verwaltung - Abteilung Unterkunft bis 15.6.1942, 12.00 Uhr. 

Die Poststelle der Kommandantur gibt die für die Kompanien bestimmte Post direkt an 
diese ab. 

Sämtliche Führer des Kommandantur-Stabes, SS-T-Sturm[bann], SS-Standortarzt, der 
Zentralbauleitung usw. haben ihr [...] ständigen Putzer — Ordonnanzen der Truppe zum 
Dienst zur Verfügung zu stellen, die ihrerseits diese freiwerdenden g.v.H.-Mannschaften 
als Ordonnanzen oder im Geschäftszimmerdienst verwendet. Die Kompanien und Abtei¬ 
lungen der Kommandantur melden Vollzug bis 10.6.42, 12.00 Uhr. 


gez. Höß 

SS-Sturmbannführer und Kommandant 

F.d.R. 

a.B.i.V. [Unterschrift Mulka] 

SS-Obersturmführer u. Adjutant 

[Kein Verteiler] 



144 


30. Juni 1942 


KB 11/42 


Kommandanturbefehl Nr. 11/42 


Auschwitz, 30. Juni 1942 


1. Belobigung 

Durch das umsichtige Verhalten des SS-Uscha. Carstens, 3./SS-T-Sturmbann, gelang 
es, einen geflohenen Häftling wiederzuergreifen. Ich spreche dem SS-Uscha. Carstens 
hierfür meine Anerkennung aus. 

2. Tragen der Spiegel auf Mantelkragen 

Mit sofortiger Wirkung entfällt auf Befehl RFSS bis auf Weiteres [sic] aus Rohstoff¬ 
gründen das Tragen der Spiegel auf dem Mantelkragen. Aus Gründen der Einheitlichkeit 
ist nicht nur die Neuanschaffung von Spiegeln für Mäntel verboten, sondern sind auch 
die im Gebrauch befindlichen Spiegel abzutrennen und anderweitig zu verwenden. Die 
Kompanien und Abteilungen melden den Vollzug der Durchführung dieses Befehls bis 
zum 6.7.42, 12.00 Uhr, an die Kommandantur. 

3. Grußverhältnis zwischen Hitler-Jugend und Waffen-SS 

Seitens der Hitlerjugend wird darüber Klage geführt, daß die Angehörigen der Waffen- 
SS auf das kameradschaftliche Grußverhältnis zur Hitlerjugend nicht genügend Rück¬ 
sicht nehmen. Gerade der Umstand, daß ein großer Teil des Nachwuchses der Waffen-SS 
aus den Reihen der Hitlerjugend kommt, muß Veranlassung sein, daß den im Dienstrang 
höheren Angehörigen der Hitlerjugend der kameradschaftliche Gruß in einwandfreier 
Form erwiesen wird. Innerhalb der Kompanien ist über das Grußverhältnis und über 
die Rangabzeichen der Hitler-Jugend Unterricht abzuhalten. 

4. Baden im Freien 

Nachstehend wird eine Anordnung des SS-Führungshauptamt [sic], Kommandoamt 
der Waffen-SS, betr. der Gefahren des Badens im Freien zur Kenntnisnahme und ge¬ 
nauesten Beachtung bekanntgegeben: 

SS-Führungshauptamt Berlin-Wilmersdorf, den 8. Juni 1942 

Kdo. W-SS, Abt. Ia 

Betr.\ Gefahren des Badens im Freien. 

Verteiler. B/III 

Im Hinblick auf die herannahende heiße Jahreszeit besteht Veranlassung, auf die Gefah¬ 
ren des Badens im Freien hinzuweisen. Die Waffen-SS hat bisher in jedem Jahre durch 
Leichtsinn und Außerachtlassung der Aufsichtspflicht eine größere Zahl von Verlusten 
erlitten, die in der Mehrzahl der Fälle vermeidbar gewesen wären. Besondere Gefahren 
bestehen beim Baden in Flüssen und im Meer wegen der Strömung bezw. Brandung 
und Gezeitenwechsel. Das Einzelbaden in freien Gewässern ist zu verbieten. Ein ver¬ 
antwortlicher Aufsichtshabender ist bei dienstlichem Baden einzuteilen. Den örtlichen 
Umständen entsprechend sind Sicherheitsbestimmungen zu erlassen. 

a) Begrenzung des Badeplatzes für Nichtschwimmer und Freischwimmer unter Aus¬ 
sparung von Wassergebieten mit starker Strömung usw., 

b) Bereitstellung von Rettungsgeräten (Booten, Schlauchbooten, Rettungsringen, Lei¬ 
nen u. dergl.) und Rettungsschwimmern, 

c) ständige Beobachtung des Badeplatzes und des angrenzenden Gebietes, 

d) Anwesenheit eines Arztes oder SDG zur Anstellung von Wiederbelebungsübungen. 


KB 11/42 


30. Juni 1942 


145 


Der Chef des Stabes 

F.d.R.: gez .Jüttner 

gez.: Unterschrift SS-Gruppenführer und 

SS-Sturmbannführer Generalleutnant der Waffen-SS 

5. Ausgabe von Fischen 

Bei der Abgabe von Fischen aus der Molkerei bei Aufruf von Fischverkauf ist darauf zu 
achten, daß die Anlieferung der Fische jeweils zum Donnerstag Mittag [sic] erfolgt und 
die aufgerufenen Familien die Ware inder Zeit zwischen 15.0ÖU. 19.00 Uhr Donnerstags 
[sic] abholen können. Vorherige Nachfrage ist zwecklos. Spätere Abholung ist nicht 
möglich. Am Donnerstag nicht abgeholte Fische sind für die aufgerufenen Zählkarten 
verfallen. 

6. Vermeidung von Flurschäden 

Ich verbiete nochmals ausdrücklich das Überschreiten, Überreiten und Überfahren 
von Äckern und Versuchsflächen. Auch beim Zutreiben von Vieh (Schlächterei) ist 
streng darauf zu achten, daß in den an den Weg angrenzenden Ackerflächen keinerlei 
Flurschaden entsteht. 

Insbesondere ist es aufs strengste verboten, die besonders gekennzeichneten Versuchs¬ 
felder im Gebiete der Gärtnerei Raisko und bei Babitz zu betreten, oder gar durch 
eigenmächtiges Eingreifen in die dortigen Versuche die gesamte Züchtungsarbeit zu 
sabotieren. 

7. Geschwindigkeitsbegrenzung 

Da in den heißen Tagen die Staubentwicklung zu groß ist, als daß sie durch die vorhan¬ 
denen Sprengwagen niedergchalten werden könnte, wird die Höchstgeschwindigkeit 
für Fahrzeuge aller Art innerhalb des Lagerbereiches einschl. der sogenannten Kaser¬ 
nenstraße auf 30 km/St[d], festgesetzt. 

8. Anhalten der Fahrzeuge an der Hauptwache und den Straßenkontrollposten 

Es ist vorgekommen, daß trotz erlassener Befehle Kraftfahrzeuge sowohl an der Haupt¬ 
wache, als auch an den Straßenkontrollposten nicht angehalten haben. Wiederum ist 
ein LKW, der mit 2 Unterführern besetzt war, trotz Aufforderung des Postens, ohne 
anzuhalten durchgefahren. Es wird hiermit der Befehl erneuert, daß sämtliche ein- und 
ausfahrenden Fahrzeuge, Kraftfahrzeuge, Pferdefahrzeuge usw., an der Hauptwache 
und an den Straßenkontrollposten zwecks Vorzeigung der Fahrpapiere bezw. Anga¬ 
be des Fahrzieles anzuhalten haben. Sollte es erneut übersehen werden, daß irgendein 
Fahrzeug auf Aufforderung des Postens anhält, so hat der Posten den Befehl, auf das 
Fahrzeug sofort zu schießen. Posten, die in solchen Fällen von ihrer Schußwaffe keinen 
Gebrauch machen, werde ich strengstens bestrafen. 

9. Abstellung von Fahrrädern 

Trotz wiederholter Anordnungen werden Fahrräder immer noch vor dem Komman¬ 
dantur-Gebäude abgestellt, obwohl der Fahrradständer sich gleich neben dem Gebäude 
befindet. Ab sofort werden sämtliche derartige [sic] Fahrräder, ob Dienst- oder Pri¬ 
vaträder eingezogen und nicht mehr herausgegeben. 



146 


30. Juni 1942 


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10. Beförderungen und Ernennungen 

Der Kommandantur sind bis zum 20.7.42 Vorschläge für Beförderungen und Ernen¬ 
nungen einzureichen. 

11. [Anjträgc auf Ostbewerbung 

Nachstehend wird eine Anordnung des SS-FHA zur Kenntnisnahme und Beachtung 
bekanntgegeben. 

[SS-]Führungshauptamt Berlin, den 23.6.1942 

[...] 26 i / Kdo.d.W-SS /Ilb (3) Kaiserallee 188 

Betr.: Anträge auf Ostbewerbung. 

Vorg.: - o - 
Angl.: - o - 
Verteiler: A III. 

Von verschiedenen Einheiten der Waffen-SS gehen immer wieder Anforderungen 
auf Lieferung von Ostbewerbungsfragebogen ein. Das Kommandoamt der Waffen-SS 
weist darauf hin, daß nach einer Mitteilung des Reichskommissars für die Festigung 
deutschen Volkstums, Berlin-Halensee, Kurfürstendamm 140, Kriegsteilnehmer sich 
während des Krieges nicht für den Osten bewerben dürfen, daß aber nach dem Kriege 
eine genügende Anzahl von Objekten den Kriegsteilnehmern zur Verfügung stehen 
werden [sic]. Bewerber sind auf diese Anordnung hinzuweisen. 

i.A. gez.: Unterschrift 
SS-Standartenführer 


12. Schließung der Kantinenbetriebe 

Ab sofort sind sämtliche Führer- und Unterführerheime, sowie Kantinenbetriebe, 
einschließlich Haus 7, um 22.00 Uhr zu schließen. Ausnahmen hiervon bilden aus¬ 
schließlich Truppenbetreuungsveranstaltungen. An solchen Abenden ergehen beson¬ 
dere Anordnungen des Kommandanten. Haus der Waffen-SS schließt um 23.00 Uhr. 
Bei dieser Gelegenheit wird nochmals darauf hingewiesen, daß das außerdienstliche 
Betreten des Unterführerheimes durch Mannschaften (einschließlich Kantinenange¬ 
hörige) streng verboten ist. 

13. Gefunden - verloren 

Folgende Gegenstände wurden gefunden: 

Ein Geldbetrag vor dem Reviergebäude, 

Lebensmittelmarken mit Geldbetrag, 

ein Geldbetrag im Kommandantur-Gebäude, 

1 Freundschaftsring in der Baracke 1 d.Kdtr.-Unterkunft, 

1 Zeitplan, 

ein Geldbetrag beim Arbeitskommando KL Birkenau (Bauleitung) 

1 Nagelschere. 

Die Verlierer können diese Gegenstände auf der Kommandantur in Empfang nehmen. 


Rdschr. 


3. Juli 1942 


147 


Es wurden verloren: 

1 goldener Siegelring mit dem Monogramm H.S., 

1 metallene Brille auf dem Wege von der Schlosserei zum Bauhof, 

1 Brieftasche Inhalt: 50 Zloty, ca. 25,00 RM, einige Photos, 1 Notizbuch, 

1 Brief. 

Bei Auffindung sind diese Gegenstände auf der Kommandantur abzugeben. 

Die Armbinde für Zivilarbeiter Nr. 1558 ging verloren und wird hiermit für ungültig 
erklärt. 


gez. Höß 

SS-Sturmbannführer und Kommandant 


F.d.R.: 

a.B. [Unterschrift Mulka] 
SS-Obersturmführer u. Adjutant 

[Verteiler] 


[Rundschreiben] 


Auschwitz, 3. Juli 1942 


An SS-T-Sturmbann KL Auschwitz 
Zentralbauleitung d. Waffen-SS 
HWL und DAW 
Auschwitz 

Sämtliche SS-Angehörigen, die noch nicht gegen Typhus und Paratyphus geimpft sind, 
haben sich an nachstehenden Tagen von 19—20.00 Uhr im SS—Revier zur Impfung einzu¬ 
finden: 

Dienstag, den 7.7.1942 

Mittwoch, den 8.7.1942 1. Impfung 

Dienstag, den 14.7.1942 

Mittwoch, den 15.7.1942 2. Impfung 

Dienstag, den 21.7.1942 

Mittwoch, den 22.7.1942 3. Impfung 

Die Einheits- und Kompanieführer sind für die Durchführung dieser Anordnung verant¬ 
wortlich. 

a.B. [Unterschrift Mulka] 
SS-Obersturmführer u. Adjutant 

[Kein Verteiler] 



148 


[6. Juli 1942] 


KSB 


Kommandantursonderbefehl 


Auschwitz, [6. Juli 1942] 


Für den mit dem Tage der Wiederherstellung seiner Gesundheit durch Verfügung Amts- 
gruppc D vom 30.6.42 zum KL Ravensbrück versetzten bisherigen Adjutanten SS-Ober- 
sturmführer Bräun/ngist durch Verfügung Amtsgruppe D vom 1.7.42 SS-Obersturmführer 
Lanzius vom Rekrutendepot der Waffen-SS als Adjutant zum KL Auschwitz versetzt. 
Der bisherige stellvertretende Adjutant, SS-Obersturmführer Mulka übernimmt mit so¬ 
fortiger Wirkung die Stellung des Stabsführers im KL Auschwitz. 

In dieser Eigenschaft führt und leitet er die gesamten Dienstgeschäfte des Kommandantur¬ 
stabes. Es sind ihm unterstellt: 

1. Adjutantur. 

2. Führerpersonalien und sonstige Personalfragen. 

3. Gerichtsabteilung als Gerichtsoffizier. 

4. Abteilung VI - Truppenbetreuung. 

5. Schulung und Ausbildung der Aufseherinnen des FKL. 

SS-Obersturmführer Mulka ist weiterhin Sachbearbeiter für Wirtschaftsfragen in Vertre¬ 
tung des Betriebsdirektors der SS-Wirtschaftsbetriebe. 

SS-Obersturmführer Mulka übernimmt die Führung und Kontrolle der eigenen Wirt¬ 
schaftsbetriebe des KL Auschwitz, d.h. 

Führerheim, 

Haus der Waffen-SS 
in allen in Frage kommenden Belangen. 

Für seinen persönlichen Arbeitsstab sind heranzuziehen: 

SS-Oberscharführer Walterund 
SS-Schütze Valentin. 

SS-Obersturmführer Mulka vertritt bezüglich der aufgeführten Arbeitsgebiete den Lager¬ 
kommandanten unmittelbar und zeichnet als Stabsführer in dessen Vertretung wie folgt: 


Der Lagerkommandant: 
i.V. gez. Mulka 
SS-Obersturm- und 
Stabsführer. 


Der Lagerkommandant u. 

Betriebsdirektor: 

i.V. gez. Mulka 

SS-Obersturmführer u. Sachbearbeiter. 


gez. Höß 

SS-Sturmbannführer, Kommandant u. 

Betriebsdirektor 

F.d.R.: 

Der Lagerkommandant 
i.V. [Unterschrift Mulka] 

SS-Obersturm- u. Stabsführer 


[Kein Verteiler] 



Rdschr. 


8. Juli 1942 


149 


Standortbefehl Nr. 16/42 


Auschwitz, 7. Juli 1942 


Es wird letztmalig darauf [ aufmerksam ] gemacht, daß es verboten ist, Fahrräder außer in 
[£>ercitgcs]tclltcn Fahrradständern abzustellen. Weiterhin gegen Hauswände [,..]gestellte 
Fahrräder werden durch [die] Lagerpolizei [besch/agjnahmt und der Waffen- und Geräte- 
Kammer zugeführt. Beschlagnahmte Fahrräder werden zukünftig nur noch auf Grund 
eines schriftlichen Antrages an die Kommandantur und auf Grund einer persönlichen Ent¬ 
scheidung des Kommandanten wieder herausgegeben. Weitere Verstöße hiergegen werden 
in jedem Falle empfindlich bestraft! 


Der Standortälteste 
gez. Höß 

SS-Sturmbannführer und Kommandant 


F.d.R. 

i.V. [Unterschrift Mulka] 
SS-Obersturm- u. Stabsführer 

[Verteiler] 


[Rundschreiben] 


Auschwitz, 8. Juli 1942 


An sämtliche Abteilungen 

Bis zur vollständigen Genesung des SS-Oberscharführers Stegmann wird ab sofort der 
SS-Untersturmführer Josten mit der Leitung der Abt. Ib - W.u.G. - beauftragt, außer 
Ausübung seines sonstigen Dienstes in der Kompanie. 


[Kein Verteiler] 


i.V. [Unterschrift Mulka] 
SS-Obersturm- und Stabsführer 



150 


13. Juli 1942 


StB 18/42 


Kommandantursonderbefehl 


Auschwitz, 9. Juli 1942 


Mit sofortiger Wirkung ist das Betreten der Stadt Auschwitz bis auf weiteres von sämtlichen 
SS—Angehörigen verboten. 


i.V. [Unterschrift Mulka] 
SS-Obersturm- und Stabsführer 


[Kein Verteiler] 


Standortbefehl Nr. 17/42 


Auschwitz, 10. Juli 1942 


Mit sofortiger Wirkung wird für sämtliche SS-Angehörige des hiesigen Standortes sowie für 
deren Familien das Betreten der Stadt Auschwitz verboten. Dienstliche Fahrten, z.B. zur 
Bank, nach Buna usw. sind auf das allermindeste Maß zu beschränken. Nach Erledigung 
der Dienstgeschäfte muß die Stadt sofort wieder verlassen und jeder unnötige Verkehr mit 
den Einwohnern vermieden werden. 


Der Standortälteste 
gez. Höß 

SS-Sturmbannführer und Kommandant 


F.d.R.: 

i.V. [Unterschrift Mulka] 
SS-Hauptsturmführer u. Stabsführer 

[Verteiler] 


Standortbefehl Nr. 18/42 


Auschwitz, 13. Juli 1942 


Betreff: Tragen von Stiefelhosen und Schirmmützen 

Trotz der herausgegebenen Kommandantur-Befehle Nr. 7/41, Ziff. 3, und Nr. 4/42, Ziff. 7, 
wird immer wieder beobachtet, daß von Unterführern bis einschl. Scharführer sowie 
Männern Stiefelhosen und lange Stiefel und während des Dienstes Schirmmützen getragen 
werden. Es wird letztmalig auf die diesbezüglichen Anordnungen hingewiesen. In Zukunft 
werden jegliche Verstöße hiergegen strengstens bestraft. 




KB 12/42 


16. Juli 1942 


151 


Der Standortälteste 
gez. Höß 

SS-Sturmbannführer und Kommandant 


F.d.R.: 

i.V. [Unterschrift Mulka] 
SS-Hauptsturmführer u. Stabsführer 

[Verteiler] 


Kommandanturbefehl Nr. 12/42 


Auschwitz, 16. Juli 1942 


1. Leiter der Verwaltung KL Auschwitz 

Gemäß Versetzungsverfügung des SS-WV-Hauptamtes wurde der SS-Hauptsturm¬ 
führer Rudolf Wagner mit Wirkung vom 15.7.42 zur SS-T-Division versetzt. 

Die Dienstgeschäfte des Leiters der Verwaltung KL Auschwitz hat mit Wirkung vom 
10.7.42 SS-Sturmbannführer Willi Burger übernommen. 

2. Kommandoführer »Buna“ 

Es wird angeordnet, daß sowohl für die Verteilung des Arbeitskommandos als auch 
für die Sicherheit ausschließlich der SS-Obersturmführer Schöttl zuständig und ver¬ 
antwortlich ist. Der bisherige Kommandoführer »Buna" des SS-T-Sturmbannes KL 
Auschwitz braucht nicht mehr eingesetzt zu werden. SS-Ostuf. Schöttl begleitet somit 
den Bunazug hin und zurück. 

3. Haussammlung für das Deutsche Rote Kreuz 

Anläßlich der 4. Haussammlung für das Deutsche Rote Kreuz wurde das erfreuliche Er¬ 
gebnis von RM 2.590,01 erzielt. Ich spreche allen Spendern hierfür meine Anerkennung 


aus. 




152 


16. Juli 1942 


KB 12/42 


4. Ehrenbezeigung vor dem Ehrenmal in Berlin 

Für alle Angehörigen der Waffen-SS ist es eine selbstverständliche Pflicht, die auf den 
Schlachtfeldern gebliebenen Kameraden beim Vorbeigehen oder Betreten des Ehren¬ 
mals Unter den Linden in Berlin durch Gruß zu ehren. Beim Vorbeigehen auf dem 
Bürgersteig sowie beim Betreten des Ehrenmals ist Ehrenbezeigung zu erweisen. Im 
Ehrenmal ist hierzu die Kopfbedeckung abzunehmen. 

Die Angehörigen der Einheiten und Dienststellen sind hierüber eingehend zu belehren. 

5. Bestellung von Blumen 

Vielfach werden von Angehörigen der Waffen-SS an Blumengeschäfte (Fleurop-Ver¬ 
mittlung) größere Aufträge bzw. Beträge in Höhe von RM 50,- und mehr zur Über¬ 
mittlung von Blumen eingesandt. Um den Blumenbindereien die Möglichkeit zu geben, 
allen Anforderungen zu entsprechen, sind zukünftig nur noch Aufträge bis zu RM 5,- 
zu erteilen. 

6. Baden in der Sola 

Mit sofortiger Wirkung wird [sic] das Baden in der Sola von der Hauptwache des 
Konzentrationslagers bis zur Einmündung in die Weichsel, sowie das Waschen der 
Wäsche, jegliche Entnahme von Wasser und das Tränken von Vieh verboten. Dieses 
Verbot ist erforderlich, da die Vermutung besteht, daß die Entstehungsursache der in 
letzter Zeit aufgetretenen zahlreichen Typhuserkrankungen in der Sola zu suchen sind. 
Dieses Verbot ist allen SS-Angehörigen zur Kenntnis zu bringen und darauf hinzuwei¬ 
sen, daß Verstöße hiergegen stren[g]stens bestraft werden. 

7. Betreten der Äcker und Felder 

Infolge der laufenden Entwendungen von Feldfrüchten und Ackererzeugnissen wird ab 
sofort das Betreten sämtlicher Felder abseits der Haupt- und Feldwege aufs strengste 
verboten, es sei denn, daß die Betreffenden dienstlich auf dem Felde zu tun haben. 
Die den Kommandos zugeteilte[n] Posten haben ihre Kommandos auch während der 
Mittagspause nicht zu verlassen. 

8. Bereitschaft 

Unter Bezug auf die diess. Anordnung vom 8.6.42 wird letztmalig darauf hingewiesen, 
daß der Führer der Bereitschaft sich bei der Bereitschaft oder in unmittelbarer Nähe 
aufzuhalten hat. Ich werde jeden Bereitschaftsführer in Zukunft bestrafen, der diesen 
Befehl nach wie vor nicht einhält. 

Die Kompanie mit Hauptwache, die gleichzeitig die Bercitschaftskompanie ist, und 
die während des Bereitschaftsdienstes Exerzier- bezw. Schießdienst hat, führt den Ex¬ 
erzierdienst auf dem Platz zwischen dem Monopol- und Wirtschaftsgebäude aus. Bei 
angesetztem Schießdienst ist die Fahrbereitschaft über die Kommandantur rechtzeitig 
zu benachrichtigen und für das Schießen ein LKW zu bestellen, sodaß [sic] die schie¬ 
ßende Bereitschaft nach kürzester Zeit wieder ins Lagerbereich [sic] bzw. auf de[n] 
oben bezeichneten Exerzierplatz zurückgebracht werden kann. Grundsätzlich ist der 
jeweilige Aufenthaltsort der Bereitschaft der Kommandantur und gleichzeitig dem SS- 
T-Sturmbann-Geschäftszimmer zu melden, desgleichen auch dem Führer vom Dienst, 
damit Letzterer bei Abwesenheit der Bereitschaft und des Bereitschaftsführers die erfor¬ 
derliche Benachrichtigung bei irgendwelchen Vorkommnissen unmittelbar veranlassen 
kann. 




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16. Juli 1942 


153 


Die Fahrbereitschaft sorgt dafür, daß sowohl für Einsatz als auch für den Transport der 
Bereitschaft vom Exerzierplatz zum Schießdienst und umgekehrt ständig ein LKW mit 
geeignetem Fahrer fahrbereit ist. 

9. Trageweise der Kragenspiegel 

Nachstehend wird ein Reichsführer-Befehl zur Kenntnisnahme und genauesten Beach¬ 
tung bekanntgegeben. 

Der Reichsführer-SS Führer-Hauptquartier, 2. Juli 1942 

SS-Befehl 

Bei einzelnen Verbänden der Waffen-SS hat die Gewohnheit Platz gegriffen, die Spiegel 
mit den Sigrunen oder mit dem Totenkopf auf beiden Seiten des Kragens zu tragen. Ich 
bestimme erneut, daß der Sigrunenspiegel der Waffen-SS und der Totcnkopfspiegel der 
Totenkopf-Division und der Konzentrationslagerbewachungstruppen, genau so wie 
die Standartennummern der Allgemeinen-SS, nur auf der rechten Seite des Kragens 
getragen werden. Der linke Kragenspiegel dient zur Aufnahme der Rangabzeichen. 

Die Kommandeure wollen dafür sorgen, daß dieser Befehl bis spätestens 15.8. durch¬ 
geführt ist. 

gez. H. Himmler 

Die Durchführung dieses Befehls ist der Kommandantur bis spätestens 25.7.42 zu 
melden. 

10. Einhaltung von Terminen 

Es ist in letzter Zeit wiederholt vorgekommen, daß von der Kommandantur gestell¬ 
te Termine nicht eingehalten oder gar nicht beachtet wurden. Ich werde in Zukunft 
für nicht eingehaltene Termine die betreffenden Abteilungsleiter bzw. Einheitsführer 
verantwortlich machen und zur Rechenschaft ziehen. 

11. Ausgangsbeschränkung 

Um auftretenden Unklarheiten entgegenzutreten wird bekanntgegeben, daß sich SS- 
Angehörige, die mit Ausgangsbeschränkung bestraft wurden, nur innerhalb der großen 
Postenkette aufhalten dürfen. Ein Aufsuchen des Hauses der Waffen-SS oder des Frem¬ 
denheimes ist demnach bei erteilter Ausgangsbeschränkung nicht gestattet. 

12. Dienstappell der Stabskompanie 

Am Montag, den 20.7.42, 20.00 Uhr, tritt die gesamte Stabskompanie vor dem Kom¬ 
mandanturgebäude an. Schriftliche Entschuldigungen nur bei dringender dienstlicher 
Verhinderung bis zum 20.7.42, 12.00 Uhr, bei der Kommandantur. 

13. Verloren - gefunden 

Innerhalb des Lagerbereiches wurden folgende Gegenstände gefunden: 

1 schwarzes Verwundetenabzeichen des Weltkrieges 
1 Füllfederhalter. 

Nachstehende Ausweise gingen verloren und werden hiermit für ungültig erklärt: 
Ausweis Nr. 2826 für Max-Egon Fischbach 
Nr. 2516 für Josef Skorla. 


154 


17. Juli 1942 


Rdschr. 


gez. Höß 

SS-Sturmbannführer und Kommandant 


F.d.R.: 

i.V. [Unterschrift Mulka] 
SS-Hauptsturmführer u. Stabsführer 

[Verteiler] 


[Rundschreiben] 


Auschwitz, 16. Juli 1942 


An 

Ia, II, III, IV, Landwirtschaft 
Zentralbauleitung d.W.-SS u. Polizei 
HWL, DAW, Sonderkdo. .Zeppelin“ 

KL Auschwitz 

Am 16.7.42, 18.30 Uhr, findet im Dienstzimmer des Kommandanten eine Führerbespre¬ 
chung statt, an der sämtliche Führer des Standortes Auschwitz teilzunehmen haben. 

i.V. [Unterschrift Mulka] 
SS-Hauptsturmführer u. Stabsführer 


[Kein Verteiler] 


[Rundschreiben] 


Auschwitz, 17. Juli 1942 


An sämtliche Führer des Standortes Auschwitz 

Sämtliche Führer des Standortes Auschwitz haben sich am 17. Juli 1942,20 Uhr im Führer¬ 
heim einzufinden. 




StB 19/42 


23. Juli 1942 


155 


Dienstanzug: möglichst lange Hose. 


i.V. [Unterschrift Mulka] 
SS-Hauptsturmführer u. Stabsführer 


[Kein Verteiler] 


Standortbefehl Nr. 19/42 Auschwitz, 23. Juli 1942 


Auf Grund der im Bereich des Konzentrationslagers Auschwitz wieder aufgetretenen 
Fleckfieberfälle wird zur Bekämpfung der Seuche Folgendes [sic] angeordnet: 

1. ) Es ist eine vollständige Lagersperre verhängt. Sämtliche innerhalb der großen Posten¬ 

kette wohnenden SS-Angehörigen dürfen den Lagerbereich nicht verlassen. 

2. ) Sämtliche SS-Angehörige, die außerhalb der großen Postenkette wohnen, unterzeich¬ 

nen einen auf dem Kommandanturgeschäftszimmer vorbereiteten Revers, mit welchem 
sie sich verpflichten, sich von ihrer Wohnung zu ihrer Dienststelle ständig auf direktem 
Wege und umgekehrt zu begeben. Weiterhin verpflichten sie sich, so oft wie möglich 
mindestens 1 mal wöchentlich die Wäsche zu wechseln und sich einer fortlaufenden 
gründlichen Reinigung zu unterziehen. Nach Unterzeichnung dieses Rever[ses] ist 
derselbe im SS-Revier beim Standortarzt vorzulegen. Gegen Vorlage dieses Reverses 
wird ein Passierschein durch den Standortarzt mit befristeter Gültigkeit erteilt. Nach 
Ablauf dieses Passierscheines ist im SS-[Re]vier ein neuer Passierschein nach erfolgter 
Entlausung und Untersuchung abzuholen. Diese Anordnung erstreckt sich auf sämt¬ 
liche SS-Führer, Unterführer und Männer. Die Passierscheine werden im SS-Revier 
[wäh]rend der Zeit von 9.00-11.00 Uhr und von 15.00-17.00 Uhr ausgegeben. 

3. ) Familienangehörige von SS-Angehörigen, die innerhalb der großen Postenkette woh¬ 

nen, dürfen das [sic] Lagerbereich ebenfalls nicht verlassen. 

Familienangehörige von SS-Angehörigen, die außerhalb der großen Postenkette woh¬ 
nen, dürfen den Lagerbereich innerhalb der großen Postenkette nicht betreten. Für 
die außerhalb d[er groß]en Postenkette wohnenden SS-Angehörigen [und Famili]en 
erhält eine Person jeder Familie [die Berech]tigung, zwecks Beschaffung der für die 
Familie [erforderlichen Lebensmittel und sonstigen Gegenstände des täglichen Be¬ 
darfes, von ihrer Wohnung sich auf direktem Wege nach Haus und zurückzubegeben. 
Hierfür ist Bedingung, daß die betreffende Person einen gleichen Revers unterzeichnet, 
wie dieser oben angeführt ist für die im Lager diensttuenden SS-Angehörigen. Ebenso 
sind die gleichen Bedingungen zur Erneuerung des Reverses durchzuführen wie oben 
angeführt für SS-Angehörige. 



156 


23. Juli 1942 


StB 19/42 


4. ) Familienangehörige von SS-Angehörigen, die in Auschwitz zum Besuch weilen und 

sich innerhalb der großen Postenkette befinden, unterliegen den gleichen Bestimmun¬ 
gen wie die hier ansässigen SS-Angehörigen, d.h., sie dürfen das [sic] Lagerbereich 
zunächst nicht ver[iass]en. Die zum Besuch weilenden Familienan[gehörigen] von SS- 
Angehörigen außerhalb der großen Postenkette] [hab]en das Interessengebiet Ausch¬ 
witz unter Zurücklassung [ihrer] Heimatadresse im SS-Revier alsbald zu verlassen und 
[in] ihre Heimat zurückzureisen. 

5. ) Für sämtliche SS-Angehörige, Führer, Unterführer und Männer ist eine sofortige Ur¬ 

laubssperre angeordnet. 

6. ) Dienstreisen können nur dann durchgeführt werden, [wenn] die zur Dienstreise an¬ 

zuziehenden Kleidungsstücke mindestens 36 Stunden vor Beginn der Dienstreise im 
SS-Revier an einer besonders bezeichneten Stelle abgegeben werden und derjenige, 
welcher die Dienstreise ausführt, vor Antritt derselben im Revier gebadet und entlaust 
wird und sich vom SS-Revier aus direkt auf die Dienstreise begibt. 

7. ) Auswärtige Besuche für Dienststellen sind zu vermeiden oder, wenn dringend, im Haus 

der Waffen-SS abzufertigen. [In jedem] Fall dürfen Besucher, die dienstlich hier zu tun 
haben, in den Zimmern der Dienststellenleiter (Kommandant, [Verwa]ltungsführer, 
Bauleiter, Stand[ortarzt] und auch im Bereich des HWL usw.) empfangen werden. Sie 
haben das Lager a[uf] direktem Wege ohne Aufenthalt wieder zu verlassen. 

8. ) Die bei der Bauleitung beschäftigten] Zivilarbeiter dürfen das Lager zwecks Arbeitens 

auf den in Frage kommenden Baustellen nur an den Kontrollposten des Gemeinschafts¬ 
lagers Hutta-Lenz [sic] verlassen und wieder betreten, jedoch ausschließlich in ge¬ 
schlossener Formation und in Begleitung von SS-Angehörigen, die von der Bauleitung 
zur Begleitung dieser Arbeitstrupps zu stellen sind. 

9. ) Entlassung und Überstellung von Häftlingen nach anderen Lagern müssen bis zur 

Aufhebung der Sperre zurückgestellt werden. 

10. ) Familiensprechstunde durch den Arzt findet ab sofort Dienstags und Freitags [sic], 

15.00 Uhr, in der Lagerschule an der Sola statt. 

11. ) Die für den Verkehr mit Dienststellen außerhalb des Lagers tätigen SS-Angehörigen, 

wie Lebensmittel- und sonstige Transporte von und nach Kattowitz, Postempfänge 
in Auschwitz, oder SS-Angehörige die mit Eisenbahn, Zollbehörden usw. fortlau¬ 
fend Dienstobliegenheiten] zu erledigen haben, sind auf das geringste M[aß] zu be¬ 
schränken und ausschließlich [...]. Die dafür in Frage kommenden [...] sich durch 
Unterzeichnung eines entsprechenden Reverses in der gleichen Form, wie in Ziffer 2 
angeführt den dafür erlassenen Sonderbestimmungen und erhalten gegen Unterzeich¬ 
nung des Reverses den oben genannten befristeten Passierschein. Sie haben sich in 
bestimmten Zeitabständen dem Arzt zur Kontrolle ihres Gesundheitszustandes vor- 
zuste[llen]. Die in Frage kommenden Dienststellenleiter haben diesen Angehörigen 
eine Bescheinigung auszuhändigen, daß ihre Tätigkeit mit Bezug auf die außerhalb 
des Lagers auszuübenden Dienstobliegenheiten von unumgänglich lebenswichtiger 
Bedeutung für das Konzentrationslager Auschwitz ist. Als Dienststellenleiter sind in¬ 
soweit nur zu betrachten: die Chefs der Abteilungen Ia, II, III, IV, V, Bauleitung, DAW, 
HWL, Kommando Zeppelin, Landwirtschaft und der Führer des SS-T-Sturmbannes. 
Die bisher am 21. und 22. Juli 1942 durch den Standortarzt ausgegebenen Passierscheine 
verlieren mit der oben ange[fü]hrten Neuregelung ihre Gültigkeit. 



StB 21/42 


25. Juli 1942 


157 


Der Standortälteste 
gez. Höß 

SS-Suirmbannführer und Kommandant 


F.d.R. 

i.V. [Unterschrift Mulka] 
SS-Hauptsturmführer u. Stabsführer 

[Verteiler] 


Standortbefehl Nr. 19a/42 


Auschwitz, 25. Juli 1942 


Der SS-T-Sturmbann KL Auschwitz hat sofort verstärkte Standortstreifen zu stellen. Je¬ 
der SS-Angehörige macht sich strafbar, der einen anderen Weg als den vorgeschriebenen 
benutzt, d.h. er muß den kürzesten Weg zu seiner Wohnung, zu dem Arbeitskommando 
usw. nehmen. Sämtliche Zivilarbeiter sind von der Bauleitung unbedingt darauf aufmerk¬ 
sam zu machen, daß sie beim Verlassen des Lagers auch außerhalb der großen Postenkette 
die grünen Armbinden weiter zu tragen haben. 


Der Standortälteste 
gez. Höß 

SS-Obersturmbannführer und Kommandant 


F.d.R.: 

a.B. [Unterschrift Lanzner] 
SS-Obersturmführer u. Adjutant 

[Verteiler] 


Standortbefehl Nr. 21/42 


Auschwitz, 25. Juli 1942 


Mit sofortiger Wirkung ordne ich hiermit an, daß mir sämtliche Urlaubsanträge aller SS- 
Angehörigen, Zivilangestellten und Zivilarbeiter, also aller sich im Standortbereich befind¬ 
lichen Personen, vorgelegt werden. Die Erteilung von Urlaub jeglicher Art behalte ich mir 
allein vor. 


158 


4. August 1942 


KB 13/42 


Der Standortälteste 
gez. Höß 

SS-Obersturmbannführer und Kommandant 


F.d.R.: 

a.B. [Unterschrift Lanzner] 
SS-Obersturmführer u. Adjutant 

[Verteiler] 


Kommandanturbefehl Nr. 13/42 


Auschwitz, 4. August 1942 


1. Belobigung 

Ich spreche dem SS-Unterscharführer Franz Baumgartner, Kommandanturstab Abtei¬ 
lung III, meine besondere Anerkennung aus. Baumgartner fand vor einigen Tagen in 
der Müllgrube am alten Theater einen Umschlag mit 4 Scheinen ä 100,-RM gleich 400,- 
RM und lieferte diesen Fund, wie es an sich einer selbstverständlichen SS-Auffassung 
entspricht, bei der Kommandantur ab. Ich nehme daher Veranlassung, dieses vorbild¬ 
liche Verhalten des B. allen SS-Angehörigen des Konzentrationslagers Auschwitz als 
Beispiel voranzustellen. 

2. Schutzhundestaffel 

Mit sofortiger Wirkung wird der nach hier kommandierte Hauptwachtmeistcr der 
Schutzpolizei Josef Bailer mit der Führung der Schutzhundestaffel beauftragt und ist 
somit für die Ausbildung und den Einsatz der Schutzhundeführer verantwortlich. Es 
wird darauf hingewiesen, daß es außer den Schutzhundeführern für jedermann verboten 
ist, die Hunde anzufassen oder in irgendeiner Weise zu beeinflussen. 

3. Reichsraucherkarten 

Die Ausgabe der ab 16. August 1942 gültigen Raucherkarten erfolgt durch die Rech¬ 
nungsführer der Kompanien. Bei der Erneuerung ist die abgelaufene Raucherkarte mit 
dem dazugehörenden Erneuerungsabschnitt vorzulegen. Abgetrennte Abschnitte ha¬ 
ben keine Gültigkeit. Bei Verlust der Raucherkarte haben die SS-Angehörigen sofort 
einen ausführlich begründeten Antrag auf Aushändigung einer neuen Karte zu stellen. 
Die Richtigkeit der Angaben ist vom Kompanieführer auf dem Antrag zu bescheini¬ 
gen. Die Kantinenverwaltung ist nicht in der Lage, auf Frauen-Raucherkarten und auf 
sonstige Raucherkarten, die SS-Männer von ihren Angehörigen (Eltern u. Geschwi¬ 
stern) erhalten, Rauchwaren abzugeben. Die Zuteilung von Rauchwaren erfolgt nicht 
auf Grund von Punkten (Tagesabschnitten), sondern wird nur auf die Truppenstärke 
zugeteilt. Frauen-Raucherkarten von SS-Angehörigen, die im Lagerbereich wohnen, 
können noch mit der Zuteilung berücksichtigt werden. 



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4. August 1942 


159 


4. Zurverfügungstellung von Frauen für die Mitarbeit in der NS-Frauenschaft 

Nachstehender Reichsführerbefehl ist allen SS-Angehörigen bekanntzugeben: 

Der Reichsführer-SS Führerhauptquartier, 3. Juni 1942 

Betr.: Zuverfügungstellung von Frauen für die Mitarbeit in der NS-Frauenschaft. 

Die NS-Frauenschaft benötigt für die verantwortungsvolle Jugendarbeit noch zahlrei¬ 
che Mitarbeiterinnen. Ich wende mich an die Frauen, Bräute, Mütter und Schwestern 
der SS-Angehörigen und fordere sie auf, sich möglichst zahlreich bei den örtlichen 
Dienststellen der NS-Frauenschaft zur Mitarbeit zu melden. 

gez.: H. Himmler. 


5. Anforderung von Kraftfahrzeugen 

In letzter Zeit kommt es immer öfter vor, daß Kraftfahrzeuge ohne schriftliche Kfz.- 
Anforderung und per sofort angefordert werden. Zukünftig werden diese Anforderun¬ 
gen nicht mehr genehmigt. Es wird nochmals angeordnet, daß die Kfz.-Anforderungen 
mindestens 24 Stunden vor der Gestellung bei der Kommandantur zur Genehmigung 
durch den Kommandanten vorliegen müssen. 

6. Postabholezeiten 

Die Postabholezeiten bei der Kommandantur ändern sich ab sofort wie folgt: 

9.00, 14.30 und 16.00 Uhr. 

Diese Zeiten sind von allen Dienststellen genauestens einzuhalten. 

7. Dienstfahrräder 

Die Abt. W.u.G. hat immer wieder festgestellt, daß die Dienstfahrräder, die zur Repa¬ 
ratur gegeben werden, in einem verwahrlosten und unkompletten Zustand eingeliefert 
werden. Ferner wurde schon des öfteren festgestellt, daß gute Felgen und Bereifun¬ 
gen von Dienstfahrrädern in Privatfahrräder, und umgekehrt, schlechte von Privat¬ 
fahrrädern in Dienstfahrrädern eingebaut bezw. aufgezogen worden sind. 

Ab sofort wird angeordnet: 

1. Reparaturen werden nur durch die Abt. W.u.G. vorgenommen, 

2. Änderungen (Austausch von Felgen, Bereifungen und sonstigen Zubehörteilen) sind 
verboten, 

3. die Räder, die reparaturbedürftig sind, werden in sauberem Zustand nur auf der 
Waffenkammer (nicht Waffenmeisterei) abgeliefert. (Wenn die Reparatur voraus¬ 
sichtlich längere Zeit in Anspruch nehmen sollte, so kann bis zur Fertigstellung des 
Rades ein Ersatzrad gestellt werden). 

4. die einzelnen Abteilungen haben von Zeit zu Teit [sic] Appelle anzusetzen und 
durchzuführen, damit eine Gewähr vorhanden ist, daß die Räder nicht wie bisher, 
so verwahrlost und heruntergewirtschaftet werden. 

Die Abt. W.u.G. meldet den Verlust des Dienstfahrrades .Adler" Nr. 1 247 370. 
Das Rad stand am Donnerstag, den 23.7.42, ab 17.00 Uhr, im Fahrradständer beim 
Stabsgebäude. Der Verlust des Rades wurde am gleichen Tage gegen 21.00 Uhr, 
festgestellt. Trotz 10-tägiger intensiver Nachforschungen konnte über den Verbleib 
des Rades nichts festgestellt werden. 



160 


4. August 1942 


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8. Bekleidung 

Die Bekleidungskammern werden damit überlaufen, daß die SS-Angehörigen dau¬ 
ernd versuchen, verschmutzte und defekte Uniformstücke umzutauschen. Das ist ein 
unmöglicher Zustand, der im Hinblick auf die angespannte Lage in der Textilwirtschaft 
nicht geduldet werden kann. Es ist dringendste Pflicht eines jeden SS-Angehörigen, auf 
die Pflege und Behandlung der an ihn ausgegebenen Stücke sowie auf die Instandset¬ 
zung defekter Stücke die größte Sorgfalt zu verwenden. Den Kammern können keine 
Stücke mehr für Tauschzwecke zur Verfügung gestellt werden. 

Gleichzeitig wird verboten, daß die erste, also die für den Ausgang bestimmte Garnitur, 
im Dienste getragen wird. 

9. Kontrolle der Außenkommandos 

Die Kompanien und Einheiten, einschl. der Abt. Landwirtschaft, haben ihre Kom¬ 
mandoführer eingehend zu belehren, daß bei Kontrollen der Arbeitskommandos durch 
Führer oder Kontrollunterführer durch die Kommandoführer sofort und unaufgefor¬ 
dert der sich im Besitz des Kommandoführers befindliche Kommandozettel vorgezeigt 
wird zwecks Eintragung der durchgeführten Kontrolle. Weiterhin sind die Komman¬ 
doführer darüber zu belehren, daß sie bei den Posten der Arbeitstrupps fortlaufend 
genauestens zu hinterlassen haben, wo sie sich befinden, damit es nicht erforderlich ist, 
daß die Kontrollorgane zum Teil sich auf mühevolle Suche begeben müssen, um die je¬ 
weiligen Kommandoführer aufzufinden. Die Kommandantur wird Kommandoführer, 
die zukünftig nach diesen Vorschriften nicht handeln, ebenso wie die betreffenden 
Einheitsführer zur Rechenschaft ziehen. 

10. Fotografieren von Exekutionen 

Auszug aus dem Verordnungsblatt der Waffen-SS vom 15. Juli 1942, Ziff. 246. 

Das Fotografieren von Exekutionen in und außerhalb [sic] des Reichsgebietes ist ver¬ 
boten. Es ist auch verboten, Nichtangehörige der Waffen-SS zum Fotografieren von 
Exekutionen zu veranlassen. Die Erlaubnis zur Herstellung von Aufnahmen für dienst¬ 
liche Zwecke kann nur durch die Leiter der Staatspolizei(leit)stellen erteilt werden. 
Gegebenenfalls sind bisher hergestellte Aufnahmen einzuziehen und zu vernichten. 
Kdo. d. W.-SS/Ia. 


11. Einhaken weiblicher Personen 

Angehörigen der Waffen-SS in Uniform ist es grundsätzlich verboten, in der Öffent¬ 
lichkeit bei Tage den Arm bei weiblichen Personen einzuhaken bzw. das Einhaken 
des Armes seitens weiblicher Personen zuzulassen. Für die zeitliche Begrenzung des 
Tages sind die für die Verdunkelungsvorschriften jeweils bekanntgegeben Tageszeiten 
maßgebend. 

12. Gefunden 

Folgende Gegenstände wurden innerhalb des Lagerbereiches gefunden und können 
vom Verlierer auf der Kommandanturschreibstube abgeholt werden. 

1 Totenkopfring 
1 Geldbetrag 
1 Füllfederhalter 
1 Raucherkarte 

1 Verwundetenabzeichen 

2 Bund Schlüssel 




KSB 


12. August 1942 


161 


13. Verloren 

1 Rasierapparat wurde im Revier-Gebäude und ein Schlüsselbund bei Haus Nr. 7 
verloren. Die verlorenen Sachen sind bei Auffindung auf dem Kommandantur-Dienst¬ 
zimmer abzugeben. 


gez. Höß 

SS-Obersturmbannführer und Kommandant 


F.d.R.: 

i.V. [Unterschrift Mulka] 
SS-Hauptsturmführer u. Stabsführer 

[Verteiler] 


Kommandanturbefehl Nr. 14/42 


Auschwitz, 7. August 1942 


Der Kommandantur-Sonderbefehl vom 6. Juli 1942 wird mit sofortiger Wirkung aufgeho¬ 
ben. SS-Obersturmführer Lanzius wird versetzt und geht bis zum Eintreffen der Verfügung 
auf Urlaub. Er übergibt seine Dienstgeschäfte an den SS-Hauptsturmführer Mulka, der 
nunmehr als Adjutant eingesetzt [sic] und die Gesamtgeschäfte des Adjutanten wiederum 
übernimmt. Die im Sonderbefehl vom 6. Juli 1942 getroffenen Anordnungen bezgl. der 
wirtschaftlichen Dienstgeschäfte des SS-Hauptsturmführer Mulka bleiben unverändert. 

gez. Höß 

SS-Obersturmbannführer und Kommandant 


F.d.R.: 

[Unterschrift Mulka] 
SS-Hauptsturmführer u. Adjutant 

[Verteiler] 


Kommandantursonderbefehl 


Auschwitz, 12. August 1942 


Ein heute mit leichten Vergiftungserscheinungen durch Blausäure aufgetretener Krank¬ 
heitsfall gibt Veranlassung, allen an Vergasungen Beteiligten und allen übrigen SS-Ange- 
hörigen bekanntzugeben, daß insbesondere beim öffnen der vergasten Räume von SS- 
Angehörigen ohne Maske wenigstens 5 Stunden hindurch ein Abstand von 15 Metern von 
der Kammer gewahrt werden muß. Hierbei ist besonders auf die Windrichtung zu achten. 



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20. August 1942 


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Das jetzt verwendete Gas enthält weniger beigesetzte Geruchstoffe und ist daher beson¬ 
ders gefährlich. Der SS-Standortarzt Auschwitz lehnt die Verantwortung für eintretende 
Unglücksfälle in den Fällen ab, bei denen von SS-Angehörigen diese Richtlinien nicht 
eingehalten werden. 


gez. Höß 

SS-Obersturmbannführer und Kommandant 


F.d.R.: 

[Unterschrift Mulka] 
SS-Hauptsturmführer und Adjutant 

[Verteiler] 


Kommandanturbefehl Nr. 15/42 


Auschwitz, 20. August 1942 


1. Belobigungen 

Ich spreche den SS-Angehörigen 

SS-Uscha. Walter Quakernack, Kommandantur-Stab, Abteilung II, 

SS-Uscha. Hans Mirbeth, 2./SS-T-Sturmbann, 

SS-Schtz. Herbert Winter, Kommandantur-Stab, Abteilung IV (Unterkunft) 
meine besondere Anerkennung aus. 

Quakernack hat nacheinander drei Geldbeträge von insgesamt 1.241,20 RM, sowie einen 
goldenen Ring gefunden und auf der Kommandantur abgegeben. Damit hat wieder 
ein SS-Angehöriger den im Kommandantur-Befehl Nr. 13/42 vom 4.8.42 ergangenen 
Appell an die Ehrlichkeit durch sein vorbildliches Verhalten vor allen SS-Angehörigen 
des Konzentrationslagers Auschwitz in die Tat umgesetzt. 

Mirbeth ist es gelungen 2 entwichene franzözische Strafgefangene im Wiesengelände 
beim Bahnhof Prokocim zu ergreifen und festzunehmen. 

Winter nahm an den diesjährigen Gaumeisterschaften der Leichtathletik teil und holte 
im Speerwurf mit 48,51 Metern hinter dem Gaumeister mit 48,81 Metern den zweiten 
Platz. Am Sonntag, den 9. August, gelang es Winter den Gaurekord mit einem Wurf 
von 50,70 Metern zu überbieten und somit den oberschlesischen Gaumeister um 1,89 
Meter zu schlagen. Das Ergebnis des Wurfes von Winter wurde bereits in der Tages¬ 
presse bekanntgegeben und der Sportgau Oberschlesien sowie die Zentralführung der 
Sportgemeinschaft SS-e.V. Berlin von diesem neuen Rekordergebnis in Kenntnis ge¬ 
setzt. W. ist ständig weiter im Training und wird für die Gauvergleichskämpfe als starker 
Konkurrent an den Start gehen. 

2. Haussammlung für das Deutsche Rote Kreuz 

Anläßlich der 5. Haussammlung für das Deutsche Rote Kreuz wurde das erfreuliche Er¬ 
gebnis von RM 3.247,90 erzielt. Ich spreche allen Spendern hierfür meine Anerkennung 
aus. 



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20. August 1942 


163 


3. Lagerwerkstätten Schlosserei und Tischlerei 

Auf Befehl des SS-Obergruppenführers Pohl wurden am 11.8.42 die hiesigen Lager¬ 
werkstätten der Schlosserei und Tischlerei restlos aufgelöst und an die Deutschen 
Ausrüstungswerke GmbH, Werk Auschwitz, übergeben. 

Sämtliche Aufträge bedürfen weiterhin der Genehmigung der Verwaltung und sind 
deshalb bei der Abteilung Unterkunft einzureichen. Die Aufträge werden von hier aus 
nach Prüfung und Genehmigung an die Deutschen Ausrüstungswerke GmbH, Werk 
Auschwitz, weitergeleitet und künftig dort ausgeführt. 

4. Jagdschutz 

Unter Hinweis auf den Kommandantur-Befehl Nr. 8/42, Ziff. 14, vom 29.4.42 wird 
nochmals befohlen, daß jede jagdliche Betätigung auch auf Raubzeug, im Interessen¬ 
gebiet des KL Auschwitz zu unterbleiben hat. Außer den Beauftragten, SS-Haupt- 
sturmführer Weymann, SS-Uscha. Merzingcr und den in ihrer Begleitung befindlichen 
Personen hat niemand das Recht zur Jagdausübung irgendwelcher Art oder zur Führung 
von Jagdwaffen. 

Jeder Zuwiderhandelnde wird sofort verhaftet und dem SS- und Polizeigericht über¬ 
geben. Das außerdienstliche Betreten des Geländes außerhalb der Wege ist strengstens 
untersagt. Früher erteilte Berechtigungen haben keine Gültigkeit. Die Teilnahme an den 
gesetzlich vorgeschriebenen Abschußmaßnahmen ist abhängig von den Vorschriften 
des Reichsjagdgesetzes, also vom Besitz des Reichsjagdscheines oder einer besonderen 
Genehmigung des Kommandanten als Jagdherrn. Diese Teilnahme ist nur möglich in 
Begleitung der mit dem Jagdschutz Beauftragten. 

Ein besonderer Fall gibt Veranlassung darauf hinzuweisen, daß Wildern auch außerhalb 
des Interessengebietes mit besonderer Schärfe geahndet werden wird. 

Diese Befehle gelten für alle im Standortbereich weilenden SS-Angehörigen. 

5. Fluchtversuche von Häftlingen 

Nachstehend wird ein Befehl des SS-WVHAmt, Amtsgruppe D, zur Kenntnisnahme 
und genauesten Beachtung bekanntgegeben: 

SS-Wirtschafts-Verwaltungshauptamt Oranienburg, den 7.8.42 

Amtsgruppenchef D 

- Konzentrationslager - 

Dl/Az.: 14 d 8 /L/ Ot. - 

Betreff. Fluchtversuche von Häftlingen. 

Bezug: ohne 
Anlagen: keine 

An die Lagerkommandanten der Konzentrationslager 

Da., Sah., Bu., Mau., Flo., Neu., Au., Gr.-Ros., Natz., Nie., Stu., Arb., Rav., Kriegsgef.- 
Lager Lublin. 

In kurzer Zeit ist es Häftlingen in drei Fällen gelungen, mittels Pkw. mit SS-Kenn- 
zeichen und in SS-Bekleidung aus dem Konzentrationslager zu entkommen, in einem 
Falle sogar unter Mitnahme von Schußwaffen und Munition, im letzten Falle mit einem 
SS-Führermantel und SS-Führermütze. Mit solchen Verkleidungen wurden in allen 
Fällen obendrein im Kraftfahrzeug noch 2 bis 3 Häftlinge aus dem Lager geschmuggelt. 




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20. August 1942 


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Ich ersuche die Lagerkommandanten, wo noch nicht geschehen, nochmals anzuordnen, 
daß alle aus dem Lagerbereich fahrenden Fahrzeuge, insbesondere Kraftfahrzeuge, ge¬ 
nauestem kontrolliert werden. Es genügt nicht, wie es meistens gemacht wird, ein bloßes 
oberflächliches Hinsehen, um beim Erkennen einer SS-Führermütze oder Uniform das 
Fahrzeug passieren zu lassen. Jede dem Posten nicht persönlich bekannte Person - auch 
SS-Führer - zu Fuß oder im Fahrzeug ist beim Verlassen des Lagerbereichs eingehendst 
zu überprüfen. 

Es ist durch Kommandantur-Befehl und laufende Belehrungen des Aufsichts- und 
Wachpersonals dafür Sorge zu tragen, daß sämtliche im Lagerbereich nicht besetz¬ 
ten Kraftfahrzeuge (auch von nicht zum Lager gehörenden Personen) bei hochge¬ 
zogenen Fenstern verschlossen gehalten werden. Bei Durchführung von Reparaturen 
an SS-Dienstkraftfahrzeugen durch Häftlinge ist besonders scharfe Überwachung er¬ 
forderlich. Ebenso wurde schon mehrfach verboten, Häftlinge ohne Bewachung in 
SS-Unterkünften umherlaufen zu lassen. Uniformen und Waffen müssen stets unter 
Verschluß gehalten werden. 

Bei geringsten Verstößen gegen diesen Befehl ist mit den schärfsten Strafen einzuschrei¬ 
ten. 

gez. Glücks 
SS-Brigadeführer und 
Generalmajor der Waffen-SS 


6. Förderung des Postsparens 

Auszug aus den Wirtschafts- und Verwaltungsanordnungen vom 1.8.42, Ziff. 43. 

Bei sämtlichen Einheiten und Dienststellen der Waffen-SS soll eine allgemeine Werbung 
für das Postsparen durchgeführt werden. 

Zweck der Werbung soll sein, jeden Angehörigen der Waffen-SS mit dem Postsparwesen 
vertraut zu machen und ihn über die Vorteile des Postsparens zu unterrichten. 

Der besondere Vorteil des Postsparbuches besteht darin, daß - unabhängig vom Ort 
der Ausstellung - Ein- und Rückzahlungen bei jedem Postamt im Reich und bei einer 
Reihe von Postämtern im Protektorat Böhmen und Mähren und in den Niederlanden 
möglich sind. 

Auch vom Felde aus kann gespart werden. Hierbei bietet das Postsparbuch folgende 
Vorteile: 

a) Der SS-Angchörige braucht nicht mehr Bargeld mit sich zu führen, als für seine 
täglichen Bedürfnisse nötig ist. Das Postsparbuch schützt vor Verlust durch Dieb¬ 
stahl, Feindeinwirkung usw. 

b) Das Postsparbuch braucht im Felde nicht mitgeführt werden. In diesem Falle be¬ 
steht die Möglichkeit, Ersparnisse vom Felde aus den Angehörigen in der Heimat 
zugänglich zu machen. 

c) Beim Verlassen des Reichsgebiets kann der über die zugelassene Freigrenze hinaus¬ 
gehende Teil des Bargeldes auf das Postsparbuch eingezahlt werden. Die Mitnah¬ 
me des Postsparbuchs über die Devisengrenze ist ohne besondere Genehmigung 
zulässig. 

d) Bei Rückkehr ins Reich sind schon beim nächsten Postamt gegen Vorlage des Post¬ 
sparbuchs und der Ausweiskarte Abhebungen möglich. 

Ersparnisse werden durch Feldzahlkarte gebührenfrei auf das Postsparbuch eingezahlt. 
Auch die Ausstellung neuer Postsparbücher kann im Felde beantragt werden. Den 
Dienststellen und Feldeinheiten gehen demnächst Werbefaltblätter zu, die über die 




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20. August 1942 


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näheren Einzelheiten Aufschluß geben. Für die Durchführung der Werbung sind 
die Führer des Verwaltungsdienstes verantwortlich. Wegen der großen erzieherischen 
Bedeutung des Sparens bei der Truppe veranlassen sie im Benehmen mit dem Kom¬ 
mandeur die Belehrung der Männer und lassen im Anschluß daran die Werbefaltblätter 
verteilen. 

A II/080/7.42. 

7. Höflichkeit in öffentlichen Verkehrsmitteln 

Auszug aus dem Verordnungsblatt der Waffen-SS vom 1.8.1942, Ziff. 256. 

Dem Führer ist berichtet worden, daß in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht immer die 
erforderliche Rücksichtnahme gegenüber Mitreisenden beachtet wird, und zwar gerade 
von den Personen, die zu einer vorbildlichen Haltung verpflichtet sind, wie Beamten, 
Wehrmachtangehörigen und Unterführern der Bewegung. Der Führer erwartet, daß 
diese Personen sich gegenüber kränklichen, gebrechlichen und älteren Reisenden und 
besonders gegenüber Frauen rücksichtsvoll und hilfsbereit verhalten. Zuwiderhandeln¬ 
de haben harte Strafen zu erwarten. 

Sämtliche Angehörige der Waffen-SS sind über diese Anordnung des Führers eingehend 
zu belehren. Die Belehrung ist vor Antritt von Urlaubs- und Dienstreisen durch die 
Disziplinarvorgesetzten zu wiederholen. 

Kdo.d.W.-SS/Ia. 


8. Polizeiverordnung über das Bade- und Benutzungsverbot für die Sola 

Nachstehend wird eine Polizeiverordnung der Ortspolizeiverwaltung Auschwitz zur 
Kenntnisnahme und genauesten Beachtung bekanntgegeben. 

Polizeiverordnung über das Bade- und Benutzungsverbot für die Sola. 

Auf Grund der §§1,2 und 3 der »Verordnung über die Handhabung der Polizeigewalt 
im Militärbereich Oberschlesien“ vom 24.10.1939 (Verordnungsblatt Nr. 21) in Ver¬ 
bindung mit §19 der »Verordnung zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten“ vom 
1.12.1938 (RGBl. IS. 1721) wird für den Amtsbezirk Auschwitz, Kreis Bielitz, folgende 
Polizeiverordnung erlassen: 

§!• 

Zwecks Verhütung der Ausbreitung von Krankheiten wird für die Sola von der Ge¬ 
meindegrenze Rajsko, Kreis Bielitz, ab bis zur Einmündung der Sola in die Weichsel 
verboten: 

a) das Baden, Waschen oder Säubern von Menschen, Tieren oder Gegenständen aller 
Art, 

b) das Entnehmen von Wasser, 

c) das Tränken von Tieren, 

d) Verrichtungen aller Art, durch die eine Übertragung von Krankheiten durch Inan¬ 
spruchnahme von Wasser aus der Sola enstehen kann. 

§ 2 . 

§ 1 findet auch auf die im Flußbett der Sola in der bezeichneten Strecke liegenden 
Tümpel und toten Arme der Sola Anwendung. 

§3. 

Die §§ 1 und 2 finden auf die Entnahme von Wasser für Feuerlöschzwecke keine 
Anwendung. 



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20. August 1942 


StB 22/42 


§4. 

Ausnahmen von dem Verbot nach §§ 1 und 2 bedürfen der Genehmigung durch die 
zuständige Ortspolizeibehörde. 

. § 5 - 

Für jeden Fall der Nichtbefolgung dieser Polizeiverordnung wird hiermit die Fest¬ 
setzung eines Zwangsgeldes von 150,- RM angedroht, an dessen Stelle im Falle der 
Nichtbetreibbarkeit eine Zwangshaft bis zu 6 Wochen tritt. 

§ 6 - 

Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Regierungsamts¬ 
blatt für den Regierungsbezirk Kattowitz in Kraft. 

Bielitz, den 14. Juli 1942. Der Landrat des Kreises Bielitz 

i.V. gez. Dr. Lohmann. 


9. Postabholezeiten 

Nachstehend werden nochmals die Postabholezeiten bekanntgegeben: 

9.00, 14.30, und 16.00 Uhr. 

Es wird letztmalig darauf hingewiesen, daß zu anderen Zeiten weder Post ausgegeben 
noch entgegengenommen wird. 


gez. Höß 

SS-Obersturmbannführer und Kommandant 


F.d.R.: 

[Unterschrift Mulka] 
SS-Hauptsturmführer und Adjutant 

[Verteiler] 


Standortbefehl Nr. 22/42 


Auschwitz, 20. August 1942 


Die infolge der verhängten Lagersperre Tag und Nacht gestellte große Postenkette steht 
mit Wirkung vom heutigen Tage nur noch in der früher bekannten Weise, d.h. daß dieselbe 
nach Feststellung der Richtigkeit der vorhandenen Häftlingszahl (Zählappell) eingezo¬ 
gen wird. Mit Stellen der großen Postenkette während der Nacht war beabsichtigt, zu 
verhindern, daß abends sowohl SS-Angehörige, als auch Zivilangestellte gegen die Sperr¬ 
bestimmungen des Lagers das Lager verlassen konnten. An Stelle der großen Postenkette 
ist ab sofort bei sämtlichen Einheiten, d.h. Kommandanturstab, Bauleitung einschließlich 
der Zivilunterkünfte und Gemeinschaftslager, sowie im Bereich sämtlicher Kompanien ein 
in unregelmäßigen Zeitabschnitten nachts arbeitender Kontrolldienst durchzuführen, der 
die richtige Belegung der Unterkünfte während der Nacht genau wie ein U.v.D. abfragt 
und feststellt. Der SS-T-Sturmbann setzt sich wegen der Kontrolle der Zivilunterkünfte 
und des Gemeinschaftslagers mit der Bauleitung in Verbindung. Das gleiche bezieht sich 
auch auf die Unterkünfte vom HWL. Der SS-T-Sturmbann nimmt auch mit der Führung 
des HWL entsprechende Fühlung auf. Kompanieführer und Einheitsführer, sowie deren 



StB 23/42 


[24. August 1942] 


167 


Stabsscharführer sind persönlich verantwortlich, daß diese Kontrollen genauestens und 
sorgfältig durchgeführt werden. Darüber hinaus ist ein fortlaufender Streifendienst um den 
Lagerbereich herum in Stärke von j[e] 1 Streifenführer und 2 Posten aufzuziehen. Sollte 
ich Unregelmäßigkeiten feststellen, so werde ich die betreffenden Einheit- oder Kom¬ 
panieführer, und gleichzeitig auch die in Frage kommenden Stabsscharführer dafür zur 
Verantwortung ziehen. 


Der Standortälteste 
gez. Höß 

SS-Obersturmbannführer und Kommandant 


F.d.R.: 

[Unterschrift Mulka] 
SS-Hauptsturmführer und Adjutant 

[Verteiler] 


Standortbefehl Nr. 23/42 


Auschwitz, (24. August 1942] 


Nachstehend wird eine Bekanntmachung über die Vornahme einer [Schw]einezählung am 
3. September 1942 zur Kenntnisnahme und [genauesten Beachtung bekanntgegeben: 

Bekanntmachung über die Vornahme eine[r] Schweinezählung am 3. September 1942. 

Auf Anordnung des Herrn Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft fin¬ 
det am 3. September 1942 im gesamten Reichsgebiet eine Schweinezählung statt. Die 
Ergebnisse dieser Zählung werden als Unterlagen für die Maßnahmen zur Siche¬ 
rung der Volksernährung gebraucht und dienen damit wichtigen kriegswirtschaftli¬ 
chen Zwecken. Viehhalter, die falsche oder unvollständige Angaben machen, haben 
nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eine strenge Bestrafung zu 
gewärtigen. In jeder v[ich]besitzenden Haushaltung muß am Tage der Zählung (3. Sep¬ 
tember 1942) eine Person anwesend sein, die dem Zähler die verlangten Auskünfte 
erteilen kann. Zu diesem Zweck hat sich der Viehhalter oder sein Stellvertreter genau 
über den Viehbestand zu unterrichten. Falls eine viehbesitzendc Haushaltung am Ta¬ 
ge der Zählung nicht aufgesucht sein sollte, ist der Haushaltungsvorstand verpflichtet, 
entweder persönlich oder durch einen von ihm Beauftragten sogleich am nächsten Tage 
(4. September 1942) die Angaben zur Zählung bei dem Bürgermeister zu machen. 

Auschwitz, den 24. August 1942 
Der Bürgermeister 
Im Aufträge gez. Unterschrift 
Stadtoberinspektor 



168 


3. September 1942 


KB 16/42 


Der Standortälteste 
gez. Höß 

SS-Obersturmbannführer und Kommandant 


F.d.R.: 

[Unterschrift Mulka] 
SS-Hauptsturmführer und Adjutant 

[Verteiler] 


Kommandanturbefehl Nr. 16/42 


Auschwitz, 3. September 1942 


1. Belobigung 

Ich spreche den SS-Rottenführern Keim, Abt. III, und Reichenbacher, Abt. IV, meine 
Anerkennung aus. SS-Rottf. Keim fand 400 amerik. Dollar und 90 engl. Pfund und 
SS-Rottf. Reichenbacher 4000 ffros [sic]. Von beiden wurden die gefundenen Beträge 
sofort abgeliefert. 

2. Übergabe der Abteilung Waffen u. Geräte 

Der mit der Führung der [sic] 3,/SS-T-Sturmbann KL Auschwitz beauftragte SS-Unter- 
sturmführer Heinrich Josten, übergibt mit sofortiger Wirkung die Abteilung Ib, Waffen 
und Geräte, ordnungsgemäß an SS-Oberscharführer Wilhelm Stegmann. Die erfolgte 
Übergabe ist der Kommandantur zu melden. 

3. Kriegswinterhilfswerk 1942/43 

Die Verwaltung des Konzentrationslagers Auschwitz weist darauf hin, daß auch in 
diesem Jahre der Abzug der WHW-Spende von der monatlichen Besoldung bzw. von 
den Dienstbezügen der Angestellten erfolgt. Der Reichsministcr des Innern hat mit 
Runderlaß vom 15.7.42 folgendes bekanntgegeben: 

1. ) Das Winterhilfswerk beginnt mit dem 1. September 1942 und wird bis zum 31. März 

1943 durchgeführt. Monatstürplaketten werden nicht ausgegeben. 

2. ) Die Spende für das WHW ist nach der Lohnsteuer unter Anwendung der ab 1.7.42 

gültigen Lohnsteuertabelle zu berechnen. Die Spende beträgt monatlich 10 v. H. der 
Lohnsteuer ohne Kriegszuschlag, jedoch mindestens RM -,25. Die Spender in den 
steuerbegünstigten Ostgebieten stehen denen des übrigen Reichsgebiets nicht nach. 
Ihre Spende ist also nicht nach der von ihnen gezahlten Lohnsteuer zu berechnen, 
sondern nach der Lohnsteuer, die sie ohne Steuerbegünstigung, also bei Anwendung 
der ab 1.7.42 im übrigen Reichsgebiet gültigen Lohnsteuertabelle, hätten zahlen 
müssen. 




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3. September 1942 


16 9 


3.) Von Festbesoldeten, die neben ihrer Lohnstcuerleistung noch zur Einkommensteuer 
veranlagt werden, wird erwartet, daß sie neben ihrer monatlichen Spende in Höhe 
von 10 v. H. der Lohnsteuer (ohne Kriegszuschlag) noch monatlich 0,7 v. H. ihres für 
das Vorjahr (1941) veranlagten Einkommensteuerbetrages an das WHW entrichten, 
soweit die Steuerschuld nicht durch Lohnabzug getilgt ist. 

4. Aufenthalt auf der Schihütte Miendzybrodzie 

Ab sofort ist für SS-Angehörige in Begleitung ihrer Familien und für weibliche An¬ 
gestellte der Aufenthalt und das Wohnen auf der Schihütte in Miendzybrodzie nur 
auf schriftlichen Antrag und mit meiner besonderen Genehmigung gestattet. Die vom 
Truppenarzt erteilten Aufenthaltsbewilligungen für erholungsbedürftige SS-Angehöri¬ 
ge bedürfen ebenfalls meiner Genehmigung. Der Hüttenwart ist angewiesen, jeglichen 
Aufenthalt der Obengenannten auf der Hütte nur mit dieser Genehmigung zu gestatten. 

5. Sportgemeinschaft-SS Auschwitz 

Am Sonntag, den 6.9.42, finden auf dem hiesigen Sportplatz je ein Fußball- und ein 
Handballspiel gegen die Sportgemeinschaft-SS Oranienburg statt. Alle SS-Angehöri- 
gen können während der Spiele den Sportplatz betreten, haben sich jedoch nach den 
Spielen unmittelbar in ihre Unterkünfte zurückzubegeben. 

Beginn: Handball 14.30 Uhr, 

Fußball 15.30 Uhr. 

6. Postanschrift 

Es besteht Veranlassung darauf hinzuweisen, daß bei Postsendungen stets der genaue 
Absender anzugeben ist, da sonst Fehlleitungen und Verzögerungen in der Zustel¬ 
lung eingehender Post unvermeidbar sind. Es genügt nicht die Angabe ,Kdtr.-Stab“ 
oder .Stabskompanie“, sondern es ist in jedem Falle die entsprechende Abteilung mit 
anzugeben, z.B.f:] SS-Schtz. Bruno Weber, Kdtr.-Stab KL Auschwitz, Verwaltung, 
Auschwitz O/S. Postamt II. 

7. Baden in der Sola 

Ein Sonderfall gibt Veranlassung, darauf hinzuweisen, daß das Baden in der Sola ober¬ 
halb der Hauptwache KL Auschwitz erlaubt ist. Unterhalb derselben ist es jedoch nach 
wie vor strengstens verboten. Übertretungen werden auf das Schärfste geahndet. 

8. Tragen von Orden und Ehrenzeichen 

In zunehmender Zahl gehen beim SS-Führungshauptamt, Kommandoamt der Waffen- 
SS, Meldungen des Streifendienstes darüber ein, daß Orden und Ehrenzeichen sowie 
Auszeichnungen unberechtigterweise von SS-Angehörigen getragen werden. Von den 
Einheiten der Festgestellten wird gemeldet, daß die Berechtigung zum Tragen der Aus¬ 
zeichnungen vom Kompanie-Führer, Btls.- oder Rgts.-Kommandeur mündlich erteilt 
und Verleihungsurkunden nicht ausgestellt seien; insbesondere wird eine solche Mel¬ 
dung meist bei der SS-Dienstauszeichnung vierter Stufe erstattet. 

Orden und Auszeichnungen dürfen nur getragen werden, wenn sie von den verleihungs¬ 
berechtigten Stellen verliehen wurden, der Beliehene im Besitz einer Verleihungsurkun¬ 
de oder eines Besitzzeugnisses ist und die Auszeichnungen zudem in die Wehrkarteimit¬ 
tel und in das Soldbuch eingetragen sind. Es ist unzulässig, die Berechtigung zum Tragen 
von Auszeichnungen mündlich zu erteilen, ohne eine Besitz- oder Verleihungsurkunde 
auszuhändigen. 



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10. September 1942 


StB 24/42 


9. Verbot des Tragens des Degens 

Der Reichsführer-SS hat für die Dauer des Krieges das Tragen des Degens für SS- 
Führer und Unterführer in und außer Dienst verboten. Fahnenbegleiter, Ehrengeleite, 
Ehrenkompanien und Ehrenwachen sowie die dienstlich befohlenen Teilnehmer an 
Vereidigungen sind hiervon ausgenommen. Für weitere Ausnahmen behält sich der 
Reichsführer-SS die Genehmigung von Fall zu Fall vor. 

10. Gefunden - verloren 

Innerhalb des Lagerbereiches wurden folgende Gegenstände gefunden: 

1 Geldbörse mit Inhalt im Schutzhaftlager, 

1 Geldbörse mit Inhalt in der Frisörstube, 

1 Schlüsselbund mit 9 Schlüsseln, 

1 schwarzes Verwundetenabzeichen, 

1 Ordensschnalle mit verschiedenen Auszeichnungen. 

Verlust der gefundenen Gegenstände ist der Kommandantur zu melden. 


gez. Höß 

SS-Obersturmbannführer und Kommandant 


F.d.R.: 

a.B.i.V. [Unterschrift GanningerJ 
SS-Untersturmführer und Adjutant 

[Verteiler] 


Standortbefehl Nr. 24/42 


Auschwitz, 10. September 1942 


Ab sofort wird die Familiensprechstunde des Familienarztes bis auf weiteres jeden Dienstag 
und Freitag um 15.00 Uhr, in einem Zimmer im Haus Nr. 40 abgehalten. 

Der Standortälteste 
gez. Höß 

SS-Obersturmbannführer und Kommandant 


F.d.R.: 

a.B.i.V. [Unterschrift Ganninger] 
SS-Untersturmführer und Adjutant 


[Verteiler] 



KB 17/42 


11. September 1942 


171 


Kommandanturbefehl Nr. 17/42 


Auschwitz, 11. September 1942 


1. Beförderungen 

Mit Wirkung vom 1. September 1942 wurden befördert: 
Zum SS-Hauptscharführer: 

Engelschall, Georg 
Hainz, Karl 
Moll, Otto 
Vaupel, Albin 
Zum SS-Oberscharführer: 

Fries, Hans 
Nebbe, Detlef 
Langer, Robert 
Schiupper, Friedrich 
Stark, Hans 
Stellmacher, Gerhard 
Quakernack, Walter 
Zöbisch, Hans 
Zum SS-Unterscharf Obrer: 

Althaus, Friedrich 
Bärtig, Gerhard 
Berger, Rudolf 
Bogusch, August 
Dick, Hans 
Drewitz, Julius 
Ehlinger, Josef 
Fischer, Ernst 
Frank, Gustav 
Frenzei, Fritz 
Gufler, Hans 
Hackenjos, Adolf 
Hannig, Konrad 
Hepermann, Heinrich 
Hinze, Günther 
Hoffmann, Paul 
Kaufmann, Josef 
Karolus, Hans 
Klapkowski, Paul 
Korbei, Richard 
Kowol, Wilhelm 
Kroh, Ernst 
Laube, Gustav 
Merckens, Rudolf 
Mertens, Heinz 
Moormann, Franz 
Müller, Rolf 
Munderloh, Hans 


172 


11. September 1942 


KB 17/42 


Noch SS-Unterscharführer: 

Olejak, Hans 
Pflugbeil, Viktor 
Reßmeyer, Heinrich 
Richter, Josef 
Rönisch, Erich 
v. Seggern, Hermann 
Schäfer, Erwin 
Schillinger, Josef 
Vokral, Josef 
Weber, Kurt. 

2. Auszeichnungen 

Nachstehenden SS-Angehörigen wurde das Kriegsverdienstkreuz II. Klasse mit Schwer¬ 
tern verliehen: 

SS-Hauptsturmführer Robert Mulka, 

SS-Obersturmführer Vinzenz Schöttl, 

SS-Obersturmführer Heinrich Schwarz, 

SS-Untersturmführer Maximilian Grabner, 

SS-Untersturmführer Georg Güßregen, 

SS-Untersturmführer Johann Schwarzhuber, 

SS-Hauptscharführer Otto Reinicke, 

SS-Hauptscharführer Bernhard Walter, 

SS-Hauptscharführer Konrad Wiegand, 

SS-Hauptscharführer Karl Hainz, 

SS-Hauptscharführer Albin Vaupel, 

SS-Hauptscharführer Georg Engelschall, 

SS-Oberscharführer Helmut Walter, 

SS-Oberscharführer Alois Franke, 

SS-Oberscharführer Hans Schindler, 

SS-Unterscharführer Friedrich Jensen, 

SS-Unterscharführer Hans Hülsmann, 

SS-Unterscharführer Bernhard Glaue, 

SS-Unterscharführer Franz Baumgartner, 

SS-Unterscharführer Josef Wieczorek. 

Dem SS-Oberscharführer Werner Händler wurde die Kriegsverdienstmedaille verlie¬ 
hen. 

3. Belobigungen 

Ich spreche den SS-Angehörigen 

SS-Rottf. Hans Luger, 8/SS-T-Sturmbann, 

SS-Strm. Adolf Taube, Kdtr. Stab, Abt. III, 

SS-Schtz. Martin Birli, Ausbildungs-Abt. SS-T-Sturmbann 
meine Anerkennung aus. Die Vorgenannten fanden größere Geld- und Devisenbeträge, 
die sie sofort ablieferten. 



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11. September 1942 


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4. Wochcnendurlaub auf der SS-Hütte Miendzybrodzie 

Ab sofort wird bei den Wochenendfahrten zur SS-Hütte nach Miendzybrodzie der 
Dienstgradälteste als Transportführer eingesetzt, dem auch die namentliche Liste der 
Fahrtteilnehmer übergeben wird. 

Das Verlassen der Hütte, sowie das Betreten von Miendzybrodzie ist verboten. Der 
Wochenendaufenthalt ist lediglich innerhalb des Hüttenbereiches gestattet. Den Fahrt¬ 
teilnehmern verbiete ich, daß sie sich außer Verpflegung setzen lassen. Es hat alles an 
der Truppenverpflegung teilzunehmen. Der Zapfenstreich für die zur Genesung auf der 
Hütte weilenden SS-Angehörigen wird auf 22.00 Uhr festgesetzt. Für die strengste Ein¬ 
haltung obiger Anordnungen ist mir der Dienstgradälteste persönlich verantwortlich. 

5. Gültigkeit der Urlaubsscheine 

Für die Dauer der Lagersperre haben Urlaubsscheine und Dienstreiseausweise - ganz 
gleich von welcher Dienststelle sie ausgestellt wurden - nur dann Gültigkeit, wenn sie 
vom Kommandanten bzw. Adjutanten abgezeichnet sind. 

6. Behandlung von Privatpost, die für das Ausland bestimmt ist 

Aus gegebener Veranlassung wird nochmals darauf hingewiesen, daß sämtliche SS— 
Feldpost, die für das Ausland bestimmt ist, einheitsweise gesammelt an die SS-Feldpost- 
prüfstelle, Berlin-W 35, zu leiten ist. 

Weiter wird zur Kenntnis gegeben, daß die Versendung von Ansichtskarten - auch in 
Briefumschlägen - in das Ausland verboten ist. 

Die Einheiten sowie die Poststelle haben darauf zu achten, daß diese Anordnungen 
strengstens eingehalten werden. 

7. Abteilung W.u.G. 

Die Gasmaske Nr. 403 ist einem SS-Angehörigen abhanden gekommen. Die Einheiten 
und Abteilungen forschen nach dem Verbleib derselben und melden das Ergebnis bis 
zum 20.9.42, der Abteilung Ib - W.u.G. -. 

Die Abteilungen und Einheiten melden der Abteilung Ib - W.u.G. - bis zum 20.9.42, 
die Fabriknummern sowie die Inhaber der in ihren [sic] Besitz befindlichen Ferngläser 
(auch einzeln gefaßte). 


gez. Höß 

SS-Obersturmbannführer und Kommandant 


F.d.R.: 

a.B.i.V. [Unterschrift Ganninger] 
SS-Untersturmführer und Adjutant 


[Verteiler] 



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14. September 1942 


StB 25/42 


Standortbefehl Nr. 25/42 


Auschwitz, 14. September 1942 


I. Plan zur Durchführung der Entlausungen der Truppe bezw. Entwesung der Un¬ 
terkünfte 

Die jeweils aufgeführten Einheiten bringen um 7.00 Uhr des für sie angelegten Tages 
ihre gesamten [sic] Uniform - einschl. Krätzchen, Bekleidungs- und Wäschestücke, 
sowie Ausrüstungsgegenstände (Koppel, Lederzug, Stahlhelm, Schuhe, Stiefel usw.) 
zur Entwesungskammer im Block 3a. LKW sind zur Verfügung zu stellen. Diese 
Gegenstände sind gemeinsam mit 2 bezeichneten Kleiderbügel [sic] in dem Leintuch 
jedes einzelnen Mannes, das verschnürt wird und mit dem Namen des Betreffen¬ 
den zu versehen ist, abzugeben. Gleichzeitig veranlaßt der Fourier jeder Kompanie 
die Abgabe sämtlicher übriger Bettwäschestücke (Kissen- u. Deckenbezüge, sowie 
Decken jeglicher Art). Die Männer behalten nur das Notwendigste an Wäsche und 
ihren Drillich an. Im Anschluß daran erfolgt unter Beihilfe eines SDG, der auch 
Desinfektions-Material mitbringt, eine gründliche Unterkunftsreinigung. Für die gro¬ 
ben Reinigungsarbeiten ist zweckmäßigerweise ein Häftlingskommando abzustellen. 
Zu der in Punkt III angegebenen Zeit des gleichen Tages wird die betreffende Kompa¬ 
nie abermals geschlossen zur Körperentlausung im Block 2, wo geeignete Brausen und 
Räume zur Verfügung stehen, geführt. Die Männer sind anzuweisen, vorher ihre Kopf¬ 
haare möglichst kurz schneiden zu lassen. Die Körperentlausung wird von geschulten 
SDG durchgeführt. Danach findet eine gründliche Reinigung mit Hilfe zur Verfügung 
gestellter Seife statt. Auch muß eine genügende Anzahl von Handtüchern bereit¬ 
gehalten werden. Hierauf empfängt jeder Mann seine inzwischen entlauste Wäsche 
und Uniform zurück, der Rest wird auf bereitgestellten Wagen in die Unterkünfte 
zurückgebracht. Am folgenden Tag erhalten die Männer die vor der Körperentlau¬ 
sung abgelegten Kleidungsstücke entwest zurück. 

Jede Kompanie meldet dem Standortarzt bis zum vorhergehenden Abend des für sie 
angesetzten Tages der Entlausungsaktion ihre Bereitschaft dazu. 

Der Stabsscharführer jeder Kompanie veranlaßt, daß die Sachen von etwa durch 
Krankheit usw. verhinderten Männern mitvergast werden und führt darüber eine Li¬ 
ste. Nach Wiedereintreffen dieser Männer, sind diese unverzüglich auf das SS-Revier 
zu schicken, wo eine Körperentlausung nachgeholt wird. Diese Männer dürfen erst die 
Unterkunft betreten, wenn sie entlaust worden sind und eine Bescheinigung darüber 
vorweisen. 

II. Maßnahmen, die nach der Entlausungsaktion zu treffen sind: 

1. Einmal in der Woche findet eine Generalreinigung sämtlicher Truppenunterkünf¬ 
te statt. Unmittelbar nach der Reinigung, mechanische Desinfektion. Näheres 
nach Anweisung des Standortarztes bezw. von ihm beauftragten San.-Führer 
oder SDG. 

2. Zweimal wöchentlich genaue Läusekontrolic, die als Dienst anzusetzen ist. Auf¬ 
sicht Stabsscharführer bezw. U.v.D. und San.-Führer bezw. SDG. Bis zum vor¬ 
hergehenden Abend des Tages, an dem die Läusekontrollen stattfinden, erfolgt 
Meldung an SS-Revier. 

3. Striktes Verbot an alle SS-Angehörigen, sich den Häftlingen näher als unbedingt 
notwendig zu nähern. Das gilt im besonderen auch für die Begleitmannschaften 
auf dem Wege zu und von der Arbeitsstelle der Häftlinge. 

4. SS-Angehörige als Begleitposten für Pferdefuhrwerke dürfen unter keinen Um¬ 
ständen auf dem Fuhrwerk Platz nehmen, sondern haben zu Fuß zu gehen. Je nach 




StB 25/42 


14. September 1942 


175 


der Lage, hat auch der Häftling zu Fuß zu gehen und der SS-Mann kann fahren. 
Beglcitposten bei LKW haben im Führerhaus oder sonst von den Häftlingen 
entfernt Platz zu nehmen. 

5. Sämtlichen Fahrern ist es strengstens verboten, auf ihren Fahrzeugen SS-Ange- 
hörige mitzunehmen, wenn auf dem Fahrzeuge vorher Häftlinge, Effekten oder 
dergleichen schmutzige Dinge transportiert wurden. Mitnehmen von SS-Ange- 
hörigen auf Fahrzeugen ist nur dann gestattet, wenn die Fahrzeuge vorher unter 
Aufsicht eines SDG gereinigt und mit einer Desinfektionslösung mechanisch 
desinfiziert worden sind. SS-Angehörige und möglichst auch Häftlinge, die auf 
Effektenkammern, in Entwesungsanlagen beim Sortieren schmutziger Wäsche 
und dergleichen beschäftigt sind, haben vor Aufnahme ihrer Arbeit ihre Uni¬ 
form abzulegen und Schutzkleidung zu tragen (Monteuranzug, Overall, Drillich 
u. dgl.). Ärmel und Hosen sind in den Hand- bezw. Fußgelenken zuzubinden. 
Nach Beendigung der Arbeit ist die Schutzkleidung abzulegen und zu entwe- 
sen. Die SS-Angehörigen bezw. Häftlinge werden mit Petroleum eingepinselt (5 
Min. Einwirkungszeit). Hierauf mit Kre[o/in]seifenlösung 4% abgespritzt (aber¬ 
mals 5 Min.) und haben zu baden. 

6. Jeder Mann meldet sofort das Auftreten von Läusen seinem Vorgesetzten. Dieser 
gibt die Meldung dem SS-Revier umgehend bekannt. 

7. Die kommandierten Häftlinge (Frisöre, Reiniger, Läufer usw.) sind im Schutz¬ 
haftlager geschlossen in Blöcken unterzubringen, auf denen die Entlausungs¬ 
aktion wie unter I angegeben durchgeführt wird. Läusekontrollen haben ständig 
zu erfolgen, um allenfalls sofort die notwendigen Entlausungen bezw. Raument¬ 
wesungen vornehmen zu können. 

8. Jeder Führer ist verpflichtet, ohne Rücksicht auf seine Zuständigkeit, Verstöße 
gegen die befohlenen Maßnahmen unverzüglich abzustellen und den Disziplinar- 
vorgesetzten des betreffenden SS-Angehörigen zur Meldung zu bringen. 

III. Reihenfolge der bei der Truppe durchzuführenden Entlausungsaktion: 


Dienstag, den 15. September 1942 1. Komp. 16.00 Uhr 

Mittwoch, den 16. September 1942 8. Komp. 16.00 Uhr 

Donnerstag, den 17. September 1942 3. Komp. 16.00 Uhr 

Freitag, den 18. September 1942 4. Komp. 16.00 Uhr 

Samstag, den 19. September 1942 DAW, HWL, Bau- 16.00 Uhr 

leitung, Kdo. Zep¬ 
pelin 

Sonntag, den 20. September 1942 Stabskomp. 15.00 Uhr 

Montag, den 21. September 1942 2. Komp. 16.00 Uhr 

Dienstag, den 22. September 1942 9. Komp. 16.00 Uhr 

Mittwoch, den 23. September 1942 Hundeführerstaffel 16.00 Uhr 


Donnerstag, den 24. September 1942 Ausbild. Kompanie 16.00 Uhr 


F.d.R.: 

a.B.i.V. [Unterschrift Ganninger] 
SS-Untersturmführer und Adjutant 

[Verteiler] 


Der Standortälteste 
gez. Höß 

SS-Obersturmbannführer und Kommandant 



176 


17. September 1942 


Rdschr. 


[Rundschreiben] 


Auschwitz, 17. September 1942 


Alarm-Vorschrift bei Fliegeralarm! 

Bei Fliegeralarm ist folgendes zu beachten: 

I. Gibt die Luftwarnstelle Alarm durch, ganz gleichgültig, ob Luftgefahr oder Flie¬ 
geralarm, so hat die Telefonvermittlungsstelle sofort die Sirene (Heulton ca. 90-120 
Sek. Mittl. Schalter) in Betrieb zu setzen und dann folgende Dienststellen zu verständi¬ 
gen: 

1. ) Lagerkommandant, 

2. ) Technische Abteilung 

3. ) Blockführer vom Dienst im KL, KGL und FKL, 

4. ) DAW, 

5. ) Führer vom Dienst und 

6. ) Diensthabene Kompanie. 

Die Technische Abteilung schaltet die nicht mehr benötigten Leitungen ab. Die Trup¬ 
penunterkünfte werden bei Luftgefahr (bis zur Luftgefahr 15) nach 5 Minuten abge¬ 
schaltet, bei Fliegeralarm sofort. 

Der Blockführer vom Dienst schaltet umgehend die Zaun- und Straßenbeleuchtung ab. 
Die DAW stellen sofort ihren Betrieb ein und schalten die gesamte Anlage im Werk ab. 
Der Kommandoführer teilt die Pendelposten ein. 

Der Führer vom Dienst teilt die Zwischenposten ein und beordert sie an ihre Plätze. 
Ferner hat er darauf zu achten, daß die Scheinwerfer nur in den dringendsten Fällen 
eingeschaltet werden. Das Anstrahlen von Gebäudeteilen ist unzulässig. 

Die diensthabende Kompanie verständigt die einzelnen Kompanien, die sich sofort 
fertig machen und mit Gasmaske in die vom Führer vom Dienst bezw. vom Führer des 
Wachsturmbannes befohlenen Räume, nach der Vorschrift des Schutzhaftlagerführers 
und des Führers des Wachsturmbannes, gehen. 

Der diensthabende Führer der Lagerfeuerwehr hält sich bereit, damit er im Falle eines 
Brandes sofort zur Stelle ist. 

Im KG L und FKL ist lediglich die Zaunbeleuchtung abzuschalten und darauf zu achten, 
daß in den beiden Wirtschaftsbaracken kein Licht brennt. 

Die Büros, Unterkünfte und das Eingangsgebäude sind zu verdunkeln. 

Während des Alarms sind sämtliche Zäune unter Spannung. 

II. Entwarnung! 

Kommt die Entwarnung durch, so hat die Telefonvermittlungsstelle sofort die Tech¬ 
nische Abteilung zu verständigen, damit die Sirenenleitung sowie die gesamte Anlage 
unter Strom gesetzt wird. 

Die Telefonvermittlungsstelle setzt dann erst die Sirene (heller Ton ca. 60 Sek., rechter 
Schalter) in Betrieb und verständigt die oben genannten Stellen noch zusätzlich. 

Der Block führer vom Dienst schaltet Zaun- und Straßenbeleuchtung wieder ein. 

Der Führer vom Dienst zieht die Posten wieder ein. 

Die Truppe rückt in die Unterkünfte ein. 

Die DAW können ihren Betrieb wieder aufnehmen. 

Anmerkung: 

Sämtliche Häuser östlich des Lagers, das Haus der Waffen-SS sowie Tischlerei, Zimme¬ 
rei, Gebäude der Werkstättenleitung und die Firma Kluge sind an der Stadtleitung ange¬ 
schlossen und können durch dieTechnische Abteilung in der Haupt-Trafo-Station nicht 




KSB 


22. September 1942 


177 


abgeschaltet werden. Dieselben sind ordnungsgemäß zu verdunkeln. Ferner müssen in 
sämtlichen Gebäuden des Lagers Sandkästen mit Schaufeln bereitgestellt werden. 

gez. Höß 

SS-Obersturmbannführer und Kommandant 


F.d.R.: 

a.B.i.V. [Unterschrift Ganninger] 
SS-Untersturmführer und Adjutant 

[Verteiler] 


Kommandantursonderbefehl 


Auschwitz, 22. September 1942 


Betreff: Zugeteilte Kräder. 

Aus gegebener Veranlassung wird über die Behandlung und Haltung der zugeteilten Kräder 
folgendes befohlen: 

1. Es dürfen grundsätzlich nur dienstliche Fahrten ausgeführt werden. 

2. Jeder Fahrer ist für das von ihm übernommene Krad voll verantwortlich. Eine Zur¬ 
verfügungstellung an dritte Personen ist verboten. 

3. Die Kräder sind persönlich von der Fahrbereitschaft zu holen und wieder hinzubringen. 

4. Das Tanken darf nur in Gegenwart des Fahrers geschehen, der die getankte Menge 
sofort quittiert. 

5. Reparaturen dürfen lediglich über den Werkstattleiter ausgeführt werden. Eine eigen¬ 
mächtige Reparatur bezw. Anweisung an Häftlinge, das Krad zu reparieren, gibt es 
nicht. 

6. Jedes Krad muß mindestens 1 mal wöchentlich überprüft werden. Während der Zeit 
der Reparatur bezw. Überprüfung darf kein anderes Rad benutzt werden. 

7. Alle Führer, Unterführer und Männer, die ein Krad übernommen haben, melden sich 
unaufgefordert am 1. und 2. eines jeden Monats im Dienstzimmer der Fahrbereitschaft, 
um 

a) die Fahrten des vergangenen Monats zu quittieren, damit die Abrechnung rechtzeitig 
beendet werden kann, 

b) den Kilometerstand zwecks Eintragung in das Fahrtenbuch festzustellen. 

Diese Anordnungen sind genauestens von allen Kradhaltern zu beachten, da andernfalls 
mit einer Einziehung des Krades zu rechnen ist. 


gez. Höß 

SS-Obersturmbannführer und Kommandant 


F.d.R.: 

a.B.i.V. [Unterschrift Ganninger] 
SS-Untersturmführer und Adjutant 


[Verteiler] 



178 


25. September 1942 


KB 18/42 


Kommandantursonderbefehl 


Auschwitz, 23. September 1942 


Ab sofort führt die Abteilung Arbeitseinsatz die Bezeichnung Abteilung lila. 


gez. Höß 

SS-Obersturmbannführer und Kommandant 


F.d.R.: 

a.B.i.V. [Unterschrift Ganninger] 
SS-Untersturmführer und Adjutant 

[Verteiler] 


Kommandanturbefehl Nr. 18/42 


Auschwitz, 25. September 1942 


1. Sammlungen für das Deutsche Rote Kreuz und Kriegswinterhilfswerk 

Das Gesamtergebnis der Haussammlungen für das Deutsche Rote Kreuz in den Mona¬ 
ten April, Mai, Juni, Juli und August 1942 beträgt RM 12.503,21. 

Anläßlich der 1. Opfersonntag-Sammlung für das Kriegs-WHW am 6.9.42 wurden 
RM 3.301,55 und bei der 1. Reichsstraßensammlung am 19./20.9.42 RM 1.878,12 ge¬ 
sammelt. 

Ich spreche allen Spendern hierfür meine Anerkennung aus, besonders den Angehörigen 
der 3./SS-T-Stuba., die bei der letztgenannten Sammlung das hervorragende Ergebnis 
von RM 429,25 erzielten. 

2. Verkaufszeiten im Haus 7 

Ab sofort sind für das Haus 7 folgende Verkaufszeiten festgesetzt worden, die genau 
einzuhalten sind: 

8-12 Uhr für die SS-Familienangehörigen 
12-13 Uhr für die SS-Truppenangehörigen 

15- 16 Uhr für die SS-Familienangehörigen 

16- 17 Uhr für die deutschen Zivilangestellten u. Arbeiter 

17- 18 Uhr für die SS-Truppenangehörigen. 

3. Abfindung bei Dienstreisen und Kommandos 

Bei der Prüfung der eingereichten Reisekostenrechnungen wurde festgestellt, daß bei 
Dienstreisen und Kommandos im Truppendienst Truppenverpflegung und amtliche 
Unterkunft nur in den seltensten Fällen in Anspruch genommen werden, obwohl eine 
solche Inanspruchnahme durchaus möglich war. 

Es wird daher angeordnet, daß künftig amtliche Unterkunft auf jeden Fall und Trup¬ 
penverpflegung in den Fällen, wo es möglich ist, in Anspruch zu nehmen ist [sic]. Sollte 
die Möglichkeit einer solchen Inanspruchnahme nicht bestehen, so ist nachstehende 
Bescheinigung der Reisekostenrechnung beizufügen: 




KB 18/42 


25. September 1942 


179 


Bescheinigung. 

Es wird hiermit bescheinigt, daß dem SS-... für die Zeit vom ... bis ... keine amtliche 
Unterkunft zur Verfügung gestellt werden konnte. Unterkunft wurde auf eigene Kosten 
beschafft. Die Teilnahme an der Truppenverpflegung während dieser Zeit war - nicht - 
möglich. 

Ortskommandantur 

Die Bescheinigungen sind als Vordrucke bei der Verwaltung vorrätig u. können bei 
Bedarf abgeholt werden. 

4. Gefundene Wertgegenstände von Häftlingen 

In Zukunft sind sämtliche gefundenen Gelder, Wertgegenstände und Effekten von Häft¬ 
lingen nicht mehr auf Umwegen, sondern direkt an die Gef.Eig.Verwaltung abzuliefern. 

5. Waffen und Geräte der Arrestanten 

Sämtliche Waffen u. Geräte von Arrestanten sind zur Aufbewahrung dem zuständigen 
Waffenwart zu übergeben, da es vorgekommen ist, daß bei längerem Arrest Waffen 
und Geräte in Verlust gerieten. Weiter sind auf der Waffenkammer die Pistolen der 
Arrestanten abzugeben, da diese für den Dienstgebrauch anderweitig dringend benötigt 
werden. 

6. Entwesung der Schmutzwäsche 

Die Furiere haben ab sofort die am Ende jeder Woche eingesammelte Schmutzwäsche 
im Block 3a im Schutzhaftlager zu entwesen und erst danach zur Reinigung bei der 
Wäscherei abzuliefern. 

7. Milchverwendung 

Laut Mitteilung des SS-Standortarztes sind zum Teil in SS-Familien Erkrankungen 
durch den Genuß ungekochter Milch vorgekommen. Es wird dringend empfohlen, 
Milch nur in abgekochtem Zustande zu genießen. Für Kantinenbetriebe des Stand¬ 
ortes und außerdem für das Haus der Waffen-SS sowie Führerheim wird hiermit die 
Verabreichung ungekochter Milch verboten. Diese darf nur in abgekochtem Zustande 
abgegeben werden. 

8. Gefunden 

Im Lagerbereich wurden folgende Gegenstände gefunden: 

2 Geldbeträge, 

1 Armbanduhr, 

3 Ringe, 

die auf der Kommandantur abgeholt werden können. 


gez. Höß 

SS-Obersturmbannführer und Kommandant 


F.d.R.: 

a.B. [Unterschrift Mulka] 
SS-Hauptsturmführer und Adjutant 


[Verteiler] 



180 


30. September 1942 


KB 19/42 


Kommandanturbefehl Nr. 19/42 


Auschwitz, 30. September 1942 


1. Benutzung der Bahnhofstraße durch Häftlingskommandos 

Ich mache alle am Arbeitseinsatz der Häftlinge beteiligten Dienststellen darauf aufmerk¬ 
sam, daß die Benutzung der Bahnhofsstraße [sic] für Häftlingskommandos grundsätz¬ 
lich verboten ist. Trotz früher ergangener entsprechender Befehle wird immer wieder 
das Gegenteil festgestellt. Bei weiteren Verstößen gegen diesen Befehl werde ich mit 
scharfen Strafen eingreifen. 

2. Befahren und Bereiten neugebauter Weichseldämme 

Es wir[d] in der Weichselniederung am Deich- und D[a]mmbau innerhalb des Interes¬ 
sengebietes seit langer Zeit energisch gearbeitet. In letzter Zeit ist vielfach festgestellt 
worden, daß neugebauten [sic] Deiche und Dämme sowohl von Fahrzeugen befahren 
als auch von Reitern benutzt werden. Hierdurch wird die noch nicht gebundene und 
verwachsene Decke der Dämme und Deiche vorzeitig zerstört und es entstehen bei 
Hochwasser Gefahrenmomente. Ich verbiete nachdrücklichst das Bereiten und Befah¬ 
ren der Weichseldämme und -deiche und werde bei gegenteiligen Feststellungen die 
betreffenden Schuldigen, die gegen diesen Befehl verstoßen, bestrafen lassen. 

3. Ablösung der Putzer-Ordonnanzen 

Infolge der immer größer auftretenden Schwierigkeiten der Gestellung genügender 
Posten für die Arbeitskommandos usw. sehe ich mich genötigt anzuordnen, daß sämt¬ 
liche Putzer von Führern und Unterführern, die, wie ich feststelle zum Teil ganztägig 
beschäftigt werden, zum Teil auch in Privathaushalten, mit sofortiger Wirkung ab¬ 
zulösen sind. Die bisher ausschließlich als Putzer tätigen SS-Angehörigen sind sofort 
zum Wachdienst einzusetzen, bzw. bei tatsächlich vorhandener Wachdienstuntauglich¬ 
keit auf den Dienststellen als Schreiber, Ordonnanzen usw. einzuweisen, um von den 
Dienststellen wachdienstfähige Männer dafür zum Wachdienst abstellen zu können. 
Ich habe in weitgehendster Weise genehmigt, daß Haushilfen in erforderlichen Fällen 
durch Bibelforscherinnen zur Verfügung gestellt werden. Über dies hinaus ist es aber 
gänzlich unmöglich, außerdem noch z.T. SS-Angehörige in den Privatunterkünften zu 
beschäftigen. Wenn irgendwelche Besorgungen für Führer und in Frage kommende Un¬ 
terführer notwendig sind, wie Instandsetzung von Uniformen, Schuhzeug usw., wofür 
Botengänge erforderlich sind, so bin ich selbstverständlich einverstanden, wenn dafür 
SS-Männer von den Dienststellen vorübergehend Verwendung finden. Sämtliche Ein¬ 
heiten melden bis zum 2.10.42, 12.00 Uhr, die Kompanien über den SS-T-Sturmbann, 
der Kommandantur, daß diese Anordnung durchgeführt ist, und in welchem Umfan¬ 
ge SS-Angehörige für den Wachdienst freigeworden sind. Sämtliche Einheiten über¬ 
prüfen nochmals die sparsamste Besetzung sämtlicher Funktionen, wie Fourier, Rech¬ 
nungsführer, Schreiber, Waffen- u. Kammerwart usw. Alle diese Stellen dürfen bei der 
schwierigen Lage nur einfach besetzt sein. Die Einheitsführer achten darauf, daß die 
noch in den Schreibstuben und Dienststellen beschäftigten Männer sich untereinander 
mit ihren Arbeitsbereichen bekanntmachen, um bei Ausfällen die Arbeit des anderen 
mit übernehmen zu können, bis eine neue Kraft eingearbeitet ist. Die zahlenmäßi¬ 
ge Einsparung durch nochmalige Überprüfung des jeweiligen Einheitsarbeitsstabes ist 
ebenfalls bis zum 2.10.42, 12.00 Uhr, an die Kommandantur zu melden. 



StB 26/42 


30. September 1942 


181 


4. Gefunden - verloren 

Im Lagerbereich wurden folgende Gegenstände gefunden: 

1 Geldbörse mit Inhalt 
1 Ordensschnalle mit div. Auszeichnungen 
Verloren: 

1 Fernglas Nr. 12524/12 wurde im Bereich der [sic] 3,/SS-T-Sturmbann verloren, 
dasselbe ist bei Aufindung [sic] auf der Kommandantur abzugeben. 


gez. Höß 

SS-Obersturmbannführer und Kommandant 


F.d.R.: 

a.B. [Unterschrift Mulka] 
SS-Hauptsturmführer und Adjutant 

[Verteiler] 


Kommandantursonderbefehl 


Auschwitz, 30. September 1942 


Ab 1. Oktober ist die Dienstzeit für alle Schreibstuben und Dienststellen der Komman¬ 
dantur folgende: 

von 8.00 - 12.00 Uhr und 
von 14.00 - 18.00 Uhr. 


a.B. [Unterschrift Mulka] 
SS-Hauptsturmführer und Adjutant 


[Verteiler] 


Standortbefehi Nr. 26/42 


Auschwitz, 30. September 1942 


[ 1.] Die in letzter Zeit aufgetretene erhöhte Anzahl von Typhus-Erkrankungen sowohl bei 
SS-Angehörigen, als auch deren Familienmitgliedern geben Veranlassung] anzuord¬ 
nen, daß es mit sofortiger Wirkung für alle im Standortbereich wohnenden Personen 
verboten ist, rohes Obst und Gemüse zu genießen, bzw. Milch in ungekochtem Zu¬ 
stande zu trinken. Ich mache darauf aufmerksam, daß diese Anordnung im Interesse 
der Gesundheit sämtlicher im Interessengebiet des KL Auschwitz wohnenden Perso¬ 
nen unumgänglich schärfstens eingehaltcn werden muß. Ich mache die Durchführung 
dieser Anordnung somit sämtlichen SS-Angehörigen und Familienmitgliedern zur 



182 


30. September 1942 


StB 26/42 


Pflicht. Sollte sich zukünftig durch ärztliche Feststellung ergeben, daß diese Anord¬ 
nung nicht befolgt wurde, so sehe ich mich gezwungen, gegen die betreffenden in Fra¬ 
ge kommenden SS-Angehörigen und Familienmitglieder bzw. anwesenden Personen 
wegen Gefährdung der Volksgesundheit beim zuständigen Gericht Strafmaßnahmen 
zu beantragen. 

2. Es wird erneut auf den Standortbefehl Nr. 17/42 vom 10.7.42 verwiesen, nachdem es 
verboten ist, wegen der bestehenden Typhusgefahr die Stadt Auschwitz zu betreten. 
Ausnahmen hiervon werden für SS-Angehörige aller Dienstgrade nur für dringende 
dienstliche Zwecke stattgegeben [sic]. Es ist erneut durch die Gesundheitsbehörde 
festgestellt worden, daß die Stadt Auschwitz zu den Ausgangsstellen der Typhusepi¬ 
demie gehört. Ich mache nochmals darauf aufmerksam, daß es selbstverständlich auch 
für die Familienmitglieder von SS-Angehörigen verboten ist, die Stadt Auschwitz 
zwecks Einkaufs von Lebensmitteln und Artikeln des täglichen Bedarfs zu betre¬ 
ten, da durch diese in Auschwitz gekauften Lebensmittel wahrscheinlich die Seuche 
auch in den Lagerbereich eingeschleppt wurde. Ich mache den jeweiligen Familien¬ 
vorstand dafür haftbar, daß die Stadt Auschwitz unter keinen Umständen betreten 
werden darf. Sollten [Übjertretungen dennoch festgestellt werden, so werde ich die 
Bestrafung des betreffenden Familienvorstandes veranlassen. Zum neuen Bezüge von 
Lebensmittelmarken, Raucherkarten usw. beim Wirtschaftsamt Auschwitz kann auf 
der Kommandantur jeweilig ein Ausweis angefordert werden, mit Hilfe dessen eine 
einzelne Person jeder Familie das Recht bekommt, die erforderlichen Formalitäten 
in Auschwitz zu erledigen, und auf Grund dessen sich diese betreffende Person ver¬ 
pflichtet, sich vom Lagerbereich unmittelbar zum Wirtschaftsamt und ohne Aufent¬ 
halt zurückzubegeben. Die Streifen haben Anweisung, die Personalien jeder im Lager 
wohnenden Person festzustellen, von der angenommen wird, daß sie diese Anord¬ 
nungen nicht befolgt hat. Ich werde alsdann Strafantrag stellen bzw. SS-Angehörige 
strengstens bestrafen. Diejenigen SS-Familienangehörigen, die im Lagerbereich woh¬ 
nen und [bis] in die letzte Zeit hinein in Auschwitz Lebensmittel einkauften und 
in deren Familien andererseits tatsächlich Typhuskrankheiten aufgetreten sind, wer¬ 
den ersucht, unverzüglich die Bezugsquellen, bei denen sie eingekauft haben, bei der 
Kommandantur zu melden. Dadurch kann zur Erfassung des Seuchenverbreiters ein 
wesentlicher Beitrag geliefert werden. 


Der Standortälteste 
gez. Höß 

SS-Obersturmbannführer u. Kommandant 


[F.d.]R.: 

a.B. [Unterschrift Mulka] 
SS-Hauptsturmführer und Adjutant 


[Verteiler] 




StB 27/42 


7. Oktober 1942 


183 


Kommandantursonderbefehl 


Auschwitz, 6. Oktober 1942 


Mit Wirkung vom 5.10.1942 hat der von der SS-T-Division zum KL Auschwitz versetzte 
SS-Sturmbannführer Hartjcnstcin als Kommandeur die Führung des SS-T-Sturmbannes 
KL Auschwitz KL Auschwitz übernommen. 


a.B. [Unterschrift Mulka] 
SS-Hauptsturmführer und Adjutant 


[Kein Verteiler] 


Standortbefehl Nr. 27/42 


Auschwitz, 7. Oktober 1942 


Abstellung von Häftlingen für Haushalte 

Für die Zukunft gelten bezüglich der Abstellung von Häftlingen für Haushalte folgende 

Richtlinien: 

A. Männliche Häftlinge 

1. Die Abstellung von Häftlingen für Instandsetzungen und den Unterhalt von Gär¬ 
ten, die zu den reichseigenen Wohnungen gehören, erfolgt in Zukunft nur noch über 
die Verwaltung. Diese Häftlinge werden mit RM —,30 je Tagewerk den hausverwal¬ 
tenden Stellen in Rechnung gestellt, welche anteilmäßige Weiterberechnung an die 
fraglichen Mieter vornehmen. 

2. Für Arbeiten innerhalb der Wohnungen oder andere Gartenarbeiten als zu 1. ange¬ 
geben, dürfen männliche Häftlinge in Zukunft nicht mehr abgestellt werden. 

B. Weibliche Häftlinge 

Die Abstellung eines weiblichen Häftlings erfolgt gegen Berechnung von RM -,30 
je Tagewerk für diejenigen SS-Angehörigen, die Mieter eines Hauses sind, sowie für 
kinderreiche SS-Familien. 


Der Standortälteste 
gez. Höß 

SS-Obersturmbannführer und Kommandant 


F.d.R.: 

a.B. [Unterschrift Mulka] 
SS-Hauptsturmführer und Adjutant 


[Verteiler] 



184 


8. Oktober 1942 


KSB 


Standortsonderbefehl 


Auschwitz, 7. Oktober 1942 


Es wird Bezug genommen auf den Standortbefehl Nr. 19/42 vom 23.7.42. Nach eingehen¬ 
den Überlegungen habe ich mich im Sinne der mir bekannten Hoffnungen der SS-Männer 
und deren Familienangehörigen entschlossen, die Grenzen der bisherigen Lagersperre zu 
erweitern und gebe das Interessengebiet des KL Auschwitz mit sofortiger Wirkung frei. 
Diese Freigabe erstreckt sich nicht auf die Stadt Auschwitz. Dieselbe bleibt weiterhin zum 
Betreten gesperrt und verboten. Bei dem freigegebenen Gebiet handelt es sich lediglich 
um das KL-Interessengebiet, welches wie folgt begrenzt wird: Im Norden und Westen 
von der Weichsel. Die Brücke nach Neuberun darf nicht überschritten werden. Im We¬ 
sten Überschreiten der Weichsel nach Wohlau und Jedlin verboten. Im Süden Grenze Ort 
Brzeszcze einschließlich. Das Verlassen des Ortes Brzeszcze nach Süden ist verboten. Die 
Ostgrenze bildet die Sola. Diese ist keinesfalls zu überschreiten. Ich bin einverstanden, 
wenn SS-Männer und -Angehörige ihre Familienmitglieder und andere Besuche empfan¬ 
gen. Hierfür gebe ich die Wirtschaftsräume des Hauses der Waffen-SS bzw. für Führer 
das Führerheim frei. Es ist darüberhinaus [sic] aber für alle Besuche verboten, das La¬ 
gerbereich [sic] innerhalb der großen Postenkette zu betreten. Ich erwarte von allen SS- 
Angehörigen tadellose Haltung, saubersten Zustand und Disziplin. Sollten mir Verstöße 
hiergegen oder Verstöße wegen Überschreitung der festgelegten Innen- und Außengrenze 
bekanntwerden, werde ich die härtesten Strafen verhängen und die eingeräumten Freihei¬ 
ten sofort zurückziehen. Alle weiteren und sonstigen Vorschriften des Standortbefehles 
Nr. 19/42 bleiben grundsätzlich bestehen und sind weiterhin genauestens zu befolgen. 

Der Standortälteste 
gez. Höß 

SS-Obersturmbannführer und Kommandant 


F.d.R.: 

a.B. [Unterschrift Mulka] 
SS-Hauptsturmführer und Adjutant 

[Verteiler] 


Kommandantursonderbefehl 


Auschwitz, 8. Oktober 1942 


Einrichtung von Schuster- und Schneiderwerkstätten für Familienmitgliederder SS-Ange- 
hörigen des KL Auschwitz 

Um einem Notstand gerecht zu werden, hat der Chef des SS-Wirtschafts-Verwaltungs- 
hauptamtes, SS-Obergruppenführer Pohl, auf Vorschlag der Verwaltung die Einrichtung 
und den Betrieb von zusätzlichen Schuster- und Schneiderwerkstätten genehmigt. In diesen 
Werkstätten können gegen Bezahlung für die SS-Angehörigen und deren Familienmitglie¬ 
der für den zivilen Bedarf Schuster- und Schneiderarbeiten ausgeführt werden. 




KSB 


8. Oktober 1942 


185 


Die Bestimmungen der ergangenen Verordnungen für die Verbrauchsregelung für Spinn¬ 
stoff und Schuhwaren, sowie für Leder, zur Ausbesserung und Besohlung von Schuhen, 
sind zu beachten. Es werden nur Arbeiten ausgeführt, für welche die erforderlichen Zuta¬ 
ten oder an ihrer Stelle die Kleiderkartenpunkte oder die entsprechenden Bezugscheine 
abgeliefert werden. Für sämtliche Arbeiten ist vor Beginn die Genehmigung des Leiters der 
Verwaltung einzuholen. Zur Entgegennahme der Aufträge werden zwei Annahmestellen 
eingerichtet. 

Annahmestelle 1: Lederfabrik, zur Annahme von Aufträgen zur Anfertigung von Schu¬ 
hen, Schuhreparaturen, Arbeiten in Herrenschneiderei. 
Annahmestelle 2: Stabsgebäude,-Schneiderei - zur Annahme von Aufträgen zur Neu¬ 
anfertigung und Reparaturen von Damen- und Kinderbekleidung. 

Annahmezeiten für beide Annahmestellefn] täglich 14.00 bis 15.00 Uhr. 

Außerhalb der festgesetzten Zeit kann grundsätzlich ein[e] Annahme nicht erfolgen. 

Als Vergütung für die Arbeitszeit werden folgende Sätze festgesetzt: 

a) Schneiderei 


1) für das Anfertigen 

eines Herren-Anzuges 

RM 45,- 

2) ■' " 

" 

einer Herren-Hose 

RM 16- 

3) " " 

n 

einer Herren-Jacke 

RM 25,— 

4) " " 

II 

eines Herren-Mantels 

RM 35,- 

5) " '* 


von Damen- und Kinderbekleidung ein 
Stundenlohn von 

RM-,90 


ebenso werden Reparaturen an Bekleidung jeder Art mit einem Stundenlohn von RM 
-,9Q berechnet. Evtl. Zutaten werden besonders berechnet, 

b) Schusterei 

1) für das Anfertigen von Schuhen: a) für Herren RM 18,- b. 20,- 

b) " Damen RM 15,- b. 18,— 

c) " Kinder RM 8,- b. 12,- 

2) für das Besohlen von Stiefeln: a) für Herren RM 1,35 

b) " Damen RM 1,35 

c) " Kinder RM 1,- 

3) für das Anbringen von Absätzen: a) für Herren RM —,75 

b) " Damen RM -,50 

c) " Kinder RM —,25 

Für sonstige Reparaturen kommt eine Berechnung eines Stundenlohnes von RM -,90 
in Frage. Evtl. Zutaten werden besonders berechnet. 

i.V. gez. Aumeier 
SS-Hauptsturmführer 

F.d.R.: 

a.B. [Unterschrift Mulka] 

SS-Hauptsturmführer und Adjutant 


[Verteiler] 



186 


13. Oktober 1942 


KB 20/42 


Standortbefehl Nr. 28/42 


Auschwitz, 10. Oktober 1942 


1. In Anbetracht der immer mehr auftretenden Infektionskrankheiten wird ab Mon¬ 
tag, den 12.10.1942 der Schulbetrieb geschlossen. Um einer Ausbreitung der Typhus 

Erkrankungen vorzubeugen, wird mit sofortiger Wirkung angeordnet: 

1. Sämtliche Kompanien holen sich im SS-Revier (Apotheke) ausreichende [Me)ngen 
von Desinfektionsmitteln, die nach näherer Anweisung des Truppenarztes anzu¬ 
wenden sind. Gefäße sind mitzunehmen. 

2. In sämtlichen Fourierräumen, Mannschaftsstuben und auf sämtlichen Latrinen sind 
sofort Waschbecken mit Desinfektionslösungen aufzustellen. 

3. Die Latrinen sind täglich 3mal mit Chlorkalk zu bestreuen, die Abortsitze sind nach 
jeder Benützung mit Desinfektionslösung abzubürsten. 

4. Die gesamte Wäsche und Uniformstücke einschließlich Bettwäsche (Bettbezüge 
und Decken), sowie die Eßgeschirre revierkranker SS-Angehöriger sind sofort in 
eine 5%-igen [sic] Sagrotanlösung zu bringen und verbleiben in dieser Lösung 12 
Stunden. 

5. Die Kompanien stellen Innendienst-Kranke ab, die die Durchführung einer re¬ 
gelmäßigen Händedesinfektion nach jeder Notdurft und vor jeder Mahlzeit über¬ 
wachen. 

6. Der Truppenarzt meld[et] den Kompanien die an Typhus erkrankten SS-Angehöri- 
gen. Nach Eingang dieser Meldung sind die Stubenkameraden sofort geschlossen 
für 3 Wochen in Quarantäne zu legen, das heißt, die Stuben, aus denen ein Typhus¬ 
kranker gemeldet wurde, sind von den übrigen SS-Angehörigen streng zu isolieren, 
dürfen am Wachdienst nicht teilnehmen, nehmen ihre Mahlzeiten geschlossen auf 
der Stube ein. Ihre Eßgeschirre sind nach der Benützung in 5%-ige Sagrotanlösung 
zu bringen und dann getrennt von den übrigen Geschirren auszukochen, zu reinigen 
und aufzubewahren. 

7. Die in Quarantäne liegenden SS-Angehörigen können geschlossen für sich Exer¬ 
zierdienst usw. durchführen, dürfen dabei aber mit SS-Angehörigen anderer Stu¬ 
bengemeinschaften nicht Zusammenkommen. 

8. Jeder Durchfallkranke ist sofort dem Truppenarzt zu melden und vorzustellen. 

9. Diese Anordnungen gelten sinngemäß auch für die Aufseherinnen. 

10. Im übrigen wird auf die Anordnungen des Standortbefehls Nr. 26/42 verwiesen. 

[Die Fortsetzung des Dokuments fehlt.] 


Kommandanturbefehl Nr. 20/42 


Auschwitz, 13. Oktober 1942 


1. Adjutant 

Mit sofortiger Wirkung wird der SS-Hauptsturmführer Weymann für die Dauer der 
Erkrankung des SS-Hauptsturmführers Mulka mit der Führung der Geschäfte des 
Adjutanten beauftragt. 




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13. Oktober 1942 


187 


2. Übergabeverhandlungen 

Bei Übergabe von Einheiten irgendwelcher Art oder Auflösung derselben ist von 
dem jeweiligen Einheitsführer und seinem Nachfolger vorschriftsmäßig eine ordnungs¬ 
gemäße Übergabeverhandlung in doppelter Ausfertigung durchzuführen. Ein Exemplar 
ist der Kommandantur einzureichen. 


3. Verbot von Heiratsangeboten und Bricfwechsclgesuchen 

Es wird darauf hingewiesen, daß Heiratsangebote und Briefwechselgesuche von Wehr¬ 
machtsangehörigen verboten sind. Die Einheiten sind eingehend hierüber zu belehren. 


4. Verhalten von beurlaubten Soldaten 

Der Reichstreuhänder der Arbeit eines Wirtschaftsgebietes führt darüber Klage, daß 
häufig beurlaubte Soldaten ihre werktätigen Ehefrauen veranlassen, ohne die Geneh¬ 
migung des Betriebsführers einzuholen, für die Dauer des Urlaubs ihrer Arbeitsstelle 
fern zu bleiben und damit gegen die Gefolgschaftstreue zu verstoßen (Arbeitsvertrags¬ 
verletzung). Strafbar macht sich hierbei nicht nur die Ehefrau, sondern auch der Soldat. 
Die SS-Angehörigen sind anzuweisen, eine bevorstehende Beurlaubung sobald wie 
möglich ihren Ehefrauen mitzuteilen, damit diese, soweit sie werktätig sind, für sich 
rechtzeitig Urlaub beantragen können. 


5. Gewichtskontrolle der Truppe 

Auf Anordnung des SS-Standortarztes ist bei sämtlichen SS-Angehörigen monatlich 
eine Gewichtskontrolle durchzuführen, um Tuberkulose-Fälle rechtzeitig zu erken¬ 
nen, solange die geplanten Röntgen-Reihenuntersuchungen noch nicht durchgeführt 
werden können. 

Zu diesem Zweck reichen die Einheiten bis zum 16.10.1942, 14.30 Uhr, an die Kom¬ 
mandantur eine namentliche Liste ihrer Männer ein, in die das monatliche Ergebnis 
jeweils eingetragen wird. Gleichzeitig melden die Einheiten einen Zeitpunkt, an dem 
die Männer in ihren Unterkünften und unbekleidet gewogen werden können. Der 
Truppenarzt stellt für diese Aktion einen SDG ab. 


6. Geschwindigkeitsbegrenzung 

Aus gegebener Veranlassung wird erneut darauf hingewiesen, daß die im Kommandan¬ 
tur-Befehl Nr. 11/42 vom 30.6.42 Ziff. 7 festgesetzte Höchstgeschwindigkeit innerhalb 
des Lagerbereiches von 30 km/Std. auf jeden Fall eingehalten werden muß. Im Übert¬ 
retungsfalle werden neben den Fahrern auch die Leiter der Fahrbereitschaften zur 
Verantwortung gezogen werden. 


7. Abstellung von Fahrrädern 

Unter Bezugnahme auf den Kommandantur-Befehl Nr. 11/42 v. 30.6.42 Ziff. 9 wird 
nochmals darauf aufmerksam gemacht, daß sämtliche Fahrräder nur in den hierzu 
aufgestellten Fahrradständern abzustellen sind. 


188 


13. Oktober 1942 


StB 29/42 


8. Geldüberweisung von ausländischen Freiwilligen in ihre Heimatländer 

Die SS-Feldpostprüfstelle muß immer wieder feststellen, daß Volksdeutsche Angehörige 
der Waffen-SS bzw. Angehörige der Freiwilligen-Legionen ihr erspartes Geld in Form 
von Reichsbanknoten oder Reichskreditkassenscheinen ihren Briefen in die Heimat 
beifügen. Es wird darauf hingewiesen, daß dies grundsätzlich verboten ist. Den aus 
dem Ausland stammenden Angehörigen der Waffen-SS ist die Möglichkeit gegeben, 
ihre Ersparnisse nach der Heimat zu transferieren. Die Bestimmungen darüber sind im 
HVBl. 42 Teil B, Ausg. 9, Nr. 98 veröffentlicht. 

Die Einheiten haben ihre aus dem Auslande stammenden Freiwilligen eingehend über 
die genannte Verfügung zu belehren. 

9. Heiratsgenehmigung 

Die im Verordnungsblatt der Waffen-SS 1940 Nr. 380 bekanntgegeben Bestimmungen 
werden aufgehoben. 

Alle Angehörigen der Allgemeinen-SS und der Waffen-SS sowie die SS-Zugehörigen 
(z.Zt. Wehrmachtsangehörige) bedürfen zur Eheschließung der Genehmigung bzw. 
Freigabe des Reichsführers-SS. Die Genehmigung ist in jedem Falle beim Rasse- und 
Siedlungshauptamt-SS, Berlin SW 68, Hedemannstraße 24, einzuholen. 

10. Verloren - gefunden 

Der Hundeführerstaffel ist am 1.10.42 der Diensthund Butz, Bulldogg mit Hundemar¬ 
ke, entlaufen. 

Auf der Weichsel ist ein Paddelboot entwendet worden. 

Am 9.10.42 wurde vor dem Stabsgebäude ein Geldbetrag gefunden, ebenfalls wurde 1 
goldener Ring gefunden. 

Bei Wahrnehmungen in obiger Hinsicht ist der Kommandantur Meldung zu erstatten. 

i.V. gez. Aumeier 
SS-Hauptsturmführer 


F.d.R.: 

a.B.i.V. [Unterschrift Weymann] 
SS-Hauptsturmführer und Adjutant 

[Verteiler] 


Standortbefehl Nr. 29/42 


Auschwitz, 13. Oktober 1942 


1. Wegen der herrschenden großen Typhusgefahr wird angeordnet, daß der mit Standort- 
Befehl vom 7.10.1942 erlaubte Empfang von Familienangehörigen und Besuchen, zur 
Regelung von wichtigen Angelegenheiten nur auf die dringendsten Fälle und auf 
kürzeste Zeit zu beschränken ist. Den hier wohnenden und auf längere Zeit zu Be¬ 
such sich aufhaltenden Familienangehörigen wird dringend anempfohlen, sich, - sowie 
die Kinder - gegen Typhus impfen zu lassen. 



StB 30/42 


15. Oktober 1942 


189 


2. Die Zivilangestellten und -Arbeiter dürfen das Lager nur durch die Hauptwache 
und durch den Ein- und Ausgang beim Gemeinschaftslager betreten. Das Lager Bir¬ 
kenau darf ebenfalls nur durch die Hauptwache betreten werden. Andere Durchgänge 
für Zivilangestellte und Arbeiter sind strengstens verboten. Wer sich außerhalb der 
Schlagbäume mehr als 10 Meter der Postenkette nähert, setzt sich der Gefahr aus, 
beschossen zu werden. 


Der Standortälteste 
i.V. gez. Aumeier 
SS-Hauptsturmführer 


F.d.R.: 

a.B.i.V. [Unterschrift Weymann] 
SS-Hauptsturmführer und Adjutant 

[Verteiler] 


Standortbefehl Nr. 30/42 


Auschwitz, 15. Oktober 1942 


1. Infolge weiterer Fleckfieberfälle in der Truppe wird eine neuerliche Entlausung ange¬ 
ordnet. Die Einheiten werden an nachstehenden Tagen entlaust: 

13.10.42 Kommando Harmense 

18.10.42 Gemeinschaftslager einschl. der dort diensthabenden SS-Angehörigen 

19.10.42 1. Kompanie 

20.10.42 2. 

21.10.42 Ausbildungskompanie 

22.10.42 4. Kompanie 

23.10.42 8. 

24.10.42 Stabskompanie 

25.10.42 3. u. 9. Kompanie 

26.10.42 Hundeführerstaffel 

27.10.42 DAW, HWL, Bauleitung, Sonderkommando Zeppelin. 

Die Durchführung ist dieselbe wie bei der letzten Entlausungsaktion (siehe Standort¬ 
befehl Nr. 25/42, Ziff. I). 

2. Wegen der vermehrt auftretenden Typhuserkrankungen ist die Schutzimpfung gegen 
Typhus-Paratyphus für alle SS-Familienangehörigen, die im Bereich des KL Auschwitz 
wohnen, Pflicht. 

Zeiten: Täglich vormittags 8.00-9.00 Uhr. 


[Verteiler] 


Der Standortälteste 
i.V. [Unterschrift Aumeier ] 
SS-Hauptsturmführer 



190 


24. Oktober 1942 


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Kommandanturbefehl Nr. 21/42 


Auschwitz, 24. Oktober 1942 


1. 2. Opfersonntagsammlung für das KWHW am 11.10.42 

Anläßlich der 2. Opfersonntagsammlung für das Kriegswinterhilfswerk am 11.10.42 
wurde das gute Ergebnis von RM 3.801,18. erzielt. Ich spreche allen Spendern hierfür 
meine Anerkennung aus. 

2. Sperrgebiet Birkenau 

Ab sofort wird das Gebiet um Birkenau als Sperrgebiet für Zivilisten erklärt. Das 
Betreten dieses Raumes ist nur in dienstlichen Angelegenheiten gestattet. 

Die Streifen sind anzuweisen, jede Zivilperson, die sich unbefugt in diesem Gebiet 
aufhält, festzunehmen und sofort der Kommandantur Meldung hierüber zu erstatten. 
Diese Anordnung ist allen Angehörigen, Zivilangestellten und -arbeitern bekanntzuge¬ 
ben. 

3. Verhalten von SS-Angehörigen 

Es ist in letzter Zeit des [öjfteren beanstandet worden, daß Haltung, Ehrenbezeigung, 
Anzug und auch Haarschnitt der SS-Angehörigen sehr zu wünschen übrig lassen. 

In Zukunft ist von allen Vorgesetzten streng darauf zu achten, daß von allen SS- 
Angehörigen ein tadelloses und einwandfreies Verhalten und Auftreten gezeigt wird. 
Grobe Verstöße hiergegen sind sofort zur Bestrafung bezw. Meldung zu bringen. 

4. Einkauf von Geflügel in der Umgebung 

Es liegt besondere Veranlassung vor, unter Bezugnahme auf den Kommandantur-Befehl 
Nr. 9/42 vom 19.5.42, Ziff. 14, nochmals darauf hinzuweisen, daß jeder Einkauf von 
Geflügel in den Ortschaften untersagt ist und strengstens bestraft wird. 

5. Haus Nr. 7 

Ab sofort sind die Betriebe des Hauses Nr. 7 (Gaststätte und Küche) an Sonntagen 
geschlossen. 

6. Schriftverkehr für die Verwaltung 

Sämtlicher Schriftverkehr an die Verwaltung des KL Auschwitz ist in der Schreibstu¬ 
be der Verwaltung abzugeben. Schreiben, die ohne Einhaltung des vorgeschriebenen 
Dienstweges den einzelnen Abteilungen der Verwaltung zugehen, werden in Zukunft 
nicht mehr bearbeitet. 

7. Geldüberweisungen von ausländischen Freiwilligen in ihre Heimatländer 

Im Nachtrag zum Kommandantur-Befehl Nr. 20/42 vom 13.10.42 Ziff. 8 wird folgendes 
bekanntgegeben: 

Die Volksdeutschen Angehörigen der Waffen-SS zahlen zu diesem Zwecke die zu über¬ 
weisenden Gelder bei den Rechnungsführern ihrer Einheit ein. Die Rechnungsführer 
weisen die eingezahlten Beträge in einer dreifachen Ausfertigung nach und nehmen 
dieselben in ihre Anschreibelisten auf. Die Beträge werden von den Rcchnungsführern 
halbmonatlich mit der zuständigen Zahlstelle (Kasse KL Auschwitz) abgerechnet. Die 
Zahlstelle selbst nimmt dann die Verrechnung mit den einzelnen Wehrmachtskassen 




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24. Oktober 1942 


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im Auslande vor, die wiederum die Erstattung der Beträge an die Angehörigen der 
Freiwilligen durchführen. 

8. Austragung innerdeutscher Zwistigkeiten in Gegenwart von Ausländern 

Nachstehend wird eine Anordnung des Leiters der Partei—Kanzlei bekanntgegeben: 

Der Reichsführer—SS Berlin W 35, den 15. Oktober 1942 

Chef des SS-Hauptamtes Lützowstraße 48/49 

Az.; 11 a 12-Bo/St. 

Beer.: Austragung innerdeutscher Zwistigkeiten in Gegenwart von Ausländern. 
Verteiler III: 

Nachstehend wird ein Rundschreiben des Leiters der Parteikanzlei - Reichsleiter M. 
Bormann - zur Kenntnisnahme und Beachtung übersandt. Es ist darüber zu wachen, 
daß sich gerade SS-Führer und SS-Männer in der Wahrung nationaler und völkischer 
Disziplin Ausländern gegenüber besonders vorbildlich zeigen. 

gez. G. Berger 

Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei 
Partei-Kanzlei 

Der Leiter der Partei-Kanzlei Führer Hauptquartier, 24.8.42. 

Rundschreiben Nr. 129/42 

Bctr.: Austragung innerdeutscher Zwistigkeiten in Gegenwart von Ausländern. 

Die Ausländern] gegenüber zu wahrende nationale und völkische Disziplin verlangt, 
daß innerpolitische Meinungsverschiedenheiten vor ihnen unbedingt geheim gehalten 
werden. Inner- und außerpolitische Gegner haben ihre Kenntnis von derartigen Ge¬ 
gensätzlichkeiten bisher stets zum Schaden des Reiches auszunutzen verstanden. 

Etwa vorkommende politische oder anderweitige dienstliche Meinungsverschiedenhei¬ 
ten dürfen daher niemals Ausländern zur Kenntnis kommen, sei es im Auslande selbst, 
in den besetzten Gebieten oder auch den im Reich lebenden Ausländern. Wer gegen 
dieses selbstverständliche Verbot verstößt, ist zur Rechenschaft zu ziehen. 

Die gleiche Disziplin muß allen Fremdvölkischen und solchen Personen gegenüber 
gezeigt werden, deren gegnerische Einstellung zu Partei und zum Staat [sic] bekannt 
ist. 

gez. M. Bormann 


9. Abholung von Verpflegung durch Häftlinge 

Es wird erneut darauf hingewiesen, daß es strengstens verboten ist, sich von Häftlingen 
Mittagessen, Abendkost, Kaffee usw. holen zu lassen. Zuwiderhandlungen werden mit 
sofortiger Ablösung des Häftlings bei den betreffenden Stuben sowie mit der strengsten 
Bestrafung des jeweiligen SS-Mannes geahndet. 

10. Verloren - Gefunden 

Innerhalb des Lagerbereiches wurden folgende Gegenstände gefunden: 

1 Damenregenschirm (in der Garderobe des Kameradschaftsheimes) 

1 Ring mit SS-Runen 
1 Rasierapparat (im Waschraum Baracke I) 

Bei Feststellung in obiger Hinsicht ist der Kommandantur Meldung zu erstatten. 



192 


2. November 1942 


KSB 


i.V. gez. Aumeier 
SS-Hauptsturmführer 


F.d.R.: 

a.B.i.V. [Unterschrift Weymann] 
SS-Hauptsturmführer und Adjutant 

[Verteiler] 


Standortbefehl Nr. 31/42 Auschwitz, 31. Oktober 1942 


Wegen der Gefahr der Verbreitung übertragbarer Krankheiten sind Hausbesuche bei allen 
erkrankten SS-Angehörigen und SS-Familienangehörigen ab sofort verboten. 

Der Standortälteste 
i.V. gez. Aumeier 
SS-Hauptsturmführer 


F.d.R.: 

a.B.i.V. [Unterschrift Weymann] 
S-Hauptsturmführer und Adjutant 

[Verteiler] 


Kommandantursonderbefehl 


Auschwitz, 2. November 1942 


Betreff: Verstöße bei Benutzung von Kraftfahrzeugen. 

Bezug: Schrb. des SS-Führungshauptamtes Kommandoamt der Waffen-SS vom 

27.10.1942 Abt. SS-Mot. (5) Az.: 46a/31.7./Ka./Le. 

1. Aus gegebener Veranlassung mache ich nochmals darauf aufmerksam, daß Fahrten mit 
LKW, PKW und Krad außerhalb des Interessengebietes nur von mir persönlich geneh¬ 
migt werden können und nur mit einem von mir persönlich unterschriebenen Fahrbe¬ 
fehl durchgeführt werden dürfen. Die Fahrzeuganforderungen sind am Tag vorher, bis 
12.00 Uhr, bei der Kommandantur einzurichten. 

2. Als Fahrten im Interessen-Gebiet sind auch Fahnen in das Baugelände der IG Farben¬ 
industrie und Jawischowitz zu betrachten; Nicht [sic] aber nach Golleschau, Chelmek 
und zu den Plesser Forstkommandos. 



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7. November 1942 


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3. Ich mache nochmals auf den diesbezüglichen Führerbefehl vom 16. Januar 1942 auf¬ 
merksam und bitte um strikteste Beachtung. 

4. Dieser Befehl gilt auch für die hiesigen Dienststellen der W-Ämter. 


gez. Höß 

SS-Obersturmbannführer und Kommandant 


F.d.R.: 

a.B.i.V. [Unterschrift Weymann] 
SS-Hauptsturmführer und Adjutant 


[Verteiler] 


Kommandanturbefehl Nr. 22/42 


Auschwitz, 7. November 1942 


1. Adjutant 

Gemäß Verfügung der Amtsgruppe D vom 29.10.42, hat mit Wirkung vom 3.11.42 bis 
auf weiteres der SS-Obersturmführer Richard Baer die Geschäfte des Adjutanten der 
Kommandantur KL Auschwitz übernommen. 

2. Dienststunden der Kommandantur 

Ab Montag, den 9.11.42, sind die Dienststunden der Kommandantur folgende: 
7.30-12.00, 13.30-17.00 Uhr. 

3. Streifenmeldungen 

Sämtliche Streifenmeldungen (Heeresstreife, Zugs- und Bahnhofsstreife usw.) sind nach 
der Bearbeitung durch den zuständigen Kompanieführer, bezw. wenn dieser dafür 
nicht zuständig sein sollte, durch den Führer des SS-T-Sturmbannes mit beigefügten 
Durchdrucken der Vernehmungsniederschrift und der Strafverfügung umgehend an die 
Kommandantur-Gerichtsabteilung zu reichen. Von hier werden die Meldungen an die 
zuständigen Stellen weitergcleitet. 



194 


7. November 1942 


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4. Kommandanturarrest 

Aus gegebener Veranlassung wird darauf hingewiesen, daß der Kommandanturarrest 
ausschließlich der Kommandantur untersteht. Jeder Einlieferung von SS-Angehörigen 
in den Kommandanturarrest muß ein Einstellungsschein in doppelter Ausfertigung zu 
Grunde liegen, der mit dem Arresttanten beim KTD abzugeben ist. Ein Einstellungs¬ 
schein wird nach der Entlassung des SS-Angehörigen der Kompanie zurückgereicht. 
Die Einlieferung eines SS-Angehörigen in SS-dienstl. Vorbeugungshaft ist umgehend 
der Kommandantur-Gerichtsabteilung zu melden, da diese Inhaftnahme, wenn nicht im 
Laufe des nächsten Tages eine Freilassung verfügt werden kann, dem SS- und Polizei¬ 
gericht zwecks Erstellung eines Haftbefehls gemeldet werden muß. (Verordnungsblatt 
d. Waffen-SS vom 1.10.1942). 

Wie bisher sind beabsichtigte Einstellungen von SS-Angehörigen in den Kommandan¬ 
turarrest zwecks Verbüßung einer Strafe rechtzeitig der Kommandantur-Gerichtsab¬ 
teilung zu melden, damit von hier eine Arrestzelle bereit gestellt werden kann. Der 
KTD ist dem Gerichtsoffizier für den Kommandanturarrest verantwortlich. 

5. Behandlung von Straftaten, die die Einreichung eines Tatberichtes an das SS- und 
Polizeigericht erforderlich machen 

Sämtliche Vergehen, die wahrscheinlich die Einreichung eines Tatberichtes an das SS- 
und Polizeigericht XV erforderlich machen, sind umgehend schriftlich der Komman¬ 
dantur zu melden. Es wird darauf hingewiesen, daß hierzu besonders Wachvergehen 
gehören. Die Ermittlungen und die Vernehmungen der SS-Angehörigen werden aus¬ 
schließlich vom Gerichtsoffizier oder dessen Beauftragten getätigt und wird [sic] der fer¬ 
tige Ermittlungsvorgang, - soweit es sich um Angehörige des SS-T-Sturmbannes han¬ 
delt - dem SS-T-Sturmbann zwecks Anfertigung einer Stellungnahme überreicht. Der 
Vorgang mit Stellungnahme sind [sic] baldmöglichst der Kommandantur rückzurei¬ 
chen. 

6. Einsparung von Strom, Wasser und Brennstoffen 

Allen Dienststellen wird zur Pflicht gemacht, die Sparmaßnahmen bei Benutzung von 
Strom, Wasser und Brennstoffen zu beachten. Jede Möglichkeit zur Einsparung ist 
auszunutzen. Anweisungen zur sachgemäßen und sparsamen Benutzung von Strom, 
Wasser und Gas gehen den Abteilungen gesondert zu. Strikte Einhaltung dieser [sic] 
muß gefordert werden. 

7. Besorgung von Lebensmittelkarten usw. 

Um einer weiteren Verschleppung der Typhusgefahr von der Stadt Auschwitz in das 
[sic] Lagerbereich vorzubeugen, wird ab sofort von der Kantinengemeinschaft t Mann 
abgestellt, der für sämtliche im Lagerbereich wohnenden SS-Familien die Lebensmittel¬ 
karten, Bezugscheine usw. beim Wirtschaftsamt Auschwitz abholt und diese im Haus 7 
an die SS-Familien austeilt. Die Selbstverpfleger und SS-Familien setzen sich dieserhalb 
mit der SS-Kantinengemeinschaft in Haus 7 in Verbindung. 

8. Verloren - gefunden 

Im Lagerbereich sind nachstehende Gegenstände abhandengekommen: 

1 Herrenprivatrad (Lenkstange ist mit rotem Gummi überzogen) 

1 Aktentasche 

4 Raucherkarten, ausgestellt auf die Namen: 




StB 32/42 


24. November 1942 


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SS-Schtz . Bilan, Wladimir geb. 21.5.04, 4. Komp. 

SS-Schtz. Jäger, Michael geb. 14.1.14, 4. Komp. 

SS-Schtz. Woicichowski, Johann geb. 19.7.19, 4. Komp. 

SS-Schtz. Rose, Christel geb. 24.10.04, 8. Komp. 

1 Brieftasche mit Soldbuch, Lagerausweis, SS-Führerschein Kl. I, RM 100,- und 
Postsparkassenbuch Nr. 3937404 hat SS-Strm. Georg Prokop, 8. Komp, verloren. 
Am 31.10.42 wurden im Kameradschaftsheim 1 Paar Damen-Handschuhe (fleischfarbe) 
[sic] gefunden. 

Bei Wahrnehmungen in obiger Hinsicht ist der Kommandantur Meldung zu erstatten. 

gez. Höß 

SS-Obersturmbannführer und Kommandant 


F.d.R.: 

a.B. [Unterschrift Baer] 
SS-Obersturmführer und Adjutant 

[Verteiler] 


Standortbefehl Nr. 32/42 


Auschwitz, 24. November 1942 


Ab sofort verbiete ich jegliche Jagdausübung auf dem Gebiet des Gutes Raisko. 

Sämtliche von SS-Hauptsturmführer Weymann oder SS-Uscha. Merzinger ausgestellten 
Jagderlaubnisscheine sind bis 25.11.42, 12.00 Uhr, auf der Kommandantur abzugeben. 

Der Standortälteste 
gez. Höß 

SS-Obersturmbannführer und Kommandant 


F.d.R.: 

a.B.i.V. [Unterschrift Ganninger] 
SS-Untersturmführer und Adjutant 


[Verteiler] 



196 


26. November 1942 


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Kommandanturbefehl Nr. 23/42 


Auschwitz, 26. November 1942 


1. Sammlung für das Kriegswinterhilfswerk am 7/8.11.42 

Anläßlich der Sammlung für das Kriegswinterhilfswerk am 7/8.11.42 wurde das er¬ 
freuliche Ergebnis von RM 5.662,94 erzielt. Ich spreche allen Spendern hierfür meine 
Anerkennung aus. 

2. Ausübung der Jagdaufsicht 

Mit Wirkung vom 9.11.42 wurde der SS-Strm. Gustav Lipski, 9./SS-T-Sturmbann, 
mit der Jagdaufsicht und Au[s]übung der Jagd innerhalb des Interessengebietes KL 
Auschwitz beauftragt. 

Dem SS-Rottf. Rudolf Martin, 9./SS-T-Sturmbann wird die Berechtigung zum Ab¬ 
schießen von Raubzeug erteilt. 

Der Fallensteller SS-Rottf. Josef Hackel, tritt mit sofortiger Wirkung zur Kompanie 
zurück. 

3. Ausübung des Zivilberufes während der Dienstzeit 

Nachstehend wird eine Anordnung des Chefs des SS-Wirtschafts-Verwaltungshaupt- 
amtes zur genauen Beachtung bekanntgegeben: 

Der Chef des Berlin, den 12.11.1942 

SS-Wirtschafts-Verwaltungshauptamtes 

Befehl Nr. 38 

Ich verbiete den im SS-Wirtschafts-Verwaltungshauptamt beschäftigten Reservisten 
während der Dienstzeit nebenher ihren Zivilberuf auszuüben. Wer während des Krieges 
als Soldat seine Pflicht zu erfüllen hat, hat dies unter Einsatz seiner ganzen Person zu 
tun. Ich ersuche, auch die außerhalb der Dienstzeit an sich mögliche weitere Ausübung 
des Zivilberufcs so einzurichten, daß der Dienst bei der Waffen-SS darunter unter gar 
keinen Umständen leidet. 

Ausnahmen für einen jeweils einzelnen und begründeten Fall entscheiden die zustän¬ 
digen Amtsgruppenchefs. 

Pohl 

SS-Obergruppenführer und General der Waffen-SS 

4. Heizung der Dienstzimmer und Unterkünfte 

Der Reichswirtschaftsminister gibt laut Verfügung vom 6.10.1942 bekannt, daß die 
Raumtemperaturen in Büros und Unterkünften 18 Grad nicht übersteigen dürfen, 
um Brennstoffe einzusparen. Die Verwendung zusätzlicher elektrischer Heizgeräte ist 
verboten. 

5. Benutzung von Nachrichtenanlagen 

Nachstehend wird ein Auszug des Reichsführerbefehles vom 25.10.1942 betr. Benut¬ 
zung von Nachrichtenanlagen bekanntgegeben: 

1. Die stetig wachsenden Anforderungen im Nachrichtenverkehr und die erhöhten 
Anforderungen von Nachrichtenverbindungen veranlassen mich für den Fern¬ 
sprech-, Fernschreib- und Funkverkehr zu folgenden Hinweisen: 




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26. November 1942 


197 


a) . Ferngespräche sind kurz und knapp zu führen. Jeder muß daran denken, daß 

auch andere sprechen müssen. Äußerste Zurückhaltung ist notwendig, da alle 
Ferngespräche vom Feind mitgehört werden können. Die weit verbreitete An¬ 
sicht, daß nur in Frontnähe Abhörgefahr besteht, ist falsch. Zur Zeit gibt es kein 
technisches Mittel und keine Entfernung, die völlig gegen Abhören schützen 
kann. Dies trifft auch auf die Sondernetze zu. 

b) . Die meisten Fernschreiben sind nicht soldatisch kurz gefaßte Nachrichten, son¬ 

dern weitschweifige Berichte. Dies ist sofort abzustellen. Jedes nicht unbedingt 
erforderliche Wort muß wegfallen. 

c) . Knappheit im Ausdruck und Kürze der Funksprüche sind schon mit Rücksicht 

auf die lange Zeit des Schlüsselns die Voraussetzung für schnelle Übermittlung. 
Durch Funk können nur kurze Meldungen und Befehle, aber keine Berichte 
befördert werden. 

Auf strengste Einhaltung der hierin gegebenen Anweisungen ist zu achten. 

6. Verloren - gefunden 

Aus der Abteilung Unterkunft wurde in der Zeit vom 14.11.42 nach Dienst bis zum 
16.11.42 Dienstbeginn 1 Kofferschreibmaschine .Olympia Robust Nr. 346965 ent¬ 
nommen und bis heute nicht zurückgebracht. 

Bei der am 2.11.42 stattgefundenen Entlausung der 5. Komp, kamen folgende Ge¬ 
genstände des SS-Schtz. Michael Schön, abhanden: 

1 Leinensack enthaltend: 

1 Brieftasche mit 120,- RM Inhalt, 

1 Büchse Fett mit Fleisch, 
ca. 72 Pfd. Speck, 

1 Kam[m], 

1 Spiegel, 

100 Zigaretten, 

6 Pak. Tabak, 

10 Schachteln Streichhölzer. 

Bei der am 3.11.42 stattgefundenen Entlausung der 10. Komp, kamen folgende Ge¬ 
genstände des SS-Schtz. Peter Botz abhanden: 

1 Brieftasche mit 170,- RM, Ausweis und Familienbild, 

1 Taschenuhr. 

Am Nachmittag des 16.11.42 wurde aus dem Fahrradständer vor dem Stabsgebäude das 
Privatfahrrad des SS-Uscha. Jakob Fryc, 9,/SS-T-Sturmbann entwendet. Kennzeichen: 
Marke SUN, niedriger Rahmen, Halbballonbereifung, kompl. Lichtanlage, Gepäck¬ 
träger sowie Abstellvorrichtung. 

Auf dem Wege zwischen der Fahrbereitschaft und den Unterkunftsbaracken des Kom¬ 
mandanturstabes wurde 1 Ledertasche mit Reißverschluß enthaltend: 

1 Füllfederhalter und Bleistift verloren. 

Am 14.11.42 wurde auf dem Weg vom Haus Nr. 24 bis Haus Caesar eine Geldbörse mit 
4-6 RM und Lebensmittelmarken, ausgestellt auf Frau Mathilde Lehmann, verloren. 
Nach dem Verbleib obiger Gegenstände ist zu forschen. Feststellungen sind umgehend 
der Kommandantur zu melden. 

Vor ca. 4 Wochen ist ein 10 Wochen alter Drahthaardackel entlaufen. Bei Auffindung 
ist dieser bei der Verwaltung abzugeben. 

Am 7.11.42 wurde im Lager Monowitz ein Trauring gefunden. Abzuholen durch den 
Verlierer auf der Kommandantur. 



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1. Dezember 1942 


StB 33/42 


gez. Höß 

SS-Obersturmbannführer und Kommandant 


F.d.R.: 

a.B.i.V. [Unterschrift Ganninger] 
SS-Untersturmführer und Adjutant 

[Verteiler] 


Kommandantursonderbefehl 


Auschwitz, 30, November 1942 


Aus gegebener Veranlassung wird nochmals darauf hingewiesen, daß während der Dienst¬ 
zeit jeglicher Genuß von Alkohol strengstens untersagt ist. 

[Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot werde ich wegen militärischen Ungehorsams 
der SS-gerichtlichen Ahndung zuführen. 

gez. Höß 

SS-Obersturmbannführer und Kommandant 


F.d.R. 

a.B.i.V. [Unterschrift Ganninger] 
SS-Untersturmführer und Adjutant 

(Verteiler] 


Standortbefehi Nr. 33/42 


Auschwitz, 1. Dezember 1942 


1. Zur Verhütung einer Ausbreitung der Typhuserkrankungen wurden bisher die Latrinen 
3mal täglich mit Chlorkalk bestreut. Dadurch wird eine große Menge Chlorkalk ver¬ 
braucht. Da Chlorkalk bewirtschaftet ist, ist in Zukunft eine 5%ige Chlorkalklösung 
herzustellen (auf 1 Liter Wasser 50 g Chlorkalk), mit der sämtliche Latrinen 3mal täglich 
zu übergießen sind. 

2. Zahnärztliche Behandlungszeiten für SS-Familienangehörige und für Zivilangestellte, 
außer in dringenden Fällen, Dienstag und Freitag von 15.00 bis 17.00 Uhr. 

Der Standortälteste 
i.V. gez. Aumcicr 
SS-Hauptsturmführer 




StB 34/42 


3. Dezember 1942 


199 


F.d.R. 

a.B.i.V. [Unterschrift Ganninger] 
SS-Untersturmführer und Adjutant 

[Verteiler] 


Standortbefehl Nr. 34/42 


Auschwitz, 3. Dezember 1942 


I. Alle SS-Angehörigen, die für dringende Fälle beurlaubt werden und alle SS-Angehöri- 
gen, die für dringende Dienstreisen den Lagerbereich des KL Auschwitz verlassen, 
müssen vorher gründlichst entlaust und entwest sein. Dabei ist folgendes zu beachten: 

1. Beurlaubungen sind nach Möglichkeit 24 Stunden vor Antritt der Reise an die 
Dienststelle des Standortarztes zu melden. 

2. Die zu beurlaubenden SS-Angehörigen begeben sich am Tage ihrer Abreise mit 
allen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen, die sie auf ihre Reise mitnehmen 
wollen, auf die Dienststelle des Standortarztes; sie werden dort der Entlausung und 
Entwesung zugeführt. 

3. Nach durchgeführter Entlausung und Entwesung müssen die SS-Angehörigen den 
Lagerbereich sofort verlassen und haben sich bis zum Reiseantritt im Hause der 
Waffen-SS aufzuhalten. Es ist strengstens verboten, nach durchgeführter Entlau¬ 
sung und Entwesung die Unterkünfte nochmals zu betreten oder irgendwelche 
Ausrüstungs- und Bekleidungsgegenstände, die von der Entwesung nicht erfaßt 
wurden, mit auf die Reise zu nehmen. 

4. Wegen der großen Gefahr, die bei Nichteinhaltung dieser Vorschriften für die gesam¬ 
te Volksgemeinschaft entstehen kann, wird jede Übertretung strengstens bestraft. 

II. Infolge Kanalisationsarbeiten für die Krupphallen sowie dringend notwendiger Stra¬ 
ßenbauarbeiten muß die Straße zwischen DAW und den Krupphallen ab Montag, den 
7. Dez. d.J. gesperrt werden. Die Umleitung kann über die HWL-Straße westlich der 
DAW erfolgen. 


Der Standortälteste 
i.V. gez. Aumeier 
SS-Hauptsturmführer 


F.d.R.: 

[Unterschrift Ganninger] 
SS-Untersturmführer und Adjutant 


[Verteiler] 


200 


18. Dezember 1942 


StB 35/42 


Standortbefehl Nr. 34a/42 


Auschwitz, 5. Dezember 1942 


Infolge Abänderung der Grenzen des Interessengebietes KL Auschwitz wird der Stand¬ 
ortsonderbefehl vom 7.10.42 wie folgt abgeändert; 

1. Die Kasernenstraße Raisko-Auschwitz ist in Richtung Auschwitz nur bis zur Lederfa¬ 
brik freigegeben. 

2. Die Bahnhofsstraße darf nicht zu Spaziergängen benutzt werden. 

3. Das Betreten des Fremdenheimes ist verboten. 

4. Der Aufenthalt in und vor dem Bahnhof ist untersagt. Das Haus der Waffen-SS kann 
nach wie vor von allen SS-Angehörigen besucht werden. 

Es wird jedoch nochmals darauf hingewiesen, daß das Betreten der Stadt Auschwitz streng¬ 
stens verboten ist. 


Der Standortälteste 
i.V. gez. Aumeier 
SS-Hauptsturmführer 


F.d.R.: 

[Unterschrift Ganninger] 
SS-Untersturmführer und Adjutant 

[Verteiler] 


Standortbefehl Nr. 35/42 


Auschwitz, 18. Dezember 1942 


1. Beurlaubungen anläßlich der bevorstehenden Weihnachts- und Neujahrs-Feiertage 
Dieserhalb ist vom SS-WVHA, Amtsgruppe D, folgende Anordnung erlassen worden: 

»Die vom SS-Standortarzt Auschwitz beantragte teilweise Aufhebung der Lager¬ 
sperre für die SS-Angehörigen wird für die bevorstehenden Weihnachtsfeiertage 
gelockert. Der verlängerte Wochenendurlaub kann unter der Voraussetzung gege¬ 
ben werden, daß jeder einzelne Urlauber vor Antritt seiner Reise mit allen Ge¬ 
genständen, die er mitnimmt, nochmals im Einzelverfahren entwest und entlaust 
wird. Die Durchführung dieser Maßnahmen hat so zu erfolgen, daß jeder einzelne 
Urlauber sich beim SS-Standortarzt mit dem Urlaubsschein und den [sic] fertigen 
Gepäck meldet. Dort wird die Entlausung und Entwesung unter verantwortlicher 
Überwachung des Arztes vorgenommen. Darauf trägt der Truppenarzt auf dem 
Urlaubsschein die durchgeführte Entlausung und Entwesung ein. [D]ann hat der 
SS-Angehörige sofort das [sic] Lagerbereich zu verlassen, ohne seine Unterkunft 
nochmals zu betreten. Dabei darf er kein anderes Gepäck mehr mitnehmen, als das 




StB 35/42 


18. Dezember 1942 


201 


der Entlausung unterzogene. Bis zum Abgang des Zuges darf er sich im Haus der 
Waffen-SS aufhalten.“ 

Die somit aus obigem Anlaß in Frage kommenden Beurlaubungen können unter ge¬ 
nauester Beachtung der gekennzeichneten Vorschriften durchgeführt werden, jedoch 
ausdrücklich in Übereinstimmung mit den durch Heeresverordnungsblatt v. 25.1 1.42, 
Teil C, Blatt 33 erlassenen Zusatzbestimmungen über Wochenendurlaub für Weihnach¬ 
ten 1942 und Neujahr 1943. Hiernach ist folgendes zu beachten: 

1. Als Wochenendurlaub gilt ausnahmsweise auch eine Beurlaubung in folgenden Ra¬ 
ten: 

1. Rate: vom 22.12., 7.00 Uhr bis 27.12., 9.00 Uhr 

2. " :" 25.12, 7.00 " " 30.12,9.00 Uhr 

3. " :" 29.12, 7.00 " " 3.1,9.00 Uhr. 

2. In jeder dieser Raten dürfen - bei Benutzung der Eisenbahn (ausschl. Stadtbahn) 
oder von Kraftpostlinien der DRP - höchstens bis zu 10% der Einheit (Iststärke) 
beurlaubt werden. Es sind, insbesondere in der 1. Rate, vor allem Familienväter zu 
berücksichtigen. 

3. Bei Benutzung der Eisenbahn oder von Kraftpostlinien der DRP ist jede andere 
zeitliche Aufteilung der nach Ziffer 1 befohlenen Raten verboten. Bei Beurlaubun¬ 
gen ohne Benutzung der Eisenbahn oder von Kraftpostlinien ist sicherzustellen, daß 
mindestens 50% der Einheit (Ist-Stärke) jederzeit dienstanwesend ist. 

4. a) Die Kriegsurlaubsscheine der nach Ziffer 1 beurlaubten Soldaten usw. haben 
hinter dem [Kjennwort .Wochenendurlaub“ den Zusatz: ,x. Rate“ zu tragen. 

b) Die nach Ziffer 1 befohlene Uhrzcit ist auf dem Kriegsurlaubsschein einzutragen. 

c) Antritt der Reise vor der nach Ziffer 1 befohlenen Uhrzeit bzw. fahrplanmäßige 
Beendigung nach dieser Uhrzeit ist verboten. 

5. Wochenendurlaub nach [H]M 1942 Nr. 917 Abschn. B lila Abs. lb darf an den 
einzelnen Sonn- und Feiertagen in der Zeit vom 24.12.42 bis 3.1.43 nichi erteilt 
werden, wenn die Eisenbahn oder Kraftpostlinien der DRP benutzt werden. 

6. Die Truppenkommandeure und Dicnststellenlciter sind dafür verantwortlich, daß 
die nach Ziff. 2 vorst. Zusatzbestimmungen befohlene Quote von 10% in keinem 
Fall überschritten wird und daß ständig mindestens 50% der Einheit (Ist-Stärke) 
dienstanwesend sind. 

Beurlaubungen dieser Art können nur an SS-Angehörige im Altreichsgebiet und den 
in das Großdeutsche Reichsgebiet eingeghederten Gebieten erteilt werden. Entspre¬ 
chende Beurlaubungen für Volksdeutsche in das Ausland sind verboten. Ich mache 
sämtlichen Einheitsführern zur Pflicht, nicht nur die vorstehend gekennzeichneten Be¬ 
stimmungen genau zu beachten, sondern die Einheiten (Kompanien pp.) eingehend 
darüber zu belehren, daß irgend welche [sic] Verstöße oder Abweichungen gegen die 
erlassenen Bestimmungen strengstens bestraft werden. Ich erwarte, daß sowohl in Be¬ 
zug auf Beachtung dieser Vorschriften als auch mit Hinblick auf die Durchführung 
der Gesundheitssicherheitsmaßnahmen sowie mit Hinblick auf tadellose, vorbildliche 
und SS-mäßige [Hjaltung der zur Beurlaubung kommenden SS-Angehörigen keine 
[Kjlagen auftreten. Die Hecresstreifen haben für die Feiertage sehr scharfe Streifenbe¬ 
fehle. 

2. Zuteilung anläßlich der Julfeiern 

Anläßlich der Julfeiern 1942 werden den SS-Angehörigen besondere Zuteilungen (Dau¬ 
erbackwaren, Keks [sic] usw.) durch die Verwaltung verabreicht. Die Ausgabe der Zu¬ 
wendungen erfolgt durch die SS-Küche an die Kompanien am Tage der stattfindenden 




202 


21. Dezember 1942 


KSB 


Julfeiern jeweils um 17.00 Uhr. Die Einheiten setzen sich jeweils mit der Verwaltung 
zwecks Empfang in Verbindung. 

3. Bühne im Kameradschaftsheim 

Es liegt Veranlassung vor darauf hinzuweisen, daß die Bühne ausschließlich von den 
dazu durch die Kommandantur und Abt. VI beauftragten Organe [sic] betreten werden 
darf. Zuwiderhandlungen werde ich bestrafen. Es ist vorgekommen, daß von Unbe¬ 
fugten sogar technische Einrichtungen sowie Glühbirnen usw. abgebaut und entfernt 
wurden. 

Wenn die Bühne bei Veranstaltungen der Einheiten benutzt werden soll, so ist ein 
schriftlicher Antrag an die Kommandantur zu richten. Einweisung in der Behandlung 
der Bühneneinrichtungen erfolgt dann durch die Abt. VI. Bei derartigen Gelegenheiten 
ist es verboten, Veränderungen an Dekorationen, Beleuchtungen, Vorhang usw. durch¬ 
zuführen, es sei denn, daß dieses in Übereinstimmung mit der Abteilung VI erfolgt. 
Sollten zukünftig dennoch Verstöße gegen diese Vorschriften erfolgen, werde ich mit 
strengen Strafen gegen die Schuldigen vorgehen. 

4. Weihnachtsbäume 

Weihnachtsbäume für SS-Famiiien und SS-Angehörige können im Schutzhaftlager bei 
SS-Hauptsturmführer Aumeier in Empfang genommen werden. 


Der Standortälteste 
gez. Höß 

SS-Obersturmbannführer und Kommandant 


F.d.R.: 

a.B. [Unterschrift Mulka] 
SS-Hauptsturmführer und Adjutant 

[Verteiler] 


Kommandantursonderbefehl 


Auschwitz, 21. Dezember 1942 


Nachstehend wird ein Befehl des SS-Wirtschafts-Verwaltungshauptamtes bekanntgegeben: 

Der Chef des Berlin, den 17. Dezember 1942 

SS-Wirtschafts-Verwaltungshauptamtes 

Befehl Nr.: 41 

Bern: Dienstzeit während der Festtage. 

Zwischen den Weihnachtsfeiertagen und dem Neujahrsfest wird gearbeitet. 


StB 36/42 


31. Dezember 1942 


203 


Am 24.12.1942 und 31.12.1942 ist Sonnabendsdienst. Zur Einsparung von Kohle bestimme 
ich, daß am Sonnabend, den 2. Januar 1943, der Dienstbetrieb wie an den Sonntagen zu 
regeln ist. 


gez. Pohl 

F.d.R. SS-Obergruppenführer und 

gez. Unterschrift General der Waffen—SS 

SS-Hauptsturmführer 


gez. Höß 

SS-Obersturmbannführer und Kommandant 


F.d.R.: 

a.B. [Unterschrift Mulka] 
SS-Hauptsturmführer und Adjutant 

[Verteiler] 


Standortbefehl Nr. 36/42 


Auschwitz, 31. Dezember 1942 


1. Betr.: Führerverpflegung 

Gemäß WVA Nr. 7, Ziffer c, dürfen SS-Führer an der Truppenverpflegung nicht mehr 
teilnehmen, sondern haben sich nach den Sätzen der Zivilbevölkerung selbst zu ver¬ 
pflegen. Zu diesem Zweck wird im hiesigen Führerheim eine Gemeinschaftsküche 
eingerichtet und werden den an der Gemeinschaftsverpflegung teilnehmenden Führern 
die Lebensmittelkarten gleich einbehalten [sic], Zubereitung und Ausgabe des Essens 
erfolgt im Führerheim wie bisher. Führer, die an der Gemeinschaftsverpflegung nicht 
teilnehmen wollen, empfangen ihre Lebensmittelkarten im Haus 7. Vorstehende Rege¬ 
lung tritt am 1. Januar 1943 in Kraft. 

2. Betr.: Zulagekarten für Langarbeit an SS-Angehörige 

Gemäß einer Anordnung entfällt mit dem Ablauf des Monats Dezember 1942 die 
Ausgabe der Zulagekarten für Langarbeit an SS-Angehörige. 

3. Betr.: Mieten für Wohnungen, Garagen, Telefongebühren usw. 

Das SS-W-V-Hauptamt hat mit Verfügung vom 16. November 1942 angeordnet, 
daß mit Wirkung vom 1. Januar 1943 Mieten für Reichsmietwohnungen, Mieten für 
Kraftfahrzeugunterstellungen, Telefongebühren und G[e]bühren für elektrischen Strom 
nicht mehr von der Friedens- bezw. Kriegsbesoldung einzubehalten sind, sondern an 
die örtliche Verwaltung - in diesem Fall an die Kasse der Verwaltung des KL Auschwitz 
- im voraus bis zum 5. eines jeden Monats zu bezahlen sind, soweit dies bisher noch 
nicht schon [sic] geschehen ist. 


204 


31. Dezember 1942 


StB 36/42 


4. Nachstehend werden zwei Befehle des SS-W-V-Hauptamtes bekanntgegeben: 

Der Chef des Berlin, den 17.12.1942 

SS-Wirtschafts-Verwaltungshauptamtes 

Chefbefehl Nr. 43 


Der Reichsführer-SS hat unter dem 3. Dezember d.Js. Folgendes verfügt: 

.Was ich für die vergangenen Kriegsjahre angeordnet hatte, gilt für dieses vier¬ 
te Kriegsjahr erst recht. Ich verbiete, Weihnachts- und Neujahrswünsche zu ver¬ 
schicken, es sei denn, daß jemand Familienangehörigen oder engsten Freunden 
persönlich schreibt. Auch Telegramme sind nicht zu verantworten. Ich selbst schicke, 
wie in jedem Jahr, mit der Julkerze an die SS-Männer einen gedruckten Glück¬ 
wunsch. Ich wünsche, daß mir nicht darauf geantwortet oder dafür gedankt wird. 
Das neue Jahr 1943 gehört vom ersten Tag an mit allen seinen Stunden nur unserer 
Pflicht, dem Kampf und der Arbeit. 

Ich wünsche, daß diese Anordnung befolgt wird.“ 

gez. Pohl 

SS-Obergruppenführer und 
General der Waffen-SS 


F.d.R. 

gez. Unterschrift 
SS-Hauptsturmführcr. 


Berlin, 21.12.1942 


Chefbefehl Nr. 42 


Ich wünsche allen SS-Führern, SS-Unterführern und SS-Männern, den zivilen Gefolg¬ 
schaftsmitgliedern sowie ihren Angehörigen frohe Weihnachten und uns allen ein gutes 
und siegreiches neues Jahr. 

Ich danke allen Angehörigen meines Hauptamtes für die im Jahre 1942 geleistete Arbeit 
und weiß, daß auch im kommenden Jahr jeder an seinem Platze seine ganze Kraft 
einsetzen wird, um sich der kämpfenden Front würdig zu erweisen. 

gez. Pohl 

SS—Obergruppenführer und 
General der Waffen-SS 


F.d.R. 

gez. Unterschrift 
SS-Hauptsturmführer. 


5. Verloren - gefunden 

Innerhalb des Lagerbereiches wurden folgende Gegenstände gefunden: 

1 Schlüsselbund mit 7 Schlüsseln 
1 Verwundetenabzeichen in Silber. 

Verloren: 

1 Geldbörse mit RM 35,- Inhalt im Kameradschaftsheim 

RM 66,- auf dem Wege von der Bauleitungsbaracke zur Wirtschaftsbaracke. 

Der Standortälteste 
gez. Höß 

SS-Obcrsturmbannführer und Kommandant 



KB 1/43 


6. Januar 1943 


205 


F.d.R. 

a.B. [Unterschrift Mulka] 
SS-Hauptsturmführer und Adjutant 

[Verteiler] 


Kommandanturbefehl Nr. 1/43 


Auschwitz, 6. Januar 1943 


1. Befehl des Chefs der Amtsgruppe D 

Nachstehend wird eine [sic] Befehl des Chefs der Amtsgruppe D bekanntgegeben: 

SS-Wirtschafts-Verwaltungshauptamt Oranienburg, den 30. Dez. 1942 

Amtsgruppenchef D 
Konzentrationslager 

Befehl 


Allen Führern, Unterführern, Männern und Gefolgschaftsmitgliedern wünsche ich für 


1943 ein glückliches und erfolgreiches Jahr. 

Ich erwarte, daß alle Angehörigen meines Dienstbereiches auch im neuen Jahr ihre 
Pflicht auf dem Platz erfüllen, auf den sie auf Befehl des Reichsführers-SS gestellt 
werden. 


Heil dem Führer! 
Der Chef der Amtsgruppe D 
gez. Glücks 
SS-Brigadeführer und 
Generalmajor der Waffen-SS 


2. Bezeichnung der SS-Angehörigen der Mannschaftsdienstgrade im Postverkehr 

Zur Vermeidung von Rückschlüssen auf die Truppengattung ist die Verwendung der 
Dienstgradbezeichnung SS-Schütze, SS-Pionier, SS-Funker usw. im Postverkehr nicht 
zulässig. Ab sofort sind daher in Briefanschriften die Dienstgradbezeichnungen SS- 
Pionier (SS-Oberpionier), SS-Kanonier (SS-Oberkanonier), SS-Reiter usw. durch die 
[Bezeichnung SS-Mann zu ersetzen. 

Ab SS-Sturmmann dürfen die Dienstgradbezeichnungen in Briefanschriften angegeben 
werden, da sie die Art der Truppengattung nicht erkennen lassen. 

3. Meldepflicht der SS-Angehörigen der Waffen-SS 

Die [Urlauber der Waffen-SS und SS-Angehörigen der [W]affen-SS, die sich auf einer 
Dienstreise befinden, haben sich - sofern ihr Aufenthalt länger als 48 Stunden dauert - 
innerhalb der ersten 48 Stunden ihres Aufenthaltes bei der 
SS-[S]tandortkommandantur der Waffen-SS 
oder dem 

SS-Standortältesten der Waffen-SS 

des Urlaubs- oder Aufenthaltsortes zu melden (vergl. Verzeichnis der SS-Standortkom- 
mandanturen der Waffen-SS im V.Bl.d.W.-SS 1942 Ziffer 382). 


206 


6. Januar 1943 


KB 1/43 


Befindet sich in dem Urlaubs- oder Aufenthaltsort weder eine SS-Standortkomman- 
dantur der Waffen-SS noch ein SS-Standortältester der Waffen-SS, dagegen ein 
SS-Oberabschnitt oder SS-Abschnitt, 
so hat die Meldung des Urlaubers bei dieser SS-Dienststelle zu erfolgen. 

In allen anderen Orten meldet sich der Urlauber usw. der Waffen-SS bei der zuständigen 
Wehrmachtkommandantur 
oder dem 

Wehrmachtsstandortältesten. 

Ist auch eine Wehrmachtsdienststelle nicht vorhanden, so meldet sich der Urlauber usw. 
bei der Ortspolizeibehörde (Gemeindeamt). Die im Verordnungsblatt der Waffen-SS 
1941, Ziffer 100 bekanntgegebenen Bestimmungen über Meldepflicht der Urlauber der 
Waffen-SS treten mit sofortiger Wirkung außer Kraft. Die Angehörigen der Waffen-SS 
sind vor Antritt einer Urlaubs- oder Dienstreise über die Meldepflicht zu belehren. 

4. Heiratsgenehmigung für Angehörige der Waffen-SS 

Die Angehörigen der Waffen-SS bedürfen zur Eheschließung der Genehmigung des 
Reichsführers-SS. Diese Genehmigung wird durch das Rasse- und Sicdlungshauptamt- 
SS erteilt (vgl. VOB1. der Waffen-SS 1942, Nr. 359). Mit der Ausfertigung der Geneh¬ 
migung wird gleichzeitig die truppendienstliche Genehmigung erteilt. 

Den dem Rasse- und Siedlungshauptamt-SS eingereichten Anträgen auf Genehmigung 
der Eheschließung ist daher eine Stellungnahme des zuständigen Disziplinarvorgesetz- 
ten beizufügen. Diese Stellungnahme des Truppenvorgesetzten, die an die Stelle der 
früher vorgeschriebenen besonderen truppendienstlichen Heiratsgenehmigung getre¬ 
ten ist, gibt dem Truppenvorgesetzten die Gelegenheit, zu der beabsichtigten Eheschlie¬ 
ßung seines Untergebenen befürwortend oder ablehnend unter Darlegung der Gründe 
Stellung zu nehmen. Es wird hierzu ausdrücklich darauf hingewiesen, daß sich der 
Reichsführer-SS persönlich die Entscheidung Vorbehalten hat, ob einem SS-Angehöri- 
gen die Genehmigung zur Heirat zu versagen ist. Die zuständigen Truppenvorgesetzten 
haben sich daher ihren um Genehmigung zur Eheschließung nachsuchenden Truppen¬ 
angehörigen gegenüber jeglicher Stellungnahme, auch solcher beratender Art, zu enthal¬ 
ten und ihre begründende Stellungnahme zu den Heiratsgesuchen lediglich den an das 
Rasse- und Siedlungshauptamt-SS weiterzuleitenden Gesuchen beizufügen. Die Ab¬ 
lehnung der Weiterleitung eines Gesuches um Erteilung der Genehmigung zur Heirat 
ist unstatthaft. 

Die Hauptaufgabe und Verpflichtung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten bei der 
Stellungnahme besteht - entsprechend dem Grundsatz der Schutzstaffel über die ras¬ 
sische Auslese - darin, darzulegen, wenn Bedenken bestehen, daß die Braut rassisch, 
moralisch, abstammungsmäßig oder weltanschaulich nicht zur Frau eines SS-Mannes 
geeignet ist. 

Auf die Verfügung des Reichsführers-SS Tgb. Nr. 6250/42 geh. vom 30.9.42 an die 
Kommandeure der Divisionen, Brigaden Ers. Bataillone usw. betr. Heiratsgenehmigung 
für Angehörige der Waffen-SS wird nochmals hingewiesen. 

5. Annahmezeiten in der Herrenschneiderei 

Die Annahmezeiten für die Herrenschneiderei in der Lederfabrik werden ab sofort auf 
täglich vormittags von 10-11.30 Uhr 
festgesetzt. 



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6. Januar 1943 


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6. Schonung der Felder 

Zur Schonung der Feldbestände ist es sämtlichen Abteilungen, Fahrzeugkolonnen oder 
Einzelgängern strengstens verboten, durch Überquerung von Feldern die sonst übli¬ 
chen Wege abzukürzen. Dieses Verbot gilt auch bei herrschendem Frost und Schnee. 
Zuwiderhandlungen werde ich strengstens bestrafen. 

7. Haftung für abhanden gekommene Dienstfahrräder 

Es laufen immer wieder Meldungen ein, daß empfangene Dienstfahrräder abhanden 
gekommen sind bezw. gestohlen wurden. Es muß angenommen werden, daß somit 
bei der Versorgung der Diensträder in den Fahrradständern pp. doch seitens der je¬ 
weiligen Benutzer nicht die notwendige Sorgfalt aufgewandt wird. Es wird somit mit 
sofortiger Wirkung angeordnet, daß, wenn von dem betreffenden Bestohlenen nicht 
einwandfrei der Nachweis erbracht wird, daß er alles getan hat (Abschließen des Fahr¬ 
rades, Abnehmen der Lenkstange usw.), um einen Diebstahl und eine Benutzung des 
Rades durch Unbefugte zu verhindern, dieser der Verwaltung für den Gegenwert des 
Dienstfahrrades haftbar ist, und er hat zu[k]ünftig bei Verlust seines Rades und nicht 
nachgewiesener genügender Sicherung desselben diesen Gegenwert an die Verwaltung 
in bar zu bezahlen. 

8. Einsatz von Urlaubern bei Luftangriffen 

Nachstehend wird eine Anordnung des OKH zur Kenntnisnahme, Durchführung und 
Belehrung der Urlauber bekanntgegeben: 

I. Da größere Teile der Ersatztruppen des Heeres und der Luftwaffe aus dem Hei- 
matkriegsgebiet in die besetzten Gebiete verlegt wurden, ist die Gestellung der 
[WJehrmachthilfskommandos bei Notständen im bisherigen Umfange nicht über¬ 
all möglich. Die [Bereitstellung der Wehrmachtshilfskommandos gern. Anlage 1 
des »Merkblatt [sic] über den Luftschutz im Heimatkriegsgebiet" ist daher über¬ 
all erneut zu regeln. Auf Erlaß OKW WFSt./Org. 1 Nr. 3944/42 v. 24.10.42 (In 9 
Nr. 8752/42 v. 5.11.42) wird hingewiesen. 

II. Darüber hinaus sind als Ausgleich die sich in den einzelnen Standorten jeweils 
aufhaltenden Urlauber bei Fliegeralarm einzusetzen. 

1. Alle Urlauber haben sich bei Fliegeralarm mit Gasmasken zum Luftschutzdienst 
zur Verfügung zu stellen bei Aufenthalt: 

a) in Wohnhäusern zur Unterstützung des Luftschutzwartes, 

b) auf der Straße, in Gaststätten, Theatern, Lichtspielhäusern usw. sofort auf der 
Wache der nächstgeiegenen [Wjehrmachtanlage oder zur Unterstützung des 
Luftschutzwartes des nächsten öffentlichen Luftschutzraumes bzw. [LS]- 
Bunkers. Mit der Zurverfügungstellung gelten die Urlauber als zum Luft¬ 
schutz herangezogen. Erforderlichenfalls erteilt der Wehrmachtstandortälte¬ 
ste bzw. Wehrmachtkommandant nähere Weisungen. 

2. Alle Wehrmachturlauber erhalten auf dem Urlaubsschein oder Marschbefehl 
die Anweisung, sich sofort unaufgefordert an ihrem Aufenthaltsort zum Luft¬ 
schutzdienst zur Verfügung zu stellen. 

3. In den öffentlichen Luftschutzräumen und LS-Bunkern wird durch Aushänge 
auf die Hilfspflicht der Urlauber hingewiesen. 




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8. Januar 194 3 


StB 1/43 


9. Verloren 

Der Ausweis Nr. 3642 für den Zivilarbeiter Peter Grzybowski von der Fa. Köhler ging 
verloren und wird hiermit für ungültig erklärt. 

1 Paar Handschuhe wurden im Lagerbereich gefunden. 


gez. Höß 

SS-Obersturmbannführer und Kommandant 


F.d.R.: 

a.B. [Unterschrift Mulka] 
SS-Hauptsturmführer und Adjutant 

[Verteiler] 


Standortbefehl Nr. 1/43 


Auschwitz, 8. Januar 1943 


Mit Funkspruch vom 4.1.43 hat der Chef des Amtes D III mitgeteilt, daß die Lager¬ 
sperre für das KL Auschwitz nach wie vor bestehen bleibt. Die Weihnachten befohlene 
Urlaubslockerung kann unter Einschaltung sämtlicher Vorsichtsmaßregeln versuchsweise 
weiter eingehalten werden. Im persönlichen Interesse sämtlicher SS-Angehörigen schlie¬ 
ße ich mich dieser Beurteilung an, indem ich aber gleichzeitig nachdrücklich befehle, daß 
auch in Zukunft genau wie gelegentlich des Weihnachtswochenendurlaubes sämtliche Wo¬ 
chenendurlauber vor Antritt ihrer Wochenendurlaubsreise entlaust und entwest werden. 
Sollten hierbei Unregelmäßigkeiten festgestellt werden und sollte erkannt werden, daß ir¬ 
gendwelche Einheiten diese Vorschriften nicht praktisch durchführen, sondern daß diese 
nur papiermäßig und der Form wegen, wie dieses augenscheinlich in der Vergangenheit 
vorgekommen ist, auf dem Urlaubsschein vermerkt werden, so werde ich die Sperre sofort 
in vollem Umfange erneut verhängen und Anordnungen treffen, daß kein SS-Angehöri- 
ger, weder F[ü]hrer, Unterführer noch Mann, das Lager verläßt. Der Klarheit wegen führe 
ich die in Frage kommenden, zu erfüllenden Formalitäten bezüglich der angeordneten 
hygienischen Maßnahmen nochmals wie folgt auf: 

1. Jeder Urlauber ist vor Antritt seiner Reise mit allen Gegenständen, die er mit auf die 
Reise nimmt, im Einzelverfahren zu entwesen und zu entlausen. 

2. Die Durchführung der Entlausung und Entwesung erfolgt in der Truppensauna Bir¬ 
kenau. Nach Entwesung und Entlausung wird die Durchführung vom diensthabenden 
Desinfektor auf dem Urlaubschein bestätigt. Dazu ist von der Kompanie folgender Text 
in der linken oberen Ecke des Urlaubscheines anzubringen: 

»Körperentlausung: 

Entwesung der Bekleidungsgegenstände und ... Stück Gepäck am ... 43 durch ... 

erfolgt." 

3. Danach verläßt der SS-Angehörige sofort den Lagerbereich, ohne seine Unterkunft 
noch einmal betreten zu haben und ohne anderes Gepäck mitzuführen als das der 
Entwesung unterzogene. 

4. Bis zum Ab[g]ang des Zuges dürfen sich die SS-Angehörigen nur in einem für die 
Urlauber bestimmten Zimmer des Hauses der Waffen-SS aufhalten. Das Zimmer für 


StB 1/43 


8. Januar 1943 


209 


die Urlauber ist für alle übrigen SS-Angehöngen und für sämtliche Zivilpersonen zu 
sperren. 

5. Im Haus der Waffen-SS erfolgt durch den Truppenarzt Gegenzeichnung des Urlaub¬ 
scheines. 

6. Der Posten an der Bahnsperre ist anzuweisen, daß ohne Unterschrift des Arztes kein 
SS-Angehöriger (auch kein SS-Führer) die Urlaubsreise antreten darf. 

7. Vor dem Urlauberzimmer des Hauses der Waffen-SS ist ein Posten aufzustellen, der 
überwacht, daß nur bereits entlauste und entweste SS-Angehörige das Urlauberzimmer 
betreten und diese [sic] bis zum Abgang des Zuges nicht mehr verlassen. 

8. Im Falle einer Erkrankung während des Urlaubs hat sich der erkrankte SS-Angehöri¬ 
ge sofort in Behandlung des nächsten SS- bzw. Wehrmachtlazarettes, nicht aber in 
Behandlung eines Zivilarztes zu begeben. 

9. Die Wochenendurlauber sind dem Truppenarzt listenmäßig 24 Stunden vor Urlaubs¬ 
antritt zu nennen. 

Der Führer des SS-T-Sturmbannes und sämtliche Einheitsführer sind mir für die genaueste 
Durchführung dieser Anordnunge [sic] persönlich verantwortlich. Sollten sich irgend¬ 
welche Schwierigkeiten bei der Durchführung der befohlenen Maßnahmen ergeben, so 
ist es richtiger, notfalls die gesamte Truppe hier zurückzubehalten, als irgendwelche SS- 
Männer auf Urlaub zu schicken, die unter Umständen die Grundlage dafür sein können, 
daß große Teile der Zivilbevölkerung hinsichtlich ihrer Gesundheit in Gefahr gebracht wer¬ 
den. Ich habe dem Hauptsanitätsamt gegenüber bezüglich der hygienischen Maßnahmen 
bei zukünftigen Wochenendbeurlaubungen die Verantwortung gemeinschaftlich mit dem 
Standortarzt übernommen, weil ich Verständnis für die Wünsche meiner SS-Männer habe. 
Ich werde aber rücksichtslos und unerbittlich zukünftig das gesamte Lager hermetisch ab¬ 
sperren, wenn ich irgendwelche Verstöße gegen die vorstehend aufgeführten Anordnungen 
feststelle. Wochenendbeurlaubungen müssen selbstverständlich in Übereinstimmung mit 
den Allgemeinen Heeres-Mitteilungen erfolgen, d.h., daß Unverheiratete 1 mal im Monat 
und Verheiratete, sofern sie die Möglichkeit haben, ihre Familie zu besuchen, 2 mal im 
Monat in Wochenendurlaub fahren dürfen. 


Der Standortälteste 
gez. Höß 

SS-Obersturmbannführer und Kommandant 


F.d.R.: 

a.B. [Unterschrift Mulka] 
SS-Hauptsturmführer und Adjutant 


[Verteiler] 



210 


11. Januar 1943 


KB 2/43 


Kommandanturbefehl Nr. 2/43 


Auschwitz, 11. Januar 1943 


1. Konzentrationslager Herzoge[nbusch] 

Auf Befehl des RF-SS ist mit Wirkung vom 5.1.43 in Holland das Konzentrationslager 
Herzogenbusch errichtet worden. Die Anschrift lautet: 

Kommandantur des Konzentrationslagers Herzogenbusch 
Herzogenbusch/Holland. 

2. Tragen der Pistole außer Dienst 

Ab sofort haben Unterführer des KL Auschwitz auch außer Dienst die Pistole zu tragen. 
Diese Anordnung gilt nur innerhalb des Interessengebietes des KL Auschwitz. 

3. Dienststellen-Stempelung auf Passierscheinen des Schutzhaftlagers 

Zur besseren Kontrolle müssen ab sofort sämtliche für Häftlingskommandos ausge¬ 
stellten [sic] Passierscheine links oben neben der Nr. mit dem Stempel der ausgebenden 
Dienststelle versehen sein. Bis zur Beschaffung etwa fehlender Stempel ist die ausge¬ 
bende Dienststelle mit Tinte einzutragen. 

4. Trageweise der Pistole 

Der Reichsführer-SS hat befohlen: 

1. Im Heimatskriegsgebiet ist die Pistole im Koppel rechts rückwärts zu tragen. 

2. Im Operationsgebiet und als Ausnahme zu 1., bei Gefechtsübungen im Heimat¬ 
kriegsgebiet, ist für die Trageweise der Pistole die Heeresdienstvorschrift bezw. bei 
Fehlen einer solchen die praktische Erfahrung maßgebend. 

5. Beurlaubungen nach Rumänien 

Beurlaubungen von Angehörigen der Waffen-SS nach Rumänien sind bis auf weiteres 
gemäß FS des RF-SS vom 18.11.42 verboten. Aufhebung der Urlaubssperre wird im 
VBl.d.W.-SS bekanntgegeben. 

6. Beurlaubung Volksdeutscher Freiwilliger aus Ungarn nach Kroatien und Serbien 

Infolge der langen Urlaubssperre nach Ungarn werden immer von den in Ungarn 
beheimateten Volksdeutschen Freiwilligen Urlaubsanträge nach Kroatien und Serbien 
gestellt. Wie die Dienststellen der Deutschen Wehrmacht in Kroatien und Belgrad dazu 
mitteilen, versuchen diese Urlauber dann in Kroatien oder Serbien Grenzübertritt¬ 
scheine nach Ungarn zu erlangen oder die Grenze nach Ungarn ohne Genehmigung zu 
passieren. Durch derartige Vorkommnisse wird aber die Regelung der Beurlaubungen 
nach Ungarn immer wieder erschwert. Ab sofort werden daher Urlaubsanträge der aus 




KB 2/43 


11. Januar 1943 


211 


Ungarn stammenden Freiwilligen nach Kroatien und Serbien nur noch bearbeitet, wenn 
eine schriftliche Erklärung des Antragstellers vorliegt, daß er die kroatisch-ungarische 
bezw. serbisch-ungarische Grenze nicht überschreitet. 

7. Wochenendurlaub 

Aus den eingehenden Meldungen der Zugwachen und Heeresstreifen ist zu ersehen, 
daß die Bestimmungen über Wochenendurlaub nicht in dem erforderlichen Maße be¬ 
achtet werden. Als häufigste Übertretung wurde die D-Zug[-] und E-Zug-Benutzung 
gemeldet. In der Beilage zu den AH[...] 1942, 20. Ausgabe, und in der 24. Ausgabe der 
AH[...] sind die Bestimmungen über die Erteilung von Wochenendurlaub festgelegt. 
Es ist dabei von den Einheitsführern zu beachten, daß vor allem die zeitliche Begren¬ 
zung genau einzuhalten ist. Zeitüberschreitungen sind in keinem Falle gestattet. Die 
Wochenendurlauber sind darüber zu belehren, daß sie bei Nichtbeachtung der Bestim¬ 
mungen sich der Gefahr disziplinärer Bestrafung aussetzen. Die Urlaubsscheine für den 
Wochenendurlaub der Angehörigen des Kommandanturstabes sind abteilungsweise bis 
spätestens am Donnerstag einer jeden Woche, 16.00 Uhr, auf der Kommandantur, Abt. 
Urlaub, abzugeben. Später eingehende Urlaubsscheine können nicht mehr bewilligt 
werden. 

8. Verloren - gefunden 

Vor der Baracke III der Kommandantur-Unterkunft wurde eine Brille gefunden. 

Am 1.1.43 ging im Unterkunftsbereich Birkenau eine Geldtasche mit folgendem Inhalt 
verloren: 

1 Lagerausweis Nr. 5/88, ausgestellt auf: SS-Schtz. Johann Jugendbeimer, 5./SS-T- 
Sturmbann. 

1 Ausweis, »Deutsche Volksgruppe im Unabh. Staat Kroatien“ 

550 Reichsmark 
1210Kuna 
30 Pengo 

Innerhalb des Lagerbereiches ist das Damendienstrad Nr. 13 abhanden gekommen. 

Bei Feststellungen in obiger Hinsicht ist der Kommandantur sofort Meldung zu erstat¬ 
ten. 


gez. Höß 

SS-Obersturmbannführer und Kommandant 


F.d.R.: 

a.B. [Unterschrift Mulka] 
SS-Hauptsturmführer und Adjutant 


[Verteiler] 



212 


19. Januar 1943 


KB 3/43 


Kommandanturbefehl Nr. 3/43 


Auschwitz, 19. Januar 1943 


1. Stabsscharführer 

Mit Wirkung vom 10.1.1943 hat der SS-Oberscharführer Detlef Nebbe die Geschäfte 
des Stabsscharführers der Kommandantur KL Auschwitz übernommen. 

2. Personalveränderungen im Kommandanturstab 

Die Abteilungen melden der Kommandantur zukünftig jegliche Personalveränderun¬ 
gen, wie Kommandierungen zu Außenkommandos oder Zweiglagern, Urlaub, Dienst¬ 
reisen, Einweisung in das Revier, Lazarett oder in den Arrest, Rückkehr zu den Dienst¬ 
stellen, usw. Desgleichen ist zu melden, wenn jemand vom Lagerkommandanten die 
Genehmigung erhalten hat, die Familie herziehen zu lassen und bei dieser zu wohnen. 
Die Meldungen müssen jeweilig am Tage der Veränderung bis 16.00 Uhr auf der Kom¬ 
mandantur vorliegen. 

3. Friedens- und Kriegsbesoldung 

Um einen reibungslosen und vereinfachten Geschäftsbetrieb bei der Besoldungsstelle 
der Waffen-SS zu gewährleisten, wird Folgendes bestimmt: 

Überweisungen von Friedens- und Kriegsbesoldung werden nur noch auf Bank- und 
Sparkassenkonten vorgenommen. Eine Änderung dieser Konten ist nur halbjährlich 
und zwar zum 1. April und 1. Oktober möglich. Derartige Veränderungen sind min¬ 
destens zwei Monate vorher dem Rechnungsführer bekanntzugeben und zwar bis zum 
1.2. bezw. 1.8. 

Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmungen kann mit einer pünktlichen Zahlung der 
Besoldung nicht gerechnet werden. 

4. Tragen von Stiefelhosen und Schie-Mützen [sic] 

Aus gegebener Veranlassung wird nochmals darauf hingewiesen, daß das Tragen von 
Schie-Mützen für die hiesige Truppe verboten ist, und Stiefelhosen nur vom Portepee¬ 
unterführer aufwärts getragen werden dürfen. Die Uniformröcke sind nur geschlossen 
zu tragen. 

5. U.v.D. der Stabskompanie der Kommandantur 

Ab 1. Februar 1943 geht der Dienst des U.v.D. der Stabskompanie der Kommandantur 
von 12.00 Uhr bis zum nächsten Tag 12.00 Uhr. Während dieser Zeit ist er von der 
Dienstleistung in den Abteilungen befreit. 

6. Standesamt II Auschwitz 

Ab 1. Januar 1943 ist das Standesamt im KL Auschwitz selbständig. Es führt die Be¬ 
zeichnung: Standesamt II Auschwitz. Sämtliche Personenstandsfälle, die sich im Inter¬ 
essengebiet des KL Auschwitz ereignen, sind dem hiesigen Standesamt zu melden zur 
Beurkundung. 




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2. Februar 1943 


213 


7. Krähenbekämpfung 

In den nächsten Tagen wird von dem Jagdbeauftragten zur Bekämpfung der Krähen Gift 
ausgelegt. Es wird ersucht, alle sich im Lagerbereich befindlichen Hunde und Katzen 
kurz zu halten. Das Auflcsen der verendeten Krähen ist infolge der damit verbundenen 
Vergiftungsgefahr streng verboten. 

8. Privatgespräche nach auswärts 

Ab sofort ist es strengstens verboten, während der Dienstzeit Privatferngespräche nach 
auswärts zu führen. Bei gegenteiligen Feststellungen von Seiten der Nachrichtenstelle 
ist sofort Meldung an die Kommandantur zu erstatten. 

9. Verloren 

Am 5.1.43 ging innerhalb des Lagerbereiches eine Geldbörse (Inhalt ein 10,-RM Schein, 
Kleingeld, 20 g Fettmarken) verloren. Bei Auffindung ist dieses der Kommandantur zu 
melden. 


gez. Höß 

SS-Obersturmbannführer und Kommandant 


F.d.R. 

a.B. [Unterschrift Mulka] 
SS-Hauptsturmführer und Adjutant 

[Verteiler] 


Kommandanturbefehl Nr. 4/43 


Auschwitz, 2. Februar 1943 


1. Urlaub 

Bis spätestens Donnerstag jeder Woche, 16.00 Uhr, müssen die Urlaubs[s]cheine für 
die Kommandantur-Angehörigen mit Abzeichnung des Dienststellenleiters hier vor¬ 
liegen. Später eingehende Urlaubsscheine werden nicht mehr angenommen. Nach Un¬ 
terschriftsleistung der Kommandantur und Abzeichnung des Arztes werden die Ur¬ 
laubsscheine am Sonnabend Morgen dem Desinfektor der Sauna übergeben. Mit der 
Übergabe der Urlaubsscheine an die Sauna wird gleichzeitig die Austragung im Ur¬ 
laubsbuch vorgenommen. Nach der Entlausung werden die Urlaubsscheine vom Des¬ 
infektor ausgehändigt. Auf kürzestem Weg haben sich die Urlauber zum Bahnhof zu 
begeben. Zurückkehren in die Unterkunft ist verboten. 



214 


2. Februar 1943 


KB 4/43 


Nach Beendigung des Urlaubs melden sich die Urlauber, soweit sie in den Unterkünften 
des Stammlagers untergebracht sind, dazu gehören auch die Angehörigen der techni¬ 
schen Abteilung, der SS-Küche und der Abt. W. und G., beim U.v.D., Baracke III, 
Stube 1 zurück. Angehörige des Kommandanturstabes, die in der Wohnbaracke Bir¬ 
kenau und im Wachlokal Birkenau untergebracht sind, geben ihre Urlaubsscheine beim 
U.v.D. der 1. Stabskompanie ab. Portepee-Unterführer, die bis zum Wecken beurlaubt 
sind, haben die Urlaubsscheine ebenfalls nach angeführter Anordnung abzugeben. 


2. Zapfenstreich 

Der Zapfenstreich für Unterführer und Männer wird ab sofort wie folgt festgesetzt: 
für Männer 22.00 Uhr 

für Unterführer 
ohne Portepee 24.00 Uhr. 


3. Fotografieren 

Ich weise nochmals darauf hin, daß das Fotografieren innerhalb des Lagerbereiches 
verboten ist. Zuwiderhandelnde werde ich strengstens bestrafen. 


4. Grußverhältnis zwischen Angehörigen der Waffen-SS, des Gefolges der Waffen-SS und 

Angehörigen der staatlichen und Parteidienststellen 

Nachstehend wird eine Verfügung des RF-SS zur Kenntnisnahme und genauesten Be¬ 
achtung bekanntgegeben: 

1. Zwischen allen Angehörigen der SS und Polizei besteht Grußpflicht. Hierbei ist es 
gleichgültig, ob der einzelne der Waffen-SS, der Allgemeinen-SS, der Ordnungs¬ 
oder Sicherheitspolizei angehört. 

2. Zwischen Angehörigen der Waffen-SS einerseits und Angehörigen des Gefolges der 
Waffen-SS und der Wehrmacht, sowie Angehörigen der Dienststellen des Staates 
und der Partei anderseits [sic] besteht außerhalb der Reichsgrenzen ein kamerad¬ 
schaftliches Grußverhältnis, soweit eine einheitliche Kennzeichnung durch Klei¬ 
dung oder Abzeichen gegeben ist. 

3. Das zu Ziffer 2 befohlene kameradschaftliche Grußverhältnis dient dem Anse¬ 
hen des Großdeutschen Reiches und dem Ansehen aller Deutschen außerhalb der 
Reichsgrenze. Wie in Finnland die finnischen Offiziere, Unteroffiziere und Solda¬ 
ten, gleichgültig welchen Ranges, jede Lotta zuerst achtungsvoll grüßen, so haben 
SS-Führer, SS-Unterführer und SS-Männer die weiblichen Angehörigen des Ge¬ 
folges der Waffen-SS, der Wehrmacht, des Roten Kreuzes, der Dienststellen des 
Staates und der NSDAP einschließlich der angeschlossenen Verbände achtungsvoll 
und freundlich zuerst zu grüßen und ihnen bei allen Gelegenheiten ritterlich zu 
helfen. 

4. Das kameradschaftliche Grußverhältnis unterscheidet sich von der Grußpflicht nur 
durch das Fehlen des Vorgesetztenverhältnisses, nicht jedoch durch Nachlässigkeit 
in der Durchführung des Grußes. 

Der SS-T-Sturmbann meldet der Kommandantur bis zum 15.2.43 die Durchführung 

der erfolgten Belehrung über den vorstehenden Reichsführer-SS Befehl. 



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2. Februar 1943 


215 


5. Die Anrede in der SS 

Nach dem RF-SS-Befehl vom 1.7.36 ist es grundsätzlich verboten, die Dienstgrade 
der Waffen-SS mit .Herr“ oder in der dritten Person anzusprechen. Die Form der 
Anrede von Angehörigen der Wehrmacht und der Waffen-SS ist daher im Unterricht 
der Einheiten eingehend zu behandeln. Hierfür folgende Beispiele: 

1. Falsch ist zu sagen: 

»Unterscharführer sollen zu Herrn Hauptsturmführer kommen“ 

Richtig ist zu sagen: 

.Unterscharführer, Sie sollen zum Hauptsturmführer kommen.“ 

2. Falsch ist zu sagen: 

.Haben Hauptsturmführer den Befehl schon unterzeichnet?“ 

Richtig ist zu sagen: 

.Hauptsturmführer, haben Sie den Befehl schon unterzeichnet?“ 

3. Falsch ist zu sagen: 

.Haben Standartenführer noch Befehle für mich?" 

Richtig ist zu sagen: 

.Standartenführer, haben Sie noch Befehle für mich?“ 

4. Falsch ist zu sagen: 

.Gestatten Gruppenführer, daß ich Gruppenführer auf die Anordnung Nr. 5 hin- 
weisen darf.“ 

Richtig ist zu sagen: 

.Gruppenführer, darf ich Sie auf die Anordnung Nr. 5 hinweisen?“ 


6. Sperrgebiet FKL Zweiglager Budy 

Mit sofortiger Wirkung wird das FKL-Zweiglager Budy für jeden SS-Mann als Sperr¬ 
gebiet erklärt. SS-Männer, die auf dem Rückweg von Brzeszcze über Budy angetroffen 
werden, sind namentlich festzustellen und der Kommandantur zu melden. 


7. Belobigung 

Ich spreche dem SS-Schützen Hoppe, 4. Komp, und dem SS-Schützen Volk, 6. Komp, 
meine besondere Anerkennung aus. 

Der SS-Schtz. Hoppe hat seinen Dienst, der aus Bewachung von Häftlingen bestand, 
in beispielgebender Weise versehen. Durch seine Aufmerksamkeit konnte verhindert 
werden, daß ein Kassiber, das von bedeutender Wichtigkeit war, verschoben wurde. 
Außerdem hat er durch sein sicheres Auftreten den Häftlingen jede Möglichkeit ge¬ 
nommen, sich untereinander zu verständigen. Dies ist um so bemerkenswerter, da 
H. eine ziemlich große Anzahl von Häftlingen zu bewachen hatte. 

Der SS-Schtz. Volk hat durch sein umsichtiges Verhalten den Zivilisten Gawron Jakob, 
bei welchem jetzt noch nicht festgestellt ist, ob er irgend ein polnischer Verbrecher 
oder sogenannter russischer Partisan ist, festgenommen. Der Zivilist hat außerdem eine 
Aktentasche mit Schmucksachen, Uhren, Ketten usw. bei sich gehabt. 

Diese Fälle zeigen wieder, daß, wenn jeder die Augen offen hat, vieles verhindert werden 
kann. 


216 


2. Februar 1943 


KB 4/43 


8. Antreten des Kommandanturstabes bei Alarm 

Sämtliche dienstfreien SS-Unterführer und Männer treten bei Alarm auf dem Platz 
vor der Fahrbereitschaft an zum Einsatz im Bereitschaftsdienst. Weitere Anordnungen 
ergehen durch den Stabsscharführer. Die in Birkenau wohnenden Kommandanturan¬ 
gehörigen melden sich bei Alarm bei dem drüben in Birkenau diensttuenden Führer 
der Bereitschaft. Der jeweils rangälteste Unterführer meldet dem Bereitschaftsführer 
die Antrittsstärke zwecks Einsatzes. 

9. Waffen für den Kommandanturstab 

Diejenigen Kommandanturangehörigen, die noch nicht im Besitz einer Schußwaffe 
sind, haben bis spätestens 10. März 1943 auf der Waffenkammer ein Gewehr und Muni¬ 
tion in Empfang zu nehmen. Die Abteilungen melden Vollzug bis zum obengenannten 
Termin. 

10. Dienststunden bei der Kommandantur KL Au. 

Ab Montag, den 8.2.43, sind die Dienststunden bei allen Abteilungen der Kommandan¬ 
tur folgende: 

von 7.30-12.00 Uhr, von 13.30-18.00 Uhr 

bezw. bis zur restlosen Erledigung der jeweils an dem betreffenden Tage angefallenen 
Arbeit. 

Alle Dienststellenlciter prüfen in diesem Zusammenhang nochmals, ob die bei ihnen 
beschäftigten Arbeitskräfte hiernach voll ausgenutzt sind und melden die freiwerdenden 
Männer der Kommandantur bis zum 10.2.43. 

11. Bis zum 10.2.43 müssen die zahnärztlichen Reihenuntersuchungen abgeschlossen sein. 
Ich ersuche alle bisher zu der zahnärztlichen Untersuchung noch nicht erschienenen 
Führer, Unterführer und Männer, sich bis spätestens 9.2.43 dieser Untersuchung in der 
Zahnstation KL Auschwitz zu unterziehen. Die Soldbücher sind zwecks Eintragung 
von Zahnersatz zu der Untersuchung mitzubringen. Sämtliche Abteilungen melden der 
Kommandantur bis zu diesem Termin Vollzug. 

12. Verloren - gefunden 

Im Lagerbereich sind nachstehende Gegenstände abhanden gekommen: 

1 Schirmmütze gez. Strm. Becker 
1 Soldbuch des SS-Schtz. Wladimir Kuschniruk, 

1 Raucherkarte des SS-Schtz. Anton Lamberti, 

1 Brieftasche des SS-Schtz. Miroslaw Wioteczko mit folgendem Inhalt: 

1 Soldbuch Nr. 137/7. SS-T 
1 Urlaubschein 
1 Raucherkarte Nr. 416088 
1 Verpflegungsmarke für 3 Tage und 5 Zloty 
Verlorene Gegenstände im Lager Birkenau 
1 Geldbörse mit folgendem Inhalt: 
ca. 300,- RM in Banknoten 
ca. 1700 Gramm Fleischmarken 
1 Raucherkarte 
1 Kofferschlüssel 
1 Ring 



Rdschr. 


3. Februar 1943 


217 


Im Lagerbereich wurden folgende Gegenstände gefunden: 

1 Brillenetui aus Leder 
1 Verwundetenabzeichen (schwarz) 

Bei Wahrnehmungen in obiger Hinsicht ist der Kommandantur sofort Meldung zu 
erstatten. 


gez. Höß 

SS-Obersturmbannführcr und Kommandant 


F.d.R. 

a.B. [Unterschrift Mulka] 
SS-Hauptsturmführer und Adjutant 

[Verteiler] 


[Rundschreiben] 


Auschwitz, 3. Februar 1943 


Betrifft: Einrichtung von allgemein bildenden Lehrgängen 

An alle Abteilungen der Kommandantur, 
den SS-T-Sturmbann und 
die angeschlossenen Dienststellen 
KL Auschwitz 

Die Abteilung VI beabsichtigt, wie bereits mit Schreiben vom 19.1.1943 Kdtur KL Au 
Abt. VI Az. 37/m/1.43/Kni./B. angezeigt, vom 15. Februar 1943 ab allgemein bildende 
Lehrgänge cinzurichten. Es werden zunächst drei verschiedene Lehrgänge angesetzt: 

1. in Deutsch 

2. in Reichskurzschrift 

3. in Maschinenschreiben. 

Der Lehrgang in Reichskurzschrift wird gegliedert in einen für Anfänger und einen für 
Fortgeschrittene. Jeder Kurs umfaßt wöchentlich zwei Unterrichtszeiten von je eineinhalb 
Stunden. Die Unterrichtszeit liegt am Abend, etwa 20 Uhr. Dauer eines Lehrganges: Drei 
Monate. Am Ende wird eine kleine Prüfung abgehalten und über den erfolgreichen Besuch 
von der Abteilung VI eine Bescheinigung ausgestellt. Lehrer für sämtliche Fächer ist SS- 
Obersturmführer Huhn. Die Kurse werden nur bei genügender Beteiligung durchgeführt. 
Der Kommandantur Abt. VI ist bis zum 10. Februar 1943, 12 Uhr, namentlich zu melden, 
wer an einem oder mehreren Kursen teilzunehmen wünscht. 


[Kein Verteiler] 


Der Lagerkommandant 
a.B. [Unterschrift Mulka] 
SS-Hauptsturmführer und Adjutant 




218 


8. Februar 1943 


StB 2/43 


[Rundschreiben] 


Auschwitz, 6. Februar 1943 


An alle SS-Führer KL Auschwitz 
Betreff: Beschäftigung von Burschen 

Wie bereits bekanntgegeben, ist es infolge der zur Zeit vorliegenden Lage und mit Hinblick 
auf die Sicherheit des Lagers nicht zu verantworten, daß für die SS-Führer zur persönli¬ 
chen Bedienung weiterhin ein SS-Mann abgestellt wird. Ich habe daher auch bereits in der 
Vergangenheit weitgehendst zugestanden, daß die Führer weibliche Häftlinge (IBV) für 
die Reinigung und Betreuung ihrer Sachen zur Verfügung gestellt erhalten. Für diese Lage 
muß jeder SS-Führer Verständnis haben, und ich habe daher befohlen, daß sämtliche bislang 
noch beschäftigten Burschen zurückzuziehen und bei der Truppe im Wachdienst einzuset¬ 
zen sind, bezw. in Schreibstubenstellungen verwendet werden müssen zur Ablösung dort 
noch befindlicher wachdiensttauglicher anderer SS-Männer. 

Ich ersuche, diesen Befehl genauestens einzuhaltcn und weise daraufhin [sic], daß ich 
zukünftig auch eine Tarnung von als sogenannte Ordonnanzen beschäftigter SS-Männer 
als Burschen nicht zulassen werde, und daß ich bei Übertretung dieses meines Befehles die 
sich schuldig machenden Führer wegen Nichtbeachtung eines ihnen dienstlich gegebenen 
Befehls dem zuständigen SS-Gericht zur Bestrafung melden werde. Ich bitte, die Kennt¬ 
nisnahme dieses Befehles unterschriftlich zu vollziehen und denselben bis zum Montag, 
den 8.2.43, 17.00 Uhr, an die Kommandantur zurückzureichen. 


gez. Flöß 

SS-Obersturmführer und Kommandant. F.d.R.: 

a.B, [Unterschrift Mulka] 

SS-Hauptsturmführer und Adjutant 

[Kein Verteiler] 


Standortbefehi Nr. 2/43 


Auschwitz, 8. Februar 1943 


Auf Befehl des Amtsgruppenchefs D, SS-Brigadeführer und [Gen]eralmajor der Waffen-SS 
Glücks , ist über das KL Auschwitz erneut eine vollständige Lagersperre verhängt. Der mit 
FS übermittelte Befehl des Amtsgruppenchefs lautet u.a. wie folgt: 

Wegen erhöhten Auftretens von Fleckfieberfällen bei SS-Angehörigen müssen die bis¬ 
her genehmigten Lockerungen in der Urlaubserteilung wieder aufgehoben werden. 

Infolge dieser Lage werden die Standortbefehle 19/42 v. [23],7.42 und 25/42 v. 14. Sept. 42 
in vollem Umfang erneut in Kraft gesetzt mit dem Zusatz, daß mit Bezug auf den Standort¬ 
befehl 19/42 v. 23.7.42, Ziff. 8, die bei der Bauleitung beschäftigten Zivilarbeiter das Lager 


Rdschr. 


9. Februar 1943 


219 


ebenfalls auf keinen Fall verlassen dürfen, bezw. nur dann, wenn alle hygienischen Vor¬ 
aussetzungen, wie s.Zt. angeordnet, entsprochen ist. Bei Übertretung der Sperrvorschrif¬ 
ten werde ich jeden Zivilarbeiter wegen bewußter Gefährdung der Volksgesundheit dem 
zuständigen Standgericht zur Aburteilung zuführen. Der Kommandeur des Wachblocks 
trifft alle Maßnahmen bezüglich des erforderlichen Kontroll- und Streifendienstes, wie 
s.Zt. bereits durchgeführt. Alle Dienststellen machen durch ihre Einheitsführer die Inhalte 
der o.a. Standortbefehle sofort zum Gegenstand einer erneuten, eingehenden Belehrung 
für alle zur Einheit gehörenden SS-Angehörigen. Die Bauleitung veranlaßt ihre Firmen 
zur entsprechenden Belehrung der Zivilarbeiter. Vollzugsmeldung bis zum Mittwoch, den 
10. Febr. 1943,, 17.00 Uhr“ bei der Kommandantur. Der Standortarzt gibt die notwendigen 
Anordnungen zur schnellsten nochmaligen Durchführung einer Entlausungsaktion bei der 
Truppe. Er verständigt sich darüber mit dem Kommandeur des Wachblockes. 

Der Standortälteste 
gez. Höß 

SS-Obersturmbannführer und Kommandant 


F.d.R.: 

a.B. [Unterschrift Mulka] 
SS-FIauptsturmführer und Adjutant 

[Verteiler] 


[Rundschreiben] 


Auschwitz, 9. Februar 1943 


Betrifft: Schulung für Führer und Unterführer und Truppenbetreuungsveranstaltung 

An alle Abteilungen der Kommandantur 
den SS-T-Sturmbann und 
die angeschlossenen Dienststellen 
KL Auschwitz 

Am Freitag, den 12. Februar, 20 Uhr findet im kleinen Saal des Kameradschaftsheimes 
eine politisch-weltanschauliche Schulung für Führer und Unterführer statt. Es spricht SS- 
Hauptsturmführer Vogel v om SS-Hauptamt-Schulungsamt Berlin. Der Kommandant hat 
diesen Vortrag für alle Führer und Unterführer als Dienst angesetzt. 

Am Montag, den 15. Februar 1943,20 Uhr findet im kleinen Saal des Kameradschaftsheimes 
der Waffen-SS ein Abend statt unter dem Motto 
»Goethe - ernst und heiter“ 

gesungen und gesprochen von Kammersängerin Inger Karen Staatsschauspieler Horst Bo- 
gislav von Smelding am Seiler-Konzenflügel Kappelmeister Rolf Schroeder (sämtlich Mit¬ 
glieder der Sächsischen Staatstheater Dresden). 

Organisation: Abt. VI zusammen mit Staatsschauspieler H.B. von Smelding. 

Dieser Abend wendet sich nicht etwa nur an ein durch Schule und Beruf vorgebildetes 
Publikum. Er ist so abgestimmt, daß auch der einfache Mann, dem Goethe nur wenig 




220 


10. Februar 1943 


Rdschr. 


oder garnicht [sic] Begriff ist, mit größtem Genuß diesen Darbietungen folgen kann. Die 
Volksdeutschen sollen von diesem Abend keineswegs ausgeschlossen sein, im Gegenteil, 
diese Veranstaltung bietet Gelegenheit, gerade die Volksdeutschen mit den höheren Gütern 
deutscher Kultur vertraut zu machen. Sie sollen ausdrücklich wissen, daß deutsche Kultur, 
von der man allenthalben in der Welt spricht und von der sie vor ihrem Eintritt so viel und 
Bedeutungsvolles gehört haben, nicht etwa in Variete oder den Klängen einer Tanzkapelle 
besteht, sondern vor allem in der künstlerisch gestalteten Aussprache des Gefühls unserer 
großen Dichter und Denker. In dieser geeigneten Weise sind die Volksdeutschen durch die 
Kompanieführer bzw. Stabsscharführer etwas auf diesen Goethe-Abend vorzubereiten. 
Der Besuch dieser Veranstaltung soll freiwillig sein, jedoch haben die Einheiten eine be¬ 
stimmte Anzahl Besucher zu diese[m] Abend abzustellen und zwar der Kommandanturstab 
50, die anderen Kompanien je 25 Unterführer und Männer. 


Der Lagerkommandant 
a.B. [Unterschrift Mulka] 
SS-Hauptsturmführer u. Adjutant 

[Kein Verteiler] 


[Rundschreiben] 


Auschwitz, 10. Februar 1943 


Betrifft: Truppenbetreuungsveranstaltung am 16. Februar 1943 

An alle Abteilungen der Kommandantur, 
den SS-T-Sturmbann und 
die angeschlossenen Dienststellen 
KL Auschwitz 

Am Dienstag, den 16. Februar 1943, 20 Uhr, kommt im großen Saal des Kameradschafts¬ 
heimes der Waffen-SS ein Großprogramm zur Aufführung 
.Sonniger Süden“ 

mit internationalen Sternen (Kunst der Nationen in einer europäischen Revue) 
Organisation: Abt. VI in Verbindung mit der KdF-Gaudienststelle Kattowitz. 

Es wirken mit: Lia Origoni (Sopran) von der Mailänder Scala 

Anita Costfa], Solotänzerin vom Spanischen Nationaltheater Madrid 

Maria Konez, Ungarische Meistergeigerin 

Rudi Stechli, Vortragskünstler 

De la Parso ) König der Mundharmonika 

Das Attraktionsorchester van den Dungen 




StB 3/43 


14. Februar 1943 


221 


Der Besuch der Veranstaltung ist Dienst. Als Ausführungsbestimmungen gelten die An¬ 
ordnungen des Kommandanten mit Rundschreiben KL Au. Abt. VI Az. 13c/10.42/kni. 
Be. vom 24. Oktober 1942. 


Der Lagerkommandant 
a.B. [Unterschrift Mulka] 
SS-Hauptsturmführer u. Adjutant 


[Kein Verteiler] 


Standortbefehl Nr. 3/43 


Auschwitz, 14. Februar 1943 


Unter Bezug auf den in Standortbefehl 25/42 genannten Standortbefehl 2/43 wird dieser 
dahingehend geändert, daß als Sperrgebiet für die Lagersperre gemäß Einzeich[n]ungen im 
Plan vom Interessengebiet des KL Auschwitz folgendes Gebiet bestimmt [wi]rd: Das Sperr¬ 
gebiet wird dargestellt vom Interessengebiet des KL Au. und zwar im Norden, Westen und 
Osten begrenzt von der Weichsel, bezw. der Sola. Die östliche Grenze wird unterbrochen 
durch das Gebiet der Stadt Auschwitz, verringert durch einen Zipfel, der dargestellt wird 
von der Straße, die unmittelbar gegenüber dem Bahnhof in das Interessengebiet einmündet 
und hinter das Haus SS-Stubaf. Cäsar [sic] nach links (Osten) abbiegt, in Richtung auf die 
Straße Auschwitz-Raisko mit Treffpunkt Lederfabrik. Das Bahnhofsgelände, das Haus der 
Waffen-SS, sowie die Bahnhofsstraße in Richtung Auschwitz dürfen ohne Passierschein 
nicht betreten werden. Der Aufenthalt im Bahnhof und im Haus der Waffen-SS ist verbo¬ 
ten. Im Süden wird die Grenze gebildet von der Straße, die südlich Bor und Budy führt und 
einer Linie, die westwärts zur Weichsel und im Osten eine Verbindung zur Sola herstellt. 
Als An- und Abmarschstraße innerhalb der beschriebenen Grenzen sind für die Truppe, 
bezw. Zivilarbeiter, sowie im Lager verkehrende Familienmitglieder von SS-Angehörigen 
folgende Straßen zu benutzen. 

1. ) An- und Abmarschstraße der Truppe zum Schutzhaftlager siehe Skizze. Also: Straße 

Sauna - Eingang Schutzhaftlager Birkenau - Straße Verladerampe — Bahnübergang - 
Lagerstraße - Industriehof - Schutzhaftlager. 

2. ) An- und Abmarschstraße der Zivilarbeiter siehe Skizze. Also Weg I.: Gemeinschaftsla¬ 

ger - Lagerstraße bis zur Kreuzung Straße KGL - KGL-Straße bis zum Schutzhaftlager 
Birkenau. Weg II.: Haus Record bis Haus SS-Stubaf. Cäsar [sic] - Lederfabrik - Straße 
Auschwitz-Raisko bis zur Hauptwache. 

3. ) Weg der Zivilarbeiter zum Arzt: Haus Record - Bahnhof - Lagerstraße - Gemein¬ 

schaftslager-Straßenkreuzung - Lagerstraße - KGL-Straße - KGL-Straßc-Kreuzung 
DAW - Straße DAW - Landstraße Raisko - Auschwitz - Hauptwache - Revier. 

4. ) SS-Familien zum Haus 7 und zur Arztsprechstunde im Haus 45 auf direktem Weg ohne 

Umwege. 

Sämtliche SS-Führer, SS-Unterführer und SS-Männer, die außerhalb der Sperrlinie woh¬ 
nen, haben für Beschaffung eines Passierscheines Sorge zu tragen. Das Betreten des Hauses 
der Waffen-SS und des Bahnhofes ist verboten. 



222 


16. Februar 1943 


Rdschr. 


Anweisung für den Streifendienst erfolgt durch den SS-T-Sturmbann. Die ständigen Au¬ 
ßenkommandos nach außerhalb müssen mit Passierscheinen versehen sein. Die Ordon¬ 
nanzen der Wachkompanie Buna müssen beim Betreten des Lagers ebenfalls im Be¬ 
sitz eines Passierscheines sein. Außer diesen genannten Ordon[n]anzen haben sich die 
Angehörigen der Buna-Kompanie vom I.ager fernzuhalten. Abgelaufene Passierscheine 
dürfen nicht verlängert werden, sondern sind durch den Arzt neu auszustellen. Es wird 
nochmals darauf hingewiesen, daß von Häftlingen und Häftlingskolonnen ein genügen¬ 
der Abstand zu wahren ist, um eine Ansteckungsgefahr zu vermeiden. Wohnungen von 
SS-Angehörigen innerhalb der großen Postenkette dürfen ebenfalls nur mit Passierschei¬ 
nen betreten werden. Vor Antritt von Dienstreisen, die tunlichst cinzuschränken sind, 
sind die bekannten Arztvorschriften genauestens zu beachten. Auswärtige Besuche dürfen 
nur durch die Kommandantur, die Verwaltung und die Politische Abteilung empfangen 
und abgefertigt werden. Die Bauleitung ist für die strikteste Befolgung aller Anordnungen 
bezüglich der Lagersperre durch die Zivilarbeiter verantwortlich. Entlausungen werden im 
unmittelbaren Einvernehmen mit dem [SS-]Standortarzt durchgeführt. Auf die genaueste 
Einhaltung der Bestimmungen des Standortbefehls Nr. 25/42 (Punkt 2-8) wird hingewie¬ 
sen. Die Anordnungen des SS-Standortarztes hinsichtlich der Entwesung der Bereitschaft 
bei Transporten sind genauestens durchzuführen. 


Der Standortälteste 
gez. Höß 

SS-Obersturmbannführer und Kommandant 


F.d.R.: 

a.B. [Unterschrift Mulka] 
SS-Hauptsturmführer und Adjutant 

[Verteiler] 


[Rundschreiben] 


Auschwitz, 16. Februar 1943 


Betrifft: Allgemeinbildende Lehrgänge 

An alle Abteilungen der Kommandantur, 
den SS-T-Sturmbann und 
die angeschlossenen Dienststellen 
KL Auschwitz 

Nach Eingang der Meldungen für die allgemeinbildenden Lehrgänge in Deutsch, Reichs¬ 
kurzschrift (Anfänger und Fortgeschrittene) und Maschinenschreiben ergibt sich folgendes 
Bild: 

Der Lehrgang in Reichskurzschrift für Fortgeschrittene wird fallengelassen, da sich nur 
1 Mann dafür gemeldet hat. Gleichermaßen fallengelassen wird der Lehrgang in Maschi¬ 
nenschreiben, da sich dafür 93 Leute gemeldet haben und die Zahl der dafür notwendigen 
Lehrkräfte und Schreibmaschinen nicht zur Verfügung steht. 



Rdscbr. 


18. Februar 1943 


223 


Durchgeführt wird der Lehrgang in Deutsch, für den 76 und der Lehrgang in Reichskurz¬ 
schrift für Anfänger, für den 72 Meldungen vorliegen. Den Unterricht für beide Lehrgänge 
hält SS-Obersturmführer Huhn. 

Die Unterrichtszeiten für Reichskurzschrift sind: 

Dienstag und Freitag von 20-21 Uhr 

für Deutsch: 

Dienstag und Freitag von 21-22 Uhr 
jeweils im kleinen Saal des Kameradschaftsheimes. 

Sind an den genannten Tagen Truppenbetreuungsveranstaltungen, so fallen die Lehrgänge 
aus. 1 . Unterrichtsabend ist Freitag, der 19. Februar 1943. 


Der Lagerkommandant 
a.B. [Unterschrift Mulka] 
SS-Hauptsturmführcr u. Adjutant 


[Kein Verteiler] 


[Rundschreiben] 


Auschwitz, 18. Februar 1943 


Betrif/t.Truppenbetreuungsveranstaltung am 23.2.1943 

An alle Abteilungen der Kommandantur 
den SS-T-Sturmbann und 
die angeschlossenen Dienststellen 
KL Auschwitz 

Am Dienstag, den 23. Februar 1943,18.30 Uhr, findet im großen Saal des Kameradschafts¬ 
heimes der Waffen-SS Auschwitz ein Gastspiel des Stadttheaters Mährisch-Ostrau statt. 
Zur Aufführung gelangt die Ausstattungsoperette 
,Prinzessin Grete" 
von Hermeckc-Reishagen 

Organisation.- Abt. VI in Gemeinschaft mit Intendant Kurt Labatt. 

Inszenierung: Paul Olmühl. 

Musikalische Leitung: Kapellmeister Wilhelm Banteimann. 

Bühnenbild: Karl Türcke. 

Tänzerische Ausgestaltung: Ballettmeister Jaro Häusler. 

Wegen des frühen Beginns der Vorstellung liegt der Dienstschluß und der Zählappell früher. 
Die genaue Zeit wird noch bekanntgegeben. Der Besuch der Veranstaltung ist Dienst. Als 
Ausführungsbestimmungen gelten die Anordnungen des Kommandanten mit Rundschrei¬ 
ben KL Au. Abt.VI Az.: 13c[/]10.42/Kni./Be. vom 24. Oktober 42. 

Der Lagerkommandant 
a.B. [Unterschrift Mulka] 
SS-Hauptsturmführer u. Adjutant 


[Kein Verteiler] 



224 


18. Februar 1943 


KB 5/43 


Kommandanturbefehl Nr. 5/43 


Auschwitz, 18. Februar 1943 


1. Sammlung für das Kriegswinterhilfswerk am 6. und 7. Februar 1943 

Anläßlich der Straßensammlung für das Kriegswinterhilfswerk am 6./7.2.43 wurde das 
Ergebnis von 
RM 4.297,93 
erzielt. 

Besonders erwähnenswert ist die Opferbereitschaft der SS-Wachkompanie Buna, die 
die Straßensammlung unter dem Motto: 

»Wir ehren unsere Helden von Stalingrad." 

durchgeführt hat. Die Kompanie spendete RM 1.899, 56. Ich spreche allen Spendern 
meine Anerkennung aus. 

2. Belehrung von SS-Angehörigen 

Aus gegebener Veranlassung wird nochmals darauf hingewiesen, daß sämtliche SS- 
Angehörige insbesondere nach Versetzung von anderen Einheiten nach hier, sofort 
nach ihrem Eintreffen in Auschwitz durch die Einheitsführer über die hier, durch die 
besonderen Umstände hervorgerufenen, bestehenden Vorschriften und Bestimmungen 
zu belehren sind. Bei dieser Belehrung ist darauf hinzuweisen, daß insbesondere Verge¬ 
hen des milit. Ungehorsams (verbotener Umgang mit Häftlingen, Geschlechtsverkehr 
mit Häftlingen usw.) und des milit. Diebstahls (Aneignung von Häftlingseffekten oder 
Effekten von Neuzugängen) nur ihre Ahndung durch das SS- und Polizeigericht finden. 
Die erfolgte Belehrung ist, wie bekannt, aktenmäßig zu machen. 

3. und Kehricht usw. 

Zur Ordnung der sanitären Verhältnisse des Lagers und der Siedlung, insbesondere zur 
Beseitigung der Fliegenplage, wird mit dem 22. Februar 1943 eine regelmäßige Müll¬ 
und Kehrichtabfuhr eingerichtet. 

1. In die Abfuhr wird eingezogen: 

a) Schutzhaftlager, Werkstätte, Wirtschaftsgebäude nach einem von der Verwaltung- 
Unterkunft näher festzulegenden Plan. 

b) Sämtliche Häuser der Siedlung und zwar in folgendem Gebiet: südlich von der 
Stadt Auschwitz zum Bahnhof Auschwitz führenden Straße, von da an dem 
Bahnkörper der Linie Auschwitz-Dzieditz folgend. 

c) Truppenunterkunft Birkenau FKL und KGL haben nach den fachlichen Anwei¬ 
sungen von SS-Strm. Biedr awa eigene Müllverwertung und Kompostanlagen zu 
schaffen, die von Zeit zu Zeit abgefahren werden. 

2. Die Abfuhr aus der Siedlung erfolgt zunächst versuchsweise ausschließlich an jedem 
Freitag. Falls Freitag Feiertage sind bereits Donnerstag. Jeder Haushalt hat sich für 
die Aufnahme von Müll [...] die üblichen Blechtonnen oder Kisten mit Handgrif¬ 
fen zu beschaffen und stehts [sic] an dem gleichen näher zu bezeichnenden Ort 
aufzustellen. 

3. Soweit die Haushalte selbst Komposthaufen anlegen, sind diese ständig mit Erde 
überdeckt zu halten. Beim Umstechen ist Ätzkalk zuzusetzen. 

4. Die im Schutzhaftlager anfallenden Mengen an Müll einschließlich Bettstroh-Keh¬ 
richt, nicht verwertbaren Küchenabfälle[n] usw. sind auf Rollwagen zu verladen 
und vor dem Eingang in das Schutzhaftlager abzustellen, von wo aus sie abgefahren 




KB 5/43 


18. Februar 1943 


225 


werden. Solche Stoffe, deren Verwendung wegen Seuchengefahr mit besonderer 
Vorsicht zu erfolgen hat, sind durch Überspritzen von Kalkmilch kenntlich zu 
machen, z.B. Bettstroh aus dem Krankenbau, und möglichst getrennt von dem 
anderen zur Verladung zu bringen. 

5. Zur Abfuhr von Straßenkehricht und Schlamm wird nach näherer Vereinbarung mit 
dem Schutzhaftlager zu bestimmter Zeit ein Gespann gestellt. 

6. Für die Abfuhr von größerer [sic] Mengen von Müll, die bisher angcfallen sind, 
können in der Zeit vom 22.2. bis 6.3. zusätzlich Gespanne bei der Abt. Landwirt¬ 
schaft (App. 41) angefordert werden. 

7. Die Deutschen [sic] Lebensmittel-GmbH setzt sich wegen Abfuhr der nicht ver¬ 
wertbaren Schlachtereiabfälle unmittelbar mit der Landwirtschaft ins Einvernehmen 
[sic]. In gleicher Weise regeln TWL und SS-Sturmbann die Müllabfuhr. 

4. Absetzung von der Truppenverpflegung 

Bei Absetzung von der Truppenverpflegung durch Dienstreisen usw. müssen die Es¬ 
senmarken am Vortage bis 17.00 Uhr bei dem Rechnungsführer abgegeben sein. Eine 
Absetzung für den Montag hat am Sonnabend zu erfolgen. 

Sollten sich Änderungen durch Monatsabschluß ergeben, wird diese durch Anschläge 
gemeldet. 

5. Belobigungen 

Dem SS-Schützen Popp, 4. Kompanie, spreche ich für sein umsichtiges Verhalten auf 
Häftlingsbegleitung meine Anerkennung aus. Durch seine Aufmerksamkeit und durch 
sein [sic] dienstfreudigen Einsatz hat er die Flucht von Häftlingen und deren Flucht¬ 
plan vereitelt. Der SS-Unterscharführer Theofil Dietrich, 3. Kompanie, lieferte einen 
großen gefundenen Geldbetrag bei seiner Vorgesetzten Dienststelle ab. Ich spreche 
dem SS-Unterscharführer Theofil Dietrich für seine beispielgebende Haltung meine 
Anerkennung aus. 

6. Appell in Fahrräder [sic] 

Am Sonntag, den 21.2.43, morgens 9.00 Uhr findet vor dem Kommandanturgebäude 
ein Appell in Fahrräder [sic] statt. Die Räder von den Führern sind von abzustellenden 
Innendienstlern vorzuführen. Gleichzeitig ist der Lieferschein mitzubringen. 

7. Verloren - gefunden 

Auf dem Wege Birkenau - Unterkunftskammer - Kommandanturbaracke wurde das 
Reichssportabzeichen in Bronze Nr. 770433 verloren. 

Am 10.2.43 ist dem SS-Schützen Adam Wolf, 6. Kompanie, 1 Brieftasche mit folgendem 
Inhalt abhanden gekommen: 

1 Lagerausweis Nr.: 216/42/6 
1 Raucherkarte Nr.: 417091 
1 Essenkarte 

1 Ausweis (Deutsche Volksgruppe im Unabh. Staat Kroatien) 

2 Päckchen Zulassungsmarken 
Bargeld RM 49,-. 

Nach dem Verbleib obiger Gegenstände ist zu forschen, und Feststellungen sind um¬ 
gehend der Kommandantur zu melden. 

1 Trauring 



226 


19. Februar 1943 


Rdschr. 


1 Taschenmesser 

1 Inf. Sturm. Abz. bronze [sic] gefunden. 

Abzuholen durch den Verlierer auf der Kommandantur. 


gez. Höß 

SS-Obersturmbannführer und Kommandant 


F.d.R. 

a.B. [Unterschrift Mulka] 
SS-Hauptsturmführer und Adjutant 

[Verteiler] 


Kommandantursonderbefehl Nr. 2[/43] 


Auschwitz, 19. Februar 1943 


Ab sofort ist die Dienstzeit für alle Schreibstuben und Dienststellen der Kommandantur 
folgende: 

von 7.30-12.00 Uhr und 
von 13.30-18.00 Uhr. 

Sonnabend von 7.30-14.00 Uhr. 


a.B. [Unterschrift Mulka] 
SS-Hauptsturmführer und Adjutant 


[Verteiler] 


[Rundschreiben] 


Auschwitz, 19. Februar 1943 


Aufruf! 

Die letzte Meldung unserer in die Geschichte eingegangenen Heldenkameraden in Stalin¬ 
grad lautete: 

- Im schwersten Kampf haben wir bis zum letzten Mann unsere 

- Pflicht getan - ,Es lebe der Führer, es lebe Deutschland“! - 

Mehr über die Geschehnisse an der Ostfront und über das deutsche Fanal Stalingrad zu 
sagen, ziemt uns nicht. Worte hierzu sind arm und dürftig; jetzt entscheidet einzig und allein 
die Tat. Wir wollen keine Heldenlieder singen, sondern wir wollen uns unserer Kameraden 
an der Ostfront - über die für uns selbstverständliche Pflichterfüllung hinaus - durch ein 
wirkliches Opfer 

würdig erweisen! 


KSB 3[/43] 


[22. Februar 1943] 


227 


Es geht um Deutschland! [sic] und damit um das Leben, die Existenz und das Glück unserer 
Angehörigen, unserer Frauen und Kinder. Wer diesen Krieg verliert, der wird von der 
Bühne der schicksalbestimmenden Mächte abtreten müssen; wer ihn aber gewinnt, der ist 
damit auch endgültig Herr seines eignen Schicksals geworden! Wir werden diesen Krieg 
gewinnen, wenn wir uns bis zum Letzten einsetzen und wir wollen unsere fanatische Liebe 
und Einsatzbereitschaft für den Führer und Deutschland durch eine große 
Sondersammlung 

bekräftigen. 

Ich erwarte, daß jeder seine Pflicht tut. 

Die Sonder-Sammlungsliste wird in den nächsten Tagen bei allen Einheiten und Dienst¬ 
stellen durchlaufen. 

Auschwitz, den 18. Februar 1943 


gez. Höß 

SS-Obersturmbannführer und Kommandant 


F.d.R. 

a.B. [Unterschrift Mulka] 
SS-Hauptsturmführer und Adjutant 

[Kein Verteiler] 


Kommandantursonderbefehl Nr. 3[/43] 


Auschwitz, [22. Februar 1943] 


Betreff: Führereinsatz bei Luftalarm 

Aus gegebener Veranlassung ordne ich an, daß bei Luftalarm an den einzelnen Dienst¬ 
stellen der Abteilungen auf schnellstem Wege stets ein Führer der betreffenden Abteilung 
verfügbar sein muß, um die notwendig werdenden Anordnungen und Entscheidungen 
treffen zu können. In diesem Zusammenhang stellt die 

Abtlg. III je einen Führer an jedes Lager, d.h. Hauptlager, Kriegsgefangenen-Lager und 
Buna. 

Der zum KGL abgestellte Führer übernimmt gleichzeitig die sich notwendig machenden 
Anordnungen beim FKL. 

Abtlg. IV (Verwaltung): 

Die Verwaltung stellt einen Führer, der sich im Dienstraum des Leiters der Verwaltung 
aufhält und der, falls es sich notwendig machen sollte, die notwendigen Maßnahmen 
trifft, zwecks Einsatzes der Feuerwehr und der technischen Abtlg., die durch Sonderab¬ 
ordnungen der Verwaltung für Luftalarmfälle sich stets in Bereitschaft und erreichbar 
zu halten haben. 

Abtlg. V (Revier): 



228 


27. Februar 1943 


KSB 4/43 


Die Abtlg. V stellt zu jedem Lager einen Arzt ab. Ein Arzt mit fahrbereitem Sanka 
befindet sich außerdem im Revier. 

Abtlg. Landwirtschaft: 

Die Abteilung Landwirtschaft stellt einen Führer zum Arbeitsstall ab, um dort gegebe¬ 
nenfalls notwendig werdende Fuhren sowie Pferde und Gespanne zu dirigieren. 

Abtlg. 7a: 

Die Abtlg. Ia stellt einen Führer, der sich in der Telefonvermittlung aufhält und die dort 
einlaufenden Meldungen entgegen nimmt. 

Fahrbereitschaft: 

Sämtliche Fahrer der Fahrbereitschaft haben sich bei Luftalarm zu ihrer Dienststelle zu 
begeben. 

Der SS-Totenkopfsturmbann: 

Der SS-Totenkopfsturmbann veranla[ß]t, daß sich sofort sämtliche Kompanie-Führer 
in die Reviere ihrer Kompanie begeben. Der Führer der Wachtruppe hält sich auf der 
Hauptwache auf. Letzterer stellt außerdem einen vollgültigen Vertreter, der sich auf der 
Hauptwache des KGL aufhält. 


gez. Höß 

SS-Obersturmbannführer und Kommandant 


F.d.R. 

a.B. [Unterschrift Mulka] 
SS-Hauptsturmführer und Adjutant 

[Verteiler] 


Kommandantursonderbefehl Nr. 4/43 


Auschwitz, 27. Februar 1943 


Betreff: Führer-Einsatz bei Luftalarm 

In Abänderung des Sonderbefehls Nr. 3 vom 22.2.43 wird angeordnet, daß der für das 
KGL vorgesehene Führer sich nicht auf der Hauptwache des KGL aufhält, sondern auf 
der Telefonvermittlung Birkenau-Truppenunterkunft. Der Kommandeur der Wachtruppe 
befindet sich nicht auf der Hauptwache, sondern in seinem Geschäftszimmer im Stabs¬ 
gebäude. Erforderliche Meldungen an beide sind somit an den nunmehr festgelegten Stellen 
[ajbzugeben. 


F.d.R. 

a.B. [Unterschrift Mulka] 
SS-Hauptsturmführer und Adjutant 

[Verteiler] 


gez. Höß 

SS-Obersturmbannführer und Kommandant 



KB 6/43 


3. Mürz 1943 


229 


Kommandanturbefehl Nr. 6/43 


Auschwitz, 3. März 1943 


1. Sammlung für das Kriegswinterhilfswerk am 14. Februar 1943 

Anläßlich der Sammlung für das Kriegswinterhilfswerk am 14. Februar 1943 wurde das 
erfreuliche Ergebnis von 
RM 7.804,90 

erzielt. Ich spreche allen Spendern hierfür [mjeine Anerkennung aus. 

2. Unterführerheim 

Es ist strengstens verboten, Gaderobe [sic], wie Mäntel, Mützen, Koppel usw., mit 
in das Unterführerheim zu nehmen. Diese Bckleidungs- und Ausrüstungsgegenstände 
sind in der Gaderobe [sic] abzugeben und dürfen nicht auf Stühle, Tische usw. abgelegt 
werden. 

Es ist festgestellt worden, daß Unterführer u.a. ihre Ausrüstungsgegenstände, wie Kop¬ 
pel usw., auf den von der Kommandantur für Truppenbetreuung letzthin gekauften 
neuen Seiler-Konzertflügel abgelegt haben, so daß die schwarze Hochglanzpolitur die¬ 
ses Flügels bereits jetzt, ohne daß der Flügel in Benutzung gekommen ist, Verschram¬ 
mungen und Kratzungen aufweist. Ich habe für ein derartiges Verhalten irgendwelcher 
Dienstgrade kein Verständnis. Ich werde aber jeden einzelnen SS-Angehörigen, der die 
Einrichtungsgegenstände des Unterführerheims und insbesondere den neuen Konzert¬ 
flügel nicht so behandelt, als wären diese Gegenstände sein persönliches Eigentum, d.h., 
daß er die Einrichtung und insbesondere den Flügel mit besonderer Aufmerksamkeit 
behandelt und betreut, strengstens bestrafen. 

3. Geschlechtskrankheiten 

Sämtliche Einheiten sind gelegentlich der fortlaufend erfolgenden Belehrung durch die 
Einheitsführer (Kompanienführer pp.) fortlaufend über die Gefahren der Geschlechts¬ 
krankheiten aufmerksam zu machen und zu belehren. Erforderlichenfalls setzen sich 
die Einheitsführer mit dem Truppenarzt in Verbindung, der entsprechende Belehrungen 
bei den Einheiten abhält. Es ist den Männern zur Pflicht zu machen, daß sie sich, sofern 
sie sich mit unbekannten Frauenspersonen cinlassen, 

a) eines Schutzes bedienen 

b) sich genauestens über die Personalien der betreffenden Person vergewissern, 

c) daß die sich nach geschlechtlichem Umgang mit einer ihnen nicht genau bekann¬ 
ten Frauensperson auf dem Revier melden, um sich dort vorbeugend gegen das 
Auftreten von Geschlechtskrankheiten behandeln zu lassen. 

Von den Einheiten können im übrigen auf dem SS-Revier Vorbeugungsmittel in 
Empfang genommen werden zwecks Eigenbenutzung. Sollten SS-Angehörige an Ge¬ 
schlechtskrankheiten erkranken, ohne die notwendigen Vorsichtsmaßregeln und gege¬ 
benen Vorschriften beachtet zu haben, so werde ich die Betreffenden bestrafen, weil sie 
sich durch ihren Leichtsinn der erforderlichen Dienstleistung entzogen haben. 

4. Papierverbrauch 

Mit den SS-Wirtschafts-Verwaltungsanordnungen vom 15.2.43. Z. 15 wird darauf hin¬ 
gewiesen, daß sämtliche Dienststellen den Verbrauch an Papier auf das Äußerste einzu¬ 
schränken haben. 



230 


3. März 1943 


KB 6/43 


Ich habe mich davon überzeugt, daß der Verbrauch innerhalb der Dienststellen und der 
Abteilungen des Lagerbereiches ungeheuer groß ist und wesentlich eingeschränkt wer¬ 
den soll. Ich ordne daher ab sofort an, daß sämtliche [D]i[e]nststellen ihren Papierbedarf 
herabzumindern [haben] und gebe hierzu folgende Richtlinien: 

1. Anschreiben für übersandte Unterlagen sind nicht mehr zu verwenden. Sic wer¬ 
den ersetzt durch einen Zettel mit Anschrift des Empfängers, Angaben des Be¬ 
zugsbefehls oder Schreiben^] und Unterschrift. Als Beleg für die Absendung der 
Unterlagen kann ein Buch verwendet werden, in das diese eingetragen wird. 

2. Sämtliche Schreiben sind auf beiden [Sei]t[en] zu benutzen. Doppelzeilig ist, wenn 
nicht unbedingt erforderlich, zu vermeiden. 

3. Anforderungen der Abteilungen (z.B. an Kohle, Unterkunftsgegenstände usw.) sind 
in Zukunft, wenn diese nicht unbedingt schriftlich] erfolgen müssen, telefonisch 
oder mündlich zu erledigen. Die Abteilung, an die diese Anforderung ergeht, hält 
diese in einem Buch mit entsprechendem Erledigungsvermerk fest. Wird die An¬ 
forderung abgelehnt, so ist die anfordernde Abteilung von der Ablehnung und dem 
Grund sofort telefonisch zu benachrichtigen. Zu derartigen [sic] kann auch altes 
Papier oder Konzeptpapier verwendet werden. 

4. Briefumschläge sind noch einmal zu benutzen. Die Umschläge sind vorsichtig zu 
öffnen und zu sammeln und bei der Verwaltung, Abteilung Unterkunft, abzugeben. 

Ich erwarte, daß jede Abteilung selbst noch Mittel und Wege findet, um ihren Papier¬ 
verbrauch um mindest 40% herabzumindern. Die monatliche Anforderung an Büro¬ 
materialien sind [sic] schon selbst zu kürzen. 

5. Verdunklung 

Es liegt Veranlassung vor, anzuordnen, daß zukünftig außer dem Schutzhaftlager und 
KGL sowie den eng an diesen Lagern gelegenen Gebäuden, sämtliche Häuser des In¬ 
teressengebiet [sic], insbesondere solche, die von Familien der SS-Angehörigen sowie 
von Zivilpersonen bewohnt sind, ordnungsgemäß und im Sinne des Luftschutzgesetzes 
zukünftig verdunkelt sind. Entsprechende Vorkehrungen sind baldmöglichst zu tref¬ 
fen und nach Beschaffung des erforderlichen Materials durchzuführen. Zu diesen zu 
verdunkelnden Gebäuden gehört insbesondere das Haus der Waffen-SS, das Führer¬ 
heim, die Führerbarackc und alle sonstigen Unterkünfte, die außerhalb der Postenkette, 
jedoch innerhalb des Interessengebiet [sic] liegen. Der Leiter der Verwaltung wird ent¬ 
sprechendes auf Anforderung veranlassen. 

6. Verlust von Personalpapieren (Lagerausweis, Soldbuch usw.) 

Aus gegebener Veranlassung wird nochmals darauf hingewiesen, daß die Personalpa¬ 
piere der einzelnen SS-Angehörigen (Soldbuch, Lagerausweis usw.) sorgfältig in der 
verschlossenen Rocktasche aufzubewahren sind. Bei der Benutzung der genannten Per¬ 
sonalpapiere ist genauestens darauf zu achten, daß sie nicht in Verlust geraten. Die hier 
im KL Auschwitz besonders gelagerten Umstände, insbesondere die vielen Häftlings¬ 
fluchten, welche oftmals nur dadurch gelingen können, daß die betreffenden Häftlinge 
im Besitz von SS-Männern gehörenden Personalpapiere [sic] sind, machen es erfor¬ 
derlich, daß diese gegebenen Befehle peinlichst genau eingehalten und befolgt werden. 
Jeder SS-Angehöriger [sic], welcher entgegen den gegebenen Bestimmungen handelt 
und einen seiner Personalausweise verliert, hat mit strengsten disziplinären [sic] Bestra¬ 
fungen zu rechnen. Sollte [sic] jedoch besondere Umstände oder ein Wiederholungsfall 
vorliegen, oder der Verlust eines Personalpapieres nicht sofort gemeldet werden, so 
hat sich der Betreffende wegen seines Vergehens, durch welches unter Umständen eine 



StB 4/43 


9. März 1943 


231 


erhebliche Gefährdung der Sicherheit des Lagers und des Reiches herbeigeführt werden 
kann, vor dem SS-und Polizeigericht zu verantworten. 

7. Verloren und gefunden 

Das Dienstfahrrad Nr. 146 des SS-Obersturmführer Ehser wurde in der Nacht vom 24. 
zum 25.2.43 aus der Führerbaracke entwendet. 

Das Dienstfahrrad Nr. 54 des SS-Uscha. Rosenthal wurde aus dem Fahrradständer in 
der Unterkunft der 2. Stabskompanie entwendet. 

Gefunden: 

Im Lagerbereich sind folgende Gegenstände gefunden worden: 

1 Taschenuhr, 

1 Siegelring, 

1 Bund Schlüssel, 

1 Geldbörse mit Inhalt, 

1 Meßband (30 m) und 
1 Taschenuhr. 

Abzuholen durch den Verlierer auf der Kommandantur. 

Nachtrag zu Ziffer 6: 

Es muß zukünftig unterstellt werden, daß der jeweilige Verlierer beabsichtigte, Fluchten 
von Häftlingen zu begünstigen bezw. muß der Verdacht erwogen werden, daß der Verlierer 
von Ausweispapieren Letztere gegen Bezahlung an Häftlingen [sic] abgegeben hat. Diese 
Erstellungen ergeben sich auf Grund in letzter Zeit gemachten Erfahrungen [sic]. 

gez. Höß 

SS-Obersturmbannführer und Kommandant 


F.d.R. 

a.B. [Unterschrift Mulka] 
SS-Hauptsturmführer und Kommandant 

[Verteiler] 


Standortbefehl Nr. 4/43 


Auschwitz, 9. März 1943 


Es liegt Veranlassung vor anzuordnen, daß zukünftig sämtliche Häuser des Interessenge¬ 
bietes, insbesondere solche, die von Familien der SS-Angehörigen sowie von Zivilpersonen 
bewohnt sind, ordnungsgemäß und im Sinne des Luftschutzgesetzes zukünftig verdunkelt 
sind. Entsprechende Vorkehrungen sind baldmöglichst zu treffen und nach Beschaffung 
des erforderlichen Materials durchzuführen. 



232 


10. März 1943 


KSB 5/43 


Der Standortälteste 
gez. Höß 

SS-Obersturmbannführer und Kommandant 


F.d.R. 

a.B. i.V. [Unterschrift Ganninger] 
SS-Untersturmführer und Adjutant 

[Verteiler] 


Kommandantursonderbefehl Nr. 5/43 


Auschwitz, 10. März 1943 


Im Alarmfalle hat der F.v.D. verantwortlich folgende Maßnahmen zu treffen: 

1. Er erteilt unmittelbar nach Bekanntwerden des Alarmzustandes den Befehl zum In¬ 
gangsetzen der Sirene. In einem Alarmbuch legt er die genaue Uhrzeit fest, wann ihn 
die erste Meldung über eine Flucht, einen Massenausbruch usw. erreichte. 

2. Er alarmiert die Fahrbereitschaft und befiehlt die Fahrzeuge an den Antreteplatz der 
Truppe. Der Führer der Bereitschaft legt die genaue [Ujhrzeit beim Eintreffen der 
Fahrzeuge fest, während die Fahrbereitschaft ihrerseits den genauen Zeitpunkt der 
Ankunft der Truppe notiert. Zur schriftlichen Niederlegung der Uhrzeiten sind außer 
durch den F.v.D. von der Truppe und von der Fahrbereitschaft Alarmbücher anzulegen. 
Nach Vollzug [d]er [AJlarmierung melden der F.v.D. und der Führer der Bereitschaft 
telefonisch dem Lagerkommandanten. 

3. Alle Führer mit Fahrzeugen und sämtliche Krad.-Fahrer haben sich im Alarmfalle so¬ 
fort beim Schutzhaftlager einzufinden, wo selbst der Schutzhaftlagerführer die nötigen 
Einsatzbefehle gibt. 


gez. Höß 

SS-Obersturmbannführer u. Kommandant 


F.d.R. 

a.B. i.V. [Unterschrift Ganninger] 
SS-Untersturmführer u. Adjutant 


[Verteiler] 




KSB 7/43 


12. März 1943 


233 


Kommandantursonderbefehl [6/43] 


Auschwitz, 11. März 1943 


Das Auftreten von Geflügelpest in nächster Nachbarschaft des Lagers hat mich zu folgender 
Maßnahme gezwungen: 

Der Zutritt zum Geflügelhof Harmense wird sämtlichen betriebsfremden Führern, Un¬ 
terführern und Männern verboten. Fahrzeuge (mit Ausnahme der EssenwagenQ] haben 
die Sperrstrecke ohne Halten zu durchfahren, Fußgänger und Marschkolonnen haben die 
Umleitung zu benutzen. Dienstgeschäfte sind telefonisch zu erledigen. 

gez. Höß 

SS-Obersturmbannführer und Kommandant 


F.d.R. 

a.B. i.V. [Unterschrift Ganninger] 
SS-Untersturmführer und Adjutant 

[Verteiler] 


Kommandantursonderbefehl Nr. 7/43 


Auschwitz, 12. März 1943 


Aus gegebener Veranlassung wird nochmals darauf hingewiesen, daß das eigenmächtige 
Betreten des Bahnkörpers des Bahnhofs Auschwitz verboten ist. Den Anweisungen des 
Bahnpersonals ist Folge zu leisten. Das Betreten und Verlassen des Bahnhofes hat nur durch 
die Sperre zu erfolgen. Zuwiderhandlungen werde ich strengstens bestrafen. 

gez. Höß 

SS-Obersturmbannführer und Kommandant 


F.d.R. 

a.B. i.V. [Unterschrift Ganninger] 
SS-Untersturmführer und Adjutant 


[Verteiler] 



234 


15. März 1943 


KSB 8/43 


[Rundschreiben] 


Auschwitz, 12. März 1943 


Betrifft: Truppenbetreuungsveranstaltung am 15.3.1943 

An alle Abteilungen der Kommandantur 

den SS-T-Sturmbann und 

die angeschlossenen Dienststellen 

KL Auschwitz 

Am Montag, den 15. März 1943, 20 Uhr, findet das 2. Gastspiel des Schauspielhauses 
Breslau statt. Zur Aufführung gelangt das Lustspiel 
,Die drei Eisbären“ 

(Die drei Blindgänger) 

von Maximilian Vitus in einer völligen Neuinszenierung. 

Organisation: Abt. VI zusammen mit Generalintendant Hans Schlenck, Breslau. 
Inszenierung: Willi Moog. 

Bühnenbild: Nach Ideen Lothar Baumgartens hergestellt in den Werkstätten der Waffen-SS 
Auschwitz. 

Der Besuch der Veranstaltung ist Dienst. Als Ausführungsbestimmungen gelten die Anord¬ 
nungen des Kommandanten mit Rundschreiben KL Au. Abt. VI Az. 13c/10.42/Kni./Pe. 
vom 24. Oktober 1942. Es besteht Veranlassung darauf hinzuweisen, daß die Plätze vor 
Ende der Veranstaltung nicht verlassen werden dürfen. Es ist das letzte Mal vorgekommen, 
daß SS-Angchörige vor Schluß der Aufführung schon aufgestanden sind und ihren Mantel 
angezogen haben, so daß die dahinter Sitzenden von den Darbietungen überhaupt nichts 
mehr sehen konnten. Die Einheiten sind darüber zu belehren. 


Der Lagerkommandant 
a.B. i.V. [Unterschrift Ganninger] 
SS-Untersturmführer und Adjutant 


[Kein Verteiler] 


Kommandantursonderbefehl Nr. 8/43 


Auschwitz, 15. März 1943 


Aus gegebener Veranlassung wird noch einmal eindringlichst darauf hingewiesen, daß unter 
gar keinen Umständen Häftlinge mit der Überbringung, dem Putzen usw. von [Räjdern 
und Motorrädern betraut werden dürfen. Gegen diesen Befehl Zuwiderhandelnde werde 
ich strengstens bestrafen. 


gez. Höß 

SS-Obersturmbannführer und Kommandant 




Rdschr. 


23. März 1943 


235 


F.d.R. 

a.B. i.V. [Unterschrift Ganninger] 
SS-Untersturmführer und Adjutant 

[Verteiler] 


Kommandantursonderbefehl 


Auschwitz, 20. März 1943 


Ab Montag, den 2[2].3.1943 wird die Dienstzeit für alle Schreibstuben und Dienststellen 
der Kommandantur wie folgt festgesetzt: 
von 7.00-12.00 Uhr 

von 14.00-18.00 Uhr Sonnabends: von 7.00-13.00 Uhr. 

bezw. bis zur restlosen Erledigung der vorliegenden Dienstgeschäfte. 

a.B. i.V. [Unterschrift Ganninger] 
SS-Untersturmführer und Adjutant 


[Verteiler] 


[Rundschreiben] 


Auschwitz, 23. März 1943 


Betrifft: Veranstaltung zum Tag der Wehrmacht am 28.3.43 

An alle Abteilungen der Kommandantur 
den SS-T-Sturmbann und 
die angeschlossenen Dienststellen 
KL Auschwitz 

Am Tag der Wehrmacht, 28. März 1943, findet zusammen mit Angehörigen der deutschen 
Einwohnerschaft von Auschwitz ein 
Gemeinschaftscssen 
mit anschließendem 

,Großem bunten Nachmittag" 

statt. Die gesamte Truppe und deren Familienangehörige einschließlich Kinder, soweit sie 
sich hier befinden, nehmen daran teil. Als Gäste haben nur diejenigen Personen Zutritt, 
die von der Kommandantur eine schriftliche Einladung erhalten haben. Das Gemein¬ 
schaftsessen findet um 14 Uhr statt. Die Ausgabe von Kaffee und Kuchen erfolgt in der 



236 


24. März 1943 


StB 5/43 


Programmpause um 16 Uhr. Die Sitzordnung ist genau einzuhalten. Während der künst¬ 
lerischen Darbietungen haben sich sämtliche Anwesenden auf ihren Plätzen zu befinden. 
Die Einheiten sind darüber zu belehren. 

Organisation des künstlerischen Teiles; Abteilung VI in Gemeinschaft mit Schauspieler 
Fritz Hartwig, Beuthen, und der KdF-Gaudienststelle Kattowitz. 

Es wirken mit: Arturo ScaJorbi, vom Oberschlesischen Landestheater Beuthen, Tenor 

Creetje Burchbach, vom Oberschlesischen Landestheater Beuthen, Sopran 
Georg Brand, Opernhaus Kattowitz, Xylophon-Solist 
Leni Bach, vom Reichssender Breslau, Akkordeon-Virtuosin 
Hildegard Krock, ehemaliges Mitglied des Metropoltheaters Berlin, So¬ 
lotänzerin 

Herbert Mandel, vom Stadttheater Ratibor, Chansons und heitere Vorträge 
Die Rolando-Truppe, Parterre-Akrobaten und Ikarische Spiele 
Die Tanzkapelle Zock, Hindenburg, am Flügel: Johanna Wynen 
Künstlerische Gesamtlcitung und Ansage: Marti Hartwig, ehemaliges Mit¬ 
glied des Oberschlesischen Landestheaters Beuthen. 


Der Lagerkommandant 
a.B. i.V. [Unterschrift Ganninger] 
SS-Untersturmführer u. Adjutant 


[Kein Verteiler] 


Standortbefehl Nr. 5/43 


Auschwitz, 24. März 1943 


Ab sofort ist der Streifendienst berechtigt, SS-eigene Fahrzeuge (PKW, LKW, und Krad.) 
bezw. deren Fahrer, insbesondere außerhalb der Postenketten zu kontrollieren. 

Zur Durchführung der erforderlichen Stuhl- und Urinuntersuchungen bei allen in Lebens¬ 
mittelbetrieben beschäftigten SS-Angehörigen und Häftlingen ist durch die nachstehend 
aufgeführten Dienststellen eine namentliche Liste anzufertigen und bis zum 31.3.43 bei der 
Dienststelle des SS-Standortarztes Auschwitz vorzulegen: 

Kommandantur KL Auschwitz, 

SS-T-Sturmbann, 

Verwaltung, 

Schutzhaftlager 

Zweiglager MKL Birkenau, FKL, Buna, KGL-Bauabschnitt 2, Jawischowitz, Golle- 
schau, Kobier, Harmense und Budy, 

Deutsche Lebensmittel GmbH, Auschwitz, 

HWL, 

Truppenwirtschaftslager. 


Der Standortälteste 
gez. Höß 

SS-Obersturmbannführer und Kommandant 




Rdschr. 


27. März 1943 


237 


F.d.R. 

a.B. i.V. [Unterschrift Ganninger] 
SS-Untersturmführer und Adjutant 

[Verteiler] 


[Rundschreiben] 


Auschwitz, 27. März 1943 


Betrifft: Truppenbetreuungsveranstaltungen am 1. und 5. April 1943 

An alle Abteilungen der Kommandantur 
den SS-T-Sturmbann und 
die angeschlossenen Dienststellen 
KL Auschwitz 

Am Donnerstag den 1. April 1943, 20 Uhr, findet auf der Bühne des Kameradschaftshei¬ 
mes ein Gastspiel des Gautheaters Magdeburg/Anhalt statt. Zur Aufführung gelangt das 
Lustspiel 

,Hilde und die 4 PS" 
von Kurt Sellnick. 

Organisation: Abt. VI in Verbindung mit der KdF-Gaudienststelle Kattowitz. 
Inszenierung: Wilhelm Alexander Meth 
Bühnenbild: Waffen-SS Auschwitz 
Es wirken mit: Traudel Ludwig 

Erika Hildebrandt 
Hilde Rohrbeck 
Gert Aschenbach 
Willi Ludwig 
Wilhelm Alexander Meth 

Am Montag den 5. April 1943,20 Uhr, findet auf der Bühne des Kameradschaftsheimes ein 
Gastspiel der Städtischen Bühnen Kattowitz/Königshütte statt. Zur Aufführung gelangt 
der Schwank 

»Gitta hat einen Vogel" 
von Karl Hans Jaeger 
unter Mitwirkung des Verfassers. 

Organisation: Abt. VI in Gemeinschaft mit Intendant Dr. Otto Wartisch. 

Regie: Willi Gade 
Bühnenbild: Hans Benesch 
Es wirken mit: Gerty von Elmpt 
Else Petry 
Bärbel Wolff 
Willi Popp 
Karl Hans Jaeger 
Heinz Brenner 
Bernhard Wilfert 

Der Besuch der Veranstaltungen ist Dienst. Die Ausführungsbestimmungen wie üblich. 



238 


30. März 1943 


StB 7/43 


Der Lagerkommandant 
gez. Höß 
SS-Obersturmbannführer 


F.d.R. 

[Unterschrift Baumgartner] 
SS-Obersturmführer u. Adjutant 

[Kein Verteiler] 


Standortbefehl Nr. 6/43 


Auschwitz, 27. März 1943 


In Ergänzung des Standortbefehles Nr. 5/43 vom 24.3.43, wonach der Streifendienst be¬ 
rechtigt ist, SS-eigene Fahrzeuge innerhalb der Postenkette zu kontrollieren, befehle ich, 
daß zu den Fahrten im Interessengebiet des KL Auschwitz (Baugelände IG Farben und 
Jawischowitz) kein Fahrbefehl erforderlich ist. Fahrten jedoch nach Golleschau, Chelmek, 
Plesser, Forstkommandos usw. können nur mit einem von mir persönlich unterschriebenen 
Fahrbefehl ausgeführt werden. Diese Fahrzeuge bzw. Fahrer sind also von den Streifen in 
Zukunft zu kontrollieren. 

Mit Beginn der Sommerzeit am 29. März 1943 wird die Arbeitszeit der Häftlinge wie folgt 
festgesetzt: 

6.30-12.00 Uhr 
13.00-18.00 Uhr. 

Die Dienststunden der Schreibstuben verbleiben bei der bisherigen Regelung. 


gez. Höß 

SS-Obersturmbannführer und Kommandant 


F.d.R. 

a.B. [Unterschrift Baumgartner] 
SS-Untersturmführer [sic] und Adjutant 

[Verteiler] 


Standortbefehl Nr. 7/43 


Auschwitz, 30. März 1943 


Bezeichnung FKL 

Ab sofort fällt die Bezeichnung FKL (Frauenkonzentrationslager) weg. Es ist nur noch die 
Bezeichnung FL (Frauenlager) anzuwenden. 




KB 7/43 


2. April 1943 


239 


KdF-Veranstaltungen 

Ich verbiete, daß künftig bei KdF-Veranstaltungen, die nachmittags stattfinden, Kinder 
unter 14 Jahren mitgebracht werden. Zu Veranstaltungen, die abends durchgeführt wer¬ 
den, haben Jugendliche unter 18 Jahren grundsätzlich keinen Zutritt. Sofern Jugendliche 
und Kinder zu Veranstaltungen mitgebracht werden dürfen, wird dies von Fall zu Fall be¬ 
kanntgegeben. Die SS-Angehörigen sind von den Dienststellen bezw. Dienststellenleitern 
eingehend darauf hinzuweisen, daß dieser Befehl genauestens beachtet wird. 


gez. Höß 

SS-Obersturmbannführer und Kommandant 


F.d.R. 

a.B. [Unterschrift Baumgartner] 
SS-Obersturmführer und Adjutant 

[Verteiler] 


Kommandantursonderbefehl 


Auschwitz, 31. März 1943 


Ab sofort verbiete ich allen SS-Angehörigen grundsätzlich das Betreten der Unterkünfte 
der Aufseherinnen im Stabsgebäude. 


gez. Höß 

SS-Obersturmbannführer und Kommandant 


F.d.R. 

a.B. [Unterschrift Baumgartner] 
SS-Obersturmführer und Adjutant 

[Verteiler] 


Kommandanturbefehl Nr. 7/43 


Auschwitz, 2. April 1943 


1. Adjutant 

Gemäß Verfügung der Amtsgruppe D vom 9.3.43 hat mit Wirkung vom 15.3.43 der 
SS-Obersturmführer Ludwig Baumgartner die Geschäfte des Adjutanten der Kom¬ 
mandantur des Konzentrationslagers Auschwitz übernommen. 



240 


2. April 1943 


KB 7/43 


2. Sammlung für das Kriegswinterhilfswerk am 13./14.3.43 

Anläßlich der Sammlung für das Kriegswinterhilfswerk am 13./14.3.43 wurde das er¬ 
freuliche Ergebnis von 
RM 6.571,37 

erzielt. Ich spreche allen Spendern hierfür meine Anerkennung aus. 

3. Führen von Wachbüchern usw. 

Die auf der Wache aufliegenden Bücher werden von den Wachhabenden bezw. ihren 
Vertretern oft in einem nicht zu beschreibenden Zustand geführt. Ich weise darauf hin, 
daß die Bücher in sauberem Zustand zu halten und in einer sauberen, leserlichen 
Schrift zu führen sind. 

4. Dienstübergabe des Führers vom Dienst 

Ab sofort befehle ich, daß die Dienstübergabe des Führers vom Dienst Sonntags um 
10.30 Uhr erfolgt. 

5. Sturmschäden 

In der letzten Nacht wurden verschiedenfe] Sturmschäden verursacht. Ich ordne an, 
daß der jeweilige Führer vom Dienst künftig die entstandenen Sturmschäden (wie um¬ 
gestürzte Wachtürme, Telefon- und Lichtleitungsstärungen) feststellt und diese sofort 
beseitigen läßt, indem er sich unverzüglich mit dem Schutzhaftlager, zur Abstellung 
der hierfür erforderlichen Kommandos mit entsprechender Postensicherung, in Ver¬ 
bindung setzt. 

6. Rattenbekämpfung im gesamten Interessengebiet 

In der Zeit vom 4.-17. April 1943 wird die reichseinheitliche Rattenbekämpfung im ge¬ 
samten Interessengebiet des KL Auschwitz durchgeführt. Während dieser Zeit müssen 
alle Haustiere, wie Katzen, Hunde, Geflügel usw., in ihren Zwingern bezw. Ausläufen 
festgehalten werden. Das Gift darf auch von Personen nicht berührt werden, da hieraus 
stärkste Vergiftungen entstehen. Auf allen Grundstücken wird Gift ausgelegt und ist 
nicht zu entfernen. Wer gegen diese Anordnung verstößt, setzt sich der Gefahr aus, daß 
bei evtl. Vergiftungen keine Haftung übernommen werden kann. 

7. Bücherausgabe der Abteilung VI 

Infolge Umzuges der Abteilung VI (Truppenbetreuung) findet die Bücherausgabe jetzt 
im 1. Stock des Kommandanturgebäudes und zwar jeden Montag, Mittwoch und Frei¬ 
tag, vormittags von 11-12 Uhr, und nachmittags von 17-18.00 Uhr statt. 

8. Gefunden 

Durch die Lagerstreife wurde am 6.3.43 ein Fahrrad Marke .Station-Original“ und 
eine SS-Schirmmütze gefunden. Auf der Kommandantur wurde ein Taschenmesser 
abgegeben. 

Bei Feststellungen in obiger Hinsicht ist der Kommandantur Meldung zu erstatten. 

gez. Höß 

SS-Obersturmbannführer und Kommandant 



StB 8/43 


10. April 1943 


241 


F.d.R. 

a.B. [Unterschrift Baumgartner] 
SS-Obersturmführer und Adjutant 

[Venetier] 


Kommandantursonderbefehl Nr. 10/43 


Auschwitz, 3. April 1943 


Gestern erreichte uns die traurige Nachricht, daß der frühere Verwaltungsführer des KL 
Auschwitz 

SS-Hauptsturmführer Rudolf Wagner 
an der Ostfront den Soldatentod starb. 

Der [sic] ihn kannte weiß, daß wir an ihm einen guten Kameraden und vorbildlichen 
SS—Führer verloren haben. Wir werden sein Andenken in Ehren halten. Auf ausdrückli¬ 
chen Wunsch der Gattin unseres gefallenen Kameraden Wagner bitte ich, vorläufig von 
Beileidsbesuchen absehen zu wollen. 


gez. Höß 

SS-Obersrurmbannführer und Kommandant 

F.d.R. 

a.B. [Unterschrift Baumgartner] 

SS-Obersturmführer und Adjutant 

[Kein Verteiler] 


Standortbefehl Nr. 8/43 


Auschwitz, 10. April 1943 


Der Amtsgruppenchef hat im Einvernehmen mit dem Chef des Amtes D III die Lagersperre 

für die SS-Angehörigen des Standortes Auschwitz gelockert. Ich befehle hierzu: 

1. Beurlaubungen nach auswärts können nach Durchführung der hygienischen Maßnah¬ 
men erfolgen. 

2. Wochenendurlaub darf nur im Rahmen der angeordneten Richtlinien gemäß Heeres- 
Verordnungsblatt vom 25. März 1943, Ziffer 147, durchgeführt werden. Hierbei ist zu 
beachten, daß die vorgeschriebene Quote, das ist 5% der Iststärke, nicht überschritten 
werden darf. 

3. In den Genuß des Urlaubs sollen zunächst alle diejenigen SS-Angchörigen kommen, 
die sich während der Dauer der Urlaubssperre tadellos und einwandfrei geführt und 
ihren Dienst vorbildlich versehen haben. 



242 


10. April 1943 


StB 9/43 


4. Die bereits im Standortbefehl Nr. 1/43 vom 8. Januar 1943 angeordneten Maßnahmen 
sind in jedem Falle genauestens einzuhalten und durchzuführen. 

5. Der Führer des SS-T-Sturmbannes KL Au. und sämtliche Einheitsführer sind mir für 
die genaueste Durchführung dieser Anordnung persönlich verantwortlich. 

6. Das Betreten des Hauses der Waffen-SS und der Aufenthalt in den Gasträumen dessel¬ 
ben bleibt zunächst noch verboten. 

7. Der Befehl über das Verbot des Betretens der Stadt Auschwitz bleibt nach wie vor in 
vollem Umfange bestehen. 

8. Sollte ich feststellen, daß die im Einvernehmen mit dem Standortarzt KL Au. getrof¬ 
fenen hygienischen Maßnahmen nicht genauestens eingehalten werden, so bin ich ge¬ 
zwungen, ab sofort wieder die Urlaubssperre über den gesamten Standort zu verhängen. 

gez. HöR 

SS-Obersturmbannführer und Kommandant 


F.d.R. 

a.B. [Unterschrift Baumgartner] 
SS-Obersturmführer und Adjutant 

[Verteiler] 


Standortbefehl Nr. 9/43 Auschwitz, 10. April 1943 


Bern: Besuch der Ehefrauen 

Ich habe festgestellt, daß in der letzten Zeit SS-Angehörige ihre Ehefrauen oder sogar die 
ganze Familie hierherkommen ließen, ohne daß hierzu meine Genehmigung Vorgelegen 
hat. Ich weise nochmals daraufhin, daß in jedem Falle, und sei der Besuch bezw. Aufenthalt 
auch nur für kurze Zeit, meine persönliche Genehmigung, unter Angabe der Dauer des 
Aufenthaltes und wo der Besuch Wohnung nimmt, einzuholen ist. 


gez. HöR 

SS-Obersturmbannführer und Kommandant 


F.d.R. 

a.B. [Unterschrift Baumgartner] 
SS-Obersturmführer und Adjutant 


[Verteiler] 




KSB 


13. April 1943 


243 


Kommandantursonderbefehl 


Auschwitz, 13. April 1943 


In Neuberun und Umgebung herrscht augenblicklich die Hühnerpest. Zur Verhinderung 
des Übergreifens auf die Bestände des KL Auschwitz werden folgende Maßnahmen ange¬ 
ordnet, welche mit sofortiger Wirkung in Kraft treten: 

1. ) Das Gebiet der Geflügelzucht Harmense wird gesperrt. 

2. ) Die Zufahrtstraßen werden an den Grenzen durch Schlagbäume abgesperrt, die nach 

Einziehung der Postenkette verschlossen werden. 

3. ) An den Schlagbäumen sind Verbotstafeln anzubringen. 

4. ) Der Eintritt in das Sperrgebiet oder die Durchfahrt durch dasselbe ist Personen, welche 

nicht in der Geflügelzucht beschäftigt sind, verboten. 

5. ) Die in der Geflügelzucht Harmense beschäftigten Personen dürfen das Sperrgebiet 

nur in allerdringendsten Fällen verlassen. 

6. ) Personen, welche das Sperrgebiet verlassen, ist es verboten, Häuser oder Gehöfte zu 

betreten, in welchen Geflügel gehalten wird. 

7. ) Bei Rückkehr in das Sperrgebiet ist das Schuhwerk der betreffenden Personen einer 

Desinfektion nach Weisung des Veterinärs zu unterziehen. 

8. ) Der notwendige Verkehr zwischen Sperr- und Außengebiet in der Versorgung und 

im Austausch lebensnotwendiger und wirtschaftlicher Produkte darf nur an dem 
Schlagbaum in der Nähe von Wohnhaus Glauc abgewickelt werden. 

9. ) Der nicht geländegängige Autoverkehr in Richtung Budy hat über die Kreisstraße 

Auschwitz-Raisko-Brzeszcze zu erfolgen. 

10.) Verpackungsmaterial zum Versand von Eintagsküken, welches von Käufern zurück¬ 
gesandt wird, darf erst nach vorhergehender Desinfektion im Magazin des alten Stall¬ 
hofes an die Geflügelzucht übergeben werden. 

1t.) In allen Sonderfällen ist vor dem Besuch der Geflügelzucht Harmense die Geneh¬ 
migung des Leiters der landwirtschaftlichen Betriebe oder des leitenden Veterinärs 
einzuholen. 

12.) Dieser Befehl gilt für alle Führer, Unterführer und Männer mit Ausnahme des Leiters 
der landwirtschaftlichen Betriebe und des Veterinärs. 

Der SS-Unterscharführer Glaue ist dafür verantwortlich, daß diese angeordneten Ma߬ 
nahmen genauestens beachtet werden. Die jeweiligen Schlagbaumposten haben Befehl, 
kein Fahrzeug oder sonstige Personen durch das Sperrgebiet Harmense durchzulassen. Ich 
erwarte von allen SS-Angehörigen, daß den angeordneten Maßnahmen, sowohl als auch 
[sic] den Anweisungen der Posten ohne weiteres Folge geleistet wird. 

gez. Höß 

SS-Obersturmbannführer und Kommandant 

F.d.R. 

a.B. [Unterschrift Baumgartner] 

SS-Obersturmführer und Adjutant 


[Kein Verteiler] 



244 


14. April 1943 


StB 10/43 


Kommandantursonderbefehl 


Auschwitz, 14. April 1943 


Im Nachgang von meinen bereits in dem Sonderbefehl vom 13.4.1943 angeordneten Ma߬ 
nahmen befehle ich, daß die hier im Interessengebiet Hühner haltende [sic] SS-Angehörigcn 
verpflichtet sind, alle Anzeichen, die auf das Vorhandensein von Hühnerpest schließen [sic], 
unverzüglich der Kommandantur KL Auschwitz zu melden. 

Die Symptome der Hühnerpest sind folgende: 

Die Krankheitserscheinungen bestehen in einer schon nach 1-2 Tagen beginnenden Schlaf¬ 
sucht und Lähmung. Weitere Krankheitssymptome sind schleimiger Ausfluß aus den Na¬ 
senlöchern und dem Schnabel, sowie eine dunkelblaurote Verfärbung von Kamm und 
Kehllappen. In manchen Fällen treten epilepsieähnliche Krämpfe und Zwangsbewegungen 
hinzu. Der Tod tritt gewöhnlich in 2-4 Tagen ein, in seltenen Fällen erst in 6-9 Tagen. Die 
Hühnerpest ist eine außerordentlich gefährliche, bösartig verlaufende Seuche von überaus 
starker Ansteckungsfähigkeit und schnell tödlicher Wirkung. Ich weise mit aller Strenge 
nochmals daraufhin, daß die angeordneten Maßnahmen genauestens beachtet werden und 
von jedermann einzuhalten sind. Es liegt im Interesse unserer seit Jahren unter größten 
Mühen aufgebauten Hühnerzucht, diese vor unersetzlichem Schaden zu bewahren. 

gez. Höß 

SS-Obersturmbannführer und Kommandant 


F.d.R.: 

a.B. [Unterschrift Baumgartner] 
SS-Obersturmführer und Adjutant 

Verteiler: siehe umseitig. 


Standortbefehl Nr. 10/43 


Auschwitz, 14. April 1943 


Von der Abteilung VI des KL Auschwitz wird darüber Klage geführt, daß in der letzten Zeit 
verschiedentlich Bücher in der Bücherei der Abt. VI von den SS-Angehörigen, bezw. von 
den Entleihern, nicht mehr zurückgegeben wurden mit der Begründung, daß sie diese 
verlegt haben bezw. verlorengegangen sind. Es konnte dabei festgestellt werden, daß diese 
betreffenden Entleiher, die sich sofort bereit erklärten, die Bücher in Geldwert zu ersetzen, 
in Wirklichkeit Bücher kaufen wollten, und da diese im öffentlichen Handel schwer zu 
beschaffen sind, diesen Weg wählten, um somit in den Besitz eines Buches zu kommen. 
Derartige Machenschaften verbiete ich und ich befehle, daß mir d[er] Lener der Abt. VI 
jeden Benützer der Bibliothek zur Bestrafung meldet, der aus irgendeinem fadenscheinigen 
Grunde nicht mehr in der Lage ist, das entliehene Buch an die Bücherei zurückzugeben. 
Es erfolgt in jedem einzelnen Falle disziplinäre [sic] Bestrafung, und außerdem hat der 
Betreffende den doppelten Buchpreis zu ersetzen. 

gez. Höß 

SS-Obersturmbannführer und Kommandant 




StB 12/43 


15. April 1943 


245 


F.d.R.: 

a.B. [Unterschrift Baumgartner] 
SS-Obersturmführer und Adjutant 

Verteiler: Siehe umseitig. 


Standortbefehl Nr. 11/43 


Auschwitz, 13. April 1943 


Betrifft: Genehmigung für den Aufenthalt der Familien von SS-Angehörigen 

Der SS-Oberscharführer Fritz Schiupper erhält von mir die Genehmigung, daß derselbe 
seine Familie vom 14. April 1943 bis 30. April 1943 nach Auschwitz kommen läßt. Schiupper 
nimmt Wohnung im Haus Nr. 132 bei SS-Rottenführer Müller. 

Der SS-Rottenführer Josef Knaus erhält die Genehmigung, seine Familie vom 23. April bis 
2. Mai 1943 nach Auschwitz kommen zu lassen. Dieselbe nimmt Wohnung im Haus der 
Waffen-SS. 

gez. Höß 

SS-Obersturmbannführer und Kommandant 


F.d.R. 

a.B. [Unterschrift Baumgartner] 
SS-Obersturmführer und Adjutant 

[Verteiler] 


Standortbefehl Nr. 12/43 


Auschwitz, 15. April 1943 


Die nachstehenden SS-Angehörigen erhalten von mir die Genehmigung, ihre Ehefrau bezw. 
Familie nach Auschwitz kommen zu lassen, und zwar: 

1. SS-Sturmbannführer Bischoff 

Besuch der Schwiegereltern auf die Dauer von 14 Tagen. 

Wohnung bei: SS-Stubaf. Bischoff. 

2. Hauptwachtmeister der Schutzpolizei Bailer, 

Besuch der Ehefrau in der Zeit vom 21.4.-5.5.43. 

Wohnung: Haus der Waffen-SS. 

3. SS-Strm. Willi Falkenburg 

Besuch der Ehefrau in der Zeit vom 21.4.-12.5.43. 

Wohnung: 21.4.-25.4.43 Haus der Waffen-SS 

26.4.-12.5.43 Haus SS-Uscha. Jannsen. 



246 


15. April 1943 


StB 12/43 


4. SS-Strm. Karl Hykes 

Besuch der Braut in der Zeit über Ostern 1943. 

Wohnung: Haus SS-Rottf. Rummel. 

5. SS-Uscha. F. Penn 

Besuch der Ehefrau bis zum 23.4.43. 

Wohnung: Fremdenheim Auschwitz. 

6. SS-Strm. Hans Valentin, 

Besuch der Familie für die Dauer 1 Monats 
Wohnung: Haus SS-Scharf. Kleemann. 

7. SS-Uscha. Otto Schmidt, 

Besuch der Ehefrau in der Zeit vom 21.4.-5.5.43 
Wohnung: Haus SS-Uscha. Roman Hoffmann. 

8. SS-Uscha. Paul Friedrich Krupatz 

Besuch der Ehefrau in der Zeit vom 23.4.-3.5.43. 

Wohnung: bei Farn. Stellmacher, Babitz Haus Nr. 261 

9. SS-Schtz. Kurt Weber, 

Besuch der Familie, 

Wohnung: Bor[om]ba b. Auschwitz, Gutshof Ast. 

10. SS-Strm. Oskar Gravogl, 

Besuch der Ehefrau in der Zeit vom 23.-29.4.43. 

Wohnung: bei Farn. Sonntag, Babitz Nr. 83 

11. SS-Uscha. Kölsch 

Besuch der Ehefrau in der Zeit vom 5.5.-19.6.43. 

Wohnung: SS-Unterkunft Raisko 

12. SS-Uscha. Zeiner Karl 

Besuch der Ehefrau in der Zeit vom 3.-26.4.43 
Wohnung: Haus der Waffen-SS 

13. SS-Oscha. Heinrich Schattkus, 

Besuch der Ehefrau und Tochter in der Zeit vom 21.-24.4.43 
Wohnung: Haus der Waffen-SS 

14. SS-Uscha. Alfred Thielemann, 

Besuch der Ehefrau in der Zeit vom 22.-25.4.43 
Wohnung: Haus der Waffen-SS 

15. SS-Rottf. Martin Stocken, 

Besuch der Ehefrau in der Zeit vom 15.-18.4.43 
Wohnung: Haus der Waffen-SS 

16. SS-Uscha. Franz Leischer 

Besuch der Ehefrau über Ostern 1943 - 3 Tage - 
Wohnung: Haus der Waffen-SS 


gez. Höß 

SS-Obersturmbannführer und Kommandant 


F.d.R. 

a.B. [Unterschrift Baumgartner] 


[Kein Verteiler] 



StB 13 a/43 


19. April 1943 


247 


Standortbefehl Nr. 13/43 


Auschwitz, 15. April 1943 


Betreff: Betreten des Hauses der Waffen-SS 

Ich genehmige ab sofort für sämtliche SS-Angehörige des Standortes das Betreten des 
Hauses der Waffen-SS. Für das Betreten desselben gelten folgende Bestimmungen: Die 
Unterführer und Männer, die das Haus der Waffen-SS betreten wollen, müssen im Be¬ 
sitz eines diesbezüglichen Urlaubscheines sein, ausgestellt auf das Haus der Waffen-SS. 
Es dürfen nur bis zu 5% der Einheit in das Haus der Waffen-SS beurlaubt werden. Ich 
erwarte von allen SS—Angehörigen tadelloses, diszipliniertes Auftreten und Verhalten im 
Haus der Waffen-SS. Mitnahme von Getränken in das Haus der Waffen-SS ist verboten. 
Sollte ich feststellen, daß SS-Angehörige sich undiszipliniert verhalten oder sonst irgend¬ 
welche Ausschreitungsexzesse Vorkommen, so werde ich sofort das Betreten des Hauses 
der Waffen-SS verbieten. 

Die eingesetzten Streifen haben des öfteren Kontrollen im Haus der Waffen-SS auf Ur¬ 
laubschein, Anzug und Verhalten der SS-Angehörigen durchzuführen. 


gez. Höß 

SS-Obersturmbannführer und Kommandant 


F.d.R. 

a.B. [Unterschrift Baumgartner] 
SS-Obersturmfürcr und Adjutant 

[Verteiler] 


Standortbefehl Nr. 13a/43 


Auschwitz, 19. April 1943 


Betreff: Diebstahl von Baumaterialien 

Aus gegebener Veranlassung weise ich darauf hin, daß ohne Genehmigung der Zentral- 
Bauleitung der Waffen-SS und Polizei Auschwitz, SS-Sturmbannführer Bischoff, keine 
Baumaterialien von dem Bauhof und den jeweiligen Lagerplätzen entnommen werden 
dürfen. Ich werde jeden SS-Angehörigen ohne Ansehen der Person, der gegen diesen 
Befehl verstößt, wegen militärischen Ungehorsams und Diebstahls vor das Feldgericht 
stellen. 


gez. Höß 

SS-Obersturmbannführer und Kommandant 



248 


19. April 1943 


Rdschr. 


F.d.R. 

a.B. i.V. [Unterschrift Ganninger] 
SS-Untersturmführer und Adjutant 

[Verteiler] 


[Rundschreiben] 


Auschwitz, 19. April 1943 


Berr/f/r; Truppenbetreuungsveranstaltung am 27.4.1943 

An alle Abteilungen der Kommandantur 
den SS-T-Sturmbann und 
die angeschlossenen Dienststellen 
KL Auschwitz 

Am Dienstag, den 27. April 1943, 20.30 Uhr, findet im großen Saale des Kameradschafts¬ 
heimes eine Variete-Veranstaltung statt unter dem Motto 
,Humorvoller Angriff" 

Organisation: Abt. VI in Verbindung mit der Gastspielunternehmung Heinz Virneburg, 
Breslau und im Benehmen mit der KdF-Gaudienststelle Kattowitz. 

Es wirken mit: Sonja Köhler, Tänze 

Marianne Orloff, Eiastik-Akt 

das Tanz-Trio van der Berg 

Peter und Petersilie, Balance-Akt 

das Köcher-Duett, Getanzte Parodien 

Willi Brettschneider, Komiker 

4 Eckhardos, akrobatische Höchstleistungen 

Original Friedrose, der lebende Korkenzieher 

Josef Graf, der bekannte Kunstpfeifer 

Erno, der Blitzjongleur 

Willi Schneider, Saxophon-Solo 

Manfred Zalden, Schlagerkomponist und Wiener Vortragskünstler, am Flügel 
das Schneider-Trio mit seinen Melodien, die jeder gerne hört. 

Der Besuch der Veranstaltung ist Dienst. Die Ausführungsbestimmungen wie üblich. Es 
wird in Bezug auf die Platzordnung endgültig folgendes festgelegt: Die ersten drei Reihen 
sind für Gäste und Führer und die folgenden 5-6 Reihen sind für Unterführer und Männer, 
die mit ihren Frauen kommen, ohne Unterschied des Dienstgrades. Dahinter sitzt die 
Truppe (Unterführer und Männer) so wie sie zuerst kommt. 

Der Lagerkommandant 
gez. Höß 
SS-Obersturmbannführer 

F.d.R. 

[Unterschrift Baumgartner] 

SS-Obersturmführer und Adjutant 

[Kein Verteiler] 


KB 8/43 


20. April 1943 


249 


Kommandanturbefehl Nr. 8/43 Auschwitz, 20. April 1943 

1. Beförderungen 

Mit Wirkung vom 20. April 1943 wurden befördert: 
zum Hauptsturmführcr d.Res.: 

Potenz, Walter SS-Nr. 85 132 

Schwarz, Heinrich SS-Nr. 19 691 
zum SS-Obersturmführer d.Res.: 

Broßmann, Otto SS-Nr. 352 200 

2. Auszeichnungen 

Nachstehenden SS-Angehörigen wurde das Kriegsverdienstkreuz II. Klasse m. Schw. 
verliehen: 

SS-Obersturmführer Theo Krätzer, 

SS-Untersturmführer Heinrich Ganninger, 

SS-Oberscharführer Johann Carstens, 

SS-Obcrscharführer Ernst Wagner, 

SS-Oberscharführer Friedrich Ontl, 

SS-Oberscharführer Herbert Scherpe, 

SS-Oberscharführer Heinrich Schattkus, 

SS-Unterscharführer Otto [HJablesreiter, 

SS-Unterscharführer Oswald Kaduk, 

SS-Unterscharführer Herbert Kirschner, 

SS-Unterscharführer Gerhard Krause, 

SS-Unterscharführer Gerhard Lachmann, 

SS-Unterscharführer Kurt Leischow, 

SS-Unterscharführer Christian Pfauth, 

SS-Unterscharführer Franz Krause, 

SS-Unterscharführer [Ro]nuald Kunzelmann, 

SS-Unterscharführer Josef Klehr, 

SS-Unterscharführer Hans Nierzwicki, 

SS-Unterscharführer Franz Mang, 

SS-Unterscharführer Karl Zeiner, 

SS-Scharführer Albert Seidel, 

SS-Rottenführer Paul Kraus, 

SS-Rottenführer Kurt Müller, 

SS-Rottenführer Albert Kunkler, 

SS-Rottenführer Ewald Achtermann, 

SS-Rottenführer Robert Strutz, 

SS-Rottenführer Josef Wenig, 

SS-Rottenführer Fritz Schulz, 

SS-Rottenführer Martin Stockert, 

SS-Sturmmann Hermann Knaus, 

SS-Sturmmann Hermann Skroblin, 

SS-Sturmmann Georg Wosnitzka. 



250 


20. April 1943 


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Nachstehenden SS-Angehörigen wurde die Kriegsverdienstmedaille verliehen: 
SS-Hauptscharführer Robert Heider, 

SS-Scharführer Fritz Hoff, 

SS-Unterscharführer Viktor Hinne, 

SS-Unterscharführer Josef Kaufmann, 

SS-Unterscharführer Roman Hoffmann, 

SS-Unterscharführer Albert Diesel, 

SS-Unterscharführer Theodor Gehri, 

SS-Unterscharführer Fritz Gaar, 

SS-Unterscharführer Otto Clauss, 

SS-Unterscharführer Fredi Ackermann, 

SS-Unterscharführer Edwin Kindler, 

SS-Unterscharführer Josef Hürter, 

SS-Unterscharführer Herbert Manger, 

SS-Unterscharführer Erich Kallabis, 

SS-Unterscharführer Helmut Grundschfok], 

SS-Unterscharführer Albert Klose, 

SS-Unterscharführer Johann Weisshäupl, 

SS-Unterscharführer Karl Hartmann, 

SS-Oberscharführer Friedrich Harder, 

SS-Scharführer Georg Weidl. 

Nachstehenden SS-Angehörigen wurde das Ehrenkreuz des Weltkrieges 1914-1918 

verliehen: 

SS-Oberscharführer Franz Langner, 

SS-Oberscharführer Vinzent Schittek, 

SS-Scharführer Franz Brylka, 

SS-Scharführer Johann Dehmann, 

SS-Scharführer Vinzent Klose, 

SS-Scharführer Karl Reinicke, 

SS-Scharführer Robert Sierck, 

SS-Unterscharführer Peter Förster, 

SS-Unterscharführer Josef Lampert, 

SS-Unterscharführer Alois Lorenczik, 

SS-Unterscharführer Peter Reinert, 

SS-Rottenführer Johann Dronia, 

SS-Rottenführer Alois Kannak, 

SS-Rottenführer Bronislaus Kalus, 

SS-Rottenführer Theodor Knitsch, 

SS-Rottenführer Theodor Koczy, 

SS-Rottenführer Josef Kopotinski, 

SS-Rottenführer Alois Krakowszik, 

SS-Rottenführer Konrad Kupitz, 

SS-Rottenführer Valentin [M]ikolaiczak, 

SS-Rottenführer Max Ruppik, 

SS-Rottenführer Jakob Spitschuh, 

SS-Rottenführer Josef Schmucker, 

SS-Rottenführer Thomas Stan[o]ssek, 

SS-Sturmmann Franz Granietzny, 

SS-Sturmmann Franz [M]onkos, 



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20. April 1943 


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SS-Schütze Emil [M]elnitzki, 

SS-Schütze Peter Preisler, 

SS-Schütze Friedrich Vogt. 

3. Leiter der Verwaltung KL Auschwitz 

Gemäß Verfügung des RF-SS, SS-Personalamt v. 5.4.43 wird der SS-Stubaf. Willi 
Burger mit Wirkung vom 1.5.43 zum SS-WVHA, Amtsgruppe D, als IVa versetzt. 

Die Dienstgeschäfte des Leiters der Verwaltung hat mit Wirkung vom 20.4.43 der 
SS-Obersturmbannführer Kar/ Möckel, übernommen. 

4. Belobigung 

Am 9.3.43 bei der Verfolgung von 2 Juden, die vom Sonderkommando flüchtig 
waren, ist der SS-Unterscharführer Jochum, 2. Komp., mit 10 Angehörigen der [2.] 
Kompanie unter schwierigsten Verhältnissen über die Weichsel gesetzt und stellte die 
Häftlinge in einem Walde bei Jedlin. Dem SS-Unterscharführer Jochum und den 10 
weiteren Angehörigen spreche ich meine Anerkennung aus. 

5. Sammlung am .Tag der Wehrmacht“ 

Anläßlich der Sammlung am .Tag der Wehrmacht“ wurde das erfreuliche Ergebnis 
von 

RM 8.045,51 
erzielt. 

Ich spreche allen Spendern hierfür meine Anerkennung aus. 

6. Befahren der Weichseldeiche 

Trotz meiner wiederholt gegebenen Befehle, daß das Befahren des neu aufgeschütteten 
Weichseldammes verboten ist, kommt es immer wieder vor, daß gewisse SS-Angehöri- 
ge dieses Verbot nicht beachten. Ich wiederhole hiermit meinen bereits mehrfach ge¬ 
gebenen Befehl und werde künftig Zuwiderhandlungen außer der [Hjaftbarmachung 
des dadurch entstandenen Sachschadens disziplinarisch bestrafen. 

7. Abstellung von Kraftfahrzeugen für Häftlingstransporte und dergleichen 

Ich befehle, daß jedes Kraftfahrzeug, das Häftlinge, Häftlingseffekten, Wäsche und 
dergleichen transportiert hat, nach Rückkehr sofort zu desinfizieren ist. Das SS-Revier 
stellt der Fahrbereitschaft hierzu eine[n] Desinfektor ab. Der SS-Hauptscharführer 
Wiegand ist mir persönlich dafür verantwortlich, daß dieser Befehl in jedem Falle 
genauestens eingehalten wird. 



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20. April 1943 


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8. Häftlingsarbeitskommandos 

Die täglich aus- und einrückenden Häftlingsarbeitskommandos in Richtung Babitz- 
Neuberun usw. haben ab sofort nicht mehr die Straße am Bahnhof vorbei, sondern 
als Anmarschweg zu ihrer Arbeitsstätte und zurück zum Lager den Weg hinter der 
Mühle zu benutzen. 

9. Sonderurlaub bei Bombenschäden und Todesfällen 

Ich befehle, daß ab sofort bei zu gewährendem Sonderurlaub anläßlich angerichteter 
Bombenschäden und Todesfällen [sic] von jedem SS-Angehörigen nach Rückkehr aus 
dem Urlaub eine diesbezügliche Bescheinigung der jeweiligen Ortspolizeibehörde 
bezw. Standesamtes mitzubringen ist und seinem Einheitsführer vorzulegen hat, aus 
der hervorgeht, daß der angerichtete Bombenschaden oder Todesfall den Urlauber 
persönlich betrifft. 

10. Absetzen von der Verpflegung bei Wochenendurlaub 

Ich befehle, daß ab sofort bei Wochenendurlaub die betreffenden Urlauber nur noch 
Sonntags von der Verpflegung abzusetzen sind. 

11. Einreichung von Urlaubsscheinen 

Es wird nochmals darauf hingewiesen, daß Wochenend- und Sonntagsurlaubsscheine 
spätestens am Donnerstag, 14.00 Uhr jeder Woche von den Abteilungen der Kom¬ 
mandantur geschlossen auf der Schreibstube vorzulegen sind. Später eingehende Ur¬ 
laubsscheine werden nicht mehr berücksichtigt. 

12. Abgabe von Urlaubsscheinen 

Kommandanturangehörige, die in der Baracke Birkenau wohnen, haben den Urlaubs¬ 
schein zwecks Eingangsvermerk beim U.v.D. der 1. Stabskompanie abzugeben. Der 
U.v.D. des Kommandanturstabes nimmt die Urlaubsscheine am nächsten [Mjorgen 
in Empfang. 

13. Anlegen von Gärten 

Ich habe festgestellt, daß SS-Angehörige bei und vor den Wohnungen Gärten wahl- 
und planlos anlegen lassen. Ich verbiete diese wilde Gärtnerei und befehle, daß vor 
Anlegen eines Gartens entsprechende Skizzen oder Pläne mir zur Genehmigung vor¬ 
zulegen sind. 

14. Belehrung von SS-Angehörigen der Außenstellen 

Der Schutzhaftlagerführer hat im Monat wenigstens einmal laufend die SS-Angehöri¬ 
gen der Außenstellen, die nicht dem Kommandanturstab oder dem SS-Totenkopf- 
sturmbann angehören, über Umgang und Verhalten mit Häftlingen eingehend zu 
belehren und die erfolgte Belehrung schriftlich niederzulegen. Die neu zu diesen 
Dienststellen kommandierten oder versetzten SS-Angehörigen sind jeweils durch 
den jeweiligen Dienststellenleiter unverzüglich dem Schutzhaftlagerführer schriftlich 
zu melden. 




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20. April 1943 


253 


15. Überweisung von Ersparnissen ausländischer Freiwilliger 

Unter Bezug auf den Erlaß OKW 59 B l/2[0]259/42 WV/X v. 17.2.43, ist den ausländi¬ 
schen Freiwilligen bekanntzugeben, daß Ersparnisse in die Heimatländer nach dem 
bisherigen Verfahren (Einzahlung bei dem zuständigen Rcchnungsführer und Ver¬ 
rechnung mit der Wehrmachtskasse im Ausland) nur im Rahmen der monatlichen 
Ersparnisse aus Wehrsold bezw. Kriegsbesoldungsempfängen überwiesen werden 
können. In jedem anderen Falle hat die Überweisung ins Ausland durch Vermitt¬ 
lung einer inländischen Devisenbank mit Genehmigung der Devisenstelle in Berlin zu 
erfolgen. 

16. Fahrradkarten für Dienstfahrräder 

Ich weise nochmals darauf hin, daß Dienstfahrräder nur in Verbindung einer [sic] 
diesbezüglichen Fahrradkarte benutzt werden dürfen. Zuwiderhandelnde sind mir in 
Zukunft unverzüglich zur Bestrafung zu melden. 

17. Kauf des Buches .Allen Gewalten zum Trotz“ 

Die Abt. VI hat Gelegenheit, das Buch .Allen Gewalten zum Trotz“, Bilder vom 
Feldzug im Osten, herausgegeben vom Oberkommando der Wehrmacht, 90 Seiten 
stark mit 154 Abbildungen, zum Preise von RM 1,50 durch Sammelliste zu beziehen. 
Bestellungen umgehend bei der Abteilung VI. 

18. Betreten des Hauses der Waffen-SS 

Damit von den einzelnen SS-Angehörigen nicht Unfug betrieben werden kann und 
unberechtigterweise Fahrten nach Kattowitz usw. unternommen werden, kommt ab 
sofort zum Betreten des Hauses der Waffen-SS der Kriegsurlaubsschein in Wegfall. 
Es sind hierfür Erlaubnisscheine, von den jeweiligen Einheitsführern unterschrieben, 
auszustellen. 

19. Wachwinterübermäntel und Filzschuhe 

Die auf der Hauptwache ausgegebenen Wachwinterübermäntel und Filzschuhe sind 
sofort einzuziehen und auf Kammer zu lagern. 

Termin: 22.4.43. 

[20.] Sturmbannbefchle 

Von den Sturmbannbefehlen ist der Kommandantur KL Auschwitz jeweils ein Ab¬ 
druck einzureichen. 

21. Tragen von Tuchröcken und Drillichjacken 

Ich weise nochmals darauf hin, daß selbst während der warmen Jahreszeit die Tuch¬ 
röcke geschlossen zu tragen sind. Drillichjacken können offen, jedoch mit Braunhemd 
und Binder getragen werden. 

22. Tragen von Schirmmützen 

Ab sofort ist das Tragen von Schirmmützen bis einschließlich Scharführer im Dienst 
verboten. SS-Angehörige, die nicht im Besitz einer Feldmütze sind, haben bis zum 
27.4.43. auf der Kammer eine zu fassen. Schirmmütze darf nur beim Ausgehanzug 
(Tuchrock, lange Hose und Schnürschuhe) getragen werden. 


254 


20. April 1943 


StB 14/43 


23. Ausweis der Oberaufseherin Johanna Langefeld 

Der Ausweis der Oberaufseherin Johanna Langcfeld Nr. 2670, ausgestellt von der 
Kommandantur KL Auschwitz, wird hiermit für ungültig erklärt. 

24. Gefunden 

Auf der Schreibstube der Kommandantur sind 2 Geldbörsen mit Inhalt abgegeben 
worden. Die Verlierer können diesselben auf der Schreibstube der Kommandantur in 
Empfang nahmen. 


gez. Höß 

SS-Obersturmbannführer und Kommandant 


Ed.R. 

a.B. [Unterschrift Baumgartner] 
SS-Obersturmführer und Adjutant 

[Kein Verteiler] 


Standortbefehl Nr. 14/43 


Auschwitz, 20. April 1943 


Betreff: Osterurlaub 

In Anbetracht des nunmehr laufend zu gewährenden Jahresurlaubs ist es nicht möglich, daß 
über Ostern ein sogenannter erweiterter Wochenendurlaub genehmigt wird. Im Einver¬ 
nehmen mit der Reichsbahn und Standortkommandantur Kattowitz ist es jedoch möglich, 
an Sonn- und Feiertagen weitere 10% der Iststärke der Einheit (soweit es die dienstlichen 
Belange ohne Beeinträchtigung des Wachdienstes zulassen) nach Kattowitz zu beurlau¬ 
ben. Urlaubsantritt dieser weiteren 10% an Sonnabenden ist verboten. Es wird daher 
befohlen: 

1. Die Sonntagsurlauber nach Kattowitz haben sich jeweils auf die Züge 6.20, 7.40,12.04, 
13.15 und 14.08 Uhr ab Auschwitz so zu verteilen, daß keine Überlastung des Zug¬ 
verkehrs eintritt. Dasselbe gilt für die Rückfahrt. Es sind die Züge 19.14, 21.11, 23.47 
und 0.57 Uhr ab Kattowitz zu benutzen. Zusätzliche Personenwagen können nicht 
eingesetzt werden. 

2. Die befohlene Hin- und Rückfahrtszeit ist auf dem Urlaubsschein zu vermerken. 

3. Die Urlauber haben in Auschwitz gleich die Rückfahrkarte von Kattowitz nach Ausch¬ 
witz mitzulösen. 

4. Standortkommandantur, Bahnhofsoffizier und Heeresstreifendienst sind über die Art 
der Beurlaubung unterrichtet und sind berechtigt, einzugreifen, wenn die Bestimmun¬ 
gen nicht eingehend beachtet werden. Darüber hinaus ist der Heeresstreifendienst be¬ 
auftragt, sämtliche Disziplinlosigkeiten hinsichtlich Auftreten in der Öffentlichkeit, 
Verhalten in der Eisenbahn usw. der Kommandantur unverzüglich zu melden. Bei Be¬ 
anstandungen irgendwelcher Art wird der Sonntagsurlaub nach Kattowitz unverzüglich 
gesperrt. Die Kompanie- und Einheitsführer haben entsprechende Belehrungen über 


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22. April 1943 


2 55 


Verhalten in der Öffentlichkeit usw. abzuhalten. Es ist besonders auf einen einwand¬ 
freien Anzug und auf tadellose Grußpflicht hinzuweisen. Ich erwarte, daß jeder An¬ 
gehörige der Kommandantur und des SS-T-Sturmbannes dieser weiteren Lockerung 
der Lagersperre in der gebührenden Form entspricht und als SS-Mann entsprechend in 
der Öffentlichkeit auftritt und sich benimmt. 


gez. Höß 

SS-Obersturmbannführer und Kommandant 


F.d.R. 

a.B. [Unterschrift Baumgartner] 
SS-Obersturmführer und Adjutant 


[Kein Verteiler] 


Kommandanturbefehl Nr. 9/43 


Auschwitz, 22. April 1943 


1. Sammlung unter dem Zeichen .Stalingrad“ 

Bei der unter dem Zeichen .Stalingrad“ durchgeführten Sammlung wurde von Führern, 
Unterführern und Männern des KL Auschwitz der stol[z]e Betrag von 
RM 100.000,00 

erzielt. Ich spreche allen daran beteiligten SS—Angehörigen für ihren damit unter Beweis 
gestellten Opfersinn meinen Dank und meine Anerkennung aus. Ich habe diesen Betrag 
aus Anlaß des diesjährigen Geburtstages des Führers dem Gauleiter zu Gunsten des 
oberschlesischen Winterhilfswerks überreicht. Das vom Gauleiter an den Kommandan¬ 
ten gerichtete Dankschreiben ist von [sic] allen Führern, Unterführern und Männern 
durch den Einheitsführer beim Appell bekanntzugeben. 

2. Haussammlung für das .Deutsche Rote Kreuz“ 

Anläßlich der Haussammlung für das .Deutsche Rote Kreuz“ am 18.4.43 wurde das 
erfreuliche Ergebnis von 
RM 7.567,25 

erzielt. Ich spreche allen Spendern hierfür meine Anerkennung aus. 

3. Einziehung von Motorrädern 

Nachstehende Motorräder sind einzuziehen und bei der Fahrbereitschaft abzugeben: 

1. SS-Hstuf. Aumeier Krad DKW SS-Nr. 16 270, 125 ccm 

2. SS-Hstuf. Wirchs Krad Phänomen SS-Nr. 16 285, 125 ccm 

3. SS-Ostuf. Kollmer Krad DKW SS-Nr. 16 318,125 ccm 



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23. April 1943 


KSB 11/43 


4. Einziehung von Fahrrädern 

Folgende Fahrräder sind einzuziehen und bei der Waffenkammer abzugeben: 

1. SS-Ustuf. Kühler, Express Nr. 97 

2. SS-Ustuf. Seil Stricker Nr. 154 

3. SS-Ustuf. Schwarzhuber Stricker Nr. 150 

4. SS-Uscha. Engelschall Express Nr. 101 

5. SS-Uscha. Moll Barenia Nr. 102 

6. SS-Uscha. Emmerich Adler Nr. 36 

7. SS-Uscha. Schmidt Adler Nr. 30 

8. SS-Uscha. Stolten Adler Nr. 70 

9. SS-Uscha. Stiwitz Adler Nr. 71 


5. Urlaub 

Ich befehle, daß ab sofort bei Wochenendurlaub Männer bis 2.00 Uhr, Unterführer bis 
einschließlich Scharführer 3.00 Uhr, Portepee-Unterführer bis Dienstbeginn beurlaubt 
werden. Für Kompanie Buna und Angehörige des Kommandanturstabes des Lagers 
Buna bei Wochenendurlaub für Unterführer einschließlich Scharführer und Männer 
3.00 Uhr, Portepee-Unterführer zum Dienstbeginn. 

6. Betriebsruhe zu Ostern und Pfingsten 

Es wird dieserhalb auf die Verfügung des SS-[W]V-Hauptamtes, Amtsgruppe D vom 
14.12.4[2] und [2]0.4.43 Bezug genommen, wonach bei sämtlichen Außenstellen der 
[W.]-Ämter, die mit Häftlingen arbeiten, anläßlich der Ostertage eine Betriebsruhe 
vom 24.4.43, 14.00 Uhr bis zum 25.4.43 einschließlich eintritt. Die Arbeitsruhe ist 
zur Durchführung der persönlichen Bedürfnisse der Häftlinge und zum in Ordnung 
bringen der Unterkünfte zu benutzen. 

7. Gefunden 

Beim Kommando Huta-Lenz wurde ein Verwundetenabzeichen in schwarz gefunden. 
Dasselbe ist auf der Schreibstube der Kommandantur abzuholen. 


gez. Höß 

SS-Obersturmbannführer und Kommandant 


F.d.R. 

[Unterschrift Baumgartner] 
[Kein Verteiler] 


Kommandantursonderbefehl Nr. 11/43 


Auschwitz, 23. April 1943 


Außer der hier in der Umgebung ausgebrochenen Hühnerpest ist nunmehr im Interessen¬ 
gebiet des Konzentrationslagers Auschwitz die Geflügelcholera, die ebenso gefährlich ist 
wie die Hühnerpest, aufgetreten. Ich ordne an, daß 




StB 15/43 


23. April 1943 


257 


1. sofort sämtliche Geflügelbestände tm Interessengebiet des KL Auschwitz hstenmäßig 
zu erfassen sind unter genauer Angabe von 

a) Name des [H]alters, 

b) Wohnung, 

c) Anzahl und Art des Geflügels bezw. der Kleintiere. 

2. Ich verbiete, daß Geflügel und Kleintiere frei herumlaufen. 

3. Die eingesetzten Streifen bezw. Kontrollorgane haben die Aufgabe und die Pflicht, frei 
herumlaufendes Kleintier abzuschießen. 

4. Auftretende Krankheitserscheinungen bei dem Geflügel oder Kleintier sind sofort dem 
Veterinär, SS-Untersturmführer Dr. Turek zu melden. 

Zuwiderhandelnde gegen diesen Befehl werde ich exemplarisch bestrafen. Termin für die 
Erfassung der Geflügelbestände sofort. 

gez. Höß 

SS-Obersturmbannführer und Kommandant 


F.d.R. 

[Unterschrift Baumgartner] 
[Kein Verteiler] 


Standortbefehl Nr. 15/43 


Auschwitz, 23. April 1943 


Ich gebe nachstehend den Chefbefehl Nr. 12 des Chefs des SS—Wirtschafts—Verwaltungs¬ 
hauptamtes Berlin vom 16. April 1943 zur Kenntnis: 

Infolge der räumlichen Beschränkung unseres Hauptgebäudes habe ich angeordnet, daß 
die SS-Ämter ihren Dienstsitz verlegen. 

Es ist untergebracht: 

I. 

la) Amt Wl in Berlin W 35, Potsdamer Str. 95 Telefon: 21 44 75 

lb) Amt W I/I beim KL Oranienburg, Telefon: Oranienburg 2971 

lc) Amt W1/3 (Porzellanbetriebe) im Hause Leipziger Str. 13 Telefon: 12 21 21 

2) Amt Will in Berlin-Wannsee, Königstr.-3aTelef. 8[...]7182 

3) Amt W I[V] in Berlin W 35, Potsdamer Str. 95 Telef. 21 44 75 

4) Amt WV wird später noch bekanntgegeben. 

5) Amt W VII behält seinen Dienstsitz in Berlin - W 50, Geissbergerstr. 21 Telefon: 
24 00 12 

6) Amt WVIII in Kranichfeld bei Weimar. 

Telefon: Kranichfeld/Thür. 137 

Eine kleine Verbindungsstelle wird hier in Berlin aufrecht erhalten. 

(Genaue Anschrift wird von W VIII noch bekannt gegeben.) 

7) Die Deutschen [sic] Wirtschaftsbetriebe GmbH, die vorläufig noch in unserem 
Hause Potsdamer Str. 95 untergebracht ist, hat nach Auszug des Amtes WIV 
ihren Dienstsitz wieder im Hauptgebäude Unter den Eichen 127. 



258 


22. April 1943 


StB 16/43 


Telefon: 76 52 61 

II. Zur Vereinfachung der Verwaltung werde ich einmal im Monat eine Besprechung 
der W-Amtschefs abhalten, bei der sämtliche Angelegenheiten zur Sprache gebracht 
werden können. Der Termin wird den Amtschefs acht Tage vorher durch meinen 
Persönlichen Referenten rechtzeitig bekannt gegeben. Vor und nach dieser Sitzung 
stehe ich den Amtschefs zur Rücksprache zur Verfügung; die Termine müssen jedoch 
vorher angemeldet werden. Bei sehr dringenden und sehr wichtigen Rücksprachen bin 
ich telefonisch zu erreichen. 

III. Die W-Amtschefs haben mir Dienstreisegenehmigungen nicht mehr vorzulegen; sie 
haben nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, wie lange und wann Dienstrei¬ 
sen erforderlich sind. Sie haben dafür Sorge zu tragen, daß bei ihrer Abwesenheit ihr 
Stellvertreter anwesend ist. 

IV. Die Amtschefs haben über außergewöhnliche Vorgänge mit [mejinem Persönlichen 
Referenten Fühlung zu halten, damit dieser mir gegebenenfalls Vortrag hält. 


gez. Pohl 

SS-Obergruppenführer und 
General der Waffen-SS 


F.d.R. 

gez. Unterschrift 
SS-Hauptsturmführer 


gez. Höß 

SS-Obersturmbannführer und Kommandant 


F.d.R. 

[Unterschrift Baumgartner] 
SS-Obersturmführer und Adjutant 

[Kein Verteiler] 


Standortbefehl Nr. 16/43 


Auschwitz, 22. April 1943 


Die nachstehenden SS-Angehörigen erhalten von mir die Genehmigung, ihre Ehefrauen 
bezw. Familie [sic] nach Auschwitz kommen zu lassen, und zwar 

1. SS-Uscha. Zerlik, 

Besuch der Ehefrau in der Zeit v. [1]4.—28.4.43 
Wohnung: SS-Siedlung, Haus Nr. 158. 

2. SS-Uscha. Armbrvster, 

Besuch der Familie ab 1.5.43 
Wohnung: bei Dir. Kratzert, Stare-Stari. 




StB 16/43 


22. April 1943 


259 


[3.] SS-Rottf. Ligon, 

Besuch der Ehefrau in der Zeit v. 21.4.-5.5.43 
Wohnung: SS-Hütte, Micndzybrodzie. 

4. SS-Strm. Damm, 

Besuch der Ehefrau in der Zeit v. 21.4.-24.4.43 
Wohnung: Haus der Waffen-SS. 

5. SS-Uscha. Schlögl, 

Besuch der Familie vom 28.4.-8.6.43 
Wohnung: SS-Siedlung, Haus Nr. 56. 

[6.] SS-Ustuf. Kirschneck, 

Besuch der Ehefrau in der Zeit v. 19.4.-28.4.43 
Wohnung: SS-Siedlung, Haus Nr. 56. 

7. SS-Uscha. Kapper, 

Besuch der Eltern in der Zeit v. 24.4.-3.5.43 
Wohnung: SS-Siedlung, Haus Nr. 171. 

8. SS-Rottf. Spanner, 

Besuch der Ehefrau in der Zeit v. 1.-6.5.43 
Wohnung: Babitz 83 bei Familie Sonntag. 

[9.] SS-Uscha. Fritz Frenzei, 

Besuch der Familie in der Zeit vom 22.4.-5.5.43 
Wohnung: bei Postinspektor [KJolm, Auschwitz-Bahnhof. 

10. SS-Schtz. Führer, 

Besuch der Ehefrau in der Zeit v. 24.-27.4.43 
Wohnung: Haus der Waffen-SS. 

11. SS-Rottf. Knauss, 

Besuch der Familie in der Zeit v. 23.4.-2.5.43 
Wohnung: Haus der Waffen-SS. 

12. SS-Strm. Gratzer, 

Besuch der Ehefrau in der Zeit vom 22.4.-4.5.43 
Wohnung: Haus der Waffen-SS. 

13. SS-Uscha. Korbei, 

Besuch der Ehefrau in der Zeit vom 24.4.-27.4.43 
Wohnung: Haus der Waffen-SS. 

14. SS-Uscha. Thielemann, 

Besuch der Ehefrau vom 22.4.-15.5.43 
Wohnung: Babitz bei Schneider. 

15. SS-Uscha. Paschke, 

Besuch der Ehefrau in der Zeit vom 25.4.-Juni 1943 
Wohnung: Groß-Chelm, Bahnhofstraße. 

16. SS-Strm. Sihorsch, 

Besuch der Ehefrau in der Zeit vom 24.4.-27.4.43 
Wohnung: Babitz, Haus Nr. 272 bei Schneider. 

17. SS-Schtz. Plotzke, 

Besuch der Ehefrau in der Zeit v. 24.-27.4.43 
Wohnung: Haus der Waffen-SS. 

18. SS-Uscha. Hertwig, 

Besuch der Großeltern in der Zeit v. 22.-28.4.43 
Wohnung: SS-Siedlung, Haus Nr. 170. 



260 


30. April 1943 


KB 10/43 


gez. Höß 

SS-Obersturmbannführer und Kommandant 


F.d.R. 

[Unterschrift Baumgartner] 
[Kein Verteiler] 


Standortbefehl Nr. 16a/43 


Auschwitz, 29. April 1943 


Im Nachgang zum Kommandantur-Befehl Nr. 8/43, Ziffer 8 weise ich nochmals ein¬ 
dringlichst darauf hin, daß Häftlingskolonnen, Gespanne sowie einzelne Häftlinge unter 
gar keinen Umständen die Bahnhofstraße benutzen dürfen. Der Verkehr erfolgt auf dem 
hinter dem Haus der Waffen-SS parallel zur Bahnhofstraße verlaufenden Weg, der in der 
Nähe des Gymnasiums in die Straße, die nach Auschwitz führt, einmündet. Ich werde in 
Zukunft jeden SS-Angehörigen, der Gespanne, Häftlingskolonnen oder einzelne Häftlinge 
auf der Bahnhofstraße begleitet, zur Rechenschaft ziehen. 


gez. Höß 

SS-Obersturmbannführer und Kommandant 


F.d.R. 

a.B. i.V. [Unterschrift Ganninger] 
SS-Untersturmführer und Adjutant 

[Kein Verteiler] 


Kommandanturbefehl Nr. 10/43 


Auschwitz, 30. April 1943 


1. Auszeichnungen 

Der Führer und Reichskanzler hat dem 

SS-Obersturmbannführer Rudolf Höß und 
SS-Hauptscharführer Otto Moll 
das Kriegsverdienstkreuz I. Klasse mit Schwertern verliehen. 




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30. April 1943 


261 


2. Versetzungen und Kommandierungen 

Mit Wirkung v. 3.5.43 wird der 

SS-Obersturmführer [WJilly Pinow 
zum KL Auschwitz als stellv. Gutsvorst[eh]er versetzt. 

Mit Wirkung v. 3.5.43 wird der 
SS-Ustuf. (R) Hermann Fogy 

vom fW]VHA Amt A III/3 zum KL Auschwitz zur Einarbeitung als stellv. Gutsvor¬ 
steher kommandiert. 

Der SS-Obersturmführer Horst Fischer 

wird mit Wirkung v. 10.5.43 lt. Verf. des SS-WVHA v. 17.4.43 als Truppenarzt zum 
[SS-WVH]A kommandiert. 

Mit Wirkung vom 1.5.43 wird der 

SS-Untersturmführer Kriminalassistent Hans Schürz 
zur Politischen Abteilung KL Auschwitz abbeordert. 

Mit Wirkung v. 1.5.43 wird der 

SS-Untersturmführer Otto Schulz 

vom SS-T-Sturmbann KL Auschwitz zum KL Neuengamme-Hamburg versetzt. 

Mit Wirkung v. 1.5.43 wird der 

SS-Obersturmführer Hans Möser, geb. 7.4.06. 
v. KL Neuengamme-Hamburg zum KL Auschwitz versetzt. 


3. Benutzung der Bahnübergänge 

In letzter Zeit wurde erneut Klage geführt, daß Beschädigungen der Schrankenanlagen 
der Reichsbahn durch Fahrlässigkeit der Kraftfahrer entstanden sind. Ich befehle daher, 
daß Kraftfahrer bei geschlossenen Schlagbäumen, wie es die Verkehrsvorschrift auch 
vorschreibt, vor dem Warnkreuz zu halten haben und nicht wie wiederholt beobachtet, 
stets bis an die geschlossene Schranke Vorfahren. Die Kraftfahrer sind genauestens und 
wiederholt dahingehend zu belehren. Bei [Nichtbeachtung meines Befehls werde ich 
die Schuldigen strengstens bestrafen. Ebenfalls halten es die Fußgänger und Radfahrer 
nicht für notwendig, vor der geschlossenen Schranke stehen zu bleiben, sondern be¬ 
geben sich bis an die Schienen des vorübergehenden [sic] Zuges. Die SS-Angehörigen 
sind darauf hinzuweisen, daß ich in Zukunft [derartige Vorfälle strengstens bestrafen 
werde. 


4. Aufgabe von Auslandstelegrammen 

Von der Abwehrstelle im [Wjehrkreis VIII wurde dem Lagerkommandanten 
SS-Obersturmbannführer Rudolf Höß 

die Ge[ne]hmigung erteilt, Auslandstelegramme zu unterzeichnen. Auslandstelegram¬ 
me sind der Kommandantur zur Unterzeichnung vorzulegen. 




262 


30. April 1943 


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5. Fernsprechanschluß KL Riga 

Das KL Riga ist wie folgt telefonisch zu erreichen: 

Kommandantenzimmer Riga 54 180 
Dienstzimmer Kommandantur 37 164 

6. Sammeln von Korken aller Art 

Ab sofort sind in allen Abteilungen und Kompanien sämtliche dort anfallenden Kor¬ 
ken zu sammeln und sind wöchentlich bei der Fahrbereitschaft abzugeben. Dieselben 
werden dort für den Nachreiniger bei den Gasgeneratoren dringend gebraucht. Die 
Abteilungsleiter und Kompanieführer sind mir für die Durchführung verantwortlich. 

7. Tragen von Drillichjacken 

Im Nachgang zum Kommandantur-Befehl Nr. 8/43, Ziffer 21, wird angeordnet, daß 
nur Drillichjacken mit Revers gearbeitet offen mit Braunhemd und Binder getragen 
werden. Drillichjacken ohne Revers werden nur geschlossen getragen. 

8. Tragen von Ärmelstreifen 

Sämtliche SS-Angehörige die zum KL Auschwitz versetzt sind, haben sofort die Ärmel¬ 
streifen (ausgenommen Heimwehr Danzig) abzulegen. Bei kommandierten SS-Ange- 
hörigen ist zu prüfen, ob der Träger eines Ärmelstreifens dem jeweiligen Ers.-Batl. an¬ 
gehört und somit ein Tragen des Ärmelstreifens zu Recht besteht. 

9. Mitnahme von Frauen in die Truppenunterkünfte 

Ich verbiete ab sofort, daß Frauen mit in die Truppenunterkünfte genommen werden. 
Bei Nichtbeachtung meines Befehls werde ich die Schuldigen bestrafen. 

10. Skizzen für gärtnerische Anlagen 

Ich habe festgestellt, daß, entgegen meines Befehls, Gärten nach freiem Gutdünken 
angelegt wurden. Ich weise nochmals darauf hin, daß mir in jedem Falle vor Beginn 
der Arbeiten die jeweiligen Skizzen vorzulegen sind. Sollte ich nochmals feststellen, 
daß dieser Befehl nicht eingehalten wird, so werde ich die Arbeiten einstellen lassen, 
das Kommando einziehen und die Betreffenden, die den Auftrag zu diesen Arbeiten 
gegeben haben, zur Rechenschaft ziehen. 

11. Arbeitszeit am 1. Mai 1943 

Am 1. Mai 1943 (Nationaler Feiertag) ruht der Dienstbetricb. (Nur Sonntagsdienst). 




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6. Mai 1943 


263 


12. Vorlegen der Wachbücher 

Die [W]achbücher sind vor der Vorlage bei der Kommandantur auf dem Sturmbann¬ 
geschäftszimmer zur Abzeichnung vorzulegen. Ich mache aber darauf aufmerksam, 
daß die Wachbücher täglich bis 9.00 Uhr der Kommandantur zur Einsichtnahme und 
Abzeichnung vorzulegcn sind. 

13. Verloren 

Im Lagerbereich ist der Reisepaß Nr. 312/39 lautend auf Else Goldmann abgeändert auf 
Else [KJirschneck verloren gegangen. Bei Auffinden ist derselbe auf der Kommandantur 
abzugeben. 

14. Der SS-[H]sruf. Aumeier befindet sich vom 29.IV.43 bis 22.V.43 auf Urlaub. Seine 
Vertretung übernimmt für diese Zeit SS-[H]stuf. Schwarz. 

gez. Höß 

SS-Obersturmbannführer und Kommandant 


F.d.R. 

[Unterschrift Baumgartner] 
SS-Obersturmführcr und Adjutant 

[Kein Verteiler] 


Kommandanturbefehl Nr. 11/43 


Auschwitz, 6. Mai 1943 


1. Belobigung 

Dem SS-Schtz. Alexander [HJorschütz 6. Komp. 

spreche ich für sein umsichtiges Handeln anläßlich des Fluchtversuches am 4.5.43 meine 
Anerkennung aus. 

Durch seine Aufmerksamkeit gelang es, 2 Zigeuner, die sich von ihrem Arbeitskom¬ 
mando entfernt hatten, wieder zu ergreifen. Im Zusammenhang seines Jahresurlaubes 
erhält [HJorschütz von mir zusätzlich 3 Tage Sonderurlaub. 

2. Ausstellung von Ausgangsscheinen für das Haus der Waffen-SS 

Für das Haus der Waffen-SS auszustellende Urlaubsscheine für Kommandanturan¬ 
gehörige werden grundsätzlich nur durch die Abteilung Ia der Kommandantur geneh¬ 
migt. 




264 


6. Mai 1943 


KB 11/43 


3. Sola-Hütte 

Ich habe auf der Sola-[H]ütte den bisherigen Hüttenwirt, 

SS-Unterscharführer Ritzinger, 
abgelöst und mit sofortiger Wirkung den 
SS-Rottenführer Anton Seicz 
als Hüttenwirt und Koch eingesetzt. 

SS-Rottf. Scitz ist für den gesamten Hüttenbetrieb verantwortlich. Gleichzeitig befehle 
ich, daß die dort vorübergehend untergebrachten SS-Männer die Hütte und ihre Unter¬ 
kunft einschließlich Gästehaus künftig selbst zu reinigen haben. Zu diesem Zweck sind 
täglich 2 Stunden Arbeits- bezw. Reinigungsdienst für die SS-Angehörigen anzuset¬ 
zen. Zur Beaufsichtigung der SS-Männer und des Reinigungsdienstes werden ab sofort 
in 8-14tägigem Wechsel verdiente Unterführer des SS-T-Sturmbannes und des Kom- 
mandanturstabcs auf die Sola-Hütte abgestellt. Ich sehe mich zu dieser [Mjaßnahme 
gezwungen, da die SS-Männer zu faul und zu bequem sind, nach dort abgestellte Häft¬ 
lingskommandos ordnungsgemäß zu überwachen. 

4. Bestellungen auf das Buch .Narvik - Sieg des Glaubens“ von [W], Fantur 

Die Abteilung VI KL Au. hat Gelegenheit, dieses Buch durch Sammelliste zu beziehen. 
Der Preis des mit 16 Abbildungen versehenen Buches beträgt R[M] 3.60. 

Bestellungen umgehend bei der Abt. VI. 

5. Kommandierungen 

Für den am 3.5.43 in Oranienburg im Truppenrevier anlaufenden 2. Lehrgang der Sa¬ 
nitätsschule des Amtes D III zur Ausbildung von Sanitätsdienstgraden für die Truppen- 
und Häftlingsreviere der Konz. Lager wird der 
SS-Hauptsturmführer Wirths 

zum Chef des Amtes D III für Zeit vom 14.-15.5.43 nach Oranienburg kommandiert. 
Meldung beim Chef des Amtes D III am Freitag, den 14.5.43 bis 11 Uhr. 

6. Durchgabe von Fernschreiben 

Ab sofort sind die Fernschreiben soldatisch kurz zu fassen. Jedes nicht unbedingt 
erforderliche Wort ist wegzulassen. Fernschreiben mit weitschweifigen Berichten sind 
von der Fernschreibstelle in Zukunft zurückzuweisen. 

7. Arbeitszeit der Häftlinge 

Ab Montag, den 10.5.43, wird das Ausrücken der Häftlinge auf 6.00 Uhr festgesetzt. 

8. Dienstschluß am Dienstag, den 11.5.43 

Am Dienstag, den 11.5.43 abends 19.00 Uhr, findet im großen Saal des Kameradschafts¬ 
heimes eine Truppenbetreuungsveranstaltung statt. Aufgeführt wird die Operette: 

,Bezauberndes Fräulein“ 
von Rolf [sic] Benatzky 
Dienstschluß: 17.00 Uhr. 




Rdschr. 


7. Mai 1943 


265 


9. Dienstvertretung 

Ich bin ab Montag, den 10.5.43 vom Standort dienstlich abwesend. Meine Vertretung 
für die Dauer meiner Abwesenheit übernimmt der 
SS-Hauptsturmführer Schwarz. 

10. Gefunden 

1 Schlüsselbund 
1 Ring. 


gez. Höß 

SS-Obersturmführer und Kommandant 


F.d.R. 

[Unterschrift Baumgartner] 
[Kein Verteiler] 


[Rundschreiben] 


Auschwitz, 7. Mai 1943 


Betrifft: Truppenbetreuungsveranstaltung am 11. Mai 1943 

An alle Abteilungen der Kommandantur, 
den SS-T-Sturmbann und 
die angeschlossenen Dienststellen 
KL Auschwitz 

Am Dienstag, den 11. Mai 1943, 19 Uhr findet im großen Saal des Kameradschaftsheimes 
der Waffen-SS ein Gastspiel des Stadttheaters Mährisch-Ostrau statt. Zur Aufführung 
gelangt 

.Bezauberndes Fräulein“ 

Operette in 4 Akten von Ralph Benatzky. 

Organisation: Abt. VI zusammen mit Intendant Kurt Labatt, Mährisch-Ostrau. 
Musikalische Leitung: Ernst Schickefdjanz 
Spielleitung: Otto Fassler 
Bühnenbilder: Karl Türcke 

Die Hauptrolle spielt Hella Witt vom Raimund-Theater, Wien. 

Der Besuch der Veranstaltung ist Dienst. Die Ausführungsbestimmungen wie üblich. Es 
wird nochmals auf die Einhaltung der Sitzordnung hingewiesen. Die SS-Angehörigen 
haben auch ihre Frauen - soweit sie die Veranstaltung besuchen - darüber zu informieren. Es 
ist unzulässig, daß SS-Angehörige irgendwelche Mädchen zu Veranstaltungen mitbringen 
und sich mit ihnen in die Stuhlreihen setzen, die für die SS-Frauen Vorbehalten sind. 
Ebenso geht es nicht an, daß SS-Angehörige, nur weil sie sich an dem betreffenden Abend 
in die Gesellschaft einer Aufseherin begeben, Stuhlplätze beanspruchen. Die Einheitsführer 
haben auf diese Dinge aufmerksam zu machen und zur Geltung zu bringen, daß diese SS- 
Angehörige [sic] in Zukunft rücksichtslos von den Stühlen verwiesen werden. 



266 


7. Mai 1943 


KB 12/43 


Der Lagerkommandant 
gez. Höß 
SS-Obersturmbannführer 


F.d.R. 

[Unterschrift Baumgartner] 
SS-Obersturmführer u. Adjutant 

[Kein Verteiler] 


Kommandanturbefehl Nr. 12/43 


Auschwitz, 7. Mai 1943 


1. Betreten der Stadt Auschwitz 

Aus gegebener Veranlassung weise ich nochmals darauf hin, daß das Betreten der Stadt 
Auschwitz zur Erledigung von dringenden dienstlichen Angelegenheiten nur mit einem 
diesbezüglichen Erlaubnisschein gestattet ist. Die Erlaubnisscheine werden nur von der 
Kommandantur ausgestellt. Ich mache aber darauf aufmerksam, daß es sich hierbei nur 
um Erledigung solcher dienstlicher Angelegenheiten handeln darf, die sich nicht auf 
telefonischem oder schriftlichem Wege erledigen lassen. 

2. Omnibusverkehr nach Miendzebrodsche (Sola-Hütte) 

Der Omnibus für die Urlauber zur Sola-Hütte fährt am 
8.5.43, 15.00 Uhr, ab Hauptwache. 

Rückfahrt am 9.5.43, 21.00 Uhr. 

Der Führer vom Dienst bezw. der Rangälteste stellt vor Abfahrt fest, ob die betreffenden 
Mitfahrer, bezw. Urlauber auch tatsächlich beurlaubt bezw. angemeldet sind. 

3. Sammeln von unbrauchbaren Annoden- [sic] und Taschenlampenbatterien und Ele¬ 
menten 

Die Dienststellen der Kommandantur und Kompanien des SS-T-Sturmbannes liefern 
ab sofort sämtliche anfallenden unbrauchbaren Annoden- [sic] und Taschenlampen¬ 
batterien und Elemente laufend auf der Waffenkammer ab. Die Waffenkammer bringt 
dieselben an das Nachrichtenzeugamt der Waffen-SS zum Versand. 

4. Ausgangsscheine 

Wer nach Dienstschluß den Kommandantur- bezw. Truppenbereich verläßt und über 
die Postenkette hinausgeht, muß im Besitz eines diesbezüglichen Ausgangs- oder Ur¬ 
laubsscheines sein. 

gez. Höß 

SS-Obersturmbannführer und Kommandant 

F.d.R. 

[Unterschrift Baumgartner] 

[Kein Verteiler] 




KB 13/43 


[11. Mai 1943] 


267 


Kommandantursonderbefehl Nr. 14/43 


Auschwitz, 8. Mai 1943 


Betreff: Post der weiblichen Häftlinge 

Sämtliche eingehende Post der weiblichen Häftlinge ist ab sofort nach der neu einge¬ 
richteten Postzensurstelle Frauenlager Birkenau anzuliefern. Für die ordnungsgemäße und 
rechtzeitige Anlieferung der Post von den in den Zweiglagern, Privathäusern und sonstigen 
Dienststellen eingesetzten weiblichen Häftlinge ist im ersten Fall die jeweilige Komman¬ 
doführerin und im zweiten Fall Oberaufseherin Frau Zimmer verantwortlich. 

Es ist in allen Fällen auf einen einheitlichen Absender und Anschriftadresse [sic] zu achten. 
z.B.: Hftl. Herta Meier Nr. 965 Frauenlager Auschwitz O/S Postamt II. 

Unter allen Umständen hat die Angabe: Zweiglager ..., Haus 40 a oder Stabsgebäude usw. 
zu unterbleiben. 


gez. Höß 

SS-Obersturmbannführer und Kommandant 


F.d.R. 

[Unterschrift Baumgartner] 
[Kein Verteiler] 


Kommandanturbefeh! Nr. 13/43 


Auschwitz, [11. Mai 1943] 


1. Einreichung von Lebensläufen 

Sämtliche Kommandanturangehörige haben bis zum 14.5.43, 8.00 Uhr, ihre Lebensläufe 
in doppelter Ausfertigung an die Kommandantur - Pers. Abt. - abzugeben. 

2. Einreichung von Urlaubsgesuchen und Erlaubnisscheinen 

Tägliche Urlaubsgesuche und Erlaubnisscheine sind bis spätestens 9.00 Uhr dessel¬ 
ben Tages auf der Kommandantur Abt. Ia geschlossen vorzulegen. Später eingehende 
Urlaubsgesuche und Erlaubnisscheine werden nicht mehr berücksichtigt. 

Für Wochenend- und Sonntagsurlaub: Termin Freitag jeweils 9.00 Uhr. 

3. Ablegen von Koppeln in der Friseurstube 

Aus gegebener Veranlassung weise ich nochmals darauf hin, daß das Ablegen der Koppel 
in der Friseurstube verboten ist. Sollte ich wiederum Gegenteiliges feststellen, so hat 
der Betreffende strenge Bestrafung zu gewärtigen. 

4. Aufenthaltserlaubnis im Haus der Waffen-SS 

Der Aufenthalt im Haus der Waffen-SS für SS—Angehörige und deren Familienan¬ 
gehörige kann im Interesse der Allgemeinheit für längstens 3 Tage gewährt werden. 



268 


[11. Mai 1943] 


KB 13/43 


5. Bestellung von SS-Angehörigen zur Gerichtsabteilung 

Aus gegebener Veranlassung wird darauf hingewiesen, daß SS-Angehörige, welche 
zur Kommandantur-Gerichtsabteilung bestellt sind, sich unbedingt pünktlich bei die¬ 
ser Dienststelle zu melden haben. Die Bestellungen werden zukünftig ausschließlich 
schriftlich erfolgen und ist für die rechtzeitige Benachrichtigung der einzelnen SS- 
Angehörigen der zuständige Sachbearbeiter auf der Schreibstube verantwortlich [sic]. 
Bei verspätetem Erscheinen oder bei Nichterscheinen bestellter SS-Angehöriger zur 
bestimmten Zeit werden, da dadurch unter Umständen der Arbeitsgang auf der Ge¬ 
richtsabteilung wesentlich erschwert wird, die Schuldigen zur Rechenschaft gezogen. 

6. Kommandierung 

Der Polizeiwachtmeister d.R. Wilhelm Görhch ist auf Grund einer Verfügung des 
Höheren SS-und Polizeiführers Südost, SS-Obergruppenführer und General der Poli¬ 
zei E.H. Schmauser, mit Wirkung v. 10.5.43 zum KL Auschwitz kommandiert und hat 
im Haus der Waffen-SS Wohnung genommen. 

7. Verlust des Dienstrades Nr. 26 

Am 2. Mai 1943 wurde das Dienstrad Nr. 26, welches angeschlossen am Waschraum 
Truppenunterkunft stand, gestohlen. Es ist dieserhalb nachzuforschen und das Ergebnis 
auf der Kommandantur, Abt. Ia, bekanntzugeben. 

8. Brunnenschutzgebiet 

Ein Sonderfall gibt Veranlassung nochmals darauf hinzuweisen, daß das Brunnen¬ 
schutzgebiet des KL Au. unbedingt und im Interesse der Allgemeinheit rein gehalten 
werden muß. Es hat den Anschein, daß verschiedene Abteilungen im KL die hier not¬ 
wendigen Schutzmaßnahmen nicht verstehen oder nicht verstehen wollen, da am 6.5.43 
wiederum ein Jauchewagen beim Ablassen von Fäkalien in etwa 40 Meter Entfernung 
des im Betrieb stehenden Brunnens 9 westlich der Bäckerei angetroffen wurde. Das 
Ablassen von Fäkalien im Brunnengebiet hat unter allen Umständen zu unterbleiben. 
In Zukunft werde ich die Schuldigen zur Rechenschaft ziehen. 


i.V. gez. Schwarz 
SS-Hauptsturmführer 


F.d.R. 

[Unterschrift Baumgartner] 
SS-Obersturmführer und Adjutant 


[Kein Verteiler] 



Rdschr. 


14. Mai 1943 


269 


(Rundschreiben] 


Auschwitz, 14. Mai 1943 


Betrifft: Truppenbetreuungsveranstaltungen am 21. und 24. Mai 43 

An alle Abteilungen der Kommandantur, 
den SS-T-Sturmbann 

sowie die angeschlossenen Dienststellen des Standortes 
KL Auschwitz 

Am Freitag, den 21. Mai 1943, 21 Uhr findet im kleinen Saal des Kameradschaftsheimes 
eine Veranstaltung unter dem Motto 
.Stunde heiterer Musik“ 

statt. Es spielt das Stadt. Streichquartett Kattowitz (Ernst Zeidler-Hiltpold, 1. Violine - 
Fred Malige, 2. Violine - Heinrich Münch, Viola - Helmut Auer, Cello). 

Solistin: Opernsängerin Wilma Peer (Sopran) 

Am Flügel: Kapellmeister Heinz Hinsenbrock. (Sämtlich Mitglieder des Opernhauses Kat¬ 
towitz) 

Organisation und Programmgestaltung: Abt.VI in Gemeinschaft mit Konzertmeister Ernst 
Zeidler-Hiltpold. 

Das Programm bringt Werke von Haydn, Mozart, Schumann, Dvorak und Boccherini. Die 
Darbietungen sind leicht verständlich und unmittelbar ansprechend, so daß auch der musi¬ 
kalisch nicht Vorgebildete einen großen Genuß von diesem Abend davonträgt. Der Besuch 
der Veranstaltung ist freiwillig; jedoch hat jede Kompanie aus Unterführern und Männern, 
die für eine solche Veranstaltung Interesse haben oder durch Beruf und Bildungsstand dafür 
geeignet erscheinen, 20 Mann zu schicken: der Kommandanturstab schickt 30 Unterführer 
bzw. Männer. 

Am Montag, den 24. Mai 1943, 20.30 Uhr findet im großen Saal des Kameradschaftsheims 
eine Variete-Revue unter dem Motto 
.Zwei Stunden bunt und heiter“ 
statt. 

Organisation: Abt. VI in Verbindung m.d. KdF-Gaudienststelle Kattowitz 
Es wirken mit: Instrumentalsten, Parodisten, Jongleure, Exzentriker, Lassowerfer, Kunst¬ 
schützen, Komiker auf Rollschuhen, Zauberer und eine Tänzerin. 

Besuch der Veranstaltung ist Dienst. Die Ausführungsbestimmungen wie üblich. 

Der Lagerkommandant 
gez. Höß 
SS-Obersturmbannführer 


F.d.R.: 

[Unterschrift Baumgartner] 
SS-Obersturmführer u. Adjutant 


[Kein Verteiler] 


270 


15. Mai 1943 


KB 14/43 


Kommandanturbefehl Nr. 14/43 


Auschwitz, 15. Mai 1943 


1. KL-Errichtung 

Auf Befehl des Reichsführers-SS wurde mit sofortiger Wirkung das Lager Bergen- 
Belsen errichtet. Die Anschrift für alle Postsendungen und Stückgüter lautet: 
Kommandantur des Zivilinterniertenlagers Bergen-Belsen 
in Bergen-Belsen 
Kreis Celle. 

Bei Waggonsendungen ist der Zusatz .Lagerbahnhof" beizufügen. 

2. Bereiten und Befahren von bepflanzten und besäten Feldmarken sowie das Betreten 
derselben 

Ich verbiete jedem SS-Angehörigen das Bereiten bezw. Befahren von bepflanzten und 
besäten Flächen in der Dorflage Harmense oder sonstigen anderen Feldmarken 
im Interessengebiet. Es wurde weiter festgestellt, daß SS-Angehörige, sei es bei Spa¬ 
ziergängen oder Posten, nach Ablösung einfach quer durch angesäte oder bestellte 
Felder gehen. Ich verbiete das und werde bei Zuwiderhandlungen die betreffenden 
[sic], ohne Ansehen von Person und dem Dienstgrad, zur Rechenschaft ziehen und 
dieselben disziplinarisch bestrafen. 

3. Pflücken von Flieder 

Ich habe festgestellt und es wird berechtigter Weise Klage geführt, daß SS-Angehörige 
in einer geradezu unverständlichen und radikalen Art und Weise von den Flieder- 
sträuche[r]n die Blüten abreißen. Diese Untugend hat bereits Formen angenommen 
und es können nicht nur Häftlingskommandos, sondern auch SS-Angehörige beob¬ 
achtet werden, die nicht nur Sträuße, sondern ganze Büsche mit in die Lager bezw. 
Unterkünfte schleppen. Für Häftlinge verbiete ich, daß noch ein Fliederstrauß mit in 
das Lager genommen wird und von den SS-Angehörigen erwarte ich, daß, wenn sie 
Flieder wünschen, sich diesen in einer bescheidenen Form und schonendst von den 
Sträuchern zurechtschneiden und diese nicht in sinnloser Art und Weise plündern und 
zerstören. Im Interesse der Allgemeinheit, d[a] diese Fliedersträucher doch früher oder 
später einmal zur Ausschmückung unseres gesamten Lagers dienen sollen, erwarte ich 
von allen SS-Angehörigen volles Verständnis für diese Maßnahme. 

4. Ausgeh- und Dienstanzug 

Ich habe festgestellt, daß einige SS-Unterführer und Männer des Kommandanturstabes 
sich über die bereits in dieser Hinsicht ergangenen Befehle hinwegsetzen und einen un¬ 
vorschriftsmäßigen Dienst- bezw. Ausgehanzug tragen. Für diese Herren, die da wie die 
Grafen herumlaufen mit Reithosen und Kleppermänteln befehle ich hiermit nochmals, 




KB 14[a]/43 


18. Mai 1943 


271 


daß das Tragen von Reithosen (einschließlich Scharführer) und Kleppermänteln oder 
sonst unvorschriftsmäßigen Bekleidungsstücken verboten ist. Die Streifen haben mir 
jeden SS-Angchörigen zu melden, der in einem unvorschriftsmäßigen Anzug angetrof¬ 
fen wird. Sollte dieser, mein letzter Hinweis und Befehl nichts fruchten, so werde ich bei 
Zuwiderhandlungen die Schuldigen exemplarisch bestrafen und das unvorschriftsmäßi¬ 
ge Bekleidungsstück einziehen und auf der Kammer lagern lassen. Die Streifen sind 
angewiesen, Urlauber, die in dieser Hinsicht beanstandet werden, den Urlaubsschein 
abzunehmen und den Betreffenden unverzüglich in die Unterkunft zu schicken. 

5. Verlust eines Paar Gummistiefel 

Am 10.5.43 sind aus einer verschlossenen Bude der Teichwirtschaft 
1 Paar Gummistiefel 

entwendet worden. Es ist nach dem Verbleib zu forschen und sind zweckdienliche 
Angaben auf der Kommandantur, Abt. Ia - Gerichtsabteilung, zu machen [sic]. 

gez. Höß 

SS-Obersturmbannführer und Kommandant 


F.d.R. 

[Unterschrift Baumgartner] 
SS-Obersturmführer und Adjutant 

[Kein Verteiler] 


Kommandanturbefehl Nr. 14a/43 


Auschwitz, 18. Mai 1943 


1. Verbot für das Betreten der Städte Schoppinitz, Sossnowitz [sic] und Bendsburg. Verbot 
von Beurlaubungen nach dort 

Auf Grund der letzten Vorkommnisse verbiete ich mit sofortiger Wirkung das Betreten 
der Städte Schoppinitz, Sossnowitz [sic] und Bendsburg, sowie Beurlaubungen nach 
dort. 

2. Selbstfahrerlaubnis von SS-Dienstkraftfahrzeugen 

Der Chef der Amtsgruppe D des SS-Wirtschafts-Verwaltungshauptamtes in Orani¬ 
enburg hat dem Leiter der hiesigen Verwaltung, SS-Obersturmbannführer Möckel 
Selbstfahrerlaubnis für den PKW SS-Nr. 16 256 und dem Führer des SS-T-Sturm- 
bannes KL Au., SS-Sturmbannführer Hartjenstein, die Erlaubnis zum Führen des PKW 
SS-Nr. 16 252 erteilt. 




272 


18. Mai 1943 


KB 14[a]/43 


3. Umbenennung der Lager 

Die Lager erhalten ab sofort nachstehende Bezeichnung: 


Stammlager Auschwitz = A I 

Neubauten Haus 7 = A II 

Birkenau Abschnitt I 

(Frauenlager und derzeitiges Männerlager) = B I 
mit der Unterteilung a, b. 

Abschnitt II 

(Männer- und Zigeunerlager) = B II 

mit der Unterteilung a, b, c, d, e, f. 

Abschnitt III 

(noch nicht belegt) = B III 


4. Führen von Privattelefongesprächen 

Ich verbiete mit sofortiger Wirkung, daß aus dem Haus der Waffen-SS private Telefon¬ 
gespräche, die nicht dienstlichen Inhaltes sind, geführt und vermittelt werden. 

5. Betreten der Bahnkörper 

Es wird immer wieder Klage darüber geführt, daß SS-Angehörige die Bahnübergänge 
bei geschlossenen Schranken überqueren. Um unliebsamen Auseinandersetzungen mit 
der Reichsbahn vorzubeugen, weise ich nochmals auf meine wiederholt ergangenen 
Befehle hin und verbiete, daß die Gleisübergänge, wenn die Schranken geschlossen 
sind, von SS-Angehörigen überschritten werden. Die Kompanieführer haben dies zum 
Gegenstand eingehender Belehrung zu machen. Ich werde bei Nichteinhaltung mei¬ 
nes Befehls die Kompanieführer zur Verantwortung ziehen und die betreffenden SS- 
Angehörigen disziplinarisch bestrafen. 

6. Aus gegebener Veranlassung verbiete ich, daß sich SS-Angehörige an einem anderen Ort 
aufhalten, als [...] wohin ihr Urlaubsschein ausgestellt ist. Sollte ich feststellen, daß dieser 
Befehl nicht genauestens eingehalten wird, werde ich die Betreffenden exemplarisch 
bestrafen und der betreffenden Abteilung bezw. Einheit den Urlaub nach außerhalb 
sperren. 

7. Gefunden 

Im Lagerbereich wurde ein größerer Geldbetrag gefunden. Der Betrag kann von dem 
Verlierer auf der Kommandantur-Schreibstube in Empfang genommen werden. 

gez. Höß 

SS-Obersturmbannführer und Kommandant 


F.d.R. 

[Unterschrift Baumgartner] 
SS-Obersturmführer und Adjutant 


[Kein Verteiler] 




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20. Mail 943 


273 


Kommandanturbefehl Nr. 15/43 


Auschwitz, 20. Mai 1943 


1. Passieren der Postenkette 

Ich habe festgestellt, daß SS-Angehörige die einzelnen Schlagbaumposten passieren, oh¬ 
ne daß die Betreffenden ihren Lagerausweis vorzeigen bezw. von den Posten angehalten 
und aufgefordert werden, dies zu tun. Durch diese leichtsinnige Handlungsweise wird 
Häftlingen Vorschub zur Flucht geleistet. Ich befehle daher, daß jeder SS-Angehörige 
die Postenkette nur bei den betreffenden Schlagbaumposten verlassen darf und diesem 
unaufgefordert den Lagerausweis mit Lichtbild bezw. das Soldbuch vorzuzeigen hat. 
Der jeweilige Schlagbaumposten hat die Pflicht, den Ausweis und das Soldbuch zu 
kontrollieren und festzustellen, ob die auf dem Lichtbild dargestellte Person mit dem 
SS-Angehörigen, der die Postenkette passiert, identisch ist. SS-Angehörige, die die Po¬ 
stenkette auf einem anderen als dem vorgeschriebenen Weg zu überqueren versuchen, 
sind von dem Posten anzuhalten und zurückzuweisen. 

Falls der Betreffende dem Befehl nicht Folge leistet, ist von der Schußwaffe Gebrauch 
zu machen. Zuwiderhandlungen werde ich strengstens bestrafen. Dieser Punkt ist von 
den Einheitsführern zum Gegenstand eingehender Belehrung beim [W]achrunterricht 
wöchentlich mindestens einmal zu machen. 

2. Anfertigung von Paßbildern 

Ich ordne an, daß Aufnahmen von Paßbildern für SS-Angehörige und Zivilisten täglich 
nur von 9.00-10.00 Uhr gemacht werden. Später eingehende Anträge sind von dem 
Leiter des Erkennungsdienstes abzuweisen. 

3. Zimmerbelegung im Haus der Waffen-SS 

Aus gegebener Veranlassung weise ich nochmals darauf hin, daß ich mir die Zimmer¬ 
abgabe im Haus der Waffen-SS und Vermietung derselben nach wie vor persönlich 
Vorbehalte. Entsprechende Anträge sind daher in allen Fällen der Kommandantur vor¬ 
zulegen. Das Haus der Waffen-SS hat diesbezüglich Anweisung von mir erhalten. 

4. Die Dienststellen melden sofort durch Umfrage bei den einzelnen SS—Angehörigen, 
ob eine Frau Dorothea Molitor in einem Haushalt in der SS-Siedlung als Untermieter 
wohnt. 


gez. Höß 

SS-Obersturmbannführer und Kommandant 


F.d.R. 

[Unterschrift Baumgartner] 
SS-Obersturmführer und Adjutant 


[Kein Verteiler] 




274 


20. Mai 1943 


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Kommandanturbefehl Nr. 16/43 


Auschwitz, 20. Mai 1943 


1. Meldung von vorhandenen Wohnräumen 

Ungeachtet der z.Zt. laufenden Erhebungen melden alle hier wohnenden SS-Angehöri- 
gen mit eigenem Haushalt sofort die Zahl der ihnen überlassenen Räume. Ebenso ist zu 
melden, welche Räume davon an Untermieter abgegeben wurden. Die Untermieter sind 
namentlich zu benennen. Meldung hat persönlich bei der Verwaltung Abtlg. Unterkunft 
zu erfolgen. Termin: 26.5.1943. 

2. Krankenhausrechnungen von SS-Familienangehörigen 

Gemäß Verfügung im Heeresverordnungsblatt vom 27.4.43 Teil B, [Bjlatt 8, Ziffer 229, 
wird die bisherige Verfügung, daß bei Krankenhausaufenthalten von SS-Familienange¬ 
hörigen der Unterschiedsbetrag zwischen dem niedrigsten Verpflegungssatz des Staat¬ 
lichen oder Städtischen Krankenhauses und dem Lazarettsatz auf freie Heilfürsorge 
übernommen werden kann (HDv 193/2) für die Dauer des jetzigen Krieges außer Kraft 
gesetzt. Eine fachtechnische Prüfung und Errechnung des Unterschiedsbetrages erfolgt 
deshalb bei Krankenhausrechnungen von SS-Angehörigen nicht mehr. Die betreffenden 
SS-Angehörigen werden auf die Möglichkeit der Beantragung einer Notstandsbeihilfe 
hingewiesen. 

3. Gewährung von Urlaub an Soldaten und Wehrmachtsbeamte während des Krieges 

Laut Allgem. Heeresmitteilungen v. 7.5.43, Ziffer 400 ist während des Urlaubsjahres 
v. 1.10.-30.9. des nächsten Kalenderjahres nur noch eine einmalige Beurlaubung von 
14 zusätzlich 2 Reisetagen als Jahresurlaub zulässig. Soldaten, die das 50. Lebensjahr 
überschritten haben, können, sofern es die dienstlichen Belange zulassen, 6 Tage Zu¬ 
satzurlaub erhalten. Auf dem Kriegsurlaubsschein ist 
»Erholungsurlaub mit Zusatzurlaub“ 
zu vermerken. 

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, daß jede Beurlaubung über 5 Tage 
in d[a]s Soldbuch einzutragen ist. Das gleiche gilt für jede Beurlaubung bis zu 5 Tagen 
mit Freifahrt mit Wehrmachtfahrscheinen. 


gez. Höß 

SS-Obersturmbannführer und Kommandant 


F.d.R. 

[Unterschrift Baumgartner] 
SS-Obcrsturmführer und Adjutant 


[Kein Verteiler] 




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21. Mai 1943 


275 


Kommandanturbefehl Nr. 17/43 


Auschwitz, 21. Mai 1943 


1. Betreten der Unterkunfts- und Bekleidungskammern 

Es liegt Veranlassung vor, nochmals darauf aufmerksam zu machen, daß das Betreten 
der Unterkunfts- und Bekleidungskammern Unbefugten verboten ist. Zutritt haben 
die Schutzhaftlagerführer und die kontrollierenden Organe des Arbeitseinsatzes und 
Arbeitsdienstes. Die Kammerverwalter sind angewiesen, sich ausnahmslos an diese 
Anordnung zu halten. Die Ausgabe findet bei den Kammern zu den festgesetzten 
Zeiten und nur am Schalter statt. 

2. Rückgabe von reichseigenen Unterkunftsgegenständen jeglicher Art bei Versetzungen 

Sämtliche SS-Angehörige ohne Unterschied des Dienstgrades haben bei Versetzungen 
die empfangenen reichseigenen Einrichtungsgegenstände (einschließlich Rundfunkge¬ 
räte) unaufgefordert dem zuständigen Fourier bezw. der Unterkunftskammer zurück¬ 
zugeben, widrigenfalls die Betreffenden zur Rechenschaft gezogen werden und den 
Anschaffungswert der einzelnen Gegenstände zu zahlen haben [sic]. Für den Erhalt 
einer Bestätigung über Rückgabe der einzelnen Gegenstände hat der SS-Angehörige 
selbst Sorge zu tragen. Mit Rücksicht auf die großen Schwierigkeiten bei der Beschaf¬ 
fung von Unterkunftseinrichtungen sind die z.Zt. nicht mehr in Benutzung befindlichen 
Gegenstände umgehend an die Unterkunfts Verwaltung zwecks Abholung zu melden, 
damit dieselben anderwärts Verwendung finden können. 

3. Meldung von Rundfunk-Empfangsgeräten 

Auf Grund der am 5. April 1943 erlassenen Verwaltungsanordnung waren bis zum 
20. April 1943 von sämtlichen Dienststellen und SS-Angehörigen ohne Unterschied 
des Dienstgrades die ihnen leihweise überlassenen Rundfunkgeräte an die Verwaltung, 
Abt. Unterkunft, zu melden. Nachdem dieser Anordnung nur teilweise nachgekommen 
wurde, wird als letzter Meldetermin der 1. Juni 1943 festgesetzt. Rundfunkgeräte, die 
bis zu diesem Zeitpunkt nicht gemeldet sind, werden ohne Ansehung der Gründe 
eingezogen. Die Meldung hat zu enthalten: Name des Besitzers sowie Marke und 
Nummer des Rundfunkgerätes. 

4. Durchfahrt durch das Gelände der DAW 

Ab sofort verbiete ich die Durchfahrt durch das Gelände der Deutschen Ausrüstungs¬ 
werke Werk Auschwitz. 

5. Abgestürzte [W] 43 

Im Namen des Oberst [Cencominiejrski spreche ich allen beteiligten SS-Angehöri¬ 
gen für die geleistete Hilfe nach dem Unfall und bei der Bergung der Besatzung und 
Maschine meinen Dank aus. 

6. Gefunden 

Auf der Waffenkammer ist ein Privatfahrrad Marke ,Puch“ Fabrik-Nr. 1 130 581 abge¬ 
geben [sic]. Der Besitzer des Fahrrades hat selbiges innerhalb 8 Tagen dort abzuholen. 
In der Unterkunft der 2. Stabskompanie ist ein Geldbetrag gefunden worden. Der 
Verlierer kann denselben auf der Kommandantur abholen. 



276 


2}. Mai 1943 


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F.d.R.: 

[Unterschrift Baumgartner] 
SS-Obersturmführer u. Adjutant 

[Kein Verteiler] 


gez. Höß 

SS-Obersturmbannführer und Standortältester 


Kommandanturbefehl Nr. 18/43 


Auschwitz, 23. Mai 1943 


1. Abschnallen des K[o]ppels in der Friseurstube 

Ich weise nochmals darauf hin, daß das Abschnallen des Koppels in der Friseurstube 
verboten ist. Ich bitte die Herren Kompanieführer daher, endlich einmal eingehend 
darüber Unterricht abzuhalten, da immer wieder festgestellt werden muß, daß SS- 
Angehörige ihre Pistole bezw. ihr Seitengewehr in der Friseurstube ablegen. 

2. Versandsperre bei der Kleiderkasse-SS 

Wie bereits in den SS-Wirtschafts- und Verwaltungsanordnungen Nr, 4, Ziffer 22, vom 
15.3.1943 bekannt gegeben wurde, ist die Versandstelle bei der Kleiderkasse-SS in Ber¬ 
lin infolge Ausfall eines Lagers bis auf weiteres gesperrt. Da schriftliche Bestellungen 
und Anmahnungen trotzdem einen derartigen Umfang angenommen haben, muß noch¬ 
mals darauf hingewiesen werden, daß der Schriftverkehr über Versandangelegenheiten 
aus obengenannten Gründen unbeantwortet bleiben muß und daher zwecklos ist. Die 
Aufhebung der Versandsperre wird rechtzeitig bekannt gegeben. 

3. Anschriftenänderung der Verkaufsstelle der Kleiderkasse-SS, München 
Ab 20.4.1943 befinden sich die Verkaufsräume der Kleiderkasse-SS in 

München 2, Briennerstraße 50 b, Tel.: 55 316. 

Das Anschriftenverzeichnis der Verkaufsstellen der Kleiderkasse-SS gemäß den SS- 
Wirtschafts- und Verwaltungsanordnungen Nr. 1 Ziffer 5 vom 5.1.1943 ist dementspre¬ 
chend zu ändern. 

4. Postabholezeiten bei der Kommandantur 

Ich weise nochmals auf die Postabholezeiten bei der Kommandantur hin: 

9.00 14.00 17.00 Uhr. 

Diese sind unbedingt einzuhalten. Die Abteilungsleiter sind mir für genaue Durchfüh¬ 
rung verantwortlich. 

5. Änderung von reichseigenen Uniformstücken 

Ich verbiete, daß die von der Kammer gefaßten reichseigenen Uniformstücke abgeändert 
werden, wie z.B. die sogenannte Jimmy- oder Charleston-Hose. Auch eine Abänderung 
durch Privatschneider diesbezüglicher Uniformstücke verbiete ich. 




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23. Mai 1943 


277 


6. Haarschnitt 

Ich habe festgestelit, daß viele SS-Männer einen unvorschriftsmäßigen, nicht militäri¬ 
schen Haarschnitt tragen. Die Einheitsführer sind mir dafür verantwortlich, daß nur der 
militärische Haarschnitt getragen wird. Den sogenannten Jimmyhaarschnitt mit Spitz- 
fa[...]en verbiete ich. Bei Zuwiderhandlung werde ich die Betreffenden disziplinarisch 
bestrafen. 

7. Umgehung des Dienstweges bei Feldpostsendungen 

In letzter Zeit mehren sich die Fälle, daß SS-Freiwillige ihre Briefe nicht auf dem 
vorgeschriebenen Dienstweg der Feldpost zur Beförderung übergeben, sondern ihre 
Post in Zivil-Briefkästen im Reich einwerfen oder sie Urlaubern mitgeben. Die Männer 
sind darüber zu belehren, daß sie sich dadurch eines Verstoßes gegen die Bestimmungen 
der vorbeugenden Geheimhaltung schuldig machen und bei Wiederholung dieser Fälle 
mit Bestrafung zu rechnen haben. 

8. Änderung der Fernsprechnummer der SS-Hauptamtes 

Ab 23.5.43 lautet nunmehr nach Fertigstellung der eigenen Anlage die neue Sammel¬ 
nummer: 

Berlin 87 93 11. 

9. Aufenthaltsgenehmigungen 

Nachstehenden SS-Angehörigen erteile ich hiermit die Genehmigung, ihre Ehefrau 
bezw. Familie nach hier kommen zu lassen: 

SS-Hstuf. Dr. Heinz Orth, 

Besuch der Ehefrau auf die Dauer von 10 Tagen 
Wohnung: Haus 142. 

SS-Oscha. Wilhelm Boger, 

Besuch der Familie auf die Dauer von 2 Monaten. 

Wohnung: Haus 16 bei SS-Oscha. Taute. 

SS-Uscha. Josef Kranemann , 

Besuch der Familie auf die Dauer vom 10.6.-30.10.43 
Wohnung: Haus 170 SS-Uscha. [HJertwig. 

SS-Rottf. Walter Otto, 

Besuch der Familie. 

Wohnung: Neuberun. 

10. Ausweise 

Mit sofortiger Wirkung werden für die verheirateten SS-Angehörigen, die nicht ka¬ 
serniert sind und im Standortbereich ihren Wohnsitz haben, anstelle der bisherigen 
Ausweise neue mit einem grünen Querstrich versehene Ausweise eingeführt. Die Aus¬ 
weise mit grünem Querstrich berechtigen, ungehindert die Postenkette zu passieren 
und außerhalb des Lagerbereiches bezw. Kasernenbereichefs] sich aufzuhalten. Für 
sämtliche SS-Führer tritt die gleiche Regelung ein. 

Termin zum Umtausch der alten Ausweise: 1.6.1943. 




278 


27. Mai 1943 


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11. Gefunden 

Im Lagerbereich wurde ein größerer Geldbetrag gefunden. Derselbe kann von dem 
Verlierer auf der Kommandantur Abt. Ia, abgeholt werden. 


gez. Höß 

SS-Obersturmbannführer und Standortältester 


F.d.R. 

[Unterschrift Baumgartner] 
SS-Obersturmführer und Adjutant 
[Kein Verteiler] 


Standortbefehl Nr. 18/43 


Auschwitz, 26. Mai 1943 


Am Freitag, den 28.5.43 findet in der Volksschule des KL Auschwitz in der Zeit von 
15.00-16.00 Uhr Erstlingsimpfung (Pockenschutzimpfung) statt. Nachschau am 4.6.43 zur 
gleichen Zeit ebendort. 

Alle Kinder des Geburtsjahrganges 1942 und darüber die, die noch nicht geimpft sind, und 
die in der SS-Siedlung KL Auschwitz wohnen, sind impfpflichtig. 

Es wird darauf hingewiesen, daß Schutzimpfungen gegen Typhus, Paratyphus, Cholera 
und Ruhr für SS-Familienangehörige jeden Dienstag und Freitag von 13.00-16.00 Uhr im 
Haus 40 durchgeführt werden. 


gez. Höß 

SS-Obersturmbannführer und Standortältester 


F.d.R. 

a.B. [Unterschrift Baumgartner] 
SS-Obersturmführer und Adjutant 

[Kein Verteiler] 


Kommandanturbefehl Nr. 19/43 


Auschwitz, 27. Mai 1943 


1. Bescheinigung zum Betreten der Stadt Auschwitz 

Zum Betreten der Stadt Auschwitz werden von der Kommandantur KL Auschwitz 
ab sofort grüne Dauerbescheinigungen ausgestellt. Diese Bescheinigungen berechtigen, 
in den Dienststunden von 8.00-18.00 Uhr die Postenkette zu verlassen und die Stadt 



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27. Mai 1943 


279 


Auschwitz zwecks dienstlicher Besorgungen zu betreten. Diese Bescheinigungen gelten 
nur in Verbindung mit dem Lagerausweis und dem Soldbuch. Für Familienangehörige 
der hier wohnenden SS-Angehörigen bleibt die bisherige Regelung bestehen. 

2. Erledigung von Dienstgeschäften mit LKW usw. (Fahrbereitsch.) 

Sämtliche mit LKW zu erledigenden Dienstgeschäftc sind so auszuführen, daß die Fahr¬ 
zeuge in jedem Fall jeweils bis spätestens 20.00 Uhr im Standortbereich eintreffen. Der 
jeweilige Fahrer ist dafür verantwortlich, daß er mit dem Fahrzeug nach Erledigung 
der Dienstgeschäfte auf dem kürzesten Weg bis 20.00 Uhr zum Standort zurückkehrt. 
Später eintreffende Fahrer sind mir vom SS-Hauptscharführer Wiegand unter Angabe 
der Gründe tags darauf zur Meldung zu bringen. Sollte ich feststellen, daß dieser Be¬ 
fehl nicht genauestens beachtet wird, so werde ich den betreffenden Fahrer und den 
Fahrdienstleiter zur Verantwortung ziehen. 

3. Tragen des SS-Dienstdolches 

Der Reichsführer-SS und Chef der Deutschen Polizei hat für SS-Führer und Polizei¬ 
offiziere das Tragen des SS-Dienstdolches zur Stiefelhose ohne umgeschnalltes Koppel 
verboten. Jeder SS-Führer und Polizeioffizier, der gegen diesen Befehl verstößt, ist 
durch den zuständigen Disziplinarvorgesetzten mit drei Tagen verschärftem Stubenar¬ 
rest zu bestrafen. SS-Führer und Polizeioffiziere haben bei Dunkelheit auch zu langer 
Hose umzuschnallen und Pistole zu tragen, damit sie bei Luftangriffen bewaffnet sind. 

4. Betreff: DU-Verfahren 

Laut den SS-Fürsorge- und Versorgungsbestimmungen Nr. 5 vom 15.5.43 ist zur 
Durchführung von Entlassungen der Waffen-SS-Angehörigen im Du.-Verfahren und 
deren Betreuung bis zum Entlassungstag mit Wirkung vom 1.5.1943 die Entlassungs¬ 
stelle Mittweida/Sa. errichtet worden. Durch diese Neueinrichtung sind Du.-Verfahren 
nicht mehr durch den Truppenarzt vorzunehmen, sondern der betreffende SS-Angehöri- 
ge [ist] unter Mitgabe des Befundscheines, der Personalunterlagen und der vorliegenden 
G.-Akten, nach Mittweida/Sa. in Marsch zu setzen. Dem Chef des Amtes D III ist le¬ 
diglich eine Durchschrift des Befundscheines einzusenden. 

5. Betreff: Führen von Sondergesprächen 

Im Bereich der Konzentrationslager wurde vom Reichspostministerium nur dem Amts¬ 
gruppenchef D das Recht zum Führen von Sondergesprächen eingeräumt. Danach ist 
das Führen von Sondergesprächen verboten. In Zukunft müssen daher die geführten 
Ferngespräche bezahlt werden. 

6. Sonntagsarbeit der Häftlinge 

Ich verbiete, daß Sonntags [sic] Häftlingskommandos zur nicht unbedingt notwendigen 
und lebenswichtigen Arbeit abgestellt werden. Die Häftlinge sollen an diesem Tag 
zur Entlausung, Baden usw. kommen und mit ihnen der notwendige Kleiderwechsel, 
Wäschetausch und Kleiderinstandsetzung vorgenommen werden [sic]. Dasselbe gilt für 
sämtliche Außenlager. 


280 


27. Mai 1943 


StB 19/43 


7. Impfen 

Es wird vom Standortarzt berechtigterweise darüber Klage geführt, daß SS-Angehörige 
teils sehr säumig, teils überhaupt nicht den Befehl, zu den jeweils angesetzten Impfungen 
zu kommen, nicht befolgen [sic]. 

Bis zum 10.6.43, 8.00 Uhr, melden die Einheiten der Kommandantur, daß sämtliche 
SS-Angehörige geimpft sind. 


gez. Höß 

SS-Obersturmbannführer und Kommandant 

und Standortältester 


F.d.R. 

[Unterschrift Baumgartner] 
SS-Obersturmführer und Adjutant 

[Kein Verteiler] 


Standortbefehl Nr. 19/43 


Auschwitz, 27. Mai 1943 


Abschießen von frei herumlaufenden Hunden 

1. Zur Verhütung und Einstellung von Seuchen befehle ich, daß von den eingesetzten 
Streifen jeder frei herumlaufende Hund zu erschießen ist. 

2. Betreten der Stadt Auschwitz von Familienangehörigen 

Es wird immer wieder festgestellt, daß Frauen und Kinder der hier wohnhaften SS- 
Angehörigen trotz des bestehenden Verbotes die Stadt Auschwitz betreten und dort 
in den Geschäften Lebensmittel einkaufen oder sonstige Einkäufe tätigen. Ich weise 
nochmals mit allem Nachdruck und im Interesse der Gesundheit darauf hin, daß ich 
es nicht wünsche, daß Frauen oder andere Familienangehörige die Stadt Auschwitz 
betreten, dort Einkäufe machen oder sonstige Besuche abstatten. 


gez. Höß 

SS-Obersturmbannführer und Standortältester 


F.d.R. 

a.B. [Unterschrift Baumgartner] 
SS-Obersturmführer und Adjutant 


[Kein Verteiler] 





KB 20/43 


29. Mai 1943 


281 


Kommandanturbefehl Nr. 20/43 


Auschwitz, 29. Mai 1943 


1. Sammlung für das Rote Kreuz 

Anläßlich der 2. Sammlung für das Rote Kreuz am 23.5.43 wurde das erfreuliche Er¬ 
gebnis von 

RM 10.411,45 

erzielt. Ich spreche allen Spendern hierfür meine Anerkennung aus. 

Die Ausbildungskompanie hat beim letzten Sammelergebnis den Betrag von 
RM 2.049,80 
erzielt. 

Dies entspricht einer Mehrleistung von beinahe 100% gegenüber dem letzten Ergebnis 
von RM 1041,-. Für diese vorbildliche Haltung dieser SS-Männer spreche ich hiermit 
jedem Einzelnen besonderen Dank und Anerkennung aus. 

2. Anforderung von Kraftfahrzeugen 

Ich weise nochmals darauf hin, daß Anforderungen von Kraftfahrzeugen grundsätzlich 
einen Tag vorher an die Kommandantur einzureichen sind. Die Anträge sind von den 
betreffenden Abteilungsleitern auf unbedingte Notwendigkeit der Fahrt eingehend zu 
überprüfen. 

3. Belobigung 
Dem 

SS-Strm. Anton Skryczowski, 2. Komp. 

spreche ich für sein umsichtiges Handeln und Verhalten bei der Wiederergreifung ei¬ 
nes flüchtig gegangenen Zigeunerhäftlings meinen Dank und meine Anerkennung aus. 
S. erhält von mir im Rahmen seines Heimaturlaubes einen zusätzlichen Urlaub von 3 
Tagen. 

4. Betreten der Schutzhaftlager durch Kinder von SS-Angehörigen 

Ich verbiete, daß Kindern von SS-Angehörigen der Zutritt zu den einzelnen Schutz¬ 
haftlagern gestattet wird. Die Blockführer sind entsprechend zu belehren. 

5. Betreten des Hauses der Waffen-SS am 31.5.43 

Für sämtliche SS-Angehörigen des Standortes ist am Montag, den 31.5.43, das Betreten 
des Hauses der Waffen-SS ab 18.00 Uhr verboten. 

6. Kommandierungen von SS-Angehörigen 

Kommandierungen von SS-Angehörigen sind nur über die Kommandantur schriftlich 
anzufordern. Es ist unzulässig, daß die Abteilungen oder sonstigen Dienststellen direkt 
mit dem SS-T-Sturmbann KL Au. in Verbindung treten. 

7. Rundfunkempfang nach 22.00 Uhr 

Sämtliche Radioapparate in den Unterkünften sind nach Durchgabe der 22.00 Uhr 
Nachrichten abzustellen. 


282 


31. Mai 1943 


StB 20/43 


8. Aufenthaltsgenehmigung 

Nachstehenden SS-Angehörigen erteile ich die Genehmigung], ihre Frau bezw. Familie 
nach hier kommen zu lassen: 

SS-Rottf. Otto Jähne, 

Besuch der Ehefrau vom 29.5.-9.6.43. 

Wohnung: Haus Kluge. 

SS-Uscha. Hermann v. Seggern, 

Besuch der Familie vom 1.-20.6.43. 

Wohnung: Haus [R]ottf. Rummel. 

SS-Uscha. Albert Zizmann, 

Besuch der Familie vom 1.-14.6.43. 

Wohnung: bei Postinspektor H[o]lm, Auschwitz-Bahnhof. 

SS-Uscha. Fred Acker[m]ann, 

Besuch des Vaters auf die Dauer von 14 Tagen. 

Wohnung: Haus Nr. 132. 

9. Führen von Kraftfahrzeugen 

Ich weise darauf hin, daß das selbständige Führen von Kraftfahrzeugen außerhalb des 
Interessengebietefs] des KL Auschwitz nur den Fahrern gestattet ist, die im Besitz der 
hierzu erforderlichen Genehmigung des SS-WVHA sind. Zuwiderhandlungen werden 
SS-gerichtlich bestraft. 


gez. Höß 

SS-Obersturmbannführer und Standortältester 


F.d.R. 

a.B. [Unterschrift Baumgartner] 
SS-Obersturmführer und Adjutant 

[Kein Verteiler] 


Standortbefehl Nr. 20/43 


Auschwitz, 31. Mai 1943 


Betreff: Pocken- und Diphterie-Schutzimpfung 

Am Freitag, den 4.6.1943, 15.00 Uhr, findet in der Lagerschule Diphterie- und Pocken¬ 
schutzimpfung statt. Zu gleicher Zeit Nachschau der Erstlingsgeimpften. 

Zur Pockenschutzimpfung sind vorzuführen: 

Alle Kinder des Geburtsjahrganges 1942 und darüber, soweit noch nicht geimpft, sowie alle 
Kinder des Geburtsjahrganges 1932 und darüber, soweit 2. Impfung noch nicht erfolgt ist. 
Der Diphterieschutzimpfung haben sich alle Kinder der hier wohnenden SS-Angehörigen 
ab 2. Lebensjahr zu unterziehen. 



StB 21/43 


1. Juni 1943 


283 


Die Eltern sind dafür verantwortlich, daß alle ihre Kinder gegen Diphterie schutzgeimpft 
sind. Am Freitag, den 11.6.1943, Wiederholung der Diphterieschutzimpfung in der Lager¬ 
schule um 15.00 Uhr, zu der ebenfalls alle Impfpflichtigen zu erscheinen haben. 


gez. Höß 

SS-Obersturmbannführer und Standortältester 


F.d.R. 

a.B. [Unterschrift Baumgartner] 
SS-Obersturmführer und Adjutant 

[Kein Verteiler] 


Standortbefehl Nr. 21/43 


Auschwitz, 1. Juni 1943 


Eine neuerliche Wasseruntersuchung ergab wiederum eine sehr hohe Keimzahl, sodaß [sic] 
das Wasser nicht als einwandfrei angesprochen werden kann. Nachstehend aufgeführte, 
an das Wasserversorgungsgebiet angeschlossene Haushaltungen dürfen ungekochtes Was¬ 
ser aus der Wasserleitung für Genußzwecke und Reinigungszwecke, wie Geschirrspülen, 
Salatreinigen, Speiseeiszubereitung usw., nicht benützen, da sonst die Gefahr schwerster 
Erkrankung besteht. 

Es kommen in Frage: 

Das gesamte Lager A I, 

SS-Küche, 

SS-Revier, 

Kommandantenhaus, 

Schlächterei, 

Molkerei, 

Stabsgebäude, 

SS-Lazarett-Station, 

Haus Bischoff, 

Mannschaftsunterkünfte der Bauleitung, 

Mannschaftsunterkünfte der Kommandantur, 

Zentralbauleitung, 

Führerheim, 

Führerbaracke, 

Ärztehaus, 

Haus Ziemssen, 

Haus Aumeier, 

Haus der Waffen-SS, 

Haus Cäsar [sic], 

Haus Möckel, 

Gemeinschaftslager. 



284 


2. Juni 1943 


Rdschr. 


Der Standortälteste 
gez. Höß 

SS-Obersturmbannführer und Kommandant 


F.d.R. 

a.B. [Unterschrift Baumgartner] 
SS-Obersturmführer und Adjutant 

[Kein Verteiler] 


[Rundschreiben] 


Auschwitz, 2. Juni 1943 


Betrifft: Truppenbetreuungsveranstaltung und allgemeine Schulung der Führer, Unterführer 
u. Männer 

An alle Abteilungen der Kommandantur 
den SS-T-Sturmbann sowie 
die angeschlossenen Dienststellen des Standortes 
KL Auschwitz 

Am Montag, den 7. Juni 1943, 19.30 Uhr, findet auf der Bühne des Kameradschaftsheims 
ein Gastspiel des Oberschlesischen Landestheaters Beuthen statt. Zur Aufführung gelangt 
das Lustspiel 

,Heimliche Brautfahrt“ 
von Leo Lenz. 

Organisation: Abt. VI in Gemeinschaft mit Intendant Heinz Huber. 

Spielleitung: Egon Maiwald 
Bühnenbild: Herta Barth 

Die Hauptrollen spielen Eva Quaiser und Axel Rulfs. 

Der Besuch der Veranstaltung ist Dienst. Die Ausführungsbestimmungen wie üblich. 

Am Dienstag, den 8. Juni 1943, 20.30 Uhr spricht im kleinen Saal auf Anordnung des 
Hauptamtes 

SS-Obersturmbannführer Ludwig von Amelunxen 
über das Thema .Überseeische und europäische Rohstoffe“. Der Vortrag ist für sämtliche 
Führer und Unterführer des Standortes als Dienst angesetzt. 

Am Mittwoch, den 9. Juni 1943, 20.30 Uhr spricht Obersturmbannführer von Amelunxen 
über dasselbe Thema im kleinen Saal vor den Männern der Truppe. Zu diesem Vortrag stellt 
die 1., 2. und 3. Kompanie sowie die 1. und 2. Stabskompanie und der Kommandanturstab 
je 40 Mann (Reichsdeutsche). SS-Obersturmbannführer Ludwig von Amelunxen hat vor 
Jahren eine Ostasienexpedition durchgeführt. Der Redner besitzt darüber hinaus auf Grund 
seiner naturwissenschaftlichen und volkswirtschaftlichen Studien ein besonderes Verhältnis 




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3. Juni 1943 


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zum afrikanischen Raum. In seinem Vortrag bringt er eine eigene Schau überseeischer 
Produkte, die auf vielen Tischen bereitgestellt wird. 


Der Lagerkommandant 
gez. Höß 
SS-Obersturmbannführer 

F.d.R.: 

[Unterschrift Baumgartner] 

SS-Obersturmführer und Adjutant 

[Kein Verteiler] 


Kommandanturbefehl Nr. 21/43 


Auschwitz, 3. Juni 1943 


1. Einreichung von Urlaubsgesuchen und Erlaubnisscheinen 

Ab sofort sind die Urlaubsgesuche für Wochenendurlaub und Sonntagsurlaub bis späte¬ 
stens Donnerstag jeder Woche 9.00 Uhr geschlossen von den Abteilungen bei der Kom¬ 
mandantur vorzulegen. Erlaubnisscheine von Donnerstag bis Sonntag jeder Woche sind 
ebenfalls bis zu dem obigen Termin bei der Kommandantur vorzulegen. Später einge¬ 
hende Gesuche können nicht mehr berücksichtigt werden. 

2. Dienstreisen 

Gemäß einer Entscheidung der Standortkommandantur Kattowitz gelten ab sofort alle 
Fahrten zum Facharzt, zur orthop.Versorgungsstelle, zur Lazaretteinweisung usw. als 
Dienstreisen, ebenso die Fahrt zur Passierscheinstelle für Südosturlauber in Wien. Für 
derartige Fahrten sind nur noch der Sonderausweis D in Verbindung mit Wehrmacht¬ 
fahrscheinen zu verwenden, und zwar für Strecken bis 200 km [mit] rotem Streifen, 
über 200 km mit blauem Streifen. Alle sonstigen Dienstreisen sind ebenfalls rechtzeitig 
mit eingehender schriftlicher Begründung bei der Kommandantur zu beantragen. 

3. Urlaubscheine 

Ab sofort müssen die Urlaubscheine für Wochenend- und Standorturlauber auf der 
Rückseite ordnungsgemäß ausgefüllt, mit Dienstsiegel versehen und vom Einheitsfüh¬ 
rer unterzeichnet sein. 

4. Aufenthaltsgenehmigung 

Nachstehenden SS-Angehörigen erteile ich die Genehmigung, ihre Frau bezw. Familie 
nach Auschwitz kommen zu lassen. 

SS-Uscha. Rolf [MJülier, 

Besuch der Ehefrau vom 12.-14.6.43. 

Wohnung: Haus der Waffen-SS. 

SS-Strm. Josef Bcnzinger, 

Besuch der Ehefrau auf die Dauer von 3 Tagen. 

Wohnung: Haus der Waffen-SS. 



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3. Juni 1943 


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SS-Strm. Adolf Semmler, 

Besuch der Ehefrau vom 13.-14.6.43. 

Wohnung: Familie Wanus, Babitz Haus Nr. 314. 

SS-Ustuf. Josef Pollok, 

Besuch der Ehefrau vom 4-7.6.43. 

Wohnung: Haus 56. 

SS-Uscha. [W]enzl Ehm, 

Besuch der Familie vom 20.6.-19.7.43. 

SS-Hstuf. Karl-Heinz Teuber, 

Besuch der Ehefrau vom 27.5.43 - auf die Dauer von 10 Tagen. 

Wohnung: Haus 142. 

SS-Strm. Paul Adamowski, 

Besuch der Familie. 

Wohnung: Neuberun. 

Aufseherin Lieselotte Janda, 

Besuch der Mutter und Schwester vom 11.-14.6.43. 

Wohnung: Haus der Waffen-SS. 

SS-Rttf. Josef Neumann, 

Besuch der Ehefrau vom 12.-15.6.43. 

Wohnung: Haus der Waffen-SS. 

SS-Strm. Anton Jasinski, 

Besuch der Familie vom 1.6.-31.8.43. 

Wohnung: Farn. Alfred Balzer, Babitz. 

SS-Rttf. Max Goppel, 

Besuch der Eltern vom 8.6.-11.6.43. 

Wohnung: Haus der Waffen-SS. 

SS-Rttf. Eugen Henschel, 

Besuch der Ehefrau vom 12.6.-15.6.43. 

Wohnung: Haus der Waffen-SS. 

5. Impfung des Kommandanturstabes gegen Scharlach 

Am Freitag, den 4.6.43, 20.00 Uhr tritt der gesamte Kommandanturstab zur 2. Schar¬ 
lachimpfung vor dem Reviergebäude an. 

6. Verloren 

Der Lagerausweis Nr. 63 Hdf. lautend auf den Namen: 

SS-Schütze Christoph Engel, geb. 15.4.19. 
ist verloren gegangen und wird für ungültig erklärt. 

Eine Armbanduhr mit Lederarmband im Lagerbereich, am Sonntag, den 30.5.43, in der 
Zeit zwischen 11-12 Uhr. 


gez. Höß 

SS-Obersturmbannführer und Kommandant 


F.d.R. 

[Unterschrift Baumgartner] 
SS-Obcrsturmführer und Adjutant 


[Kein Verteiler] 




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4. Juni 1943 


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Standortbefehl Nr. 22/43 


Auschwitz, 3. Juni 1943 


Betreff: Abstellung von Häftlingen für Haushalte 

Mit Wirkung vom 1.6.43 werden auf Anordnung des SS-Wirtschafts-Verwaltungshaupt- 
amtes für die den Haushaltungen zur Verfügung gestellten weiblichen Häftlinge RM 25,- 
monatlich berechnet. Die Berechnung erfolgt am Ende eines jeden Monats. 

Die Abstellung von mehr als einer Hausgehilfin für einen Haushalt ist untersagt worden. 
Überhaupt werden Hausgehilfinnen vor allen Dingen nur kinderreichen Haushaltungen 
nach vorheriger Einwilligung mit dem SS-Wirtschafts-Verwaltungshauptamt, Amtsgrup¬ 
pe D, zugewiesen. Bei der Zuweisung für diese Haushaltungen wird auf Hausgehilfinnen 
aus kinderlosen Haushaltungen und den Haushaltungen mit einem Kinde zurückgegriffen. 
Der Leiter der Verwaltung ist beauftragt, die Notwendigkeit der den einzelnen Haushaltun¬ 
gen zugewiesenen Hausgehilfinnen im Einvernehmen mit dem SS-Standortarzt und dem 
Arbeitseinsatzführer zu überprüfen und gegebenenfalls Rücknahmen zu verfügen. Den 
betroffenen Haushaltungen werden für besondere Haushaltsarbeiten (Waschtage, Gro߬ 
reinemachen u.a.) in gewissen Intervallen Arbeitskommandos zur Verfügung gestellt. Die 
nähere Regelung hierzu erläßt der Leiter der Verwaltung. 

Betreff: Fleischverkauf Haus Nr. 7. 

Infolge Kürzung der Fleischrationen findet der Fleischverkauf im Haus 7 ab sofort nur 
noch am 

Mittwoch und Sonnabend 
jeder Woche statt. 

Der Wurstwarenverkauf findet nach wie vor täglich statt. 


Der SS-Standortälteste 
gez. Höß 

SS-Obersturmbannführer und Kommandant 


F.d.R. 

a.B. [Unterschrift Baumgartner] 
SS-Obersturmführer und Adjutant 

1. Verteiler [nicht vorhanden] 

2. an sämtliche Haushaltungen der SS-Siedlung. 


Kommandanturbefehl Nr. 22/43 


Auschwitz, 4. Juni 1943 


1. Fahrraddiebstählc 

Die Fahrraddiebstähle haben in der letzten Zeit derartige Formen und Ausmaße ange¬ 
nommen, die unter keinen Umständen mehr geduldet werden können. Bis jetzt ist es 
nicht in einem einzigen Falle gelungen, einen dieser Fahrradmarder festzunehmen. 
Jeder SS-Angehörige hat in diesen Fällen ein wachsames Auge, um diesem bezw. diesen 
Fahrradmardern das Handwerk zu legen. 




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4. Juni 1943 


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Ich erwarte von allen SS-Angehörigen eine positive Mitarbeit und zahle jedem, der mir 
einen solchen Fahrraddieb auf der Tat feststellt, bezw. der mir durch zweckdienliche 
Angaben die Feststellung eines solchen ermöglicht, 

1.000,- RM 

Belohnung. 

Außerdem erhält derselbe von mir 
14 Tage Sonderurlaub. 

2. Bestellungen auf das Buch .Mit den Pan[z]ern in Ost und West." von Generaloberst 
Guderian 

Die Abteilung VI (Truppenbetreuung) hat Gelegenheit, dieses Buch zu beziehen. Der 
Preis des mit vielen Karten und Bildern versehenen Buches beträgt RM 7,60. Bestellun¬ 
gen umgehend bei der Abteilung VI. 

3. Betrifft: Pistole Steyer Nr. 1524 

Der Träger der Pistole Steyer 1524 hat sich sofort bei der Abt. Ib der Kommandantur 
- Waffen und Geräte - SS-Oberscharführer Stegmann zu melden. 

4. Wohnungsgenehmigung 

SS-Ustuf. Hans Schindler, 

Besuch des Bruders vom 13.-14.6.43. 

Wohnung: Haus der Waffen-SS. 

SS-Strm. Paul Adamowski, 

Besuch der Familie. 

Wohnung: in Neuberun. 

SS-Uscha. Franz Schmidt, 

Besuch der Familie in der Zeit vom 12.-16.6.43. 

Wohnung: Haus Nr. 44 (am Walde in Budy). 

SS-Schtz. Jakob Kropp, 

Besuch der Ehefrau vom 12.-15.6.43. 

Wohnung: Haus der Waffen-SS. 

SS-Rottf. Valentin Mikolaiczak, 

Besuch der Familie. 

Wohnung: in Grojezd. 


F.d.R. 

[Unterschrift Baumgartner] 
SS-Obersturmführer und Adjutant 


gez. Höß 

SS-Obersturmbannführer und Standortältester 


[Kein Verteiler] 




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7. Juni 1943 


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Kommandanturbefehl Nr. 23/43 


Auschwitz, 7. Juni 1943 


1. Anforderung von Büromaterial 

Auf Grund der Verwaltungsanordnung vom 5.4.42 sind bisher noch nicht sämtliche 
Büromaschinen der Abteilung Unterkunft gemeldet worden. Für die Folge können 
Zuteilungen von Bürobedarfsartikeln nur noch nach der Zahl der von den betreffenden 
Dienststellen benützten Schreibmaschinen erfolgen. Alle Dienststellen haben daher 
die von ihnen benutzten Schreibmaschinen umgehend der Abteilung Unterkunft zu 
melden. Die Meldung muß enthalten: 

Zahl der Maschinen sowie Marke und Nummer derselben. 

Letzter Termin: 10.6.43. 

2. Einrichtung einer Verwaltung bei der Amtsgruppe D im SS-Wirtschafts-Verwaltungs- 
hauptamt, Oranienburg 

Mit Wirkung vom 1.6.1943 ist bei der Amtsgruppe D eine eigene Verwaltung ohne 
Kasse eingerichtet worden. Die Dienststellenbezeichnung lautet: 
SS-Wirtschafts-Verwaltungshauptamt 
- Amtsgruppe D - Verwaltung - 

Der Leiter der Verwaltung ist gleichzeitig IVa des Amtsgruppenchefs D in allen Ver¬ 
waltungsangelegenheiten. 

3. Abwehroffizier 

Zum Abwehroffizier des KL Auschwitz ist der 
SS-Untersturmführer H. Ganninger 
bestimmt. 

3. Pfingsturlaub 

Ich verweise auf den Standortbefehl Nr. 14/43 vom 20.4.43. In Anbetracht des nunmehr 
laufend zu gewährenden Jahresurlaubs ist es nicht möglich, daß auch über Pfingsten 
1943 ein sogenannter erweiterter Wochenendurlaub genehmigt wird. 

Dienstreisen dürfen in der Zeit vom 10.—16.6.43, 24.00 Uhr nicht ausgeführt werden. 
Im übrigen verbleibt es bei der wie zu Ostern 1943 getroffenen Regelung. 

4. Aufenthaltsgenehmigung 

SS-Rottf. Hans Schwarz, 

Besuch der Ehefrau vom 10.-21.6.43 
Wohnung: Haus Nr. 50 Ing. Reinicke. 

SS-Rottf. Alfons Baldus, 

Besuch der Ehefrau auf die Dauer von 4-6 Wochen. 

Wohnung: Stare-Stawy Nr. 96 bei Delusch. 

SS-Ustuf. Bruno Pfütze. 

Besuch der Schwiegermutter vom 5.6.-5.8.43. 

Wohnung: Haus Pfütze. 


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9. Juni 1943 


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Major Franz Rendel 
vom 11.-15.6.43 
Wohnung: Haus der Waffen-SS 
SS-Hstuf. Karl-Heinz Teuber 
Besuch der Ehefrau vom 1[0].—21.6.43 
Wohnung: Haus Nr. 142. 


gez. Höß 

SS-Obersturmbannführer und Standortältester 


F.d.R. 

a.B. [Unterschrift Baumgartner] 
SS-Obersturmführer und Adjutant 

[Kein Verteiler] 


Kommandanturbefehl Nr. 24/43 


Auschwitz, 9. Juni 1943 


1. Schwarzes Brett der Abt. VI im Kameradschaftsheim 

Von der Abteilung VI wird Klage geführt, daß an den [sic] allein für diese Abteilung 
bestimmten »Schwarzen Brett“ im Kameradschaftsheim halbdienstliche Mitteilungen 
für SS-Angehörige angeschlagen werden. Auch ist es mehrfach vorgekommen, daß An¬ 
schläge, die die Abteilung VI ausgehängt hat, ohne jede Befugnis von SS-Angehörigen 
entfernt worden sind. Es wird hiermit eindeutig festgestellt, daß das »Schwarze Brett" 
ausschließlich für die Dienstbereiche der Abt. VI zuständig und darüber hinaus niemand 
berechtigt ist, dortige Anschläge zu entfernen. Die Truppe ist darüber zu belehren. 

2. Geschirrentwendung 

Es ist festgestellt worden, daß aus dem Wirtschaftsgebäude laufend Teller, Bestecke 
usw. entwendet werden. Die Fouriere haben ihr besonderes Augenmerk auf derartige 
Diebstähle zu richten und jeden SS-Angehörigen zu melden, der sich an Reichseigentum 
vergeht. 

3. Abmeldung bei der Waffenkammer 

Aus gegebener Veranlassung wird darauf hingewiesen, daß sich jeder SS-Angehörige 
bei Versetzung, Entlassung usw. bei der Waffenkammer unter Vorlage eines Laufzet¬ 
tels abzumelden hat. Es kommt immer wieder vor, daß SS-Angehörige die auf der 
Waffenkammer gefaßten Waffen bei ihrer Versetzung mitnehmen und dadurch eine 
große Belastung der Dienststellen hervorrufen. Des weiteren verweise ich auf den 
Kommandantur-Befehl Nr. 20/4[2], Ziffer 2, der unbedingt genau zu befolgen ist. 




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9. Juni 1943 


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4. Aufenthaltsgenehmigung 

SS-Rottf. Georg Knäussel 

Besuch der Familie vom Juli bis September 1943 

Wohnung: Haus SS-Uscha. Kalaus. 

SS-Uscha. Rud. Wöntz 

Besuch der Familie v. 20.6.-20.7.43 

Wohnung: Haus 170 bei Rummel 

SS-Strm. Heinz Pahl 

Besuch der Ehefrau 

Wohnung: Haus 169 

SS-Uscha. Herbere Göbbert 

Besuch der Ehefrau 

Wohnung: Haus 204 

SS-Rottf. Karl Hykes 

Besuch der Braut v. 12.-15.6.1943 

Wohnung: Haus 170 bei Rummel 

SS-Rottf. Hermann Wagner 

Besuch der Familie ab 20.6 auf 2 Monate 

Wohnung: Haus 208 bei Oscha. Fries. 

SS-Rttf. Ewald Keim 
Besuch der Braut v. 10.-16.6.43. 

Wohnung: Haus Hartwecker, Neuberun, Heeresstraßc 
Landforstmeister Lohrmann, Berlin 
Wohnung: Haus der Waffen-SS v. 12.-14.6.43 
SS-Strm. Anton Jasinski 
Besuch der Familie v. 1.6.-31.8.43 
Wohnung: Babitz, Haus 273, bei Farn. Balzer. 

SS-Strm. Franz Krist 

Besuch des Bruders v. 13.-14.6.43 

Wohnung: Haus der Waffen-SS 

SS-Strm. Willi Zedunek 

Besuch der Braut v. 12.-14.6.43 

Wohnung: Haus der Waffen-SS 

Rottf. [sic] Franz Schaf 

Besuch der Ehefrau v. 12.-20.6.43 

Wohnung: Babitz bei Farn. Kotschy 

SS-Strm. Kasimir [MJotgabis 

Besuch der Ehefrau bis 20.6.43 

Wohnung: Babitz Haus 249 b. Farn. Hofmann 

SS-Oscha. Walter Tusche 

Besuch der Ehefrau über Pfingsten 1943 

Wohnung: Unterkunftshaus TWL Raisko 

5. SS-Hütte, Miendzebrodsche 

Der Omnibus für Urlauber zur SS-Hütte über Pfingsten 1943 fährt am 12.6.43, 15.00 
Uhr ab Hauptwache. Rückfahrt am 14.6.43, 20.00 Uhr ab Miendzebrodsche. 



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11. Juni 1943 


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6. Tragen der Pfeifenschnur 

Ich verbiete ab sofort das Tragen der Pfeifenschnur bis einschließlich SS-Rottenführer. 
Berechtigt zum Tragen der Pfeifenschnur sind nur SS-Angehörige bis einschließlich 
SS-Rottenführer, die als Gruppenführer oder als U.v.D. eingesetzt sind und zwar nur 
im Dienst. 


gez. Höß 

SS-Obersturmbannführer und Kommandant, 

und Standortältester 


F.d.R. 

a.B. [Unterschrift Baumgartner] 
SS-Obersturmführer und Adjutant 

[Kein Verteiler] 


Kommandanturbefehl Nr. 25/43 Auschwitz, 11. Juni 1943 

1. Einsatz der Pferdegespanne 

Für einen einheitlich geregelten Einsatz der Pferdegespanne ist der SS-Oberscharführer 
Westfal verantwortlich. 

2. Vorübergehende Schließung der Unterkunftskammer 

Die Unterkunftskammer bleibt wegen Bestandsaufnahme während der Zeit vom 15.6.- 
25.6.43 geschlossen. Eine Auslieferung findet während dieser Zeit nicht statt. 

3. Einsatz der Häftlinge außerhalb des KL 

Die bei den verschiedenen Rüstungsfirmen errichteten Häftlingskommandos erhalten 
einheitlich die Bezeichnung .Arbeitslager". Die Bezeichnung lautet zum Beispiel: 

,KL Auschwitz-Arbeitslager Buna“. 

4. Spazierenführen von Frauen innerhalb der Postenkette 

Ich weise nochmals darauf hin, daß es grundsätzlich verboten ist, Frauen von SS- 
Angehörigen, die hier zu Besuch weilen, innerhalb der Postenkette spazierenzuführen. 
Frauen von SS-Angehörigen, die hier im Lagerbereich wohnen, haben den kürzesten 
Weg von ihrer Wohnung nach Haus 7 und ebenso anläßlich von Truppenbetreuungs¬ 
veranstaltungen den kürzesten Weg ins Kameradschaftsheim zu nehmen. 

5. Beskidenverein 

SS-Angehörige des hiesigen Standortes, die dem Beskidenverein beitreten wollen, set¬ 
zen sich dieserhalb mit Obersturmführer Bloßmann, 5./SS-T-Stuba. KL Au., in Ver¬ 
bindung. 



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11. Juni 1943 


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6. Fischen in der Sola 

Aus hygienischen und gesundheitlichen Gründen verbiete ich das Fischen in der Sola 
in den unmittelbaren Einflüssen der Abwässer aus dem Konzentrationslager. 


7. Einziehung von Krafträdern 

Dem SS-Untcrscharführer R. StoJten wird das Motorrad Nr. SS—16 341 eingezogen, 
weil er dasselbe zu einer Privatfahrt benützte bezw. zur Benutzung weitergab. 


8. Benutzung von Dienstfahrzeugen zu Privatzwecken 

Ich habe festgestellt, daß in Einzelfällen SS-Angehörige das ausgegebene und für Dienst¬ 
zwecke bestimmte Fahrzeug zu Privatfahrten benutzt haben. Ich weise aus gegebener 
Veranlassung darauf hin, daß ich jedem, der gegen meinen in dieser Hinsicht wiederholt 
gegebenen Befehl verstößt, künftig das Fahrzeug einziehe. 


9. Einziehung von Krafträdern 

Die nachstehend bezeichneten Krafträder werden eingezogen und sind bis zum 20.6.43 
bei der Fahrbereitschaft des KL Auschwitz abzuhefern: 

SS-Nr. 16280 SS-Ostuf. Dr. Entrefi 

" 16286 SS-Ustuf. Kühler 

" 16288 SS-Uscha. Olejak 

" 16312 SS-Ustuf. Ganninger 

" 16339 Aufseherin Hasse 

" 16 340 SS-Uscha. Rönisch 

" 16843 SS-Uscha. Oppelt 

" 16866 SS-Schtz. Piossek 


10. SS-Angehörige und Häftlinge, die mit Lebensmitteln zu tun haben, sind vor Abstellung 
in die Küche, Lebensmittelmagazine usw. dem SS-Standortarzt zwecks Untersuchung 
vorzuführen. 


11. Aufenthaltsgenehmigungen 

Aufseherin Gerda Wolle 

Besuch der Tochter v. 11.-14.6.43 

Wohnung: Haus 188 bei SS-Hscha. Moll 

SS-Strm. Peter Preisler 

Besuch der Ehefrau v. 12.-15.6.43 

Wohnung: bei Franz Flegel in Babitz 

SS-Oscha. Fritz Schiupper 

Besuch der Familie bis Ende August 1943 

Wohnung: bei SS-Ustuf. Reinicke 

SS-Uscha. Paul-Friedrich Krupatz 

Besuch der Ehefrau von Mitte Juni - Ende Juni 1943 

SS-Hstuf. Schemmel 

Besuch der Ehefrau, Sonnabend und Sonntag jeder Woche über Sommer 194[3] 

Wohnung: Haus 142 

SS-Schtz. Willy Meilicke 

Besuch der Ehefrau v. 13.6.-21.6.43 

Wohnung: Auschwitz, Bahnhofstraße 198 bei Reichsbahnangest. Michael Martynink 





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11. Juni 1943 


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SS-Rttf. Ferdinand Baier 

Besuch der Ehefrau v. 11.-17.6.43 

Wohnung: Neuberun, Heeresstr. 23 bei [MJalik 

SS-Uscha. Hans Koder 

Besuch der Familie v. 12.6.-28.6.43 

Wohnung: Neuberun, Heeresstr. bei SchelJung 

SS-Scharf. Kleemann 

Besuch von Schwager und Schwägerin auf die Dauer von 14 Tagen 

Wohnung: Haus 204 

SS-Schtz. Heinrich Franke 

Besuch der Ehefrau v. 17.-30.6.43 

Wohnung: Auschwitz a.d. Brücke 

SS-Uscha. Karl Reichenbacher 

Besuch der Familie v. 20.6.-20.8.43 

Wohnung: Haus 50 bei SS-Uscha. Schmidt II 

SS-Schtz. Jakob Kropp 

Besuch der Ehefrau v. 14.-18.6.43 

Wohnung: Haus der Waffen-SS 

SS-Scharf. Wilke 

Besuch der Tochter v. 19.-22.6.43 

Wohnung: Haus der Waffen-SS 

SS-Schtz. Richard Kortmann 

Besuch der Ehefrau v. 18.-23.6.43 

Wohnung: Haus der Waffen-SS 

SS-Rttf. Andreas Kraus 

Besuch der Ehefrau auf einige Wochen 

Wohnung: Babitz, bei Farn. Kopf 

SS-Rttf. Karl Düngemann 

Besuch der Braut v. 15.6.-30.6.43 

Wohnung: bei SS-Uscha. Ludwig 

SS-Uscha. Hermann v. Seggern 

Besuch der Ehefrau v. 20.6.-6.7.43 

Wohnung: Haus 170 b. SS-Rttf. Rummel 

SS-Schtz. Heinrich Kramer 

Besuch der Ehefrau v. 18.6. bis 21.6.43 

Wohnung: Haus d.W.-SS 


12. Gefunden 

In der Unterkunft des Kommandanturstabes wurden 1 Paar Herrenlederhandschuhe 
gefunden. Dieselben sind bei der Kommandantur Abt. Ia abzuholen. 

gez. Höß 

SS-Obersturmbannführer und Standortältester 

F.d.R. 

[Unterschrift Baumgartner] 

SS-Obersturmführer und Adjutant 

[Kein Verteiler] 




Rdschr. 


11. Juni 1943 


295 


[Rundschreiben] 


Auschwitz, 11. Juni 1943 


Berrifft.-Truppenbetreuungsveranstaltung am 17. Juni 1943 

An alle Abteilungen der Kommandantur, 

den SS-T-Sturmbann sowie 

die angeschlossenen Dienststellen des Standortes 

KL Auschwitz 

Am Donnerstag, den 17. Juni 1943, 20.15 Uhr findet auf der Bühne des Kameradschafts¬ 
heimes die nächste Truppenbetreuungsveranstaltung statt. Es gastiert das Opernhaus Kat- 
towitz mit einem 

.Großen bunten Abend " 

Gesang - Tanz - Heitere Vorträge 
Organisation u. Programmgestaltung: Abt. VI in Verbindung mit 

Oberspielleiter Karl Hans Jaeger 
Künstlerische Gesamtleitung u. Ansage: Karl Hans Jaeger 
Es wirken mit: Gerty von Elmpt, Gesangs- u. Tanzsoubrette 
Ulla Lehmann, Sopran 
Leni Wcrell, Solotänzerin 
Maria Cerowska, Solotänzerin 
Paul Schmidtmann, Tenor 
Willi Popp, Operettenbuffo 
Jörg Watzka, Ballettmeister 
Josef Sokol, 1. Solotänzer 
Heinz Hinsenbrock, am Seiler-Konzertflügel 
Der Besuch der Veranstaltung ist Dienst. Die Ausführungsbestimmungen wie üblich. 

Es ist besonders in der letzten Veranstaltung am 7. Juni, aufgefallen, daß SS-Angehörige, 
die nach einer bestimmten Ordnung und nach dem Standpunkt der Sicherheit bei Ausbruch 
einer Gefahr (Brand) aufgestellten Schemel eigenwillig an andere Plätze getragen haben, 
so daß sich bei Beginn der Veranstaltung ein Bild bot, das jeder Beschreibung spottet. 
Verschiedene rückten ihre Schemel an die Außenwand des Saales und setzten sich auf das 
Gesims des Fensters, andere stellten ihre Schemel an einen der Balken und bauten sich dort 
auf usw. Von einem Gang links und rechts des Saales war überhaupt nicht mehr die Rede. Ein 
Durchkommen war unmöglich. Es wird deshalb angeordnet, daß die Schemel unter allen 
Umständen so stehen zu bleiben haben, wie sie von der Abt. VI aufgestellt worden sind. Für 
die Durchführung dieser Anordnung sind die Stabsscharführer der einzelnen Kompanien 
verantwortlich. Dies gilt für alle zukünftigen Veranstaltungen im Kameradschaftsheim. Die 
Einheiten sind darüber eingehend zu belehren. Der jeweilige Führer des Saalordnerdienstes 
hat fortan sein Augenmerk besonders auf die Einhaltung dieser Anordnung zu richten. 

Der Lagerkommandant 
gez. Höß 
SS-Obersturmbannführer 


F.d.R.: 

[Unterschrift Baumgartner] 
SS-Obersturmführer u. Adjutant 

[Kein Verteiler] 



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24. Juni 1943 


KB 26/43 


Kommandanturbefehl Nr. 26/43 


Auschwitz, 24. Juni 1943 


1. Einsatz der Bereitschaften 

Bei Einsatz der Bereitschaft von Seiten der Abteilung III bezw. des Führers vom Dienst 
ist in jedem Fall der SS-T-Sturmbann KL Auschwitz über Zeit und Ort des Einsatzes 
zu benachrichtigen. 

2. Führen von Dienstfahrzeugen 

Es wird nochmals auf die im Kommandanturbefehl Nr. 20/43 vom 29.5.43 bestehen¬ 
de Anordnung hingewiesen, wonach nur die SS-Angehörigen berechtigt sind, außer¬ 
halb des Interessengebietes des KL Au. ein Fahrzeug, auch Motorräder, selbständig 
zu steuern, die im Besitz einer von der Amtsgruppe D ausgestellten diesbezüglichen 
Genehmigung sind. Zu jeder anderen Fahrt außerhalb des Interessengebietes ist daher 
eine Kraftfahrzeuganforderung vorzulegen, damit dem Fahrzeug ein Fahrer zugewiesen 
werden kann. 

Jeglichen Verstoß gegen diese meine letztmalige Anordnung werde ich wegen militäri¬ 
schen Ungehorsams durch das Feldgericht ahnden lassen. 

2. [sic] Privates Waschen von Wäsche außerhalb des KL bei Zivilpersonen 

Aus hygienischen, gesundheitlichen Gründen und zur Verhütung des Vorwurfes von 
Seiten der Behörden, daß das KL Auschwitz in Bezug auf Krankheiten die Seuchen¬ 
quelle ist, verbiete ich jedem SS-Angehörigen, daß er privat außerhalb des Lagers bei 
Zivilpersonen waschen läßt. 

3. Tragen von Sporen 

Auf Grund des Reichsführers-Befehls [sic] vom 16.5.43 sind zum Tragen von Sporen 
in der Gesamt-SS - Allgemeinen-SS, Waffen-SS und Polizei - nur die Angehörigen der 
berittenen oder bespannten Truppenteile den gegebenen Vorschriften gemäß berechtigt. 
Allen anderen Angehörigen der SS und Polizei, Führern, Unterführern und Männern 
der Allgemeinen-SS, der Waffen-SS, der Ordnungspolizei und der Sicherheitspolizei 
ist das Tragen von Sporen nur auf dem Wege zum Reitdienst, während des Reitdienstes 
und auf der Rückkehr vom Reitdienst gestattet. 

4. Betreff: ein auf der Waffenmeisterei abgestelltes Privatfahrrad 

Auf der Waffenmeisterei KL Auschwitz befindet sich seit längerer Zeit ein Privatfahrrad. 
Das Fahrrad ist bis zum 30.6.43 von dem Besitzer bei der Waffenmeisterei abzuholen. 
Sollte das Fahrrad bis zu dem angegebenen Termin nicht abgeholt sein, wird dasselbe 
eingezogen und als Dienstfahrrad verwendet. 

5. Betreff: Rednerpult der Abteilung VI 

Es ist in der letzten Zeit häufiger vorgekommen, daß das der Abt. VI gehörige, auf der 
Bühne oder in den daneben liegenden Garderoben des Kameradschaftsheimes unter¬ 
gestellte Rednerpult ohne jegliche Genehmigung weggeholt und nicht mehr zurückge¬ 
bracht worden ist, sodaß [sic] das Pult bei entsprechenden Veranstaltungen gesucht wer¬ 
den mußte und so und so oft nicht zu finden war. Dieses Verhalten ist eine Unmöglich¬ 
keit. Falls das Rednerpult in den Kompanien oder von irgendwelchen anderen Dienst¬ 
stellen benötigt wird, so ist bei dem Leiter der Abt. VI um Überlassung nachzusuchen. 




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24. Juni 1943 


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6. Jagd- und Fischereischutz 
Dem 

SS-Unterscharführer Franz Schmidt, 

Abt. Landwirtschaft, wird hiermit die Abschußgenehmigung für Schadwild und Raub¬ 
zeug erteilt. 

7. Aufenthaltsgenehmigungen 
SS-Uscha. Josef Lofka, 

Besuch der Ehefrau vom 24.6.-7.7.43 
Wohnung: Porombka bei Weber. 

SS-Scharf. Wiegleb, 

Besuch von Verwandten ab 26.6.43 auf die Dauer von 14 Tagen. 

Wohnung: Haus Wieglcb. 

SS-Uscha. Herbert Zappe, 

Besuch der Ehefrau 3.-5.7.43 
Wohnung: Haus der Waffen-SS. 

SS-Uscha. Hans Schmidt, 

Besuch der Eltern vom 25.6.-31.7.43 
Wohnung: Haus Nr. 186 Schmidt. 

SS-Rottf. Reinhold Hartwecker, 

Eigene Wohnung in Neuberun, Heeresstr. 13. 

8. Verloren 

Das Dienstrad Nr. 34, Fabrik-Nr. 125175, Marke Adler, wurde vom Fahrradständer 
der Kommandanturbaracke Birkenau am 18.6.43 entwendet. 

Es ist nach dem Verbleib zu forschen und der Kommandantur von dem Ergebnis 
Meldung zu erstatten. 

Auf dem Wege Büro - Werkstättenleitung - zur Kantine ist eine Herrentaschenuhr 
verloren gegangen. Bei Auffinden einer solchen ist diese auf der Kommandantur abzu¬ 
geben. 

Der 

SS-Hauptsturmführer Dr. Mengele 

hat bei einem Motorradunfall im Lagerbereich sein EK I. Kl. verloren. Der ehrliche 
Finder wird gebeten, dasselbe auf der Kommandantur abzugeben. 

9. Gefunden 

Im Lagerbereich wurden gefunden: 

1 silbernes Sturmabzeichen, 

1 Herrenuhr. 

Abzuholen beim Stabsscharführer der Kommandantur. 


gez. Höß 

SS-Obersturmbannführer und Standortältester 


F.d.R. 

a.B. [Unterschrift Baumgartner] 
SS-Obersturmführer und Adjutant 


[Kein Verteiler] 



298 


29. Juni 1943 


KB 27/43 


Kommandanturbefehl Nr. 27/43 


Auschwitz, 29. Juni 1943 


1. Waffen und Geräte 

Bei Einlieferung von SS-Angehörigen in ein Lazarett dürfen keine Waffen einschließlich 
Seitengewehre mitgenommen werden, da die mitgebrachten Waffen laut Verfügung des 
Heeres vom Lazarett eingezogen und nicht wieder an die hiesige Dienststelle zurück- 
geliefert werden. 

2. Dienstfahrräder 

Privatfahrräder dürfen ab sofort nicht mit der grauen Wehrmachtsfarbe überspritzt wer¬ 
den, da sonst Zweifel darüber auftreten, ob es sich um ein Dienst- oder Privatfahrrad 
handelt. Von Privatfahrrädern, die bereits mit der grauen Wehrmachtsfarbe überspritzt 
sind, ist diese Farbe bis zum 7.7.43 zu entfernen. SS-Angehörige, die hiergegen versto¬ 
ßen, haben mit ihrer Bestrafung zu rechnen. 

3. Meldung von Privatfahrrädern 

Bis zum 5.7.43 sind von allen im Lagerbereich KL Au. wohnhaften SS-Angehörigen 
die Privatfahrräder der Abteilung Waffen und Geräte zwecks listenmäßiger Erfassung 
vorzuführen. Des weiteren sind von der Zentralbauleitung, der Abt. Landwirtschaft, 
TWL, DA[W], der Deutschen Lebensmittel GmbH die Dienstfahrräder schriftlich an 
die Abteilung Waffen und Geräte zu melden und zwar unter Angabe der Marke und 
der Fabrikations-Nr. 

4. Betreff: Anforderung von Blumen 

Alle Anforderungen an Blumen, Sträuchern usw., die zur Ausschmückung von Dienst¬ 
räumen oder des Dienstgeländes erforderlich werden, dürfen nur über die Verwaltung 
und nicht direkt bei der Landwirtschaft oder Gärtnerei vorgenommen werden. Bei 
Nichtbeachtung erfolgt Rechnungserstellung an den Besteller. 

5. Ausweise 

Anträge auf Ausstellung von Lagerausweisen usw. werden nur noch in der Zeit täglich 
von 

9.00-10.00 Uhr und von 16.00-17.00 Uhr außer 
Sonnabends [sic] auf der Kommandantur entgegengenommen. 2 Paßbilder sind bei 
Stellung des Antrages mitvorzulegen. Während der gleichen Zeit werden die fertigen 
Ausweise ausgegeben. Zu anderen Zeiten können Anträge nicht entgegengenommen 
werden. 

6. SS-Hütte 

Urlauber, die ihr Wochenend[e] auf der SS-Hütte verbringen wollen, müssen auf der SS- 
Hütte schlafen und an der Verpflegung teilnehmen. SS-Angehörige, die nur an der Fahrt 
nach der SS-Hütte teilnehmen und in Miendzebrodsche Privatquartier beziehen, haben 
dieses bei ihrer Meldung besonders anzugeben. SS-Angehörige, die durch irgendeinen 
Umstand an der Fahrt zur SS-Hütte nicht teilnehmen können, haben dieses bis Freitags 
jeder Woche, 9.00 Uhr, der Kommandantur zu melden. Bei Überlassung [sic] dieser 
Meldung wird der betreffende SS-Angehörige für die SS-Hütte und Fahrt zu dieser auf 
die Dauer von 4 Wochen ausgeschlossen. 




KB 27/43 


29. Juni 1943 


299 


7. Betreten der Krupp-Hallen 

Aus gegebener Veranlassung weise ich darauf hin, daß das Betreten der Krupphal¬ 
len allen SS-Angehörigen, soweit sie nicht dienstlich in diesen Hallen zu tun haben, 
striktestens verboten ist. Es ist vorgekommen, daß SS-Angehörige sich ohne jede Be¬ 
gründung in den Hallen herumtrieben, sogar Maschinen in und außer Betrieb setzten 
und die Arbeit wesentlich behinderten. Ich werde jeden SS-Angehörigen unnachsicht- 
lich zur Rechenschaft ziehen, der sich in Zukunft ohne dienstlichen Auftrag in den 
Fertigungshallen aufhält. 

8. Aufenthaltsgenehmigung 
SS-Strm. Julius Maser 

Besuch der Ehefrau vom 1.-8.7.43 
Wohnung: Raisko Haus Nr. 780 bei Sasmuchez. 

9. Verloren 

Auf dem Wege zwischen TWL und Effektenkammer eine braune Aktentasche mit 
[W]ehrpaß auf den Namen Johannes Förster sowie Reisemarken für Monat Juli 43. 

Der ehrliche Finder wird gebeten, die verlorenen Sachen auf der Kommandantur KL Au. 
abzugeben. 

10. Eintragung in die Kundenliste für Schuhausbesserungen 

Im Einvernehmen mit den Wirtschaftsämtern Bielitz und Saybusch hat die Schuhma¬ 
cherinnung für die Kreise Bielitz und Saybusch in der Oberschles. Zeitung Nr. 168 vom 
20.6.43 folgende Bekanntmachung veröffentlicht: 

1. Alle Verbraucher (ausgenommen Selbstbesohler und Kinder bis zu 3 Jahren) haben 
sich sofort bei einem Schuhmacher in die Kundcnliste eintragen zu lassen. 

2. Die Eintragung der deutschen Verbraucher erfolgt gegen Abgabe des Abschnitts 3 
der 4. Reichskleiderkarte. Außerdem wird die Eintragung auf der Reichskleiderkarte 
vermerkt. 

3. Die Frist für die Eintragung in die Kundenhste läuft am 15. Juli 1943 ab. Wer bis 
dahin nicht eingetragen ist, hat keine Möglichkeit mehr, Schuhe in den Schuhma¬ 
cherwerkstätten ausbessern zu lassen. 

In Anlehnung an diese Bekanntmachung ersucht die Verwaltung KL Auschwitz aller 
Verbraucher des Interessengebietes des KL Auschwitz um Vorlegung der 4. Reichs¬ 
kleiderkarte bei der Abteilung Bekleidung. Die Ausführung von Schuhausbesserungen 
wird davon abhängig gemacht. 

Termin: 15.7.43. 


gez. Höß 

SS-Obersturmbannführer und Standortältester 


F.d.R. 

a.B. i.V. [Unterschrift Ganninger] 
SS-Untersturmführer und Adjutant 

Verteiler an die nachgeordneten Dienststellen. 



300 


30. Juni 1943 


KB 28/43 


Kommandanturbefehl Nr. 28/43 


Auschwitz, 30. Juni 1943 


1. SS-Standortverwaltung KL Au. 

Im hiesigen Dienstbereich wird mit Wirkung vom 1.7.43 eine SS-Standortverwaltung 
mit Standortkasse und Standortlohnstelle eingerichtet. Die Dienststeilenbezeichnung 
lautet: 

SS-Standortverwaltung Auschwitz. 

Die im Standort liegenden Einheiten (rechnungslegende Dienststellen) werden der SS- 
Standortverwaltung mit gleicher Wirkung als Rechnungsstellen zugeteiit: 

a) Buchungsstelle SS-Standortverwaltung Auschwitz, 

b) Truppenwirtschaftslager der Waffen-SS, Auschwitz, 

c) Konzentrationslager Auschwitz. 

Stellenbesetzung: 

1) Leiter der SS-Standortverwaltung: SS-Ostubaf. Möckel, 

2) Leiter der Standortkasse: SS-Hstuf. Polenz, 

3) Leiter der Standortlohnstelle: SS-Oscha. Jordan. 

Ab gleichem Zeitpunkt wird das gesamte zur SS-Standortverwaltung gehörende Ver¬ 
waltungspersonal und das aus anderen Verwaltungszweigen wirtschaftlich zugeteilte zu 
einer eigenen 

Stabskompanie der SS-Standortverwaltung 

herausgestellt. Weitere Ausführungsbestimmungen erläßt der Leiter der SS-Standortver¬ 
waltung. 

2. Aufenthaltsgenehmigungen 
SS-Ostuf. Dr. Friedrich Ent ress 

Besuch der Familie ab Mitte Juli auf 6 Wochen. 

Wohnung: Ärztehaus evtl. Haus Ziemssen. 

SS-Rottf. Falkenburg 

Besuch der Mutter vom 1.-31.7.43. 

Wohnung: Haus 41 bei Falkenburg. 

SS-Uscha. Jochum 

Besuch der Familie auf unbestimmte Zeit. 

Wohnung: Auschwitz, Bahnhofstraße 22 bei Bäckermeister Alois [Mu]ck. 


gez. Höß 

SS-Obersturmbannführer und Standortältester 


F.d.R. 

a.B. i.V. [Unterschrift Ganninger] 
SS-Untersturmführer und Adjutant 

Verteiler an die nachgeordneten Dienststellen. 



StB 21/43 


5. Juli 1943 


301 


Kommandantursonderbefehl 


Auschwitz, 2. Juli 1943 


Befahren des Bürgersteiges der Bahnhofstraße in Auschwitz 

In letzter Zeit mehren sich die Meldungen von Polizeibeamten des Straßendienstes, daß 
auf der Bahnhofstraße Auschwitz, etwa von der Höhe der Speditionsfirma Bolnei bis 
zum Fremdenheim, wohl infolge der aufgerissenen Fahrbahn, SS-Angehörige mit ihren 
Fahrrädern auf dem Bürgersteig fahren. Wenn diese Beamten dann pflichtgemäß einschrei- 
ten, reagiert ein Teil der SS-Angehörigen erst garmcht [sic] auf die Einwendungen der 
Polizeibeamten, andere SS-Angehörige wiederum widersprechen den Beamten, manchmal 
auch unter Andeutung auf ihre Pistolen oder drohen mit Beschwerden, wenn sie gebühren¬ 
pflichtig verwarnt werden. Ich verbiete das Befahren der Bürgersteige und weise darauf hin, 
daß es eines SS-Mannes unmöglich ist, sich mit im Dienst befindlichen Polizeibeamten auf 
belebter Straße unter den Augen des Publikums herumzustreiten. Die SS-Angehörigen 
haben sich diszipliniert zu benehmen und den Anordnungen der Polizeibeamten Folge zu 
leisten. Sollten mir wiederum Ausschreitungen gegenüber Polizeibeamten gemeldet wer¬ 
den, so werde ich die betreffenden SS-Angehörigen exemplarisch bestrafen. 

Der Standortälteste: 

gez. Höß 

SS-Obersturmbannführer und Kommandant 


F.d.R. 

a.B. [Unterschrift Baumgartner] 
SS-Obersturmführer und Adjutant 

Verteiler an die nachgeordneten Dienststellen. 


Standortbefehl Nr. 23/43 Auschwitz, 5. Juli 1943 


Am 4. Juli 1943 fielen in Ausübung ihres Dienstes bei der Bandenbekämpfung der 
SS-Scharführer Karl Reinicke, 

SS-Schtz. Stefan Rahberger. 

Wir werden den beiden SS-Männern, die getreu ihrem Fahneneid fielen, ein ehrendes 
Andenken bewahren. 


F.d.R. 

a.B. [Unterschrift Baumgartner] 
SS-Obersturmführer und Adjutant 


Der Standortältestc: 

gez. Höß 

SS-Obersturmbannführer und Kommandant 


Verteiler an die nachgeordneten Dienststellen. 



302 


8. Juli 1943 


StB 24/43 


Kommandantursonderbefehl Nr. 15/43 


Auschwitz, 7. Juli 1943 


In den letzten Tagen sind zwei SS-Angehörige, die im Zigeunerlager und in dem Lager BI b 
Dienst versahen, an Fleckfieber erkrankt. Um zu verhüten, daß unter den SS-Angehörigen 
weitere Fleckfieberfälle auftreten, und damit die jetzt eingeführte Lockerung der Lager¬ 
sperre nicht wieder in eine absolute Lagersperre umgewandelt werden muß, ordne ich an, 
daß die im Zigeunerlager, Lager Bla und BIb diensttuenden SS-Angehörigen getrennt 
von den übrigen SS-Angehörigen untergebracht, nach Dienstschluß täglich gebadet und 
auf Läusefreiheit untersucht werden. 


gez. Höß 

SS-Obersturmbannführer und Kommandant 


F.d.R. 

a.B. i.V. [Unterschrift Ganninger] 
SS-Untersturmführer und Adjutant 


Verteiler an die nachgeordneten Dienststellen. 


Standortbefehl Nr. 24/43 


Auschwitz, 8. Juli 1943 


1. Unberechtigtes Fischen 

Trotz eindeutiger Verbote häufen sich in der letzten Zeit die Fälle, daß in den verschie¬ 
densten Gewässern unberechtigt gefischt wird. So wurde mir gemeldet, daß vorwiegend 
in den kleinen, im Gelände verstreut liegenden, nicht ablaßbaren Tümpeln mit Angeln 
und zum Teil auch mit Netzen gefischt wird. Auch ist beobachtet worden, daß in der 
Sola unberechtigterweise gefischt wird. 

Ich weise nochmals ausdrücklich darauf hin, daß jedes Fischen, auch mit der Angel, im 
Interessengebiet ohne meine Erlaubnis verboten ist, und verpflichte jeden SS-Angehöri¬ 
gen, der irgendwelche Personen bei unberechtigtem Fischen antrifft, diese sofort zur 
Meldung zu bringen. 

2. Betr. Fernsprechanschluß KL Herzogenbusch 

Ab 1.7.43 ist das KL Herzogenbusch unter der Telefon-Nr. 

Herzogenbusch 5400/5407/5408/5409 
zu erreichen. 




StB 24/43 


8. Juli 1943 


303 


3. Neue Anschrift für das ZIL Bergen-Belsen 

Die neue Anschrift für Postsendungen und Stückgüter für das Lager Bergen-Belsen 
lautet: 

Kommandantur des Aufenthaltslagers Bergen-Belsen 
in Bergen-Belsen (Kreis Celle) 

Bei Waggonsendungen ist der Zusatz .Lagerbahnhof“ hinzuzufügen. 

4. Fürsorgemaßnahme für Volksdeutsche SS-Angehörige aus Ungarn 

Durch Verhandlungen mit der ungarischen Regierung ist es gelungen, eine bedeutende 
Erhöhung des Devisenkontingents für den Unterhalt der Angehörigen der ungarischen 
Freiwilligen der Waffen-SS zu erlangen, sodaß [sic] die Unterhaltssätze ungefähr das 
Doppelte der bisherigen Höhe erreichen werden. Damit erfolgt in Ungarn die ungefähre 
Angleichung der Unterhaltssätze an die reichsdeutschen Unterhaltsbeträge. Alle Volks¬ 
deutschen Freiwilligen aus Ungarn sind davon in Kenntnis zu setzen, daß mit der 
Zahlung der erhöhten Unterhaltssätze ab 1. Juli d.Js. zu rechnen ist. Es ist beabsichtigt, 
ein entsprechendes Merkblatt für die Truppe auszuarbeiten, in dem u.a. die einzelnen 
Fürsorgebestimmungen enthalten sind, sodaß [sic] jeder Freiwillige in der Lage ist, die 
Höhe der Unterhaltsbeträge selbst zu überprüfen. 

5. Fahrradbereifungen 

Es ist festgestellt worden, daß Fahrradbereifungen innerhalb kurzer Zeit derart her- 
untergewirtschaftet wurden, daß sie durch neue ersetzt werden mußten. Dieses kann 
nur auf mutwillige Vernachlässigung zurückzuführen sein, denn auch bei starker Bean¬ 
spruchung des Rades hätte die Bereifung (insbesondere die Laufdecken) von längerer 
Zeitdauer sein müssen, als es so der Fall gewesen ist. Es muß in der heutigen Zeit be¬ 
sonders auf schonen[d]ste Behandlung der Fahrräder bezw. deren Bereifung geachtet 
werden, denn eine Neubeschaffung ist nur sehr schwer bezw. fast unmöglich [sic], 

6. Schwarzarbeiten 

Ich habe festgestellt, daß sich SS-Angehörige von Häftlingen verschiedene Gegenstän¬ 
de, seien es Bilder oder andere angebliche Kunstgegenstände, wie Rosen aus Blech usw., 
haben anfertigen lassen. Ganz abgesehen davon, daß die Häftlinge mit nutzbringenden 
Arbeiten zu beschäftigen sind, wird hierbei ein und [sic] heutzutage unter erhebli¬ 
chen Schwierigkeiten zu beschaffendes Material unverantwortlich verschwendet. Ich 
verbiete hiermit mit aller Strenge derartige Schwarzarbeiten und ich werde jeden SS- 
Angehörigen ohne Ansehen der Person und des Dienstgrades dem Reichsführer-SS zur 
Bestrafung melden, der künftig derartige unsinnige und kitschige Arbeiten ausführen 
läßt bezw. hierzu den Auftrag gibt. 


304 


8. Juli 1943 


StB 24/43 


7. Anerkennung 
Dem 

SS-Sturmmann Josef Koch, 1 . SS-T-Stuba. KL Au. 
spreche ich für sein umsichtiges Verhalten bei der Flucht eines entflohenen Zigeu¬ 
nerhäftlings meinen Dank und Anerkennung [sic] aus. Koch erhält im Rahmen seines 
Jahresurlaubes von mir 3 Tage Sonderurlaub. 

8. Privatpistolen 

Zwecks Beschaffung von Pistolen[m]unition ist cs erforderlich, daß sämtliche Privat¬ 
pistolen, die für den Dienstgebrauch Verwendung finden, der Abteilung Waffen und 
Geräte gemeldet werden. Die Meldung kann abteilungsweise bezw. kompanieweise 
eingereicht werden und muß folgende Angaben enthalten: 

Dienstgrad Name Dienststellung Fabrikat Fabr.-Nr. Kalibefr] 

Termin: 16.7.43. 

9. Betrifft: Hühnerhaltungen 

Sämtliche Hühnerhalter, die s.Zt. vom Haus 7 die Eierablieferungskarte erhalten haben, 
hatten danach bis zum 31.5.43 die vorgeschriebene Anzahl Eier abzuhefern. Soweit dies 
unterlassen wurde, ist die entsprechende Anzahl nunmehr sofort unter Beibringung der 
Ablieferungskarte im Haus 7 abzuliefern. 

10. Aufenthaltsgenehmigungen 

SS-Strm. Adam Pukis, 

Besuch der Ehefrau für 8-10 Tage 
Wohnung: Babitz. 

SS-Schtz. Adolf [CJulemann, 

Besuch der Ehefrau vom 8.-31.7.43 
Wohnung: Haus Nr. 152 bei SS-Rottf. Müller. 

SS-Ustuf. Hans Schwarzhuber, 

Besuch des Bruders mit Ehefrau vom 1.-31.7.43 
Wohnung: Haus Schwarzhuber. 

SS-Schtz. Kurt Hage, 

Besuch der Familie vom 8.-21.7.43 

Wohnung: Haus der Waffen-SS und Auschwitz a.d. Brücke. 

SS-Oscha. Erich Landleiter, 

Besuch der Schwiegermutter vom 2.7.-20.9.43 
Wohnung: Haus 45 Landleiter. 

SS-Rottf. Ludwig Mittermeier, 

Besuch der Ehefrau vom 15.7.-15.9.43 

Wohnung: Auschwitz Bahnhof Nr. 198 bei Martiniok. 


StB 25/43 


1[2J. Juli 1943 


305 


SS-Strm. Gustav Glinkfo], 

Besuch der Familie vom 17.7.-18.8.43 
Wohnung: Babitz Haus Nr. 259. 

SS-Rottf. Alfons Scheller, 

Besuch der Ehefrau vom 4.-11.7.43 
Wohnung: Unterkunftshaus TWL in Raisko. 

SS-Uscha. Fritz Gaar, 

Besuch der Ehefrau vom 24.7.-4.8.43 
Wohnung: Haus SS-Ustuf. Hößler. 

SS-Rottf. Martin Stocken, 

Besuch der Ehefrau vom 10.-31.7.43 

Wohnung: Auschwitz Bahnhof, Neue Post bei Holm. 

SS-Uscha. Franz Schmidt, 

Besuch der Familie vom 15.7.-31.8.43 
Wohnung: Haus 44. 

SS-Oscha. Rudolf Gehring, 

Besuch der Braut vom 18.-28.7.43 
Wohnung: Babitz Nr. 82 bei Sonntag. 

SS-Uscha. Herbert Ludwig, 

Besuch der Schwägerin mit [Kijndern vom 12.7.-1.8.43 
Wohnung: Haus Nr. 130 bei Ludwig. 

SS-Uscha. Hans Dengler, 

Besuch der Ehefrau vom 6.-31.7.43 
Wohnung: Haus 170 bei SS-Rottf. Rummel. 

SS-Uscha. Viktor Pflugbeil, 

Besuch der Familie vom 1.-31.8.43 
Wohnung: Haus Nr. 5 bei SS-Scharf. [WJiegleb. 
SS-Ustuf. Heinrich Josten, 

Besuch der Familie auf die Dauer von 3 Monaten 
Wohnung: Haus Rieck. 


Der Standortälteste: 

gez. Höß 

SS-Obersturmbannführer und Kommandant 


F.d.R. 

[Unterschrift Baumgartner] 

Verteiler an die nachgeordneten Dienststellen. 


Standortbefehl Nr. 25/43 


Auschwitz, 1[2]. Juli 1943 


1. Ich habe wiederholt die Feststellungen machen müssen, daß an den Sonnabenden ab 
12.00 Uhr bei verschiedenen Dienststellen niemand mehr zu erreichen war. Ich weise 
darauf hin, daß Sonnabends [sic] die Arbeitszeit durchgehend bis 13.30 Uhr ist. Die 


306 


1 [2]. Juli 1943 


StB 25/43 


Dienststellenleiter sind mir dafür verantwortlich, daß mir diese Arbeitszeit pünktlich 
von allen SS-Angehörigen eingehalten wird. 

2. Elektrische Drahthindernisse 

Es wird darauf hingewiesen, daß das elektrische Drahthindernis im Bauabschnitt II 
und im Lager BII d, BII e und BII f elektrisch geladen ist. Die Posten und Kontroll¬ 
organe sind zur Vermeidung von Unfällen besonders darauf hinzuweisen. 

3. Kraftfahrzeugwerkstatt 

Gemäß Entscheidung des OKW, ChWKfw], Chef Inst I/IIIa, Nr. [0]321.6.43 vom 
28.6.43 ist die hiesige Kraftfahrzeugwerkstatt als truppeneigene Werkstatt anerkannt 
worden. 

[4.] Dauerdienst 

Ich befehle, daß mit sofortiger Wirkung bei der Abteilung II, SS-Standortverwaltung, 
SS-T-Sturmbann sowie beim SS-Standortarzt (SDG v. Dienst) ein Dauerdienst ein¬ 
zurichten ist. Der jeweilige Diensthabende muß zu jeder Tages- und Nachtzeit auf 
der Dienststelle zu erreichen und darüber unterrichtet sein, was bei besonderen Ge¬ 
schehnissen und Ereignissen im Notfälle zu veranlassen ist, insbesondere erfüllt er 
den Zweck einer schnelleren Befehlsübermittlung. Auf der Abteilung Kommandan¬ 
tur wurde dieser Dauerdienst bereits mit Wirkung vom 10.7.43 eingerichtet. Alle außer 
den normalen Dienststunden telefonisch und fernschriftlich eingehenden Meldungen 
sind daher künftig von der Telefonvermittlung bezw. Fernschreibstelle unverzüglich 
und unmittelbar an die jeweiligen Dauerdiensthabenden weiterzugeben, die von sich 
aus dann das Weitere und Erforderliche veranlassen. Die jeweiligen Blockführer v. D. 
müssen dauernd darüber unterrichtet sein, wo und unter welcher Telefonnummer die 
betreffenden Schutzhaftlagerführer der einzelnen Lager im Alarmfalle zu erreichen 
sind. Sie sind in jedem Falle von dem betreffenden Blockführer v. D. sofort von den 
etwaigen Vorkommnissen zu verständigen. Vollzugsmeldung: 15.7.43. 

5. Kinder im Lagerbereich 

Ich habe festgestellt, daß Kinder sich tagsüber hier im Lager aufhalten und sich so¬ 
gar auf den einzelnen Arbeitsstellen herumtreiben. Auch beim Aus- und Einrücken 
konnte ich beobachten, daß diese Kinder neben den geschlossenen Häftlingskolonnen 
mitgehen. Ich verbiete das hiermit und weise auf die Gefahr hin, die bei einem evtl. 
Fluchtversuch durch die hierbei erforderliche Handhabung der Schußwaffe durch 
den Begleitposten für die Kinder mit sich bringt [sic]. Außerdem bringt ein solcher 
Umgang der Kinder mit den Häftlingen einen derartig moralischen Nachteil mit sich, 
der von Seiten der Eltern nicht zu verantworten ist. Die SS-Angehörigen haben ihren 
Frauen und Kindern diesbezüglich Anweisung zu geben und selbst darauf zu achten, 
daß ihre Kinder von den Häftlingen fernbleiben und sich nicht dauernd im Lager 
selbst oder auf den Arbeitsplätzen aufhalten. 

6. Aufenthaltsgenehmigungen 

SS-Uscha. Franz Romeikat 

Besuch der Familie vom 10.7.-15.8.43 

Wohnung: in Grojetz Krs. Bielitz, bei V. Mikolaitschak. 




ScB 26/43 


16. Juli 1943 


307 


SS-Uscha. Gustav Holldorf 
Besuch der Ehefrau vom 12.7.-[...].8.43. 

Wohnung: Haus Firma Kluge. 

Der Standortälteste: 

gez. Höß 

SS-Obersturmbannführer und Kommandant 


F.d.R. 

[Unterschrift Baumgartner] 
SS-Obersturmführer und Adjutant 

Verteiler an die nachgeordneten Dienststellen. 


Standortbefehl Nr. 26/43 


Auschwitz, 16. Juli 1943 


[1.] Der Führer hat die Leistungen der Verwaltung der Schutzstaffel im Kriege dadurch 
ausgezeichnet, daß er dem 

SS-Obergruppenführer und General der Waffen-SS 
Oswald Pohl 

das Deutsche Kreuz in Silber verliehen hat. 

Wir sind mit unserem Hauptamtschef stolz auf diese hohe Auszeichnung, die ihm 
vom Führer zuteil wurde. 

2. Bewachung der Häftlinge 

Der Hauptamtschef hat wiederholt beobachtet, und die Vorfälle in der letzten Zeit 
haben bewiesen, daß die Bewachungsmannschaften sich ihrer Pflichten und Aufga¬ 
ben als Posten oft nur sehr mangelhaft bewußt sind. Dies liegt teils an mangelhaf¬ 
ter oder fehlender Belehrung, teils an der Ahnungslosigkeit oder Nachlässigkeit der 
SS-Männer. Häufige Fehler sind Unterhaltungen mit Häftlingen, vor allem auf Trans¬ 
portfahrzeugen, ungenügender Abstand vom Häftling. Ich befehle, daß ab sofort jeder 
Kompanieführer wöchentlich mindestens einmal hierüber eingehenden Unterricht in 
Form einer Instruktionsstunde, die in den Dienstplan der Kompanie mitaufzunehmen 
ist, abhält. Die erfolgte Belehrung ist mir durch den Sturmbann jeweils Sonnabend 
der laufenden Woche schriftlich zu melden mit Angabe über Inhalt des Unterrichts. 

3. Besichtigung der KL durch den Hauptamtschef 

Der Hauptamtschef hat befohlen, daß ihm bei seinen Besichtigungen der KL nur 
durch den Lagerkommandanten, Schutzhaftlagerführer, Führer der Wacheinheit und 
im Frauenlager durch die Oberaufseherin gemeldet wird. Die bisher übliche Form, 
daß jeder Werkleiter, Abteilungsleiter, Blockführer usw. besonders meldet, fällt in 
Zukunft fort. Wachen und Posten melden nach wie vor nach den bestehenden Dienst¬ 
vorschriften. 



308 


16. Juli 1943 


StB 26/43 


4. SS-Wirtschafts-Verwaltungshauptamt, Amtsgruppe D - Der Chef der Verwaltung - 

Der Hauptamtschef hat mit Verfügung vom 23.6.43 befohlen, daß in Abänderung 
seines Befehls vom 4.5.1943 die Dienststellenbezeichnung ab 1.6.43 wie folgt lautet: 
SS-Wirtschafts-Verwaltungshauptamt 
Amtsgruppe D 
- Der Chef der Verwaltung - 

5. Impfungen 

Der Truppenarzt führt Klage darüber, daß die in der letzten Zeit angesetzten Imp¬ 
fungen und Nachimpfungen bisher nicht lückenlos durchgeführt werden konnten. 
So war z.B. für den 12.7.43 Nachimpfung der 1.-4. Kompanie festgesetzt, von den 
zu impfenden 200 Männern erschienen jedoch nur 30. Hier liegt im wahrsten Sinne 
des Wortes eine verantwortungslose Nachlässigkeit vor, und es kann nur eine Frage 
der Organisation innerhalb der Kompanien sein, die in Frage kommenden Männer so 
einzuteilen, daß sie zur Impfung kommen können. Die verantwortlichen Kompanie- 
und Stabsscharführer kann ich nur einer groben nachlässigen Dienstauffassung und 
Verantwortungslosigkeit rügen. Gerade die häufigen Infektionskrankheiten und To¬ 
desfälle in der Truppe, verbunden mit der Lagersperre, sollten klar und deutlich gezeigt 
haben, daß der wichtigste Schutz eine Impfung ist. Ich werde daher künftig, sobald 
mir nochmals von Seiten des Truppen- oder des Standortarztes in dieser Hinsicht Kla¬ 
gen geführt werden, ab sofort über den gesamten Standort Urlaubs- und Lagersperre 
verhängen, die solange bestehen bleibt und nicht einen Tag eher aufgehoben wird, 
bis der letzte Mann und Führer geimpft ist. Ebenso lässig wie es mit den Impfungen 
selbst gehandhabt wird, steht es mit dem Führen der Impflisten. Ich ordne daher an, 
daß künftig bei Impfungen der Kompanie- und Stabsscharführer der betreffenden 
Kompanie mitanwesend zu sein hat und für die Führung der Impflisten persönlich 
verantwortlich ist. 

6. Krad SS-16 295 

Das Krad DKW SS-16 295 des SS-Ostuf. Halbleib ist sofort an die Fahrbereitschaft 
abzugeben. In diesem Zusammenhang befehle ich, daß jeder SS-Angehörige, der im 
Besitze eines Fahrzeuges ist, dieses bei Versetzungen, Entlassungen oder bei Beurlau¬ 
bung persönlich auf der Fahrbereitschaft abzugeben hat, andernfalls der Betreffende 
künftig ersatzpflichtig gemacht wird. 

7. Kradschutzmäntel 

Kradschutzmäntel dürfen nur im Dienst und nur von den Angehörigen der Waffen- 
SS getragen werden, für die sie nach den Ausrüstungsnachweisungen zuständig sind. 
Die Kradschutzmäntel sind über der Ausrüstung zu tragen. Nur dort, wo dies die 
Gefechtsbereitschaft erfordert, darf das Koppel übergeschnallt werden. 

8. Fürsorge-SS-Führer 

Anstelle der Bezeichnung .Fürsorgeoffizier“ ist in der Waffen-SS ausschließlich die 
Bezeichnung 

,Fürsorge-SS-Führer“ 
zu gebrauchen. 



StB 26/43 


16. Juli 1943 


309 


9. Konzentrationslager KL Warschau 

1. Auf Befehl des Reichsführers-SS und Chefs der Deutschen Polizei wird mit Wir¬ 
kung vom 15.8.43 das Konzentrationslager Warschau errichtet. Die vorläufige 
Anschrift lautet: 

Kommandantur des Konzentrationslagers Warschau 
in Warschau 

über den SS- und Polizeiführer im Distrikt Warschau. 

Der FS- und Telefonverkehr ist vorerst ebenfalls über den SS- und Polizeiführer 
im Distrikt Warschau zu leiten. 

2. Als Lagerkommandant ist der SS-Obersturmbannführer Goecke, bisher Kon¬ 
zentrationslager Mauthausen, eingesetzt worden. 

10. Ausweis 

Der im Standort verloren gegangene Ausweis Nr. 4512, lautend auf den Namen der 
Aufseherin Johanna Snurawa, wird hiermit für ungültig erklärt. 

11. Aufenthaltsgenehmigungen 

SS-Uscha. Bruno Setzepfand, 

Besuch der Ehefrau vom 17.7.-2.8.43 
Wohnung: Babitz bei Franz Flegel. 

SS-Uscha. Martin Markmann, 

Besuch der Mutter vom 3.7.43 auf unbestimmte Zeit 
Wohnung: Haus Markmann. 

SS-Uscha. Eduard Schmid, 

Besuch der Ehefrau vom 21.-31.7.43 
Wohnung: Babitz bei Hoffmann. 

SS-Uscha. Richard Prauser, 

Besuch der Ehefrau vom 18.7.43 auf die Dauer von 14 Tagen 
Wohnung: TWL Unterkunft Raisko. 

SS-Uscha. Lorenz, 

Besuch der Ehefrau vom 13.-18.7.43 
Wohnung: Broschkowitz bei Köhler. 

SS-Schtz. Jacob Kropp, 

Besuch der Ehefrau auf die Dauer von 3 Monaten 
Wohnung: Auschwitz, Bahnhofsstraße 84 bei Konrad. 

SS-Schtz. Paul Götze, 

Besuch der Ehefrau vom 17.7.-30.7.43 
Wohnung: Babitz bei Familie Losch. 



310 


19. Juli 1943 


StB 28/43 


Der SS-Standortälteste: 

gez. Höß 

SS-Obersturmbannführer und Kommandant 


F.d.R. 

[Unterschrift Baumgartner] 
SS-Obersturmführer und Adjutant 

Verteiler an die nachgeordneten Dienststellen. 


Standortbefehl Nr. 28/43 


Auschwitz, 19. Juli 1943 


1. Jagdgenehmigung und Jagdschutz 

Zur Durchführung hinsichtlich des Jagdschutzes werden folgende Maßnahmen ange¬ 
ordnet: 

1. Berechtigt zur Ausübung der Jagd sind nur solche SS-Angehörige, die im Besitz 
des Reichsjagdscheines und einer besonderen Genehmigung des Standortältesten 
als Jagdherrn sind. 

2. Der Beauftragte für den Jagdschutz ist der 

SS-Strm. Gustav Lipski. 

3. Zur Ausübung der Jagd auf Raubwild werden dem Beauftragten für den Jagdschutz, 
SS-Strm. Lipski, die 

SS-Unterscharführer Franz Schmidt und 
Rudolf Martin 

beigegeben. 

4. Jede andere jagdliche Betätigung ohne Jagdberechtigungsschein hat zu unterblei¬ 
ben. Bei Verstoß wird der Betreffende als Wilderer nach dem im Reichsjagdgesetz 
vorgesehenen Ausmaße durch das SS-Gericht bestraft. 

5. Die Teilnahme an einer Jagd ist nur möglich in Begleitung des mit dem Jagdschutz 
Beauftragten. 

6. Allen Anordnungen des Beauftragten mit Hinsicht auf die Belange der Jagd ist von 
allen Jagdausübenden unbedingt Folge zu leisten. 

7. Jede beabsichtigte Jagd ist von den jeweiligen Teilnehmern so rechtzeitig beim Ad¬ 
jutanten der Kommandantur anzumelden, daß der mit dem Jagdschutz Beauftragte 
hiervon in Kenntnis gesetzt werden kann. 

8. Jedes geschossene Wild ist bei dem mit dem Jagdschutz Beauftragten abzugeben, 
der für eine ordnungsgemäße und genaue Führung einer Abschußliste hierüber mir 
persönlich verantwortlich ist. Das geschossene Wild ist von dem Jagdschutzbeauf¬ 
tragten SS-Strm. Lipski an den SS-Unterscharführer Rönisch abzuliefern. 

9. Eine Abgabe von Wild an Einzelverbraucher erfolgt nur mit meiner persönlichen 
Genehmigung. 

Auf die Kommandanturbefehle Nr. 8/42 und 15/42, Punkt 14 und Punkt 4, wird be¬ 
sonders hingewiesen. 




StB 29/43 


22. Juli 1943 


311 


2. Diebstähle an Arbeits- und Gerätekisten bei den Außenkommandos 

Um weiteren Diebstählen bei den Arbeits- und Gerätekisten der Abteilung Landwirt¬ 
schaft bei den Außenkommandos vorzubeugen, weise ich darauf hin, daß in Zukunft 
die Gerätekisten mit Selbstschüssen und Sprengkörpern gesichert sind. 


Der Standortälteste: 

gez. Höß 

SS-Obersturmbannführer und Kommandant 


F.d.R. 

[Unterschrift Baumgartner] 
SS-Obersturmführer und Adjutant 

Verteiler an die nachgeordneten Dienststellen. 


Standortbefehi Nr. 29/43 


Auschwitz, 22. Juli 1943 


1. Haussammlung für das »Deutsche Rote Kreuz“ 

Anläßlich der Haussammlung für das »Deutsche Rote Kreuz“ am 11.7.43 wurde das 
erfreuliche Ergebnis von 
RM 9.216,86 

erzielt. Ich spreche allen Spendern hierfür meine Anerkennung aus. 

2. Telefonanschluß der Waffenkammer KL Au. 

Die Abteilung Waffen und Geräte ist ab sofort telefonisch, in besonderen Fällen auch 
des Nachts, zu erreichen. 

3. Auftreten von SS-Angehörigen als Sachverständige vor Gericht 

Alle dem Hauptamtschef SS-Obergruppenführer und General der Waffen-SS Pohl 
unterstellten SS-Angehörigen dürfen als Sachverständige vor Gericht nur mit der 
persönlichen Genehmigung des Hauptamtschefs auftreten. Diese Genehmigung ist 
von Fall zu Fall cinzuholen. 

4. Abstellung von Fahrrädern vordem SS-Reviergebäude 

Ab sofort verbiete ich das Abstellen von Fahrrädern vor dem SS-Revier, und weise auf 
die Benutzung des Fahrradständers nördlich des SS-Reviers hin. Zuwiderhandelnde 
sind mir zur Bestrafung zu melden. 



312 


22. Juli 1943 


StB 29/43 


5. Betriebsstoffeinsparung 

Zum Zwecke der Betriebsstoffeinsparung werden ab sofort im Standortbereich des KL 
Auschwitz für die kleinen und leichten Fahrzeuge (Simca und Motorräder) Tankaus¬ 
weiskarten von der Kommandantur ausgegeben. Mit diesen Tankausweiskarten ist der 
Inhaber des Fahrzeuges berechtigt, bei der Fahrbereitschaft des KL Auschwitz die für 
seine Fahnen erforderlichen Betriebsstoffmengen zu tanken. Mit der zugewiesenen 
Betriebsstoffmenge hat der betreffende Fahrzeuginhaber unbedingt auszukommen. 
Eine weitere erhöhte Zuteilung ist ausgeschlossen. Es liegt mithin im Interesse jedes 
Einzelnen, seine Fahrten auf das unbedingt notwendige Mindestmaß einzuschränken, 
um mit dem ihm zugewiesenen Betriebsstoff auszukommen. Tankausweiskarten, die 
für den betreffenden Monat nicht voll ausgenützt werden, d.h. also, wenn der Betref¬ 
fende mit weniger Betriebsstoff auskommt, als ihm zugewiesen wurde, sind spätestens 
3 Tage vor Ablauf des Monats der Kommandantur zurückzugeben, damit ihm der da¬ 
durch eingesparte Betriebsstoff für einen evtl. Mehrverbrauch im nächsten Monat 
gutgeschrieben werden kann. Die Tankausweiskarten sind erstmalig ab 30.7.43 bis 
spätestens 17.00 Uhr auf der Kommandantur persönlich abzuholen. Eine Abholung 
durch Beauftragte ist nicht zulässig. Tankausweiskarten, die bis zu dem jeweils fest¬ 
gesetzten Termin nicht abgeholt werden, sind für den Betreffenden verfallen. Die 
Tankausweiskarten sind nicht übertragbar. 

6. Zusammenlegung von Fahrten 

Zur Einsparung von Betriebsstoff sind die Fahrten zu den jeweiligen Außenkom¬ 
mandos nach Möglichkeit zusammenzulegen, d.h., daß z.B. bei einer Fahrt nach Gol- 
leschau sämtliche in einer Woche anfallenden und dort wahrzunehmenden Dienst¬ 
geschäfte der einzelnen Abteilungen und des Wachsturmbannes in einer Fahrt zu erle¬ 
digen sind. Die betreffenden Abteilungen werden von der Kommandantur verständigt, 
daß an dem genannten Tage ein Fahrzeug zu dem Außenkommando fährt. Die Ab¬ 
teilungen verständigen von sich aus die Fahrbereitschaft, daß sie mit dem Fahrzeug 
noch Dienstgeschäfte auszuführen und Beiladungen mitzugeben haben. Hierbei ist 
die Abfahrtzeit und der Abfahrtsort sowohl von der Fahrbereitschaft, als auch von 
den an der Fahrt interessierten Abteilungen unbedingt einzuhalten. Hierunter fallen 
auch die sogenannten Kontrollfahrten durch die einzelnen Einheitsfahrer. 

7. Unerlaubte Benutzung von Kraftfahrzeugen 

Ich habe feststellen müssen, daß Fahrer zum Mittag- und Abendessen mit ihrem 
LKW oder PKW an dem Kameradschaftsheim und Fourierstube [sic] der Komman¬ 
dantur Vorfahren und ihr Mittagessen dort einnehmen bezw. dort das Abendessen 
in Empfang nehmen. Diese Handlungsweise liegt bestimmt nicht im Interesse der 
allgemeinen Betriebsstoffeinsparung. Ich verbiete das hiermit und mache den Fahr¬ 
dienstleiter persönlich dafür verantwortlich, daß diese Mißstände sofort abgestellt 
werden und künftig unterbleiben. Sollte ich Zuwiderhandlungen feststellen, so werde 
ich die Schuldigen exemplarisch bestrafen. 

8. Abstellung von Motorrädern vor den Dienstgebäuden 

Ich verbiete das Abstellen von Motorrädern vor den Dienstgebäuden. Bei Zuwider¬ 
handlungen werde ich die betreffenden Motorräder einziehen lassen. 


StB 29/43 


22. Jul, 1943 


313 


9. Schuhaustauschstelle für Kinder 

Vom SS-Wirtschafts-Verwaltungshauptamt wurde für die hiesigen SS-Familien ei¬ 
ne Austauschstelle für Kinderschuhe im hiesigen Standort genehmigt. Bei derselben 
können Kinderschuhe in kleineren Größen gegen größere Kinderschuhe eingetauscht 
werden. Voraussetzung ist selbstverständlich, daß sich die einzutauschenden Schuhe 
in einwandfreiem, gebrauchsfähigen Zustand befinden, da diesselben ebenfalls zum 
Austausch mit herangezogen werden. Annahme- und Ausgabezeiten sind Dienstag 
und Freitag jeder Woche von 10.00-12.00 Uhr im Zimmer 9 des Verwaltungsgebäudes. 

10. Unterbringung von Luftkriegsbetroffenen 

Auf Grund der Verordnung zur Wohnraumversorgung der luftkriegsbetroffenen Be¬ 
völkerung vom 21.6.43 steht der Wohnraum den Personen zur Verfügung, die eine Ab¬ 
reisebescheinigung nach den Vorschriften des Reichsministers des Inneren über Um- 
quartierung wegen Luftgefährdung und Fliegerschäden besitzen. Die Unterbringungs- 
möglichkeiten, Nebenwohnungen sowie Ausbauwohnungen sind im Bereich der 
Standortverwaltung jedoch nur im beschränkten Maße vorhanden. Aus diesem Grun¬ 
de ist es nicht möglich, die an die Standortverwaltung eingereichten Gesuche um 
Unterbringung der Familie zu berücksichtigen. Gesuche ohne Beibringung der Be¬ 
scheinigung werden an den Antragsteller zurückgesandt. Gesuche mit beigefügter Be¬ 
scheinigung sind von den vorhandenen Wohnräumen abhängig. In Zukunft können 
derartige Gesuche nur noch nach den gesetzlichen Bestimmungen und vorhandenen 
Wohnräumen berücksichtigt werden. 

11. Parole 

Ab sofort ist allen SS-Angehörigen des SS-Standortes die jeweilige Parole bekanntzu¬ 
geben. Über den Sinn und Geheimhaltung [sic] der Parole sind die SS-Angehörigen 
vom Einheitsführer eingehend zu belehren. Die Angehörigen des Kommandantur¬ 
stabes lassen sich die Parole vor ihrem Ausgang aus dem Lager auf der Hauptwache 
bekanntgeben. 

12. Aufenthaltsgenehmigungen 

SS-Uscha. Helmuth Schild 

Besuch der Ehefrau vom 23.7.-9.8.43 

Wohnung: Haus 150 Unterkunft DAW. 

SS-Uscha. Wilhelm Schmidt II 

Besuch der Schwiegereltern bis auf weiteres. 

Wohnung: Haus 50 bei Schmidt. 

SS-Uscha Bernhard Glaue 

Besuch der Schwägerin mit Tochter vom 22.7.-30.7.43 
Wohnung: Harmense bei Glaue. 

SS-Ustuf. Reinhard Thomsen 

Besuch der Schwägerin auf die Dauer von 14 Tagen 

Wohnung: Lagerschule bei Thomsen 

SS-Strm. Albert Wagner 

Besuch der Ehefrau vom 22.7.-8.8.43. 

Wohnung: Babitz Nr. 189 bei Loch 



314 


23. Juli 1943 


KSB 16/43 


SS-Oscha. Händler 

Besuch der Schwester und des Schwiegervaters v. 18.7.43 bis auf weiteres 

Wohnung: Haus Nr. 126 bei Händler 

SS-Oscha. Josef Klehr 

Besuch der Ehefrau vom 22.7.-8.8.43 

Wohnung: Neuberun bei Fam. Malisch. 

SS-Ostuf. Dr. Heinz Thilo 

Besuch der Ehefrau von Mitte Juli bis Ende August 1943 
Wohnung: Ärztehaus. 

SS-Hscha. Robert Heider 

Besuch der Tochter mit Kindern auf unbestimmte Zeit 
Wohnung: Haus Heider. 

13. Verloren 

Im Lagerbereich wurde 1 Geldtasche mit Inhalt am 19.7.43 verloren. Der ehrliche Fin¬ 
der wird gebeten, dieselbe auf der Kommandantur beim Stabsscharführer abzugeben. 
Am 21.7.43 gegen 16.00 Uhr ging auf dem Wege von der Zentralbauleitung zur Kom¬ 
mandantur eine kleine viereckige goldene Damenarmbanduhr mit Doublee-Armband 
verloren. Der Betreffende, der die Uhr gefunden hat und dabei beobachtet wurde, wie 
er sie einsteckte, wird aufgefordert, diese umgehend auf der Kommandantur Abt. Ia 
abzugeben. 


Der Standortälteste: 

gez. Höß 

SS-Obersturmbannführer und Kommandant 


F.d.R. 

[Unterschrift Baumgartner] 
SS-Obersturmführer und Adjutant 

Verteiler an die nachgeordneten Dienststellen. 


Kommandantursonderbefehl Nr. 16/43 Auschwitz, 23. Juli 1943 


Zwecks Durchführung der Entlausung des Lagers B I a am Sonnabend, den 24.7., und 

Sonntag, den 25.7.43, befehle ich Folgendes: 

1. Ab Sonnabend Nachmittag, den 24.7.43, ab 13.00 Uhr, bis Sonntag Abend nach Ab¬ 
schluß der Arbeiten wird das Lager Bla vollständig gesperrt zur Durchführung einer 
allgemeinen Entlausung nach dem vom SS-Standortarzt Auschwitz, SS-Hauptsturm- 
führer Dr. Wirths, entwickelten neuen Verfahren. 

2. Das Lager Bla darf an diesen Tagen ab Sonnabend 13.00 Uhr von keinem SS-Angehöri- 
gen und keiner Aufseherin betreten werden, außer von den vom SS-Standortarzt Ausch¬ 
witz für die Durchführung der Entlausung bestimmten Personen. 


StB 30/43 


27. Juli 1943 


315 


3. Über das gesamte Lager wird ab Sonnabend Nachmittag 13.00 Uhr Blocksperre verhängt, 
d.h., kein Häftling darf seinen Block verlassen, bis die Entlausung des gesamten Lagers 
durgeführt ist. 

4. Die SS-Standortverwaltung stellt für die Durchführung der Entlausung ausreichend 
Holz- bezw. Blechgefäße und Bottiche zur Verfügung. 

5. Auch die Küchen- und sonstigen Kommandos des Frauenlagcrs rücken an diesen Ta¬ 
gen nicht eher aus, bis die allgemeine Lagerentlausung beendet ist. Nach Rücksprache 
mit dem Leiter der SS-Standortverwaltung, SS-Obersturmbannführer Möckel, wird 
am Sonntag, den 25.7.43, vor Beginn der Entlausung morgens die kalte Abendver¬ 
pflegung statt des Mittagessens ausgegeben. Warme Mittagskost kommt abends nach 
durchgeführter Entlausung zur Verteilung. 

6. Das Lager darf durch SS-Angehörige und Aufseherinnen erst nach Freigabe durch den 
SS-Standortarzt Auschwitz wieder betreten werden. 

7. Wegen der Gefahr einer Gesundheitsschädigung durch die Giftgasdämpfe verbiete ich 
allen SS-Angehörigen und Aufseherinnen, die nicht unmittelbar mit der Bewachung des 
Lagers Bla bezw. mit der Entlausung zu tun haben, den Aufenthalt in unmittelbarer 
Umgebung des Lagers B I a bis nach erfolgter Freigabe. 

8. Die Entlausung des Lagers B I a am 24. und 25.7.43 erfolgt nur bei entsprechend 
günstiger Witterung. 


Der Standortälteste: 

gez. Höß 

SS-Obersturmbannführer und Kommandant 


F.d.R. 

[Unterschrift Baumgartner] 
SS-Obersturmführer und Adjutant 

[Verteiler] 


Standortbefehl Nr. 30/43 


Auschwitz, 27. Juli 1943 


1. Seuchenbekämpfung 

Es sind in den letzten Tagen nicht weniger als 5 Kinder von SS-Familienangehöri- 
gen in ärztliche Behandlung gekommen mit sehr schweren Infektionsdurchfällen, zum 
Teil mit Ruhrverdacht. Es wurde nach genauer Nachprüfung festgestellt, daß bei all 
diesen Durchfallkranken die befohlene Tabletten-Schutzimpfung gegen Ruhr, Typhus, 
Paratyphus und Cholera und zwar von Seiten der SS-Angehörigen nicht durchgeführt 
wurde. Dieses Verhalten von den Eltern ist mir unverständlich, und ich sehe mich 
gezwungen anzuordnen, daß ich in Zukunft die Genehmigung zum Aufenthalt von 
Familienangehörigen im Standortbereich erst dann gebe und davon abhängig machen 
werde, wenn die Familienangehörigen innerhalb der ersten 24 Stunden ihres Aufent¬ 
haltes beim Standortarzt zur Vornahme der notwendigen Schutzimpfungen vorstellig 
waren. Familienangehörige, die bereits im Standort wohnen und künftig einer angesetz¬ 
ten Schutzimpfung nicht nachkommen, haben mit der schwersten Bestrafung wegen 



316 


27. Juli 1943 


StB 30/43 


Nichtbeachtung der Volksgesundheitsinteressen zu rechnen. Außerdem werde ich die 
zwangsweise Vorführung der Betreffenden anordnen. Die Ausgabe der Tabletten für 
die Schutzimpfung erfolgt täglich in der Zeit von 7.00-9.00 Uhr, außerdem 
Dienstag und Freitag Nachmittag von 15.00-16.00 Uhr. 

2. Untersuchung auf Infektionskrankheiten bei den in den Lebensmittelbetrieben des KL 
Auschwitz beschäftigten Personen 

Alle männlichen und weiblichen Zivilangestellten in den Lebensmittelbetrieben haben 
sich sofort einer röntgenologischen Lungenuntersuchung zu unterziehen. Das schrift¬ 
liche Untersuchungsergebnis ist dem SS-Standortarzt Auschwitz bis zum 1.8.43 einzu¬ 
reichen. Die Untersuchung kann durch einen Arzt nach freier Wahl erfolgen. 

3. Reparatur von Privatfahrrädern 

Auf Grund der außerordentlich angespannten Ersatzteilbeschaffung von Fahrradteilen 
ist es nicht möglich, Reparaturen von Privatfahrrädern hier ausführen zu lassen. Dies¬ 
bezügliche Anträge sind daher zwecklos und die betreffenden Fahrradbesitzer benutzen 
ihre Fahrräder auf eigene Kosten und Verantwortung ohne jegliche Regressansprüche. 

4. Urlaubskarten 

Mit Wirkung vom 1.8.43 werden anstelle der bisherigen Ausgangsscheine für das In¬ 
teressengebiet Auschwitz Urlaubskarten ausgegeben. Zum Betreten des Hauses der 
Waffen-SS verbleibt es jedoch bei der bisherigen Regelung, wonach hierfür gesonderte 
Ausgangsscheine erforderlich sind. 

5. Umzüge 

Es ist in letzter Zeit vorgekommen, daß trotz der Verwaltunganordnung [sic] vom 
5.4.43, Nr. 1, Umzüge in Führer-, Truppen- und Häftlingsunterkünfte ohne vorherige 
Benachrichtigung der SS-Standortverwaltung vorgenommen werden. Es wird deshalb 
nochmals nachdrücklichst darauf hingewiesen, daß die Standortverwaltung mindestens 
24 Stunden vorher von geplanten Umzügen in Kenntnis zu setzen ist. 

6. Austausch von Motorrädern 

Ich verbiete den Austausch oder leihweise Überlassung [sic] von Krafträdern unterein¬ 
ander. Bei Zuwiderhandlung werde ich dem betreffenden Fahrzeuginhaber das Krad 
einziehen. 

7. Führung von Urlaubsbüchern 

Ich habe feststellen müssen, daß Urlaubsbücher sehr unvollständig und nicht vor¬ 
schriftsmäßig geführt werden. Ich befehle, daß von jeder Einheit neben den Urlaubs¬ 
nachweisen bei den Personalakten des Betreffenden die Führer einer selbständigen 
Einheit je ein sogenanntes Urlaubsbuch nach nachstehender Aufteilung zu führen ha¬ 
ben: 

Ifd. Nr.: Dienstgrad: Name: Vorname: Urlaub von bis: Uhrzeit: wohin: zurückgemeldet 
am: Uhrzeit: Art des Urlaubes: Bemerkung: 

Außerdem hat jede Einheit einen Nachweis in Form eines Buches über Dienstreisen zu 
führen, und zwar nach nachstehendem Muster: 

lfd. Nr: Dienstgrad: Name: Vorname: Reiseziel: Antritt der Reise: Uhrzeit: zurückge¬ 
kehrt am: Uhrzeit: Zweck der Reise: Bemerkung: 



StB 30/43 


27. Juli 1943 


317 


Urlaubsscheine und D-Ausweise sind zu den Personalakten des Betreffenden zu neh¬ 
men. 

8. Parole 

Ziffer 11 des Standortbefehles Nr. 29/43 vom [2J2.7.43 wird dahingehend berichtigt, daß 
die Parole den Kommandanturangehörigen durch den UvD. des Kommandanturstabes 
bekanntgegeben wird. Zwecks Entgegennahme der Parole hat sich der UvD. des Kom- 
mandanrurstabes täglich um 8.00 Uhr beim Stabsscharführer des Kommandanturstabes 
zu melden. 

9. Einziehung von Kraftfahrzeugen 

Nach einer Verfügung des SS-Wirtschafts-Verwaltungshauptamtes wurde das Fahren 
ohne Führerschein grundsätzlich verboten. Folgende SS-Angehörige sind nicht im 
Besitz eines entsprechenden Führerscheines: 

SS-Obersturmführer Kitt 
SS-Obersturmführer Ehser 
SS-Untersturmführer Schindler 
SS-Untersturmführer Albert 
SS-Untersturmführer Stenger 
SS-Hauptscharführer Schimpf 
SS-Oberscharführer Ontl 
SS-Oberscharführer Schiupper 
SS-Unterscharführer Kowol 
Oberaufseherin Mandl 
Aufseherin Hasse 

Schwester Mzyk 

Die in ihrem Besitz befindlichen Fahrzeuge sind sofort einzuziehen und bei der Fahr¬ 
bereitschaft abzugeben. 

10. Bücher 

Durch die Abt. VI der Kommandantur können bei sofortiger Bestellung folgende 
Bücher geliefert werden: Roßmann, Kampf der Pioniere. Mit vielen Bildern RM 2,95. 
Richter, Einsatz der Polizei. Bei den Polizeibataillonen in Ost, Nord und West, gebun¬ 
den RM 4,20. Stellrecht, Neue Erziehung, gebunden RM 4,90. 

11. Aufenthaltsgenehmigung 

SS-Oscha. Wilhelm Gehring 

Besuch der Mutter auf die Dauer von 8 Wochen. 

Wohnung: Haus Nr. 150 bei Gehring. 

SS-Uscha. Fredi Ackermann 
Besuch der Schwester vom 26.7.-12.8.43 
Wohnung: Haus Nr. 132 bei Ackermann 
SS-Strm. Gustav Lipski 

Besuch der Ehefrau nebst Tochter auf die Dauer von 3 Wochen 
Wohnung: Gutshof Plawy. 

SS-Uscha. Wilhelm Bärtele 



318 


27. Juli 1943 


StB 30/43 


Besuch der Familie vom 29.7.-12.8,43 

Wohnung: Haus Nr. 204 bei Kleemann 

SS-Strm. Edgar Gross 

Besuch der Ehefrau vom 1.8,-1.10.43 

Wohnung: Babitz bei Baiser 

SS-Strm. Heinz Poetzsch 

Besuch der Familie auf die Dauer von 4 Wochen 

Wohnung: Babitz Nr. 79 bei Weisshaar 

SS-Strm. Hermann Tislauk 

Besuch der Ehefrau vom 23.-30.7.43 

Wohnung: Babitz Nr. 228 bei Duda 

SS-Rottf. Anton Zeller 

Besuch der Ehefrau vom 4.8.-15.8.43 

Wohnung: Babitz bei Stellmacher 

SS-Rottf. Paul Pretzsch 

Besuch der Ehefrau vom 26.7.-2.8.43 

Wohnung: Haus Nr. 151 DAW. 

SS-Ustuf. Julius Sauer 

Besuch der Ehefrau vom 24.7.-2.8.43 

Wohnung: Haus 151 DAW. 

SS-Uscha. Adolf Prem 

Besuch der Ehefrau vom 25.7.-7.8.43 

Wohnung: Haus 152 bei Müller 

SS-Strm. Romuald Depta 

Besuch der Ehefrau vom 23.7.-15.8.43 

Wohnung: Babitz bei Keim. 

SS-Ustuf. Franz Hößler, 

Besuch der Schwiegereltern vom 25.7.-8.8.43 
Wohnung: Haus Nr. 71 bei Hößler 
SS-Rottf. Wilhelm Reichel 
Besuch der Ehefrau vom 30.7.-4.8.43 
Wohnung: Fremdenheim Auschwitz 
SS-Uscha. Martin Kölsch, 

Besuch der Ehefrau auf unbestimmte Dauer 
Wohnung: Haus Nr. 843 bei Ebneth 

12. Gefunden 

Im Interessengebiet wurde 1 Portemanaie [sic] mit Inhalt und 1 Fleischkarte gefun¬ 
den. Abzuholen beim Stabsscharführer der Kommandantur. 

1 Luftpumpe 

Abzuholen beim Stabsscharführer der SS—Standortverwaltung Auschwitz. 


KSB 17/43 


30. Juli 1943 


319 


13. Verloren 

1 Brieftasche mit Inhalt (Lebensmittelkarten, Raucherkarte usw.), Besitzer Alfred Mo- 
des , auf dem Wege zwischen Werkhalle und Haus 7. Beim vorletzten K.d.F.-Abend 
im Kameradschaftsheim ging 1 goldner Ring mit Rosen zieseliert verloren. Der ehrli¬ 
che Finder wird gebeten, diese Fundsachen beim Stabsscharführer der Kommandantur 
abzugeben. 

14. Diebstahl eines Fahrrades 

Am 26.7,43 wurde ein Privatfahrrad, welches im angeschlossenen Zustand im Hofe 
des Hauses der Waffen-SS stand, gestohlen. Bezeichnung des Fahrrades ist folgende: 
Schwarzer Rahmen, Marke C.Z. Nummer 53 347. Beim Auftauchen dieses Fahrrades 
ist dasselbe sicherzustellen und der Kommandantur Mitteilung zu machen. 

Der Standortälteste: 

gez. Höß 

SS-Obersturmbannführer und Kommandant 


F.d.R. 

[Unterschrift Baumgartner] 
SS-Obersturmführer und Adjutant 

Verteiler an die nachgeordneten Dienststellen. 


Kommandantursonderbefehl Nr. 17/43 


Auschwitz, 30. Juli 1943 


Zwecks Durchführung der Entlausung des Lagers Bild am Sonnabend, den 31.7., und 

Sonntag, den 1.8.1943, befehle ich Folgendes: 

1. Ab Sonnabend Nachmittag, den 31.7.1943, ab 13.00 Uhr, bis Sonntag Abend nach 
Abschluß der Arbeiten wird das Lager Bild vollständig gesperrt zur Durchführung 
einer allgemeinen Entlausung nach dem vom SS-Standortarzt Auschwitz, SS-Haupt- 
sturmführer Dr. Wirths, entwickelten neuen Verfahren. 

2. Das Lager Bild darf an diesen Tagen ab Sonnabend 13.00 Uhr von keinem SS- 
Angehörigen und keiner Aufseherin betreten werden, außer von den vom SS-Standort¬ 
arzt Auschwitz für die Durchführung der Entlausung bestimmten Personen. 

3. Über das gesamte Lager wird ab Sonnabend Nachmittag 13.00 Uhr Blocksperre verhängt, 
d.h. kein Häftling darf seinen Block verlassen, bis die Entlausung des gesamten Lagers 
durchgeführt ist. 

4. Die SS-Standortverwaltung stellt für die Durchführung der Entlausung ausreichend 
Holz- bezw. Blechgefäße und Bottiche zur Verfügung. 

5. Auch die Küchen- und sonstigen Kommandos des Lagers B II d rücken an diesen Tagen 
nicht eher aus, bis die allgemeine Lagerentlausung beendet ist. Nach Rücksprache mit 
dem Leiter der SS-Standortverwaltung, SS-Obersturmbannführer Möckel, wird am 
Sonntag, den 1.8.43, vor Beginn der Entlausung morgens die kalte Abendverpflegung 



320 


6. August 1943 


StB 31/43 


statt des Mittagessens ausgegeben. Warme Mittagskost kommt abends nach durch¬ 
geführter Entlausung zur Verteilung. 

6. Das Lager darf durch SS-Angehörige und Aufseherinnen erst nach Freigabe durch den 
SS-Standortarzt Auschwitz wieder betreten werden. 

7. Wegen der Gefahr einer Gesundheitsschädigung durch die Giftgasdämpfe verbiete ich 
allen SS-Angehörigen und Aufseherinnen, die nicht unmittelbar mit der Bewachung des 
Lagers BII d bezw. mit der Entlausung zu tun haben, den Aufenthalt in unmittelbarer 
Umgebung des Lagers BII d bis nach erfolgter Freigabe. 

8. Die Entlausung des Lagers Bild am 31.7. und 1.8.43 erfolgt nur bei entsprechend 
günstiger Witterung. 

Der Standortälteste: 

i.V. gez. Aumeier 
SS-Hauptsturmführer 

F.d.R.d.A. 

[Unterschrift Baumgartner] 

SS-Obersturmführer und Adjutant 

[Verteiler] 


Standortbefehl Nr. 31/43 Auschwitz, 6. August 1943 


1. Behandlung der Weidezäune und Einfriedigungen 

In letzter Zeit häufen sich die Klagen darüber, daß SS-Angehörige die Weidezäune 
heruntertreten und Einfriedigungen beschädigen, sodaß [sic] die auf der Weide befind¬ 
lichen Tiere ausreißen und immer wieder eingefangen werden müssen. Ich verbiete diese 
Beschädigungen und werde jeden Zuwiderhandelnden strengstens bestrafen. 

2. Einziehung von Kraftfahrzeugen 

Das Krad SS-Nr. 16 854, das dem SS-Uscha. Reimers zugeteilt worden ist, ist sofort 
einzuziehen und bis spätestens 8.8.43 bei der hiesigen Fahrbereitschaft abzugeben. 

3. Dienstbetrieb 

Als Anerkennung für die in den letzten Tagen von allen SS-Angehörigen geleistete 
Arbeit anläßlich der Sonderaktion hat der Kommandant befohlen, daß ab Sonnabend, 
den 7.8.43, 13.00 Uhr, bis einschließlich Sonntag, den 8.8.43, jeglicher Dienstbetrieb 
ruht. Es rücken an diesen Tagen nur die unbedingt notwendigen Kommandos, wie 
Tierpfleger usw. aus. Soweit Arbeiten innerhalb der betreffenden Lager auszuführen 
sind, wozu eine Postengestellung nicht erforderlich ist, sind diese auszuführen. 



StB 31/43 


6. August 1943 


321 


4. SS-Nachrichtenmaiden 

Für das Fernsprech- und Fernschreibwesen wurden der Kommandantur vom SS- 
Wirtschafts-Verwaltungshauptamt vorläufig 4 SS-Nachrichtenmaiden zugeteilt und 
zwar: 

für den Fcrnsprcchdienst: 

die SS-Nachrichtenmaid Anneliese Rüber, 
die SS-Nachrichtenmaid Luzia Arndt, 
für den Fernschreibdienst: 

die SS-Nachrichtenmaid Lotte Gramattke, 
die SS-Nachrichtenmaid Hildegard Ohmes. 

Ich erwarte von allen SS-Angehörigen, daß den SS-Nachrichtenmaiden gebührende 
Achtung entgegengebracht wird. 

5. Gendarmerie-Abt. Auschwitz 

Der Regierungspräsident Kattowitz hat infolge Eingemeindung gewisser Gebiete in die 
Stadt Auschwitz die Gend.-Abteilung Auschwitz mit Wirkung vom 1.8.43 nach Zator 
verlegt. Gleichzeitig wird mit Wirkung vom 1.8.43 der nicht ständige Großposten Dwo- 
ry aufgelöst und durch die Schutzpolizei Auschwitz übernommen. Nach Genehmigung 
durch den RF-SS wird in Birkenau ein Großposten in Stärke von 1:10 errichtet. 

6. Ärztliche Untersuchung von Häftlingsarrestanten 

Ich befehle, daß jeder Häftling, der mit Arrest zu bestrafen ist, dem Arzt vorzuführen 
ist. In besonders dringenden Fällen ist der Arzt von einer Einlieferung nachträglich 
in Kenntnis zu setzen. Gleichzeitig befehle ich, daß die weiblichen Häftlinge, die in 
Haushaltungen usw. beschäftigt sind, nicht in den Arrest nach Birkenau zu überführen 
sind. 

7. Häftlingszugänge 

Es ist wiederholt festgcstellt worden, daß SS-Angehörige, die mit der Abwicklung der 
eingehenden Transporte nichts zu tun haben, sich an der Ausladestelle usw. aufhalten. 
Ich verbiete allen SS-Angehörigen, außer denen, die zum Dienst hierzu eingeteilt sind, 
das Betreten der Rampe usw. Zuwiderhandelnde sind mir zur Bestrafung zu melden. 

8. Fahrradständer 

Zum Standortbefehl Nr. 29/43 vom 22.7.43 wird ergänzend darauf hingewiesen, daß 
die Fahrradständer zwischen dem Kommandantur- und Standortverwaltungfs]- bezw. 
Reviergebäude in den Hof des außer Betrieb gesetzten Krematoriums I gebracht wor¬ 
den sind. Die Fahrräder und Motorräder sind ab sofort dort abzustellen. Bei dieser 
Gelegenheit wird angeordnet, daß das Parken auf der Straße zwischen Fahrbereitschaft 
und Hauptwache verboten ist. Alle Kraftwagen sind auf dem Platz vor dem Komman¬ 
danturgebäude zu parken. 

9. Aufenthaltsgenehmigung 

SS-Schtz. Rudolf Jeremias, 

Besuch der Ehefrau in der Zeit vom 30.7.- 15.8.43 
Wohnung: BabitzNr. 191 bei Koczy. 



322 


6. August 1943 


StB 31/43 


SS-Uscha. Heinrich Müller 
Besuch der Familie vom 1.8.-1.10.43 
Wohnung: Haus Nr. 171 bei Schulz 
SS-Oscha. Walter Tusche 
Besuch der Familie vom 5.-10.8.43 
Wohnung: Raisko bei Popoff. 

SS-Uscha. Martin Kölsch 
Besuch der Ehefrau vom 1.8.-15.8.43 
Wohnung: Haus Nr. 843 bei Farn. Ebneth 
SS-Scharf. Arthur Graf 

Besuch der Ehefrau vom 1.8.43 auf unbestimmte Zeit 

Wohnung: Haus Nr. 158 

SS-Rottf. Heinrich Eberle 

Besuch der Familie ab August 

Wohnung: Babitz bei Farn. Pluschzek 

SS-Oscha. Hans Kirchner 

Besuch der Ehefrau vom 4.-18.8.43 

Wohnung: Haus Nr. 157 bei Müller 

SS-Rottf. Schoninger 

Besuch der Familie vom 30.7.-15.8.43 

Wohnung: Babitz Nr. 79 bei Farn. Weisshaar. 

SS-Uscha. Johannes Zabel, 

Besuch der Ehefrau vom 9.-23.8.43 
Wohnung: Gut Raisko. 

SS-Uscha. Herbert Ludwig, 

Besuch von Verwandten vom 3.-14.8.43 
Wohnung: Haus Nr. 130 bei Ludwig 
SS-Strm. Franz Schätz, 

Besuch der Ehefrau vom 1.8.-12.8.43 

Wohnung: Auschwitz, Bahnhofstr. 198 bei Martiniuk 

SS-Strm. Konrad Keller, 

Besuch der Eltern vom 1.-7.8.43 
Wohnung: Babitz Nr. 272 bei Schneider 
SS-Rottf. Gustav Kuny 
Besuch der Ehefrau vom 20.8.-30.9.43 
Wohnung: Haus Nr. 204 bei Kleemann. 

SS-Strm. Andreas Adam 
Besuch der Familie vom 10.-20.8.43. 

Wohnung: Babitz Haus Nr. 27 bei Franz Flegel 
SS-Uscha. Karl Reichenbacher 
Besuch der Familie vom 20.8.-20.9.43 
Wohnung: Haus Nr. 50 
SS-Uscha. Karl Zerlik, 

Besuch der Ehefrau vom 8.-31.8.43 
Wohnung: Haus Nr. 158 bei Walter. 

SS-Uscha. Wilhelm Brocks 
Besuch der Ehefrau vom 10.-31.8.43. 

Wohnung: Haus Nr. 130 bei Ludwig. 


StB 31/43 


6. August 1943 


323 


SS-Rottf. Otto Jahne 

Besuch der Familie vom 4.8.-10.9.43. 

Wohnung: Haus Kluge. 

Dipl.-Chem. Ruth Weimann 
Besuch der Schwester auf einige Tage 
Wohnung: Raisko bei Weimann. 

Pol. Oberwachtmeister d.Sch. d.Res. Hans Walter 
Besuch der Ehefrau vom 10.8.-5.9.43 
Wohnung: Haus TWL. 

10. Urlaubscheine 

Die für jeweilig Sonnabend/Sonntag auszustellenden Wochenendurlaubsscheine und 
Ausgangsscheine zum Betreten des Hauses der Waffen-SS sowie Standorturlaubskar¬ 
ten sind bis spätestens Donnerstag jeder Woche, 14.00 Uhr, bei der Kommandantur 
einzureichen. Später eingehende Anträge werden nicht mehr berücksichtigt. 

11. Diejenigen SS-Angehörigen, denen bereits ein Fahrzeug zugeteilt worden ist, aber 
noch nicht im Besitz eines Führerscheines sind, haben sich bis spätestens 15.8.43 unter 
Vorlage eines Lichtbildes in Uniform, ohne Kopfbedeckung, in Größe 6x8 bei der 
Fahrbereitschaft zwecks Anmeldung zur Prüfung zu melden. 

12. Ortsgruppe Birkenau-Auschwitz der NSDAP 

Die Diensträume der Ortsgruppe Birkenau-Auschwitz der NSDAP befinden sich ab 
sofort in der Baracke neben der Lagerschule. 

13. Verloren 

Auf dem Wege von Haus 43 nach dem Gemeinschaftslager eine auf den Namen Konrad 
Traube lautende Raucherkarte, im Lagerbereich 1 Brotbeutel, enthaltend folgende Ge¬ 
genstände: 1 Handtuch, 1 Wischtuch, 1 kompl. Rasierapparat mit Etui, 1 Seifenbehälter 
mit Seife, Zahncreme, Zahnbürste, Schuhputzbürste, Schmierbürste, 1 Zeltbahn mit 
2 Riemen. Die ehrlichen Finder werden gebeten, die verlorenen Gegenstände beim 
Stabsscharführer der Kommandantur KL Au. abzugeben. 


Der SS-Standortälteste: 
i.V. gez. Aumcier 
SS-Hauptsturmführer 


F.d.R. 

[Unterschrift Baumgartner] 
SS-Obersturmführer und Adjutant 


[Kein Verteiler] 



324 


13. August 1943 


StB 32/43 


Standortbefehl Nr. 32/4J 


Auschwitz, 13. August 1943 


1. Konzentrationslager Riga 

Die Anschrift des Konzentrationslagers Riga lautet ab sofort: 

Kommandantur des Konzentrationslagers Riga 
in Riga 

Dienstpostamt. 

2. Reisen von SS-Angehörigen nach Kroatien 

Jeder SS-Angehörige, der Kroatien betritt, hat sich am ersten Tage bei dem Beauftragten 
des Reichsführers-SS in Kroatien, SS-Gruppenführer Kammerhofer, zu melden und 
zunächst mitzuteilen, was er in Kroatien will und in wessen Auftrag er kommt. Der 
Beauftragte des Reichsführers-SS erteilt ihm dann Richtlinien für seinen Aufenthalt. 

3. Verbotswidriges Auf- und Abspringen auf den Autobus vom Bahnhof Auschwitz Rich¬ 
tung Brücke Auschwitz 

Die Schlesischen Autobuslinien, Zweckverband Kattowitz, führen Klage darüber, daß 
SS-Angehörige die Gelegenheit benutzen, verbotswidrig auf den Autobus auf- und 
abzuspringen, der die Umgehungsstraße Richtung Lederfabrik nur in gemäßigter Ge¬ 
schwindigkeit befahren kann. Abgesehen davon, daß diese Handlungsweise strafbar ist, 
lehnen die Schlesischen Autobuslinien im Falle eines Unglücks jegliche Haftung ab. 
SS-Angehörige, die sich weiterhin in dieser Art undiszipliniert benehmen, werde ich 
strengstens bestrafen. 

4. Ausstellung von Urlaubsscheinen nach Neuberun 

Ich weise nochmals darauf hin, daß das Betreten des Gebietes Neuberun nach wie 
vor für alle SS-Angehörigen des SS-Standortes Auschwitz verboten ist, außer den SS- 
Angehörigen, die dort ihre Familie zu wohnen haben [sic]. Urlaubsscheine sind daher 
nach Neuberun nicht auszustellen. 

5. SS-Hütte Miendzebrodsche 

Ab sofort kann Wochenendurlaub nach der SS—Hütte Miendzebrodsche sowie Say- 
busch und Umgebung bis auf weiteres nicht erteilt werden. Aus diesem Grunde entfal¬ 
len die Omnibusfahrten nach der SS-Hütte. SS-Angehörige, die ihren vom Truppenarzt 
angeordneten Genesungsurlaub auf der SS-Hütte verbringen, haben Waffen und Mu¬ 
nition (30 Schuß) mitzunehmen. 

6. Schießübung des Flakkommandos Auschwitz 

Das Flakkommando Auschwitz führt am 15.8.43 in der Zeit von 8-12 Uhr ein Funkti¬ 
onsschießen der mittleren Flakbatterien durch. 

Grenze des abzusperrenden Bereiches: 

Westseite Werkgelände IG Farben AG, Auschwitz - Grojek, weiter östlich Lazy bis 
Ostseite Werkgelände IG Farben AG, Auschwitz. 

Gefährdete Höhe: 4100 m. 


StB 32/43 


13. August 1943 


325 


7. Aufenthaltsgenehmigungen 

SS-Oscha. Wilhelm Boger, 

Besuch der Familie vom 22.8.-22.9.43 
Wohnung: Haus Nr. 16 bei Taute 
SS-Uscha. Heinz Kühnemann, 

Besuch der Ehefrau vom 10.-24.8.43 
Wohnung: Haus 118a bei Fresemann. 

SS-Uscha. Josef Rummel 

Besuch der Familie vom 15.8.-15.9.43 

Wohnung: Babitz 191 bei Farn. Korczy . 

SS-Rottf. Kurt Müller 

Besuch der Schwägerin vom 10.-25.8.43 

Wohnung: Haus Nr. 152 bei Müller 

SS-Schtz. Hans Piossek 

Besuch der Ehefrau vom 10.-31.8.43 

Wohnung: Haus Nr. 151 DAW. 

SS-Schtz. Albert Petzold 

Besuch der Familie auf die Dauer von 6 Monaten 
Wohnung: Auschwitz, Deichstr. 6[4]b 
Tischlermeister Heinrich Möllenbach 
Besuch der Ehefrau vom 9.-29.8.43 
Wohnung: Haus Nr. 150 DAW 
SS-Uscha. Erwin Zimmermann 
Besuch der Ehefrau vom 20.-30.8.43 
Wohnung: Haus Nr. 45 bei Landleiter. 

SS-Uscha. Karl Egersdörfcr 
Besuch der Familie v. 12.8.-21.8.43 
Wohnung: Haus Mokrus. 

SS-Schtz. Heinrich Bischoff 
Besuch der Ehefrau vom 15.8.-15.9.43 
Wohnung: Babitz Nr. 191 bei Koczy. 


Der Standortälteste 
i.V. 

gez. Aumcier 


F.d.R. 

[Unterschrift Baumgartner] 
SS-Obersturmführer und Adjutant 


Verteiler an die nachgeordneten Dienststellen. 



326 


18. August 1943 


StSB 


[Rundschreiben] 


Auschwitz, 18. August 1943 


Betrifft: Truppenbetreuungsveranstaltung am 24. August 1943 

An alle Abteilungen der Kommandantur, 

den SS-T-Sturmbann und 

die angeschlossenen Dienststellen des Standortes 

KL Auschwitz 

Am Dienstag, den 24. August 1943, 20.30 Uhr, findet auf der Bühne des Kameradschafts¬ 
heims eine Truppenbetreuungsveranstaltung statt. Zur Vorführung gelangt das Programm: 
,Lustiges Variete “ 

Organisation: Abt. VI in Verbindung mit der KdF-Gaudienststelle Kattowitz 
Es wirken mit: Der Zauberer Guido Schaeffer, 3 Rheinsänger, Steptänzer, Musikalexzentri- 
ker, Equilibristen, ein Bandonionsolist und verschiedene Künstler in olympischen und 
Antipoden-Spielen. Außerdem die Kapelle Leo. 

Der Besuch der Veranstaltung ist Dienst. Die Ausführungsbestimmungen wie üblich. Die 
Schemel dürfen unter keinen Umständen von den Plätzen verstellt werden. 

Der Lagerkommandant 
i.V. gez. Schwarz 
SS-Hauptsturmführer 


F.d.R.: 

[Unterschrift Ganninger] 
SS-Untersturmführer u. Adjutant 

[Kein Verteiler] 


Standortsonderbefehl 


Auschwitz, 18. August 1943 


T Mit Wirkung vom 16.8.43 hat SS-Hauptsturmführer Schwarz als 1. Schutzhaftla¬ 
gerführer das Schutzhaftlager Auschwitz mit seinen Nebenlagern von dem als Kom¬ 
mandant nach Riga versetzten SS—Hauptsturmführer Aumeier verantwortlich über¬ 
nommen. 

2. Am 18.8.43 hat SS-Hauptsturmführer Schwarz das Konzentrationslager Auschwitz 
vertretungsweise übernommen. 


Der Standortälteste 
gez. Höß 

SS-Obersturmbannführer und Kommandant 



StB 33/43 


21. August 1943 


327 


F.d.R. 

i.V, [Unterschrift Ganninger] 
SS-Untersturmführer und Adjutant 

Verteiler an die nachgeordneten Dienststellen. 


Standortbefehl Nr. 33/43 


Auschwitz, 21. August 1943 


1. Belobigung 

Für besonders umsichtiges Verhalten bei der Festnahme geflüchteter Häftlinge spreche 
ich den SS-Angehörigen: 

SS-Rottf. Adolf Michalek, 

SS-Strm. Georg Ukrainetz, 

SS-Strm. Johann Jotzkus, sämtlich 4. Komp., meine Anerkennung aus. 

2. Haussammlung für das .Deutsche Rote Kreuz“ 

Anläßlich der Haussammlung für das .Deutsche Rote Kreuz" am 7.8.43 wurde das 
erfreuliche Ergebnis von 
RM 11.912,86, 

erzielt. Ich spreche allen Spendern hierfür meine Anerkennung aus. 

3. Benutzer von Kraftfahrzeugen 

Benutzer von Kraftfahrzeugen haben sich bis spätestens 2. eines jeden Monats bei der 
Fahrbereitschaft KL Au. einzufinden, um die Unterschriften für die im vergangenen 
Monat ausgeführten Fahrten zu leisten. Bei Nichteinhaltung des Termins wird die 
monatliche Abrechnung verzögert. Bei der Fülle von Fahrzeugen ist es unmöglich, 
sich auf das zufällige Erscheinen der Benützer zu verlassen. Ferner ist es nötig, vor 
Urlaubsantritt oder Versetzungen die restlichen Unterschriften zu leisten. 

4. Aus gegebener Veranlassung wird darauf hingewiesen, daß Telegramme von der hiesi¬ 
gen Vermittlung nur dann weitergegeben werden, wenn sie schriftlich und mit genauem 
Absender vorgelegt werden. Um Schwierigkeiten bei der Verrechnung von Fernsprech¬ 
gebühren zu vermeiden, werden die Dienststellen angewiesen, Ferngespräche nur bei 
der hiesigen Vermittlung anzumclden und nicht etwa beim Fernamt des Postamtes. 
Privatferngesprächc sind nur nach Dienstschluß zu führen und sofort nach Beendigung 
zu bezahlen. Die Einheitsführcr haben diesbezüglich eine Belehrung abzuhaltcn, damit 
vermieden wird, daß die SS-Angehörigen der hiesigen Telefonvermittlung sich tagelang 
um den Einzug der Gebühren bemühen müssen. 

5. Mit sofortiger Wirkung wird dem 

SS-Untersturmführer Heinrich Josten 

zusätzlich zu seinem bisherigen Aufgabenbereich die verantwortliche Beaufsichtigung 
und Überwachung der Durchführung der Fliegenbekämpfung im gesamten Interessen¬ 
gebiet des KL Auschwitz übertragen. 



328 


21. August 1943 


StB 33/43 


6. Ich weise darauf hin, daß ein selbständiges Umziehen von SS-Angehörigen in an¬ 
dere Unterkünfte verboten ist. Die Abteilungen haben Kommandierungen von SS- 
Angehörigen nach den Außenkommandos unverzüglich beim Stabsscharführer der 
Kommandantur zu melden. 

7. Mietzahlung 

In letzter Zeit mehren sich die Fälle, daß die Miete nicht pünktlich bei der Kasse 
eingezahlt wird. Es wird darauf hingewiesen, daß die Einzahlung bis zum 5. eines jeden 
Monats zu erfolgen hat. 

8. Kohlenausweiskarte für verheiratete SS-Angehörige 

Sämtliche im Lagerbereich wohnende SS-Angehörige haben für das Kohlenwirtschafts¬ 
jahr 1943/44 eine Kohlenausweiskarte beim Amtsbezirk Auschwitz zu beantragen. Bei 
Bestellung von Kohlen ist die Kohlenausweiskarte bei der Abteilung Unterkunft der 
SS-Standortverwaltung vorzulegen. 

9. Luftschutzwart 

Zum Luftschutzwart für das gesamte Gebiet KL Auschwitz bestimme ich den 
SS-Untersturmführer Stenger, dem 
SS-Hauptscharführer Schimpf und 
SS-Oberscharführer Hatzinger 
zur Unterstützung beigegeben werden. 

10. Abschießen von frei herumlaufenden Hunden 

Es wird letztmalig eindringlich auf den Standortbefehl Nr. 19/43 verwiesen, wonach 
frei herumlaufende Hunde sofort abzuschießen sind. 

11. Aufenthaltsgenehmigungen 
SS-Strm. Ludwig Laupsin, 

Besuch der Ehefrau v. 15.-25.8.43 

Wohnung: Eisenbahnhaus Bahnhofstr. 198 b. Jaglasch 
SS-Uscha. Orro Clauß, 

Besuch der Familie v. 15.8.-30.8.43 
Wohnung: Haus Nr. 204 bei Kleemann. 

SS-Uscha. Franz Schmidt, 

Besuch der Familie v. 8.9.-31.10.43 
Wohnung: Haus Nr. 44 
SS-Uscha. Julius Irmler, 

Besuch von Verwandten für eine Woche 
Wohnung: Haus Nr. 157 
SS-Hscha. Friedrich Schimpf, 

Besuch der Ehefrau v. 15.-31.8.43 
Wohnung: Haus Nr. 163 
SS-Uscha. Erich Gräuel, 

Besuch der Schwester 13.-25.8.43 
Wohnung: Haus Nr. 171 bei Gräuel 




KSB 


23. August 1943 


329 


SS-Uscha. Gerhard Krause, 

Besuch der Familie ab 1.9 b.a.w. 

Wohnung: Haus Nr. 5 bei Wiegleb 
SS-Strm. Hermann Koch, 

Besuch der Ehefrau 18.-31.8.43 
Wohnung: Babitz, Haus Nr. 189 
SS-Strm. Johann Windisch, 

Besuch der Ehefrau 23.8.-10.9.43 
Wohnung: Babitz Nr. 189 bei Heinrich Loch 
SS-Uscha. Franz Romeikat, 

Besuch der Familie bis auf weit. 

Wohnung: Haus Nr. 163 
SS-Ostuf. Dr. Willi Frank, 

Besuch der Familie bis auf weit. 

Wohnung: Haus Nr. 142 
SS-Ustuf. Franz Hößler, 

Besuch der Schwägerin v. 20.-28.8.43 
Wohnung: Haus Nr. 71. 

SS-Uscha. Johannes Zabel, 

Besuch der Ehefrau v. 23.8.-7.9.43. 
Wohnung: Gut Raisko. 


Der Standortälteste: 
i.V. gez. Schwarz 
SS-Hauptsturmführer 


F.d.R. 

i.V. [Unterschrift Ganninger] 
SS-Untersturmführer u. Adjutant 

Verteiler an die nachgeordneten Dienststellen. 


Kommandantursonderbefehl 


Auschwitz, 23. August 1943 


Betreff: Mückenschutz 

Für die SS-Wachmannschaften und für die im Freien arbeitenden deutschen Zivilangestell¬ 
ten wird sofort als Mückenschutz ein Einreibemittel kostenfrei zur Verfügung gestellt. Die 
Abgabe erfolgt im SS-Revier 

Montags und Donnerstags von 14.00-15.00 Uhr 


Der Standortälteste 
i.V. gez. Schwarz 
SS-Hauptsturmführer 



330 


25. August 1943 


StSß 


F.d.R. 

i.V. [Unterschrift Ganninger] 
SS-Untersturmführer und Adjutant 

Verteiler an die nachgeordneten Dienststellen. 


Standortbefehl Nr. 34/43 


Auschwitz, 23. August 1943 


Betreten der Stadt Auschwitz 

Ich weise darauf hin, daß das Betreten der Stadt Auschwitz für alle SS-Angehörigen des 
SS—Standortes Auschwitz nach wie vor verboten ist. Es verbleibt bei den Anordnungen des 
Standortbefehls Nr. 17/42 vom 10.7.42. 


Der Standortälteste 
i.V. gez. Schwarz 
SS-Hauptsturmführer 


Ed.R. 

i.V. [Unterschrift Ganninger] 
SS-Untersturmführer und Adjutant 

Verteiler an die nachgeordneten Dienststellen. 


Standortsonderbefehl 


Auschwitz, 25. August 1943 


Auf Befehl des Hauptamtschefs übernimmt der 
SS-Untersturmführer Franz Hössler 

mit Wirkung vom 27. August 1943 verantwortlich das hiesige Frauenlager als Schutzhaft¬ 
lagerführer. 


Der SS-Standortälteste 
i.V. gez. Schwarz 
SS-Hauptsturmführer 


F.d.R. 

i.V. [Unterschrift Ganninger] 
SS-Untersturmführer und Adjutant 


Verteiler an die nachgeordneten Dienststellen. 



StB 35/43 


30. August 1943 


331 


Standortbefehl Nr. 35/43 


Auschwitz, 30. August 1943 


1. Kraftstoffberechtigungsscheine für September 

Die Kraftstoffzuteilung für September wird bis 31. August 1943,17.00 Uhr, verabfolgt. 
Die Zuteilungskarten sind durch die Kraftfahrzeugbenutzer persönlich auf der Kom¬ 
mandantur abzuholen und zu quittieren. Abholung durch Beauftragte ist nicht zulässig. 
Die bis zum festgesetzten Termin nicht abgeholten Berechtigungsscheine verfallen. 

2. Eingehende Fernschreiben 

Ein Sonderfall gibt mir Veranlassung anzuordnen, daß dem Adjutanten sämtliche ein¬ 
gehenden Fernschreiben vor Abgang zu den einzelnen Abteilungen und Dienststellen 
vorzulegen sind. 

3. Glückwunschtelegramme 

Ab 22. August 1943 ist der Glückwunschtelegramm-Verkehr eingestellt worden. Von 
diesem Zeitpunkt an werden Glückwunschtelegramme jeder Art durch die Post weder 
angenommen noch befördert. 

4. Fernsprechanschlüsse 

Die Abteilungen und Dienststellen erhalten in diesen Tagen ein Verzeichnis sämtlicher 
Fernsprechanschlüsse. Zur Erleichterung der Vermittlung ist künftig jede Verbindung 
mit der maßgeblichen Nummer zu verlangen. Auf Personen- oder Dienststellenbe¬ 
zeichnungen werden die Telefonisten nicht mehr reagieren. 

5. Gefunden 

Im Lagerbereich wurde ein SA-Wehrabzeichen gefunden. Abzuholen beim Stabsschar¬ 
führer der Kommandantur. 

6. Aufenthaltsgenehmigung 

SS-Hstuf. Dr. Horst Fischer, 

Besuch der Familie b.a.w. 

Wohnung: Ärztehaus 
SS-Ostuf. Fritz Engelbrecht, 

Besuch der Schwägerin mit 3 Kindern bis auf weiteres 
Wohnung: Haus Nr. 206 
SS-Uscha. Ludwig Holze, 

Besuch der Ehefrau v. 28.8.-19.9.43. 

Wohnung: Babitz Nr. 216 bei Familie Blume 
SS-Uscha. E. Rönisch, 

Besuch der Familie v. 25.8.-31.10.43. 

Wohnung: bei SS-Ostuf. Rieck 
SS-Uscha. V. Pflugbeil, 

Wohnung: Haus Nr. 5 bei SS-Scharf. Wiegleb 
Aufenthaltsgenehmigung für Familie bis 20.9.43 verlängert. 


332 


1. September 1943 


StB 36/43 


Der SS-Standortälteste 

i.V. gez. Schwarz 
SS-Hauptsturmführer 


F.d.R. 

[Unterschrift Baumgartner] 
SS-Obersturmführer u. Adjutant 

Verteiler an die nachgeordneten Dienststellen. 


Standortbefehi Nr. 36/43 


Auschwitz, 1. September 1943 


1. Sperrung der Straße zum Führerheim ab 30.8.43 

Infolge Rohrverlegungsarbeiten für die neue Straße zum Führerheim wird die alte 
Straße bei Haus 14 gekreuzt und muß deshalb ab 30.8.43 für den Durchgangsverkehr 
gesperrt werden. Die Umleitung erfolgt über die Straße vo[m] Bahnhof zum KL und 
über die Straße am Haus 7 vorbei zum Gemeinschaftslager. Die Strecke der neuen 
Führerheimstraße zwischen Schlachthaus und Wohnhaus des SS-Sturmbannführer[s] 
Bischoff ist fertiggestellt. Der Verkehr wird ab sofort auf die neue Straße umgelegt. 
Die alte Straße zum Führerheim vom Haus des SS-Sturmbannführer[s] Bischoff zum 
Schlachthaus ist ab sofort für jeden Verkehr gesperrt. 

2. Sprechstunde für Familienangehörige 

Die Familiensprechstunde des SS-Standortarztes findet ab sofort täglich von 8.00-9.00 
Uhr im SS-Revier statt. Die Sprechstunden im Hause Nr. 40 Dienstag und Freitag 
nachmittag von 15.00-16.00 Uhr fallen damit fort. 

3. Einreibemittel gegen Stechmücken 

Es wird nochmals darauf hingewiesen, daß beim Truppenarzt Einreibemittel gegen 
Stechmücken zur Ausgabe an alle SS-Angehörigen, deutsche Zivilangestellten und -ar- 
beiter zur Verfügung stehen. Die Einreibemittel schützen vor Insektenstichen für einige 
Stunden. Im Interesse der Malariabekämpfung im Bereich des KL Auschwitz ist es 
Pflicht für jeden SS-Angehörigen, sich zur Verhütung schwerer Infektionskrankheiten 
mit diesen Mitteln einzureibcn. Die Stabsscharführer der Kompanien melden beim 
Truppenarzt den Bedarf und fassen für die Kompanien geschlossen die erforderlichen 
Mengen Einreibemittel. 

4. Funktionsschießen der Flakgruppe Oberschlesien mit leichten, mittleren und schweren 
Geschützen 

Einheiten der Flakgruppe Oberschlesien führen am 12.9.43 in der Zeit von 8.00-12.00 
Uhr ein Scharfschießen im Gebiet östlich Auschwitz durch. 




StB 36/43 


1. September 1943 


333 


5. Ausweise und Bescheinigungen zum Durchfahren der Stadt Auschwitz 

Ausweise für Zivilangestellte und -Arbeiter, die nicht den Gültigkeitsvermerk auf der 
Rückseite tragen, sind sofort bei der Kommandantur-Ausweisstelle zur Verlängerung 
vorzulegen. Durchgangsscheine von Buna zum Stammlager sind vom Einheitsführerder 
Wachkompanie Buna auszusteilen. SS-Angehörige, die noch im Besitze eines blauen 
Lagerausweises sind - nicht Sturmbann-Ausweise - haben ihn bis 15.9.43 auf der 
Kommandantur-Ausweisstelle gegen einen roten Ausweis umzutauschen. 

6. Verloren 

Dem SS-Ustuf. W. Dejaco (Zentralbauleitung) ist bei einem Geländeritt vom Weich- 
seldamm nach dem Stallhof sein Foto-Apparat, [M]arke Kodak-Retina, verlorengegan¬ 
gen. Von dem eingelegten Schmalfilm für 36 Aufnahmen waren etwa 15 [AJufnahmen 
exponiert. Der Finder wird gebeten, den [Ajpparat gegen Belohnung auf der Komman¬ 
dantur abzugeben. 

7. Gefunden 

Im Lagerbereich wurde eine Geldbörse mit Inhalt - u.a. Verpflcgungskarten, Kantinen- 
gutscheinc [-] gefunden. Abzuholen beim Stabsscharführer der Kommandantur. 

8. Aufenthaltsgenehmigung 

SS-Ostuf. Hans [MJerbach, 

Besuch der Familie v. 30.8.-15.9.43 
Wohnung: Haus Nr. 177 bei SS-Ustuf. Reinickc. 

SS-Ustuf. Karl Eggeling, 

Besuch der Familie v. 1.9.43 b.a.w. 

Wohnung: Haus Nr. 56 
SS-Uscha. Georg Höcker, 

Besuch der Schwiegermutter und Schwägerin v. 1.9.43 b.a.w. 

Wohnung: Haus Nr. 132a. 

SS-Uscha. Willy Dressen, 

Besuch der Ehefrau vom 4.9.-15.10.43. 

Wohnung: Haus Nr. 163 bei SS-Oscha. Gehring. 

SS-Uscha. Wilhelm Hild, 

Besuch der Familie vom 1.9.43 bis auf weiteres. 

[Wohnung:] Haus Nr. 740 
SS-Uscha. Herbert Ludwig, 

Besuch der Schwiegereltern vom 2.9.-30.9.43. 

Wohnung: Haus Nr. 130 
SS-Uscha. Martin Wilks, 

Besuch der Ehefrau vom 6.9.-15.9.43 
Wohnung: vom 6.9-8.9.43 Haus der Waffen-SS, 

vom 9.9.-15.9.43 Rajsko Nr. 758 bei SS-Strm. Tost. 

SS-Uscha. Friedrich Krupatz, 

Besuch der Ehefrau vom 4.9.-31.10.43. 

Wohnung: Haus Nr. 158 
SS-Strm. Anhalt, 

Besuch der Ehefrau vom 11.9.-25.9.43. 

Wohnung: bei SS-Uscha. [MJoll. 



334 


6. September 1943 


StB 37/43 


SS-Rttf. Hermann Wagner, 

Wohnung: Haus Nr. 208 bei SS-Oscha Fries 
Aufenthaltsgenehmigung für Familie bis 31.12.43 verlängert. 


Der Standortälteste 

i.V. gez. Schwarz 
SS-Hauptsturmführer 


F.d.R.: 

[Unterschrift Baumgartner] 
SS-Obersturmführer und Adjutant 

Verteiler an die nachgeordneten Dienststellen. 


Standortbefehl Nr. 37/43 


Auschwitz, 6. September 1943 


1. Ich habe mit dem heutigen Tage das Konzentrationslager wieder übernommen. 

2. Gärtnerei Raisko 

Auf Grund der laufend festzustellenden Diebstähle, auch an wertvollstem Versuchs¬ 
material, sehe ich mich gezwungen, mit sofortiger Wirkung das gesamte Gelände der 
Gärtnerei für jedermann mit Ausnahme der Posten und Kontrollorgane zu sperren. 


3. Behandlung der Reichsmiet- und Dienstwohnungen 

Gemäß H.Dv. 320/2 sind die zur Benutzung freigegebenen Reichsmiet- und Dienst¬ 
wohnungen pfleglich zu behandeln. Es ist in letzter Zeit wiederholt vorgekommen, 
daß eigenmächtige Um- und Anbauten, sowie Reparaturen ohne Genehmigung der 
SS-Standortverwaltung vorgenommen wurden. Desgleichen ist zu bemängeln, daß die 
Wohnungen nicht sorgfältig genug behandelt werden und dadurch unnötige Repara¬ 
turen vorgenommen werden müssen. Es wird deshalb angeordnet, daß in Zukunft die 
Mieter für ihre Eigenmächtigkeiten haftbar gemacht werden. 


4. Verdunkelungen 

Bei der Standortverwaltung laufen täglich Anträge auf Herstellung von Verdunke¬ 
lungsanlagen für Fenster ein. Da für die Verdunkelung die Mieter selbst verantwortlich 
sind, haben sie die Beschaffung der Verdunkelungseinrichtungen auch selbst vorzuneh¬ 
men. Die Standortverwalrung stellt ausnahmsweise das erforderliche Papier hierzu zur 
Verfügung. Bereits eingereichte Anträge verfallen damit der Ablehnung. 



StB 37/43 


6 . September 1943 


335 


5. Wohnungen für Fliegerbeschädigte 

Unter Bezugnahme auf den Standortbefeh! Nr. 29/43 wird ergänzend angeordnet, daß 
bei Antragstellung auf eine Wohnung für Fliegerbeschädigte die Abmeldebescheinigung 
der Heimatbehörde nicht genügt, sondern eine Bescheinigung über die Obdachlosig¬ 
keit beizubringen ist. Alle im Standort wohnenden evakuierten Familien, oder solche, 
die ihre Heimatstadt verlassen haben, ohne daß ihre Wohnung beschädigt ist, haben 
sofort eine Bescheinigung beizubringen, daß die Wohnung ihres Heimatortes an andere 
Personen vermietet bezw. von der Stadt beschlagnahmt worden ist. Die Aufenthalts¬ 
genehmigung im Standort Auschwitz wird von der Beibringung dieser Bescheinigung 
abhängig gemacht. Bei dieser Gelegenheit wird nochmals darauf hingewiesen, daß Woh¬ 
nungen, falls solche überhaupt vorhanden sind, nur an total Fliegerbeschädigte vergeben 
werden können. Alle übrigen Anträge verfallender Ablehnung. 


6. Verloren 

Dem SS-Uscha. R. Prvcbnik - Zentralbauleitung - ist am 3.9.43 beim Abendessenfassen 
im Speiseraum der Kommandantur-Unterkunft eine braune Aktentasche abhandenge¬ 
kommen. Der Finder wird ersucht, die Tasche auf der Kommandantur-Schreibstube 
abzugeben. 

7. Gefunden 

Vor der Molkerei wurde eine Geldbörse mit Inhalt gefunden. Abzuholen beim Stabs¬ 
scharführer der Kommandantur. 


8. Dienstfahrräder 

Die nachstehend angeführten Diensträder werden sofort eingezogen und sind an die 
Abt. W.u.G. zurückzugeben, da die Besitzer inzwischen Motorräder zugeteilt erhielten: 

Nr. 10 SS-Ustuf. Josten 

20 SS-Uscha. Grauet 

24 SS-Ostuf. Kollmer 

56 SS-Uscha. Claussen 

67 SS-Scharf. Mototzek 

122 SS-Ustuf. [MJerbach 

128 SS-Oscha. Quakernack 

132 SS-Ostuf. Schöctl 

137 SS-Ostuf. [MJöser 

154 SS-Uscha. Göbbert 

157 SS-Ustuf. Stenger 

160 SS-Ostuf. Brossmann 


9. Bescheinigungen zum Durchfahren der Stadt Auschwitz 

Der Standortbefehl Nr. 36/43 wird dahin ergänzt, daß Durchgangsscheine für An¬ 
gehörige des Kommandanturstabcs bezw. der SS-Standortverwaltung vom Schutzhaft¬ 
lagerführer des [Ajußenlagers Buna auszustellen sind. 


336 


9. September 1943 


StB 38/43 


10. Aufenthaltsgenehmigung 

SS-Rttf. Ferdinand Baier, 

Besuch der Ehefrau vom 3.-27.9.43. 

Wohnung: Neuberun, Krakauerstr. 23 bei Familie Heinrich Malik. 
SS-Rttf. Ewald Keim, 

Besuch der Ehefrau vom 3.-6.9.43. 

Wohnung: Neuberun, Heeresstr. 13 bei Familie Hartwecker. 
SS-Rttf. Ludwig Mittermeier, 

Wohnung: Babitz Nr. 272 bei Familie Schneider 
Aufenthaltsgenehmigung für Ehefrau bis 15.12.43 verlängert. 
SS-Rttf. Anton Jasinski, 

Wohnung: Babitz Nr. 273 bei Familie Balzer 
Aufenthaltsgenehmigung für Familie bis auf weiteres verlängert. 
SS-Rttf. Hein Volkenrath, mit Ehefrau 
Wohnung: Haus Nr. 171 bei SS-Uscha. Gräuel. 


Der Standortälteste 
gez. Höß 

SS-Obersturmbannführer u. Kommandant 


F.d.R. 

[Unterschrift Baumgartner] 
SS-Obersturmführer u. Adjutant 

Verteiler an die nachgeordneten Dienststellen. 


Standortbefehl Nr. 38/43 


Auschwitz, 9. September 1943 


1. Schädlingsbekämpfung 

Infolge der hohen Bedeutung, die der Bekämpfung der Fliegen und Mücken im Hin¬ 
blick auf die Erhaltung der Gesundheit und damit der Leistungsfähigkeit der Truppe 
zukommt, wurde mit Standortbefehl Nr. 33/43 SS-Ustuf. Josten mit der verantwort¬ 
lichen Beaufsichtigung und Überwachung der Schädlingsbekämpfung beauftragt. Dar- 
überhinaus [sic] ist es erforderlich, daß bei allen Kommandos und Arbeitsstellen verant¬ 
wortliche Unterführer und Männer zu dieser Aufgabe herangezogen werden. Bei den 
Außenkommandos übernimmt diese Aufgabe der jeweilige Ko[mm]andoführer, für die 
einzelnen [A]rbeitskommandos ist ein zuverlässiger Capo einzusetzen. Der Komman¬ 
dantur sind bis 11.9.43, 8.00 Uhr, die Namen der eingesetzten Männer bezw. Häftlinge 


StB 39/43 


15. September 1943 


337 


zu melden. Die namhaft gemachten SS-Angehörigen und Häftlinge werden durch den 
SS-Standortarzt in ihr Aufgabengebiet eingewiesen. 

Der Standortälteste 
gez. Höß 

SS-Obersturmbannführer und Kommandant 


F.d.R. 

[Unterschrift Baumgartner] 
SS-Obersturmführer und Adjutant 


[Kein Verteiler] 


Standortbefehl Nr. 39/43 Auschwitz, 15. September 1943 


1. Auszeichnungen 

Nachstehenden SS-Angehörigen wurde das Kriegsverdienstkreuz II. Klasse mit Schwer¬ 
tern verliehen: 

SS-Hauptsturmführer Adolf Krocmer, 

SS-Obersturmführer Bruno Kitt, 

SS-Hauptscharführer Detlef Ncbbe, 

SS-Hauptscharführer Richard Fritsche, 

SS-Oberscharführer Walter Quakernack , 

SS-Oberscharführer Adolf Becker, 

SS-Oberscharführer Franz Katzinger, 

SS-Oberscharführer Matthias Tannhausen, 

SS-Scharführer Hermann Kleemann, 

SS-Unterscharführer Fritz Frenzei, 

SS-Oberscharführer Leopold Heger, 

SS-Unterscharführer Walter Hermel, 

SS-Unterscharführer Paul Hoffmann, 

SS-Unterscharführer Bernhard Ruzicic, 

SS-Unterscharführer Albert Zizmann, 

SS-Rottenführer Anton Lechner, 

SS-Rottenführer Gerhard Neubert, 

SS-Rottenführer Adolf Taube, 

Kriegsverdienstkreuz II. Kl. o. Schw. an 
Oberaufseherin Emma Zimmer. 

Nachstehenden SS-Angehörigen wurde die Kriegsverdienstmedaille verliehen: 
SS-Unterscharführer Eduard Jambor, 

SS-Unterscharführer Bernhard Kristan, 

SS-Unterscharführer Friedrich Richter, 



338 


15. September 1943 


StB 39/43 


SS-Rottenführer 

SS-Rottenführer 

SS-Unterscharführer 

SS-Rottenführer 

SS-Rottenführer 

SS-Rottenführer 

SS-Sturmmann 


Alfred Küster, 
August Marquardt, 
Friedrich Winter, 
Anton Zeller, 

Franz Kortus, 

Josef Tust, 

Adam Hradel. 


2. Personaländerungen 

Veränderungen personeller Art wie: Verheiratung, Geburten, Wohnungsänderungen 
usw. sind von allen SS-Angehörigen jeweils sofort bei der Personalabteilung der Kom¬ 
mandantur zu melden. 


3. Abgabe von Unterkunftsgerät, Reinigungs- und Büromitteln 

Seitens der SS-Standortverwaltung sind zur besseren Bewirtschaftung und Verwal¬ 
tung der Unterkunftsgeräte Unterkunftsbereiche eingerichtet worden. Nachstehend 
aufgeführte Abteilungen haben einen SS-Angehörigen zu bestimmen und namhaft zu 
machen, der zum Empfang von Unterkunftsgeräten, Verbrauchs- und Büromitteln 
ermächtigt ist: 

Kommandantur KL Auschwitz, 

SS-Standortarzt, 

SS-T-Sturmbann, 

Schutzhaftlager, 

Politische Abteilung, 

Fahrbereitschaft, 

Abt. Waffen und Geräte, 

Sportgemeinschaft, 

Landwirtschaftsbetriebe, 

Kantinenverwaltung, 

Truppenwirtschaftslager. 

Eine Ausgabe an Häftlinge wird in Zukunft nicht mehr vorgenommen. 


4. Telefonvermittlung 

Ab sofort gehen den Abteilungen der Kommandantur, dem SS-T-Sturmbann und den 
Außenstellen KL Auschwitz neu aufgestellte Telefonverzeichnisse zu. Es ist in Zu¬ 
kunft nur noch die gewünschte Nr. anzugeben, da andernfalls eine Verbindung nicht 
hergestellt werden kann. 


5. Urlaubscheine für Kommandanturangehörige in Außenlagern 

Kommandanturangehörigen, die in Außenlagern Dienst verrichten, ist die Benutzung 
von Urlaubsscheinen der Wachkompanien untersagt. Die Urlaubsscheine müssen durch 
die Kommandantur ausgestellt [sein]. 


StB 39/43 


15. September 1943 


339 


6. Hceres-Verordnungsblatt und Verordnungsblätter 

Es kommen heute zur Verteilung: 

Heeres-Verordnungsblatt Teil B Blatt 17 v. 27.8.43 
an SS-T-Stuba: 9 Stück, 

" SS-Standortverwaltung 1 " 

" SS-Revier 1 

Verordnungsblatt der Waffen—SS Nr. 17 vom 1.9.43: 
an SS-T-Stuba: 5 Stück 

" SS-Standortverwaltung 1 Stück 
" SS-Revier 1 Stück. 

7. SS-Sportgemeinschaft 

Bei dem Bertold Hildebrandt-Sportfest in Königshütte am Sonntag, den 12.9.43, erran¬ 
gen Angehörige der Sportgemcinschaft-SS Auschwitz folgende Erfolge: 

SS-Uscha. Herbert Winter, SS-Standortverwaltung: 

1. Preis im Kugelstoßen 12.28 m, 

1. Preis im Diskuswerfen 33.30 m, 

1. Preis im Dreikampf mit einer Punktzahl von 1721,9 

2. Preis im Weitsprung mit 5.98 m. 

SS-Uscha. Willi Achtelik, 4. SS-T-Stuba. KL Au.: 

2. Preis im Dreikampf mit einer Punktzahl 1476,1 
SS-Rottf. Heinrich Eberle, SS-Standortverwaltung: 

2. Preis im Diskuswerfen 32,85 m. 

Ich spreche den SS-Angehörigen Winter, Achtelik und Eberle meine volle Anerkennung 
aus für die beachtlichen sportlichen Leistungen im Kampfe gegen stärkste oberschlesi¬ 
sche Konkurrenz. 

8. Hühnerhaltung 

Aus gegebener Veranlassung weise ich nochmals daraufhin [sic], daß es verboten ist, 
Geflügel frei herumlaufen zu lassen. Es besteht nach wie vor nicht nur die Gefahr der 
Verschleppung der Hühnerpest, sondern es wird durch frei herumlaufendes Geflügel 
oft sehr großer Schaden in den bestellten Äckern und aufgelaufenen Saaten verursacht. 
Die Geflügelhalter sind für den angerichteten Schaden verantwortlich. 

9. Verlust eines Fahrrades 

Das dem SS-Rottf. Max/i/igzugeteilte Dienstfahrrad Nr. 11, Fabrikations-Nr. 1247163, 
Marke Adler, wurde diesem am 5.9.43, in der Zeit von 18.00-22.00 Uhr, aus dem 
Fahrradständer vor der Tausendmannhalle der IG Farbenindustric entwendet. Das 
Fahrrad war durch ein Sicherheitsschloß gesperrt. Es sind Nachforschungen nach dem 
Verbleib des Fahrrades anzustellen und das Ergebnis der Kommandantur zu melden. 


340 


15. September 1943 


StB 39/43 


10. Verloren 

Der Obergefreite Otto Buchholz vom Flakkommando Auschwitz, z.Z. Fahrer bei der 
Zentralbauleitung, hat seine Brieftasche mit folgendem Inhalt verloren: Soldbuch, Er¬ 
kennungsmarke, Wehrmachtführerschein, Seifenkarte, Postanweisung, RM 150.- Bar¬ 
geld. Der ehrliche Finder wird gebeten, die gefundenen Gegenstände auf der Komman¬ 
dantur beim Stabsscharführer abzugeben. 

11. Gefunden 

Auf der Schreibstube der Kommandantur blieben 1 Paar dunkle Lederhandschuhe 
liegen. Abzuholen beim Stabsscharführer der Kommandantur. 

12. Aufenthaltsgenehmigung 
SS-Oscha. Kurt Knittel, 

Besuch der Mutter ab 10.9.43 bis auf weiteres, 

Wohnung: Haus 205 bei Oppermann. 

SS-Rottf. Karl Rossow, 

Besuch der Familie vom 10.9.-30.9.43 
Wohnung: Fremdenheim, Auschwitz. 

SS-Strm. Ernst Schenk, 

Besuch der Ehefrau vom 13.9.-15.10.43 
Wohnung: Haus Fries. 

SS-Oscha. Adolf Becker, 

Besuch der Schwiegereltern auf die Dauer von 3-4 Wochen 
Wohnung: Haus Nr. 203 bei Becker. 

SS-Rottf. Martin Stocken 

Besuch der Familie bis auf weiteres 

Wohnung: Auschwitz, Neue Post bei Familie Holm 

SS-Uscha. Otto Vollrath 

Besuch der Ehefrau bis auf weiteres 

Wohnung: Haus Nr. 740 bei SS-Uscha. Hild. 

SS-Sturmscharführer Paul Polster, 

Besuch der Ehefrau vom 16.-21.9.43. 

Wohnung: Gutshof Porombka bei Weber. 

SS-Strm. Heinrich Franke, 

Besuch der Ehefrau vom 22.9.-8.10.43 
Wohnung: bei SS-Hscha. Moll. 

Der Standortälteste 
gez. Höß 

SS-Obersturmbannführer und Kommandant 


F.d.R. 

[Unterschrift Baumgartner] 
SS-Obersturmführer und Adjutant 

Verteiler an die nachgeordneten Dienststellen. 


StB 40/43 


18. September 1943 


341 


Standortbefehl Nr. 40/43 


Auschwitz, 18. September 1943 


1. Arbeitszeit der Häftlinge 

Ab 20.9.43 beginnt die Arbeitszeit der Häftlinge um 6.30 Uhr. 

2. Stromabschaltung am 19.9.43 

Am Sonntag, dem [sic] 19.9.43, in der Zeit von 14.00-17.00 Uhr, wird die Strom¬ 
zuführung wegen Umschaltung der Hochspannungsleitung unterbrochen. Während 
dieser Zeit ist im gesamten Interessengebiet kein Strom. 

3. Belobigung 

Ich spreche dem 

SS-Unterscharführer Hans Nicrzwicki, SS-Standortarzt, 
meine besondere Anerkennung aus. N. fand in einem zugelöteten hohlen Eisenstock 
den Betrag von RM 750,-, den er pflichtgemäß sofort bei der Kommandantur ablieferte. 
Wie bei dem Berthold-Hildebrandt-Sportfest in Königshütte waren die SS-Angehöri- 
gen 

SS-Unterscharführer Herbert Winter, 

SS—Unterscharführer Willi Achtelik und 
SS-Rottenführer Heinrich Eberle 

auch bei dem Sportfest in Hindenburg erfolgreich. Ich spreche den Obengenannten 
für die gezeigten sportlichen Leistungen, die bei der vorhandenen starken Konkurrenz 
besonders hervorzuheben sind, meine volle Anerkennung aus. 

4. GefundcnFundsachc 

Im Lagerbereich wurde eine österreichische Kricgserinnerungsmedaille mit Ausweis, 
lautend auf den Namen: Siegfried Huber, Wien, gefunden. Abzuholen bei der Kom¬ 
mandantur KL Auschwitz. 

5. Aufenthaltsgenehmigungen 

SS-Uscha. Bernhard Claue, 

Besuch von Frau Müller v. 19.9.-26.9.43 
Wohnung: Harmense bei Glaue. 

SS-Uscha. Peter Gauronski 

Besuch der Ehefrau vom 22.9.-12.10.43 

Wohnung: Babitz Nr. 37 [sic] bei Flegel 

SS-Strm. Alfred Wuttig 

Besuch der Familie vom 13.9.-1.1.44 

Wohnung: Neuberun 

SS-Rottf. Bruno Arndt, 

Besuch der Ehefrau vom 15.9.-25.9.43. 

Wohnung: Haus Nr. 150 DAW. 

SS-Strm. Erwin Janko 

Besuch der Braut vom 1.10.-15.10.43 

Wohnung: Babitz, Haus Nr. 27 bei Flegel. 



3 42 


24. September 1943 


StB 41/43 


gez. Höß 

SS-Obersturmbannführer und Kommandant 


F.d.R. 

[Unterschrift Baumgartner] 
SS-Obersturmführer und Adjutant 

[Kein Verteiler] 


Standortbefehl Nr. 41/43 


Auschwitz, 24. September 1943 


1. Haussammlung für das WHW 

Bei der 1. Listensammlung für das WHW wurde das erfreuliche Ergebnis von 
RM 10.172,78 

erreicht. Ich spreche allen Spendern hierfür meine Anerkennung aus. 

2. Belobigung 

Bei dem Sportfest zu Ehren beurlaubter Frontsoldaten am 18. und 19.9.43 in Hinden- 
burg waren die SS-Angehörigen 
SS-Uscha. Herbert Winter, 

SS-Uscha. Willi Achtelik 
abermals erfolgreich. Sie errangen folgende Siege 

SS-Uscha. Winter 1. Sieger im leichtathletischen Dreikampf 
SS-Uscha. Achtelik 2. Sieger im leichtathletischen Dreikampf 
Ferner belegten sic in den Einzelkämpfen folgende Plätze: 

Weitsprung: SS-Uscha. Winter 2. Platz 
SS-Uscha. Achtelik 3. Platz 
Kugelstoßen: SS-Uscha. Winter 1. Platz 
SS-Uscha. Achtelik 2. Platz 

Im 100 m Lauf teilten sich mit einer Zeit von 12,1 Sek. beide in [sic] den 1. Platz 
Hochsprung: SS-Uscha. Winter 2. Platz 

Ich spreche SS-Uscha. Winter und Achtelik für ihre erfolgreiche Teilnahme meine 
Anerkennung aus. 

3. Hühnerhaltung 

Es wird auf die Bekanntmachung des Amtskommissars des Amtsbezirkes Auschwitz 
vom 21.9.43 hingewiesen, wonach Inh[a]ber der Eierablieferungsnachweise diese sofort 
dem Ortsbauernf[ü]hrer vorzulegen haben. Außerdem haben auf Grund der Bekannt¬ 
machung sämtliche Hühnerhalter die Hühnerbestände neu anzumelden. 


StB 41/43 


24. September 1943 


343 


4. Tragen von Tuchröcken und Drillichjacken 

Unter Hinweis auf die Kommandanturbefehle Nr. 8/43 und 10/43 wird letztmalig an¬ 
geordnet, daß Tuchröcke mit geschlossenem Kragen zu tragen sind. Für Drillichjacken 
ist offener Kragen nur in Verbindung mit Braunhemd und Binder gestattet. Sollten 
in Zukunft noch SS-Angchörige in unvorschriftsmäßigem Anzug angetroffen werden, 
si nd sie zwecks Bestrafung zur Meldung zu bringen. 

5. Heeres-Verordnungsblatt Teil B, Blatt 18, vom 11.9.43 

Hiervon erhalten heute: 

SS-Totenkopfsturmbann 10 Exemplare 
SS-Standortverwaltung 1 " 

SS-Revier 1 " 

6. Ungültigkeitserklärung des Ausweises Nr. 4331 

Der Ausweis Nr. 4331 für Stanislaus Krzamien, geb. 18.4.96 in Raisko, beschäftigt bei 
Firma Kluge, wird hiermit für ungültig erklärt. 

7. Zivilausweise 

Es wird darauf hingewiesen, daß der Gültigkeitsvermerk auf der Rückseite der blauen 
Zivilausweise keiner Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung gleichkommt. 

8. Aufenthaltsgenehmigung 
SS-Strm. Heinrich Kramer, 

Besuch der Familie vom 20.9.43 bis auf weiteres 
Wohnung: Auschwitz an der Brücke und Haus Nr. 169 
SS-Oscha. Friedrich Schiupper, 

Besuch der Familie vom 25.9.-15.10.43 
Wohnung: Haus Nr. 177 bei Reinicke. 

SS-Uscha. Wilhelm Schmidt, 

Besuch der Schwägerin v. 20.9.-5.10.43 
Wohnung: Haus Nr. 163 bei Schmidt 
SS-Rottf. Johann Becker, 

Besuch der Ehefrau vom 23.9.-20.10.43 
Wohnung: Haus Nr. 170 bei Rummel 
SS-Strm. Edgar Gross 
Besuch der Familie vom 1.10.-1.1.44 
Wohnung: Babitz bei Baiser 
SS-Ostuf. Dr. Bruno Weber 
Besuch des Vaters vom 22.9.-4.10.43 
Wohnung: Untersuchungsstelle Raisko 
SS-Rottf. Rudolf Hintz, 

Besuch der Ehefrau vom 22.9.43 bis auf weiteres 
Wohnung: Haus Nr. 188 bei Rairh 


Der Standortälteste 
gez. Höß 

SS-Obersturmbannführer und Kommandant 



344 


25. September 1943 


StB 42/43 


F.d.R. 

[Unterschrift Baumgartner] 
SS-Obersturmführer und Adjutant 

Verteiler an die nachgeordneten Dienststellen. 


Standortbefeh! Nr. 42/43 


Auschwitz, 25. September 1943 


1. Rattenbekämpfung 

Ab Dienstag, den 28. September 1943 wird im gesamten Gebiet - Lagerbereich und In¬ 
teressengebiet -des KL Auschwitz die Rattenbekämpfung durchgeführt. Da es sich um 
ein außerordentlich gefährliches Gift handelt, wird zur Verhütung von Todesfällen dar¬ 
auf hingewiesen und angeordnet, daß sämtliche Kinder von den ausgelegten vergifteten 
Nahrungsmitteln fernzuhalten sind. Alle Haustiere sind einzusperren. Die Häftlinge 
müssen darüber belehrt werden, daß keine Speisereste von den Müllabfällen (Kartof¬ 
felschalen usw.) entnommen werden und sie sich dort nicht zu schaffen machen. 

2. Besuch im Konzentrationslager Auschwitz 

In letzter Zeit ist mir aufgefallen, daß Besuche in das KL geführt wurden und mit diesen 
Besichtigungen stattfanden, ohne daß ich hiervon in Kenntnis gesetzt wurde. Ich weise 
darauf hin, daß Besichtigungen des KL und des gesamten Interessengebietes des KL 
Au. nur durch den Chef der Amtsgruppe D genehmigt werden können. Sofern bei den 
einzelnen Abteilungsleitern Gäste zu Besuch sind und die Absicht besteht, diesen den 
KL-Betrieb zu zeigen, so ist rechtzeitig auf der Kommandantur hierfür der Antrag zu 
stellen, damit in jedem Falle die Genehmigung beim Chef der Amtsgruppe D eingeholt 
werden kann. 

3. Aufenthaltsgenehmigung und Ausweisgültigkeitsdauer 

Aus gegebener Veranlassung und um Unklarheiten zu beseitigen, wird darauf hinge¬ 
wiesen, daß der auf der Rückseite der für vorübergehenden Aufenthalt von Famili¬ 
enmitgliedern usw. der SS-Angehörigen ausgestellten Ausweise angebrachte Stempel 
lediglich die Gültigkeitsdauer der Ausweise betrifft und in keinem Falle als zeitliche 
Festlegung der Aufenthaltsgenehmigung betrachtet werden kann. 

4. Kommandanturarrest 

Gemäß einer neuen sich noch in Arbeit befindenden DBO sollen laut Verfügung des 
Hauptamtes] — SS—Gericht — sämtliche im Arrest einsitzenden SS—Angehörigen täglich 
10 Stunden arbeiten. Die Arrestanten des KL Auschwitz rücken am Montag, dem [sic] 
27.9.43, erstmalig zur Arbeit aus. Zukünftig haben bei Einlieferungen in den Arrest 
die SS-Angehörigen bei Strafantritt folgendes mitzubringen: Eßbesteck, Waschzeug, 
Putzzeug, Mantel, Drillichanzug, Koppel, 1 Kleiderbügel und 2 Decken. Der Arre¬ 
stant meldet sich in der 2. Tuchgarnitur. Die Mitnahme überflüssiger Gegenstände ist 
verboten. Für den Umtausch von Leibwäsche von Arrestanten, welche länger als eine 
Woche im Arrest einsitzen, hat die zuständige Kompanie (Fourier) Sorge zu tragen. 


StB 42/43 


25. September 1943 


345 


Der Wäscheaustausch kann in der Zeit von 18.00-19.00 Uhr jeden Sonnabend und 
Dienstag erfolgen. Ab Montag, den 27.9.43, werden bis zum Eintreffen genauer Be¬ 
stimmungen sämtliche Arrestanten (auch bei verschärftem Arrest) in volle Verpflegung 
genommen. Als Arrestaufseher wurden SS-Sturmscharführer Alois Franke und SS- 
Hauptscharführer Reinhold Kluss zur Kommandantur-Gerichtsabteilung komman¬ 
diert. Diese unterstehen unmittelbar dem Gerichts-SS-Führer. Die bisher gchandhabte 
Regelung - Versorgung der Arrestanten durch den jeweiligen KTD bezw. Hauptwache 
- tritt damit außer Kraft. 

5. Aufenthaltsgenehmigung 

SS-Rottf. Josef Holzknecht, 

Besuch des Sohnes vom 25.-28.9.43 
[WJohnung: TWL-Unterkunft Raisko. 

SS-Rottf. Max Krause 

Besuch der Familie vom 27.9.-15.10.43 

Wohnung: Haus 182 

SS-Rottf. Kurt Müller, 

Besuch der Base vom 23.9.43 bis auf weiteres 
Wohnung: Haus Nr. 152. 

SS-Uscha. Franz Sihorsch, 

Besuch der Ehefrau vom 25.9.-27.9.43 
Wohnung: Babitz Nr. 276. 


Der Standortälteste: 

gez. Höß 

SS-Obersturmbannführer und Kommandant 


F.d.R. 

[Unterschrift Baumgartner] 
SS-Obersturmführer und Adjutant 

[Kein Verteiler] 


An alle SS-Familien im KL Auschwitz 
Betreff: Rattenbekämpfung 


Ab Dienstag, den 28. September 1943, wird im gesamten Gebiet - Lagerbereich und Inter¬ 
essengebiet - des KL Auschwitz die Rattenbekämpfung durchgeführt. Das [sic] es sich um 
ein ausserordentlich gefährliches Gift handelt, wird zur Verhütung von Todesfällen dar¬ 
auf hingewiesen, und angeordnet, dass sämtliche Kinder von den ausgelegten vergifteten 
Nahrungsmitteln fernzuhalten sind. Alle Haustiere sind einzusperren. 

Die Häftlinge müssen darüber belehrt werden, dass keine Speisereste von den Müllabfällen 
(Kartoffelschalen usw.) entnommen werden und sie sich dort nicht zu schaffen machen. 


a.B. [Unterschrift Baumgartner] 
SS-Obersturmführer und Adjutant 



346 


1. Oktober 1943 


StB 43/43 


Standortbefehl Nr. 43/43 


Auschwitz, 1. Oktober 1943 


1. Verbot zum Betreten des Hauses der Waffen-SS 
Den SS-Angehörigen: 

SS-Uscha. Herbert Pritzkolait, 

2. Stabskomp. KL Au. 

SS-Strm. Alfred Schütter, 

7. SS-T-Stuba. KL Au. 

wird das Betreten des Hauses der Waffen-SS auf die Dauer von 3 Monaten verbo¬ 
ten. Beide haben sich undiszipliniert und unsoldatisch im Hause der Waffen-SS in 
Anwesenheit von Zivilisten benommen. 

2. Konzentrationslager Kauen und Vaivara 

Mit Wirkung vom 15.9.43 sind auf Befehl des Reichsführers-SS und Chefs der Deut¬ 
schen Polizei die Konzentrationslager 
Kauen und Vaivara errichtet worden. 

3. Fernsprechnetz und Fernschreibnetz 

Das Fernsprechnetz und Fernschreibnetz ist infolge Verlagerung von Dienststellen 
und infolge der Bombenangriffe auf deutsche Städte stark überlastet. Ein geordneter 
Betrieb ist nur dann durchzuführen, wenn alle weniger wichtigen Angelegenheiten, 
insbesondere verwaltungsmäßiger Art, brieflich erledigt werden. Das Fernsprech- und 
Fernschreibnetz ist daher nur in besonders dringenden Fällen zu benutzen. 

4. Bücherbestellung bei der Abt. VI 

Die Abt. VI ist in der Lage, bei sofortiger Bestellung folgendes Werk zu liefern: 
»Deutscher Osten, Land der Zukunft“. 

Herausgegeben von Prof. Heinrich Hoffmann, Vorwort von Reichsminister Dr. Göb- 
bels [sic]. 144 Seiten mit 113 ganzseitigen Abbildungen in Kupfertiefdruck Kart. RM 
4,80. Landschaft, Kultur, Kunst und Volk der deutschen Ostgebiete: Ostpreußen, 
Danzig-Westpreußcn, Wartheland, Niederschlesien, Oberschlesien und Generalgou¬ 
vernement. 

5. Beschädigte Radioapparate 

Radioapparate, die durch die Abt. VI ausgegeben worden sind, können jederzeit durch 
die Abt. VI wieder repariert werden. Dabei ist es jedoch erforderlich, daß das Radiogerät 
nicht bei der Technischen Abteilung, sondern direkt bei der Abt. VI abgegeben wird, 
die alles Andere veranlaßt. 




StB 43/43 


1. Oktober 1943 


347 


6. AHM, HVBL, VBl.d.W.-SS 

Die nachstehenden Verordnungsblätter wurden heute ausgegeben: 

1. Allgemeine Heeres Mitteilungen v. 19.8. und 20.8.43 

SS-T-Stuba. 18 Exemplare 

SS-Standortverwaltung 2 " 

SS-Revier 2 " 

2. Heeres Verordnungsblatt, Teil C 46. Ausgabe, 

SS-T-Stuba. 9 Exemplare 

SS-Standortverwaltung 1 " 

SS-Revier 1 

3. Verordnungsblatt der Waffen-SS, Nr. 18. 

SS-T-Stuba. 6 Exemplare 

SS-Standortverwaltung 1 
SS-Revier 1 

7. Kommandanturarrest 

Aus gegebener Veranlassung weise ich darauf hin, daß es strengstens untersagt ist, Ar¬ 
restanten irgendwelche Gegenstände (Lebensmittel, Zigaretten, Bücher, Briefe usw.) 
zuzustecken oder von den Arrestanten irgendwelche Gegenstände anzunehmen. Sämt¬ 
liche für Arrestanten bestimmte Gegenstände müssen über die Kommandantur - Gc- 
richtsabteilung - bezw. den Arrestaufseher geleitet werden. Zuwiderhandelnde werde 
ich hart bestrafen. Ferner wird darauf hingewiesen, daß die Mitnahme von Steppdecken 
in den Kommandanturarrest verboten ist. 

8. Gefunden 

Im SS-Revier wurde ein einzelner lederner Damenhandschuh gefunden. Abzuholen 
beim Stabsscharführer der Kommandantur. 

Verloren 

Im Lagerbereich wurde eine Geldbörse mit Inhalt verloren. Der ehrliche Finder wird 
gebeten, dieselbe auf der Kommandantur beim Stabsscharführer abzugeben. 

9. Verwendung von Grünstiften 

Ich habe festgestellt, daß auf den Dienststellen grüne Kopierstifte Verwendung fin¬ 
den. Gemäß Befehl des RF-SS ist der Gebrauch von grünen Kopierstiften auf SS- 
Dienststellen einzig und allein dem Reichsführer-SS persönlich Vorbehalten. Sie sind 
daher von den Schreibstuben zu entfernen. 

10. Aufenthaltsgenehmigungen 

SS-Oscha. Max Wokittel 
Besuch der Ehefrau vom 29.9.-3.10.43 
Wohnung: Haus SS-Ustuf. Hössler 
SS-Uscha Demetrius Kalaus, 

Besuch der Mutter vom 29.9.-1.11.43 
Wohnung: Haus 171 bei Kalaus 
SS-Uscha. Heinz Triem, 

Besuch der Ehefrau vom 11.10.-27.10.43 
Wohnung: Unterkunftshaus 2 TWL Raisko 



348 


2. Oktober 1943 


Rdschr. 


SS-Uscha. Karl Schuch, 

Besuch der Braut vom 1.10.-15.10.43 
Wohnung: Babitz Nr. 27 bei Flegel. 


Der Standortälteste 
gez. Höß 

SS-Obersturmbannführer und Kommandant 


F.d.R. 

[Unterschrift Baumgartner] 
SS-Obersturmführer und Adjutant 

Verteiler an die nachgeordneten Dienststellen. 


[Rundschreiben] 


Auschwitz, 2. Oktober 1943 


Betrifft: Truppenbetreuungsveranstaltung am 4. Oktober 1943 

An alle Abteilungen der Kommandantur, 
den SS-T-Sturmbann 
und sämtliche Außenstellen 
KL Auschwitz 

Am Montag, den 4. Oktober 1943, 20 Uhr, findet auf der Bühne des Kameradschafts¬ 
heims die nächste Truppenbetreuungsveranstaltung statt. Es gastieren die Städt. Bühnen 
Kattowitz/Königshütte mit dem Schwank: 

.Gestörte Hochzeitsnacht“ 
von Karl Hans Jaeger 
in Anwesenheit des Verfassers 

Organisation: Abt. VI in Gemeinschaft mit Intendant Dr. Wartisch 
Inszenierung: Karl Hans Jaeger 
Bühnenbild: Hans Benesch 

Es wirken mit: Die Damen Bärbel Wolff, Gertrud Seitz, Else Petry, Olga 
Plitsch, Anni König, 

sowie die Herren Heinz Brenner, Otto Hermann Kempert, Hans Flössel, Erich Heil. 

Der Besuch der Veranstaltung ist Dienst. Die Ausführungsbestimmungen wie üblich. 
Zutritt zu den Truppenbetreuungsveranstaltungen haben nur SS-Angehörige des Stand¬ 
ortes, ihre Familien (Jugendliche nicht unter 18 Jahren) sowie die bei der Landwirtschaft, 
SS-Lazarett, Zentralbauleitung, DAW, TWL tätigen deutschen Zivilangestellten, außerdem 
die in Auschwitz stationierte Flak- und Heeresabteilung. Gäste werden ausschließlich von 
der Kommandantur eingeladen. Von SS-Angehörigen oder einzelnen Dienststellen zum 
Besuch aufgeforderte Personen werden in Zukunft zurückgewiesen. 

Der Lagerkommandant 
gez. Höß 
SS-Obersturmbannführer 



Sfß 45/43 


8. Oktober 1943 


349 


F.d.R. 

[Unterschrift Baumgartner] 
SS-Obersturmführer u. Adjutant 

[Kein Verteiler] 


Standortbefehl Nr. 44/43 


Auschwitz, 2. Oktober 1943 


1. Schreibstubendienststunden 

Mit Einführung der Normalzeit ab 4. Oktober 1943 werden die Dienststunden auf den 
Schreibstuben wie folgt festgelegt: 

von 7.00-12.00 und von 13.00-17.00 Uhr. 

Sonnabends: von 7.00-13.30 Uhr. 

2. Arbeitszeit der Häftlinge 

Die Arbeitszeit der Häftlinge wird auf 
6.00-17.00 Uhr 
mit */a ständiger Mittagspause 
festgelegt. 


Der Standortälteste 
gez. Höß 

SS-Obersturmbannführer und Kommandant 


F.d.R. 

[Unterschrift Baumgartner] 
SS-Obersturmführer und Adjutant 

Verteiler an die nachgeordneten Dienststellen. 


Standortbefehl Nr. 45/43 


Auschwitz, 8. Oktober 1943 


1. Belobigung 

Dem SS-Rottenführer Wilhelm Reichel, 5,/SS-T-Stuba. KL Au. gelang es, von 3 ge¬ 
meinsam flüchtenden Häftlingen 2 auf der Flucht zu erschießen. Dieser Fluchtversuch 
fand unter günstigsten Fluchtbedingungen am 21.9.43, 22.00 Uhr, beim Außenkom¬ 
mando Neu-Dachs statt und Reichel hat sich hierbei umsichtig und geistesgegenwärtig 
gezeigt. Ich spreche ihm meine Anerkennung aus. 



350 


8. Oktober 1943 


StB 45/43 


2. Streifendienst 

Ab sofort wird der bisherige übliche Streifendienst zwecks Einsparung von Posten 
eingestellt. Der Streifendienst wird neu organisiert und zwar wird derselbe unmittelbar 
mir persönlich unterstellt. Der Einsatz des Streifendienstes erfolgt in der Art, daß 
die entsprechenden Dienstgrade aller dem Standortältesten unterstellten Dienststellen 
zu diesem herangezogen werden. Die Aufstellung und Einteilung erfolgt durch die 
Kommandantur. 

Es wird eingeteilt: 

a) die Bahnhofstreife, 

b) die Stadtstreife, 

c) die Fahrradstreife. 

Die bisher abgestellte Lagerstreife, die den Zweck hatte, Zivilpersonen innerhalb des 
Lagerbereiches auf Ausweis, Armbinde usw. zu kontrollieren, hat mit Wirkung vom 
10.10.43 die Politische Abteilung zu stellen. Diese Streife erhält ihre unmittelbaren An¬ 
weisungen von dem Leiter der Politischen Abteilung, SS-Untersturmführer Grabner, 
der mir persönlich für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen gegenüber 
den Zivilarbeitern voll verantwortlich ist. Als Führer des Streifendienstes für die unter 
a-c genannten Streifen bestimme ich den 

Adjutanten SS-Obersturmführer Baumgartner. 

Eine Dienstanweisung über die Dienstobliegenheiten der einzelnen Streifen ergeht ge¬ 
sondert. Die für den Streifendienst vorgesehenen geeigneten Unterführer (SS-Unter- 
scharführer bis einschließlich Hauptscharführer) sind von den einzelnen Abteilungen 
und Einheiten, soweit noch nicht geschehen, einmalig bis zum 9.10.43, 12.00 Uhr, der 
Kommandantur zu melden, damit diese in einen entsprechenden Dienstr[a]ster auf¬ 
genommen werden können. Den für den Streifendienst eingesetzten SS-Angehörigen 
(letzte Ablösung) gestatte ich, daß sie am darauffolgenden Tage ihren Dienst jeweils 
anstatt um 7.00 Uhr um 9.00 Uhr beginnen. 

3. Kommandanturarrest 

Unter Bezugnahme auf den Standortbefehl Nr. 42/43 Abs. 4 wird befohlen, daß von 
den Arrestanten außer den bereits angeführten Gegenständen auch noch eine Zeltbahn, 
Brotbeutel und Feldflasche bei Strafantritt in den Arrest mitzubringen sind. 

4. Übungsschießen der Flakgruppe Oberschlesien am 17.10.43 mit leichten, mittleren und 
schweren Geschützen 

Einheiten der Flakgruppe Oberschlesien führen am 17.10.43 ein Scharfschießen im 
Gebiet östlich Auschwitz in der Zeit von 21.00-22.00 Uhr durch. 

5. Tragen von Schußwaffen 

Ich weise nochmals darauf hin, daß das Tragen von Schußwaffen für Unterführer und 
Mannschaften außerdienstlich verboten ist. Sind diese nicht im Besitz einer Seiten¬ 
waffe, so ist eine Bescheinigung vom Disziplinarvorgesetzten hierüber auszustellen. 
Dieser Ausweis berechtigt den Inhaber außerdienstlich ohne Seitenwaffe auszugehen. 
Kommandanturangehörige melden sich diesbezüglich bei der Abteilung Waffen und 
Geräte. 





StB 45/43 


8. Oktober 1943 


351 


6. Anschriftenänderung 

Das Amt W III ist aus der Geisbergstraße 21 verzogen. 

Die neue Anschrift lautet: 

Berlin SW 11, Saarlandstraße 66 
Telefon-Sammel-Nr. 19 61 06. 

7. Neue Verkehrszeiten für Lagerausweise und Bescheinigungen zum Betreten der Stadt 
Auschwitz 

Ab sofort sind die Verkehrszeiten für Lagerausweise und Bescheinigungen zum Betreten 
der Stadt Auschwitz bei der Kommandantur (Ausweisstelle) wie folgt festgesetzt: 
vormittags: 9.00-10.00 Uhr 
nachmittags: 15.00-16.00 Uhr 

außer Sonnabends. 

8. Aufenthaltsgenehmigungen 

SS-Uscha. Ewald Keim, 

Besuch der Ehefrau vom 6.-20.10.43 

Wohnung: Neuberun, Heeresstraße 13 bei Hartwecker 

SS-Ustuf.(F) Dr. Hans Mulsow, 

Besuch der Familie vom 15.10.43 bis auf weiteres 
Wohnung: Unterkunft Raisko Haus 822. 

SS-Uscha. Richard Böck 

Besuch der Familie vom 2.10.43 bis auf weiteres 

Wohnung: Imilien. 

SS-Uscha. Willy Wildermuth, 

Besuch der Ehefrau vom 5.10.-15.11.43 
Wohnung: Haus Nr. 130 bei Ludwig. 

SS-Strm. A. Sisa, 

Besuch der Ehefrau vom 10.10.-24.10.43 
Wohnung; Auschwitz an der Brücke. 

SS-Strm .Johann Petkunas, 

Besuch der Ehefrau vom 15.10.-14.11.43 

Wohnung: Auschwitz an der Brücke 

SS-Uscha. Paul Messner 

Besuch des Vaters vom 2.10.-2.11.43 

Wohnung: Haus Nr. 197 bei Messner 

SS-Uscha. Wilhelm Hild 

Besuch der Schwiegermutter vom 3.10.-15.10.43. 

Wohnung: Haus Nr. 740. 

SS-Ustuf.(F) Walter Dejaco 

Besuch der Ehefrau vom 12.10.-20.11.43 

Wohnung: Haus 56 (Zentralbauleitung) 

SS-Uscha. Werner Schliebeck, 

Besuch der Familie vom 13.10.43 bis auf weiteres 
Wohnung: Haus Nr. 123 



352 


14. Oktober 1943 


StB 46/43 


9. Gefunden 

Im Kameradschaftsheim wurde ein Infanterie—Sturmabzeichen in Bronze gefunden. 
Abzuholen beim Stabsscharführer der Kommandantur. 


Der Standortälteste: 

gez. Höß 

SS-Obersturmbannführer und Kommandant 

F.d.R. 

[Unterschrift Baumgartner] 

SS-Obersturmführer und Adjutant 

Verteiler an die nachgeordneten Dienststellen. 


Standortbefehl Nr. 46/43 


Auschwitz, 14. Oktober 1943 


1. Kartoffelversorgung der hier ansässigen SS-Familien 

Die auf Grund der umgelaufenen Liste angemeldeten Kartoffeln werden in diesen 
Tagen den Familien zugestellt. Die Einkellerungsscheine, die erst jetzt vom Amts¬ 
kommissar bezw. vom Ernährungsamt kommen, sind nach Erhalt sofort bei der SS- 
Standortverwaltung - Abteilung Verpflegung - abzuliefern. Falls bis zum 30. Oktober 
1943 die erforderlichen Einkellerungsscheine nicht vorgelegt sind, werden die Kartof¬ 
feln den Haushalten wieder entzogen. Der Ausfall der diesjährigen Kartoffelernte läßt 
keine großzügige Handhabung zu. Die erlassenen Bestimmungen müssen genauestens 
eingehalten werden. Es wird schon jetzt darauf hingewiesen, die Kartoffeln sorgfältig 
cinzulagern, zu pflegen und sparsam zu verbrauchen, da Nachlieferungen von keiner 
Seite erfolgen können und auch nicht erfolgen dürfen. 

2. Kraftfahrzeuge 

Ich habe die Streife angewiesen, an Sonnabenden ab 14.00 Uhr und während des ganzen 
Sonntages jedes Kraftfahrzeug eingehendst zu kontrollieren. Die Kräder der in den 
Kommandantur-Baracken, am Lazarett und in den neuen Truppenunterkünften bei 
Haus 7 wohnenden SS-Angehörigen sind ab sofort abends nach Dienstschiuß bei der 
Fahrbereitschaft abzugeben. Die übrigen Krafträder sind keinesfalls über Nacht im 
Freien stehen zu lassen, sondern müssen unter Verschluß gebracht werden. Ich habe 
den Leiter der Fahrbereitschaft angewiesen, jedes Kraftfahrzeug, das nachts im Freien 
stehend angetroffen wird, zur Fahrbereitschaft bringen zu lassen und mir den Fahrer 
des betreffenden Fahrzeuges zu melden. 

3. Verwendung von Briefumschlägen 

Die Lage auf dem Papiermarkt zwingt dazu, daß Briefumschläge wiederholt verwendet 
werden müssen. Es wird deshalb angeordnet, daß alle gebrauchten Briefumschläge 
wöchentlich am Freitag bei der Druckerei abzuliefern sind. Diejenigen Abteilungen, die 
dieser Anordnung nicht nachkommen, werden in Zukunft mit neuen Briefumschlägen 
nicht mehr bedacht. 


StB 46/43 


14. Oktober 1943 


353 


4. Abgabe von Unterkunftsgerät 

In letzter Zeit häufen sich die Fälle, daß Familienangehörige, Firmen und Privatperso¬ 
nen bei der SS-Standortverwaltung Anforderungen für Unterkunftsgerät , Gardinen, 
Teppiche, Läufer usw. stellen, die ausschließlich für Truppenunterkünfte bestimmt sind. 
Die Abgabe von Unterkunftsgerät wird nur für Truppenzwecke vorgenommen, alle an¬ 
deren Ausgaben werden hiermit untersagt. 

5. Straßensperrung für Kraftfahrzeuge 

Trotz Anordnung im Standortbefehl wird die Straße in Richtung zwischen Haus der 
Waffen-SS und Molkerei immer noch von Kraftfahrzeugen befahren, obwohl noch 
besonders eine Verbotstafel aufgestellt wurde. Der Posten am Schlagbaum wird hiermit 
angewiesen, alle in vorgenannter Richtung fahrende [sic] Kraftfahrzeuge anzuhalten 
und die Insassen, gleich welchen Dienstgrades, mir zu melden. 

5a. Gefunden 

Auf dem Wege DAW - Krupphalle wurde ein Schlüsselbund mit Tasche gefunden. 
Abzuholen beim Stabsscharführer der Kommandantur. 

6. Zahnbehandlung 

Der Leitende Zahnarzt des KL Auschwitz gibt bekannt, daß am Mittwoch, dem [sic] 
20.10.1943, wegen Bestandsaufnahme keine Zahnbehandlung stattfindet. 

7. Jagdgenehmigung 

Dem SS-Untersturmführer Halbgewachs wird die Genehmigung zum Abschießen von 
Raubwild erteilt. 

8. Neue Ausleihezeiten [sic] für die Bücherei 

Ab sofort werden die Ausleihezeiten bei der Kommandantur Abt. VI - SS-Bücherei - 
folgendermaßen festgesetzt: 

Montag, Mittwoch und Freitag 11.00-12.00 Uhr und 16.00-17.00 Uhr. 

Die Bücherstunden sind genau einzuhalten. Außerhalb der angegebenen Zeiten findet 
keine Buchentleihung statt. Auch die Familienangehörigen sind darüber zu unterrich¬ 
ten. 

9. Beschriftung der Gasmasken 

Es ist sofort im Innern der Tragebüchse (bei sämtlichen Gasmasken) auf dem Deckel 
des Klarscheibenbehälters ein Zettel mit der Aufschrift von Dienstgrad und Namen des 
Besitzers in Maschinenschrift ohne sonstige Angaben fest und haltbar aufzukleben. 

10. Heeres-Verordnungsblätter 

Es kommen heute zur Verteilung: 

Teil C, Blatt 28, vom 25.9.43 und Teil B, Blatt 2c, vom 30.9.43 
je 10 Stück an SS-Totenkopfsturmbann 
je 1 " " SS-Standortverwaltung 

je 1 " " SS-Revier. 



354 


21. Oktober 1943 


StB 47/43 


11. Aufenthaltsgenehmigungen 

SS-Oscha. Friedrich [MJünkel 
Besuch der Familie vom 20.10.43 bis auf weiteres 
Wohnung: Haus Nr. 177 bei SS-Ustuf. Reinicke 
SS-Uscha. Franz Schmidt, 

Wohnung: Haus Nr. 44, 

Aufenthaltsgenehmigung bis auf weiteres verlängert. 

SS-Strm. Otto Medenwald, 

Besuch der Ehefrau vom 15.10.43 bis auf weiteres. 

Wohnung: bei SS-Strm. Ebneth. 

SS-Oscha. Jacob Jochum, 

Besuch der Mutter und Schwester auf die Dauer von 6 Monaten. 
Wohnung: Auschwitz, Bahnhofstr. 22 


Der SS-Standortälteste 
gez. Höß 

SS-Obersturmbannführer und Kommandant 


F.d.R. 

a.B. i.V. [Unterschrift Ganninger] 
SS-Untersturmführer und Adjutant 

Verteiler an die nachgeordneten Dienststellen. 


Standortbefehl Nr. 47/43 


Auschwitz, 21. Oktober 1943 


1. Drahthindernis um die Lager B II a, B II b und B II c 

Am 22. Oktober 1943, 16.30 Uhr, wird der Drahtzaun um die Lager Blla, Bllbund 
BIIc in Birkenau unter Starkstrom gesetzt. Innen- und Außensicherung sowie die 
vorgesehenen Warnschilder sind angebracht. 

2. Erntefest am 30.10.43, 19.30 Uhr, der Landwirtschaftsbetriebe 

Das Erntefest der Landwirtschaftsbetriebe findet am 30. Oktober 1943, 19.30 Uhr, im 
großen Saal des Kameradschaftsheimes statt. Einladungen gehen den Gästen gesondert 
zu. 

3. Dienststelle des Arrestaufsehers 

Ab 18.10.1943 befindet sich die Dienststelle des Arrestaufsehers nicht mehr wie bisher 
auf der Hauptwache des hiesigen Lagers, sondern im 2. Stockwerk des Kommandan¬ 
turgebäudes (Ehemalige Fernschreibstelle). Der Arrestaufseher ist dort zu jeder Tages¬ 
und Nachtzeit zu erreichen. Die Arrestanten haben sich bei Strafantritt auf dieser neuen 
Dienststelle des Arrestaufsehers zu melden. 



StB 48/43 


2. November 1943 


355 


4. Anzugsordnung 

Aus gegebener Veranlassung weise ich darauf hin, daß die in den 
Kommandanturbefehlen 8/43 und 10/43 sowie im 
Standortbefehl Nr. 41/43 

getroffenen Anordnungen für alle im Standort Auschwitz diensttuenden SS-Angehöri- 
gen, auch der Außenstellen, Gültigkeit haben. Sollte ich wiederum Verstöße feststellen, 
werde ich die Betreffenden exemplarisch bestrafen. 

5. Verordnungsblätter 

Es kommen heute zur Verteilung: 

Heeresverordnungsblatt Teil C, Blatt 29, vom 5.10.43 und 
Heeresverordnungsblatt Teil B, Blatt 19, vom 27.9.43: 
je 9 Stück an SS-T-Sturmbann 

je 1 " an Abt. III Kdtr. KL Au. 

je 1 " an SS-Standortarzt 

je 1 " an SS-Standortverwaltung 

Allgemeine Heeresmitteilungen vom 7.10.43, 21. Ausgabe und Verordnungsblatt der 
Waffen-SS Nr. 19 vom 1.10.43: 
je 8 Stück an SS-T-Sturmbann 

je 1 " an Abt. III Kdtr. KL Au. 

je 1 " an SS-Standortarzt 

je 1 " an SS-Standortverwaltung. 

6. Aufenthaltsgenehmigungen 
SS-Rottf. Willi Falkenburg 

Besuch der Schwiegermutter für die Zeit vom 20.10.43 b.a.w. 

Wohnung: Haus 41 

SS-Ustuf. Roland Albert 

Besuch der Ehefrau ab 20.10.43 bis auf weiteres 

Wohnung: Haus 184. 

[Die Fortsetzung des Dokuments fehlt.] 


Standortbefehl Nr. 48/43 


Auschwitz, 2. November 1943 


1. Durchführung der Fliegen- und Mückenbekämpfung in Kellern und auf den Böden 

Für die Durchführung der Fliegen- und Mückenbekämpfung ist folgender Plan vorge¬ 
sehen: 

1.11.1943 Haus der Waffen-SS 

Haus Sturmbannführer (F) Dr. Caesar 

2.11.1943) SS-Siedlung 

3.11.1943) 

4.11.1943 Haus 7 
Kantine TWL 



356 


2. November 1943 


StB 48/43 


5.11.1943 

6.11.1943 


8.11.1943 


9.11.1943 


10.11.1943 

11.11.1943 

12.11.1943 

13.11.1943 

15.11.1943 

16.11.1943 


17.11.1943 


18.11.1943 

19.11.1943 

20.11.1943 

22.11.1943 

23.11.1943 


Gemeinschaftslager 

Zivilarbeiter-Unterkünfte 

SS-Revier 

SS-Küche 

SS-Kantine Kameradschaftsheim 

Bäckerei 

Kommandantur 

Verwaltungsgebäude 

Schutzhaftlagerführung 

Poststelle 

Politische Abteilung 

Arbeitseinsatz 

Blockführerstube 

Zentralbauleitung 

Truppenunterkünfte Birkenau 

Truppenunterkünfte Auschwitz 

Stabsgebäude 

TWL 

Pferdeställe Auschwitz 
Schweineställe Auschwitz 
Häftlingsküche Stammlager Auschwitz 
Magazin Stammlager Auschwitz 
TWL-Unterkünfte Raisko 
Häftlingsküche Zigeunerlager Birkenau 
Häftlingsküche Frauenlager Birkenau 
Häftlingsküche Männerlager Birkenau 
Häftlingsküche Buna 
Schutzhaftlagerführung Buna 
Wirtschaftshof Birkenau 
Fahrbereitschaft Praga-Halle 
Arbeitskommando Harmense 
Arbeitskommando Budy 
Arbeitskommando Babitz 


2. Mitglieder des Deutschen Roten Kreuzes 

Bis 6.11.1943,14.00 Uhr, sind alle diejenigen Frauen zu melden, die Mitglied des Deut¬ 
schen Roten Kreuzes sind. 


3. Gefunden 

Im Lagerbereich wurden: 1 silbernes Reichssportabzeichen und 1 Verwundetenabzei¬ 
chen in schwarz gefunden. Abzuholen beim Stabsscharführer der Kommandantur. 

4. Verloren 

Innerhalb des Lagerbereiches gingen verloren: 

1 Geldbörse mit Inhalt (Geld und Verpflegungsmarken) 

1 Paar schwarze Extrastiefel (Halbweichleder). 

Die Finder werden gebeten, die Gegenstände auf der Kommandantur abzugeben. 


StB 48/43 


2. November 1943 


357 


5. Verordnungsblätter 

Es kamen zur Verteilung: 

Heeresverordnungsblatt Teil B vom 11.10.1943 

TeilC vom 15.10.1943 
je 9 Stück an SS-Totcnkopfsturmbann, 
je 1 " an SS-Standortverwaltung, 

je 1 " an SS-Standortarzt, 

je 1 " an Schutzhaftlager. 

Verordnungsblatt der Waffen-SS Nr. 20 vom 15.10.1943 
je 5 Stück an SS-Totenkopfsturmbann, 
je 1 " an SS-Standortverwaltung, 

je 1 " an SS-Standortarzt, 

je 1 " an Schutzhaftlager 

6. Aufenthaltsgenehmigungen 

SS-Strm. Josef Beitzel, 

Besuch der Familie v. 20.10.-30.11.43. 

Wohnung: Babitz Nr. 27 bei Flegel 
SS-Uscha. Hans Kapper, 

Besuch der Eltern v. 30.10.-10.11.43. 

Wohnung: Haus Nr. 171 
SS-Rttf. Martin Stockert, 

Besuch der Familie bis auf weiteres 
Wohnung: Haus Nr. 154 
SS-Rttf. Friedr. Schulze, 

Besuch der Ehefrau v. 30.10.-20.11.43. 

Wohnung: Haus Nr. 130 bei Ludwig 
SS-Uscha. Otto Vollrath, 

Besuch der Schwester v. 2.-8.11.43. 

Wohnung: Haus Nr. 740 
SS-Strm. Erich Siebei, 

Besuch der Schwiegermutter b. 31.12.43. 

Wohnung: Haus Nr. 203 
SS-Rttf. Fiermann Knaus, 

Besuch der Familie bis auf weiteres 
Wohnung: Babitz Nr. 27 bei Flegel 
Frau Flenni Hochschw[e]f, 

Besuch der Schwester bis auf weiteres 
Wohnung: Haus Nr. 50 
SS-Strm. Julius Maser, 

Besuch der Ehefrau v. 1.-10.11.43. 

Wohnung: Raisko Nr. 59 bei Sasmuiecz 



358 


11. November 1943 


StB 50/43 


SS-Uscha. Dietrich Kamann, Aufenthaltsgenehmigung für Familie bis auf weiteres 
verlängert. 


Der Standortälteste 
gez. Höß 

SS-Obersturmbannführer u. Kommandant 


F.d.R. 

a.B. [Unterschrift Baumgartner] 
SS-Obersturmführer und Adjutant 

Verteiler an die nachgeordneten Dienststellen. 


Standortbefehl Nr. 50/43 


Auschwitz, 11. November 1943 


1. Auf Befehl des RF-SS und Chef der deutschen Polizei habe ich mit dem heutigen 
Tage das Konzentrationslager Auschwitz von dem bisherigen Lagerkommandanten, 
SS-Obersturmbannführer Höß , übernommen. Die vom Chef des SS-Wirtschafts- 
Verwaltungshauptamtes, SS-Obcrgruppenführer und General der Waffen-SS Pohl, be¬ 
fohlene Unterteilung des Konzentrationslagers Auschwitz in 

Lager I (Stammlager) 

Lager II (Frauenlager) 

Lager III (Außenlager) 
wird in den nächsten Tagen durchgeführt. 

2. Mit sofortiger Wirkung habe ich ebenfalls die Dienstgeschäfte des SS-Standortältcsten 
für den SS-Standortbereich Auschwitz übernommen. 


Der Standortälteste 
gez. Liebehenschel 
SS-Obersturmbannführer 


F.d.R.: 

[Unterschrift Zoller] 
SS-Hauptsturmführer und Adjutant 


[Verteiler] 


StB 51/43 


16. November 1943 


359 


Standortbefehl Nr. 51/43 


Auschwitz, 16. November 1943 


1. Sondersammlung für das WHW 

Wie mir gemeldet wird, haben die Angehörigen des SS-Totenkopfsturmbannes anlä߬ 
lich des 9. November 1943 
RM 15.221,60 

gesammelt. Ich spreche diesen SS-Angehörigen für dies [sic] stolze Ergebnis meine 
vollste Anerkennung aus. Auch diese Handlung spricht für den Geist der Truppe. 

2. Häftlingseigentum 

Ich habe Veranlassung, letztmalig darauf hinzuweisen, daß das Eigentum der Häftlinge, 
ganz gleich, um was es sich handelt (Kleidungsstücke, Gold- und Wertsachen, Eßwaren 
und sonstige persönliche Gegenstände), auch ganz gleich, wo es sich befindet oder ge¬ 
sichtet wird, unangetastet bleibt. Über die Verwendung des Eigentumes der Häftlinge 
entscheidet der Staat. In besonderen Fällen wird somit dieses Eigentum Staatseigentum. 
Wer sich an Staatseigentum vergreift, stempelt sich selbst zum Verbrecher und schließt 
sich von selber aus den Reihen der SS aus. Ich werde SS-[A]ngchörige, die sich mit 
einer solchen schmutzigen Tat besudeln, rücksichtslos dem SS-Gcricht zur Aburtei¬ 
lung übergeben.Von jedem sauberen, anständigen SS-Angehörigen - und das wird der 
große Teil sein - erwarte ich, daß er mit offenen Augen mithilft, daß etwa vorhandene 
Lumpen schnellstens entfernt werden können und unsere Reihen somit sauber bleiben. 
Der Sta[a]t sorgt für jeden deutschen Menschen heute so, daß er ein anständiges Leben 
führen kann. Es ist deshalb nicht notwendig, daß man krumme Wege geht. Wer un¬ 
schuldig in Not gerät, wende sich an seine nächsten Vorgesetzten, die von mir hiermit 
angewiesen werden, in weitestem Maße von den genügend vorhandenen staatlichen 
Mitteln Gebrauch zu machen. Für meinen Dienstbereich sind derartige Gesuche zu 
meiner persönlichen Entscheidung vorzulegen. 

3. Standort-Führerheim 

Das Standort-Führerheim ist eine Einrichtung, die dem SS-Führer nach hartem Tages¬ 
dienst Entspannung und Erholung bieten soll. Es steht daher ausschließlich nur den 
SS-Führern und den im hiesigen Standortbereich diensttuenden Wehrmachtsoffizieren, 
die es als Gäste benutzen können, zur Verfügung. Zivilpersonen, denen die Einnahme 
der [Mjahlzeiten im Führerheim gestattet worden ist, dürfen dies nur im Gästezimmer 
(Spielzimmer) des Führerheimes tun. Eine Teilnahme von Zivilpersonen an der Tafel 
der SS-Führer kommt nicht mehr in Frage. Im übrigen verweise ich auf die in den 


360 


16. November 1943 


StB 51/43 


nächsten Tagen neu herauskommende Kasino-Ordnung. Als Kasino-Führer setze ich 
hiermit SS-Hauptsturmführer Zoller ein. 

4. Zivilpersonen im Lagerbereich 

In den nächsten Tagen werden an sämtlichen Zugängen zum Lagerbereich Tafeln mit 
folgendem Text in deutscher und polnischer Sprache aufgestellt. 

Lagerbereich. 

Betreten für Zivilpersonen nur mit gestempelter Armbinde und entsprechendem 
Ausweis des Standortältesten. Angetroffene Zivilpersonen ohne Ausweis werden 
festgenommen. 

Jeder SS-Angehörige wird angewiesen, die Durchführung dieser Anordnung mit zu 
überwachen. 

5. Fernschreiben 

Die Fernschreibstelle wird hiermit angewiesen, nur Fernschreiben zu befördern, die 
von nachstehenden SS-Führern gezeichnet sind: 

1. SS-Standortältester und Lagerkommandant KL I 

SS-Ostuba. Liebehenschel 

2. Lagerkommandant KL II SS-Stubaf. Hartjenstein 

3. Lagerkommandant KL III SS-Hstuf. Schwarz 

4. Leiter der SS-Standortverwaltung 

SS-Ostubaf. Möckel 

5. Leiter der Landwirtschaftsbetriebe 

SS-Stubaf. (F) Dr. Caesar 

6. SS-Standortarzt SS-Hstuf. Dr. Wirths 

7. Leiter der Bauinspektion der W.-SS u. Polizei Schlesien 

SS-Stubaf. Bischoff 

8. Leiter der Zentralbauleitung der W.-SS u. Polizei Auschwitz 

SS-Ostuf. (F) Jothan 

Bei Abwesenheit vom Standort zeichnet der jeweilige Vertreter im Amt. Für vorste¬ 
hend genannte Dienststellenleiter eingehende Fernschreiben sind diesen Dienststellen 
unmittelbar sofort zuzustellen. 

6. Feld- und Schirmmützen 

Für die Waffen-SS ist eine neue Feldmütze eingeführt worden. Die Auslieferung dieser 
neuen Feldmütze ist bisher noch nicht erfolgt. Einzelne SS-Angehörige haben sich 
selbständig solche Feldmützen anfertigen lassen. Die Anfertigung und das Tragen dieser 
Feldmützen verbiete ich. Die Ausgabe der Dienstfeldmützen ist abzuwarten. Lediglich 
den zur Selbsteinkleidung verpflichteten SS-Angehörigen ist die Beschaffung und das 
Tragen der Feldmützen neuer Art gestattet. Bei dieser Gelegenheit wird letztmalig 
darauf hingewiesen, daß die Schirmmützen im Dienst nur von Portepee-Unterführern 
(vom Oberscharführer aufwärts) getragen werden dürfen. 

7. Verschließen von Fahrzeugen 

Ich weise darauf hin, daß sämtliche Fahrzeuge (Pkw., [Mjotorräder, Fahrräder) stets 
verschlossen oder angeschlossen sein müssen. Ich werde in Zukunft bei Nichtbe¬ 
folgung dieses Befehles die Fahrzeuge sicherstellen bezw. die Fahrerlaubnis entzie¬ 
hen und den Schuldigen zur Rechenschaft ziehen. Den Grund dieser Maßnahme im 



StB 51/43 


16. November 1943 


361 


Konzentrationslager-Betrieb brauche ich nicht näher zu erläutern, wenn ich hierbei 
nur an die vielen Fluchtbegünstigungen durch derartige Nachlässigkeiten denke. 

8. Fahrbefehl 

Der Leiter der SS-Standortverwaltung Auschwitz, SS-Obersturmbannführer Möckel, 
erhält die Genehmigung, Fahrbefehle für die täglichen Wirtschaftsfahrten selbst zu 
unterzeichnen. Bei dienstlicher Abwesenheit des SS-Ostubaf. Möckel ist hierzu der 
Vertreter im Amt berechtigt. Fahrten über 200 km sind in jedem Falle hier zu beantragen. 

9. Anrede des Kommandanten 

Mir ist aufgefallen, daß Führer, Unterführer und Männer mich mit Kommandant anre- 
den. Ich wünsche, daß ich nur mit meinem Dienstgrad angesprochen werde. 

10. Telefon Verzeichnis 

Das Verzeichnis ist wie folgt zu berichtigen: 

Kommandant Privatwohnung: Nr. 45 

Adjutant " über " 33 

SS-Obersturmbannführer Möckel " " 7 

11. Luftschutzmaßnahmen im Standort Auschwitz 

Nach Mitteilung der Vorgesetzten zuständigen Dienststellen sind nunmehr auch im 
Standortbereich Auschwitz sofort die erforderlichen Luftschutzmaßnahmen in An¬ 
griff zu nehmen. Mit der Durchführung dieser Maßnahmen beauftrage ich in meiner 
Eigenschaft als örtlicher Luftschutzleiter den SS-Untersturmführer Josten als meinen 
ständigen Vertreter. Ich bitte sämtliche Dienststellen, SS-Untersturmführer Josten in 
jeder Weise zu unterstützen. 

12. Heeres-Verordnungsblatt Teil C, Blatt 31, vom 25.10.43 

Hiervon kommen heute: 

9 Stück an SS-Totenkopfsturmbann 

1 " an SS-Standortverwaltung 

1 " an SS-Standortarzt 

1 " an Schutzhaftlager 

zur Verteilung. 

13. Verloren - Gefunden 

Am Sonnabend, dem [sic] 13.11.43, gingen im Kameradschaftsheim verloren: 

1 Herrenpullover, 

1 Koppel mit Seitengewehr. 

Die Finder werden gebeten, die Gegenstände beim Stabsscharführer der Kommandan¬ 
tur abzugeben. Ebenfalls am Sonnabend im Kameradschaftsheim wurde 
1 Ordensschnalle 

gefunden. Abzuholen auf der Kommandantur. 



362 


20. November 1943 


StB 52/43 


14. Diebstahl 

Am Sonnabend, dem [sic] 13.11.43, anläßlich des Kameradschaftsabendes der Kom¬ 
mandantur, wurden aus der Garderobe des Kameradschaftsheimes 

a) 1 heller Pelzmantel (Opossum) 

b) 2 Pistolen 
entwendet. 

Zweckdienliche Mitteilungen sind an den Adjutanten, SS-Hauptsturmführer Zoller zu 
richten. 

15. Aufenthaltsgenehmigung 
SS-Uscha, Willy Bressen, 

Besuch der Ehefrau vom 15. November 1943 bis auf weiteres, 

Wohnung: bei SS-Oscha. Hering, Haus Nr. 161 
SS-Uscha. Gerhard Efßnger, 

Besuch der Familie vom 14. November 1943 bis auf weiteres 
Wohnung: bei Familie Flegel, Babitz Nr. 27 
SS-Strm. Karl Pöllmann, 

Besuch der Ehefrau vom 14.-25. November 1943, 

Wohnung: bei Familie Flegel, Babitz Nr. 27 


Der SS-Standortälteste 
gez. Liebehenschel 
SS—Obersturmbannführer 


F.d.R,: 

a.B. [Unterschrift Zoller] 
SS-Hauptsturmführer und Adjutant 

[Verteiler] 


Standortbefehl Nr. 52/43 


Auschwitz, 20. November 1943 


1. Schutz des Baumbestandes 

Im Interesse einer geordneten Forstwirtschaft, zum Schutze der Kulturen, der Baum¬ 
bestände und damit zur Erhaltung des Landschaftsbildes ordne ich an: 

1. Die Nutzung an Bäumen, deren Fällung, Aufforstung und Rodung obliegt allein 
der Abteilung Forstwirtschaft der Landwirtschaftsbetriebe beim KL Auschwitz. Ich 
untersage allen anderen Dienststellen und Nebenbetrieben die Fällung oder Rodung 
von Bäumen im Walde, in Feldgehölzen oder in Baumgruppen und Reihen zwischen 
den Feldern. 

2. Der Bedarf an irgendwelchen Holzsortimcnten, Bäumen oder Baumteilen, wie Rei¬ 
sig für alle Zwecke, Bestandteile der Bodendecke, wie Moos, Streu u.dgl. ist durch 


StB 52/43 


20. November 1943 


363 


die Geschäftsstelle der Landwirtschaftsbetriebe anzumelden. Ich untersage die ei¬ 
genmächtige Entnahme aller Waldprodukte ohne Anweisung durch die Forstwirt¬ 
schaft. Sofern von den Dienststellen Holz benötigt wird, ist bis zum 30.11.43 über 
diese Menge eine Aufstellung an die Abt. Landwirtschaft geordnet nach Holzarten 
einzureichen. F.s wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß für sämtliche 
Holzarten die Ablieferung von Holzeinkaufscheinen erforderlich ist. Ohne diese 
kann auch aus dem eigenen Betrieb Holz nicht abgegeben werden. 

3. Die Nutzung sämtlichen Wald- und Beerenobstes erfolgt einheitlich durch die Forst¬ 
wirtschaft. Die Verteilung an die Dienststellen und Nebenbetriebe erfolgt durch den 
Leiter der Landwirtschaftsbetriebe von Fall zu Fall. 

4. Zum Schutze des Baumbestandes sind nachstehende Handlungen strengstens un¬ 
tersagt: 

a) Das Anmachen von Feuern in Kulturen, in der Nähe von Bäumen oder Sträu- 
chern. 

b) Das Abbrennen von Hecken oder Sträuchern (Schutz der Vogelwelt, Deckungen 
für das Wild). 

c) Das Reiten und Fahren durch Kulturen oder im Walde außerhalb der Wege. 

d) Das Abplatzen von Bäumen zum Zwecke der Anbringung von Merkpunktzei¬ 
chen, das Einschlagen von Nägeln in Bäume u.dgl., ferner das Beschnitzen der 
Bäume, Abbrechen von Trieben und nochmals - die Nutzung von Besenreisig! 
Die Arbeitskommandos sind von den zuständigen Stellen eingehend darüber zu 
belehren. 

2. Hege und Verwaltung der Jagden des Interessengebietes 

In meiner Eigenschaft als Vertreter des Reichsführers-SS als Jagdherr beauftrage ich 
mit der Hege und Verwaltung der Jagden des Interessengebietes den SS-Sturmbann- 
führer (F) Dr. Joachim Caesar, Leiterder Landwirtschaftsbetriebe beim KL Auschwitz. 
Notwendige Änderungen der bisherigen Vorschriften und Erlaß neuer Anordnungen, 
die Jagdausübung betreffend, erfolgen nach Vorschlag durch SS-Sturmbannführer (F) 
Dr. Caesar durch mich an die daran interessierten Jäger. Die Entscheidung über die 
Verwendung des Wildes liegt nach wie vor in meinen Händen. 

3. Truppenbetreuung 

Im Monat November 1943 finden folgende Veranstaltungen statt: 

Dienstag, den 23. November 1943, 20.00 Uhr: 

Gastspiel des Stadttheaters Mährisch-Ostrau 
»Der Strom“, Schauspiel von Max Halbe 
Freitag, den 26. November 1943,20.00 Uhr: 

Gastspiel des Opernhauses Kattowitz 
„Die Frau ohne Kuß", Operette von Walter Kollo 
Sonntag, den 28. November 1943,15.30 Uhr: 

Filmvorstellung für die Kinder der SS-Familien 
.Der gestiefelte Kater“ 

Eintritt für Kinder und Erwachsene RM -,50. Beginn pünktlich 15.30 Uhr im Ka¬ 
meradschaftsheim der Waffen-SS 
Montag, den 29. November 1943, 20.00 Uhr: 

Konzert des Städt. Symphonieorchesters Kattowitz 
.Beschwingte Musik“, mit mehreren Gesangssolisten, 

Leitung: Generalmusikdirektor Dr. Wartisch. 



364 


20. November 1943 


StB 52/43 


4. Telefongespräche 

Die Telefonvermittlung ist von mir angewiesen worden, Privatgespräche bis Dienst¬ 
schluß nicht zu vermitteln, da sonst der Dienstbetrieb mit den augenblicklich noch 
unzulänglichen Apparaten nicht aufrecht erhalten werden kann. 

5. Fernschreiben 

Der Leiter der hyg.-bakt. Untersuchungsstelle, SS-Obersturmführer Dr. Weber, erhält 
hiermit die Genehmigung zum Durchgeben von Fernschreiben entsprechend dem 
Standortbefehl Nr. 51/43, Ziffer 5. 

6. Fahrbefehle 

Der SS-Standortarzt, SS-Hauptsturmführer Dr. Wirths, erhält die Genehmigung, Fahr¬ 
befehle für die Sanitätskraftwagen und für Krankenbesuchsfahrten selbst zu unter¬ 
zeichnen. Die Fahrbefehle sind auch für Fahrten der Sanitätskraftwagen innerhalb des 
Lagerbereiches auszustellen. 

7. Dienststunden 

Ab Montag, den 22. November 1943, ist folgende Dienstzeit festgelegt: 
montags bis freitags 7.30 - 12.30 Uhr, 

14.00- 18.00 " 
sonnabends 7,30- 13.30 " 

8. Ungültiger Ausweis 

Der Ausweis Nr. 3977 des polnischen Zivilarbeiters Alois Kisiala, geb. 13.6.1907 in 
Brenna, wird hiermit für ungültig erklärt. 

9. Julleuchter 

Sämtliche Einheiten und Dienststellen melden bis zum 28.11.43, 8.00 Uhr, getrennt 
nach Ledigen und Verheirateten, unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum, 
Dienstgrad und Einheit bezw. Dienststelle diejenigen SS-Angehörigen, die noch keinen 
Julleuchter besitzen. 

10. Kradmelder vom Dienst 

Mit sofortiger Wirkung wird ein Kradmelder vom Dienst eingerichtet. Dieser hat sich 
dauernd bei der Fahrbereitschaft aufzuhaltcn und bei Störung des Telefonnetzes die 
evtl, notwendig gewordene Benachrichtigung von SS-Führern durchzuführen. 

11. Heercs-Verordnungsblatt Teil C, Blatt 32, vom 5.11.43 

Hiervon kommen heute zur Verteilung: 

9 Stück an SS-Totenkopfsturmbann, 

1 " an SS-Standortverwaltung, 

1 " an SS-Standortarzt, 

1 " an Schutzhaftlager. 


Rdschr. 


22. November 1943 


365 


12. Verloren - Gefunden 

Am 30.10.43 verlor der SS-Uscha. R. Pruchnik, Zentral-Bauleitung, beim Kamerad¬ 
schaftsabend der Landwirtschaftsbetriebe 
1 Schirmmütze mit Stoffschild, 

1 Paar dünne, braune Lederhandschuhe. 

Weiterhin ging im Lagerbereich 1 Pistolenmagazin mit 8 Schuß Munition verloren. 

Die Finder werden gebeten, die Gegenstände auf der Kommandantur-Schreibstube 
abzugeben. 

Gefunden wurden: 

am 13.11.43 im Kameradschaftsheim: 

1 Feldmütze, 

1 Paar Lederhandschuhe, 
am 14.11.43 in der Truppensauna Birkenau: 

1 goldener Ehering. 

Die gefundenen Sachen sind beim Stabsscharführer der Kommandantur abzuholen. 

13. Aufenthaltsgenehmigung 
SS-Ostuf. Franz Hofmann, 

Aufenthalt der Familie und Schwägerin vom 16.11.43 bis auf weiteres. 

Wohnung: Haus Nr. 184 
SS-Uscha. Karl Reichenbacher, 

Aufenthalt der Ehefrau vom 20.11.43 bis auf weiteres 
Wohnung: Haus Nr. 50. 


Der SS-Standortälteste 
gez. Licbehenschel 
SS—Obersturmbannführer 


F.d.R. 

[Unterschrift Zoller] 
SS-Hauptsturmführer und Adjutant 

[Kein Verteiler] 


[Rundschreiben] 


Auschwitz, 22. November 1943 


An alle Einheiten und Dienststellen 
des SS-Standortcs Auschwitz 

In Abänderung und Ergänzung des Standortbefehls Nr. 52/43 vom 20. November 1943 
wird darauf hingewiesen, daß die Anfangszeiten der Truppenbetreuungsveranstaltungen 
jeweils aus den überall im Interessenbereich angeschlagenen Plakaten zu ersehen sind. Der 
Beginn der Vorstellungen ist in der Regel um 19.30 Uhr, unter Umständen aber auch früher 
oder später je nach Ankunft bezw. Abfahrt der hier auftretenden Künstler. 




366 


22. November 1943 


StB 53/43 


Der Besuch aller Truppenbetreuungsveranstaltungen im großen Saal ist Dienst, zu wel¬ 
chem sämtliche SS-Angehörige des SS-Standortes Auschwitz zu erscheinen haben. Die 
Einheitsführer und Dienststellenleiter sind dafür verantwortlich. Bei Veranstaltungen im 
kleinen Saal hat jede Einheit 15 Unterführer und Männer (der Kommandanturstab 30) zum 
Besuch zu entsenden. 

Bezüglich der Sitzordnung im großen Saal wird bestimmt: Die ersten 3 Reihen sind für 
Führer und deren Familien vorgesehen, die Reihen 4-10 für Unterführer u. Männer mit 
ihren Familien, die Reihen 11 u. 12 für Portepee-Unterführer und Stabsscharführer. Da¬ 
hinter sitzt die Truppe ohne Unterschied der Dienstgrade, Einheiten und Dienststellen, 
so wie sie zeitlich eintreffen. Den Anordnungen des Saalordnerdienstes ist in jedem Falle 
Folge zu leisten. Die in Begleitung von SS-Angehörigen kommenden Frauen haben sich als 
solche - womöglich durch den Lagerausweis - auszuweisen, ebenso die Zivilangestellten 
der Waffen-SS. Allen anderen Personen ist der Zutritt zu den Truppenbetreuungsveran¬ 
staltungen grundsätzlich verboten. Sie werden ohne Ansehen der Person zurückgewiesen. 

gez. Liebehenschel 
SS-Obersturmbannführer 


F.d.R.: 

[Unterschrift Zoller] 
SS-Hauptsturmführer und Adjutant 

[Kein Verteiler] 


Standortbefehl Nr. 53/43 


Auschwitz, 22. November 1943 


1. Die vom Reichsführer-SS befohlene Unterteilung des Konzentrationslagers Auschwitz 
in 3 selbständige Konzentrationslager wird ab sofort, wie folgt, durchgeführt: 
Konzentrationslager Auschwitz I - Stammlager 
Lagerkommandant: SS-Obersturmbannführer Liebehenschel 
Tel.: Dienstzimmer Nr. 18 
Privatwohnung Nr. 45 
Adjutant: SS-Hauptsturmführer Zoller 
Tel.: Dienstzimmer Nr. 17 

Privatwohnung über Nr. 33 

1. Schutzhaftlagcrführer: SS-Obersturmführer Hofmann 
Tel.: Dienstzimmer Nr. 21 
Konzentrationslager Auschwitz II - Birkenau 
Lagerkommandant: SS-Sturmbannführer Hartjenstein 
Tel.: Dienstzimmer Nr. 41 
Privatwohnung Nr. 76 
Adjutant: SS-Untersturmführer Schindler 
Tel.: Dienstzimmer Nr. 16 

Privatwohnung über Nr. 74 




StB 53/43 


22. November 1943 


367 


1. Schutzhaftlagerf. Männerlager: SS-Ustuf. Schwarzhuber 
Tel.: Dienstzimmer Birkenau I 
Privarwohnung Nr. F III/2 
1. Schutzhaftlagerf. Frauenlager: SS-Ustuf. Hössler 
Tel.: Dienstzimmcr Nr. 32 
Privatwohnung Nr. 62 

Konzentrationslager Auschwitz III - Außenlager 
Lagerkommandant: SS-Hauptsturmführer Schwarz 
Tel.: Dienstzimmer Auschwitz Nr. 315 
Privarwohnung Nr. 55 
Adjutant: wird noch bestimmt. 

Die einzelnen Lagerführer der Außenlager sind bereits eingesetzt. 

Der Lagerkommandant des KL Auschwitz I ist dienstältester Lagerkommandant und 
SS-Standortältcster des SS-Standortes Auschwitz. Zwischen den drei Lagerkomman¬ 
danten ist engste Zusammenarbeit zur Fortführung der großen gemeinsamen Aufga¬ 
ben in Auschwitz eine Selbstverständlichkeit und durch die in vollstem Einvernehmen 
durchgeführten Besprechungen sichergestellt. Die Lagerkommandanten führen unmit¬ 
telbaren Schriftverkehr mit der Amtsgruppe D des SS—Wirtschafts-Verwaltungshaupt¬ 
amtes und mit den übrigen zuständigen Dienststellen. In unklaren oder Überschnei¬ 
dungsfällen entscheidet der dienstälteste Lagerkommandant und SS-Standortälteste. 
Von allen wichtigen Meldungen und Berichten, insbesondere Fluchtmeldungen und 
allen Stärkemeldungen sind dem SS-Standortältesten Durchschläge vorzulegen. 


2. Die SS-Standortverwaltung bearbeitet neben ihrer eigentlichen Aufgabe die Verwal¬ 
tungsangelegenheiten der 3 Konzentrationslager zentral. Der Leiter der SS-Standort¬ 
verwaltung, SS—Obersturmbannführer Möckcl, ist gleichzeitig beratender Sachbear¬ 
beiter (IVa) des Standortältesten. Als solchem wird ihm hiermit die Durchführung 
des gesamten Lastkraftwagen- und Pferdefuhrbetriebes für Wirtschaftsfahrten im SS- 
Standort Auschwitz übertragen. Die hierzu erforderlichen Fahrbefehle werden von 
ihm oder seinem ständigen Vertreter unterzeichnet. In der Bearbeitung aller übrigen 
Verwaltungsangelegenheiten ändert sich nichts. 


3. Der Leiter der Landwirtschaftsbetriebe, SS-Sturmbannführer (F) Dr. Caesar, bearbei¬ 
tet sämtliche landwirtschaftlichen Wald-, Wild-, Forst- und Fischereiangelegenheiten 
in eigener Zuständigkeit und Verantwortung. Die Lagerkommandanten haben die Auf¬ 
gaben der Landwirtschaftsbetriebe in jeder Weise zu unterstützen und in ihrem Interes¬ 
sengebiet liegende und durchzuführende fachliche Maßnahmen im Einvernehmen mit 
dem Leiter der Landwirtschaftsbetriebe zu regeln. Auftretende Schwierigkeiten werden 
durch den SS-Standortältesten beseitigt. 


4. Der SS—Standortarzt führt den ärztlichen und zahnärztlichen Dienst und die hygieni¬ 
schen Maßnahmen im SS—Standort Auschwitz und in den Konzentrationslagern nach 
den Weisungen seiner Sanitäts-Vorgesetzten durch. Die Versorgung der Truppe und der 
Konzentrationslager durch Abstellung ausreichender Sanitäts-Führer, -Unterführer 
und -Mannschaften erfolgt in gleicher Weise. Der SS-Standortarzt, SS-Hauptsturm¬ 
führer Dr. Wirths, ist beratender Sachbearbeiter des SS-Standortältesten (IVb). 


368 


22. November 1943 


StB 53/43 


5. Die Politische Abteilung (Abt. II des KL) bearbeitet, wie bisher, sämtliche Häftlings¬ 
angelegenheiten für die 3 Konzentrationslager als Zentralstelle. Die Lagerkommandan¬ 
ten I—III verkehren in allen Häftlingsangelegenheiten mit der Politischen Abteilung 
unmittelbar. Grundsätzliche Angelegenheiten in Bezug auf eine einheitliche Bearbei¬ 
tung und Führung werden vom dienstältesten Lagerkommandanten entschieden. 

6. Der Häftlingseinsatz wird weiterhin zentral geleitet. Als Führer des Häftlingseinsatzes 
ist von mir der SS-Untersturmführer Seil eingesetzt worden. Die Dienststelle bleibt im 
Stammlager I. Er arbeitet im engsten Einvernehmen mit den 3 Lagerkommandanten 
zusammen. Grundsätzliche Entscheidungen trifft der dienstälteste Lagerkommandant. 

7. Die Kraftfahrbereitschaft bleibt als geschlossene Einheit weiter bestehen und erfüllt die 
Erfordernisse der Konzentrationslager nach den Weisungen des SS-Standortältesten. 
Jedem Lagerkommandanten und den übrigen Dienststellenleitern werden Pkw nach 
den vorhandenen Beständen zugewiesen. Befehl hierzu ergeht gesondert. Der Lkw- 
Betrieb ist mit Ziffer 2 geregelt. Die Fahrbefehle werden von den betr. SS-Führern 
verantwortlich unterschrieben. Der Verbrauch von Kraftstoff kann nur nach den gege¬ 
benen Verbrauchssätzen erfolgen und dürfen [sic] Fahrten mit Pkw nur in dringenden 
Fällen in dienstlichem Interesse ausgeführt werden. Fahrten über 200 km können nur 
mit Genehmigung des Amtsgruppenchefs erfolgen. Die Wartung und Pflege sämtlicher 
Kraftfahrzeuge erfolgt nach wie vor in der Fahrbereitschaft des Stammlagers. 

8. Die Truppenbetreuung wird auch in der Folge von der Abteilung VI im KL I für 
alle Konzentrationslager und Dienststellen im SS-Standort Auschwitz zentral durch¬ 
geführt. Die im Bereich des Konzentrationslagers I liegenden, der Truppenbetreu¬ 
ung dienenden Baulichkeiten stehen allen Dienststellen im SS-Standortbereich zur 
Verfügung. Entsprechende Anträge um Zuweisung von Truppcnbetreuungsmitteln aller 
Art sind an den SS-Standortältesten (Abt. VI) zu richten. Weiterleitung und Anforde¬ 
rung erfolgt zentral. 

9. Das Führerheim des KL Auschwitz wird sofort SS-Standort-Führcrheim und steht al¬ 
len SS-Führern zur Verfügung. Als Heimführer ist der SS-Hauptsturmführer Zoller e in¬ 
gesetzt worden. Die Heimordnung ist von allen Benutzern zu beachten. In Auschwitz 
diensttuenden Offizieren der Wehrmacht ist die Benutzung des Führerheims ohne be¬ 
sondere Genehmigung des SS-Standortältesten gestattet. Sonstige Personen dürfen nur 
mit Genehmigung des SS-Standortältesten eingeführt werden. Den Angehörigen der 
SS-Führer ist die Benutzung des Führerheims in Begleitung eines SS-Führers zu den 
festgesetzten Zeiten gestattet. 

10. Sämtliche Baumaßnahmen werden durch die Zentralbauleitung Auschwitz ausgeführt. 
Eigenmächtiges Bauen ist verboten. Der Bauunterhalt wird im Rahmen der gegebenen 
Bestimmungen durch die bei der SS-Standortverwaltung bestehende Baubetriebsdienst¬ 
stelle durchgeführt. 

11. Die SS-Wirtschaftsbetriebe und Industrieunternehmen werden arbeitseinsatzmäßig 
von den Lagerkommandanten betreut, in deren Interessengebiet sie liegen. Nähere 
Anweisungen ergehen vom SS-Wirtschafts-Verwaltungshauptamt. 



KB 1/43 


24. November 1943 


369 


12. Die durch die Teilung des Konzentrationslagers Auschwitz in 3 Konzentrationslager 
notwendig gewordene Teilung des Wachsturmbannes erfolgt unter Berücksichtigung 
der benötigten Wachstärken wie folgt: 

a) dem Lagerkommandanten KL I werden unterstellt 

die 1., 2., 3., 4. und 2. Stabskompanie 

b) dem Lagerkommandanten KL II werden unterstellt 

die 6., 7., 8., 1. Stabskompanie und Hundestaffel 

c) dem Lagerkommandanten KL III werden unterstellt 

die 5. Kompanie und die Wachkompanie Buna. 

d) Die eingetroffenen Rekruten werden ausbildungsmäßig in der 6. Kompanie zusam¬ 
mengefaßt. Nach Beendigung der Ausbildung ist vorgesehen, die Außenkomman¬ 
dos Jawischowitz und Golleschau durch Angehörige der 6. Kompanie ablösen zu 
lassen, die dann unter den Befehl des Lagerkommandanten KL Auschwitz III treten. 

Sämtliche Kompanien verbleiben in ihren bisherigen Unterkünften. Die Wacheinheiten 
unterstehen den jeweiligen Lagerkommandanten wirtschaftlich, disziplinär und perso¬ 
nell. Mit der Führung der Befehlsstelle Auschwitz (für besondere Einsätze) beauftrage 
ich als meinen ständigen Vertreter SS-Sturmbannführer Hartjenstein, welcher bisher 
bereits die Befehlsstelle geführt hat. 

Ich erwarte von allen SS-Führern, Unterführern und Männern, daß sie sich mit ganzer 
Kraft, wie bisher, für die in Auschwitz zu lösenden großen Aufgaben einsetzen. 

Der SS-Standortälteste 
gez. Liebehenschel 
SS-Obersturmbannführer 


F.d.R.: 

[Unterschrift Zoller] 
SS-Hauptsturmführer und Adjutant 

[Verteiler] 


Kommandanturbefehi Nr. 1/43 


[Birkenau], 24. November 1943 


1. Gern. Standortbefehl Nr. 53/43 vom 22.11.43, Ziffer 1, habe ich das Konzentrationslager 
Auschwitz II (Birkenau) verantwortlich übernommen. 

2. Für das Männerlager ist der 

SS-Ustuf. Schwarzhuber, 
für das Frauenlager der 
SS-Ustuf. Hößler 

als 1. Schutzhaftlagerführer eingesetzt. Die Oberaufseherin, Frl. Mandel, ist gern, der 
vorgelegten Dienstanweisung für die darin aufgeführten Arbeitsgebiete verantwortlich. 
Der 1. Schutzhaftlagerführer, SS-Ustuf. Hößler, und die Oberaufseherin, Frl. Mandel, 
arbeiten im gegenseitigen unmittelbaren Einvernehmen. 



370 


1. Dezember 1943 


StB 54/43 


3. Der bisherige Sturmbannstab (Sturmbanngeschäftszimmer) bearbeitet neben den trup¬ 
pendienstlichen Belangen auch die Aufgaben der Kommandantur KL Auschwitz II. 
Der gesamte Schriftverkehr für das KL Auschwitz II ist an die Kommandantur KL 
Auschwitz II (bisheriges Sturmbanngeschäftszimmer) zu richten. 

4. Gern. Standortbefehl Nr. 53/43 vom 22.11.43, Ziffer 12, treten zur Kommandantur 
KL Auschwitz II und damit gleichzeitig unter meinen Befehl die 6., 7., 8. Kompanie, 

1. Stabskompanie und die Hundeführerstaffel. Die aufgeführten Einheiten sind mir 
wirtschaftlich, disziplinarisch und personell unterstellt. Auf Absatz 4, Ziffer 12, wird 
besonders hingewiesen. 

5. Zur Durchführung einer reibungslosen Zusammenarbeit wird auf die Ziffern 2, 3, 4, 5, 
6, 7, 8, 9, 10, und 11 des Standortbefehls Nr. 53/43 besonders hingewiesen. 

6. Die bisherige Abteilung Postengestellung beim Sturmbannstab verbleibt zentral bei 
der Kommandantur KL Auschwitz II. Die Postenanforderungen und Postengestellung 
werden nach wie vor zentral durch den SS-Uscha. Zappe für alle 3 Lager bearbeitet. 

gez. Hartjenstein 
SS-Sturmbannführer und Kommandant 

F.d.R. 

[Unterschrift Schindler] 

SS-Untersturmführer u. Adjutant 

[Verteiler] 


Standortbefehl Nr. 54/43 


Auschwitz, 1. Dezember 1943 


1. Belobigung 

Ich spreche dem 

SS-Strm. Basil Malaiko, 2. Komp. 

meine Anerkennung aus, weil er durch sein umsichtiges Verhalten die Flucht mehrerer 
Häftlinge verhindert hat. M. erhält als Belohnung 5 Tage Sonderurlaub. 

2. Straßensammlung am 20./21.11.43 

Die Straßensammlung für das KWHW am 20./21.11.43 ergab den schönen Betrag von 
RM 21.529,57 

Ich spreche Führern, Unterführern, Männern und Gefolgschaft des Standortes für ihre 
Gebefreudigkeit meine Anerkennung aus. 

3. Arbeitslager Monowitz 

Das bisherige Lager Buna wird mit sofortiger Wirkung in 
Arbeitslager Monowitz 
umbenannt. 




StB 54/43 


1. Dezember 1943 


371 


4. SS-Standortwaffenmeisterei 

Anforderungen von Waffen und Gerät sind grundsätzlich hierher zu reichen. 

5. Gerichts- und Fürsorgeabteilung 

Die Gerichts- und Fürsorgeabteilung bei der Kommandantur I bearbeitet aus tech¬ 
nischen Gründen für alle Dienststellen des SS-Standortes zentral alle vorkommenden 
Straftaten und Fürsorgeangelegenheiten. 

6. Politische Abteilung 

Der bisherige Leiter der Politischen Abteilung, 

SS-Untersturmführer Grabner, 

ist mit Wirkung vom 1.12.1943 zu seiner Dienststelle-Geheime Staatspolizei, Staatspo¬ 
lizeileitstelle Kattowitz, zurückversetzt worden. Als Leiter der Politischen Abteilung 
wird der 

SS-Untersturmführer Schurz 
eingesetzt. 

7. Besprechung beim SS-Standortältesten 

Notwendige Rückfragen und Besprechungen der einzelnen Dienststellenleiter des SS- 
Standortes Auschwitz beim SS-Standortältesten können ab sofort Montag bis Freitag 
von 8.30-10.00 Uhr nach vorheriger Anmeldung beim Adjutanten erfolgen. 

8. Schwarze Kassen 

Ich habe Veranlassung, nochmals darauf hinzuweisen, daß die Unterhaltung von schwar¬ 
zen Kassen strengstens verboten ist. Notwendig werdende Anschaffungen, die auf 
Reichsmittel nicht übernommen werden können, sind bei mir zu beantragen. 

9. SS-Standortführerheim 

Am Sonnabend, dem [sic] 4.12.43, bleibt das Standortführerheim (Speisesaal und Vor¬ 
raum) für die normale Benutzung der Führer gesperrt. Frühstück, Mittag- und Abendes¬ 
sen sind an diesem Tage im Gäste- und Spielzimmer einzunchmen. 

10. Zahnbehandlung der Hausgehilfinnen 

Im Interesse der Verhütung von Seuchenverschleppung werden die in den SS-Familien 
beschäftigten weiblichen Häftlinge in der Kommandanturzahnstation (SS-Revier) be¬ 
handelt. Behandlungszeiten: 

Montag bis Freitag von 13.00-14.00 Uhr. 

Vor Einleitung der Behandlung haben sich die weiblichen Häftlinge bei der Oberauf¬ 
seherin Frau Zimmer zu melden. 

11. Führerschulung 

Am Freitag, dem [sic] 10.12.43,19.30 Uhr, findet im Standortführerheim für alle Führer 
des SS-Standortes Auschwitz der nächste Schulungsabend statt. An dieser Schulung 
haben sämtliche Führer des SS-Standortes teilzunehmen. 



372 


1. Dezember 1943 


StB 54/43 


12. Julfeier 1943 

Es ist beabsichtige, am Sonntag, dem [sic] 19.12.1943,15.00 Uhr, im Kameradschaftsheim 
eine Julfeier für die Kinder aller SS-Angehörigen und Zivilangestellten des Standortes 
Auschwitz abzuhalten. Sämtliche Dienststellen melden zum 6.12.43,8.00 Uhr, die Kin¬ 
der der SS-Angehörigen und Zivilangestellten, die im Standort wohnen, getrennt nach 
Jungen und Mädel mit Altersangabe. 

13. Telefonanschluß 

Der 1. Schutzhaftlagerführer des KL Auschwitz I, SS-Obersturmführer Hofmann, ist 
nach Dienstschluß unter der Nr. F III 5 zu erreichen. 

14. Sola-Hütte 

Die SS-Hütte wird ab nächster Woche für den Besuch wieder freigegeben. Zu diesem 
Zweck fährt jeden Sonnabend 13.00 Uhr ab Fahrbereitschaft ein Omnibus (30 Sitz¬ 
plätze). Gesuche sind jeweils bis Mittwoch 18.00 Uhr dem SS-Standortältesten vorzu¬ 
legen. 

15. Kraftrad I K 524 128 

Ein unbekannter SS-Angehöriger des SS-Standortes Auschwitz ist Fahrzeughalter be- 
zw. Benutzer des Kraftrades IK 524 128. Bei welcher Dienststelle befindet sich dieser 
SS-Angehörige? Meldung bis 6.12.43. Fehlanzeige erforderlich. 

16. Verwahrung der Pistolen 

Es ist festgestellt worden, daß SS-Angehörige in der Friseurstube abschnallen und 
ihre Koppel samt Pistole an der Garderobe aufhängen, sodaß [sic] die Häftlinge die 
Möglichkeit haben, an die Pistolen heranzukommen. Ab sofort sind die Pistolen aus 
den Pistolentaschen zu nehmen, wenn abgeschnallt wird. Dasselbe gilt auch für alle 
anderen Räumlichkeiten, in denen sich Häftlinge aufhalten. 

17. Kartoffeleinkellerung 

Die SS-Angehörigen im SS-Standortbereich Auschwitz, die noch im Besitz von Kartof¬ 
feleinkellerungsscheinen Abschnitt 5&-61 sind, haben diese bis spätestens Sonnabend, 
den 4.12.43 bei der SS-Standortverwaltung - Abt. Verpflegung - Zimmer 18 abzugeben, 
da sie sonst nicht mehr beliefert werden können. Außerdem sind die schon angelieferten 
Kartoffeln auf derselben Dienststelle umgehend zu bezahlen. 

18. Umtausch der Unterkunftswäsche 

Infolge der außerordentlich schlechten Wasserzufuhr im Stadtbezirk Bielitz hat der 
Bürgermeister am 11.11. und 16.11.1943 in seiner Bekanntmachung angeordnet, daß 
täglich nur noch von 18.00-20.00 Uhr Wasser aus dem städtischen Leitungsnetz abgege¬ 
ben werden kann. Da der größte Teil der Unterkunftswäsche bei einer Vertragswäscherei 
in Bielitz gewaschen werden muß, ist es nicht mehr möglich, die Unterkunftswäsche 
termingemäß umzutauschen. Es wird deshalb angeordnet, daß der Umtausch der Un¬ 
terkunftswäsche bis 10.12.1943 unterbleibt. 




StB 5 4/43 


1. Dezember 1943 


373 


19. Stromverbrauchseinschränkung 

Der Oberpräsident der Provinz Schlesien - Landeswirtschaftsamt - teilte in einem 
Schreiben vom 22.11.1943 - LWA 3 BK 2008/VI - Nr. 1004/43 Hö/Ci - mit, daß im 
Hinblick auf die augenblickliche Lage in der Elektrizitätsversorgung durch den Herrn 
Reichslastverteiler eine sofortige Durchführung von Einschränkungsmaßnahmen an¬ 
geordnet wurde. Der gesamte Stromverbrauch in den hiesigen Lagern einschließlich 
Werksbetriebe muß so eingeschränkt werden, daß in den Monaten Dezember 1943 und 
Januar 1944 nicht mehr als 70% der im Monat Oktober 1943 verbrauchten Strom¬ 
menge (in KWh) verbraucht wird. Der Stromverbrauch wurde dem Lager vom Lan¬ 
deswirtschaftsamt vorgeschrieben und darf auf keinen Fall überschritten werden. Die 
Stromverbrauchseinschränkungen sind unbedingt gleichmäßig auf die Arbeitstage zu 
verteilen. Die Stromverbrauchseinschränkungsmaßnahmen müssen hauptsächlich in 
den Spitzenbelastungszeiten der Kraftwerke durchgeführt werden. Die tägliche Spit¬ 
zenbelastungszeit fällt im Monat 

Dezember 1943 in die Zeit zwischen 7.00-12.00 Uhr 
und 15.30-20.30 Uhr, 

im Januar 1944 in die Zeit zwischen 7.00-12.00 Uhr 
und 15.30-20.30 Uhr. 

Die angeordnete Stromverbrauchseinschränkung schließt nicht aus, daß, falls notwen¬ 
dig, von den zuständigen Stellen eine weitere Einschränkungsmaßnahme bezw. eine 
Leistungsverlagerung verfügt werden kann. Die Zurückziehung und Überwachung der 
Stromverbrauchseinschränkung wird durch das Landeswirtschaftsamt überprüft be¬ 
zw. aufgehoben. Für die unbedingte Durchführung der Stromeinschränkung macht das 
Landeswirtschaftsamt den Leiter der SS-Standortverwaltung - SS-Obersturmbann- 
führer Möckel - und den Energie-Ingenieur SS-Uscha. Böhm in vollem Umfange ver¬ 
antwortlich. Das Benutzen von elektr. Kochern, elektr. Heizöfen, eigenmächtiges Ein¬ 
schrauben von größeren Glühbirnen, sowie Anschließen elektr. Apparate und Geräte 
ohne Genehmigung ist verboten. Für die Einhaltung dieser Maßnahmen sind die Ab¬ 
teilungsleiter bezw. die Einheitsführer verantwortlich, welche die Einhaltung dieses 
Verbotes zu überwachen haben. Ein Mehrverbrauch durch die Inbetriebnahme von 
Neuanschlüssen oder Erweiterung von Anlagen ist im allgemeinen während der Zeit, 
in der Einschränkungsmaßnahmen durchgeführt werden, nicht zulässig. Dasselbe gilt 
auch für die Privathaushalte. Werden die Maßnahmen nicht einwandfrei durchgeführt, 
so sehe ich mich veranlaßt, die betreffenden elektrischen Anlagen, ohne Rücksicht auf 
Art und Größe des Betriebes, vom Leitungsnetz abtrennen zu lassen und die Betreffen¬ 
den zu bestrafen. Verstöße gegen die angeordneten Einschränkungsmaßnahmen werden 
gemäß § 2 der Verordnung über Einschränkungen des Energieverbrauches vom 22. Juni 
1943 (RGBl. I S. 366) verfolgt. § 2 der genannten Verordnung hat folgenden Wortlaut: 
»Wer den unter Strafandrohung erlassenen Anordnungen des Herrn Generalinspek¬ 
tors für Wasser und Energie oder der nach § 1, Abs. 2 dieser Verordnung ermächtig¬ 
ten Stellen über die Einschränkung des Verbrauches von Elektrizität oder Gas oder 
über die Abgabe von Meldungen über den Verbrauch dieser Energien zuwiderhan¬ 
delt, wird mit Gefängnis bis zu 2 Jahren und Geldstrafe in unbeschränkter Höhe 
oder mit einer dieser Strafen bestraft.“ 


20. Standortstreifendienst 

Es ist wiederholt vorgekommen, daß Unterführer, die zur Streife eingeteilt waren, nicht 
rechtzeitig zur Stelle waren. Ich mache die Einheitsführer bezw. Dienststellenleiter 



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2. Dezember 1943 


KB 1/43 


dafür verantwortlich, daß sich die eingeteilten Unterführer pünktlich zu den angesetzten 
Belehrungen einzufinden haben. 

21. Weihnachtsbäume 

Der Kommandantur KL Auschwitz I ist bis zum 6.12.43, 14.00 Uhr zu melden, wieviel 
Weihnachtsbäume von den Kompanien bezw. Abteilungen und Dienststellen benötigt 
werden. 

22. Diebstahl 

Am 22.11.43,20.00 Uhr, wurde bei der IG Farbenindustrie AG das Fahrrad Nr. 490927 
,Cita“ gestohlen. Sachdienliche Mitteilungen sind an die Gerichts-Abteilung zu richten. 

23. Verloren 

Der Schlüssel des Dienstrades Nr. 35 ging im Standortbereich verloren. Der Finder 
wird gebeten, den Schlüssel beim Stabsscharführer der Kommandantur I abzugeben. 

24. Aufenthaltsgenehmigung 

Aufenthaltsgenehmigungen für SS-Angehörige sind grundsätzlich beim SS-Standort- 
ältesten zu beantragen. Eine Veröffentlichung im Standortbefehl erfolgt nicht mehr. 

Der SS-Standortälteste 
gez. Liebehenschel 
SS-Obersturmbannführer 


F.d.R. 

[Unterschrift Zoller] 
SS-Hauptsturmführer und Adjutant 

(Kein Verteiler] 


Kommandanturbefehl Nr. 1/43 


Monowitz, 2. Dezember 1943 


1. Gern. Standortbefehl Nr. 53/43 v. 22.11.43, Ziff. 1, habe ich das Konzentrationslager 
Auschwitz III (Außenlager: Monowitz, Neu-Dachs, Jawischowitz, Eintrachtshütte, 
Lagischa, Fürstengrube, Golleschau, Janinagrube, Sosnowitz, Brünn) verantwortlich 
übernommen. Als 1. Schutzhaftlagerführer und mein ständiger Vertreter ist der SS- 
Obersturmführer Schöttl eingesetzt. 

2. Die Dienststelle der Kommandantur und des 1. Schutzhaftlagerführers befindet sich im 
Arbeitslager Monowitz. Telefon Nr. Auschwitz 315. 

Meine Privatwohnung befindet sich im Lagerbereich KL Auschwitz, Telefon Nr. 55. 




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2. Dezember 1943 


375 


3. Gern. Standortbefehl Nr. 53/43 v. 22.11.43, Ziff. 12, treten zur Kommandantur III und 
damit gleichzeitig unter meinen Befehl die Wachkompanie Monowitz und die 5. Kom¬ 
panie. Auf Ziff. 12 Abs. d) des Standortbefehls Nr. 53/43 wird besonders hingewiesen. 

4. Bis zur Errichtung einer Telefonvermittlung wird die Häftlingsstärke des KL Auschwitz 
III fernschriftlich durch das KL Auschwitz I (Abt. III) gemeldet. 

5. Verhalten der Posten 

Ich habe wiederholt feststellen müssen, daß sich Posten während des Dienstes un¬ 
terhalten oder sich mit den Zivilpersonen in Gespräche einlassen. In Zukunft werde 
ich derartige Wachvergehen strengstens bestrafen. Die Kompanieführer haben in ihren 
wöchentlichen Belehrungen eingehenst [sic] darüber zu unterrichten. 

6. Bekleidung der Häftlinge 

Die Lagerführer der Außenlager haben für ordnungsgemäße Bekleidung der Häftlinge 
sowie deren Versorgung mit Decken usw. Sorge zu tragen. 

Vollzugsmeldung an Kommandantur: 10.12.43. 

7. Haarschnitt der Häftlinge 

Der Haarschnitt der Häftlinge ist in allen Außenlagcrn vorschriftsmäßig kurz zu halten. 
Vollzugsmeldung an Kommandantur: 10.12.43. 

8. Feld- und Schirmmützen 

Gern. Standortbefehl Nr. 51/43 v. 16.11.43 ist das Tragen der neuen Feldmütze bis zur 
Ausgabe durch die Bekleidungskammer verboten. Den zur Selbsteinkleidung verpflich¬ 
teten SS-Angehörigen ist die Beschaffung und das Tragen der Feldmützen neuer Art 
gestattet. Das Tragen von Schirmmützen im Dienst ist nur ab Portepee-Unterführer 
(vom Oberscharführer aufwärts) gestattet. 

9. Auf die Beachtung des Standortbefehls Nr. 54/43 v. 1.12.43, Ziffer 3, 4, 5, 7, 8, 12, 14, 
16, 17, und 19 wird besonders hingewiesen. 

10. Belobigung 

Ich spreche den Blockführern des Außenlagers Jawischowitz 
SS-Rottf. Erich Ligen und 
SS-Strm. Aristarfon] Dobrowolski 

meine besondere Anerkennung aus. Durch ihre Umsicht und Diensteifrigkeit ist es 
ihnen gelungen, den am 19.11.43 aus dem Lager Birkenau geflohenen Häftling zu 
ergreifen. 


Der Lagerkommandant 
gez. Schwarz 
SS-Hauptsturmführer 


F.d.R. 

[Unterschrift Schütte] 
SS-Obersturmführer 

[Verteiler] 



376 


7. Dezember 1943 


Rdschr. 


[Rundschreiben] 


Auschwitz, 6. Dezember 1943 


An alle Einheiten und Dienststellen 

des SS-Standortes 

Auschwitz 

Am Mittwoch, 8. Dezember 1943, 20 Unr, findet im großen Saal des Kameradschaftsheims 
ein allgemeiner Vortrag für die gesamte Truppe und die Dienststellen des SS-Standortes 
statt. Es spricht der Leiter der Abt. VI, SS-Oscha. Kurt Knittel, über das Thema: 
»Zeitgemäße Fragen der Erziehung zu deutscher Kultur“ 

Dauer ca. 45 Minuten. 


Der SS-Standortälteste 
gez. Liebehenschel 
SS-Obersturmbannführer 


F.d.R. 

[Unterschrift Zoller] 
SS-Hauptsturmführer u. Adjutant 

[Kein Verteiler] 


[Rundschreiben] 


Auschwitz, 7. Dezember 1943 


An alle Einheiten und Dienststellen 

des SS-Standortes 

Auschwitz 

Der SS-Standort Auschwitz begeht in diesem Jahre das Juifest gemeinschaftlich mit allen 
Führern, Unterführern und Männern der Truppe, der Dienststellen und den Zivilangestell¬ 
ten der Waffen-SS. Die Frauen der SS-Angehörigen sind dazu herzlichst eingeladen. Es 
findet in 2 Abteilungen am 11. und 18. Dezember 1943, jeweils 19 Uhr, im Kameradschafts¬ 
heim der Waffen-SS statt. 

Am 11. Dezember nehmen teil: 

Kommandantur 1,1,2, 3,4. Kompanie, 2. Stabskompanie, - ohne Hauptwache - Standort¬ 
arzt 

Landwirtschaftsbetriebe, 

DAW, TWL, DEST, DLM-GmbH 

die SS-Maiden und die Hälfte der Aufseherinnen des FL, 

sowie die zu diesen Dienststellen gehörigen Zivilangestellten der Waffen-SS. 

Am 18. Dezember 1943 nehmen teil: 

Kommandantur II, 



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14. Dezember 1943 


377 


6, 7, 8. Kompanie, 1. Stabskompanie, 

Hundcstaffel, 

SS-Standortverwaltung, 

Bauinspektion Schlesien, Zcntralbauleitung der Waffen-SS und Polizei Auschwitz, 
die andere Hälfte der Aufseherinnen des FL, 

sowie die zu diesen Dienststellen gehörigen Zivilangestellten der Waffen-SS. 

Infolge Weiträumigkeit der einzelnen Lager begeht die Kommandantur III die Julfeste am 
11. und 18. Dezember selbständig in ihren Lagerbereichen. 

Programm der Julfeier im Kameradschaftsheim: 

1. Ernster Teil 

2. Gemeinschaftliches Abendessen 

3. Heiterer Teil unter Mitwirkung einer SS-Kapelle 

Zur künstlerischen Ausgestaltung des heiteren Teiles wurden für den 11. Dezember So¬ 
listen des Oberschlesischen Landestheaters Beuthen, für den 18. Dezember Solisten des 
Opernhauses Kattowitz verpflichtet. Die Einheiten und Dienststellen melden dem SS- 
Standortältesten jeweils 2 Tage vor dem für sie bestimmten Fest (also am 9. bezw. 16. De¬ 
zember) die Stärke der Teilnehmer einschließlich SS-Frauen und Zivilangestellten. 

Der SS-Standortälteste 
gez. Liebchenschel 
SS-Obersturmbannführer 


F.d.R. 

[Unterschrift Zoller] 
SS-Hauptsturmführer und Adjutant 

[Kein Verteiler] 


Kommandanturbefehl Nr. 2/43 


[Birkenau], 14. Dezember 1943 


1. Kompanieführer 

Mit sofortiger Wirkung übernimmt SS-Ustuf. Stenger die Führung der 1. Stabskompa¬ 
nie. 

2. Drahthindernis im [K]L Birkenau 

Das Drahthindernis um das neue Effektenlager im Bauabschnitt II in Birkenau ist ab 
Donnerstag, den 16.12.43, nachmittags 15.00 Uhr, mit Starkstrom geladen. Alle Kom¬ 
panieangehörigen und die Angehörigen der Dienststellen sind hierauf hinzuweisen. 



378 


15. Dezember 1943 


StB 55/43 


3. Heeres-Verordnungsblatt Teil C, Nr. 33 vom 15.11.43 
Auf die Beachtung der Ziffer 

538. Anforderung von Zulassungsmarken für Feldpostpäckchen und von Luftpost¬ 
marken 

wird besonders hingewiesen. 


gez. Hartjenstein 
SS-Sturmbannführer 


F.d.R. 

[Unterschrift Schindler] 
SS-Untersturmführer und Adjutant 

[Verteiler] 


Standortbefehl Nr. 55/43 


Auschwitz, 15. Dezember 1943 


1. Sammelergebnis des 3. Eintopfsonntages 

Die Listensammlung für das KWHW am 4./5.12.43 erbrachte den Betrag von 
RM 10.519,68 

Ich spreche Führern, Unterführern, Männern und Gefolgschaft des SS-Standortes 

Auschwitz für ihre Spenden meine Anerkennung aus. 

2. Belobigung 

Der SS-Schtz. Alois Kulowitz, 2. Komp, hat am 6.12.43 durch entschlossenes Handeln 

die Flucht eines Häftlings vereitelt. Ich spreche K. für sein umsichtiges Verhalten meine 

Anerkennung aus. Er erhält von mir 5 Tage Sonderurlaub. 

3. Julfeier 

Die letzte Julfeier am 11.12.43 veranlaßt mich, auf folgendes hinzuweisen: 

1. Jedes befohlene kameradschaftliche Zusammensein von Einheiten, also hier auch 
die Julfeiern, sind Dienst. 

2. Anfang und Ende jeder Feier werden befohlen. 

3. Es ist selbstverständlich, daß jeder dienstlich nicht anders eingeteiite SS-Angehö- 
rige an der Feier teilzunehmen hat und diese keinesfalls vor Beendigung und ohne 
besondere Genehmigung seines Einheitsführers verlassen darf. 

4. Weil ich das, wie am 11.12.43, nur einmalig erlebt haben möchte, verzichte ich auf 
eine nähere Untersuchung des Grundes. Wer den Sinn des kameradschaftlichen 
Beisammenseins noch nicht verstanden hat, muß dazu erzogen werden. Die Feste 
(Kameradschaftsabende) werden so gefeiert, wie sie fallen, einmal mit Bier, das 
andere Mal mit Darbietungen oder Zusammensein aus besonderem Anlaß ohne 
Zutaten zur Entspannung. In jedem Falle muß aber Zucht und Disziplin herrschen. 
Ich bitte die Einheitsführer, SS-Dienststellenleiterund alle SS-Unterführer das noch 
Fehlende in dieser Hinsicht nachzuholen. 




StB 55/43 


15. Dezember 1943 


379 


4. Kinderjulfeier 

Am Sonntag, dem [sic] 19.12.43, 15.00 Uhr, findet im Kameradschaftsheim eine Kin¬ 
derjulfeier statt, zu der die im Standort Auschwitz wohnenden SS-Frauen mit ihren 
Kindern eingeladcn sind. 

5. Kameradschaftsabend der Führer 

Am Dienstag, dem [sic] 21.12.43, 19.00 Uhr, findet, wie schon mündlich bekanntgege¬ 
ben, der Kameradschaftsabend für Führer statt. Anzug: nach Möglichkeit lange Hose. 
Ich bitte um pünktliches Erscheinen. 

6. Festtagsurlaub 1943/44 

a) Die Bestimmungen über Kurzurlaub sind für die Zeit vom 20.12.43, 00.00 Uhr, bis 
3.1.1944, 24.00 Uhr, außer Kraft gesetzt. 

b) Dienstreisen dürfen in der Zeit vom 18.12.43 bis 4.1.44 nicht ausgeführt werden. 

c) Der Festtagsurlaub erfolgt in 5 Raten: 

1. Rate vom 22.12.43 9.00 Uhr - 28.12.43 9.00 Uhr, 

2. Rate vom 23.12.43 9.00 Uhr - 29.12.43 9.00 Uhr, 

3. Rate vom 24.12.43 9.00 Uhr - 30.12.43 9.00 Uhr, 

4. Rate vom 30.12.43 9.00 Uhr - 5.1.44 9.00 Uhr, 

5. Rate vom 31.12.43 9.00 Uhr - 6.1.44 9.00 Uhr. 

Ich weise besonders darauf hin, daß der Reiseantritt bei jeder Urlaubsrate nicht vor 9.00 
Uhr erfolgt. Die Urlaubsscheine der Beurlaubten haben das Kennwort »Festtagsurlaub 
1943/44“, dazu die entsprechende Rate, z.B. 1. Rate, in der rechten oberen Ecke zu 
tragen. Außerdem ist auf jedem Kriegsurlaubsschein in die linke obere Ecke eine Zu¬ 
lassungsmarke aufzukleben, die mit dem Dienststempel der beurlaubenden Einheit zu 
versehen ist. Bei den Raten 3 und 4 ist auf dem Urlaubschein unter der Zulassungsmarke 
zu vermerken: »Nr. der Rate geändert“. Die Änderung ist mit dem Dienststempel zu 
beglaubigen. 

Folgende Züge dürfen benutzt werden: 

bis 100 Bahn-km: PmW-, P- und WE-Züge: 

bei Freifahrt weißer Fahrschein mit rotem Schrägstrich, 
über 100-300 " nur FS-, FSR-, PmW.-, P- und WE-Züge: 

bei Freifahrt weißer Fahrschein mit blauem Schrägstrich; auf 
Fahrscheinvordruck ist Benutzung von DmW- und EmW. zu 
streichen. 

über 300 11 FS-, FSR-, DmW.-, EmW, PmW.-, P- u. WE-Züge: 

bei Freifahrt weißer Fahrschein mit blauem Schrägstrich. 

Die Einheitsführer haben persönlich vor Urlaubsantritt die Urlauber eingehend über 
Verhalten auf der Bahn und am Urlaubsort zu belehren. Wenn mir trotz dieser Belehrung 
Beanstandungen gemeldet werden, werde ich unnachsichtlich bestrafen. 

7. SS-Maiden 

Dem KL Auschwitz I sind weitere 6 SS-Maiden für das Fernsprech- und Fernschreib¬ 
wesen zugeteilt worden. Ich erwarte von allen SS-Angehörigen, daß den SS-Maiden in 
jeder Hinsicht die gebührende Achtung entgegengebracht wird. 


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15. Dezember 1943 


StB 55/43 


8. Verdunklung 

Nach Inkrafttreten der verschärften Luftschutzmaßnahmen für den Bereich Auschwitz 
wird hiermit die sofortige totale Verdunklung befohlen. Da das vorgesehene Verdunk¬ 
lungsmaterial noch in Arbeit bezw. in der Anlieferung ist, sind sämtliche Gebäude und 
Unterkünfte vorläufig behelfsmäßig zu verdunkeln. Die Sicherungszäune der Schutz¬ 
haftlager bleiben vorerst voll beleuchtet und werden bei Alarm abgeschaltet. Anforde¬ 
rungen für Batterie- und Handscheinwerfer für den Wachdienst sind sofort vorzulegen. 
Alle noch notwendig werdenden Luftschutzmaßnahmen werden von Fall zu Fall be¬ 
kanntgegeben. 

9. Gerichts-SS-Führer 

Mit Wirkung vom 8.12.43 wurde für den bisherigen Gerichts-SS-Führer SS-Ober - 
sturmführer Ganninger, SS-Untersturmführer Wilhelm Beyer als Gerichts-SS-Führer 
zum KL Auschwitz I versetzt. 

10. Entwesung 

Ein Sonderfall gibt mir Veranlassung darauf hinzuweisen, daß alle Unterkünfte (SS— 
Familienangehörige, SS-Truppenangehörige, Zivilarbeiter, Häftlinge), bei denen eine 
Entwesung durchgeführt wird, erst dann betreten werden, wenn sie durch den vom 
SS-Standortarzt Auschwitz beauftragten Desinfektor, SS-Oscha. Klehr, bezw. dessen 
Vertreter, zum Betreten freigegeben werden. Die Dienststelle, in deren Bereich eine 
Entwesung durchgeführt wird, hat vor der entwesten Unterkunft bis zur Freigabe einen 
Posten aufzustellen (für die Schutzhaftlager einen Blockältesten), der das Betreten der 
entwesten Unterkunft zu verhindern hat. 

11. Imprägnierung der Dienstbekleidung 

ZurZeit werden die Uniformen der SS-Angehörigen mit Lauseto imprägniert. Ich weise 
darauf hin, daß die Dienstbekleidung für Führer ebenfalls mit Lauseto zu imprägnieren 
ist. Der SS-Standortarzt hat mir bis zum 21.12.1943 die Durchführung dieser Anord¬ 
nung zu melden. 

12. Häftlinge am Telefon 

Es ist vorgekommen, daß sich beim Telefonieren ein Häftling am Apparat gemeldet 
hat. Daß dies eine Unmöglichkeit und strengstens verboten ist, brauche ich wohl nicht 
näher zu erläutern, ebensowenig die Folgen, die daraus entstehen können. In Zukunft 
werde ich den Schuldigen zur Verantwortung ziehen. 

13. Brennmittelversorgung 
a) Dienststellen: 

Mit sofortiger Wirkung verlieren alle noch laufenden Daueranforderungen für die 
Beschaffung von Kohle, Koks, Brikett und Holz ihre Gültigkeit. Sämtliche Dienst¬ 
stellen, Fouriere usw. reichen ihren monatlichen Bedarf zwischen 1. und 5. eines 
jeden Monats ein. Die SS-Standortverwaltung behält sich jedoch die Zuteilung vor, 
d.h. es werden nur die Mengen genehmigt, welche auf Grund der Kontingentie¬ 
rung errechnet sind. Mit den zugewiesenen Brennstoffen ist unter allen Umständen 
auszukommen. Eine Nachlieferung kann auf keinen Fall erfolgen. Die Dienststel¬ 
lenleiter werden besonders darauf hingewiesen, den oben gestellten [sic] Termin 




StB 55/43 


15. Dezember 1943 


381 


genauestens einzuhalten, da sonst die gesamte Brennstoffversorgung in Frage ge¬ 
stellt ist. 
b) Haushalte. 

In Anbetracht der außerordentlich schwierigen Holzbeschaffung wird hiermit an¬ 
geordnet, daß für die Haushalte der SS-Angehörigen nur noch 2 Fuhren Holz für 
das Kalenderjahr 1.1.44-31.12.44 abgegeben werden. Für Monat Dezember findet 
eine Ausgabe nicht mehr statt. Da Brennholz nur zum Anheizen verwendet wer¬ 
den darf und im Reichsgebiet auf 10 Familien 1 cbm ausgegeben wird, ist mit der 
zugeteilten Menge, die ohnehin sehr reichlich ist, unbedingt auszukommen. 

14. Kriegs-und Friedensbesoldung 

Ein Sonderfall gibt Veranlassung, nochmals darauf hinzuweisen, daß sämtliche Ange¬ 
legenheiten der Kriegs- und Friedensbesoldung über die Kompanie an die Verwaltung 
zu richten sind. Gehaltsempfänger haben auch ihre Angehörigen zu verständigen, daß 
diese nicht direkt mit der Besoldungsstelle verkehren dürfen. 

15. Privatschuhmacherei 

Die äußerst ernste und angespannte Lage in der Leder- und Gummiversorgung zwingt 
zu erheblichen Einschränkungen. Für die 4. Zuteilungsperiode des Jahres wurde der 
Verwaltung des KL Auschwitz von der Schuhmacherinnung des Kreises Bielitz für 279 
in der Kundenliste erfaßte Personen insgesamt 
3 kg Unterleder und 
15 " Gummimaterial 

zugeteilt. Das bedeutet pro Kopf im Vierteljahr ca. 12 g Leder und 50 g Gummi, prak¬ 
tisch also eine Besohlung (Gummi) pro Jahr. In Anbetracht dieser Tatsachen macht die 
Verwaltung darauf aufmerksam, daß künftig Schuhreparaturen nur in diesem Rahmen 
durchgeführt werden können. Jeder Einzelne ist daher verpflichtet, die Schuhe schon 
bei den ersten Anzeichen des Verfalles und nicht erst nach völligem Ablaufen der Sohle 
zur Reparatur zu geben. 

16. Kraftfahrzeugunfälle 

Bei vorkommenden Kraftfahrzeugunfällen sind sofort auf schnellstem Wege die Kom¬ 
mandantur I, der Gerichts-SS-Führer und, wenn notwendig, der SS-Standortarzt zu 
verständigen. Sämtliche Fahrer sind nochmals eingehend überdas Verhalten bei Unfällen 
zu belehren. 

17. Weihnachtsbäume 

Die von den Dienststellen und Abteilungen bestellten Weihnachtsbäume sind ab Sonn¬ 
abend, den 18.12.43, im Holzhof abzuholen. 

18. Untersuchung auf Infektionskrankheiten bei den in den Lebensmittelbetrieben des KL 
Auschwitz beschäftigten Personen 

Alle männlichen und weiblichen Zivilangestellten in den Lebensmittelbetrieben ha¬ 
ben sich sofort einer röntgenologischen Lungenuntersuchung zu unterziehen. Das 
schriftliche Untersuchungsergebnis ist dem SS-Standortarzt Auschwitz bis 23.12.43 
einzureichen. Die Untersuchung kann durch einen Arzt nach freier Wahl erfolgen. 
Weiter wird befohlen, daß neueinzusteilende [sic] Personen, ganz gleich, ob es sich 
um SS-Angehörige, Zivilangestellte oder Häftlinge handelt, vor ihrer Einstellung die 
erforderliche Untersuchungsgrundlage beizubringen haben. 




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15. Dezember 1943 


StB 55/43 


19. Kasernenältester 

Für die Truppenunterkünfte in den Steinbauten am Haus 7 wird 
SS-Hauptsturmführer Stoppel , Kompaniechef der 3. Kompanie, 
als Kasernenältester eingesetzt. 

20. Diebstahl 

In letzter Zeit sind nachstehende Gegenstände entwendet worden: 

In der Zeit vom 22.11.43 abends bis 23.11.43 vormittags aus dem Fahrradständer 
beim Führerheim das Dienstfahrrad Lw. 45. 

In der Zeit vom 4.12. 16.00 Uhr bis 6.12.43 7.00 Uhr vor der Werkstatt des TWL 
Auschwitz eine Feldschmiede. 

Am Sonnabend, dem [sic] 4.12.43 von 17.00-18.00 Uhr aus der Truppensauna Bir¬ 
kenau ein Koppel mit Seitengewehrtasche und deutschem Seitengewehr. Das Koppel 
ist mit den Buchstaben M.G. gekennzeichnet. 

Zweckdienliche Angaben sind an die Kommandantur KL Auschwitz I zu richten. 

21. Verloren 

Auf dem Wege von der Truppenunterkunft bei Haus 7 zur Poststelle ging eine Geldta¬ 
sche mit Inhalt, u.a. RM 106,- in Noten und Hartgeld, 4 Päckchenzulassungsmarken, 
verloren. Der Finder wird gebeten, die Geldtasche beim Stabsscharführer der Kom¬ 
mandantur KL Auschwitz I abzugeben. 

22. Gefunden 
Gefunden wurden: 

am 1.12.43 vor dem Kameradschaftsheim die Mauserpistole Nr. 304707 Kal. 7,65 mm. 
Am 4.12.43 am Eingang zum SS-Revier ein goldener Ehering. 

Ferner 1 Paar dunkelbraune Lederhandschuhe, eine schwarze Baskenmütze, ein 
Bund Schlüssel mit Schlüssel-Nr. 7 und 3 Patentschlüssel. 

Die gefundenen Gegenstände können beim Stabsscharführer der Kommandantur I 
gegen Nachweis abgeholt werden. 

23. Ungültigkeitserklärung 

Der Ausweis Nr. 5400 auf den Namen Paul Gloss, geb. 16.6.94 zu Striegau lautend, ist 
verlorengegangen und wird für ungültig erklärt. 


F.d.R. 

[Unterschrift Zoller] 
SS-Hauptsturmführer und Adjutant 


Der Standortälteste 
gez. Liebehenschel 
SS-Obersturmbannführer 


[Verteiler] 




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20. Dezember 1943 


383 


Kommandanturbefehl Nr. 2/43 


Monowitz, 20. Dezember 1943 


1. Verpflegung bei den Außenlagern 

Bei einem Besuch des SS-Standortarztes bei einem Außenlager wurde festgestellt, daß 
die Verpflegung unzureichend war. Ich mache die Lager- bezw. Kommandoführer dafür 
verantwortlich, daß derartige Beschwerden in Zukunft unterbleiben. Falls Schwierig¬ 
keiten auftreten sollten, ist umgehend eine Beschwerde an den Leiter der Verwaltung 
und an den 1. Schutzhaftlagerführer, SS-Obersturmführer Schöttl zu richten. 

2. Sicherung bei Fliegeralarm 

Die jeweiligen Lager- bezw. Kommandoführer haben dafür zu sorgen, daß für die 
Bewachungsmannschaften im Ernstfälle bei Fliegerangriffen ausreichende Splittergra¬ 
ben, wie besprochen (Ausführung nach den Anweisungen des stellv. Luftschutzleiters, 
SS-Untersturmführer Josten - Kdtr. I), sowie Sicherheitszonen geschaffen werden. 
Über die Durchführung werde ich mich bei meinen Lagerbesichtigungen überzeugen. 

3. Geheimhaltung und Schweigepflicht 

Es wird darauf hingewiesen, daß der Verkehr mit Zivilisten in und außer Dienst stets so 
gehalten wird, daß Dienst-, Lager- und Häftlingsangelegenheiten nicht berührt werden. 
Jeder SS-Angehörige hat seine Erklärung über Geheimhaltung und Schweigepflicht 
unterschrieben und wird bei Nichtbeachtung unweigerlich dem SS— und Pol.- Ge¬ 
richt überstellt. Die Kompanie-, Lager- und Kommandoführer haben laufend in ihren 
Belehrungen darauf hinzuweisen. 

4. Innendienst 

Bei verschiedenen Kontrollen der einzelnen Außenlagern [sic] mußte ich wiederholt 
den Innendienst, wie Bettenbau, Stuben und Spindordnung beanstanden. Die jewei¬ 
ligen Lager- und Kommandoführer sind mir für die ordnungsgemäße Durchführung 
verantwortlich. 

5. Mitnahme von Baumaterialien u. dergl. 

Die Wachkompanie Monowitz wird angewiesen, die Männer dahin zu belehren, daß aus 
dem IG-Gelände kein Gegenstand, sei es Glas, Holz, Eisen oder sonstiges Baumaterial 
von Häftlingen mit ins Lager genommen werden darf. Jeder Häftling, der beim 
Entwenden derartiger kriegswichtiger und kontingentierter Materialien angetroffen 
wird, ist aufzuschreiben und unverzüglich dem 1. Schutzhaftlagerführer zu melden. 



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20. Dezember 1943 


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6. Fußappelle der Häftlinge 

In jedem Außenlager sind 10% der Gesamtbetten für das Häftlingsrevier abzustellen. 
Ferner muß darauf geachtet werden, daß durch die Blockältesten unter Aufsicht eines 
Blockführers wöchentlich 3 mal bei den Häftlingen Fußappell abgehalten wird, um sich 
von Fußverletzungcn und Sauberkeit der Häftlinge zu überzeugen. 

7. Verhalten auf Posten 

Es sind wiederholt, trotz mehrfacher Hinweise der Kommandantur, Fälle vorgekom¬ 
men, daß Männer auf Posten Zeitungen lesen und dadurch ihre Aufmerksamkeit auf 
ihr Häftlingskommando verlieren. Dasselbe gilt auch bei Unterhaltung mit Frauen. Der 
einzelne Mann macht sich dabei eines schweren Wachvergehens schuldig und kann sich, 
sowie seine ganze Familie durch sein wachwidriges Verhalten ins Unglück stürzen. 

Ich verweise letztmalig auf eingehende Belehrung und werde die Kontrollorgane bei ei¬ 
ner Wiederholung der o.a. Fälle zur Rechenschaft ziehen und nötigenfalls ihre sofortige 
Versetzung veranlassen. 

Bei dieser Gelegenheit wird nochmals besonders auf die Beachtung des Befehls des 
SS-Gruppenführers und Generalleutnants der Waffen-SS, Glücks, vom 8.12.43 - Be¬ 
aufsichtigung der Häftlingskommandos - hingewiesen. 

8. Maßnahmen zur Verhinderung von Fluchten 

Bei den letzten Häftlingsfluchten mußte festgestellt werden, daß die Fluchten fast aus¬ 
schließlich kurz vor dem Abmarsch von den Arbeitsstellen ausgeführt wurden. Die 
Häftlinge entfernten sich unbemerkt vom Kommando, um sich irgendwo im Gelände 
in einem Versteck zu verbergen und dann in der Nacht zu entfliehen. 

Unter allen Umständen muß in dieser kritischen Stunde vor dem Abrücken die Be¬ 
wachung besonders genau durchgeführt werden. Ein zu weites Auseinanderziehen der 
einzelnen Kommandos muß vermieden werden. Für jede noch so kleine Gruppe ist ein 
Vorarbeiter als verantwortlicher Häftling zu bestimmen. Aufgabe des Capos, sowie des 
Vorarbeiters ist es, während dieser Stunde vor dem Einrücken die Häftlinge besonders 
im Auge zu behalten, ständig durchzuzählen, um somit ein Entweichen eines Häftlings 
stets zu unterbinden. Auch das Austreten der Häftlinge darf nur unter Bewachung 
geduldet werden. In Zukunft sind ohne Ausnahme die Vorarbeiter der Gruppe zur 
Verantwortung zu ziehen, von denen sich Häftlinge unbemerkt entfernt haben. 

Der Lagerkommandant 
gez. Schwarz 
SS-Hauptsturmführer 


F.d.R. 

[Unterschrift unleserlich] 
SS-Obersturmführer 


[Verteiler] 




StB 56/43 


22. Dezember 1943 


385 


Standortbefehl Nr. 56/43 Auschwitz, 22. Dezember 1943 


1. Betreten des Bordells in Auschwitz 

Aus gegebener Veranlassung weise ich darauf hin, daß das Betreten des Bordells in 
Auschwitz für sämtliche SS-Angehörigen strengstens verboten ist. Ich werde jeden SS- 
Angehörigen sofort festnehmen lassen, der sich auch nur in der Nähe dieses Bordells 
aufhält. 

2. Pkw-Verteilung 

Es werden zur Benutzung zugeteilt: 

Kommandantur I und Standortältester: 

1 s.Pkw. Mercedes SS-16 267 (RF-SS-Wagen) 

1 Gl.Pkw. Mercedes SS-16 251 

1 m.Pkw. Opel-Kapitän SS-16 334 

1 s.Pkw. Opel-Admiral SS-16 873 (Holzkohlen-Generator) 

1 m.Pkw. Mercedes SS-01 261 

1 l.Pkw. Simca SS-16 802 (vorläufig Prof. C/auberg) 

1 l.Pkw. Simca SS-16 804 

1 l.Pkw. Simca SS—16 811 

1 m.Pkw. Wanderer SS-16 273 

1 l.Pkw. DKW SS-16 272 (zur Verfügung des Sonderkommandos.) 

Kommandantur II: 

1 m.Gl.Pkw. Wanderer SS-16 252 

1 1.Gl.Pkw. Hanomag SS-16 325 

1 l.Pkw. Opel-Olymp SS-16 810 

1 l.Pkw. Simca SS-16 803 

1 l.Pkw. Simca SS-16 838 

1 l.Pkw. Simca SS-16 839 

Kommandantur III: 

1 1.Gl.Pkw. Mercedes SS-16 253 

1 m.Pkw. Mercedes SS-16 265 

1 l.Pkw. Simca SS-16 800 

SS-Standortverwaltung: 

1 m.Pkw. BMW SS-16 256 

1 l.Pkw. Simca SS-16 837 

SS-Standortarzt und Truppenärzte: 

1 m.Pkw. Mercedes SS-16 874 

1 l.Pkw. Simca SS-16 801 

1 l.Pkw. Simca SS-16 840 

1 l.Pkw. Simca SS-16 841 

Benutzung der Pkw.'s durch die einzelnen Dienststellen der Lager regeln die Lagerkom¬ 
mandanten. Die Fahrzeuge dürfen nur zu Dienstfahrten benutzt werden. S$-Führer 
dürfen Fahrzeuge nur dann selbst steuern, wenn sie entsprechende Fahrgenehmigun¬ 
gen des SS-Wirtschafts-Verwaltungshauptamtes, Amtsgruppe D, Oranienburg, aus¬ 
gehändigt erhalten haben. Bequemlichkeitsfahrten gibt cs im 5. Kriegsjahr nicht mehr. 
Der für jedes Fahrzeug festgesetzte Verbrauchssatz darf keinesfalls überzogen werden. 
Ich bin nicht mehr in der Lage, zusätzlich Betriebsstoff zu bewilligen. Anträge in dieser 



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22. Dezember 1943 


StB 56/43 


Hinsicht sind zwecklos. Notwendige Fahrten für dienstliche Sonderzwecke oder Besu¬ 
che werden von mir persönlich genehmigt. Die oben festgelegte Zuteilung von Pkw. für 
die einzelnen Dienststellen besagt nicht, daß nunmehr über Fahrten und Fahrzeuge 
von dort allein entschieden werden kann. Notwendiger Gesamteinsatz und grundsätz¬ 
liche Entscheidungen behalte ich mir zu jeder Zeit vor. Die Pflege und Wartung der 
Fahrzeuge erfolgt allein durch die Standortfahrbereitschaft. Ich werde mich von der 
Durchführung dieses Befehls selber überzeugen. 

3. Kraftfahrzeugbenutzung durch Häftlinge 

Ich verbiete mit sofortiger Wirkung das Steuern von Kraftfahrzeugen durch Häftlinge, 
auch wenn Posten dabei sind. 

4. LwB.-Zerlegebetrieb 

Ich verbiete allen SS-Angehörigen und Zivilpersonen das Betreten des LwB.-Zerlege- 
betriebes, die dort dienstlich nichts zu tun haben. Jedes Organisieren von Gegenständen 
und Geräten wird als Diebstahl bestraft. 

5. Postentürme 

Es wurde mir gemeldet, daß auf den Türmen 4, 5,6,8,14,22 der großen Postenkette die 
Schemel fehlen bezw. unbrauchbar gemacht worden sind. Ab sofort hat sich jeder Mann 
vor Übernahme seines Postens davon zu überzeugen, daß die Einrichtung des Posten¬ 
turmes einschließlich Schemel in Ordnung bezw. vorhanden sind. Die Kontrollorgane 
haben die Postentürme auf ihren diesbezüglichen Zustand laufend zu überprüfen. Ich 
werde in Zukunft denjenigen Posten für den entstandenen Schaden haftbar machen, der 
auf nicht ordnungsmäßigen [sic] Postenturm angetroffen wird, wenn er eine entspre¬ 
chende Meldung unterlassen hat. 

6. Aufziehen der Posten 

Trotz ausführlichen Hinweises im Merkblatt der Landwirtschaftsbetriebe kommt es vor, 
daß die Posten beim Aufziehen querfeldein gehen und dadurch Flurschaden anrichten. 
Die Kompanieführer haben die Männer nochmals entsprechend zu belehren. Im übrigen 
werde ich bei Zuwiderhandlung die Aufführenden zur Verantwortung ziehen. 

7. Schriftverkehr 

Es laufen hier täglich Rechnungen und Briefe von Firmen ein, aus welchen nicht zu 
ersehen ist, wer der Empfänger der Schriftstücke sein soll und die deswegen nicht 
bearbeitet werden können. Ich bitte sämtliche Dienststellenleiter durch Überwachung 
des eigenen Schriftverkehrs mitzuhelfen, diesem Übelstand zu begegnen. 

8. Aufbauzulage für verheiratete Kriegsbesoldungsempfänger 

Nach Anordnung des SS-Wirtschafts-Verwaltungshauptamtes steht auch den verheira¬ 
teten Kriegsbesoldungsempfängern die Aufbauzulage zu, wenn sich der ständige Wohn¬ 
sitz bei der Einberufung zum Wehrdienst in den eingegliederten Ostgebieten befunden 
hat. Ledige Kriegsbesoldungsempfänger, die bei der Einberufung den ständigen Wohn¬ 
sitz in den eingegliederten Ostgebieten hatten, erhalten bei der Verheiratung die Auf¬ 
bauzulage vom Tage der Eheschließung an, wenn die Familie ihren ständigen Wohnsitz 
in diesen Gebieten nimmt. Die Kompanien melden der Verwaltung bis zum 31.12.1943 
die dafür in Frage kommenden SS-Angehörigen unter Angabe des Bankkontos. Eine 
polizeiliche Wohnungsbescheinigung ist beizufügen. 




StB 56/43 


22. Dezember 1943 


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9. Abholung von Brennmaterial usw. 

Infolge Postenmangels sieht sich die SS-Standortverwaltung veranlaßt anzuordnen, daß 
in Zukunft sämtliche Unterkunftsgegenstände, Verbrauchsmittel einschließlich Kohle 
und Holz durch die Empfänger bei der Unterkunftskammer bezw. im Kohlen- und 
Holzplatz in Empfang zu nehmen sind und der Transport selbst vorzunchmen ist. 

10. Passierscheine 

Ein sehr trauriger Sonderfall gibt mir Veranlassung, das Ausstellen von Passierschei¬ 
nen für Häftlingskommandos jeder Stärke für das Konzentrationslager I Auschwitz 
durch die verschiedenen Dienststellen in Auschwitz mit sofortiger Wirkung zu verbie¬ 
ten. Passierscheine werden nur noch durch den Häftlingseinsatzführer mit Einverständ¬ 
nis des Schutzhaftlagerführers ausgestellt. Anforderungen sind dorthin zu richten. Der 
Schutzhaftlager- und Häftlingseinsatzführer sind verantwortlich, daß in jedem Falle die 
befehlsgemäß vorgeschriebene, ausreichende Postcnbegleitung abgestcllt wird. Hierbei 
bitte ich alle SS-Angehörigen immer wieder zu belehren, daß der Bcgleitposten stets 6 
Schritt Abstand von den Häftlingen zu halten hat. Jede Zuwiderhandlung ist in Zukunft 
mit Arrest zu bestrafen. 

11. Gefunden 

Im Lagerbereich wurde eine Kriegsauszeichnung und 1 Koppel gefunden. Dieselben 
können beim Stabsscharführer der Kommandantur I gegen Nachweis abgeholt werden. 

12. Ungültigkeitserklärung 

Der Ausweis Nr. 4343 auf den Namen Eduard Ka/eta, geb. 6.9.18 zu Antoniow lautend, 
ist verlorengegangen und wird für ungültig erklärt. 


Der Standortälteste: 
gez. Liebehenschel 
SS-Obersturmbannführer 


F.d.R. 

[Unterschrift Zoller] 
SS-Hauptsturmführer und Adjutant 


[Verteiler] 



388 


30. Dezember 1943 


StB 57/43 


Standortbefehl Nr. 57/43 


Auschwitz, 30. Dezember 1943 


1. Befehl des Amtsgruppenchefs 

Der Amtsgruppenchef hat am 27.12.1943 folgenden Befehl erlassen: 

»Den Lagerkommandanten, Führern, Unterführern, Männern und Gefolgschafts¬ 
mitgliedern wünsche ich ein gutes und erfolgreiches neues Jahr, 

Jeder in meinem Dienstbereich hat mit allen seinen Kräften dazu beizutragen, daß 
auch im kommenden Jahre alle an uns herantretenden Aufgaben restlos erfüllt wer¬ 
den, damit 1944 das Jahr des Sieges wird. 

Heil dem Führer! 

Der Chef der Amtsgruppe D 
gez. Glücks 
SS-Gruppenführer und 
Generalleutnant der Waffen-SS.“ 


2. Belobigung 

Die SS-Angehörigen SS-Uscha. Pfeiffer, SS-Schtz. Gonglach, SS-Schtz. Metzger ha¬ 
ben am 18.12.1943 durch geistesgegenwärtiges, entschlossenes Handeln die Flucht von 
7 Häftlingen verhindert. Ich spreche den Vorgenannten für ihr umsichtiges Verhalten 
meine besondere Anerkennung aus. Sie erhalten als Belohnung 5 Tage Sonderurlaub. 

3. Standortbefehl Nr. 53/43, Ziffer 11 

In Ergänzung des Standortbefehles Nr. 53/43, Ziffer 11, hat der Amtsgruppenchef 
befohlen: 

Der Kommandant des Konzentrationslagers Auschwitz I, SS-Obersturmbannführer 
Liebehenschel, ist gleichzeitig Betriebsdirektor. Ihm unterstehen in dieser Eigenschaft 
alle in Auschwitz bestehenden SS-eigenen Wirtschaftsbetriebe mit Ausnahme der Land¬ 
wirtschaft. Das Gleiche gilt auch für diejenigen Fälle, in welchen bei den SS-eigenen 
Betrieben Häftlinge vom KL Auschwitz I und II eingesetzt sind. 

4. Abschießen von frei herumlaufenden Hunden 

Die Ziffern 1 und 10 der Standortbefehle Nr. 19/43 vom 17.5.43 und Nr. 33/43 vom 
21.8.43 betreffend Abschießen von frei herumlaufenden Hunden werden mit soforti¬ 
ger Wirkung aufgehoben. Ab sofort sind im Lagerbereich frei herumlaufende Hunde 
einzufangen. Das Schießen auf Hunde verbiete ich. 

5. Lichtbild im Soldbuch 

Zur Vervollständigung des Soldbuches als Personalausweis wird das Lichtbild im Sold¬ 
buch eingeführt (Brustbild ohne Kopfbedeckung). Das Lichtbild ist auf der Innenseite 
des oberen Einbanddeckels aufzukleben, links unten und rechts oben zu befestigen und 
links oben und rechts unten mit dem Dienstsiegel des betreffenden Truppenteiles oder 
der Dienststelle zu versehen. Darunter ist die eigenhändige Unterschrift des Soldbuch¬ 
inhabers (Vor- und Zuname) zu leisten. Sämtliche Dienststellen des Standortes melden 
Vollzug dieser Anordnung zum 31.1.1944. 


StB 1/44 


1. Januar 1944 


389 


6. Imprägnierung der Dienstbckleidung 

In Ergänzung des Standortbefehles Nr. 55/43, Ziffer 11, wird befohlen: Sämtliche 
Dienststellen und Einheiten des SS-Standortes Auschwitz haben zum 4.1.1944 eine 
namentliche Liste (einschließlich Führer) dem SS-Standortarzt cinzureichen. Bei dieser 
Gelegenheit wird darauf hingewiesen, daß die Ärzte Befehl erhalten haben, die Läuse- 
freiheit und Freiheit von ansteckenden Krankheiten auf den Urlaubscheinen nur dann 
zu bescheinigen, wenn gleichzeitig mit dem Urlaubschein der Ausweis für die erfolgte 
Imprägnierung vorgelegt wird. 

7. Ungültigkeitserklärung 

Der Ausweis Nr. 4449 auf den Namen Anton Kopyt, geb. 2.1.12 zu Dembie lautend, 
ist verlorengegangen und wird für ungültig erklärt. 


Der Standortälteste 
gez. Liebehenschel 
SS-Obersturmbannführer 


F.d.R. 

[Unterschrift Zoller] 
SS-Hauptsturmführer und Adjutant 

[Verteiler] 


Standortbefehl Nr. 1/44 


Auschwitz, 1. Januar 1944 


Ich wünsche allen SS-Führern, Unterführern und Männern, den Aufseherinnen, SS- 
Maiden, Zivilangestellten und Arbeitern des SS-Standortes Auschwitz ein glückhaftes 1944. 
Mit dem festen Glauben im Herzen an den Führer wollen wir auch im neuen Jahr all’unsere 
Kraft in jeder Minute für den Endsieg einsetzen, ganz gleich, wo wir hingestellt werden. 
Was man uns auch für Aufgaben stellen möge, sie werden restlos erfüllt werden; niemals 
ein ,es geht nicht“. Jeder mit seiner ganzen Person an die Arbeit für ein sieghaftes 1944. 

gez. Liebehenschel 
SS-Obersturmbannführer 


F.d.R.: 

[Unterschrift Zoller] 
SS-Hauptsturmführer und Adjutant 


[Kein Verteiler] 



390 


7. Januar 1944 


StB 2/44 


Standortbefehl Nr. 2/44 


Auschwitz, 7. Januar 1944 


1. Amtskommissar 

Auf Grund einer Verfügung des Herrn Regierungspräsidenten in Kattowitz bin ich als 
Amtskommissar für den Amtsbezirk Auschwitz ernannt worden. 

Ständiger Vertreter: SS-Obersturmbannführer Möckel, 

Sachbearbeiter und Standesbeamter: SS-Schütze (Regierungsrat) Boris. 


2. Einrichtung von Sanierstellen 

Als Vorbeugungsmaßnahme zur Verhütung von Geschlechtskrankheiten werden im 
Standortbereich Auschwitz Sanierstellen eingerichtet, damit jeder SS-Angehörige die 
Möglichkeit hat, sich im Bedarfsfälle sanieren zu lassen. Es werden Sanierstellen einge¬ 
richtet: 

I. im Bereich der Kommandantur I 

a) Unterkunftsbaracke I - U.v.D. - Zimmer, 

b) Block 5 der Truppenunterkunft am Haus 7, 1. Stock, U.v.D. - Zimmer, 

c) Truppenunterkunft Männerlager Budy 

II. im Bereich der Kommandantur II 

a) Baracke der ehemaligen 6. Kompanie, 

b) Truppenunterkunft Wirtschaftshof Birkenau, 

c) Truppenunterkunft Wirtschaftshof Babitz 

III. im Bereich der Kommandantur III 

je 1 Sanierstelle in den Arbeitslagern Monowitz, Neu-Dachs, Jawischowitz, Ein¬ 
trachthütte, Lagischa, Fürstengrube, Golleschau, Janinagrube. 

Genaue Lagebezeichnung ist mir und dem SS-Standortarzt durch die Kommandantur 
III noch mitzuteilen. 

Für die Kommandanturen I und II sowie für jedes einzelne Arbeitslager der Komman¬ 
dantur III stehen zum Sanieren SDG’s zur Verfügung. Damit die erforderliche Sanierung 
auch bei evtl. Ausfall eines oder mehrerer SDG’s möglich ist, ist dem SS-Standortarzt 
zum 10.1.1944 für jede Sanierstelle 1 geeigneter Truppendienstgrad namhaft zu machen, 
damit dieser nach vorangegangener theoretischer und praktischer Ausbildung jederzeit 
in der Lage ist, die Sanierung durchzuführen. Zwecks sofortiger Einrichtung der Sa¬ 
nierstellen haben sich die Kommandanturen mit dem SS-Standortarzt in Verbindung 
zu setzen. Die Inbetriebnahme der Sanierstellen ist mir zu melden. 

3. Verordnungsblatt der Waffen-SS Nr. 24 vom 15.12.43 
Auf die Ziffern 502 und 503 wird besonders hingewiesen. 


StB 2/44 


7. Januar 1944 


391 


4. Fleckfieberbekämpfung 

Diejenigen Kompanien, von denen Angehörige an Fleckfieber erkrankt sind, haben 
sich umgehend mit dem SS-Standortarzt - Abteilung .Desinfektion“ - zwecks Ent¬ 
lausung und Entwesung des gesamten Kompamerevters in Verbindung zu setzen. Die 
Benachrichtigung wird sofort nach Bekanntwerden einer Fleckfiebererkrankung den 
betreffenden Kompanien durch das SS-Lagerlazarett oder die Schreibstube des Trup¬ 
penarztes zugestellt. 

5. Truppenbetreuungsveranstaltungen im Januar 1944 
Montag, 10. Januar 1944,20.00 Uhr, im großen Saal: 

Roben Gaden und sein Orchester; 

Donnerstag, 13. Januar 1944, 20.00 Uhr, im kleinen Saal: 

Vortrag des bekannten Redners und Schriftstellers Kurt Hielschcr über 
.Das unbekannte Spanien“ 
mit Lichtbildern und eigenen Reiseerlebnissen 
(je Einheit ca. 20 Unterführer und Männer); 

Donnerstag, 27. Januar 1944, 19.15 Uhr im großen Saal: 

Gastspiel des Stadttheaters Mährisch-Ostrau mit dem Volksstück 
»Die große Nummer" 
von Ernst Schäfer. 

6. Theaterbesuch in Kattowitz 

Für die Sonntagabendvorstellungen im Opernhaus Kattowitz stehen dem Standort 
Auschwitz jeweils einige Theaterkarten zur Verfügung, die kostenlos abgegeben wer¬ 
den. Interessenten sind von den Dienststellen bis zum Mittwoch jeder Woche namhaft 
zu machen. Die gespielten Stücke und Anfangszeiten sind aus den Tageszeitungen 
bezw. aus dem Anschlag am schwarzen Brett der Abt. VI im Kameradschaftsheim zu 
entnehmen. 

7. Schulung der Einheiten 

Die Schulungspläne für das nächste Vierteljahr sind ausgegeben. Die Schulungen sind 
unter Umständen [sic] durchzuführen. Zum 22. jeden Monates ist Vollzug über die 
im Plan angegebenen Themen zu erstatten. 

8. Führerschulung 

Am Mittwoch, dem [sic] 12.1.1944,19.30 Uhr, findet im Standortführerheim der nächste 
Schulungsabend für sämtliche Führer des Standortes statt. Anschließend gemütliches 
Beisammensein mit gemeinsamen [sic] Essen. Anzug: kleiner Dienstanzug. 

9. Unterführerschulung 

Am Mittwoch, dem [sic] 12.1.1944, 20.00 Uhr, findet im kleinen Saal des Kamerad¬ 
schaftsheimes eine allgemeine Schulung statt. Für die Unterführer sämtlicher Einheiten 
und Dienststellen des SS-Standortes Auschwitz ist diese Schulung als Dienst angesetzt. 
Es spricht der Leiter der Abt. VI über das Thema: .Volksdeutsch - Reichsdeutsch". 


392 


7. Januar 1944 


StB 2/44 


10. Arische Häftlinge beim Straßenbau 

Ich habe festgestellt, daß arische Häftlingsfrauen, darunter auch reichsdeutsche, bei 
Außenkommandos zu schweren und schwersten Arbeiten (Straßenbau) eingesetzt sind, 
wogegen auf der anderen Seite Judenweiber im warmen Zimmer sitzen und die schön¬ 
sten Posten innehaben. Dies ist selbstverständlich ein Unding. Ich erwarte, daß dieser 
Hinweis genügt, diesen unmöglichen Zustand sofort abzustellen und nur dann jüdische 
Häftlinge im Innendienst zu verwenden, wenn geeignete arische, insbesondere deutsche 
Kräfte nicht mehr vorhanden sind. 

11. Verbrennen von Nutz- und Bauholz 

In letzter Zeit mehren sich die Fälle, in denen SS-Angehörige und Häftlinge auf den 
Arbeitsstellen Feuer anzünden und dabei wertvolle Nutz- und Bauhölzer verbrennen. 
Kontrollorganen gegenüber wurden SS-Angehörige, als man sie auf die Unmöglich¬ 
keit eines solch schädlichen Verhaltens hinwies, undiszipliniert und frech. Ich verbiete 
letztmalig das Verbrennen derartig wertvollen Holzes und werde nötigenfalls jeden 
SS-Angehörigen strengstens bestrafen. Jeder, der diesen Befehl nicht befolgt, ist sofort 
festzunehmen und in Untersuchunghaft abzuführen. 

12. Geflügel[be]zug von der Geflügelzuchtstation Harmense 

An die Betriebsleitung der Landwirtschaftsbetriebe ist bis zum 20.1.44 der diesjähri¬ 
ge Bedarf der Dienststellen und hier Ansässigen an Eintagsgeflügel und Junggeflügel 
anzugeben. Es wird jedoch darauf aufmerksam gemacht, daß seitens der Landwirt¬ 
schaftsbetriebe nur soviel Geflügel an den Einzelnen [sic] abgegeben wird, als nach 
sorgfältiger Prüfung durch die in Auschwitz vorhandene Futtergrundlage gerechtfer¬ 
tigt erscheint. Nach dem Termin eingehende Bestellungen bleiben unberücksichtigt, da 
die Erzeugung bereits jetzt weitgehend ausverkauft ist. 

13. Verwaltung von Waffen und Gerät 

a) Kommandantur II und III melden zum 12.1.44 je 1 geeigneten Unterführer, die 
[sic] in der Lage sind, sämtliche Waffen und Geräte ordnungsgemäß zu verwalten. 
Dieselben haben alle Waffen und Geräte, die an die Kommandanturangehörigen 
ausgegeben sind, verantwortlich für die Standortwaffenkammer zu übernehmen. 

b) Bei dieser Gelegenheit wird darauf hingewiesen, daß bei Wechsel von Einheits¬ 
führern bezw. Abteilungsleitern lt. HDv.488/2, Ziffer 25-27, eine Übergabeverhand¬ 
lung über Waffen und Gerät in doppelter Ausfertigung zu erstellen ist. Durchschlag 
ist in jedem Falle mir herzureichen. 

c) Es ist wiederholt vorgekommen, daß SS-Angehörige bei Versetzungen infolge 
Nichtabmeldung beim zuständigen Waffenwart ihre hier gefaßten Waffen mitge¬ 
nommen und siedadurch den Beständen des KL entzogen haben. Die Einheitsführer, 
Abteilungs- und Betriebsleiter haben dafür zu sorgen, daß derartige Liederlichkeiten 
nicht Vorkommen. Versetzungen mit Waffen werden v. SS-FHA besonders befoh¬ 
len. In diesem Falle werden die mitzunehmenden Waffen von der Standortwaffen¬ 
kammer ausgegeben. Über die durch die Auflösung der 6. Kompanie entstandenen 
Veränderungen sind sofort Übergabeverhandlungen auszufertigen. 

d) Zu der jeden Dienstag, 8.30 Uhr, in der Standortwaffenkammer stattfindenden Be¬ 
lehrung und Ncueinweisung haben sämtliche Waffenwarte zu erscheinen. 

e) Anforderungen für Waffen und Geräte sind grundsätzlich bei mir einzureichen und 
nicht direkt bei der Standortwaffenkammer. 




Rdschr. 


10. Januar I944 


393 


f) SS-Oberscharführer Stegmann ist von mir beauftragt, die Bestandsbücher aller Ein¬ 
heiten über Waffen und Gerät sowie Munition und Belege laufend zu überprüfen. 

14. Schneiden von Weiden 

Aus gegebener Veranlassung wird darauf hingewiesen, daß jedes unberechtigte Schnei¬ 
den von Weiden auf den der Reichswasserstraßcnverwaltung gehörigen Flächen verbo¬ 
ten ist. Die Wasserstraßenverwaltung verfügt ausschließlich allein über die auf ihrem 
Gebiet anfallenden Weiden, zumal diese für kriegswichtige Zwecke (Munitionskörbe 
usw.) bestimmt sind. Falls Weiden geschnitten werden sollen, ist in jedem Fall vorher 
bei der SS-Standortverwaltung anzufragen. 


gez. Liebehenschel 
SS-Obersturmbannführer 


F.d.R.: 

[Unterschrift Zoller] 
SS-Hauptsturmführer und Adjutant 

[Verteiler] 


[Rundschreiben] 


Auschwitz, 10. Januar 1944 


.Betr.: Berichtigungen 

Bezug: Standonbefehl Nr. 2/44 vom 7.1.44 
An SS-Standortverwaltung 
KL Auschwitz 

Unter Ziffer 7.) muß es richtig heißen: Die Schulungen sind unter allen Umständen durch¬ 
zuführen. 

Ziffer 8.): Der Beginn der Führerschulung am 12.1.44 wird auf 19.00 angesetzt. 


[Kein Verteiler] 


a.B. [Unterschrift Zoller] 
SS-Hauptsturmführer und Adjutant 



394 


19. Januar 1944 


StB 3/44 


Standortbefehl Nr. 3/44 


Auschwitz, 19. Januar 1944 


1. Belobigung 

Der SS-Uscha. Johann Ratzka, 3. Komp, hat am 10.1.44 durch besondere Aufmerksam¬ 
keit und entschlossenes Handeln die Flucht von 2 Häftlingen verhindert. Ich spreche 
ihm für sein umsichtiges Verhalten meine besondere Anerkennung aus. Ratzka erhält 
als Belohnung 5 Tage Sonderurlaub. 

Ich spreche dem SS-Schtz. Paul Korhamer, 5. Komp, meine besondere Anerkennung 
aus, weil er am 4.1.44 durch umsichtiges Verhalten die Flucht eines Häftlings injaworz- 
no verhindert hat. Korhammer erhält als Belohnung 5 Tage Sonderurlaub. 


2. Ermordung eines SS-Angehörigen durch Häftlinge 

Aus Anlaß der Ermordung des SS-Rottf. Peter Jarosiewitsch weist der Hauptamts¬ 
chef, SS-Obergruppenführer und General der Waffen-SS Pohl, darauf hin, daß keinem 
Häftling zu trauen ist und hat gleichzeitig befohlen, daß 

1. es die oberste Pflicht im Begleitdienst ist, sich 6 Schritte von den Häftlingen entfernt 
zu halten, 

2. die mit Gewehr ausgerüsteten Begleitposten der Außenkommandos das geladene 
und gesicherte Gewehr nur noch unter dem rechten Arm auf der Patronentasche 
liegend zu tragen haben. 


3. Mädchenwohnbaracken bei IG-Farben 

Die IG-Farben, Werk Auschwitz, führt Klage darüber, daß Angehörige der Waffen-SS 
fast täglich bis in die späten Nachtstunden hinein sich in den Wohnlagern, insbesondere 
Gemeinschaftslager 8 (Karpfenteich) aufhalten, wo junge Mädchen untergebracht sind, 
und teilt gleichzeitig mit, daß das Betreten dieser Wohnbaracken für männliche Personen 
grundsätzlich verboten ist. Ich verbiete hiermit das Betreten dieser Wohnlagen Die 
Stabsscharführer (es kann sich nur um Angehörige des KL Auschwitz III handeln, da 
für die übrigen SS-Angehörigen das Betreten bezw. Passieren der Stadt Auschwitz pp. 
verboten ist) haben täglich nach Beendigung des Dienstes bezw. vor Aushändigung des 
Urlaubscheines vorstehenden Befehl eindeutig den SS-Angehörigen zur Kenntnis zu 
bringen. 


4. Wachvergehen 

In einigen Fällen wurde festgestellt, daß SS-Männer auf den neuen Wachtürmen bei 
geschlossenem Fenster eingeschlafen sind. Ich ordne daher an, daß die Schiebefenster 
nicht ganz geschlossen sind, sodaß [sic] ein Spalt von etwa 5-10 cm Breite entsteht, da¬ 
mit frische Luft in die Wachtürme kommt. Die Männer sind dahingehend anzuweisen 
und die Kontrollorgane und Einheitsführer haben hierauf ihr besonderes Augenmerk 
zu richten, daß diese Anordnung überall durchgeführt wird. Bei der täglichen Wachbe¬ 
lehrung ist immer wieder darauf hinzuweisen, daß Wachvergehen, wozu auch Schlafen 
auf dem Wachturm gehört, nicht disziplinär, sondern SS-gerichtlich geahndet werden 
müssen. 




StB 3/44 


]9. Januar 1944 


395 


5. Haus Record 

Am 11.1.44 gegen 6.15 Uhr hat ein SS-Mann auf der Baustelle Haus Record eine 
komplette Bratröhre für einen Küchenherd mitTürchen, 4 Herdplatten und Roststäbe 
[sic] mitgenommen. Ich nehme hier keinen Diebstahl an, sondern bin der Ansicht, daß 
der betreffende SS-Mann den Auftrag hatte, die betreffenden Sachen .zu holen" und 
dabei in ein falsches Haus geraten ist. Die Gegenstände sind sofort zurückzubringen. 
Im übrigen weise ich darauf hin, daß ich bei Diebstählen von Gegenständen aller Art 
strengste Bestrafung beim SS- und Polizeigericht beantragen werde. 

6. Anforderung von Pistolenmunition 

Es ist mir aufgefallen, daß bei Anforderungen von Pistolenmunition durch die einzelnen 
Dienststellen in der Hauptsache Kaliber 7.65 angefordert wird, obwohl die betreffenden 
Dienststellen verschiedene Pistolenfabrikate haben, sodaß [sic] angenommen werden 
muß, daß die Munition zu Privatzwecken verwendet wird. Es ist daher ab sofort bei An¬ 
forderung von Pistolenmunition gleichzeitig eine genaue Nachweisung herzureichen, 
aus der ersichtlich ist, durch wen und bei welcher Gelegenheit die Munition verschossen 
wurde. 

7. SS-Leihbücherei 

Von der Abteilung VI wird Klage darüber geführt, daß die im allgemeinen nur für 2 Wo¬ 
chen entliehenen Bücher über Gebühr lange behalten werden und bei ausgeschriebenen 
Mahnungen zur Rückgabe überhaupt nicht reagiert wird. Ich ordne daher an, daß der 
Leiter der Abteilung VI jeden SS-Angehörigen zu melden hat, der nach zweimaliger 
Mahnung das Buch nicht ordnungsgemäß zurückgegeben hat. Gleichzeitig wird der 
betreffende SS-Angehörige von einer weiteren Buchentleihung ausgeschlossen. 

8. Verkehrsdisziplin im Interessengebiet 

Das straßenverkehrswidrige Verhalten einzelner Fußgänger, Radfahrer und Fahrzeug¬ 
führer gibt Veranlassung, Verkehrskontrollen durch die Gendarmerie des Amtsbezirks 
Auschwitz durchführen zu lassen. In meiner Eigenschaft als Amtskommissar des Amts¬ 
bezirks weise ich darauf hin, daß gerade die SS-Angehörigen meines Standortes sich 
keinesfalls offensichtliche Mängel und Verstöße gegen die Verkehrsvorschriften zu¬ 
schulden lassen kommen dürfen. Die Verkehrssicherheit in meinem Amtsbezirk bezw. 
später zu bildenden Gutsbezirk, soll als mustergültig herausgestellt werden können. 
Wenn auch die Befugnisse der örtlichen Polizei, - in diesem Falle der Gendarmerie des 
Amtsbezirks - gegenüber SS-Angehörigen eingeschränkt sind und die Bestrafungen 
sich nur auf gebührenpflichtige Verwarnungen beschränken, will ich darauf aufmerk¬ 
sam machen, daß bei jedem Übertreten der Verkehrsvorschriften durch SS-Angehörige 
die örtliche Gendarmerie mir Anzeige zu erstatten hat. Ich mache darauf aufmerksam, 
daß ich gegen Verkehrssünder strengste Maßnahmen ergreifen werde. Höchstgeschwin¬ 
digkeit für Kraftfahrzeuge aller Art innerhalb des Lagers 25 Stundenkilometer. 

9. Kraftfahrzeugzuteilung 

Der Kommandantur KL Auschwitz III wird der Pkw Simca SS—16 802 zugeteilt. 

10. Kirchenaustritt von SS-Angehörigen 

Die Dienststellen und Einheiten des Standortes melden bis zum 15. eines jeden Monats 
schriftlich diejenigen SS-Angehörigen, welche die Absicht haben, aus einer Religions¬ 
gemeinschaft auszutreten. Fehlanzeige ist nicht erforderlich. 



396 


/ 9. Januar 1944 


StB 3/44 


11. Bestellungen für SS-Abreiß- und SS-Taschenkalender 1944 

Die Einheiten und Dienststellen melden ihren Bedarf an SS-Abreiß- bezw. SS-Taschen- 
kalendern zum 25.1.44. Der Taschenkalender kostet RM 1,80, der Preis des Abreißka¬ 
lenders ist nicht bekannt. 

12. Meldung der Volksdeutschen und germanischen SS-Angehörigen 

Alle Dienststellen und Einheiten des Standortes melden zum 20. jeden Monats zah¬ 
lenmäßig die Volksdeutschen- und germanischen Freiwilligen, getrennt nach ihrem 
Herkunftsland. (z.B.: Volksdeutsche aus Rumänien, Kroatien, Dänemark, dann Gro߬ 
russen usw.) Diese Aufstellung dient monatlich als Schlüssel für die Verteilung des 
Schriftenmaterials. 

13. Fronturlauberheime für die Waffen-SS und Polizei 

Im September 1943 wurden im Protektorat Böhmen und Mähren die ersten drei Front¬ 
urlauberheime der Waffen-SS und Polizei eröffnet. Gleichzeitig erfolgte die Eröffnung 
des Heimes .Berggasthof Schanz" in der Steiermark. Diese Fronturlauberheime sollen 
in erster Linie den Urlaubern von der Front und deren Angehörigen zur Verfügung 
stehen. Sie sollen hier ihren Urlaub mit ihren Frauen, Kindern und Bräuten verbringen 
können. Bevorzugt werden solche Angehörigen der Waffen-SS und Polizei, deren Fa¬ 
milien bombengeschädigt sind und solche, die keine Möglichkeit haben, ihren Urlaub 
in der Heimat zu verbringen. Aufnahmeanträge müssen an das 
SS-Hauptamt, Abteilung Soldaten- und Fronturlauberheime, 

Berlin-Grunewald, Douglasstr. 7-11 
eingereicht werden. 

Preise: Einbettzimmer 6,- RM mit voller Verpflegung 

Zweibettzimmer 11,- .. " 

Dreibettzimmer 15,- " " " " 

Kind 3,- " ” 

In besonderen Fällen kann auf Antrag Ermäßigung gewährt werden. Nähere Auskunft, 
Prospekte usw. bei der Abteilung VI. 

14. Gefunden 

Vor dem Eingang zur Postzensurstelle wurde ein Geldbetrag gefunden. Derselbe kann 
beim Stabsscharführer der Kommandantur KL Auschwitz I gegen Nachweis in Emp¬ 
fang genommen werden. 

15. Verloren 

Das Soldbuch des SS-Strm. Ferdinand Jesse, 2. Stb.Kp. ist verlorengegangen und wird 
für ungültig erklärt. 

16. Diebstahl 

Am 28.12.1943 wurde aus dem Fahrradschuppen bei der Bürobaracke der Zentralbau¬ 
leitung der Waffen-SS und Polizei Auschwitz das Dienstfahrrad ZB Nr. 57 entwendet. 
Zweckdienliche Angaben sind an die Gerichtsabteilung zu richten. 



StB 4/44 


21. Januar 1944 


397 


17. Wohnhaus der SS-Maiden (fr. Ärztehaus) 

Mit sofortiger Wirkung verbiete ich das Betreten des obengenannten Wohnhauses durch 
männliche Personen, auch von persönlichen männlichen Angehörigen. Ich gestatte den 
SS-Maiden, mit ihrem Besuch bis 22.00 Uhr das Unterführerheim im Kameradschafts¬ 
gebäude zu besuchen. Ich bleibe bemüht, un Haus der Waffen—SS das sogenannte Cafe 
für derartige Zwecke (Zutritt nur für SS-Angehörige mit Angehörigen mit entspre¬ 
chendem Ausweis) einzurichten und freizugeben. 


Der SS-Standortälteste 
gez. Liebehenschel 
SS-Obersturmbannführer 


F.d.R. 

[Unterschrift Zoller] 
SS-Hauptsturmführer und Adjutant 


[Verteiler] 


Standortbefehl Nr. 4/44 


Auschwitz, 21. Januar 1944 


1. Unterbringung und ärztliche Behandlung reichsdeutscher Häftlinge 

In Ergänzung bereits bestehender RFSS-Befehle ordne ich nochmals folgendes an: 

1. Reichsdeutsche kranke Häftlinge sind in jedem Fall von SS-Ärzten zu behan¬ 
deln. Zum kleinen ärztlichen Hilfsdienst dürfen von den SS—Ärzten unter Auf¬ 
sicht reichsdcutsche Häftlingsärzte herangezogen werden. Ich verbiete nochmals, 
daß zur Behandlung von reichsdeutschen Häftlingen fremdländische Häftlingsärzte 
oder fremdländisches Sanitätspersonal verwendet wird. 

2. Reichsdeutsche männliche Häftlinge, die krank werden und längere Zeit (die Ent¬ 
scheidung trifft verantwortlich der zuständige Lagerarzt) stationär behandelt wer¬ 
den müssen, sind sofort in den Krankenbau des Stammlagers einzuliefern. 

3. Ich weise ebenfalls auf den bereits bestehenden Befehl hin, wonach reichsdeutsche 
Häftlinge von den übrigen fremdländischen Häftlingen getrennt unterzubringen 
sind. 

4. Mit den deutschen weiblichen Häftlingen ist bezüglich Behandlung und Unterbrin¬ 
gung sinngemäß wie bei den reichsdeutschen männlichen Häftlingen zu verfahren; 
Unterbringung erfolgt aber nicht im Stammlager. 

5. Die Durchführung dieser Maßnahmen ist mir bis zum 1.2.1944 zu melden. 



398 


21. Januar 1944 


StB 4/44 


2. Arbeits- und Papierersparnis 

Der Chef des SS-Wirtschafts-Verwaltungshauptamtes, SS-Obergruppenführer und 
General der Waffen-SS Pohl, hat angeordnet, daß: 

1. alle Dienstschreiben innerhalb der SS und Polizei nicht mehr im Briefstil, sondern 
im Fernschreibstil anzufertigen sind. 

2. Von urschriftlichen Beantwortungen im größten Umfang Gebrauch zu machen ist. 

3. Schreiben an Dienststellen außerhalb der SS und Polizei sowie an Einsender aus 
der Bevölkerung in kürzestem Stil und - soweit erforderlich - mit Anrede und 
Schlußgruß abzufassen sind. 

4. Durchschläge von Schreiben grundsätzlich nicht mehr anzufertigen sind. Wenn es 
sich um eine wichtige Angelegenheit handelt und der Sachbearbeiter es für erfor¬ 
derlich hält, darf ein Durchschlag hergestellt werden. Unzulässig ist es jedoch, mehr 
als einen Durchschlag anzufertigen. Bei Benachrichtigungen mehrerer Dienststellen 
oder Sachbearbeiter ist das Schreiben durch Umlauf bekanntzugeben. 

5. Nach Möglichkeit sind für regelmäßig zu bearbeitende Sachen Vordrucke oder auch 
Stempel zu beschaffen, damit die Bearbeitung innerhalb kürzester Frist und ohne 
großen Verwaltungsapparat erfolgen kann. 

6. Posteingänge sind mit Ausnahme der Geheimpost und wichtiger Fernschreiben 
nicht mehr in das Brieftagebuch einzutragen. 

3. Schimützen [sic] 

Die Ziffer Nr. 6 des Standortbefehls Nr. 51 vom 16.11.1943 wird dahingehend abgeän¬ 
dert, daß das Tragen von Schimützen [sic] für diejenigen SS-Unterführer und Männer 
erlaubt ist, die dienstlich eine Schimütze [sic] gefaßt haben. Der dienstliche Empfang 
der Schimütze [sic] muß im Soldbuch vermerkt sein. Eigene selbsthergesteilte und 
unvorschriftsmäßige Schimützen [sic] sind nach wie vor verboten. 

4. Jagdschutz 

Zum Jagdschutz wird eine Krähenvertilgungsaktion durchgeführt. Es wird darauf auf¬ 
merksam gemacht, daß das Aufnehmen von toten Krähen durch Hunde verhindert 
werden muß. Die Hundeführer haben darauf besonders zu achten. Frei umherlaufende 
Hunde laufen Gefahr der Vergiftung. 

5. Geflügelcholera 

Nachdem nunmehr in der Umgebung Geflügelcholera ausgebrochen ist, wird erneut 
auf das noch immer bestehende Verbot des Betretens der Geflügelfarm aufmerksam 
gemacht. Die bei dem Einsatz von Arbeitskommandos notwendigen Schutzmaßnahmen 
sind mit dem Leiter der Landwirtschaftsbetriebe näher zu verabreden. 

gez. Liebehenschel 
SS-Obersturmbannführer 


F.d.R. 

[Unterschrift Zoller] 
SS-Hauptsturmführer und Adjutant 

[Verteiler] 




KB 3/44 


28. Januar 1944 


399 


[Rundschreiben] 


Auschwitz, 25. Januar 1944 


Betr.: Berichtigung des Standortbefehls Nr. 4/44 v. 21.1.44 
An die SS~Standortverwaltung Auschwitz 

Im ersten Absatz der Ziffer 1 muß es richtig heißen: „in jedem Falle unter Aufsicht von 
SS-Ärzten ..." 

Der nächste Satz: „Zum kleinen ärztlichen Hilfsdienst..." ist zu streichen. 

gez. Liebehenschel 
SS-Obersturmbannführer 


F.d.R.: 

[Unterschrift Zoller] 
SS-Hauptsturmführer und Adjutant 

[Kein Verteiler] 


Kommandanturbefehl Nr. 3/44 


Monowitz, 28. Januar 1944 


1. Wohnbaracken bei IG Farben 

Durch das im Standortbefehl Nr. 3/44 v. 19.1.44 ausgesprochene Verbot ist das Betreten 
sämtlicher Wohnbaracken und Kantinen bei IG-Farben verboten. 

Für SS-Angehörige des Lagers Monowitz ist lediglich die „1000-Mann-Halle“ und 
außerdem nach einer Vereinbarung mit dem Werk das „Feierabendhaus“ für Unterführer 
freigegeben. 

2. Belehrungen 

Die Kompanie- und Stabsscharführer haben laufende Belehrungen über ausgezeich¬ 
netes Benehmen der SS-Angehörigen, militärische Haltung, Anständigkeit, Vermeiden 
von Streitigkeiten mit Zivilpersonen, übermäßigen Genuß von Alkohol, tadellosem 
[sic] Dienst- und Ausgangsanzug, das Verbot des Umgangs mit Polen und sonstigen 
Nationalitäten und absolute Schweigepflicht über Dienst- und Lagerangelegenheiten, 
abzuhalten. 

3. Betreten des Bordells in Auschwitz 

Ich weise letztmalig darauf hin, daß das Betreten des Bordells in Auschwitz für sämt¬ 
liche SS-Angehörige verboten ist. Die Stabsscharführer haben vor Aushändigung der 
Urlaubsscheine immer wieder die Kompanieangehörigen über vorstehenden Befehl zu 
belehren. 


400 


28. Januar 1944 


KB 3/44 


4. Tragen von Schimützen [sic] 

In Abänderung der Ziffer 6 des Standortbefehls Nr. 51/43 vom 16.11.43 ist das Tra¬ 
gen von Schimützen [sic] erlaubt, soweit dieselbe dienstlich gefaßt und im Soldbuch 
vermerkt ist. Zum Wachanzug wird einheitlich das Krätzchen getragen. Das Tragen 
selbsthergestellter und unvorschriftsmäßiger Schimützen [sic] ist nach wie vor nicht 
nur im Interessengebiet des KL Auschwitz, sondern auch im Urlaub verboten. 

5. Dienstanzug 

Ich habe wiederholt feststellen müssen, daß der Dienstanzug der Posten nicht einheitlich 
ist. Es macht einen schlechten Eindruck auf die Truppe, wenn der eine Wachmann z.B. 
mit Schimütze [sic], der andere Wachmann mit Feldmütze, oder der eine SS-Mann mit 
Stiefeln und der andere SS-Mann wieder mit Gamaschen zum Dienst erscheint. 

Beim Antreten zum Dienst haben sich die Stabsscharführer persönlich von der Einheit¬ 
lichkeit und Sauberkeit des Dienstanzuges zu überzeugen. 

6. Zivilfahrkarten 

Ein Vorfall in einem Außenlager gibt mir Veranlassung darauf hinzuweisen, daß kein 
SS-Angehöriger berechtigt ist, mit Zivilfahrkarten die Reichsbahn zu benutzen. Bahn¬ 
fahrten dürfen nur in Verbindung mit dem Kriegsurlaubsschcin und der damit zu 
lösenden Wehrmachtsfahrkarte unternommen werden. 

7. Alkoholgenuß während des Dienstes 

Ich habe einen Kommandoführer ablösen und bestrafen müssen, weil er während des 
Dienstes Alkohol getrunken hat. Bei dieser Gelegenheit mache ich nochmals ausdrück¬ 
lich darauf aufmerksam, daß jeglicher Genuß von Alkohol während des Dienstes ver¬ 
boten ist. Ich werde in Zukunft jeden, der sich diesem Befehl widersetzt, schärfstens 
bestrafen. 

8. Anforderung von Unterkunftsgegenständen 

Bei der Kommandantur KL Auschwitz III ist mit dem heutigen Tag eine Furierstelle 
eingerichtet worden. Als Furier ist SS-Unterscharführer Josef Lesk eingesetzt. Alle An¬ 
forderungen der Kompanien sind ab sofort mit der Unterschrift des Kompanieführers 
an die Kdtr. KL Auschwitz III einzureichen. 

Die laufende Anforderung an Reinigungsgeräten und -materialien ist bis zum 20. eines 
jeden Monats vorzulegen. 

9. Errichtung einer Waffenkammer bei der Kommandantur III 

Mit dem heutigen Tage wurde der SS-Unterscharführer Karl-Heinz Ebelingals Waffen- 
wart bei der Kommandantur KL Auschwitz III eingesetzt. Anforderungen auf Waffen, 
Munition etc. sind nur noch über die Kommandantur KL Auschwitz III einzureichen. 

10. Rechnungsführer 

Ab 1.2.44 wird der SS-Strm. Artur Helmbold als Rechnungsführer bei der Komman¬ 
dantur KL Auschwitz III eingesetzt. 


StB 5/44 


1. Februar 1944 


401 


11. Aus- und Einrücken der Häftlingskommandos 

Auf wiederholte Vorkommnisse hin, mache ich nochmals ausdrücklich darauf aufmerk¬ 
sam, daß die Häftlinge geschlossen und hart an der rechten Straßenseite zu marschieren 
haben. Die Posten haben sich gleichmäßig zu verteilen, aber unbedingt den zur Si¬ 
cherheit erforderlichen Abstand von den Häftlingen zu halten. Es ist ferner darauf zu 
achten, daß die Häftlinge während des Marsches Sprechverbot haben. 

Die Kommando-Postenführer und auch Posten sind mir für die Ordnung innerhalb 
der Häftlingskolonnen verantwortlich. 


Der Lagerkommandant 
gez. Schwarz 
SS-Hauptsturmführer 


f.d.R. 

[Unterschrift Schütte] 
SS-Obersturmführer 

[Verteiler] 


Standortbefehl Nr. 5/44 


Auschwitz, 1. Februar 1944 


1. Beförderungen 

Der Reichsführer-SS hat mit Wirkung vom 30.1.1944 zum SS-Obersturmführer beför¬ 
dert: 

SS-Untersturmführer Heinrich Josten, 

" Heinz Kühler, 

" Theodor Lange, 

" Johann Schwarzhuber. 

2. Verleihung des Kriegsverdienstkreuzes 

Das Kriegsverdienstkreuz 2. Klasse mit Schwertern wurde am 30.1.1944 verliehen an: 
SS-Hauptsturmführer Dr. Wirths, 

SS-Hauptsturmführer Kramer, 

SS-Hauptsturmführer Polenz, 

SS-Hauptsturmführer Schemmel, 

SS-Hauptsturmführer Stoppel, 

SS-Obersturmführer Ehser, 

SS-Obersturmführer Kühler, 

SS-Obersturmführer Müller, 

SS-Obersturmführer Thomsen, 

SS-Untersturmführer Seil, 

SS-Oberscharführer Knittel, 

SS-Oberscharführer Schillhorn, 

SS-Oberscharführer Stegmann, 



402 


1. Februar 1944 


StB 5/44 


SS-Unterscharführer Blaufuß, 

SS-Unterscharführer Haubold, 
SS-Unterscharführer Grimm, 

SS-Unterscharführer Millauer, 
SS-Unterscharführer Zimmermann, 
SS-Sturmmann Lackner,SS-Sturmmann Wormann, 
Das Kriegsverdienstkreuz 2. Klasse ohne Schwerter an: 
Schwester Nitschke, Lotte, 

Schwester Mzyk, Martha, 

Aufseherin Becker, Dorothea, 

Aufseherin Brunner, Luise, 

Aufseherin Kock, Elfriede, 

Aufseherin Liehr, Gertrud. 


3. Veterinärdienst 

SS-Obersturmführer Dr. Thurek, der zur Dienstleistung vom Amt W V in der hiesigen 
Abt. Landwirtschaft eingesetzt ist, wo sein Hauptarbeitsgebiet liegt, ist in dieser Eigen¬ 
schaft gleichzeitig SS-Standort-Veterinär und mir als Sachbearbeiter und Fachberater 
(IVc) unterstellt. Der Standortveterinär steht den Lagerkommandanten II und III zu 
fachlicher Beratung selbstverständlich jederzeit zur Verfügung. 


4. Drahtzaun bei Krematorium I und II 

Der elektrisch geladene Drahtzaun am Frauenlager ist bis zum Krematorium I und vom 
Männerlager bis zum Krematorium II fertiggestellt. Berühren dieser neuen Anschlu߬ 
stücke ist also ebenfalls mit Lebensgefahr verbunden. 


5. Krankenkasse des Reiches 

Die Zivilangestellten, welche von der hiesigen Standortlohnstelle Gehalt beziehen und 
bei der Betriebskrankenkasse des Reiches versichert sind, werden darauf hingewiesen, 
daß sich die Zweigstelle Breslau der Betriebskrankenkasse des Reiches ab 1.2.1944 in 
Breslau, Ohlauerstraße 15, befindet. Bei etwaigem Schriftwechsel der Gefolgschafts¬ 
mitglieder mit der BKR ist die neue Anschrift zu beachten. Es ist ferner stets die 
Konto-Nummer 2/171 der hiesigen Dienststelle als Geschäftszeichen anzugeben. 


6. Standort-Führerabend 

Am Mittwoch, dem [sic] 2.2.1944, 19.30 Uhr, findet im Standortführerheim der nächste 
Schulungsabend für Führer statt. Anschließend gemeinsames Eintopfessen und kame¬ 
radschaftliches Beisammensein. Anzug: kleiner Dienstanzug. 

7. Krad SS—16 354 

Das Krad SS—16 354, das dem SS-Ustuf. Dr. Rohde zugeteilt worden ist, ist sofort 
einzuziehen und bis spätestens 3.2.44 bei der hiesigen Fahrbereitschaft abzugeben. 



StB 6/44 


7. Februar 1944 


403 


8. Gefunden 

Es wurden gefunden: 

am 23.1.44 gegen 8.00-9.00 Uhr ln der Truppensauna Birkenau 1 Paar 
Lederhandschuhe und 1 Taschenuhr 
am 24.1.44 am Haus der Waffen-SS 
1 Raucherkarte Nr. 42559 
in der Truppensauna Birkenau 

die Erkennungsmarken Nr. 661 SS-T-Stuba. KL Au. 
und Nr. 1971 SS-T-Stuba. KL Au. 

Die gefundenen Gegenstände sind im Dienstzimmer der Kommandantur I gegen Nach¬ 
weis abzuholen. 

9. Gestohlen 

Am 22.1.44 wurde das Dienstfahrrad Nr. 173 aus dem Fahrradständer am SS-Revier 
entwendet. Zweckdienliche Angaben sind an die Gerichtsabteilung zu richten. 

gez. Liebehenschel 
SS-Obersturmbannführer 


F.d.R. 

[Unterschrift Zoller] 
SS-Hauptsturmführer und Adjutant 

[Verteiler] 


Standortbefehl Nr. 6/44 


Auschwitz, 7. Februar 1944 


1. Häftlingstransporte 

Wenn wir Menschen (Häftlinge) zu einem anderen Arbeitseinsatz transportieren müssen, 
so sind zur Erhaltung der Arbeitskraft auch für den Transport alle notwendigen Vorbe¬ 
dingungen zu treffen, damit die vor Abgang des Transportes festgestellte Arbeitsfähig¬ 
keit durch den Transport nicht leidet. Dazu befehle ich nochmals folgendes: 

a) Die Gesamtverantwortung für jeden abgehenden Transport trägt der Lagerkom¬ 
mandant persönlich. 

b) Das Aussuchen (Musterung) geschieht, wie befohlen, durch den Lagerarzt, den 
Schutzhaftlagerführer und den Häftlingseinsatzführer; bei Abgabe von Lager zu 
Lager gegebenenfalls auch in Gegenwart von entsprechenden Führern des neuen 
Lagers. Der Schutzhaftlagerführer ist allein für die ordnungsmäßige Transport¬ 
vorbereitung bis zum Abgang des Zuges dem Lagerkommandanten verantwortlich. 
Hierzu gehört: Bereitstellung einer ausreichenden Transportbegleitung, Bewaffnung 
(M-Pi.) und ausreichende Verpflegung für diese; bei größeren Transporten (mehr 
als 4 Waggons) ist stets ein SS-Führer als Transportführer einzuteilen. Ebenfalls 
ist für die Häftlinge, wie befohlen, ordnungsmäßige Bekleidung und ausreichende 
Transportverpflegung mitzunehmen. Bei der Mitnahme der Verpflegung sind die 




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7. Februar 1944 


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derzeitigen Verkehrsverhältnisse zu berücksichtigen, also immer mehr mitgeben! 
Die Transportverpflegung darf den Häftlingen nicht auf einmal ausgehändigt wer¬ 
den. Der Transportzug muß für die Lagerung mit Holzwolle pp. ausgelegt werden. 
In jedem Waggon befindet sich ein Gefäß mit abgekochtem Wasser oder Tee, ein 
Abortkübel und gesichertes Licht (Stall-Laternen). Bei größerer Kälte müssen die 
Eisenbahnwaggons durch die Reichsbahn mit Öfen ausgestattet werden. Bei mäßig 
kalter Witterung genügt als Kälteschutz der bereits angedeutetc Bodenbelag und das 
Umwickeln der Füße und der Brust mit Zeitungspapier. Die Lagerverwaltung bitte 
ich, die erforderlichen Transportgeräte, soweit noch nicht vorhanden, zu beschaf¬ 
fen und sie dem Schutzhaftlagerführer zu übergeben. Der Schutzhaftlagerführer 
übergibt die Transportausstattung dem jeweiligen Transportführer schriftlich, die¬ 
ser sorgt nach Ablieferung des Transportes für vollständige Rückbeförderung des 
Gerätes. Vor Beladung des Transportzuges sind die Waggons durch den Schutz¬ 
haftlagerführer und den Transportführer auf Sicherheit genauestens zu überprüfen. 
Festgestellte Fehler in dieser Hinsicht sind sofort durch geeignete Handwerkskräfte 
zu beseitigen. 

c) Die Anmeldung des Transportzuges und die Erstellung der Transportlisten werden 
nach wie vor durch die Abteilung II gemacht. 

d) Alle Dienststellenleiter, die an der Durchführung eines Transportes mit beteiligt 
sind, ersuche ich, sich für die ordnungsmäßige Erledigung der vorbeschriebenen 
Maßnahmen persönlich einzusetzen. 

2. Dienststunden 

Der Dienstbeginn und Dienstschluß (Bürostunden) muß, um ein ordnungsmäßiges 
Zusammenarbeiten aller Dienststellen im Standort zu gewährleisten, von mir einheit¬ 
lich festgesetzt werden. Damit ist nicht gesagt, daß nun diese festgesetzten Zeiten nur 
pünktlich eingehalten werden, sondern daß erforderlichenfalls auch über diese Zei¬ 
ten hinaus gearbeitet wird. Es ist vorgekommen, daß bei einer von mir befehlsgemäß 
durchzuführenden Angelegenheit diese nicht schnellstens erledigt werden konnte, weil 
nach Dienstschluß der betreffende Sachbearbeiter nicht mehr erreichbar war. Ich bit¬ 
te die Dienststellenleiter daher, dafür Sorge zu tragen, daß die festgesetzten Zeiten 
nicht nur pünktlich eingehalten werden, sondern daß alle Dienststellen jederzeit, auch 
nachts, dringende Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, erledigen können. Im 
KL-Dienst war das ja eigentlich schon immer so; im Kriege ist das überall als eine 
Selbstverständlichkeit zu fordern. Zur Zeit sind die Dienststunden wie folgt festgelegt: 
Montag - Freitag 7.30-12.30 Uhr 
14.00-18.00 " 

Sonnabend 7.30-13.30 " 

Die Arbeitszeiten in den Schutzhaftlagern und bei den einzelnen Arbeitsstellen regeln 
sich nach den gegebenen Bestimmungen und Jahreszeiten. 

3. Bekleidung 

Mir ist aufgefallen, daß einzelne Unterführer mit eigenen Reithosen, zum Teil sogar 
mit Lederreitbesatz umherstolzieren. Ich mache letztmalig darauf aufmerksam, daß 
ich verbotswidrige Bekleidungsstücke einziehen lassen und den Betreffenden bestrafen 
werde. Es werden von Nichtberechtigten noch andere Bekleidungsstücke getragen, die 
nur den zur Selbsteinkleidung verpflichteten SS-Führern Vorbehalten sind. Ich ersuche 
alle SS-Führer, die festgestellten Mängel umgehend abzustellen. 




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4. Truppenbetreuungsveranstaltungen im Februar 
Dienstag, 8. Februar 1944, 20.00 Uhr: 

Gastspiel des Schauspielhauses Breslau »Kupferne Hochzeit“; eine Komödie von Liebe 
von Svend Rindom. 

Montag, 21. Februar 1944, 20.00 Uhr: 

»Musikalische Köstlichkeiten aus Oper und Operette"; es spielt das Stadt. Symphonie¬ 
orchester Kattowitz unter Leitung von Generalmusikdirektor Dr. Wartisch. Solisten: 
Gerty von Elmpt, Olga Witt, Willi Popp, Willi Friedrich. 

Dienstag, 22. Februar 1944,20.00 Uhr: 

Gastspiel des Raimonda-Ballets von der Skala Berlin. »Abend der Tanzkunst“. 

6. Schulung 

Für die Stäbe der Kommandantur I und II sowie für die SS-Standortverwaltung und für 
die Dienststelle SS-Standortarzt findet Mittwoch, den 9.2.1944, 20.00 Uhr, im kleinen 
Saal des Kameradschaftsheimes eine politische Schulung statt. 

Thema: »Rußland und das Mittelmeer“ 

6. Ehebruch mit Soldatenfrauen 

Der Befehl des Reichsführers-SS vom 30.1.1941 wird nochmals ins Gedächtnis gerufen. 
Der Reichsführer-SS sagt in diesem Befehl u.a.: 

»Es ist für uns als SS-Männer so klar und so selbstverständlich wie für jeden anderen 
Deutschen, daß niemand der Frau eines im Felde stehenden Soldaten nahetritt. Dies 
ist einfachstes und selbstverständlichstes Anstands- und Kameradengesetz.“ 
Verstöße gegen diesen Befehl werden als militärischer Ungehorsam SS-gerichtlich ge¬ 
ahndet. 

7. Kenndecken für Diensthunde 

Ab 1.2.1944 wird sämtlichen Schutzhunden vor jedem Dienstgang das Kennzeichen 
angelegt. Als Kennzeichen tragen die Schutzhunde der Waffen-SS eine gelbe Kenndecke 
mit den schwarzen Siegrunen in einem weißen Kreis. 

8. Einrichtung berufsfortbildender Lehrgänge für aktive i SS—Angehörige 

Mit Wirkung vom 8. Februar 1944 werden für die aktiven SS-Unterführer und Männer 
der Kommandanturen I und II berufsfortbildende Lehrgänge in Deutsch und Rechnen 
eingerichtet. Die Abhaltung erfolgt, um den aktiven Soldaten die notwendige Fortbil¬ 
dung während ihrer Dienstzeit zu ermöglichen. Sie sollen dadurch in die Lage gesetzt 
[sic] werden, nach Ableistung ihrer aktiven Dienstzeit einen ihren Anlagen entspre¬ 
chenden Beruf zu ergreifen. Der Unterricht findet jeweils Dienstag und Freitag von 
6.30-7.30 Uhr im kleinen Saal des Kameradschaftsheimes statt. Die Teilnahme für alle 
aktiven Unterführer und Männer ist Dienst. 

9. Häftlingseinsatz 

Ich weise nochmals auf den Standortbefehl Nr. 53/43, Ziff. 6, vom 22.11.43 hin, in 
dem befohlen wurde, daß der Arbeitseinsatz zentral geleitet wird. Anforderungen von 
Häftlingen und dazugehöriger Bewachungsmannschaft sind grundsätzlich an die Ab¬ 
teilung lila zu richten, die sich beim SS-Standortältesten befindet. Anforderungen von 
Häftlingen beim Amt D II können ebenfalls nur über den Arbeitseinsatz durch mich 
zentral gemacht werden, damit ich feststellen kann, wieviel Häftlinge aus Auschwitz 
abgegeben werden können. 


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10. Anforderungen von Taschenlampenbatterien 

Vom 1 .-31.1.44 wurden von der Standortwaffenkammer auf Anforderung 607 Batterien 
ausgegeben. Die Batterien werden nur noch in geringen Mengen zugeteilt, da dieselben 
im 5. Kriegsjahr nicht mehr in beliebiger Anzahl zur Verfügung stehen. Die Dienst¬ 
stellenleiter und Einheitsführer haben bei Anforderung und Prüfung der Dringlichkeit 
einen strengen Maßstab anzulegen. Die Taschenlampe darf nur in wirklich notwendigen 
Fällen zu dienstlichen Zwecken benutzt werden. 

11. Verordnungsblatt der Waffen-SS Nr. 2 v. 15.1.44 

Auf Ziffer 27 »Verhalten gegenüber dem weiblichen Personal in den öffentlichen Ver¬ 
kehrsmitteln“ und Ziffer 31 »Unberechtigtes Tragen von Orden und Ehrenzeichen“ 
wird besonders hingewiesen. Die Dienststellenleiter und Einheitsführer haben ihre 
Männer eingehend hierüber zu belehren. 

12. Ungültigkeitserklärung 
Die Ausweise: 

Nr. 4086 auf den Namen Ladislaus Puzen, geb. 5.2.24 in Batzdorf, und 
Nr. 4624 auf den Namen Paul Neumann, geb. 13.8.91 in Zottwitz 
sind verlorengegangen und werden für ungültig erklärt. 


gez. Liebehenschel 
SS-Obersturmbannführer 


F.d.R. 

[Unterschrift Zoller] 
SS-Hauptsturmführer und Adjutant 

[Verteiler] 


Standortbefehl Nr. 7/44 


Auschwitz, 14. Februar 1944 


1. Haus der Waffen-SS 

Da das Betreten der Stadt Auschwitz aus besonderen Gründen für sämtliche Angehörige 
des SS-Standortes verboten ist, und somit jede Möglichkeit fehlt, nach Dienstschluß 
ein Lokal zu besuchen, ordne ich an: 

a) ab 19.2.44 ist das Betreten der Gasträume im Haus der Waffen-SS 

Mittwoch und Sonnabend ab 19.00 Uhr 
Sonntag ab 14.00 Uhr 

nur den SS-Angehörigen mit Familienmitgliedern, SS-Maiden, dem Gefolge der 
Waffen-SS und den durch vorstehenden Personenkreis eingeführten Gästen gestat¬ 
tet. 

b) Wegen des beschränkten Raumes (höchstens 160 Sitzplätze) werden Berechtigungs¬ 
scheine ausgegeben, die die interessierten SS-Angehörigen pp. bis 12.00 Uhr des 
betreffenden Tages beim Standortältesten - Ausweisstelle - abholen können. Zur 




StB 7/44 


14. Februar 1944 


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schnellen und reibungslosen Abwicklung und zur besseren Übersicht empfiehlt es 
sich, wenn die Dienststellen und Einheiten die Berechtigungsscheine listenmäßig 
anfordern. 

c) Die Berechtigungsscheine sind dem Personal des .Haus der Waffen-SS" und den 
von mir beauftragten [sic] mit Ausweis versehenen Kontrollorganen auf Verlangen 
vorzuzeigen. 

d) Ich erwarte von Allen [sic], daß nur einwandfreie Personen als Gäste (Bräute pp.) 
eingeführt werden, und daß dieser Befehl ohne jegliche Reibungen durchgeführt 
wird. 

2. Übungsschießen der Flak 

Am 20.2.44 in der Zeit von 9.30-12.30 Uhr findet ein Scharfschießen der Flak im Gebiet 
ostwärts der Stadt Auschwitz statt. 

3. Sanierstellen im Bereich der Kommandantur KL Auschwitz I 

Die gemäß Standortbefehl Nr. 2/44, Ziffer 2, vom 7.1.44 in der Unterkunftsbaracke I 
- U.v.D.-Zimmer - vorgesehene Sanierstelle ist in das SS-Revier verlegt worden. Be¬ 
handlung ist Tag und Nacht durch den diensthabenden SDG möglich. 

4. Truppenbetreuungsveranstaltungen im Februar 1944 

Folgende Veränderungen sind eingetreten: 

Dienstag, 22.2.44, 20.00 Uhr, (Kleiner Saal) 

Rezitationsabend Dr. Plaß, Berlin: 

Hermann Löns - Walter Flex - Gorch Fock - 
(je Einheit 25 Unterführer und Männer) 

Dienstag, 29.2.44, 20.00 Uhr 

Gastspiel des Raimonda-Ballets von der Skala Berlin. 

5. Schulungen 

Am Dienstag, dem [sic] 15.2.44, 20.00 Uhr, findet im kleinen Saal des Kameradschafts¬ 
heimes für die Unterführer sämtlicher Einheiten und Dienststellen des SS-Standortes 
Auschwitz eine politische Schulung statt. 

Thema: .Die politische und militärische Bedeutung der Bandenkämpfe auf dem 
Balkan.“ 

Am Montag, dem [sic] 28.2.44, 20.00 Uhr, findet im großen Saal des Kameradschafts¬ 
heimes für die gesamte Truppe des SS-Standortes Auschwitz ein Vortrag statt. 

Thema: .Das Volksdeutschtum in der reichsdeutschen Gemeinschaft". 

An diesem Vortrag nehmen die Unterführer nicht teil, da für sie ein ähnlicher Vortrag 
bereits stattgefunden hat. 

6. Vorgeschriebener Spionagefilm für die Truppe 

Am 17. und 18.2.44, 19.30 Uhr, gelangt im Kameradschaftsheim der Film .Achtung, 
der Feind hört mit“ zur Aufführung. Der Film gilt als staatspolitisch wertvoll und muß 
für die Truppe zur Vorführung gelangen. In diesem Film werden im Rahmen einer 
spannenden Handlung aktuelle Probleme der Feindspionage behandelt. 



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14. Februar 1944 


StB 7/44 


7. Wörterbücher zur Erlernung fremder Sprachen 

Bei der Abt. VI - Bücherei - stehen für alle diejenigen, die eine fremde Sprache erlernen 
oder sich studienhalber mit ihr befassen wollen, eine größere Anzahl Wörterbücher 
für die Entleihung zur Verfügung. Es sind zumeist Wörterbücher nach der Methode 
Toussaint-Langcnschcidt. Es handelt sich um folgende Bestände: 
französisch - deutsch, deutsch - französisch, 
englisch - deutsch, deutsch - englisch, 
spanisch - deutsch, deutsch - spanisch, 
tschechisch - deutsch, deutsch - tschechisch. 

8. Berufsfortbildende Lehrgänge für aktive SS-Angehörige 

In Ergänzung des Standortbefehles Nr. 6/44, Ziff. 8, vom 7.2.44 wird angeordnet, daß 
sich die Teilnahme bei diesen Kursen auch auf aktive Angehörige der SS-Standortver- 
waltung und der Dienststelle SS-Standortarzt erstreckt. 

9. Zusätzliche Truppenbetreuungsmittel 

Am Dienstag, dem [sic] 15.2.44, zwischen 10.00 und 12.00 Uhr, gelangen bei der Abtei¬ 
lung VI zusätzliche Truppenbetreuungsmittel und zwar Zigaretten, Zigarren und Seife 
zur Verteilung. Die Abgabe erfolgt an einen Beauftragten der einzelnen Einheiten und 
Dienststellen. Es werden Schachteln abgegeben von 24 Stück zu RM 1,20, 10 Stück zu 
0,60 RM, je Zigarre RM 0,10, je Stück Seife RM 0,18. 

10. VDA-Spende als Truppenbetreuung für Volksdeutsche SS-Angehörige 

Vom SS-Hauptamt Berlin wurden aus der VDA-Spende Zigaretten und Bücher an 
Volksdeutsche SS-Angehörige überwiesen. Diese Zuteilung geschieht kostenlos und 
ist am Donnerstag, dem [sic] 17.2.44, zwischen 10.00 und 12.00 Uhr bei der Abt. VI 
abzuholen. Die Abholung erfolgt einheits- und dienststellenweise. Es wird ausdrücklich 
darauf hingewiesen, daß diese Betreuungsmittel nur den Volksdeutschen zukommen 
dürfen. 

11. Radioapparate der Abt. VI 

Es ist in der letzten Zeit mehrfach vorgekommen, daß Radioapparate bei Versetzungen 
nach auswärts oder von einer Kommandantur zur anderen unter der Hand an Kame¬ 
raden abgegeben oder in die neue Dienststelle mitgenommen worden sind. Dies ist 
unzulässig, da derjenige, welcher das Gerät übernommen und entsprechenden Beleg 
unterschrieben hat, in jedem Falle für den Radioapparat verantwortlich ist. Bei Ver¬ 
setzung ist der Apparat an die Abt. VI zurückzugeben, von wo aus er dann erneut 
zugewiesen wird. 

12. Pkw.-Fahrten im Lagerbereich 

Um eine genaue Kontrolle über sämtliche Pkw.-Fahrten - auch der kleinen Fahrten 
innerhalb des Lagerbereiches - zu gewährleisten, ist in jedem Falle die übliche Kraft¬ 
fahrzeuganforderung herzureichen. Pkw.-Fahrten innerhalb des Lagerbereiches ohne 
Fahrbefehl des SS-Standortältesten sind verboten. 



StB 7/44 


14. Februar 1944 


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13. Müllabfuhr 

Bis zur endgültigen Regelung der Müllabfuhr wird angeordnet, daß ab sofort nachste¬ 
hend aufgeführte Dienststellen und Betriebe ihren Schutt selbst abfahren: 

Zentralbauleitung der Waffen-SS und Polizei, Amt W III (Deutsche Lebensmittel 
GmbH), Deutsche Ausrüstungswerke, Deutsche Erd- und Steinwerke, Weichsel- 
Metall-Union. 

Der Müllabladeplatz befindet sich in Raisko bei Turm 5 an der neuen Straße zur Gärt¬ 
nerei. Das Abladen von Schutt auf anderen Plätzen wird hiermit strengstens untersagt. 
Die bisher von der Abteilung Landwirtschaft im Standortbereich vorgenommene Müll¬ 
abfuhr wird wie bisher weiter durchgeführt. 

14. Einglasen von zerbrochenen Fensterscheiben 

In Zukunft können zerbrochene Fensterscheiben auf Grund der gespannten Rohstoff¬ 
lage nicht mehr durch Glas, sondern nur mehr mit Holz verschalt werden. Alle Ein¬ 
heitsführer sowie Dienststellenleiter sind für entstandene Schäden mitverantwortlich 
und müssen bei der Schadensmeldung die genauen Gründe hierfür angeben. 

15. Pferdegespanne 

Ich muß immer wieder feststellen, daß Pferdegespanne, jetzt vornehmlich Schlitten, 
nur im Trab mit großer Geschwindigkeit fahren, so daß die Pferde dabei überbean¬ 
sprucht werden, was erst recht in der heutigen Zeit untragbar ist. Ich bitte, sämtliche 
Fahrer entsprechend zu belehren, damit die Pferde geschont und möglichst lange voll 
arbeitsfähig erhalten bleiben. 

16. Gefunden 

Am 8.2.44 wurde im Kameradschaftsheim ein goldenes Armband gefunden. Abzuholen 
gegen Nachweis bei der Kommandantur KL Auschwitz I. 

17. Verloren 

Am 3.2.44 ist einem Posten bei der Häftlingsbegleitung die Brieftasche mit Lageraus¬ 
weis, Raucherkarte, Bezugskarte für Kantinenwaren, Kuchenmarken, Familienbildern 
und RM 50,- in bar verloren gegangen. Der Finder wird gebeten, die Brieftasche mit 
Inhalt bei der 2. Stabskompanie abzugeben. 

18. Ungültigkeitserklärung 

Nachstehende Ausweise werden für ungültig erklärt: 

Ernst Maschke, geb. 28.11.93 inRadolin, beschäftigt beim Baugeschäft Anhalt, Ausweis 
Nr. 2242, 

Miereslaw Stork , geb. 2.11.24 in Gmünd, beschäftigt bei Industriebau AG, Ausweis 
Nr. 4602, 

Stanislaus Kuzina, geb. 24.12.24 in Roctyny, beschäftigt bei Firma Kluge, Gleiwitz, 
Ausweis Nr. 1330. 


gez. Liebehenschel 
SS-Obersturmbannführer 


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14. Februar 1944 


StSB 


F.d.R. 

[Unterschrift Zoller] 
SS-Hauptsturmführer und Adjutant 

[Verteiler] 


Standortsonderbefehl 


Auschwitz, 14. Februar 1944 


Geheim! Nur für den Dienstgebrauch! 

Sonderbefehl über die Herabsetzung der Häftlingsarbeitskommandos bei allen Dienststel¬ 
len im Standort Auschwitz 

Jeder deutsche Mensch, insbesondere der SS-Mann, weiß, worum es jetzt im 5. Kriegs¬ 
jahr geht. Alle Arbeitskräfte und jede Arbeitsstunde gehören der Rüstung und damit dem 
Siege. Die Durchführung dieser Forderung steht bei der Lösung aller anderen, auch noch 
so notwendigen Aufgaben, an erster Stelle. Es muß nun endlich danach gehandelt werden; 
gesprochen ist darüber genug. Wir haben im eigenen Lagerhaushalt damit sofort anzu¬ 
fangen. Wenn hier in Auschwitz von rund 41000 arbeitsfähigen Häftlingen über 12000 
Häftlinge für die Aufrechterhaltung der Lagerbetriebe pp. eingesetzt sind, so ist diese 
friedensmäßige, arbeitseinsatzmäßig verschwenderische Auffassung nicht mehr zu ver¬ 
antworten. Durch längere persönliche Beobachtungen habe ich festgestellt, daß auf allen 
Arbeitsplätzen - außer den Rüstungsbetrieben - viel zu viel Häftlinge eingesetzt sind, die 
nicht ausgenutzt werden, faulenzen und durch falsche Arbeitseinteilung und unzuläng¬ 
liche Beaufsichtigung sogar zum Faulenzen erzogen werden. Während draußen in den 
Rüstungsbetrieben usw. bei dauernd reduziertem Arbeiterbestand die Arbeitsleistungen 
von Tag zu Tag gesteigert werden, haben verantwortliche SS-Dienstgrade auch hier im 
KL-Dienst diesen Standpunkt noch nicht erfaßt. Damit mache ich nunmehr Schluß. Ich 
werde als verantwortlicher SS-Führer für den Gesamtarbeitseinsatz im Standort Ausch¬ 
witz die notwendige Zahl von Arbeitskräften für die einzelnen Arbeitsplätze, beginnend 
in den Lagerbetrieben, selbst festsetzen. Mit diesen Zahlen muß die bisherige Arbeitslei¬ 
stung nicht nur geschafft, sondern noch gesteigert werden. Unterführer, die das nicht fertig 
bringen, sollen mir das melden; ich werde das betreffende Arbeitskommando dann einige 
Tage selber übernehmen und ihnen zeigen, daß das von mir befohlene Arbeitsziel mit den 
gestellten Häftlingen in jedem Falle erreicht werden kann. Die Lagerkommandanten II 
und III bitte ich, für ihren Dienstbereich sofort ebenso zu verfahren. In den zukünftigen 
Beförderungsbeurteilungen sind die dienstlichen Leistungen in dieser Hinsicht besonders 
hervorzuheben und zu bewerten. Daß zur Steigerung der Arbeitsleistungen der Häftlinge 
eine stärkere Beaufsichtigung durch SS-Dienstgrade notwendig ist, wissen wir, wir wissen 
aber auch, daß solche SS-Aufsichtsdienstgrade zusätzlich nicht zur Verfügung stehen, weil 
sie an der Front oder bei uns an anderen wichtigen Stellen Dienst machen. Wir helfen uns 
also selber. Hierzu befehle ich: 

Alle im Innendienst (Bürodienst) tätigen SS-Angehörigen werden nach einem besonderen 
Dienstplan, der von mir und den Lagerkommandanten II und III festgelegt wird, täglich 1-2 
Stunden zur Beaufsichtigung und Kontrolle der Außen-Häftlingsarbeitsstellen herangezo¬ 
gen. Es gibt keinen Arbeitsplatz mehr, der nicht dauernd überwacht wird. Die ausfallenden 




StSß 


14. Februar 1944 


411 


Arbeitsstunden sind, soweit sie durch geeignete Maßnahmen nicht während der festgesetz¬ 
ten Dienstzeit ausgeglichen werden können, nach beendeter Bürozeit nachzuholen. Die 
Überwachung der Arbeitsstellen hat sich darauf zu erstrecken, daß jeder Häftling während 
der Arbeitszeit auch dauernd arbeitet. Häftlinge, die nicht arbeiten, oder nicht wissen, was 
sie tun müssen, sind von den Kontrollorganen namentlich zu erfassen und meiner Ab¬ 
teilung lila - Zentralarbeitseinsatz - zu melden. Sie rücken am nächsten Tag nicht mehr 
aus und werden zusammengefaßt einem Rüstungsbetrieb zugeführt, bezw. abgegeben. An¬ 
dererseits muß, wie mehrfach befohlen, alles getan werden, um die Arbeitsfähigkeit und 
die Arbeitskraft der Häftlinge zu erhalten. Dazu gehört, daß der Häftling nach ordentlich 
getaner Arbeit auch entsprechend behandelt wird. Das Wichtigste sei nochmals gesagt: 

1. Es gibt am Tage, wie bisher, nur einen Zählappell, der nicht länger als 10-15 Minuten 
dauert. 

2. Die Freizeit dient der Wiedererlangung verbrauchter Arbeitskräfte; hierzu gehört aus¬ 
reichender Schlaf. Unnötige und gar schikanöse Beanspruchung der Häftlinge in der 
Freizeit fällt weg. Verstöße hiergegen sind mit strengsten Strafen zu ahnden. 

3. Der Verpflegung ist höchstes Augenmerk zuzuwenden, d.h. es muß jeder Häftling auch 
wirklich das bekommen, was ihm zusteht (Schwer- und Schwerstarbeiterzulagen). Die 
Paketzufuhr spielt hierbei ebenfalls eine wichtige Rolle. In Auschwitz sind innerhalb 
von 2 ‘A Monaten weit über 1 Million Pakete eingegangen. Empfänger vieler Pakete, die 
verderbliche Ware erhielten, die sie, wie ich mich überzeugt habe, nicht allein verzehren 
können, werden bei entsprechender Belehrung, wenn sie es schon nicht allein tun, an 
andere diesbezüglich schlechter gestellte Häftlinge abgegeben. 

4. Der Zustand der Bekleidung muß laufend überwacht werden, besonders Schuhwerk. 

5. Kranke Häftlinge rechtzeitig herausziehen. Lieber bei entsprechender ärztlicher Be¬ 
handlung eine kurze Zeit in den Krankenbau, und dann wieder gesund an den Arbeits¬ 
platz, als eine lange Zeit ohne Arbeitsleistung krank am Arbeitsplatz belassen. 

6. Dem fleißigen Häftling Erleichterungen jedmöglichster Art, gesteigert bis zur Wie¬ 
dererlangung der Freiheit ; dem faulen, unverbesserlichen Häftling die Härte aller 
bestimmungsmäßig möglichen Strafen. 

Ich habe noch einmal schriftlich auf die Wichtigkeit dieser dringlichen Maßnahmen hinge¬ 
wiesen, für weitere schriftliche Erklärungen auf diesem Gebiet habe ich keine Zeit. Mit den 
Lagerkommandanten II und III werde ich mich persönlich von der Durchführung dieses 
Befehls überzeugen. Daß nun schlagartig gehandelt werden muß, ist klar, und ich hoffe, 
daß ein Jeder [sic] von sich aus schon das Erforderliche tun wird. Dem Hauptamtschef, 
SS-Obergruppenführer und General der Waffen-SS Pohl, habe ich hierüber entsprechend 
berichtet. Für die Häftlingsarbeitskommandos der Bauleitung ergeht durch den Haupt¬ 
amtschef gesonderter Befehl. 


gez. Liebehenschel 
SS-Obersturmbannführer 


412 


22. Februar 1944 


KB 4/44 


F.d.R. 

[Unterschrift Zoller] 
SS-Hauptsturmführer und Adjutant 

[Verteiler] 


Kommandanturbefehl Nr. 4/44 


Monowitz, 22. Februar 1944 


1. Wachbücher 

In den einzelnen Außenlagern sind sofort ordnungsgemäße Wachbücher anzulegen. 
Ein Raum für »Besondere Vorkommnisse“ ist freizuhalten. Ebenso muß eine Zeile für 
Kontrollen vorhanden sein, in der die Einheitsführer bezw. Kontrollorgane die durch¬ 
geführten Kontrollen unter Angabe der Uhrzeit und gegebenenfalls die festgestellten 
Mängel eintragen. 

2. Unterricht 

Die Kompanieführer haben in ihren Kompanien wöchentlich einmal und in den Au¬ 
ßenlagern mindestens alle 14 Tage Belehrungen über 
Verhalten als Häftlingsbegleitposten 
Verhalten als Häftlingspostcnführer 
Verhalten als Turmposten 
Häftlingsmißhandlung 
Verhalten bei Flucht von Häftlingen 
Verhalten auf Wache 
Verhalten auf der Eisenbahn 
Verhalten in [sic] Urlaub 
Erziehung der Wachmannschaften 
abzuhalten. 

Über die durchgeführten Belehrungen ist bis zum letzten eines jeden Monats, unter 
Betreff: »Belehrungen“, Vollzug zu melden. 

Ferner haben die Kompanieführer an die Postenführer der Außenlager Anweisungen 
über laufend abzuhaltene Unterrichte [sic] herauszugeben. Dabei ist besonderer Wert 
auf den Waffenunterricht (Gewehr 98, IMG, sMG, MPi, Pistole und Handgranate) zu 
legen, da ich feststellen mußte, daß der Ausbildungsstand gerade in dieser Beziehung 
unverantwortliche Lücken aufwies. 

3. Zählappelle 

Bei der letzten Kommandantentagung in Berlin wurde seitens des Hauptamtschefs 
betont, daß Zählappelle so kurz als irgendmöglich zu halten sind, damit die Häftlinge 
nicht länger als notwendig stehen müssen. Ich weise die Lagerführer auf die Durchfüh¬ 
rung der notwendigen Abkürzung des einmaligen Appells besonders hin. 

Bei der verhältnismäßig geringen Häftlingszahl in den einzelnen Außenlagern darf ein 
Appell nicht länger als 5, höchstens 10 Minuten dauern. 


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22. Februar 1944 


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4. Mitführen von Ausweispapieren 

Ein Sonderfall gibt mir Veranlassung besonders darauf hinzuweisen, daß die SS-Ange- 
hörigen bei Ausgang und Urlaub stets ihr Soldbuch und den Standortausweis mit sich 
zu führen haben. Die Wachhabenden bezw. U.v.D’s haben sich beim Abmelden der 
SS-Angehörigen von dem Vorhandensein zu überzeugen. 

5. Begünstigungen für Häftlinge - Prämienscheine 

Aus dem Bericht über die Arbeitslage ist zu ersehen, daß verschiedene Rüstungsfir¬ 
men, bei denen Häftlinge eingesetzt sind, sehr geringe Prämienbeträge an die Häftlinge 
zahlen. Einige Lager waren überhaupt von den Prämien ausgeschlossen. Es ist sofort 
von den Lagerführern festzustellen, aus welchem Grunde die Prämienzahlung im Januar 
1944 so gering oder überhaupt nicht erfolgte. Nach Eintreffender einzelnen Meldungen 
werde ich mich sofort bei den Firmen bezw. Bauherren persönlich einschalten. 
Meldung bis zum 27.2.1944. 

6. Kraftfahrzeuge 

Die den Außenlagern zugeteilten Motorräder können aus Sicherheitsgründen nicht ein¬ 
gezogen werden. Ich verweise aber auf größtmöglichste [sic] Sparsamkeit im Benzinver¬ 
brauch. Nur die allerdringensten [sic] Fahrten mit den Krafträdern werden genehmigt, 
die mir genauestens von den betr. Unterführern nachzuweisen sind. 

7. Häftlingsmißhandlung 

In einem Außenlager ist es vorgekommen, daß Häftlinge von Zivilisten, mit denen 
sie auf der gleichen Arbeitsstelle beschäftigt waren, geschlagen und z.T. mißhandelt 
wurden, so daß sie vorübergehend in den Krankenbau aufgenommen werden mußten. 
In den Fällen, in denen ein Zusammenarbeiten mit Zivilisten unvermeidlich ist, sind mir 
die Lagerführer für Ordnung verantwortlich und haben die Zivilisten nochmals durch 
das Werk über den Umgang mit Häftlingen belehren zu lassen. Andererseits ist mir jede 
Mißhandlung eines Häftlings durch einen Zivilisten umgehend zu melden. 

Bei dieser Gelegenheit mache ich nochmals ausdrücklich auf den bestehenden Befehl 
aufmerksam, daß kein SS-Mann Hand an einen Häftling legen darf. Im 5. Kriegsjahr ist 
alles daran zu setzen die Arbeitskraft der Häftlinge zu erhalten. 

Vergeht sich ein Häftling, so ist vorgeschriebene Meldung zu erstatten. 

8. Freizeit der Häftlinge 

Häftlinge, die von der Nachtschicht kommen, sind für andere Arbeiten nicht einzuset¬ 
zen. Um die Arbeitskraft dieser Häftlinge zu erhalten, ist darauf zu achten, daß sie 7-8 
Stunden Ruhe haben, um ausgeruht ihre Arbeiten wieder beginnen zu können. 

Der Lagerkommandant 
gez. Schwarz 
SS-Hauptsturmführer 


f.d.R. 

[Unterschrift Schütte] 
SS-Obersturmführer 


[Verteiler] 



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25. Februar 1944 


StB 8/44 


Standortbefehl Nr. 8/44 


Auschwitz, 25. Februar 1944 


1. Beförderung 

Der Reichsführer-SS hat mit Wirkung vom 30. Januar 1944 den SS-Sturmbannführer 
(F) Dr. Joachim Caesar zum SS-Obersturmbannführer (F) ernannt. 

2. Kriegsverdienstkreuz I. Kl. m. Schw. 

Der Führer hat auf Vorschlag des Reichsführers-SS dem Leiter der Bauinspektion der 
Waffen-SS und Polizei .Schlesien“, SS-Sturmbannführer Karl Bischoff, für seinen Ein¬ 
satz bei siegentscheidenden Bauvorhaben am 30. Januar 1944 das Kriegsverdienstkreuz 
I. Kl. m. Schw. verliehen. 

3. Chefbefehl Nr. 2 und 3 

Der Chef des SS-Wirtschafts-Verwaltungshauptamtes, SS-Obergruppenführer und 
General der Waffen-SS Pohl, hat am 3.2.1944 folgenden Chefbefehl erlassen: 

Chefbefehl Nr. 2 

.Ich habe einen SS-Unterscharführer mit 3 Tagen gelindem Arrest bestraft, weil er 
eine ihm im Hause übergebene Briefsendung nicht sofort beförderte, sondern einen 
Tag hat liegen lassen, obwohl ich wiederholt darauf hingewiesen habe, daß die Post¬ 
beförderung innerhalb des Hauses viel zu langsam ist. Derartige Nachlässigkeiten 
bei der Beförderung der Post im Hause stören nicht nur den Dienstbetrieb, sondern 
zögern oft die Erledigung wichtiger Angelegenheiten um Tage hinaus. Ich werde in 
Zukunft jeden bestrafen, der sich in ähnlicher Form eine grobe Vernachlässigung 
seiner Dienstgeschäfte zuschulden kommen läßt.“ 

Chefbefehl Nr. 3 

Der Reichsführer-SS hat folgenden Befehl erlassen: 

.Ich wünsche den Ausdruck »Reichs- und Volksdeutscher* insbesondere die Be¬ 
zeichnung .Volksdeutscher“ für einen Deutschen aus irgendeiner Volksgruppe, die 
meistens von den Deutschen innerhalb der Reichsgrenze mit einem gewissen herab¬ 
setzenden Ton verwendet wird, soweit wie möglich zu vermeiden. Wenn im Sinne 
der bisherigen Begriffe von .Reichs-“ und .Volksdeutschen“ gesprochen wird, und 
man diese Unterscheidung machen muß, so ist von den .Deutschen innerhalb und 
außerhalb der Reichsgrenze“ zu sprechen oder von .Deutschen aus dem Reich“ und 
,aus den Volksgruppen“. In möglichst vielen Fällen ist nur zu sagen ,er ist Deut¬ 
scher“." 

4. Unbefugtes Überschreiten der Bahnanlagen 

Ein tragischer Unfall, dem leider wieder ein Menschenleben zum Opfer fiel, veranlaßt 
mich, nochmals darauf hinzuweisen, daß das Überschreiten der Geleise und Bahnan¬ 
lagen von einzelnen Personen sowie von Häftlingskolonnen wegen der bestehenden 
Gefahr und gleichzeitiger Transportgefährdung strengstens verboten ist. Alle SS-An- 
gehörigen sind laufend entsprechend zu belehren. Bei Übertretung dieses Verbotes 
werde ich die Schuldigen SS-gerichtlich bestrafen lassen. 




StB 8/44 


25. Februar 1944 


415 


5. Abstellung von Rechnungsführern bei den Kompanien 

Damit das Besoldungswesen bei den Kompanien auch bei Ausfall durch Krankheit 
bezw. Urlaub des Rechnungsführers gewährleistet ist, ist auf Anordnung der SS- 
Standortverwaltung bei jeder Kompanie ein geeigneter Mann als Rechnungsführer her¬ 
anzubilden, der, wenn es notwendig ist, den verhinderten Rechnungsführer ersetzen 
kann. Bei dieser Gelegenheit wird darauf hingewiesen, daß für die Geldgeschäfte der 
Kompanien allein der Kompanieführcr verantwortlich ist. 

6. Buchentleihung bei der SS-Bücherei 

Unter Bezugnahme auf den Standortbefehl Nr. 3/44, Ziff. 7, vom 19.1.44 wird der 
SS-Schütze O. Hule/, 7. Kompanie von einer weiteren Buchentleihung für dauernd 
ausgeschlossen. 

Grund: Huley hat vor mehreren Monaten aus der SS-Bücherei folgende Bücher entlie¬ 
hen: 

Stehr, Leonore Griebel, 

Rösler, Liebesbriefe an den eigenen Mann, 

Hilgendorff, Dame zwischen Tod und Teufel, 
und bis heute noch nicht zurückgegeben. Er hat diese Bücher verschlampt und hat daher 
den Preis für die 3 Bücher von RM 8,80 an die SS-Standortverwaltung zu entrichten. 

7. Sportkurse im SS-Standort Auschwitz 

Es ist beabsichtigt, Sportkurse für SS-Angehörigc durch einen Sportlehrer aus der Trup¬ 
pe, für SS—Maiden, Aufseherinnen und weibliches Gefolge durch eine Sportlehrerin aus 
Kattowitz abhalten zu lassen. Die Kurse sollen an einem bestimmten Wochentage von 
20.00-21.00 Uhr im Kameradschaftsheim stattfinden. Meldungen hierfür bis 1. März 
1944. Nach Eingang der Meldungen und Übersicht über die Beteiligten wird der Termin 
der Kurse im Standortbefehl bekanntgegeben. 

8. Kleintierhaltung (Standortbefehl Nr. 2/44, Ziff. 12, v. 7.1.44) 

Aus besonderen dienstlichen Gründen kann nicht jeder Antrag auf Zuweisung von 
Kleintieren Berücksichtigung finden. Der Leiter der Landwirtschaftsbetriebe überprüft 
und genehmigt in meinem Aufträge die Anträge von Fall zu Fall soweit es im Rahmen 
der geltenden Bestimmungen irgendwie möglich ist. 

9. Standort-Führerabend 

Am Mittwoch, den 1.3.44, 19.30 Uhr, findet im Standortführerheim der nächste Schu¬ 
lungsabend für Führer statt. Anschließend gemeinsames Eintopfessen und kamerad¬ 
schaftliches Beisammensein. Anzug: kleiner Dienstanzug. 

10. Waffenüberprüfung 

In der Zeit vom 14.-18. März 1944 findet im Standort Auschwitz für die Kommandan¬ 
turen I, II und III eine Waffenüberprüfung durch den Waffen- und Geräteinspizienten 
statt. Die Überprüfungen erstrecken sich auf alle Waffen und sämtliches Gerät, sowie 
gleichzeitig auf das Führen der Bcstandsnachweise, Überprüfen der Waffenmeistereien 
und des waffentechnischen Personals. Die Waffen sind dazu in gereinigtem Zustand 
in geeigneten hellen Räumen auf Tischen aufzulegen. Die Art des Auflegens der Waf¬ 
fen und der Bestandsnachweise wird den Kommandanturen nach Eingang der noch 
angekündigten näheren Anweisung des SS-Führungshauptamtes bekanntgegeben. 



416 


25. Februar 1944 


StB 8/44 


11. Urlauber nach Kroatien 

Sämtliche Urlauber nach Kroatien sind vor Urlaubsantritt nach Kroatien darüber zu 
belehren, daß die Werbung zum Eintritt in die Ortspolizei bezw. Heimatschutz für 
Angehörige der Waffen-SS nicht in Frage kommt. 

12. Besichtigung 

Am Montag, den 6.3.1944 besichtige ich zusammen mit dem SS-Standortarzt die sa¬ 
nitären Einrichtungen des Standortes Auschwitz. Beginn: 7.00 Uhr bei Kommandantur 
II. Der Termin zur Besichtigung der Standorte der Kommandantur III wird dem Kom¬ 
mandanten, SS-Hauptsturmführer Schwarz, noch rechtzeitig mitgeteilt. 

13. Ungültigkeitserklärung 

Nachstehende Ausweise werden für ungültig erklärt: 

Adolf Bicdziak, geb. 9.5.28 in Lissek/Rybnik, beschäftigt bei Fa. M. Szizendzina Knu- 
row, vorläufiger Ausweis Nr. 1068 verloren am 5.2.1944. 

Frau Luise Frank, geb. 12.3.92 in Fröndenberg, beschäftigt bei Fa. Union Fröndenberg, 
vorläufiger Ausweis Nr. 135 und Armbinde Nr. 2615. 

Paul Holeska, geb. 23.6.92 in Brenna/Teschen, beschäftigt bei Fa. Reckmann, Cottbus, 
Armbinde Nr. 5782. 

Anton Pila, geb. 17.4.86 in Pietrzykowitz, beschäftigt bei Fa. Triton, Armbinde Nr. 3709. 
Josef Kolozig, geb. 1.2.25 in Birkenau, beschäftigt bei Fa. Josef Kiuge, Gleiwitz, Ausweis 
Nr. 2952. 

Karl Lasczak, geb. 16.5.01 in Brzeszcze, beschäftigt bei Fa. Falk, Armbinde Nr. 1092. 
Johann Zur, geb. 20.4.07 in Radzionkowy, beschäftigt bei Fa. Industriebau AG, Arm¬ 
binde Nr. 4529. 

Leopold Zmetthy, geb. 23.11.13 in Landek, beschäftigt bei Fa. Industriebau AG, Arm¬ 
binde Nr. 3079. 

SS-Schtz. Josef Storzer, 2. Stabskompanie, geb. 6.12.24, Truppenausweis. 

14. Gefunden 

Auf dem Personenbahnhof wurde vom Führer der Bahnhofstreife eine Herrenarm¬ 
banduhr gefunden. Im Kameradschaftsheim wurde eine Hutziernadel gefunden. Beide 
Sachen sind gegen Nachweis bei der Kommandantur KL Auschwitz I abzuholen. 

15. Verloren 

Auf dem Wege Kompaniebereich 4. Kompanie - Bekleidungskammer - Schutzhaftlager 
wurde am 21.2.44 eine Armbanduhr (Schweizer Werk mit schwarzem Lederarmband) 
verloren. Weiter ging im Lagerbereich eine Armbanduhr verloren. Der Finder wird 
ersucht, dieselbe bei der Kommandantur KL Auschwitz I abzugeben. 

gez. Liebehenschel 
SS-Obersturmbannführer 


F.d.R. 

[Unterschrift Zoller] 
SS-Hauptsturmführer und Adjutant 


[Verteiler] 


StSB 


28. Februar 1944 


417 


Standortsonderbefehl 


Auschwitz, 28. Februar 1944 


Auf Befehl des Reichsführers—SS sind am 5. März 1944 anläßlich des Tages der Wehrmacht 
und der 6. Reichsstraßensammlung sämtliche SS-Angehörige - also auch die Waffen-SS - 
mit allen verfügbaren Mitteln zur erfolgreichen Durchführung dieses Tages einzusetzen. Ich 
erwarte daher, daß jeder SS-Angehörige die hierzu gegebenen Befehle nicht nur durchführt, 
sondern mit dem Herzen bei der Sache ist. Wir wissen alle, daß auch diese Maßnahmen 
zur erfolgreichen Durchführung des Endkampfes erforderlich sind. Wir wollen deshalb 
neben unserem schweren Dienst als Soldaten der Waffen-SS, auch als SS-Männer mit altem 
Schutzstaffelgeist mithelfen, damit auch dieser Tag ein wirklich erfolgreicher wird. 

Jeder gebe nicht nur soviel er kann, sondern opfere mit freudigem Herzen. Alles für den 
Sieg und für unsere Kameraden an der Front. 

Es sind folgende Veranstaltungen vorgesehen: 

Sonntag, 5. März 1944, Beginn 14.00 Uhr 

1. ) Gemeinschaftliches Eintopfessen (markenfrei) im Kameradschaftsheim. 

2. ) Auserlesenes Varite-Programm [sic] (Bunter Nachmittag). 

3. ) Verabreichung von echtem schwarzen Tee mit Kuchen (markenfrei) in erster Linie 

für Frauen und Kinder. 

4. ) Überraschungen im kleinen Saal für Kinder. 

5. ) Vor dem Kameradschaftsheim Reiten und Wagenfahrten für Kinder, sowie Pferde¬ 

schau. 

6. ) Am Freitag, den 3. März und Sonnabend, den 4. März 1944, jeweils 19.30 Uhr läuft 

der Film: ,Du gehörst zu mir“ mit Willi Birgel mit neuester Wochenschau. 

Eintritt: RM 1.- 

7. ) Sammlungen werden durchgeführt: 

a) bei der Truppe (Ergebnisse werden nach Berlin gemeldet) 

b) bei der Industrie usw. durch mich persönlich, 

c) Büchsensammlung am Bahnhof, Haus der Waffen-SS, im Hotel Ratshof, bei der 
Stadtverwaltung und an der Solabrücke. 

Den Einheiten und Dienststellen des Standortes gehen ihrer Stärke und den Raumverhält¬ 
nissen entsprechend eine bestimmte Anzahl Eintrittskarten zu, die an die SS-Angehörigen 
Familien [sic] restlos abzusetzen sind. Sämtliche Dienststellen und Einheiten melden zum 
2.3.1944, 8.00 Uhr, direkt hierher, wieviel SS-Angehörigen [sic] mit ihren Familien (genaue 
Personenzahl) an der Veranstaltung (Ziffer 1-5) teilnehmen. Wer eine Karte besitzt, muß 
die Veranstaltung besuchen. Die Eintrittskarten für die Familienangehörigen sind an der 
Kasse zu lösen. Für die Einhaltung dieses Befehles sind im Interesse des Gelingens der 
guten Sache die Einheitsführer und Dienststellenleiter verantwortlich. Standorturlaub ist 
am 3., 4. und 5. März 1944 nur dann zu gewähren, wenn Teilnahme an der Veranstaltung 
nicht möglich ist. Ich bitte die Dienststellenleiter nochmals, sich mit allen Kräften unter 
Hintanstellung aller vorhandenen Schwierigkeiten dafür einzusetzen, damit der Standort 
Auschwitz, wie im Vorjahre, wieder ein stolzes Ergebnis melden kann. 

gez. Liebehenschel 
SS-Obersturmbannführer 


F.d.R. 

[Unterschrift Zoller] 
SS-Hauptsturmführer und Adjutant 

[Verteiler] 



418 


8. März 1944 


KB 5/44 


Kommandanturbefeh! Nr. 5/44 


Monowitz, 8. März 1944 


1. SS-mäßiges Verhalten 

In letzter Zeit sind wiederholt Beschwerden über disziplinloses Verhalten einzelner 
SS-Angehöriger von den Außenlagern eingelaufen. Ein besonders kraßer Fall, in dem 
ein Unterführer in angetrunkenem Zustand eine Zivilangestellte belästigte und als er 
von einem Angestellten zur Ordnung ermahnt wurde, diesen tätlich angriff und körper¬ 
lich verletzte, gibt mir Veranlassung, einmalig darauf hinzuweisen, daß ich gerade von 
den SS-Angehörigen der Außenlager erwarte, daß sie ein SS-würdiges und vorbildli¬ 
ches Benehmen den Zivilisten der Betriebe und der Bevölkerung gegenüber an den Tag 
legen. Die Beschuldigten werde ich mit besonderer Schärfe zur Bestrafung heranzie¬ 
hen und nötigenfalls vor das SS- u. Pol.-Gericht stellen. Die Kompanieführer haben 
darauf zu achten, daß die Außenlager mit besonders zuverlässigen und einwandfreien 
Unterführern und Männern besetzt sind. 

In einem anderen Fall hat sich ein SS-Angehöriger über die bestehenden Befehle des 
Reichsführers-SS hinweggesetzt und hat in angetrunkenem Zustand die Wohnung von 
Polen aufgesucht und sich dort .häuslich niedergelassen“. Ein dermaßen SS-unwürdi- 
ges Benehmen ist, insbesondere bei den laufend hierüber abgehaltenen Belehrungen, 
unglaublich. Der Fall wurde dem SS- u. Pol.-Gericht übergeben. 

2. Instandhalten der Uniformstücke 

Nach Rücksprache mit SS-Obersturmbannführer Möckl [sic] werden von der Verwal¬ 
tung für die SS-Angehörigen der Außenlager Flicklappen und Stoffreste zur Verfügung 
gestellt. Die jeweiligen Lagerführer haben dafür zu sorgen, daß stets ein Bestand vor¬ 
handen ist, damit die Männer in der Lage sind, ihre Bekleidungsstücke in Stand zu halten 
[sic]. Ich möchte nicht wieder, wie bei einer kürzlichen Kontrollfahrt, sehen, daß ganze 
Taschen aus den Uniformstücken herausgerissen sind oder Fetzen herunterhängen. 

3. Schweigepflicht 

Ich habe Grund, nochmals auf die Schweigepflicht der SS-Angehörigen Zivilisten ge¬ 
genüber hinzuweisen. Die Kompanieführer haben gerade hierüber und über die mög¬ 
lichen Folgen bei einer Verletzung der Schweigepflicht anschauliche Unterrichte [sic] 
abzuhalten. 

4. Beurlaubungen in den südosteuropäischen Raum 

Die vorübergehend für Rumänien verhängte Urlaubssperre ist mit sofortiger Wirkung 
aufgehoben. Die Inmarschsetzung der Urlauber nach Wien darf jedoch nach wie vor 
erst dann erfolgen, wenn die Benachrichtigung über den Abgang der vom rumänischen 
Militärattache unterfertigten Bestätigung an die Passierscheinzweigstelle Wien bei der 
Einheit vorliegt. 

Der Urlaub nach Kroatien bleibt bis auf weiteres gesperrt. 

5. Telefonbesetzung 

Die Blockführer vom Dienst bezw. Telefonwachen haben sich stets mit Dienststelle, 
Dienstgrad und Namen zu melden. Es ist darauf zu achten, daß die Apparate bei den 
Außenlagern mit solchen SS-Angehörigen besetzt sind, die erstens damit vertraut und 
andererseits [sic] in der Lage sind, Befehle richtig weiterzugeben. 



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8. März 1944 


419 


6. Meldung der rein deutschen und nicht deutschen Gaststätten in den Orten der Außen¬ 
lagern [sic] 

Bis zum 20.3.44 sind von den Lagerführern die deutschen und nichtdeutschen Gaststät¬ 
ten in den Orten, in denen sich die Arbeitslager befinden, zu melden. 

7. Heeresverordnungsblatt, Teil B, Blatt 3 vom 27.1.44, Ziff. 29 

,In Abänderung der Bezugserlasse wird versuchsweise folgende Trageweise der langen 
Tuchhose beim Tragen von Stoffgamaschen angeordnet: 

Die Hose wird an der vorderen Bügelfalte der Hosenbeinenden erfaßt, nach rechts be- 
zw. links auswärts umgeschlagen, die Stoffgamaschen angelegt und der Überfall nur an 
der äußeren Seite durch mäßiges Herausziehen der Hosenenden aus der Stoffgamasche 
gebildet.“ 

8. Verordnungsblatt der Waffen-SS vom 1.2.44 - Nummer 3 

Auf die folgenden Ziffern wird besonders hingewiesen: 

51 - Schriftverkehr in Führerangelegenheiten 

55 - Gewährung von Sonderurlaub an Volksdeutsche Angehörige der Waffen-SS 

57 - Heiratsgenehmigung 

58 - Anschriften der nächsten Angehörigen 

Zu Ziffer 58 wird bestimmt, daß die Kompanien sofort eine Überprüfung der Soldbü¬ 
cher auf vollständige und richtige Eintragung vorzunehmen haben, unter besonderem 
Hinweis auf die Bestimmungen der Ziffer 874 in den AHM 1943. 

Vollzug der Kompanien ist bis zum 1.4.44 der Kdtr. III zu melden. 

9. Verordnungsblatt der Waffen-SS v. 15.2.44 - Nummer 4 
Auf die Ziffern: 

66 - Durchführung der Kontrolle des Grenzübertritts von Angehörigen der Wehr¬ 

macht und der Waffen-SS durch den VGAD (Zollgrenzschutz) 

67 - Beurlaubungen nach Rumänien 

68 - Beurlaubung Volksdeutscher Freiwilliger nach Südtirol 
70 - Briefverkehr ins Ausland 

86 - Führernachwuchs der Waffen-SS 
wird besonders hingewiesen. 

Von den sich im Umlauf befindenden Verordnungsblättern der Waffen-SS sind die im 
Text angeführten Ziffern von den Einheiten für den Dienstgebrauch abzuschreiben. 

8. Einhaltung von Terminen 

Es wird nochmals ausdrücklichst darauf aufmerksam gemacht, daß alle gestellten Ter¬ 
mine pünktlich einzuhalten sind. 

Der Lagerkommandant 
gez. Schwarz 
SS-Hauptsturmführer 

f.d.R. 

[Unterschrift Schütte] 

SS-Obersturmführer 


[Kein Verteiler] 


420 


8. März 1944 


StB 9/44 


Standortbefehl Nr. 9/44 


Auschwitz, 8. März 1944 


1. WHW-Sammlung am 4. und 5 März 1944 

Anläßlich der WHW-Sammlung am 4. und 5.3.1944 wurden außer der Straßensamm¬ 
lung folgende Veranstaltungen durchgeführt: 

Freitag, den 3.3. und Sonnabend 4.3.1944: 

Kinovorstellung: .Du gehörst zu mir“ 

Sonntag, den 5.3.1944 
vormittags: Fußballspiel SS - Flak 

nachmittags: gemeinschaftliches Eintopfessen, Tee mit Kuchen, Varitee-Programm [sic], 
dazu für die Kinder der Familienangehörigen und Gefolgschaftsmitglieder 
Kasperl-Theater, Wagenfahren, Reiten und Pferdeschau. 

Mit Standortsonderbefehl vom 28.2,1944 habe ich alle SS-Männer und Gefolgschafts¬ 
mitglieder im Standort Auschwitz gebeten, sich für den großen Zweck dieses Tages 
einzusetzen, damit er ein wirklich erfolgreicher wird. Der Erfolg ist ein großartiger ge¬ 
worden. Während im Vorjahr für den gleichen Zweck RM 21.529,- gesammelt wurden, 
konnten am 4. und 5.3.1944 
RM 68.670,81 

zusammengebracht werden. 

Davon entfallen auf: 

Kommandantur I RM 

Kommandantur II (davon die Aufseherinnen allein 1365,-) " 

Kommandantur III " 

SS-Standortverwaltung " 

Bauinspektion Schlesien, Zentralbauleitung mit Zivilarbeitern 
und Vertragsfirmen " 

SS-Revier und Lazarett " 

Landwirtschaftsbetriebe " 

Deutsche Lebensmittel GmbH " 

Deutsche Ausrüstungswerke " 

Truppenwirtschaftslager " 

Hyg. bakt. Untersuchungsstelle " 

Sola-Hütte " 

Veranstaltungen im Kameradschaftsheim " 

Straßensammlung " 

zusammen RM 

Das sind über 300 % mehr als im Vorjahr. Es war nur möglich, weil sich alle Beteiligten 
restlos eingesetzt haben und unter der Parole .Alles für den Sieg“ diesen Tag zu einem 
Kampftag der Heimat für die Frontkameraden gemacht haben. Ich spreche Ihnen allen, 
die ich nicht namentlich nennen kann, meine Anerkennung und meinen Dank aus, 
insbesondere auch unseren Frauen, den Aufseherinnen, SS-Matden und Schwestern, die 
uneigennützig dabei waren. Ebenso dem unbekannten und stillen Mitarbeiter meinen 
besonderen Dank. 

2. Chefbefehl Nr. 8 

.Es ist eine Selbstverständlichkeit, daß SS-Führer und SS-Männer in öffentlichen Ver¬ 
kehrsmitteln Frauen, Kriegsversehrten und Gebrechlichen ihren Sitzplatz anbieten. Ich 


16.128,66 

11.931,35 

9.000,00 

2.500,00 

13.510,00 
883,00 
365,00 
337,00 
330,00 
310,00 
165,00 
163,00 
9.529,36 
3.518,44 
6 8.670,81 






Srß 9/44 


8. März 1944 


421 


habe oft persönlich erleben müssen, daß diese Auffassung leider nicht Allgemeingut ist. 
Die Außerachtlassung dieser Anstandspflicht wirkt sich aber gerade in diesen harten 
Kriegszeiten, welche so ma[n]chen Menschen für die Kleinigkeiten im Leben und im 
Alltag außerordentlich empfindlich macht [sic], besonders nachteilig auf die Stimmung 
des Einzelnen [sic] und oft auch eines großen Kreises aus. 

Indem ich meine Kameraden darauf aufmerksam mache, erwarte ich von allen SS- 
Führern und Männern, daß sie sich in der Erfüllung dieser selbstverständlichen Pflicht, 
die besonders einem SS-Angehörigen leichtfallen müßte, von keinem übertreffen lassen. 
SS-Führer, welche Nichtbeachtung beobachten, müssen in klarer und unmißverständli¬ 
cher Form den Säumigen zur Erfüllung dieser Pflicht auffordern, oder sie notfalls durch 
Befehl erzwingen“. 

gez. Pohl 

SS-Obergruppenführer und General der Waffen-SS 


3. Anschriften der SS-Führer 

Der Reichsführer-SS beabsichtigt, in nächster Zeit allen SS-Führern wieder Bücher 
zugehen zu lassen. Die Zusendung soll - ebenso wie in Zukunft auch wieder der 
Julleuchter und Julkerzen - unmittelbar durch das SS-Personalhauptamt erfolgen. Um 
Fehlleitungen, damit verbundene unnötige Rückfragen und mehrfache Belastung der 
Post zu vermeiden, wird angeordnet: 

a. Sämtliche SS-Führer haben zur Kontrolle sofort, sofern sie einberufen oder aktive 
Führer der Waffen-SS sind, die derzeitige Dienstanschrift unmittelbar an das 

SS-Personalhauptamt 
Berlin-Charlottenburg 4 
Wilmersdorferstr. 98/99 
zu melden. 

b. Jede Veränderung dieser Anschrift ist unverzüglich wie vor zu melden. 

Die Meldung muß stets neben Namen und Vornamen - deutlich lesbar geschrieben - 
auch SS-Dienstgrad und SS-Nummer enthalten. 

4. Unsinniges Schießen im Interessengebiet 

Ich habe Veranlassung, nochmals darauf hinzuweisen, daß jedes unsinnige Schießen auf 
Wild und andere Dinge zu unterbleiben hat und strengstens verboten ist, da 

a) dadurch Personen gefährdet werden, 

b) Schießen auf Wild SS-gerichtlich als Wilderei geahndet wird, 

c) Schießen ohne Befehl eine militärische Unmöglichkeit ist. 

Verstöße gegen dieses Verbot werden in Zukunft schärfstens bestraft. Die Dienststel¬ 
lenleiter und Kompanieführer haben durch laufende Munitionskontrollen eine Über¬ 
wachung des Munitionsbestandes durchzuführen. Bei Anforderungen von Munition 
ist in jedem Falle für die verschossene Munition belegter Nachweis zu führen und 
vorzulegen. 

5. SS-schädigendes Verhalten in der Öffentlichkeit 

Wie ich erst jetzt erfahren habe, wurden 4 SS-Angehörige des Standortes Auschwitz, 
darunter 2 Unterführer - die Namen sind mir bekannt - am 9.1.44, 20.30 Uhr, mit 
Mädchen in den Abteilen 2. Klasse des abgestellten Wagenparkes des Bahnhofes Ausch¬ 
witz durch die hiesige Bahnpolizei angetroffen. Auf Grund der Tatsache, daß diese vier 
SS-Angehörigen der Bahnpolizei anstandslos ihre Soldbücher zur Namensfeststellung 


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8. März 1944 


StB 9/44 


vorzeigten und die verlangte Sicherheitsgebühr von RM 5,- sofort bezahlten, sehe ich 
dieses Mal von einer Bestrafung ab, betone aber gleichzeitig unter Hinweis auf den 
Standortbefehl Nr. 8/44, Ziffer 4, vom 25.2.44, daß in Zukunft das Betreten der Bahn¬ 
anlagen strengstens bestraft wird. 

6. Abgabe von Ausweisen bei Versetzung etc. 

Aus gegebener Veranlassung wird darauf hingewiesen, daß bei Versetzungen, Entlas¬ 
sungen usw. Lagerausweise, Berechtigungsscheine und sonstige hier ausgestellte Aus¬ 
weispapiere unter Vorlage des Laufzettels bei der Ausweisstelle der Kommandantur 
KL Auschwitz I abzugeben sind. Die Dienststellen und Einheiten überprüfen ihrerseits 
vor Aushändigung der Marschpapiere, ob die Ablieferung der Ausweispapiere auf dem 
Laufzettel ordnungsgemäß vermerkt ist. 

7. Fotografieren im Lagerbereich 

Ich weise letztmalig auf das bereits verschiedentlich erlassene Verbot hin, wonach jegli¬ 
ches Fotografieren im Lagerbereich verboten ist. Der Erkennungsdienst ist angewiesen, 
keine Privatbilder mehr anzufertigen mit Ausnahme der dienstlich notwendigen Paßbil¬ 
der. Sofern von einzelnen SS-Angehörigen aus besonderen Gründen Bilder in geringer 
Anzahl und einfachster Ausfertigung gewünscht werden, ist ein diesbezgl. Gesuch hier 
vorzulegen. 

8. Amtsgespräche und Feldapparate 

Laut Verbot des Telegrafen-Bauamtes darf kein Amtsgespräch auf den lagereigenen 
Feldapparaten geführt werden, da die Reichspost die Feldleitungen aus technischen 
Gründen nicht übernimmt. Das Vermittlungspersonal ist entsprechend angewiesen und 
ich erwarte von allen SS-Angehörigen, daß hier keine Schwierigkeiten gemacht wer¬ 
den. Aus dringenden dienstlichen Gründen ist es jedoch erforderlich und wird hiermit 
genehmigt, daß eingehende Telegramme sofort telefonisch auch über die Feldapparate 
durchgegeben werden können. Bei dieser Gelegenheit weise ich darauf hin, daß zur 
schnellen und reibungslosen Herstellung der Verbindungen es unbedingt notwendig 
ist, daß beim Telefonieren innerhalb des Standortes nur die gewünschten Nummern 
und nicht Namen und Dienststellenbezeichnungen genannt werden. 

9. Bestimmungen über Fernsprechanschlüsse und Zusatzeinrichtungen in Wohnungen 
von SS-Angehörigen und Gefolgschaftsmitgliedern für die Dauer des Krieges 

Das OKW hat mit Schreiben Az. B 47 d WFSt/Stb/WNV/KF ie Kr. 62139 verfügt, 
daß für einen Nebenanschluß in einer Wohnung, der an die Vermittlungsstelle des 
• KL Auschwitz angeschlossen ist und Gesprächsverbindungen in das öffentliche Netz 
technisch jederzeit möglich macht, der Reichskasse vom Nutznießer monatlich der 
Betrag von RM 4,00 zu zahlen ist. Die Gebühr ist bis zum 4. eines jeden Monates im 
voraus bei der Amtskasse einzuzahlen. 

10. Verordnung von Zusatzverpflegung an SS-Angehörige, die in Ausübung ihres Dienstes 
infolge Umganges mit Giftstoffen oder infektiösem Material besonderer Gesundheits¬ 
schädigung ausgesetzt sind 

Die Dienststellen und Einheiten melden jeweils bis zum 20. jeden Monates listenmäßig 
alle SS-Angehörigen, auch weibliche Gefolgschaftsmitglieder (Aufseherinnen), die auf 
Grund ihres Dienstes besonderer Gesundheitsschädigung ausgesetzt sind (Umgang 




StB 9/44 


8. März 1944 


423 


mit Giftstoffen oder infektiösem Material) an die Dienststelle des SS-Standortarztes 
Auschwitz, Truppenarzt. Der Truppenarzt hat sich in jedem einzelnen Fall von der 
Notwendigkeit der Zusatzverpflegung zu überzeugen. Verordnung von Diätverpfle¬ 
gung und Zusatzverpflegung nach schweren Infektionskrankheiten usw. erfolgt nur im 
einzelnen Fall nach vorheriger gründlicher Untersuchung durch den Truppenarzt. 

11. Kleintierhaltung 

Auf Grund eines Verbotes des Reichsbauernführers werden auf die abgegebenen Bestel¬ 
lungen Entenküken nicht geliefert. Außerdem sind die Landwirtschaftsbetriebe beim 
KL Auschwitz nicht in der Lage, Gänse- und Putenküken zu liefern. Die übrigen Be¬ 
stellungen müssen zum Teil gekürzt ausgeführt werden (siehe Standortbefehl Nr. 8/44, 
Ziffer 8, vom 25.2.44). 

12. Unterführerschulung 

Am Freitag, 10. März 1944,20.00 Uhr, findet im kleinen Saal des Kameradschaftsheimes 
eine Schulung für Unterführer statt. Sämtliche Unterführer des Standortes Auschwitz 
haben daran teilzunehmen. Thema: .Gegen die Intellektuellen - für die Intelligenz“. 

13. Verordnungsblatt der Waffen-SS 

Auf Verordnungsblatt der Waffen-SS Nr. 3 vom 1.2.44 
Ziffer 46, Abschnitt 2, .Urlaubsreisen der ausländi¬ 
schen Freiwilligen und ausländischen Gefolgschaftsmitglieder der Waffen- 
SS in deren Heimatstaat", 

Ziffer 51 .Schriftverkehr in Führerangelegenheiten“, 

Ziffer 55 .Gewährung von Sonderurlaub an Volksdeutsche Angehörige der Waffen- 
phantomZiffer55 SS, 

Ziffer 57 .Heiratsgenehmigung", 

Verordnungsblatt der Waffen-SS Nr. 4. vom 15.2.44 

Ziffer 65 .Werterstattung bei verschuldetem Verlust reichseigener Bekleidung", 
Ziffer 66 .Durchführung der Kontrolle des Grenzübertritts von Angehörigen der 
Wehrmacht und der Waffen-SS durch den VGAD (Zollgrenzschutz)", 
Ziffer 67 .Beurlaubung nach Rumänien“, 

Ziffer 70 .Briefverkehr ins Ausland“ 
wird besonders hingewiesen. 

14. Unzulässige Urlaubs- und Dienstreisen 

In letzter Zeit häufen sich die Meldungen, insbesondere von Wehrmachtdienststellen 
über unzulässige Beurlaubungen und Dienstreisen Waffcn-SS-Angehörigcr. Zumeist 
werden diese Reisen zum Zwecke der Warenbeschaffung (Getränke und Lebensmittel) 
für Führerheime usw. (in Auschwitz bisher nicht geschehen) unternommen. Dabei wird 
nicht nur gegen die bestehenden Urlaubsbestimmungen, sondern - bei Reisen in die 
besetzten Gebiete und in den Südostraum - häufig auch gegen die geltenden Devisenvor¬ 
schriften verstoßen. Es ist eindeutig festgelegt, in welchen Fällen Urlaub zu gewähren 
ist. (Vergl. AHM vom 3.12.43, Ziff. 867). In Zukunft wird daher unnachsichtlich gegen 
diejenigen Einheitsführer und Dienststellenleiter vorgegangen werden, die weiterhin 
solche, oftmals auch als Dienstreisen getarnten Urlaubsrcisen zulassen. In besonders 
kraßen oder Wiederholungsfällen wird Tatbericht wegen Wehrkraftzersetzung gegen 
die verantwortlichen Führer eingereicht. 



424 


8. Marz 1944 


StB 9/44 


15. Waffenrevision 

Die bereits mit Standortbefehl Nr. 8/44 vom 25.2.44 angekündigte Waffenrevision wird 
voraussichtlich wie folgt durchgeführt: 

14.3.44 vormittags: 3. Kompanie und Abt. W.u.G. 
nachmittags: 2. Kompanie und SS-Standortvcrwaltung 

15.3.44 vormittags: 1. Kompanie und SS-Revier 
nachmittags: 4. Kompanie und Kommandantur I 

16.3.44 vormittags: 2. Stabskompanie und Abt. Landwirtschaft 
nachmittags: 7. Kompanie und Kommandantur II 

17.3.44 vormittags: 8. Kompanie und DLM-GmbH 
nachmittags: 1. Stabskompanie 

18.3.44 vormittags: Wachkompanie Monowitz u. Kommandantur III 
nachmittags: Hundestaffel. 

16. Umzug der Unterkunftskammer 

Wegen Umzug bleibt die Unterkunftskammer für jeden Dienstverkchr vom 6. bis ein¬ 
schließlich 12.3.1944 geschlossen. Wäschetausch findet erst am 13.3.44 statt. 

17. Gestohlen 

Am 5.3.44 wurden aus dem Garderoberaum des Kameradschaftsheimes folgende Ge¬ 
genstände gestohlen: 

1 Pistole ,34 t“ Kal. 9 mm 
1 Führerkoppel mit Pistolentasche, 

1 Pistole, 

1 Paar Handschuhe, 

1 Schirmmütze. 

Ferner ist am 21.2.44 aus dem Fahrradständer am Haus der Waffen-SS das angeschlos- 
senc Dienstfahrrad Nr. 66 entwendet worden. Zweckdienliche Angaben sind an die 
Gerichtsabteilung bei der Kommandantur I zu richten. 

18. Verloren - gefunden 

Am 28.2.44 ging im Lagerbereich eine Armbanduhr verloren. Am 29.2.44 wurde auf dem 
Wege vom Schlagbaum an der Kiesgrube zur Kommandantur I eine braune Aktentasche 
mit Inhalt (1 Brief, 1 Zigarrentasche, 1 Packung Zigaretten, 1 Etui für Füllfederhalter 
und Bleistift) verloren. 

Gefunden am 16.2.44 ein Pioniersturmabzeichen. 

Die Gegenstände sind beim Stabsscharführer der Kommandantur I abzugeben bezw. 
abzuholen. 

19. Ungültigkeitserklärung 

Nachstehende Ausweise werden für ungültig erklärt: 

Przibinda, Franz, geb. 11.12.04 in Ruschau, beschäftigt bei Firma Huta AG - Armbinde 
Nr. 2230 am 29.1.44 verloren; 

Gcmbala, Amon, geb. 15.1.20 in Lodygowitz, beschäftigt bei Firma Industriebau AG 
- Armbinde Nr. 4719 verloren; 

Prokop, Jan geb. 27.1.23 in Tscheschtitz, beschäftigt bei Firma Industriebau AG - 
Ausweis Nr. 4597 am 16.2.44 verloren; 



StB 10/44 


22. Mürz 1944 


425 


Danua, Vaslaw geb. 11.7.20 in Kolnetz, beschäftigt bei Firma Industriebau AG - Aus¬ 
weis Nr. 4563 am 16.2.44 verloren. 

Die Dienststellenleiterund die Ausweisstelle haben die Ausweisinhaber über die sorgfäl¬ 
tige Aufbewahrung der Ausweise laufend zu belehren. Die ausl. Zivilarbeiter werde ich 
in Zukunft in solchen Fällen einige Zeit in Schutzhaft nehmen. 

gez. Liebchenschel 
SS-Obersturmbannführer 


F.d.R.: 

[Unterschrift Zoller] 
S$-Hauptsturmführer und Adjutant 

[Verteiler] 


Standortbefehl Nr. 10/44 


Auschwitz, 22. März 1944 


1. Belobigung 

Der SS-Sturmmann Konrad Strecker, Wachkompanic Monowitz hat am 6.3.44 durch 
selbständiges, umsichtiges Verhalten die Flucht eines Häftlings verhindert. Ich spre¬ 
che ihm für die dabei gezeigte Ausdauer und Geschicklichkeit bei der Verfolgung des 
Häftlings meine besondere Anerkennung aus. SS-Strm. Strecker hat als Anerkennung 
5 Tage Sonderurlaub erhalten. 

2. Haus der Waffen-SS 

Wegen Renovierungsarbeiten bleibt am Samstag, den 25. März und Sonntag, den 
26. März 1944, das Haus der Waffen-SS für jedweden Verkehr mit Ausnahme des 
Hotelbetriebcs geschlossen. 

3. Unnötiges Telefonieren bei Alarm 

Beim letzten Alarm am 17.3.1944 habe ich feststellen müssen, daß die Tclefonver- 
mittlung durch belanglose mehr oder weniger wichtige Privatanrufe (z.B. Anfragen, ob 
noch Alarm ist usw.) überlastet wurde, sodaß [sic] die Verbindung dringender Dienstge¬ 
spräche darunter leidet. Aus Sicherheitsgründen habe ich die hiesige Nachrichtenstelle 
angewiesen, auf Einzel- oder Privatanrufe nicht mehr zu reagieren und sofort abzu- 
schaltcn und ich werde in Zukunft die Betreffenden außerdem wegen Nichtbefolgung 
dienstlicher Befehle zur Verantwortung ziehen. 

4. Bürozeit 

Ab 1. April 1944 ändert sich die Bürozeit wie folgt: 

7.00-12.30 Uhr 
14.00-18.00 Uhr 
samstags: 7.00-13.30 Uhr. 



426 


22. März 1944 


StB 10/44 


5. Truppenbetreuungsveranstaltungen 
Dienstag, 28. März 1944,20.00 Uhr 

.Großer bunter Abend“ mit Filmschauspieler Johannes Riemann. 

Montag, 3. April 1944, 1 9.30 Uhr 

Gastspiel des Stadttheaters Mähr.-Ostrau .Paganini“ 

Operette von Franz Lehar. 

6. Zusätzliche Truppenbetreuungsmittel 

a) Das SS—Hauptamt Berlin gibt über die Abt. VI zusätzliche Truppenbetreuungs- 
mittel gegen Bezahlung aus. Zur Verteilung gelangen: Zigaretten, Tabak, Leder¬ 
fett, Bleistifte, Rasierklingen, Rasierpinsel, Kämme, Zahnbürsten, Briefumschläge, 
Schreibblöcke, Taschenmesser usw. Die Aufteilung an die Einheiten und Dienst¬ 
stellen erfolgt nach der Stärke. Die Gegenstände sind am Freitag, den 24.3.44 in der 
Zeit zwischen 10.00 und 12.00 Uhr auf der Abt. VI abzuholen. Geld ist zwecks 
sofortiger Bezahlung mitzubringen. 

b) SS-Kalender 

Die im Januar 1944 von den Einheiten und Dienststellen bestellten SS-Abreißkalen- 
der und Taschenkalender sind nicht lieferbar. Dagegen stehen Wochenkalender zum 
Preise von RM 0,25 und RM 0,30 zur Verfügung. Die Aufteilung erfolgt stärkemäßig, 
Abholung ebenfalls Freitag, 24. März 1944 bei Abt. VI. 

c) Soldatenbriefe zur Berufsförderung 

Aus den Beständen des Verlags Ferd. Hirth, Breslau, ist ein größerer Satz der vom 
OKW herausgegebenen Soldatenbriefe in der Abteilung VI eingetroffen. Es han¬ 
delt sich um den Dritten Teil des allgemein bildenden [sic] Grundlehrganges, der 
geschlossen in 940 Exemplaren vorliegt. Außerdem stehen eine größere Anzahl 
Einzelbriefe aus dem zweiten und dritten Teil des Grundlehrganges zur Verfügung. 
Diese Tornisterschriften führen in leicht faßlicher Form zu allgemeinen Kennt¬ 
nissen auf den hauptsächlichen Gebieten der Bildung und des Wissens. Es sind 
vertreten: Nationalpolitik, Erdkunde, Deutsch und Rechnen. Interessenten können 
diese Briefe auf der Abt. VI abholen; die Abgabe erfolgt kostenlos. 

d) Buchbestellung 

Das soeben erschienene Buch .Hoch am Wind im Pazifik“ von Stürmen, Piraten 
und Sklavenjägern, von harten Fäusten und tapferen Herzen, vom Kpt. F.W. Lübke, 
mit Zeichnungen von A. Lange, 275 Seiten, gebunden, ist zum Preise von RM 5,40 
in vielen Exemplaren lieferbar. Bestellungen umgehend bei der Abt. VI. 

7. Werterstattung bei verschuldetem Verlust reichseigener Bekleidung 

Die laufend von SS-Angehörigen und Aufseherinnen hier eingehenden Verlustmeldun¬ 
gen lassen darauf schließen, daß einmal von den Einzelnen [sic] die nötige Sorgfalt für 
die Bekleidung an sich und der nötige Ernst für die Bekleidungswirtschaft im allgemei¬ 
nen ganz und gar außer Acht gelassen werden. Es ist beispielsweise vorgekommen, daß 
einer Aufseherin 14 verschiedene Bekleidungsstücke gefehlt haben. Es wird in diesem 
Zusammenhang die Anordnung .Werterstattung bei verschuldetem Verlust reichseige¬ 
ner Bekleidung“ 1t. V.Bl.d.W.-SS vom 15.2.44, Nr. 4, Ziffer 65, zur Kenntnis gegeben: 

.Für Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke, die durch nachgewiesenes Verschulden 
in Verlust geraten sind, ist ab sofort ein Mehrfaches (bis zum Zehnfachen) des 
Betrages gemäß Artikel und Preisliste der Waffen-SS zu berechnen. Die disziplinäre 
oder gerichtliche Ahndung wird dadurch nicht beeinflußt. Die Festsetzung der 


StB 10/44 


22. März 1944 


427 


Höhe des einzuziehenden Betrages ist durch den IVa der Einheit vorzunehmen und 
richtet sich je nach den Umständen des Einzelfalles und dem Grad des Verschuldens. 
Die dadurch eingezogene Beträge [sic] sind den Einnahmen des Reiches zuzuführen 
und halbjährlich, erstmalig zum 1.7.1944 zu melden.“ 

Hierzu wird angeordnet, daß künftig alle Verlustmeldungcn enthalten müssen, auf 
welche Art die in Verlust geratenen Bekleidungs- u. Ausrüstungsstücke vcrlorengegan- 
gen sind. Außerdem muß gleichzeitig eine Stellungnahme des Kompanieführers bezw. 
des Disziplinarvorgesetzten beigebracht werden. Ferner ist durch öftere und schärfere 
Appelle die Bekleidung und Ausrüstung der SS-Angehörigen und Aufseherinnen zu 
überprüfen und sind diese dahingehend zu belehren, daß in Zukunft neben der erhöhten 
Werterstattung der in Verlust geratene [sic] Bekleidungs- u. Ausrüstungsstücke diszi¬ 
plinäre oder gerichtliche Bestrafung von hier aus beantragt wird. 

8. Überprüfung der Häftlingskommandos 

Durch persönliche Beobachtung in den letzten 14 Tagen habe ich festgestellt, daß bei 
verschiedenen Kommandos immer noch mehr Häftlinge arbeiten, als unbedingt er¬ 
forderlich sind. Unter Bezugnahme auf meinen Sonderbefehl vom 14.2.44 ersuche ich 
sämtliche Dienststellenleiter, ihre Kommandos bis zum 1.4.44 zu überprüfen. Wenn 
ich nach diesem Termin noch Kommandos antreffe, bei welchen nicht alle Häftlinge 
voll eingesetzt sind, werde ich ohne Rücksprache die in Frage kommenden Häftlinge 
abziehen und siegentscheidenden Arbeiten in der Rüstungsindustrie zuführen. 

9. Sabotage an Kraftfahrzeugen 

Es ist in letzter Zeit wiederholt versucht worden, Kräder dadurch unbrauchbar zu 
machen, daß dem Benzintank Urin, Zucker oder Schmirgel zugesetzt wurde. Dies 
macht eine Reparatur der ganzen Maschine notwendig und ist dadurch [sic] 

1. die Maschine im Alarmfall nicht fahrbereit, und 

2. der Brennstoff unbrauchbar. 

Ich werde jeden, der ein Fahrzeug in dieser Weise unbrauchbar macht, wegen Sabotage 
vor das SS- und Polizeigericht stellen. 


10. Unerlaubtes Aufhalten der Wachposten zwischen den Gleisen 

Der Bahnhof Auschwitz führt Klage darüber, daß die Wachposten, welche die Häft¬ 
linge beim Ausladen der Frachten auf Gleis 21 W bewachen, in den Gleisen 19 W und 
20 W stehen. Diese Posten bewegen sich neben und in den Gleisen, was bei dem starken 
Betrieb (Gleis 20 W Lokverkehrsgleis) eine große Gefahr des Überfahrens bedeutet. 
Außerdem richten sich die Wachposten zwischen den Gleisen 19 W und 20 W kleine 
offene Feuer an, welche sie abends beim Abrücken weiter brennen lassen. Dadurch 
besteht Feuersgefahr [sic] für Wagenladungen und Verstoß gegen die Verdunklungsbe¬ 
stimmungen. Hierzu ordne ich an, daß 

1. die Posten so aufgestellt werden, daß keinerlei Gefahr des Überfahrenwerdens für 
die Posten besteht, 

2. das Feuermachen verboten ist, zumal es jetzt nicht mehr so kalt und ein Feuer zum 
Wärmen nicht mehr notwendig ist. 



428 


22. März 1944 


StB 10/44 


11. Überprüfung von Kraftfahrzeugen der Waffen-SS durch Posten und Streifen der Land¬ 
wacht 

Ziffer 98 des V.Bl.d.W.-SS vom 1.3.44 hat folgenden Wortlaut: 

»Bei besonderen Kontrollen, z.B. Großrazzien, sind nicht nur die Streifendienste 
der Waffen-SS, Polizei und Wehrmacht, sondern auch die Posten und Streifen der 
Landwacht zur Überprüfung von Kraftfahrzeugen mit SS-Kennzeichen sowie deren 
Insassen berechtigt." 


12. Verbot des Versandes von Bildpostkarten ins Ausland, hier: Werbepostkarten der 
Waffen-SS 

Ziffer 102 des V.Bl.d.W.-SS vom 1.3.44 hat folgenden Wortlaut: 

.Bei den SS-Feldpost- und Auslandsbriefprüfstellen fallen täglich zahlreiche Wer¬ 
bekarten, herausgegeben vom SS-Hauptamt - Ergänzungsamt der Waffen-SS - 
sowie andere Bildpostkarten der Waffen-SS und der Wehrmacht zur Prüfung an. 
Es wird darauf hingewiesen, daß nach der 1. Durchführungsverordnung über den 
Nachrichtenverkehr vom 13.5.1940 der Versand von Bildpostkarten ins Ausland 
verboten ist. Die Prüfstellen müssen daher diese Karten an den Absender zurück¬ 
senden bezw., wenn die Absender nicht zu ermitteln sind, vernichten. Innerhalb des 
Großdeutschen Reiches oder innerhalb eines besetzten Gebietes sowie zwischen 
dem Großdeutschen Reich und der Front dürfen diese Karten versandt werden. Die 
Angehörigen der Einheiten und Dienststellen sind zu belehren.“ 


13. Benutzung von Krankenkraftwagen 

Ziffer 118 des V.Bl.d.W.-SS v. 1.3.44 hat folgenden Wortlaut: 

.Aus gegebener Veranlassung werden die Einheiten im Heimatskriegsgebiet [sic] 
darauf hingewiesen, daß Krankenkraftwagen ausschließlich zum Krankentransport 
benutzt werden dürfen. Jede widerrechtliche Benutzung wird in Zukunft als Unge¬ 
horsam bestraft." 

14. Anschriftenänderung der Meldestelle der Waffen-SS in Wien 

Ziffer 119 des V.Bl.d.W.-SS vom 1.3.44 hat folgenden Wortlaut: 

.Ab 15.2.44 wurde die Meldestelle der Waffen-SS für Unterführer und Mannschaf¬ 
ten und die SS-Passierschein-Zweigstellc Wien von Wien I, Operngasse 4 nach 
Wien IX, Seegasse 9 (Tel.-Nr. A 17-4-21) 
verlegt. Postanschrift: Wien XV, Postfach 86.“ 

15. Diebstahl eines Fahrrades 

In den Vormittagsstunden des 17.3.44 wurde aus dem Fahrradständer am Kremato¬ 
rium das Privatfahrrad Marke .Original-Stadion“ gestohlen. Es hat schwarzen Rah¬ 
men, schwarze Schutzbleche und Felgen, feldgrauen Lenker, schwarze Bereifung und 
schwarze Lampe. Zweckdienliche Angaben sind an die Gerichtsabteilung beim SS- 
Standortältesten zu richten. 


StB 11/44 


4. April 1944 


429 


16. Ungültige Ausweise 

Nachstehende Ausweise werden für ungültig erklärt: 

Ausweis und Armbinde Nr. 3840 lautend auf Stefan Chrapczynski, geb. 9.5.1921 in 
Plawy, beschäftigt bei Fa. Lenz u. Co., 

Ausweis und Armbinde Nr. 1590 lautend auf Josef Jarosch, geb. 14.6.10 in Polanka, 
beschäftigt bei Fa. Lenz u. Co. 

Ausweis und Armbinde Nr. 4900 lautend auf Czeslaus Trzewxzek, geb. 8.4.26 in Tuczna, 
beschäftigt bei Fa. J. Kluge, Gleiwitz. 

Ausweis und Armbinde Nr. 4679 lautend auf Vrana Vladimir, geb. 15.8.12 in Birndorf, 
beschäftigt bei Fa. Industriebau AG. 

Ausweis und Armbinde Nr. 1609 lautend auf Eduard Polanko, geb. 13.8.14, beschäftigt 
bei Firma Lenz u. Co. 

Ausweis und Armbinde Nr. 2076 lautend auf Johann Flass, geb. 19.1.94 in Hetschnaro- 
witz, beschäftigt bei Firma Lenz u. Co. 

Ausweis und Armbinde Nr. 5478 lautend auf Bronislaus Ujma, geb. 6.9.24 in Wilkowitz, 
beschäftigt bei Firma Deutsche Bau AG. 

17. Verloren 

An der Rampe TWL wurde 1 Brille verloren. 

18. Gefunden 

Am Bahnhof Auschwitz wurde die Erkennungsmarke 
l.J.E.B. 220 771 

gefunden. Abzuholen bei der Kommandantur KL Auschwitz I. 


gez. Liebehenschel 
SS-Obersturmbannführer 


F.d.R. 

[Unterschrift Zoller] 
SS-Hauptsturmführer und Adjutant 

[Verteiler] 


Standortbefehl Nr. 11/44 


Auschwitz, 4. April 1944 


1. Betreten der Stadt Auschwitz 

Das Verbot des Betretens der Stadt Auschwitz wird mit sofortiger Wirkung aufgeho¬ 
ben. Die nachstehend aufgeführten deutschen Unterhaltungs- und Gaststätten dürfen 
besucht werden: 

.Stadthalle“, Neues Kino und Theater, eröffnet ab 16.4.44 
.Skala", Altes Kino, Am Ring 
.Ratshof“ Gaststätte und Hotel, Marktplatz 
.Zur Burg“, Gaststätte Bahnhofsstraße 



430 


4. April 1944 


StB 11/44 


.Kaffee am Markt“, Marktplatz 
.Deutsche Gaststätte“, Marktplatz 
.Gefolgschaftskasino", Gaststätte, Krakauerstraße 
.Grzywok“, Gaststätte, Krakauerstraße 
.Fremdenheim“ Hotel, Bahnhofstraße 

Aus gesundheitlichen Gründen werden für außerdienstliche Benutzung gesperrt 
die Friedrichstraße und 
die Ostlandstraße. 

SS-Unterführer und Männer, die in diesen Straßen ohne dienstlichen schriftlichen Auf¬ 
trag angetroffen werden, sind von den SS-Streifen festzunehmen. Bestrafung erfolgt 
durch mich. Es ist selbstverständlich, daß jeder Verkehr mit fremdländischen Perso¬ 
nen, insbesondere Polen, vor allem mit Frauen, strengstens verboten ist. Wohnungen, 
in denen Polen oder fremdländische Personen wohnen, dürfen nicht betreten werden. 
Ich erwarte von allen SS-Angehörigen ein tadelloses, einwandfreies Benehmen auf der 
Straße, wie auch in geschlossenen Räumen. Einwandfreie Uniform, äußere und innere 
soldatische Haltung, zackiges Grüßen, auch der Wehrmacht und der Polizei gegenüber, 
ritterliches Benehmen den Frauen und alten Personen gegenüber sind das Spiegelbild 
eines wirklichen Soldaten. Wo das nicht gegeben ist, gehört der Soldat nicht in die 
Öffentlichkeit, sondern muß solange in der Kaserne bleiben, bis er es gelernt hat. Ich 
werde die mir in dieser Hinsicht von den verstärkten Streifen gemeldeten Verstöße mit 
den strengsten Strafen ahnden und in jedem Falle Stadturlaubssperre auf unbestimmte 
Zeit verhängen. Alle SS-Führer und Unterführer bitte ich, für die Durchführung des 
Befehls Sorge zu tragen. 

Nachdem nunmehr die Sperre für Auschwitz aufgehoben ist, sind zum Betreten des 
Hauses der Waffen-SS für SS-Angehörige keine Berechtigungsscheine mehr nötig. 

2. Unglücksfälle durch falsche Handhabung der Pistole 

Der Reichsführer-SS hat am 17.1.1944 folgenden Befehl erlassen, auf dessen genaue 
Beachtung und Durchführung ich besonders hinweise: 

.Mangelhafte Ausbildung an der Pistole und leichtfertige Handhabung dieser Waffe 
haben allein innerhalb von 2 Monaten in der Waffen-SS 16 Todesopfer gefordert. 
Ab sofort haben alle für die Ausbildung verantwortlichen Führer der Ersatz- und 
Ausbildungseinheiten sowie der Schulen der Ausbildung mit der Pistole ihre be¬ 
sondere Aufmerksamkeit zuzuwenden. Insbesondere sind die Vorschriften über die 
Handhabung und die Durchführung der Sicherheitsbestimmungen bei der Hand¬ 
habung von Pistolen fortgesetzt praktisch zu üben, bis sie den Rekruten in Fleisch 
und Blut übergegangen sind. Auf die Gefährlichkeit der leichtfertigen Handha¬ 
bung von Pistolen ist im Unterricht immer wieder hinzuweisen. Jeder Führer und 
Unterführer aller Truppenteile der Waffen-SS ist verpflichtet und dauernd dazu an¬ 
zuhalten, gegen jede vorschriftswidrige Handhabung von Pistolen sofort schärfstens 
cinzuschreiten, unabhängig von der außerdem an den Vorgesetzten zu erstattenden 
Meldung. Unterlassungen in dieser Hinsicht sind hart zu bestrafen. Ungeladene 
Pistolen sind grundsätzlich nach denselben Sicherheitsbestimmungen zu behan¬ 
deln wie geladene Pistolen. In Zukunft wird in jedem durch falsche Handhabung 
einer Pistole entstehenden Unglücksfall überprüft werden, ob die Vorgesetzten ih¬ 
rer fortgesetzten Unterweisungspflicht und ihrer Aufsichtspflicht genügt haben. Ist 




StB 11/44 


4. April 1944 


431 


dies nicht der Fall, so werden die verantwortlichen Vorgesetzten zur Rechenschaft 
gezogen. 

gez. H. Himmler" 

Zur Handhabung der Pistole hat der Reichsführer-SS außerdem befohlen, daß nach 
Entladen der Pistole grundsätzlich nochmals der Verschluß zur Kontrolle der erfolgten 
Entladung zu öffnen ist. 

3. Betreten der Gärtnerei Raisko 

Ich verbiete hiermit jedes unbefugte Betreten der Gärtnerei Raisko. Der einzige zulässi¬ 
ge Zugang ist beim Laboratorium. 

4. Katadyn und Delicia 

Das Wasser im gesamten Lagerbereich und im Gebiet des Amtskommissars Ausch¬ 
witz ist sehr stark eisenhaltig. Das Eisen fällt beim Kochen aus und macht das Wasser 
dadurch zur Verwendung bei der Wäsche usw. ungeeignet. Bei der Dienststelle des SS- 
Standortarztes Auschwitz - Apotheke - wird für die Haushaltungen usw. das Fällungs¬ 
mittel Katadyn ausgegeben. Bei Verwendung dieses Mittels wird das Eisen aus dem 
Wasser großteils ausgefällt, so daß dies zu jedem Zweck, also auch zum Waschen der 
Wäsche, in gekochtem Zustand verwendet werden kann. Genaue Gebrauchsanweisung 
wird mitgegeben. Es wird noch darauf hingewiesen, daß auf Grund eingehender Unter¬ 
suchungen das Präparat keinerlei gesundheitsschädigenden Einfluß hat. Das Mittel ist 
im SS-Revier - Apotheke - von den einzelnen Einheiten mittels Anforderung, die vom 
Einheitsführer unterzeichnet ist, abzuholen. Nachdem festgestellt wurde, daß trotz des 
Imprägnierungsbefehls noch ein großer Teil der SS-Angehörigen die Wäsche zu Hause 
waschen läßt und dadurch die Imprägnierung gegen Läusebefall nicht durchgeführt 
werden kann, werden an sämtliche SS-Angehörigen sowie an sämtliche Truppenan¬ 
gehörigen des Standortes Delicia-Kleinpackungen ausgegeben, die zum Imprägnieren 
der Wäsche nach dem Waschen verwendet werden sollen. Das Imprägnieren kann mit 
Hilfe dieser kleinen Packungen auch dann erfolgen, wenn die Wäsche nicht in der 
SS-Wäscherei gewaschen wird. Im Interesse der Gesunderhaltung der SS-Angehöri- 
gen ist die Durchführung der Imprägnierung dringend erforderlich. Auch dieses Mittel 
hat keinerlei gesundheitsschädigenden Einfluß und auch die Wäsche wird durch die 
Imprägnierung weder geschädigt noch in ihrer Haltbarkeit beeinflußt. Dieses Präparat 
wird von der Apotheke KL Auschwitz an die einzelnen Einheiten abgegeben. 

5. Truppenbctreuungsveranstaltungen im April 
Dienstag, 25. April 1944, 18.45 Uhr: 

Gastspiel des Stadttheaters Mährisch-Ostrau: 

.Paganini", Operette von Franz Lehar. 

Gastspiel des Opernhauses Breslau: .Großer bunter Abend“ 

(Genauer Termin wird noch bekanntgegeben). 

6. Zusätzliche Truppenbctreuungsmittel 

Bei der Abt. VI sind Feldpostbriefe eingetroffen, die Aufteilung an die Einheiten und 
Dienststellen erfolgt nach der Stärke. Die Briefe können sofort bei der Abt. VI abgeholt 
werden. 


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4. April 1944 


StB 11/44 


7. Neufestsetzung der Brennholzpreise für SS-Angehörige 

Wegen bedeutend erhöhter Gestehungskosten wird hiermit verfügt, daß ab 1.4.1944 
der Preis für Brennholz, welches für Privatzwecke Verwendung findet, je Fuhre = 1 V? 
cbm auf RM 15,- festgesetzt wird. Gleichzeitig wird nochmals darauf hingewiesen, 
daß für Familien von SS—Angehörigen, die ihren Wohnsitz im Interessengebiet haben, 
jährlich nur 2 Fuhren Brennholz abgegeben werden können. Wegen der Wichtigkeit 
des Rohstoffes Holz wird äußerste Sparsamkeit verlangt. 

8. Straßensperre 

Infolge der vorzunehmenden Kanalisationsarbeiten an der Straße Haus der Waffen-SS - 
Straßengabel bei Haus Bischoff wird die Straße bis 24.4.1944 für den gesamten Verkehr 
in beiden Richtungen gesperrt. Die Umleitung erfolgt 

1. über die Straße Führerheim - Lager (Einbahnstraße) 

2. Haus der Waffen-SS - Gemeinschaftslager - Schutzhaftlager 

3. Haus der Waffen-SS (Betonstraße) - Solabrücke - Kasernenstraße - Hauptwachc. 

9. Kontrolle der Fahrzeuge am Schlagbaumposten 

Am Schlagbaumposten hat jedes Fahrzeug, vor allen Dingen Lkw, zu halten, damit der 
Schlagbaumposten genau nachsehen kann, daß sich tatsächlich kein Häftling versteckt 
hält. Bei Verstößen gegen diesen Befehl haben die Schlagbaumposten die SS-Nummer 
des Fahrzeuges mit Angabe der Uhrzeit zu melden. 

10. Standort-Führcrabend 

Der für Mittwoch, den 5.4.1944 vorgesehene Schulungsabend für Führer fällt aus. Der 
nächste Schulungsabend findet am 3.5.1944 statt. 

11. Benutzung der Kommandantur-Sauna 

Ab sofort wird die Kommandantur-Sauna von folgenden Dienststellen und Einheiten 
an nachstehenden Tagen und Zeiten benutzt: 


Montag 

von 

18.30- 21.00 Uhr 1. Kompanie 

Dienstag 

»i 

H II 

" 3. Kompanie 

Mittwoch 

m 

II II 

" Kommandanturstab, 

SS-Standortverwaltung 

Donnerstag 

m 

II li 

" 4. Kompanie 

Freitag 

n 

Ii ll 

11 2. Stabskompanie 

Sonnabend 

ii 

15.00- 20.00 

" Kommandanturstab, 

SS-Standortverwaltung 

Sonntag 

ii 

9.00 - 12.00 

" Sani-Staffel, 

DAW-GmbH, TWL, 

Hyg.-bakt. Unters.St. 

Für das Anheizen sowie für die Sauberhaltung sind mir die betr. Einheiten und Dienst 


stellen verantwortlich. 

12. Zapfenstreich 

Ab 1.4.1944 wird der Zapfenstreich auf 23.00 Uhr festgesetzt. 



StB 12/44 


12. April 1944 


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13. Diebstahl 

Aus der Garage des Hauses der Waffen-SS wurde am 31.3.44 in der Zeit von 18.30 - 
20.00 Uhr das Dienstfahrrad Nr. 170 gestohlen. Zweckdienliche Angaben sind an die 
Gerichts-Abteilung zu richten. 

14. Gefunden 

In Birkenau wurden ein größerer Geldbetrag und 1 Ring im Gebäude der SS-Standort- 
verwaltung eine Nadel mit Stein, vor dem Kameradschaftsheim 1 Pioniersturmabzei¬ 
chen gefunden. Die Fundsachen können beim SS-Standortältesten, Zimmer 14, abgeholt 
werden. Ferner wurde 1 Fahrrad aufgefunden und auf der Waffenmeisterei sicherge¬ 
stellt, wo es gegen Besitznachweis abgeholt werden kann. 


gez. Liebehenschel 
SS-Obersturmbannführer 


F.d.R.: 

[Unterschrift Zoller] 
SS-Hauptsturmführer und Adjutant 

[Verteiler] 


Standortbefehl Nr. 12/44 


Auschwitz, 12. April 1944 


1. Maßnahmen bei Fliegeralarm 

Bedingt durch die allgemeine Luftlage und die dadurch erforderlichen Sicherungs¬ 
maßnahmen ordne ich an, daß in Zukunft die Einheitsführcr und Dienststellenleiter 
nur noch 40% der Iststärke Stadturlaub bewilligen, d.h. daß die übrigen 60% der 
Iststärke jederzeit auf den Arbeitsplätzen bezw. in der Unterkunft zur Verfügung ste¬ 
hen müssen. Ich habe festgestellt, daß beim Ertönen der Alarmsirenen SS-Angehörige 
in Auschwitz garnicht [sic] auf den gegebenen Alarmzustand achten, sondern weiter 
ihrer Freizeit nachgehen. Es ist eine Selbstverständlichkeit für jeden SS-Angehörigen 
des SS-Standortes Auschwitz, beim Ertönen der Sirenen (öffentliche Luftwarnung be¬ 
zw. Fliegeralarm) sich sofort auf schnellstem Wege zur Einheit zurückzubegeben und 
damit restlos dem Sicherungs- und Luftschutzdienst zur Verfügung zu stehen. Al¬ 
le SS-Vorgesetzten, insbesondere die Streifen, sind für die Durchführung des Befehls 
verantwortlich. Verstöße werden als Kriegsverbrechen SS-gerichtlich geahndet. 

2. Ausweichstellen bei Fliegeralarm 

Bei Fliegeralarm mit unmittelbarem Erkennen eines Angriffs auf die Truppenunterkünf¬ 
te bei Haus 7 und in Birkenau haben die Kompanien, soweit sie nicht zur Sicherung 
eingesetzt sind, Ausweichräume zu beziehen: 

Kommandanturstab I, 1., 3., 4. Kompanie und 2. Stabskompanie 

in den Sandgruben und Straßenhängen hart ostwärts der Truppenunterkünfte, 
2., 7., 8. Kompanie, 1. Stabskompanie, Hundestaffel und Kommandanturstab II 


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12. April 1944 


StB 12/44 


in den Ringgraben, der unmittelbar um die Truppenunterkunft Birkenau führt. 
Die Ausweichräume sollen den Zweck haben, die Kompanien gegen Bomben-, Splitter¬ 
und Feuergefahr zu schützen. Je nach Lage haben die Kompanieführer den Befehl zum 
Beziehen der Ausweichräume zu geben. Die eingeteiltcn Luftschutztrupps sind so zu 
legen, daß sie jederzeit zur Durchführung ihrer Aufgaben eingesetzt werden können. 
Der Lagerkommandant KL Auschwitz III ordnet für die Außenlager sinngemäß die 
gleichen Sicherungsmaßnahmen an. 

3. Arbeiten im KL Auschwitz II 

Am 11.4.44 wurden durch die Zentralbauleitung die Arbeiten im Bauabschnitt III des 
KL Auschwitz II eingestellt. Die frei werdenden Zivilarbeiter und Häftlinge werden 
nach mündlicher Besprechung und laut Anweisung der Zentralbauleitung zur Fertig¬ 
stellung der Arbeiten im Frauenlager (Abschnitt I) und Männerlager (Abschnitt II) 
eingesetzt. Ab 11.4.44 wird das Frauenlager, außer den eingesetzten Kommandos der 
Zentralbauleitung, für alle weiteren Arbeitskommandos der verschiedenen Dienststel¬ 
len ebenfalls gesperrt. Unaufschiebbare Arbeiten können nur dann ausgeführt werden, 
wenn durch die Lagerführung die Dringlichkeit beantragt wird, das betreffende Ar¬ 
beitskommando im Besitz einer Arbeitsbescheinigung ist und von einem Posten oder 
Kommandoführer begleitet wird. Im Abschnitt II werden die Arbeiten zuerst im Ab¬ 
schnitt II c aufgenommen. Nähere Anweisungen erteilt die Zentralbauleitung. 

4. Benutzung der Saunaeinrichtungen 

Ich habe Veranlassung darauf hinzuweisen, daß SS-Angehörige, die innere körper¬ 
liche Leiden (z.B. Herzstörungen) haben, vor Benutzung der Sauna truppenärztlich 
untersucht und das ärztliche Einverständnis zur Benutzung haben müssen. 

5. Geflügellieferung und Kleintierhaltung 

Auf Grund einer Anordnung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft 
und Reichsbauernführers ist mit sofortiger Wirkung Kleintierhaltung in einem be¬ 
schränkten Umfange nur den Personen erlaubt, die bei der Geflügelzählung Dezember 
1943 [sic] bereits den Nachweis von Geflügelhaltung erbracht haben. Auf Grund dieser 
Anordnung können nur diejenigen Bestellungen seitens der Geflügelzuchtstation aus¬ 
geführt werden, bei denen der Geflügelzuchtstation der schriftliche Nachweis durch 
eine Bescheinigung des Amtskommissars bezw. des Bürgermeisters in Auschwitz er¬ 
bracht wird, daß bei der Geflügelzählung 1943 bei den Bestellern Geflügel gezählt 
wurde. Es wird weiter darauf aufmerksam gemacht, daß Geflügel- und Kaninchenhal¬ 
tung mit sofortiger Wirkung nur in dem Umfange erlaubt ist, als eine Futtergrundlage 
im eigenen Haushalt nachgewiesen werden kann. Sofern bisher Geflügel und Kaninchen 
noch nicht gehalten wurden, ist die Neuanschaffung entsprechender Bestände verbo¬ 
ten, Sämtliche Geflügelhalter werden im eigenen Interesse darauf hingewiesen, sich von 
dem Wortlaut der entsprechenden Verfügung, veröffentlicht im Reichsanzeiger 1.4.44, 
in Kenntnis zu setzen. 

6. Obstbäume 

Für die innerhalb des Interessengebietes liegenden Hausgärten können 2—jährige Obst¬ 
bäume abgegeben werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß die Bäume in einem 
Pflanzabstand von 10 m gepflanzt werden müssen. Anforderungen sind schriftlich bis 
zum 18.4.44 an die Betriebsleitung der Landwirtschaftsbetriebe einzureichen. Es stehen 
hauptsächlich Äpfel- und wenige Pflaumen- und Birnbäume zur Verfügung. 




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12. April 1944 


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7. Flak-Übungsschießen 

Am 16.4.44 wird im Gebiet Auschwitz in der Zeit von 9.30-12.30 Uhr ein Flak-Übungs¬ 
schießen durchgeführt. 

8. Sportgemeinschaft SS-Auschwitz 

Die Sportgemeinschaft SS-Auschwitz konnte den Sportbetricb in diesem Jahr mit neuen 
beachtlichen Erfolgen aufnehmen. Die in den vorjährigen Wettkämpfen wiederholt 
erfolgreich gewesenen SS-Angehörigcn: 

SS-Uscha. Winter, SS-Standortverwaltung, 

SS-Uscha. Achtclik, 4. Komp. 

SS-Rottf. Eberle, SS-Standortverwaltung 
SS-Rottf. Romwalter, SS-Standortverwaltung 
konnten bei dem Hallensportfest am 2.2.44 in Königshüttc in den leichtathletischen 
Einzel- und Mehrkämpfen erneut 1. Plätze belegen. Ich spreche den Obengenannten 
für die sportlichen Leistungen im Kampf gegen starke oberschlesische Konkurrenz 
meine Anerkennung aus, ebenso den SS-Angehörigen: 

SS-Uscha. Achtelik, 

SS-Uscha. Kühnemann, 

SS-Uscha. Merkcns und 
SS-Uscha. Pertig, 

die das Tischtennisturnier gegen die Gemeinschaft der IG Farben-Industrie siegreich 
entscheiden konnten. 

9. Rückgabe der Dauerbescheinigungen zum Betreten der Stadt Auschwitz 

Bis zum 1.5.44 sind die Dauerbescheinigungen zum Betreten der Stadt Auschwitz durch 
die Abteilungen bezw. Dienststellen geschlossen bei der Kommandantur KL Auschwitz 
- Ausweisstelle - abzugeben. 

10. Verloren 

In der Nähe der Sandgruben Haus 7 und Palitzsch ging am 6.4.44 zwischen 6.00- 
7.00 Uhr eine goldene Armbanduhr mit dem Monogramm ,W.B." und dunkelbraunem 
Lederband verloren. 

Gefunden: 

Im Garagenhof der SS-Standortfahrbereitschaft wurde eine Geldbörse mit Inhalt ge¬ 
funden. Die Gegenstände sind beim SS-Standortältesten, Zimmer 14, abzugeben bezw. 
abzuholen. 

11. Entlassungen und Überstellungen von Häftlingen aus dem KL Auschwitz II 

Es ist nun wiederholt vorgekommen, daß Häftlinge, die aus dem KL Auschwitz II im 
Einzelverfahren entlassen oder überstellt wurden, trotz durchgemachter Quarantäne 
nach ihrer Entlassung oder Überstellung an einer gemeingefährlichen Krankheit (Fleck¬ 
fieber) außerhalb des KL Auschwitz erkrankt sind. Ich befehle daher nach Rücksprache 
mit dem SS-Standortarzt Auschwitz, daß im Interesse der Seuchenverhütung und damit 
der Erhaltung der Volksgesundheit Überstellungcn oder Entlassungen von Häftlingen 
im Einzelverfahren aus dem KL Auschwitz II nur dann erfolgen dürfen, wenn es sich 
um Sammeltransporte handelt, die in ein anderes KL überstellt werden. Entlassungen 
oder Überstellungen von Häftlingen im Einzelverfahren aus dem KL Auschwitz in ein 
Gefängnis oder in die Heimat der zu entlassenden Häftlinge oder an einen anderen 


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beliebigen Ort außerhalb des KL Auschwitz dürfen nur dann erfolgen, wenn diese im 
KL Auschwitz I eine 21—tägige Quarantäne überstanden haben. D.h. also, alle zu ent¬ 
lassenden oder im Einzeltransport zu überstellenden Häftlinge sind zur Durchführung 
der 21-tägigen Entlassungsquarantäne vom KL Auschwitz II zum KL Auschwitz I zu 
überstellen und dann direkt vom KL Auschwitz I aus zu entlassen, ohne das Lager KL 
Auschwitz II noch einmal betreten zu haben. 

gez. Liebehenschel 
SS-Obersturmbannführer 

F.d.R. 

i.V. [Unterschrift Bayer] 

SS-Untersturmführer 

[Verteiler] 


Kommandanturbefehl Nr. 6/44 Monowitz, 22. April 1944 

1. [Fernjsprechanschlüsse 
Kommandant 

SS-H’stuf. Schwarz Amt Auschwitz 315 

" " 230 NA 2208 

" Myslowitz 22371 NA 2208 
Privatwohnung " Auschwitz 65 NA 55 

1. Schutzhaftlagerführer 

SS-O’stuf. Schöttl Amt Auschwitz 315 

" " 230 NA 2208 

" Myslowitz 22371 NA 2208 

Kommandanturschreibstube 

Amt Auschwitz 315 
" " 230 NA 2208 

" Myslowitz 22371 NA 2208 

Schutzhaftlagerschreibstube 

Rapportführer 

Arbeitsdienstführer 

Pers. Abt. - Kdtr. Amt Auschwitz 315 

Pol. Abtl. " " 230 NA 2308 

Wachkompanie Monowitz " Myslowitz 22371 NA 2308 

Arbeitslager Blechhammer Amt Heydebrek 334 

" Bobrek " Auschwitz 350 

" Brünn " Brünn 18333 

" Eintrachthütte " Königshütte 41701-04 
" Fürstengrube " Myslowitz 30048 

" Gleiwitz I " Gleiwitz 4967 




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22. April 1944 


437 


Gleiwitz II 
Gleiwitz III 
Golleschau 

Günthergrube 

Janinagrube 

Jawischowitz 

Jaworzno 

Lagischa 

Laurahütte 

Sosnowitz 


Golleschau 

Teschen 

Myslowitz 

Krenau 

Auschwitz 

Myslowitz 

Jaworzno 

Bendsburg 

Kattowitz 

Sosnowitz 


3841 

3301/3311 

18 

1086 

32357 

80 

21 

22045/22362 

18 

71452 

23301 

61770/62730 


2. Urlaub nach Ungarn 

Die Urlaubssperre nach Ungarn ist mit sofortiger Wirkung aufgehoben. 

3. Einhaltung des Dienstweges 

Ich habe Veranlassung darauf hinzuweisen, daß Gesuche aller Art, soweit sie Vor¬ 
gesetzten Dienststellen vorgclegt werden müssen, unter Einhaltung des Dienstweges 
einzureichen sind. In Zukunft werde ich jeden SS-Angehörigen, der sich diesem Befehl 
widersetzt, zur Rechenschaft ziehen. 


4. Verbot über Betreten von Gaststätten 

Das Betreten folgender Gaststätten ist verboten: 

Jawischowitz - Gaststätte Alois Slowiak 

" Stanislaus Rosnowski 

Jaworzno - " Banasik, Alte Hütte, Steigerweg 

" Zmuda, Forstkolonie, Lerchenweg 

" Wrobel, Zinkhüttenstraße 

Dombrowa - " Johann Balian, Krakauerstr. 

" Johann Niechwig, 

Libiaz - " Johann Bechenek 

5. Wochendienstplan 

Ab sofort reichen die Kompanien bis zum Sonnabend einer jeden Woche einen Wo- 
chendicnstplan für die dar[a]uffolgende Woche ein. Damit entfällt die Einreichung des 
täglichen Dienstplanes. 

6. Ausweichstellen bei Fliegeralarm 

Bei Fliegeralarm mit unmittelbarem Erkennen eines Angriffs auf die Truppenunterkunft 
in 

Monowitz haben sich sofort die nichteingesetzten Männer in die Splittergräben 
westl. des Schutzhaftlagers zu begeben. 

In Jaworzno begeben sich die Männer, die nicht zur Sicherheit des Lagers eingesetzt 
sind, in den Keller des Wirtschaftsgebäudes. 

In allen anderen Außenlagern treffen die Lagerführer in eigener Zuständigkeit An¬ 
ordnungen, wo sich die nicht zur Sicherheit des Lagers eingesetzten wenigen Posten 
aufzuhaltcn haben usw. so, daß sich dieser Ort in unmittelbarer Nähe des Lagers befin¬ 
det und der [sic] die Betreffenden vor Bomben-, Splitter- und Feuergefahr schützt. 







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22. April 1944 


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7. Sauberkeit der Unterkünfte 

Die Lagerführer haben sich laufend von der Sauberkeit der Truppen- als auch der 
Häftlingsunterkünfte zu überzeugen. Dabei haben sie zu prüfen, ob die Unterkünfte 
bei Nacht ordnungsgemäß verdunkelt sind. 

8. Sicherheit der Arbeitslager 

Punkt 1 des Standortbefehls Nr. 12/44 v. 12.4.44 ist auch sinngemäß bei allen Außenla¬ 
gern anzuwenden. 

Ich mache die Lagerführer dafür verantwortlich, daß die Sicherheit des Lagers jederzeit 
gewährleistet sein muß und Beurlaubungen nur in kleinstem Rahmen gewährt werden. 
Männer, die Stadturlaub (Ausgang im Ort) haben, haben sich bei Ertönen der Alarm¬ 
sirenen auf dem schnellsten Wege zum Lager zurückzubegeben, um dem Sicherungs¬ 
und Luftschutzdienst sofort zur Verfügung zu stehen. 

9. Häftlingsfluchten 

Ein Sonderfall gibt mir Veranlassung anzuordnen, daß Suchaktionen nach geflohenen 
Häftlingen nicht wegen anbrechender Dunkelheit abgebrochen werden, sofern fest¬ 
steht, daß sich der Häftling noch in unmittelbarer Nähe befindet. 

Ich befehle daher nochmals, daß bei Häftlingsfluchten sofort der Kommandant, der 
1. Schutzhaftlagerführer, die Pol. Abteilung sowie die zuständige Gendarmeriestation 
zu verständigen sind. Das Abbrechen der Suchaktion wird nach Schilderung der La¬ 
ge durch den Lagerführer, durch den Kommandanten, bezw. 1. Schutzhaftlagerführer 
befohlen. 

10. Ausweise für Zivilarbeiter 

Zivilarbeiter, die Arbeiten innerhalb des Lagers zu verrichten haben, dürfen in Zukunft 
das Arbeitslager nur noch mit einem vom Werk ausgestellten Lichtbildausweis, der 
mit einem Stempel der Kommandantur KL Auschwitz III versehen ist, betreten. Der 
Ausweis muß einen Vermerk über die Arbeiten des Inhabers im Lager tragen und muß 
zeitlich begrenzt sein. Nach Abschluß der Arbeiten ist das Werk für die Einziehung des 
Ausweises verantwortlich. Die Lagerführer setzen sich umgehend mit den einzelnen 
Firmen in Verbindung und veranlassen im Einvernehmen mit der Betriebsleitung, daß 
die Ausweise möglichst sofort eingeführt werden. 

11. Einsatz von Facharbeitern 

Die Lagerführer haben nochmals genauestens zu überprüfen, ob irgendwelche Fach¬ 
arbeiter nicht in ihrem Beruf eingesetzt sind. In Zukunft werde ich jeden Lagerführer, 
der nicht dafür Sorge trägt, daß auch der letzte Facharbeiter in seinem Beruf eingesetzt 
ist, zur Rechenschaft ziehen und von Beförderungen zurückstellen. 

12. Krankenstand der Häftlinge 

In einigen Lagern ist der Krankenstand der Häftlinge gewaltig angestiegen. Die Lager-, 
Rapport-, und Arbeitsdienstführer haben laufend den Krankheitsstand der Häftlinge 
zu kontrollieren und Simulanten durch den 1. Lagerarzt überprüfen zu lassen. 


StSB 


29. April 1944 


439 


13. Prämien 

Die Höhe der von den Firmen ausgegebenen Prämienbeträge ist im Verhältnis zu der 
Gesamtzahl der eingesetzten Häftlinge immer noch zu gering. Die Lagerführer haben 
ständig Verbindung mit den Direktionen der Firmen aufrecht zu halten [sic], um den 
Zweck der Auszahlung der Prämienscheinc restlos zu erreichen. 

14. Melden der Lagerführer 

Ich habe wiederholt feststellen müssen, daß Lagerführer, die dienstlich in Auschwitz 
zu tun haben, wieder abfuhren, ohne sich auf der Kommandantur III zu melden. 

Es ist eine Selbstverständlichkeit, daß sich jeder Angehörige eines Außenlagers auf 
seiner Dienststelle meldet, da fast immer irgendwelche Angelegenheiten zu besprechen 
bezw. zur Erledigung mitzugeben sind. 

15. Verordnungsblatt der Waffen-SS v. 1.4.44 Nr. 7 
Auf die Ziffern 

147 - Mitnahme von Waffen bei Beurlaubungen 

nach Ungarn 

148 - Mitnahme von Waren in die und aus der Slowakei 
wird besonders hingewiesen. 


Der Lagerkommandant 
gez. Schwarz 
SS-Hauptsturmführer 


f.d.R. 

[Unterschrift Schütte] 
SS-Obersturmführer 

[Kein Verteiler] 


Standortsonderbefehl 


Auschwitz, 29. April 1944 


Geheim! 

Betrifft: Verstärkter Terror und Sabotagetätigkeit der illegalen kommunistischen polnischen 
Widerstandsbewegung in der Zeit vom 27.4. bis 5.5.1944 
Das illegale Zentralkommitee der polnischen kommunistischen Arbeiterpartei .PPR" hat 
Funktionäre zu einer verstärkten Maiaktion für die Zeit vom 27.4. bis 5.5.1944 aufgefor- 
dert. Dabei soll der 1. Mai 1944 unter der Losung einer Arbeitsfront der Arbeiterklasse 
im Kampf um ein freies demokratisches Polen, der 3. Mai 1944 als 155. Nationalfeiertag 
geführt werden. Von zuverlässiger Seite wurde dazu weiter in Erfahrung gebracht, daß die 
Terror- und Sabotagetätigkeit gegen deutsche Behörden und Wehrmachtsdienststellen in 
folgender Weise verstärkt werden soll: 

a) Anschläge auf Eisenbahnzüge, Posten und Wachen der Gendarmerie, Kraftfahrzeug¬ 
transporte, 



440 


2. Mai 1944 


StB 13/44 


b) Überfälle auf Gefängnisse und Befreiung von Gefangenen, sowie bei Munitions- und 
Waffenarsenale [sic], 

c) Attentate auf Beamte der Sicherheitspolizei, 

d) Ermordung von Agenten, 

e) Sabotage in größeren Werken. 

Für den gesamten Standort Auschwitz wird ab sofort bis zum 5. Mai 1944 einschlie߬ 
lich UrJaubssperre verhängt einschließlich Standorturlaub und Stadturlaub. Die einzelnen 
Dienststellen haben für ausreichende Bewachung Sorge zu tragen. Kontrolle der polni¬ 
schen Zivilarbeiter ist besonders intensiv durchzuführen. Die jeweiligen Wachkompanien 
Auschwitz I und II haben für Sicherung des Lagers und der Wachgebäude Sorge zu tragen. 
Die übrigen Kompanien haben erhöhte Alarmbereitschaft anzuordnen. Dieses gilt be¬ 
sonders bei Einbruch der Dunkelheit. Die Truppenunterkünfte sind durch Innendienstler 
und Funktionsunterführer zu bewachen. Die Kompanien Auschwitz I stellen gleichzeitig 
in Verbindung mit der Kommandantur II Streifen für das Interessengebiet KL Auschwitz 
einschließlich der SS-Siedlung. Die Streifen sind so einzuteilen, daß keinerlei Ausfälle in der 
Gefangenenbegleitung eintreten. SS-Hauptsturmführer Stoppel übernimmt die Einteilung 
des gesamten Streifendienstes, insbesondere für kriegswichtige Objekte. Die Schutzhaft¬ 
lagerführer treffen entsprechende Vorkehrungen zur Durchführung der Sicherheit ihres 
Lagers. Kommandantur KL Auschwitz III regelt nach den örtlichen Verhältnissen die Si¬ 
cherung der einzelnen Lager. Jeder einzelne SS-Angehörige hat die Pflicht, in der Zeit bis 
zum 5. Mai 1944 mit besonderer Aufmerksamkeit seinen Dienst zu versehen und dort 
einzugreifen, wo gegebenenfalls Erscheinungen auftreten, die die Sicherheit des Lagers 
gefährden. 


gez. i.V. Hartjenstein 
SS-Obersturmbannführer 


F.d.R. 

[Unterschrift Zoller] 
SS-Hauptsturmführer und Adjutant 

[Kein Verteiler] 


Standortbefehl Nr. 13/44 


Auschwitz, 2. Mai 1944 


1. Chefbefehl Nr. 18 - Aufgabe von Fernschreiben 

Ab sofort sind Fernschreiben wie folgt zu unterzeichnen: Bezeichnung der Dienststelle 

in abgekürzter Form und ausgeschriebener 

Name des Unterzeichnenden, ohne Dienstgrad, z.B. 

,SS-WVH[A] - Chef Pohl" 

,SS-WVH[A] - Chef C Kammler“ 

,SS-WVH[A] - C roem 6 Eirenschmalz“ 

,SS-WVH[A] - C roem 6 i.A. Rademacher“ 



StB 13/44 


2. Mai 1944 


441 


Alle entgegenstehenden Anordnungen werden hiermit aufgehoben. Die Lagerkomman¬ 
danten unterzeichnen z.B. 

KL Au.II Hartjenstein. 

2. Fliegen- und Mückenbekämpfung 

a) Ich enthebe den SS-Obersturmführer Josten von seiner Dienststellung als Beauf¬ 
tragter für die Überwachung der Schädlingsbekämpfung im Interessengebiet KL 
Auschwitz. Als Nachfolger wird SS-Hauptsturmführcr Stoppel eingesetzt. 

b) Zur Vorbeugung gegen Malaria-Erkrankungsfälle bei den im Standort Auschwitz 
Wohnenden ist die Durchführung einer Fliegen- und Mückenbekämpfungsaktion in 
den Wohnungen und Unterkünften erforderlich. Für die SS-Angehörigen beginnt 
die Bekämpfungsaktion am 2.5.44 nach folgendem Plan: 

2.5.44 SS-Standortverwaltung und Kommandantur I, Wachlokal, Pol.Abt., 

3.5.44 SS-Lazarett, Unterkünfte Kommandantur I, Unterkünfte SS-Standort¬ 
verwaltung, 

4.5.44 Unterkunft Bauleitung, Baracke Schutzhaftlagerführung, Fleischerei, 

5.5.44 SS-Küche, Kantinen und Kameradschaftsheim, Bäckerei, 

6.5.44 Dienststelle Zentralbauleitung, Dienstzimmer Fahrbereitschaft, 

8.5.44 Stabsgebäude, Haus 7, 

9.5.44 Truppenunterkünfte 1., 3,4. Kompanie, 2. Stabskompanie, 

10.5.44 Gemeinschaftslager, Haus der Waffen-SS, 

11.-12.5.44 Unterkünfte der Zivilarbeiter, 

13.5.44 Führerheim und Führerbaracken, 

15.-20.5.44 SS-Siedlung und Unterkunft Bauleitung am Haus 151 (Verständigung 
erfolgt für jedes einzelne Haus einen Tag vorher) 

22.5.44 Birkenau: Unterkünfte Kommandantur II, Dienststelle Kommandan¬ 
tur II und Polizei (Wachbatl.) 

23.5.44 7. Kompanie, SS-Küche und Kantine Birkenau, Wachgebäude Birkenau, 

24.5.44 2. und 8. Kompanie, 1. Stabskompanie, 

25.5.44 Hundeführerstaffel und sämtliche Baracken am Eingang der Lager Bir¬ 
kenau. 

Mit einem für Menschen unschädlichen Bekämpfungsmittel werden in den Wohnun¬ 
gen und Unterkünften Wände und Decken ausgespritzt. Eine Schädigung der Wände 
tritt nicht ein. Vor dem Ausspritzen der Unterkünfte müssen jedoch alle Bilder, Spiegel 
etc. von den Wänden abgenommen werden. Die Möbel sind leicht mit Zeitungspa¬ 
pier und dergl. abzudecken. Nach der Bekämpfungsaktion neu bezogene Wohnungen 
müssen zur Durchführung dieser Maßnahme an die Dienststelle des SS-Standortarztes 
Auschwitz gemeldet werden. 

3. Fernsprechanschlüsse der Kommandantur III 

Kommandant 


SS-Hstuf. Schwarz 

Amt Auschwitz 

315 


li «i 

230 NA 2208 


" Myslowitz 

22371 NA 2208 

Privatwohnung 

11 Auschwitz 

65 NA 55 

1. Schutzhaftlagerführer 



SS-Ostuf. Schöttl 

Amt Auschwitz 

315 


II II 

230 NA 2208 


" Myslowitz 

22371 NA 2208 




442 


2. Mai 1944 


StB 13/44 


Kommandanturschreibstube 

Amt Auschwitz 315 
*' Auschwitz 230 NA 2208 

" Mysiowitz 22371 NA 2208 

Schutzhaftlagerschreibstube 

Rapportführer 

Arbeitsdienstführer Amt Auschwitz 315 

Pers. Abt.-Kdtr. " " 230 NA 2308 

Pol. Abt. •• Mysiowitz 22371 NA 2308 

Wachkompanie Monowitz 


Arbeitslager 

Blechhammer Amt Heydebrek 

334 

H 

Bobrek 

II 

Auschwitz 

350 

1» 

Brünn 

ll 

Brünn 

18333 

II 

Eintrachthütte 

ll 

Königshütte 41701-04 

H 

Fürstengrube 

II 

Mysiowitz 

30048 

II 

Gleiwitz I 

»1 

Gleiwitz 

4967 

1« 

" II 

II 

II 

3841 

M 

" III 

II 

ll 

3301/3311 

II 

Golleschau 

ll 

Golleschau 

18 




Teschen 

1086 

N 

Günthergrube 

II 

Mysiowitz 

32357 

II 

Janinagrube 

II 

Krenau 

80 

II 

Jawischowitz 

II 

Auschwitz 

21 

M 

Jaworzno 

ll 

Mysiowitz 

22045/22362 




Jaworzno 

18 

II 

Lagischa 

II 

Bendsburg 

71452 

II 

Laurahütte 

II 

Kattowitz 

23301 

II 

Sosnowitz 

II 

Sosnowitz 

61770/62730 


4. Jagdschutz 
Achtung! Gifteier! 

Zum Zwecke der Krähenbekämpfung werden in den nächsten Tagen Gifteier in der 
Feldmark des gesamten Interessengebietes ausgelegt. Wegen der Gefahren, die damit 
verbunden sind, sind insbesondere Haustiere unter Aufsicht zu halten. Die Kinder 
müssen belehrt werden, daß diese Eier gefährlich sind. Sie sind auf der Schale mit .Gift“ 
bezeichnet. 

5. Flurschaden 

Das Betreten der bestellten Felder sowie der mit Gras bewachsenen Flächen ist verboten. 
Dies gilt selbstverständlich auch für übende Einheiten. 

6. Verunreinigung der Bunkerlinie 

Die Häftlinge benutzen vornehmlich innerhalb der großen Postenkette die hergestell¬ 
ten Feldstellungen und Bunker als Aborte. Die Kommandoführer usw, haben dafür 
zu sorgen, daß diese Schweinerei sofort unterbunden wird. Die Kapos sind von den 
Schutzhaftlagcrführern auf das Verbot hinzuweisen, damit diese ebenfalls auf die Häft¬ 
linge entsprechend einwirken. 



StB 13/44 


2. Mai 1944 


443 


7. Unsinniges Schießen 

Nach einer hier eingegangenen Meldung hat am 20.4.44, gegen 20.00 Uhr, ein Posten der 
großen Postenkette in der Nähe der Bahnanlagen mit einer MPi einen Schuß in Richtung 
auf einen entlang des Bahnkörpers kommenden Obergefreiten der Luftwaffe abgegeben, 
der die große Postenkette an einer nicht erlaubten Stelle überschreiten wollte. Ich weise 
bei dieser Gelegenheit letztmalig auf meinen Standortbefehl Nr. 9/44, Ziff. 4, vom 
8.3.44 betreffend unsinniges Schießen hin. Der Posten hätte richtig gehandelt, wenn er, 
in diesem Falle den Obergefreiten, angerufen und aufmerksam gemacht hätte, daß er 
die Postenkette am Schlagbaum zu passieren hat. Sämtliche Unterführer und Männer 
sind entsprechend zu belehren. 

8. Abhören ausländischer Sender 

Ich habe Veranlassung darauf hinzuweisen, daß das Abhören ausländischer Sender ver¬ 
boten ist. Dies gilt selbstverständlich auch für sämtliche Angehörige der verschiedenen 
Volksgruppen. 

9. Privatarbeiten in der Waffenmeisterei 

Da in letzter Zeit viele Privataufträge für die Waffenmeisterei erteilt wurden, für die eine 
enorme Arbeitszeit aufgewendet werden mußte, wodurch die dienstlichen Instandset¬ 
zungen stark in Rückstand geraten sind, ordne ich an, daß sämtliche Privataufträge mir 
zur Genehmigung vorzulegen sind. 

10. Sperrung der Bahnhofstraße für Häftlingskommandos 

Die Bahnhofstraße (Betonstraße) wird mit sofortiger Wirkung für sämtliche Häftlings¬ 
kommandos gesperrt. Ausrückende Kommandos, die nach Auschwitz müssen, haben 
in jedem Falle die Wache zu passieren und den Weg entlang der Sola an der Lederfabrik 
vorbei bezw. Lagerstraße Führerheim Richtung KL II zu benützen. 

11. Angehörigenunterhalt für SS-Angehörige aus Kroatien 

Durch das Hauptfürsorge- und Versorgungsamt der Waffen-SS teilt der Fürsorgeoffi¬ 
zier der Waffen-SS in Kroatien mit: 

.Sämtliche Unterstützungssätze für Angehörigenunterhaltsempfänger werden in 
kürzester Zeit allgemein erhöht. Außerdem werden an die Angehörigen der Ein¬ 
berufenen ab 1.3.44 unentgeltlich Lebensmittel zur Verteilung gelangen. Vorläufig 
sind die erhöhten AU-Sätze noch nicht bekanntgegeben.“ 

12. Bestrafungen 

Der SS-Rottenführer Josef Wagner, 2. Stabskompanie, und der SS-Schütze Johann 
Czischek, 2. Kompanie KL Auschwitz I, wurden mit je 3 Tagen verschärftem Arrest 
bestraft, weil sie den verbotenen Bahnsteig am Bahnhof Auschwitz überschritten. 

13. Betreten der Stadt Auschwitz 

In Ergänzung des Standortbefehls Nr. 11/44 vom 4.4.44 betreffend Verbot des Betretens 
der Ostlandstraße ordne ich hiermit an, daß der Ein- und Ausgang zur Gaststätte 
.Gefolgschaftskasino" nur von der Krakauerstraße aus erfolgen darf. Die Benutzung 
des Ein- und Ausganges an der Ostlandstraße ist in jedem Falle verboten. 


444 


2. Mai 1944 


StB 13/44 


14. Eigentumspistolen 

Gemäß AHM Ziffer 857, vom 22.11.43 ist der Besitz eigener Pistolen durch Vorlage 
einer Rechnung oder eidesstattlichen Erklärung nachzuweisen und von der Einheit im 
Soldbuch einzutragen. 

15. Neue Dienststellenbezeichnung 

a) Anstelle der bisherigen Dienststellenbezeichnung: »Hyg.-bakt. Unters.-Stelle der 
Waffen-SS Südost Auschwitz“ tritt die neue Bezeichnung: »Hygiene-Institut SS 
und Polizei Auschwitz“. 

b) Anstelle der bisherigen Dienststellenbezeichnung: »Flakkommando Auschwitz“ 
tritt die neue Bezeichnung: »Flakuntergruppe Auschwitz O/S“. 

16. Verordnungsblatt der Waffen-SS 

Auf Verordnungsblatt der Waffen-SS Nr. 7 vom 1.4.44 

Ziffer 147 »Mitnahme von Waffen bei Beurlaubungen nach Ungarn“ 

Ziffer 148 »Mitnahme von Waren in die und aus der Slowakei“ 

Ziffer 157 »SS-Befehl vom 15.11.42 »Beförderungsrichtlinien"; 

Fachführer-Befehl vom 23.6.42 und 2.10.42 
Verordnungsblatt der Waffen-SS Nr. 8 vom 15.4.44 
Ziffer 169 »Urlaubssperre nach Ostrumänien“ 

Ziffer 170 »Beurlaubungen nach Rumänien“ 

Ziffer 172 »Feldpostprüfung“ 

Ziffer 180 »Transfer von Ersparnissen der ausländischen Freiwilligen“ 

Ziffer 186 »Urkunden-Anforderung aus dem Südost-Raum“ 
wird besonders hingewiesen. 

17. Gefunden / Verloren 

Im Interessengebiet KL Auschwitz wurden folgende Gegenstände gefunden: 

1 Erkennungsmarke »SS-T-Stuba. KL Auschwitz Nr. 957" 

1 schwarzlederne Geldtasche mit Inhalt, 

1 Brieftasche mit Inhalt (Brief adressiert an Rud Komarck Zentralbauleitung Ausch¬ 
witz) 

1 Fahrrad Nr. 425027 Marke »Deutschland“ 

Vorstehende Gegenstände können gegen Nachweis auf der Dienststelle des SS-Standort¬ 
ältesten Zimmer 14 abgeholt werden. 

In der Nacht vom 20./21.4.44 wurde aus der DAW-Unterkunftsbaracke das Dienstfahr¬ 
rad »Bekra“ Nr. 251258 entwendet. Sachdienliche Angaben an den Gerichts-SS-Führer. 

gez. Liebehenschel 
SS-Obersturmbannführer 


F.d.R. 

[Unterschrift Zoller] 
SS-Hauptsturmführer und Adjutant 


[Verteiler] 




StB 14/44 


8. Mai 1944 


445 


Standortbefehl Nr. 14/44 


Auschwitz, 8. Mai 1944 


1. Versetzungen 

a) Ich bin mit sofortiger Wirkung als Kommandant des KL Lublin mit den Arbeits¬ 
lagern Warschau, Radom, Budzyn und Bliczyn versetzt. Die Geschäfte des SS- 
Standortältesten hat bis auf weiteres SS-Obersturmbannführer Höß, Chef des Am¬ 
tes DI, übernommen. Ich danke allen Führern, Unterführern und Männern für ihre 
treue Mitarbeit. 

b) SS-Sturmbannführer Hartjenstein, Kommandant KL Auschwitz II, ist mit soforti¬ 
ger Wirkung als Kommandant des KL Natzweiler mit seinen Arbeits- und Nebenla¬ 
gern versetzt. Der bisherige Kommandant des KL Natzweiler, SS—Hauptsturmführer 
Kramer, wird als Kommandant zum KL Auschwitz II versetzt. 

2. Führer-Abend 

Der auf heute abend 20.00 Uhr angesetzte Führer-Abend wird wegen der heutigen 
Truppenbetreuungsveranstaltung auf Dienstag, den 9.5.44, verlegt. 

3. Kinderturnstunde 

Zur Hebung des allgemeinen Gesundheitszustandes bei den im Standortbereich woh¬ 
nenden Kindern von SS-Angehörigen hat sich die Leiterin der NS-Frauenschaft, Frau 
Z/emssen, zur Abhaltung einer Kinderturnstunde bereit erklärt. Die Turnstunde soll 
wöchentlich einmal freitags von 15.00-16.30 Uhr im Frauenschaftsheim oder bei gutem 
Wetter im Freien in der Umgebung des Frauenschaftsheimes stattfinden. Zur Teilnah¬ 
me an der Kinderturnstunde werden alle vorschulpflichtigen Kinder im Alter von 4—6 
Jahren aufgefordert. Das Kinderturnen bezweckt eine Hebung des allgemeinen Körper¬ 
zustandes und wirkt vorbeugend gegen schwere Erkrankungen des Knochensystems 
und der Bewegungsorgane, wie englische Krankheit, Plattfußbildung, Verbiegungen 
und Verkrümmungen der Wirbelsäule, bewirkt eine bessere Durchlüftung der Lungen, 
fördert die Ausbildung der Atmungsorgane. Die Kinder lernen beim Turnen richtig 
atmen, werden widerstandsfähiger und abgehärtet auch gegen viele Infektionskrank¬ 
heiten. Die Teilnahme am Kinderturnen wird deshalb ärztlicherseits ganz besonders 
dringend empfohlen. Jede Mutter, die ihr Kind lieb hat und es gesund erhalten will, muß 
dieses deshalb zur Kinderturnstunde schicken. Meldung der Teilnehmer an der Kin¬ 
derturnstunde bei der Dienststelle des SS-Standortarztes Auschwitz bis zum 11. Mai 
1944. Die Kinder müssen leichten Turnanzug, Badeanzug oder dergleichen mitbringen. 
Beginn der Turnstunden Freitag, den 12.5.44, 15.00 Uhr. 

4. Bordell der Stadt Auschwitz 

Das Bordell der Stadt Auschwitz wird Montags und Freitags [sic] von 18.00-23.00 Uhr 
für Angehörige der Waffen-SS und Wehrmacht des Standortes Auschwitz freigegeben, 
beginnend mit dem 12.5.1944. Es bleibt in dieser Zeit für Zivilisten gesperrt. Als Ent¬ 
gelt muß der Betrag von RM 5,- entrichtet werden. Der SS-Standortarzt Auschwitz 
stellt für die genannten Tage einen SS-Arzt bezw. einen SDG zur Durchführung der 
Sanierung und der ärztlichen Untersuchungen ab. Bei Besuch des Bordells hat der SS- 
bezw. Wehrmachtsangehörige eine weitestgehende Gewähr dafür, daß er frei bleibt von 
Geschlechtskrankheiten, während die Gefahr der Ansteckung mit einer Geschlechts¬ 
krankheit bei jedem anderen außerehelichen Geschlechtsverkehr, bei dem eine ärztliche 


446 


11. Mai 1944 


StB 15/44 


Untersuchung der weiblichen Personen nicht stattfinden kann, außerordentlich groß 
ist. 

5. Straßensperrung 

Die am 4.4.1944 laut Standortbefehl Nr. 11/44 verfügte Sperrung der Straße vom Bahn¬ 
hof Auschwitz zum KL wird wegen Instandsetzungsarbeiten weiterhin bis zum 31.5.44 
aufrecht erhalten. Die Umleitungen bleiben dieselben. 

6. Sperrung der Bahnhofstraße für Häftlingskommandos 

Die im Standortbefehl Nr. 13/44, Ziff. 10, vom 2.5.44 angeordnete Sperrung der Bahn¬ 
hofstraße wird dahin abgeändert, daß die Deutsche Lebensmittel GmbH für ihre beiden 
Mehlwagen aus besonderen Gründen die Genehmigung erhält, die Bahnhofstraße zu 
befahren. 

7. Beschlagnahme von Lebens- und Genußmitteln 

Mit sofortiger Wirkung verbiete ich die Beschlagnahme von obengenannten Gegenstän¬ 
den durch SS-Angehörige. Bei der Kontrolle derartig Vorgefundene [sic] Gegenstände 
ist 

a) bei Zivilpersonen der Betreffende mit den zu beschlagnahmenden Gegenständen 
sofort der Politischen Abteilung zuzuführen. Die Politische Abteilung allein ent¬ 
scheidet, ob die Gegenstände zu beschlagnahmen oder freizugeben sind. 

b) Bei Häftlingen sind in diesem Falle die betr. Häftlinge dem Schutzhaftlagerführer 
vorzuführen. Der Schutzhaftlagerführer stellt persönlich die Gegenstände sicher 
unter entsprechender Meldung an mich. 

gez. Liebehenschel 
SS-Obersturmbannführer 

F.d.R. 

[Unterschrift Zoller] 

SS-Hauptsturmführer und Adjutant 


[Kein Verteiler] 


Standortbefehl Nr. 15/44 


Auschwitz, 11. Mai 1944 


1. Dienstübernahme 

SS-Hauptsturmführer Richard Baer hat heute die Dienstgeschäfte des Lagerkomman¬ 
danten KL Auschwitz I verantwortlich übernommen. 




StB 15/44 


11. Mai 1944 


447 


2. Schulungen 

Am Montag, 15. Mai 1944,20.00 Uhr, findet im kleinen Saal des Kameradschaftsheimes 
für die Aufseherinnen, SS-Helferinnen, Schwestern und das in den Dienststellen des 
SS-Standortes Auschwitz tätige weibliche Gefolge der Waffen-SS ein Vortrag statt. 
Thema: .Das Ringen im Osten im Rahmen der Gesamtkriegslage.“ 

Am Montag, 22. Mai 1944, 20.00 Uhr, findet für sämtliche SS-Angehörige des SS- 
Standortes Auschwitz im großen Saal des Kameradschaftsheimes ein Schulungsvortrag 
statt. Thema: .Die Invasion“. 

3. Zusätzliche Truppenbetreuungsmittel 

Am Freitag, 19.5.1944, zwischen 10.00-12.00 Uhr, können bei der Abteilung VI zusätz¬ 
lich Truppenbctreuungsmittel in Empfang genommen werden. Genaue Iststärke sämt¬ 
licher Dienststellen und Einheiten des Standortes Auschwitz ist bis zum 16.5.1944 
herzumelden. 

4. Truppenbetreuungsveranstaltungen 
Dienstag, 16.5.1944, 19.30 Uhr: 

Gastspiel des Oberschlesischen Landestheaters Beuthen .Der Biberpelz“ Eine Diebs¬ 
komödie von Gerhard Hauptmann. 

Dienstag, 23.5.1944, 20.00 Uhr: 

.Wiener Abend“ mit Künstlern der Staatsoper, des Burgtheaters, des deutschen Volks¬ 
theaters in Wien, des Zentraltheaters Dresden und des Opernhauses Breslau. 

Mittwoch, 31.5.1944, 20.00 Uhr: 

Vortrag des Generals der Flieger Quade: .Die deutsche Luftkriegsführung . 
Donnerstag, 1.6.1944, 20.00 Uhr: (kleiner Saal) 

.Besinnliches und Heiteres in Wort und Ton“. Ausführende: Konzertpianistin Ilse v. 
Tschurtschenthalcr, (Reichssender München), Staatsschauspieler Paul Hierl (Staatsthea¬ 
ter Karlsruhe), Edith Morten-Hierl (vorher Stadttheater Basel) 

5. Beißen tollwütiger Hunde 

Da es zum wiederholten Male vorgekommen ist, daß Kinder und Erwachsene von 
Hunden gebissen wurden, ordne ich an, daß die Hundebesitzer ihre Hunde an der 
Leine zu führen haben. In den Wohnungen und Gärten sind ebenfalls Vorkehrungen zu 
treffen, daß in Zukunft auch dort Besucher, z.B. Ärzte, nicht gebissen werden können. 

6. Gefunden 

Im Lagerbereich wurde 1 Feldflasche gefunden. Abzuholen gegen Nachweis auf der 
Dienststelle des Standortältesten Zimmer 14. 


gez. Höß 
SS-Obersturmbannführer 


F.d.R. 

[Unterschrift Zoller] 
SS-Hauptsturmführer und Adjutant 


[Verteiler] 



448 


27. Mai 1944 


StB 16/44 


Standortbefehl Nr. 16/44 


Auschwitz, 27. Mai 1944 


1. Chefbefehl Nr. 21 

Bei der Untersuchung von Diebstählen im SS—Wirtschafts-Verwaltungshauptamt ist 
festgestellt worden, daß mitschuldig oft diejenigen sind, die für die Verwahrung und Si¬ 
cherung der diensteigenen gestohlenen Gegenstände verantwortlich waren, die aber die 
erforderlichen Sichcrungsmaßnahmen nicht oder nicht ausreichend getroffen haben. Es 
wird deshalb in Zukunft bei jeder gerichtlichen Untersuchung eines Diebstahlfalles diese 
Frage von amtswegen in das Verfahren hineingezogen. Die für die Sicherung Verant¬ 
wortlichen erscheinen somit auf der Anklagebank. Ihr Versäumnis wird also in Zukunft 
nicht mehr disziplinär, sondern gerichtlich bestraft. Ich mache hierauf alle Verantwort¬ 
lichen besonders aufmerksam und würde es sehr bedauern, wenn Unachtsamkeit und 
Nachlässigkeit die vielleicht sonst Makellosen auf das Ärgste treffen könnte. 


2. Urlaubssperre 

Wie bereits telefonisch durchgegeben, ist vom Reichsverteidigungskommissar Urlaubs- 
spcrre verhängt worden. Diese Sperre bleibt bis auf Widerruf bestehen. Ausgang gestatte 
ich nur für die Stadt Auschwitz und das Haus der Waffen-SS bis zum Zapfenstreich 
und zwar bis höchstens 25% der dienstfreien Männer je Einheit oder Dienststelle. 
Bereitschaften kommen dafür nicht in Frage. Bei Überschreitung dieses Prozentsatzes 
werde ich den betreffenden Einheitsführer bezw. Dienststellenleiter zur Verantwortung 
ziehen. Die Männer sind zu belehren, daß sie sich bei Alarm auf schnellstem Wege ins 
Lager zu begeben haben. Die Erlaubnisscheine zum Betreten der Stadt Auschwitz und 
des Hauses der Waffen-SS sind durch die Einheitsführer und Dienststellenleiter, für die 
Abteilungen der Kommandantur I durch den Adjutanten zu unterzeichnen. 


3. Belobigung 

Ich spreche dem SS-Schützen Albert Kling, 3. Komp. KL Au. I für sein am 5.5.44 als 
Wachposten bei der Häftlingsbcgleirung gezeigtes aufmerksames und umsichtiges Ver¬ 
halten meine Anerkennung aus. K. erhält 3 Tage Sonderurlaub. K. hat durch besondere 
Aufmerksamkeit den Schmuggel von Genußmitteln zwischen Zivilisten und Häftlin¬ 
gen verhindert und durch geistesgegenwärtiges Handeln den tätlichen Widerstand eines 
Häftlings gebrochen und die Flucht eines anderen verhindert. 


4. Verhalten der Wachmannschaften im Kameradschaftsheim 

Aus gegebener Veranlassung wird darauf hingewiesen, daß SS-Angehörige, die beim 
Mittagessen oder bei anderen Gelegenheiten im großen Saal des Kameradschaftshei¬ 
mes ihre Waffen oder sonstigen Ausrüstungsgegenstände ablegen, auf diese genau auf¬ 
zupassen haben und bei Verlust für die abhandengekommenen Gegenstände gemäß 
den gegebenen Bestimmungen haftbar sind. Bei kurzfristigem Verlassen des Kame¬ 
radschaftsheimes (z.B. beim Austreten) ist ein Kamerad zu bitten, auf die abgelegten 
Gegenstände aufzupassen. Die Nichtbefolgung dieses Befehles ist strafbar. 


StB 16/44 


27. Mai 1944 


449 


5. Abgabe von Waffen und Gerät bei Arresteinlicferungen 

Vor der Einlieferung von SS-Angehörigen in den Arrest sind Waffen und Gerät beim 
zuständigen Waffenwart abzugeben. Für die sichere Aufbewahrung sämtlicher gefaßter 
Gegenstände (auch Uniformen usw.) während der Haftzeit ist der Arrestant verantwort¬ 
lich. Dieser wird bei Verlust von Ausrüstungsgegenständen ersatzpflichtig gemacht. 

6. Einreichung von Strafverfügungsdurchschlägen 

Die der Kommandantur KL Auschwitz I unterstehenden Einheiten bringen, soweit 
dies bisher nicht geschehen ist, zukünftig bei jeder durch den Kompanieführer ausge¬ 
sprochenen Bestrafung einen Durchdruck der Strafverfügung bei der Kommandantur I 
in Vorlage. Bei Streifenmeldungen durch die SS-Standortstreife, welche zur Erledigung 
in eigener Zuständigkeit an die Einheitsführer abgegeben werden, haben sämtliche Ein¬ 
heiten des SS-Standortes Auschwitz dem SS-Standortältesten einen Durchdruck der 
Strafverfügung zu überreichen bezw. das Veranlaßte zu melden. 

7. Neue Anschrift des LwB.-Zerlegebetriebcs 
Der LwB.-Zerlegebetrieb Auschwitz ist in 

LwB.-Rorück-Betrieb Auschwitz O/S 
umbenannt worden. 

8. Bekämpfen von Raubzeug 

Im Gelände sind Fallen aufgestellt zur Bekämpfung von Raubzeug. In letzter Zeit sind 
verschiedene dieser Fallen mutwillig zerstört worden. Zum Schutz des Nutzwildes 
müssen die Fallen unbedingt erhalten bleiben. Alle SS-Angehörigen haben auf die 
pflegliche Behandlung dieser Geräte zu achten. 

9. Abreißen von Laub und Zweigen 

Es ist in letzter Zeit des öfteren festgestellt worden, daß in unverantwortlicher Weise das 
Abreißen von frischem Laub und blühenden Zweigen beginnt. Es wird erneut darauf 
hingewiesen, daß dies strengstens verboten ist und eine unverantwortliche Zerstörung 
darstellt. Die Schutzhaftlager haben beim Einmarsch darauf zu achten, daß dies seitens 
der Kommandos unterbleibt. Im übrigen haben alle SS-Angehörigen für die größte 
Schonung der Natur einzustehen. 

10. Betreten der Viehweiden 

Das Betreten der Viehweiden ist verboten! Durch das Offenlassen der Weidentore muß 
das Vieh ständig wieder eingefangen werden. Die Umzäunung ist auch beim Übersteigen 
bei Suchaktionen zu schonen und weiter darauf zu achten [sic], daß sämtliche benutzte 
Tore geschlossen werden. 

11. Verhalten der Suchkommandos bei Häftlingsfluchten 

In letzter Zeit laufen Beschwerden ein, daß Suchkommandos bei Häftlingsfluchten 
durch gewaltsames Erbrechen der Türen und Fensterscheiben sich Zutritt zu den 
Kartoffelbunkern und dem Krautsilo verschaffen. Dabei sind in einem Falle ein Paar 
Gummistiefel sowie eine Anzahl Glühbirnen entwendet worden. Die gestohlenen Ge¬ 
genstände befanden sich in einem verschlossenen Spind. Um derartigen Vorkommnis¬ 
sen vorzubeugen, ordne ich an, daß bei Suchaktionen in den Kartoffelbunkern und 
im Krautsiio stets ein verantwortlicher Angehöriger der SS-Standortverwaltung (SS— 
Uscha. Dietrich) zugezogen wird. Die Anweisung gilt insbesondere für das Lager II. 




450 


27. Mai 1944 


StB 16/44 


12. Unerlaubtes Schießen im Gelände 

Ein Sonderfall gibt Veranlassung, zum wiederholten Male darauf hinzu weisen, daß jedes 
nicht unbedingt notwendige Schießen verboten ist, da hierdurch die SS-Angehörigen 
im Lagerbereich gefährdet werden. Jedes willkürliche Umherschießen werde ich streng¬ 
stens bestrafen. 

13. Betreten der Praga-Villa 

Es wird darauf hingewiesen, daß die Villa an der Praga-Halle Eigentum der Deutschen 
Reichsbahn und jedes unberechtigte Betreten verboten ist. 

14. Vorzensur der SS-Feldpost 

Auf Grund einer Beanstandung wird darauf hingewiesen, daß die Prüfung der SS- 
Feldpost durch die Einheiten verboten ist. Die Prüfung wird ausschließlich durch die 
zuständigen SS-Feldpostprüfstellen vorgenommen. Auch eine Vorzensur ist verboten 
(Siehe V.Bl.d.W.-SS Nr. 5, Ziffer 106, vom 1.3.44). 

15. Angelberechtigungsscheine 

Die von mir ausgegebenen Angelkarten haben nur in Verbindung mit dem behördli¬ 
chen Jahresfischcreischein Gültigkeit. Alle in diesem Jahre ausgestellten Angelberech¬ 
tigungsscheine sind unter Beifügung des Jahresfischereischeines zur Überprüfung bis 
zum 10.6.44 auf der Dienststelle des Standortältesten, Zimmer 13, nochmals vorzulegen. 
Wer noch nicht im Besitz des Jahresfischereischeines ist, kann diesen beim Landratsamt 
Bielitz unter Einreichung eines Lichtbildes und Angabe genauer Personalien beantra¬ 
gen. Falls der Besitz des Jahresfischereischeines bis zu dem genannten Termin nicht 
nachgewiesen wird, verlieren die Angelbercchtigungsscheine ihre Gültigkeit und wer¬ 
den sofort eingezogen. 

16. Besuch von Truppenbetreuungs-Veranstaltungen durch Lazarettkranke 

Bei allen Truppenbetreuungsveranstaltungen im Kameradschaftsheim Auschwitz bleibt 
die 4. Sitzreihe der linken Seite für Lazarettkranke des SS-Lagerlazarettes Auschwitz 
reserviert. Der diensttuende SS-Führer hat dafür Sorge zu tragen, daß diese Stuhlreihe 
von anderen Besuchern der Veranstaltung in keinem Falle besetzt wird. Nach Einnahme 
der Plätze durch die Lazarettkranken und deren Pflegepersonal können die übrigen 
Plätze durch andere Besucher belegt werden. Der jeweilige Führer vom Saaldienst ist 
weiterhin dafür verantwortlich, daß die Männer ihre Plätze nicht eher verlassen dürfen, 
bis das Führerkorps mit seinen Gästen den Saal verlassen hat. 

17. Benutzung der Kommandantursauna 

Punkt 11 des Standortbefehles Nr. 11/44 vom 4.4.44 wird dahin ergänzt, daß die Sauna 
jeden Sonnabend von 12.00-15.00 Uhr für Führer freigehalten wird. 

18. Wohnbaracken der IG-Farben-Industrie 

Das mit Standortbefehl Nr. 3/44, Ziffer 3, vom 19.1.44 erlassene Verbot zum Betreten 
des Gemeinschaftslagers 8 (Karpfenteich) wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben. 


StB 16/44 


27. Mai 1944 


451 


19. Ausweise zum Betreten des Interessengebietes KL Auschwitz 

Es wird nochmals darauf hingewiesen, daß Ausweise zum Betreten des Interessenge¬ 
bietes KL Auschwitz ausschließlich durch die Ausweisstelle beim SS-Standortältesten 
ausgestellt werden dürfen. 

20. Sachbearbeiter der Sportgemeinschaft-SS Auschwitz 

Nachdem SS-Oberscharführer Claussen als Rapportführer eingesetzt ist, erlauben es 
seine dienstlichen Belange nicht mehr, den Posten als Sachbearbeiter der Sportgemein- 
schaft-SS vollauf zu versehen. Ich setze hiermit den SS-Untcrscharführer Winter als 
dessen Nachfolger ein. 

21. Trageweise der FeldbluseKleidung 

Auf Ziffer 248 der AHM 10. Ausgabe vom 8. Mai 1944 wird hingewiesen. 

22. Gestohlen 

Aus der Garderobe des Kameradschaftsheimes wurden anläßlich der Veranstaltung am 
8.5.44 entwendet: 

1 Feldmütze, 

1 Paar graue Wildledcrhandschuhc. 

In der Nacht vom 29.4. zum 30.4.44 wurde das Dienstfahrrad Nr. 94 aus dem Fahr¬ 
radständer der Unterkunftsbaracken der Kommandantur I gestohlen. Zweckdienliche 
Angaben zum Verlust dieser Gegenstände sind an die Gerichtsabteilung zu richten. 

23. Verloren / gefunden 

Im Lagerbcrcich ging ein SA-Sportabzeichen verloren. 

Gefunden wurden: 

1 Totenkopfring mit der Inschrift ,S. M. Kober 21.6.40. 

1 Verwundetenabzeichen 
1 Schlauchboot. 

Die Gegenstände sind bei der Dienststelle des SS-Standortältesten, Zimmer 14, abzu¬ 
geben bezw. gegen Nachweis abzuholcn. 

gez. Höß 
SS-Obersturmbannführer 


F.d.R.: 

[Unterschrift Höcker] 
SS-Untersturmführer und Adjutant 


[Verteiler] 



452 


28. Mai 1944 


KSB 


Kommandantursonderbefehl 


Monowitz, 28. Mai 1944 


Gemäß Verfügung des SS-Wirtschafts-Verwaltungshauptamtes, Amtsgruppe D werden 
die der Kommandantur KL Auschwitz III unterstellten Wachmannschaften mit Wirkung 
v. 1.5.44 im 

.SS-Totenkopfsturmbann KL Auschwitz III“ 
zusammengefaßt und in folgende Kompanien aufgeteilt: 

1. ) 1. und 2. Kompanie 

a) 1. Kompanie - Monowitz 

b) 2. Kompanie - Golleschau 

- Jawischowitz 

2. ) 3. Kompanie- Bobrek 

- Fürstengrube 
-Günthergrube 

- Janinagrube 

3. ) 4. und 5. Kompanie 

a) 4. Kompanie-Jaworzno 

b) 5. Kompanie - Eintrachtshütte 

- Lagischa 

- Laurahütte 

- Sosnowitz 

4. ) 6. Kompanie - Gleiwitz I 

- Gleiwitz II 

- Gleiwitz III 

5. ) 7. Kompanie - Blechhammer 

Aus dienstlichen Gründen werden die 1. und 2. Kompanie und die 4. und 5. Kompanie 
verwaltungsmäßig zusammengefaßt. 

Als Kompanienführer und Stabsscharführer werden eingesetzt: 

1. und 2. Kompanie: SS-Ostuf. Müller - Komp. Führer 

SS-Sturmscharf. Polster - Stabsscharf. 

3. Kompanie: Kompanieführer wird nach Eintreffen bekanntgegeben. 

SS-Oscha. Carstens - Stabsscharführcr 

4. und 5. Kompanie: SS-Ustuf. Pfütze - Kompanienführer 

SS-Oscha. Lorenz - Stabsscharführer. 

6. Kompanie: SS-Oscha. Stenzei - Stabsscharführer 

gleichzeitig mit der Führung der Kompanie beauftragt. 

7. Kompanie: SS-Hstuf. Broßmann - Kompanienführer 

SS-Oscha. KJingberg- Stabsscharführer 

Schreibstuben: 

1. und 2. Kompanie - in Monowitz 

3. Kompanie - in Libiaz (Janinagrube) 

4. und 5. Kompanie - in Jaworzno 

6. Kompanie - in Gleiwitz I 

7. Kompanie - in Blcchhammer 

Die Einsetzung des SS-Hauptsturmführcr Broßmann und des SS-Untersturmführers Pfütze 
als Lagerführer bleibt bestehen. 




StB 17/44 


9. Juni 1944 


453 


SS-Obersturmführer Müller wird von mir gleichzeitig mit der Führung des SS-Totenkopf- 
sturmbanncs KL Auschwitz III beauftragt und erläßt zu obigem Befehl nähere Ausfüh¬ 
rungsbestimmungen. 

Der Lagerkommandant 
gez. Schwarz 
SS-Hauptsturmführer 

f.d.R. 

[Unterschrift Schütte] 

SS-Obersturmführer 

[Verteiler] 


Standortbefehl Nr. 17/44 Auschwitz, 9. Juni 1944 


1. 3. Opfersonntag für das DRK 

Die Sammlung für das DRK am 3. und 4.6.1944 brachte das Ergebnis von 
RM 13.394,83. 

Ich spreche allen SS—Angehörigen und Gefolgschaftsmitghedern des SS—Standortes 
Auschwitz für ihre Spenden meine besondere Anerkennung aus. 

2. Drahthindernis um die Schutzhaftlager des KL Auschwitz II 

Mit Schreiben vom 3.6.44 wurde bereits darauf hingewiesen, daß das Drahthindernis 
um die Lager Birkenau auch tagsüber unter Strom steht. Dies wird hiermit nochmals 
allen Dienststellen zur Kenntnis gebracht. 

3. Straßensperre 

Im Zuge der Weiterführung der Kanalisationsarbeiten zur Abwasserbeseitigung aus 
dem KL Auschwitz wird ab 7. Juni 1944 für Fahrzeuge aller Art die Rcichsstraße 
Auschwitz-Brzeszcze gesperrt. Die Umleitung für den Fernverkehr erfolgt über die 
neue Solabrücke unter Benutzung der Hauptverkehrsstraße Kenty-Auschwitz durch 
die Stadt Auschwitz. Der interne Verkehr des KL kann vorläufig über die Straßen vom 
KL zum Haus Möckel in Richtung Lederfabrik umgeleitet werden. Von der Haupt¬ 
wache bis zur Solabrücke ist die Straße für den Lagerverkehr vorläufig weiter benutzbar. 
Die aufgestellten Umleitungsschilder sind genauestens zu beachten. 

4. Belobigung 

Der SS-Unterscharführer Johann Trunz, 7. Kompanie, hat am 1.6.44 durch sein um¬ 
sichtiges Verhalten die Flucht von zwei Häftlingen verhindert. Ich spreche ihm für die 
bewiesene Aufmerksamkeit meine Anerkennung aus. 



454 


9. Juni 1944 


StB 17/44 


5. Verlust von Ausrüstungsgegenständen während des Urlaubes 

Es häufen sich die Fälle, wo Urlaubern die Gasmaske oder andere militärische Aus- 
rüistungsgegenstände während des Urlaubes, insbesondere bei Bahnfahrten, abhanden- 
kommen oder gestohlen werden. Derartiges kann nur durch Unaufmerksamkeit der 
betreffenden SS—Angehörigen geschehen. Jeder SS—Angehörige hat auf die ihm ausge¬ 
folgten [sic] Ausrüstungsgegenstände auch während des Urlaubes oder bei Bahnfahrten 
so Obacht zu geben, daß ihm diese Gegenstände nicht abhanden kommen können. 
Irgendwelche Entschuldigungen, geschlafen zu haben, sind nicht stichhaltig und ich 
werde sämtliche Fälle wegen Fahrlässigkeit strengstens ahnden. 


6. Rauchen 

In letzter Zeit wurden wiederholt SS-Angehörige rauchend auf dem Fahrrad auf öffent¬ 
lichen Straßen angetroffen. Dies ist bereits des öfteren verboten worden. Es ist ein un- 
militärisches Benehmen und zeugt von einer Haltlosigkeit des Soldaten. Ich erwarte, 
daß sämtliche Führer des Standortes in Zukunft die Männer laufend belehren und bei 
Nichtbefolgung schärfstens durchgreifen. 

7. Grußpflicht gegenüber den Aufseherinnen, SS-Maiden und Schwestern 

Laut Standortbefehl Nr. 31/43 vom 6.8.43 und Kommandanturbefehl Nr. 4/43 vom 
2.2.43 wird auf die Grußpflicht gemäß RF-SS gegenüber den Aufseherinnen, SS- 
Nachrichtenhelferinnen und Schwestern hingewiesen. Ich habe festgestellt, daß dies 
in letzter Zeit sehr zu wünschen übrig läßt und erwarte in Zukunft, daß ihnen die 
gebührende Achtung entgegengebracht wird. 

8. Betreten des Lagerbereiches durch Fremde 

Es häufen sich die Fälle, daß fremde Personen im Lagerbereich angetroffen werden, 
sogar innerhalb der Postenketten. Dies ist vor allen Dingen nach Einziehen der Po¬ 
stenketten zu beobachten. Jeder SS-Angehörige ist verpflichtet, sofort die Personalien 
dieser Fremden festzustellen und dem Dienstzimmer des SS-Standortältesten mitzu¬ 
teilen. Kann sich eine Person nicht ausweisen und besteht Verdacht auf irgendwelche 
Absichten, ist diese Person sofort festzunehmen. SS-Angehörige des Standortbereiches, 
die mit Zivilpersonen, die ohne Ausweis sind, sich im Lagerbercich aufhalten, werden 
ebenfalls zur Verantwortung gezogen und Einwände, daß sich dieselben ja in seiner 
Begleitung befinden, in keiner Weise anerkannt. 

9. Trinken an den Theken 

Laut RF-SS-Befehl ist bekanntlich das Trinken an den Theken verboten. Es ist wieder¬ 
holt festgestellt worden, daß diese Unsitte bei einzelnen Unterführern und Männern 
im Haus der Waffen-SS zur Gewohnheit geworden ist. Durch das dort diensttuende 
Personal darauf aufmerksam gemacht, glauben verschiedene SS-Angehörige auf Grund 
ihres Dienstgrades den Weisungen nicht Folge leisten zu müssen. Ich habe das Personal 
des H.d.W.-SS angewiesen, über jeden, der die Anweisungen nicht befolgt, Meldung zu 
machen, weil das Herumstehen einen schlechten Eindruck macht und das Ansehen der 
SS schädigt. 




StB 17/44 


9. Juni 1944 


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10. Schwerkriegsbeschädigtenausweise 

Gemäß Mitteilungsblatt des Hauptfürsorge- und Versorgungsamtes SS vom 15.4.44 
verlieren die bisher erstellten Schwerkriegsbeschädigtenausweise bis zum 30.6.44 ihre 
Gültigkeit. Die Ausweise müssen zum Austausch gegen einen neuen, einheitlichen 
Ausweis bis zu diesem Tag dem zuständigen Fürsorge- und Versorgungsamt eingereicht 
sein. Das für Auschwitz zuständige Fürsorge- und Versorgungsamt ist Krakau. 

11. Unterführerschulung 

Am Montag, dem [sic] 12. Juni 1944, 20.15 Uhr, findet im kleinen Saal des Kame¬ 
radschaftsheimes für die Unterführer sämtlicher Einheiten und Dienststellen des SS- 
Standortes Auschwitz eine Schulung statt. Es spricht SS-Oberscharführer Knittel über 
das Thema: »Fragen um die deutschen Kriegsgefangenen in Rußland". Sämtliche dienst¬ 
freien Unterführer haben daran teilzunehmen. Für den Besuch sind die Einheitsführer 
und Dienststellenleiter verantwortlich. 

12. Besprechung über Truppenbetreuungsfragen 

Am Dienstag, dem [sic] 13. Juni 1944, 11.00 Uhr, findet in der Abt. VI (Zimmer 20) 
eine Besprechung mit sämtlichen Stabsscharführern der Einheiten und Dienststellen des 
Standortes (bezw. mit den mit den [sic] Geschäften des Stabsscharführers beauftragten 
Unterführern) über dringende Angelegenheiten der Truppenbetreuung statt. (Auch für 
Kommandantur III). 

13. Weitere Truppenbetreuungsveranstaltungen im Juni 

Freitag, 23. Juni 1944,20.00 Uhr: 

Gastspiel des Oberschles. Schauspieltheaters Gleiwitz: 

»Der fremde Gast“, Kriminalstück in 4 Akten von Gerhard Metzner. 

Donnerstag, 29. Juni 1944,20.15 Uhr: 

Die Gastspieldirektion Sluka-Prag zeigt »Perlen der Artistik“, eine Variete-Revue in 12 
Bildern. 

Ferner findet im Laufe des Monates Juni noch ein Abschiedsabend Gerty von Elmpt , 
Opernhaus Kattowitz, statt. Der genaue Termin ist aus den Plakaten ersichtlich. 

14. Diensträume der Abt. VI 

Die neuen Diensträumc der Abt. VI befinden sich in den Zimmern 19, 20 und 21 
im Kommandanturgebäude. Die Ausleihe von Büchern aus der SS-Bücherei und die 
Abgabe von Truppenbetreuungsmitteln jeglicher Art (Zeitungen, Zeitschriften, Ge¬ 
sellschaftsspiele, Musikinstrumente usw.) erfolgt nur im Zimmer 21 und zwar täglich 
zwischen 11.30 und 12.30 Uhr und zwischen 17.00 und 18.00 Uhr. Sonnabends nur 
11.30-12.30 Uhr. Außer diesen Stunden werden Bücher und Truppenbetreuungsmit¬ 
tel nicht ausgegeben. Die Abt. VI ist von nun an unter folgenden Rufnummern zu 
erreichen: 

Leiter der Abt. VI Nr. 80 

Schreibstube und SS-Bücherei Nr. 16. 

15. Änderung des Telefonverzeichnisses 

SS-Obersturmführer Seil ist künftig nach Dienstschluß unter Nr. 62 zu erreichen. 



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9. Juni 1944 


StB 17/44 


16. SS-und Polizeidienstgrade 

Die Offiziere, Unterführer und Männer der Ordnungspolizei, die gleichzeitig SS-Ange- 
hörige sind, haben künftig, entsprechend der Verschmelzung von SS und Polizei, in 
folgenden Fällen beide Dienstgradbezeichnungen, und zwar mit Rücksicht auf den 
Ordenscharakter der SS zuerst den SS-Dienstgrad anzuführen: 

a) bei Anschriften, soweit der SS-Dienstgrad bekannt ist, 

b) in Briefköpfen von Privatdienstschreiben, 

c) bei Presseveröffentlichungen, 

d) bei Familienanzeigen und 

e) bei Unterschriften. 

Im Falle zu e) jedoch nur, soweit bisher bereits die Anführung des Pol.-Dienstgrades 
üblich war. Bei Urkunden, Ernennungserlassen und Überschriften in Personalvorla¬ 
gen an den Reichsführer—SS und Chef der Deutschen Polizei ist künftig, soweit die 
Angehörigen der Ordnungspolizei gleichzeitig SS-Angehörige sind, entsprechend zu 
verfahren, jedoch ist bei Urkunden über Zurruhesetzung nur der Pol.-Dienstgrad an¬ 
zuführen, da eine Zurruhesetzung mit dem SS-Dienstgrad nicht erfolgt. 

17. Diebstahl 

Am 8.6.44 zwischen 15.00 und 18.00 Uhr wurde ein Privatfahrrad, Marke Apollo, 
schwarz mit schwarz lackiertem Lenker, rotbraunem Sattel, schwarzer Pumpe und 
brauner Werkzeugtasche aus dem Fahrradabstellraum gegenüber dem SS-Revier ent¬ 
wendet. Zweckdienliche Angaben sind an den Gerichts-SS-Führer zu richten. 

18. Gefunden 

Im Lagerbereich bezw. Interessengebiet wurden gefunden: 

1 schwarze Geldtasche mit Inhalt, 

1 silbernes Infanterie-Sturmabzeichen, 

1 Taschenmesser. 

Die abgegebenen Gegenstände sind beim SS-Standortältesten Zimmer 14, gegen Nach¬ 
weis abzuholen. 


gez. Höß 
SS-Obersturmbannführer 


F.d.R. 

[Unterschrift Höcker] 

SS-Untersturmführer und Adjutant 

[Verteiler] 

Ergänzung zu Ziffer 8.: 

Nach Einziehen der Postenkette ist zum Besuch von Veranstaltungen für Zivilpersonen oh¬ 
ne Ausweis, in Begleitung von SS-Angehörigen, der Weg von der Reichsstraße Auschwitz- 
Brzeszcze durch den Schlagbaum am Kameradschaftsheim Richtung TWL gestattet. 


gez. Höß 
SS-Obersturmbannführer 




StSB 


16. Juni 1944 


457 


F.d.R. 

[Unterschrift Höcker] 
SS-Untersturmführer und Adjutant 

[Verteiler] 


Standortsonderbefehl 


Auschwitz, 10. Juni 1944 


Um das Herumtreiben von Zivilpersonen im Bereich des Lagers Birkenau endgültig zu 
unterbinden, habe ich mit sofortiger Wirkung einen verstärkten Streifendienst der hiesigen 
Polizeikompanie eingesetzt. 

Dieser hat die Aufgabe, sämtliche Zivilpersonen, auch Frauen, die sich in Begleitung von SS- 
Männern befinden, auf Personaluasweise genauest zu kontrollieren. Zweifelhafte Personen 
sind festzunehmen und der Politischen Abteilung vorzuführen. 

Die Streife ist berechtigt, SS-Männer, die durch Inschutznahme der sich in ihrer Beglei¬ 
tung befindlichen Frauenspersonen die Kontrolle erschweren oder unmöglich machen, 
das Soldbuch abzunehmen und dieses zur weiteren Veranlassung bei der Kommandantur 
KL Auschwitz II abzugeben. 

Es sind sofort sämtliche Unterführer und Männer anzuweisen und zu belehren, daß sie 
den Anweisungen der Polizeistreife Folge zu leisten und diese nach Möglichkeit zu un¬ 
terstützen haben. Ich werde jeden SS-Angehörigen, der sich dieser notwendigen Maßnahme 
widersetzt, persönlich zur Rechenschaft ziehen und exemplarisch bestrafen. 


gez. Höß 
SS-Oberstu rmbannführer 


F.d.R. 

[Unterschrift Schindler] 
SS-Untersturmführer und Adjutant 

[Verteiler] 


Standortsonderbefehl 


Auschwitz, den 16. Juni 1944 


Nachstehend wird ein Befehl des Führers abschriftlich bekanntgegeben: 

Betreff: Urlaubssperre. 

Der Führer hat befohlen: 

1. ) Für die gesamte Waffen-SS einschl. Gefolge tritt auf allen Kriegsschauplätzen und 

im Heimatkriegsgebiet ab 14.6.44 Urlaubssperre ein. 

2. ) Ausgenommen werden 


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19. Juni 1944 


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a) Verwundete auf Genesungsurlaub aus Lazaretten des Heimatkriegsgebietes. 

b) Angehörige der Ersatzeinheiten nach abgeschlossener Grundausbildung vor Ab¬ 
stellung an die Feldtruppen, soweit sie ausserhalb des Heimatkriegsgebietes zum 
Einsatz kommen. 

c) Angehörige der Waffen-SS usw. bei Tod der nächsten Angehörigen, Eltern, 
Frau, Kinder, Geschwister (Sonderurlaub). Den Angehörigen der Waffen-SS bei 
eigener Hochzeit, soweit ihr Termin bis zum 14.6. feststand. 

3. ) Die Sperre erstreckt sich auch auf die Rückfahrt zur Front der Urlauber der Waffen- 

SS. Ausgenommen werden die Urlauber der Kriegsschauplätze West und Südwest, 
die grundsätzlich zu ihren Truppenteilen zurückkehren. 

4. ) Dienstreisen sind auf den notwendigen Umfang zu beschränken und bedürfen der 

Genehmigung des nächsten Disziplinarvorgesetzen im Range eines Regimentskom¬ 
mandeurs und dessen Unterschrift auf dem Dienstreiseausweis. 

5. ) Alle für West und Südwest entgegenstehenden Bestimmungen werden mit Erlaß 

dieses Befehls außer Kraft gesetzt. 

Es wird darauf hingewiesen, dass der Befehl strengstens einzuhalten ist, und alle anfallenden 
Dienstreisen usw. nur von den Kommandanten unterzeichnet werden dürfen. 

gez. Höß 
SS-Obersturmbannführer 

F.d.R. 

[Unterschrift Höcker] 

SS-Untersturmführer und Adjutant 

[Kein Verteiler] 


Kommandanturbefehl Nr. 7/44 Monowitz, 19. Juni 1944 


1. Gemäß Verfügung des SS-WVH, Orbg. vom 1.6.44 wurde 

SS-Unterscharführer (R) Rudolf Orlich 
als Adjutant zur Kommandantur KL Auschwitz III versetzt. 

2. Fernsprechanschlüsse - Änderungen 

Adjutant - Auschwitz 230 NA 2208 

Myslowitz 22371 NA 2208 

Kdtr. Schreibstube - Auschwitz 230 NA 2308 

Myslowitz 22371 NA 2308 

Arbeitslager Bobrek - Auschwitz 350 u. 363 

" Gleiwitz II - Gleiwitz 4030 NA 43 

" Günthergrube- Myslowitz 22357 

" Laurahütte - Kattowitz 23344 

" Sosnowitz - Sosnowitz 63105 



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19. Juni 1944 


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Nach Dienst sind alle Dienststellen der Kommandantur KL Au III in Monowitz über 
Nummer 

Auschwitz 315 
Auschwitz 230 NA 2308 und 
Myslowitz 22371 NA 2308 
zu erreichen. 

3. Verhalten der Posten im Dienst 

Aus gegebener Veranlassung muß ich erneut auf folgendes hinweisen: 

Auf Postenkette werden immer wieder einzelne SS—Männer angetroffen, die ein un¬ 
mögliches, gänzlich unmilitärisches Benehmen zeigen, sei es, daß sie sitzend, angelehnt, 
mit den Händen in den Hosentaschen angetroffen werden, oder, daß andererseits ihr 
Anzug oder Haarschnitt zu wünschen übrig läßt. Andere wieder schauen planlos und 
träumend in der Gegend herum. Bei Meldungen bleibt selbstverständlich der Blick auf 
die zu bewachenden Häftlinge gerichtet. Die Kommandoführcr der Außenlager müssen 
sich noch mehr als bisher um die Postenkette kümmern und die Aufmerksamkeit der 
Posten öfters überprüfen. Es ist unmöglich, daß bei Nacht eingesetzte Pcndelposten 
sich mit den Turmposten unterhalten, weil dadurch ihre Aufmerksamkeit leidet und sic 
damit außerdem den Häftlingen bezw. sich anschleichenden Zivilisten ihren Standpunkt 
verraten. Weiters mußte in einzelnen Fällen wieder festgestellt werden, daß Posten dem 
unbotmäßigen Verhalten einzelner Häftlinge mit großer Gleichgültigkeit Zusehen, ohne 
diese zu melden oder zur Arbeit zu ermahnen. 

Ich mache in diesem Zusammenhang erneut darauf aufmerksam, daß es Aufgabe eines 
Postens ist, nicht nur für die Sicherheit zu sorgen, sondern auch das Arbeitstempo 
zu überwachen und gegebenenfalls Meldung zu machen. Sollte sich ein Häftling den 
Anordnungen eines Postens widersetzen und - wie in einem Sonderfall - gefährliche 
Drohungen ausstoßen, die die SS und den nationalsozialistischen Staat beleidigend 
angreifen, so ist sofort von der Schußwaffe Gebrauch zu machen. 

Außerdem weise ich nochmals darauf hin, daß bei Häftlingsbegleitung der notwendi¬ 
ge Abstand von den Häftlingen eingehalten wird und das Gewehr nicht umgehängt, 
sondern auf der Patronentasche aufgelegt zu tragen ist. 

Trotz wiederholtem Verbot wurde wieder ein Fall gemeldet, daß ein Posten während 
der Häftlingsbegleitung auf einen Hasen schoß. Ich werde alle derartigen Wachvergehen 
in Zukunft auf das strengste bestrafen. 

4. SS-würdiges Benehmen im Dienst 

Trotz wiederholter Ermahnung und Belehrung kommen immer wieder Fälle vor, in 
denen als Posten eingeteilte SS-Männer gemeinsam mit Häftlingen .organisieren“ und 
von diesen Geld oder Zigaretten entgegen nehmen [sic]. Es zeigt von großer Charakter¬ 
schwäche, mangelnder Ehrauffassung und fehlendem Pflichtgefühl, wenn SS-Männer 
durch eine solche Handlungsweise die Schiebereien von Häftlingen unterstützen und 
sogar noch decken. 

Ich werde derartige Fälle zur strengsten Bestrafung dem Gerichts-SS-Führer überge¬ 
ben. 

5. Verhalten bei Häftlingsfluchten 

Bei Häftlingsfluchten kommen die Meldungen in den meisten Fällen zu spät, weil 
einzelne Kommandoführer von sich aus zunächst Suchaktionen einleiten, die schließlich 
doch ohne Erfolg bleiben und den geflohenen Häftlingen nur Vorsprung geben. 



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19. Juni 1944 


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Ich verbiete solche Einzelaktionen und ordne nochmals an, daß jedes Fehlen eines 
Häftlings sofort nach hier zu melden ist, damit unverzüglich der Einsatz der gesamten 
Bereitschaft erfolgen kann. 

Nach gemeldeter Häftlingsflucht hat die gesamte Bereitschaft, einschließlich der Schreib¬ 
stube, innerhalb von 5 Minuten am befohlenen Platze anzutreten. Der Wagen für die 
Bereitschaft ist ebenfalls zur gleichen Zeit zur Stelle. Es geht nicht an, daß die ferti¬ 
ge Bereitschaft lange auf einen Abfahrtsbefehl warten muß, sie hat sich vielmehr auf 
kürzestem Wege zur Fluchtstelle zu begeben. 

6. Belobigungen 

Folgenden SS-Angehörigen spreche ich hiermit meine Anerkennung aus: 

SS-Oscha. Schmidt, Max - Lagerführer in Fürstengrube 
SS-Rottf. Berger, Nikolaus - 4. Kompanie 
SS-Strm. Korhammer, Paul -4. Kompanie 
SS-Strm. Aron, Hans - 3. Kompanie 
SS-Schtz. Blum, Stefan - 3. Kompanie 
SS-Schtz. Hein, Georg -4. Kompanie 
SS-Schtz. Bergthal, Hans - 4. Kompanie 
Die Vorgenannten haben durch ihr umsichtiges Verhalten die Flucht von Häftlingen 
verhindert. 

7. Ausweise 

Jeder Inhaber eines Lagerausweises hat diesen stets bei sich zu tragen. Nur bei genauer 
Befolgung dieser Anordnung ist es unmöglich, daß solche Ausweise von Unbefugten 
gestohlen und mißbraucht werden. Jeder Verlust eines Lagerausweises ist unverzüglich 
zu melden. 

8. Betreten der Arbeitslager 

Ich verweise auf den Kommandantur—Befehl Nr. 6/44 vom 22.4.44 und betone noch¬ 
mals, daß im Lager beschäftigte Zivilarbeiter dieses nur mit Lichtbildausweis betreten 
dürfen. Darüber hinaus gilt dieses Verbot für alle der SS-Wache unbekannten Zivili¬ 
sten und Uniformträger, auch wenn es SS—Führer sind. In allen Fällen ungenügender 
Ausweisleistung ist das Betreten der Arbeitslager zu verbieten und gegebenenfalls die 
Kommandantur zu verständigen. 

9. Urlaub 

Der Führer hat befohlen: 

,Für die gesamte Waffen-SS, einschl. Gefolge, tritt auf allen Kriegsschauplätzen und 
im Heimatkriegsgebiet ab 14.6.44 Urlaubssperrc ein. 

Ausnahme: Genesungsurlaub für Verwundete 
Einsatzurlaub, 

Todesfall in der Familie. 

Es ist daher zwecklos gegenwärtig Urlaubsgesuche vorzubringen. 

10. Urlaubssperre nach Rumänien 

Mit sofortiger Wirkung ist die Urlaubssperre nach Rumänien aufgehoben. 
Beurlaubungen können jedoch nur in den Sonderfällen nach Ziffer 9 erfolgen. 



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19. Juni 1944 


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11. Überprüfung von Waffen und Munition 

a) Eine Überprüfung der 08-Patroncn für Pistole und MPi hat ergeben, daß die 
schwarzlackierten 08-Patronen durch längere Lagerung als Mob-Munition un¬ 
brauchbar geworden und sofort gegen neue umzutauschen sind. 

b) Die an die Lager Laurahütte, Gleiwitz I, Eintrachthütte und Günthergrube ausge¬ 
gebenen russischen IMG’s haben sich ebenfalls als ungeeignet erwiesen. 

Ich ordne daher an, daß o.a. Waffen und Munition durch den Waffenwart sofort 
eingezogen bezw. umgetauscht wird [sic]. 

Evtl, vorhandene Handgranaten, die für Alarmeinsatz bestimmt sind, müssen sofort 
geschärft und in plombierten Behältern bereitgehalten werden. 

12. Anforderung von Unterkunftsgerät 

Es wird nochmals darauf hingewiesen, daß Anforderungen über Unterkunftsgeräte 
nur an die Unterkunftskammer der Abteilung III Monowitz zu richten sind. Anfor¬ 
derungen, die an Auschwitz I gerichtet sind, werden nicht berücksichtigt und bleiben 
unerledigt. Anforderungen über die monatliche Zuteilung von Reinigungsmaterialien 
sind nicht erforderlich. Die Stärkemeldung der Truppe für die Monatszuteilung von 
Seife müssen [sic] spätestens bis zum 3. eines jeden Monats bei der Unterkunftskammer 
Monowitz vorliegen. 

Ferner wird nochmals darauf hingewiesen, daß bei Versetzungen bezw. Kommandie¬ 
rungen die vom Furier bezw. Kommandoführer empfangene Bettwäsche, sowie Hand¬ 
tuch, Wischtuch, Eßbesteck und dergl. abgegeben und bei der neuen Dienststelle neu 
empfangen werden müssen. Die Kompaniefuriere bezw. Kommandoführer sind für die 
Durchführung verantwortlich. 

13. Truppenbetreuungsmittel 

Die Lagerführer melden bis zum 24.6.44 an die Kommandantur KL Auschwitz III die 
Zahl der Rundfunkgeräte usw.: 

a) von der Verwaltung zugeteilt... 

b) von der Abtl. VI zugeteilt... 

mit Angabe von Marke und Nummer. 

Die Abteilung VI kann eine beschränkte Anzahl von Unterhaltungsspielen (Brettspiele, 
Karten- und Würfelspiele) zur Verfügung stellen. Bedarfsmeldungen sind ebenfalls bis 
zum 24.6.44 an die Kommandantur einzureichen. 


Der Lagerkommandant 
gez. Schwarz 
SS-Hauptsturmführer 


f.d.R. 

[Unterschrift Orlich] 
SS-Untersturmführer und Adjutant 


[Verteiler] 


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27. Juni 1944 


StB 18/44 


Standortbefehl Nr. 18/44 


Auschwitz, 27. Juni 1944 


1. Straßensperre 

Die mit Standortbefehl Nr. 14/44, Ziffer 5, vom 8.5.44 verfügte Sperrung der Straße 
vom Bahnhof Auschwitz zum KL muß weiterhin bis zum 31.7.1944 aufrecht erhalten 
werden. Die Umleitungen bleiben nach wie vor die gleichen. 

2. Anträge aus Zuteilung von Wohnungseinrichtungsgegenständen 

In der letzten Zeit mehren sich die Fälle, daß SS-Angehörige und deren Anverwandten 
[sic] an die Standortverwaltung herantreten und Einrichtungsgegenstände jeder Art, 
vorwiegend Möbel, beantragen. Lt. Anordnung des SS-Wirtschafts-Verwaltungshaupt- 
amtes ist die Abgabe von Einrichtungsgegenständen strengstens verboten. Anträge auf 
Möbel, Verdunklungen, Teppiche, Läufer, Gardinen usw. sind daher zwecklos. 

3. Abgabe von Brennmitteln für Familienangehörige 

Die im Interessenbereich wohnenden SS-Angehörigen werden hiermit aufgefordert, 
ihre Brennmittel (Kohlen und Briketts) jetzt schon abzunehmen, da eine Belieferung in 
der kalten Jahreszeit auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen wird. Bei dieser Gelegenheit 
wird nochmals daran erinnert, daß die Kohlenkarten bei der Abteilung Unterkunft 
abgegeben werden müssen. 

4. Streifendienst 

Auf Grund der sich in letzter Zeit bei den Streifeneinteilungen ergebenden Schwierig¬ 
keiten ordne ich an, daß ab sofort alle Einheiten, Abteilungen und Dienststellen des 
SS-Standortes Auschwitz ihre Unterführer zum Streifendienst abzustellen haben. 

Zu diesem Zweck sind bis zum 30.6.44 namentliche Listen sämtlicher Unterführer an 
die Dienststelle des SS-Standortältesten einzureichen. Bei Erfassung aller Dienstgrade 
brauchen die Unterführer nur in größeren Zeitabständen zum Streifendienst herange¬ 
zogen zu werden, so daß eine Störung des Dienstbetriebes der einzelnen Abteilungen 
und Dienststellen nicht eintritt. Sollte von einer Abteilung ein zum Streifendienst einge¬ 
teilter SS-Angehöriger ausfallen, so ist dies rechtzeitig der Kommandantur I zu melden 
und sofort ein Ersatzmann namhaft zu machen. 

5. Exerzieren auf dem Sportplatz 

Die Benutzung des Sportplatzes als Exerziergelände wird hiermit strengstens untersagt. 

6. Übergriffe bei Suchaktionen 

Die Bauinspektion der Waffen-SS und Polizei »Schlesien“ führt Klage darüber, daß im 
Gelände des Bauhofes bei Suchaktionen Magazine und abgeschlossene Schuppen auf¬ 
gebrochen, Fenster eingeschlagen und andere Schäden angerichtet werden. Im Bauhof 
befindet sich eine Bauhofswache, die bei Durchführung von Suchaktionen zu verständi¬ 
gen ist, da sie sämtliche Schlüssel für die unter Verschluß gehaltenen Räume besitzt. Die 
SS-Angehörigen sind entsprechend zu belehren. 


StB 18/44 


27. Juni 1944 


463 


7. Betreten der Bahnanlagen und der Gebäude der DR 

Es ist in letzter Zeit wiederholt festgestellt worden, daß SS-Angehörige auf den Bahnan¬ 
lagen und in den Bahnbetriebswerken der Deutschen Reichsbahn angetroffen wurden. 
Das Betreten dieser Anlagen ist nicht nur verboten, sondern birgt auch für die einzelnen 
SS-Angehörigen große Gefahren in sich, da die Bahnschutzpolizei angewiesen ist, hier 
schärfstens einzugreifen, weil jedes unberechtigte Betreten Sabotageakte erwarten läßt. 
Bei Nichtbeachtung etwaiger Haltrufe der Bahnschutzpolizei wird diese sofort von der 
Schußwaffe Gebrauch machen. Die SS-Angehörigen sind entsprechend zu belehren. 
Ich werde mir gemeldete Verstöße schärfstens bestrafen. 

8. Eingriffe von SS-Angehörigen in Betriebsvorgänge der DR 

Die Deutsche Reichsbahn führt Klage darüber, daß SS-Angehörige die Weichen auf 
Gleis 21 eigenmächtig umstellen. Derartige Eingriffe in die Betriebsvorgänge der Deut¬ 
schen Reichsbahn bedeuten nicht nur ein Leistungshemmnis, sondern auch eine große 
Betriebsgefahr. Für diese Aufgaben sind allein die Bediensteten der DR zuständig und 
ich verbiete jeden Eingriff in deren Dienstbetrieb. Es ist sogar vorgekommen, daß die 
Beamten der DR bedroht worden sind. 

9. Truppenbetreuungsveranstaltungen im Kameradschaftsheim 

Seit einiger Zeit ist bei Kinovorstellungen und anderen Veranstaltungen die Unsitte 
eingerissen, daß SS-Angehörige während der Vorstellungen (anscheinend, weil ihnen 
die Stücke nicht gefallen) den Saal verlassen. Derartige Störungen der Veranstaltungen 
haben sofort zu unterbleiben. Der jeweilige Saalordnerdienst ist anzuweisen, nur noch 
in den Pausen Personen passieren zu lassen. Den Anordnungen des Saalordnerdienstes 
ist in jeder Hinsicht Folge zu leisten. Aufgefallen ist weiterhin - besonders in der Ver¬ 
anstaltung am 23.6. - daß Männer die Schemel der letzten Reihen wegnehmen und sich 
damit in die Gänge ganz links bezw. ganz rechts setzen. Diese Gänge müssen jedoch 
für besondere Vorkommnisse (Feuersgefahr oder ähnliches) in einer Breite von 1.50 m 
unter allen Umständen freibleiben. Der Führer des Saaldienstes hat in Zukunft genaue¬ 
stem darauf zu achten, daß diese Gänge freigehalten werden. Außerdem sind 2 Mann 
des Saaldienstes an den Eingang abzustellen, die die Ausweise sämtlicher Zivilisten auf 
die Eintrittsberechtigung prüfen. 

10. Alleinstehende SS-Angehörige 

Bis zum 30.6.44 sind dem SS-Standortältesten - Abt. VI - von sämtlichen Einheiten und 
Dienststellen alle diejenigen SS-Männer (unter Angabe von Name, Vorname, Dienst¬ 
grad und Einheit bezw. Dienststelle) zu melden, die völlig alleinstehen, d.h. Männer, die 
weder Eltern noch Frau oder Geschwister haben, durch die sie betreut werden bezw. 
bei welchen sie ihren Urlaub verbringen können. 

11. Radioapparate 

Um eine Übersicht über die im SS-Standort Auschwitz ausgegebenen Radioapparate zu 
gewinnen, werden sämtliche Einheiten, Dienststellen, Führer, Unterführer und Männer, 
die einen von der Abt. VI oder der SS-Standortverwaltung ausgegebenen Radioapparat 
leihweise bekommen haben, angewiesen, diesen unter Angabe von Fabrikmarke und 
-nummer sowie der Dienststelle, die ihn ausgegeben hat, in doppelter Ausfertigung bis 
zum 30.6.44 zu melden. 



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27. Juni 1944 


StB 18/44 


12. Malariabekämpfung 

Mit Beginn der Stechmückenperiode ist es erforderlich, daß die SS-Angehörigen im 
Bereich des KL Auschwitz in und außer Dienst Mückenschleier mit sich führen und 
von Mückenschutz-Kreme [sic] und Einreibemitteln Gebrauch machen. Die Einhei¬ 
ten, Dienststellen und Abteilungen haben entsprechend ihrer Stärke diese Schutzmit¬ 
tel beim Truppenarzt anzufordern und bis 30.6.44 abzuholen. Durch das Tragen von 
Mückenschleiern, sowie durch Anwendung von Mückenschutz-Kreme und Einrei¬ 
bemittel werden Mückenstiche und damit Malariaerkrankung verhütet. Nachdem im 
Jahre 1943 86 derartige Krankheitsfälle auftraten, bedeutet die vorbeugende Maßnahme 
einen wesentlichen Beitrag zur Erhaltung der Gesundheit und Einsatzbereitschaft der 
Truppe. 

13. Drahthindernis um die Krematorien III und IV 

Das Drahthindernis um die Krematorien III und IV ist ab Montag, dem [sic] 26.6.44, 
16.00 Uhr, mit elektrischem Strom geladen. Alle SS-Angehörigen und Gefolge sind 
hiervon sofort in Kenntnis zu setzen. 

14. Schuhaustauschstelle für Kinder - SS-Standortverwaltung Zimmer 7 

Ab sofort findet der Schuhtausch nur noch mittwochs von 15.00 bis 17.00 Uhr statt. 
Außer dieser Zeit werden Schuhe nicht getauscht. Bei dieser Gelegenheit wird nochmals 
darauf hingewiesen, daß die einzutauschenden Schuhe in einwandfreiem, gebrauchsfähi¬ 
gem Zustand sein müssen, da dieselben wieder zum Tausch herangezogen werden. 

15. Sportgemeinschaft-SS Auschwitz 

Bei den am 18.6.44 in Kattowitz stattgefundenen Kreismeisterschaften errangen die 
Leichtathleten der hiesigen Sportgemeinschaft von 7 zu vergebenden 5 Meistertitel 
und belegten außerdem 5 mal den 2. und 3 mal den 3. Platz, so daß sie sich damit 
zur Teilnahme an den oberschlesischen Gaumeisterschaften qualifizierten. Kreismeister 
wurden: 

SS-Uscha. Winter -Standortverwaltung im Kugelstoß mit 12,36 m 

im Diskuswurf " 37,50 m 

im Speerwurf " 49,60 m 

SS-Uscha. Achtelik-4. Kompanie KL Au. I im Weitsprung " 6,18 m 

SS-Uscha. Eberle - Standortverwaltung im Hammerwurf " 40,96 m 

Diesen Vertretern der Sportgemeinschaft-SS Auschwitz spreche ich für ihre ausgezeich¬ 
neten Leistungen meine besondere Anerkennung aus. 

16. Diebstahl 

Am 14.6.44 wurde im Bereich des KL Au II bei Gleis 21 West das Dienstfahrrad Nr. 25 
gestohlen. Kennzeichen des Fahrrades: schwarzlackierter Rahmen mit grün abgesetzten 
Streifen, Lenker mit eingestanztem Zeichen „ZB 25“, Fabrikmarke und -nummer Zbro- 
jowka 19382, Pedalenzahnrad weist Buchstaben ,SCZ“ auf. Zweckdienliche Angaben 
sind an den Gerichts-SS-Führer zu richten. 


StB 18/44 


27. Juni 1944 


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17. Besprechung für die Einheitsführer 

Am Freitag, dem [sic] 30.6.44, 20.30 Uhr, findet für sämtliche Einheitsführer des SS- 
Standortes Auschwitz, der Kommandanturen I, II und III sowie der Dienststellen 
(SS-Standortvcrwaltung, Bauinspektton .Schlesien") eine Besprechung über aktuelle 
Fragen der Schulung und die Erläuterung des neuen Schulungsplancs statt. Sämtliche 
Einheitsführer haben daran teilzunehmen. 

18. Jagdscheininhaber der Waffen-SS 

Alle Einheiten und Dienststellen melden bis 30.6.44 sämtliche SS-Angehörige, die im 
Besitze eines Jagdscheines sind, unter gleichzeitiger Angabe, um den wievielten Jagd¬ 
schein es sich handelt. 

19. Ungültige AusweiseAusweis, ungültiger 

Nachstehende Ausweise bezw. Armbinden werden für ungültig erklärt; vor Mißbrauch 
wird gewarnt: 


beschäftigt bei Firma: 


4987 Partjka, Zbgniew 

geb. 12.7.25 

Falck, Gletwitz 

1699 Kula, Wladislaus 

2.2.22 

Lenz & Co. 

2021 Jarosz, Franz 

" 18.8.11 

Falck, Gleiwitz 

4597 Prokop, Jan 

" 27.1.23 

Industriebau AG 

4563 Venua, Vaslav 

" 11.7.20 

Industriebau AG 

6295 Kos, Karl 

" 9.11.19 

Hirt 

4399 Machus, Walter 

" 17.5.84 

Zentralbauleitung 

1797 Hermann, Paul 

" 13.9.90 

Huta AG 

4109 Drozdz, Michael 

" 24.9.98 

Industriebau AG 

4616 Dusek, Josef 

" 13.6.24 

Industriebau AG 

1654 Schröder, Erika 

9.2.22 


4293 Fudcla, Johann 

" 25.5.98 

Kluge, Alt-Gleiwitz 

1947 Rybica, Josef 

" 22.3.84 

Lenz & Co. 

3939 Samushez, Vasilji 

" 26.12.11 

Landwirtschaftsbetriebe 

4762 Undank, Heinrich 

2.4.86 

Deutsche Bau AG 

4519 Ritthammer, Ludwig 

" 12.7.03 

Industriebau AG 

4645 Erban, Miroslaus 

" 12.12.24 

Industriebau AG 

4422 Zeman, Adam 

" 24.12.14 

Zentralbauleitung 

3152 Sufa, Bronislaus 

" 15.11.20 

Riedel 

4174 Wloch, Ladislaus 

” 22.3.17 

Industriebau AG 


gez. Höß 
SS-Obersturmbannführer 

F.d.R. 

[Unterschrift Höcker] 

SS-Obersturmführer und Adjutant 


[Verteiler] 








466 


14. Juli 1944 


KB 8/44 


Kommandanturbefehi Nr. 8/44 


Monowitz, 14. Juli 1944 


1. Belobigungen 

Folgende SS-Angehörigen haben durch ihr umsichtiges Verhalten die Flucht von Häft¬ 
lingen verhindert: 

am 22.6.44 - SS-Oberscharführer Fritz Frischholz - 1 . Komp, 
am 23.6.44 - SS-Sturmmann Johann Ciener - 2. Komp, 

am 23.6.44 - SS-Schütze Martin Kempl - 2. Komp, 

am 24.6.44 - SS-Sturmmann Josef Mio witz - 3. Komp, 

am 27.6.44 - SS-Sturmmann Franz Klemm - 3. Komp, 

am 29.6.44 - SS-Sturmmann Adam Rausch - 4. Komp, 

am 7.7.44 - SS-Sturmmann Josef Berger - 4. Komp. 

Ich spreche den Genannten für ihre bewiesene Aufmerksamkeit meine Anerkennung 
aus. 


2. Disziplinäre Unterstellung von Angehörigen der Waffen-SS unter Wehrmachtdienst¬ 
stellen und umgekehrt 

Auf Punkt 3 der Ziffer 201 des HVB1. v. 12.6.44, Teil B wird besonders hingewiesen, 
wonach Wehrmachtsangehörige, die zu Truppenteilen oder Dienststellen der Waffen- 
SS kommandiert sind, der SS-DBO unterliegen und der Disziplinarstrafgewalt der 
betreffenden Einheitsführer oder Dienststellenleiter unterworfen sind. 

Dies gilt im Bereiche der Kommandantur KL Auschwitz III für die Lager Eintracht¬ 
hütte, Laurahütte und Sosnowitz. 

Die dortigen Wachmannschaften sind sofort darüber in Kenntnis zu setzen. 

3. Verhalten auf Postenkette 

Im Verhalten auf Postenkette reißen immer wieder Nachlässigkeiten ein, die nicht nur 
rein äußerlich ein schlechtes, unmilitärisches Bild geben, sondern auch die Bereitschaft 
und Sicherheit gefährden. Es geht nicht an, daß Wachposten mit total aufgeknöpf¬ 
ten Uniformröcken, nachlässig umgeschnallten [sic] Koppel, das bis zu den Knieen 
durchhängt und mit waagerecht umgehängten [sic] Gewehr - wie Wildschützen - ihren 
Dienst versehen. Auch ist beobachtet worden, daß Posten verkehrt zur Front stehen, 
um sich eine passende Sitzgelegenheit zu schaffen, wobei sie längere Zeit die Häftlinge 
aus den Augen lassen. 

Ich erwarte, daß diese Mißstände durch die Postenkontrollen ebenfalls baldigst abge¬ 
stellt werden. 

4. Überprüfung der Lagersicherheit 

In einzelnen Lagern mußte festgestellt werden, daß in manchen neuen, leerstehenden 
und auch belegten Baracken die verschiedensten Unterkunftsgeräte, Reservedecken, 
lose Bretter und auch Stroh aufgestapelt sind. Abgesehen von der Brandgefahr, bieten 
solche Ansammlungen eine nicht zu unterschätzende Gelegenheit für Häftlingsfluchten, 
da die losgerissenen Bretter für den Bau eines Stollenganges verwandt [sic] werden 
können und der Einstieg selbst durch diese Gegenstände verdeckt (getarnt) werden 
kann. 

Ich ordne daher an, daß alle Räume in denen solches Gerät lagert, jeden Abend genaue¬ 
stem kontrolliert werden, um jede Fluchtvorbereitung von vorneherein auszuschalten. 


KB 8/44 


14. Juli 1944 


467 


5. Pflege der Waffen 

Ein großer Teil des hiesigen Wachsturmbannes ist mit neuen Waffen (ital. Gewehre) 
ausgestattet worden. Diese bedürfen einer ganz besonderen Pflege. Auf keinen Fall darf 
bei den neuen Gewehren die Schaftpflege vernachläßigt werden. Schaftpflegemittel und 
Streichwachs stehen in genügender Menge zur Verfügung und sind beim Waffenwart 
der Kdtr. KL Auschwitz III anzufordern. Ich mache die Kompanie- und Zugführer für 
die sofortige Durchführung dieser Anordnung persönlich verantwortlich. 

6. Erfindungen und Verbesserungsvorschläge aus den Kreisen der SS-Angehörigen 

Aus einer Anordnung des SS-WVHA, vom 28.6.44 wird auszugsweise folgendes be¬ 
kanntgegeben: 

»Ausarbeitungen über Erfindungen und Verbesserungen sind auf dem Dienstweg 
der Amtsgruppe D einzureichen. SS-Angehörige geben Vor- und Zuname, ihre 
SS-Nr. und ihre Kompanie an. Jede eingereichte Erfindung und jeder Verbesse¬ 
rungsvorschlag werden auf Verwendungsmöglichkeit überprüft und bei Verwertung 
prämiert.“ 

7. Verordnungsblatt der Waffen-SS vom 1.7.44, Nummer 13 
Auf 

Ziffer 352 - Verwendung dienstlicher Briefbogen - 
wird besonders hingewiesen. 

8. Heeres-Verordnungsblatt vom 12.6.44, Teil B, Blatt 12 
Auf 

Ziffer 227 - Tragen von Stoffgamaschen zur Rundbundhose und langen Tuchhose - 
wird besonders hingewiesen. 

9. Betriebsstoffeinsparung 

Lt. Chefbefehl Nr. 27 vom 20.6.44 erfordert die derzeitige Betriebsstofflage radikale 
Sparmaßnahmen bei allen Dienststellen des SS-Wirtschafts-Verwaltungshauptamtes. 
Ab 1.7.44 werden nur mehr 50% der bisherigen Zuteilungen erfolgen. Fahrten werden 
nur dann genehmigt, wenn diese im dienstlichen Interesse unumgänglich notwendig 
sind und kein anderes Verkehrsmittel zur Verfügung steht. Dies gilt im Bereich der 
Kommandantur KL Au. III besonders für die Lagerführer, welche mit einem Krad aus¬ 
gestattet sind. Die Lagerführer der abgelegenen Arbeitslager haben für größere Strecken, 
insbesondere für die Fahrt nach Auschwitz-Monowitz die Benutzung der Eisenbahn 
vorzuziehen. 

Bei Übertretung dieses Befehls erfolgt Entzug des Krades und Bestrafung. 

10. Einweisung von E-Häftlingen 

Aus gegebener Veranlassung wird darauf hingewiesen, daß keine Betriebsdirektion oder 
-Verwaltung berechtigt ist, Zivilpersonen jeder Art als E-Häftlinge in das betreffende 
Arbeitslager einzuweisen. Jede Einweisung geschieht nur auf dem Wege über die Pol. 
Abteilung bezw. durch die Gestapo. 



468 


14. Juli 1944 


StB 19/44 


11. Zuständigkeit der Capos 

Es wird nochmals darauf hingewiesen, daß die Capos nicht zur Arbeit einzuteilen 
sind, da ihnen lediglich die Aufsicht über die Häftlinge obliegt und sie jederzeit für 
die Vollzähligkeit ihrer [sic] Kommandos, sowie für die Arbeitsleistung verantwortlich 
sind. 

12. Häftlingseinsatz 

Ab sofort ist der Arbeitseinsatz der Häftlinge durch die Lagerführer genau zu überprü¬ 
fen. Es ist vor allem zu beachten, daß jeder Facharbeiter in seinem Beruf eingesetzt wird, 
weil nur dadurch eine 100%-ige Arbeitsleistung erzielt werden kann. Sind Facharbeiter 
aus irgendeinem Grunde nicht entsprechend eingesetzt, so sind diese sofort der Kdtr. KL 
Au III, Abtl. III zu melden. Andererseits aber sind als Facharbeiter gemeldete, als solche 
jedoch nicht anerkannte Häftlinge abzusetzen und der Abteilung III a in Auschwitz zu 
melden. 

Auch ist es unstatthaft, daß Facharbeiter von einzelnen Meistern ohne genügende Zwi¬ 
schenfreizeit von einer Tagschicht auf die folgende Nachtschicht überwiesen werden. 
Ich mache die Lagerführer dafür verantwortlich, daß eine solche Außerachtlassung der 
notwendigen Ruhezeit nicht mehr vorkommt. 


Der Lagerkommandant 
gez. Schwarz 
SS-Hauptsturmführer 


f.d.R. 

[Unterschrift Schütte] 

SS-Obersturmführer 

[Verteiler] 

Nachsatz zu Punkt 4 

In den Lagern, wo den Häftlingen vom Werk aus Schutzkleidung zur Verfügung gestellt 
wird, ist darauf zu achten, daß diese stets sofort unter Aufsicht eines SS-Angehörigen ent¬ 
sprechend gekennzeichnet wird, damit keine Verwechslung mit Zivilarbeitern Vorkommen 
kann und jede Fluchtmöglichkeit unterbunden wird. 

Ferner haben die Lagerführer sich davon zu überzeugen, ob alle Zivilpersonen, die mit 
Häftlingen in Berührung kommen, die von der Pol. Abtl. herausgegebene Verpflichtungs¬ 
erklärung unterschrieben haben. Bis zum 20.7.44 ist Vollzugsmeldung zu erstatten. 


Standortbefehl Nr. 19/44 


Auschwitz, 14. Juli 1944 


1. 4. Opfersonntag für das DRK 

Die Sammlung für das DRK am 8. und 9.7.1944 brachte das Ergebnis von 
RM 16.756,56. 




StB 19/44 


14. Juli 1944 


469 


Ich spreche allen SS-Angehörigen und Gefolgschaftsmitgliedern des SS-Standortes 
Auschwitz für ihre Opferbereitschaft meine Anerkennung aus. 

2. Verwendung dienstlicher Briefbogen 

(siehe V.Bl.d.Waffen-SS Nr. 13 vom 1.7.44, Ziffer 352) 

Es besteht Veranlassung darauf hinzuweisen, daß die Verwendung dienstlicher Brief¬ 
bogen in privaten Angelegenheiten zu unterbleiben ist. Besonders streng ist auf die 
Einhaltung dieses Verbotes zu achten, wenn es sich um persönliche Wünsche im Zu¬ 
sammenhang mit den aus Anlaß des Krieges erlassenen Bewirtschaftungsmaßnahmen 
handelt. Es wird jeder zur Rechenschaft gezogen, der durch Verwendung eines dienst¬ 
lichen Briefbogens der Durchsetzung eines persönlichen Anliegens mehr Nachdruck 
verleihen will. 

3. Tragen von Stoffgamaschen zur Rundbundhose und langen Tuchhose 

Auf HVBl. Teil B, Blatt 12, vom 12.6.44, Ziffer 227, wird hingewiesen. Danach wird 
befohlen: 

a) Zur Rundbundhose (Keilhose) sind stets Stoffgamaschen zu tragen. 

b) Beim Tragen der Stoffgamaschen zur langen Tuchhose wird die Hose an der vor¬ 
deren Bügelfalte der Hosenbeinenden erfaßt, nach rechts bezw. links auswärts 
umgeschlagen, die Stoffgamaschen angelegt und der Überfall nur an der äuße¬ 
ren Seite durch mäßiges Herausziehen der Hosenenden aus der Stoffgamasche 
gebildet. 

c) Beim Tragen der langen Tuchhose ohne Stoffgamaschen ist die Tuchhose über 
den Schnürschuhschaft zu ziehen. 

Die Streifen haben Verstöße gegen diesen Befehl zu melden. Es ist verboten, beim Tragen 
von Schnürschuhen die Stoffgamaschen wegzulassen und dafür die Socken aufgerollt 
zu tragen. 

4. Ablieferung von Waffen bei Versetzungen 

In letzter Zeit ist es wiederholt vorgekommen, daß sich SS-Angehörige bei ihrer Ver¬ 
setzung nicht beim zuständigen Waffcnwart abgemeldet haben oder es wurde von der 
betr. Einheit oder Dienststelle unterlassen, den Laufzettel auszustellen, so daß es den 
SS-Angehörigen möglich war, Waffen - insbesondere Pistolen - unbefugterweise mit¬ 
zunehmen und diese dadurch dem Standort Auschwitz zu entziehen. 

Ferner mehren sich die Fälle, daß bei Inhaftnahme von SS-Angehörigen die Dienst¬ 
pistolen nicht bei der zuständigen Stelle abgeliefert werden. Nach Entlassung aus der 
Haft bezw. bei Versetzung zu Bewährungseinheiten kann niemand Auskunft über den 
Verbleib der Waffen geben. Dadurch entsteht umfangreicher, sich über Monate hin¬ 
ziehender Schriftwechsel, dessen Enderfolg meist ergebnislos ist. Es wird daher er¬ 
neut befohlen, bei Versetzung von SS-Angehörigen ordnungsgemäße Abrüstung mit¬ 
tels Laufzettel zu veranlassen. Bei Nichtbeachtung dieser Anordnung werde ich die 
Einheitsführer bezw. Dienststellenleiter persönlich verantwortlich machen. 

5. Mitnahme der Gasmasken bei Lazaretteinlieferungen 

Trotz mehrmaliger Anordnung werden noch immer den lazarettkranken SS-Angehöri- 
gen des Standortes Auschwitz keine Gasmasken mitgegeben. Es wird deshalb letztmalig 
befohlen, daß allen SS-Angehörigen vor Aufnahme in das SS-Rcvier, in ein Lazarett 
oder in das SS-Lagerlazarett Auschwitz Gasmaske und Stahlhelm mitzugeben sind. 




470 


14. Juli 1944 


StB 19/44 


6. Jagdschutz 

Am 27.6.44 wurde im Revierteil Birkenau ein Schmalreh aufgefunden, das an einem 
Kugeldurchschuß verendet war. Die SS-Angehörigen sind zu belehren, daß bei Fest¬ 
stellung etwaiger Schuldiger schärfste Strafen beantragt werden, 

7. Unterkunft der SS-Helferinnen 

Es wird nochmals darauf hingewiesen, daß der Reichsführer-SS grundsätzlich Männer¬ 
besuche in den Unterkünften der SS-Helferinnen verbietet. Die SS-Angehörigen der 
Einheiten und Dienststellen sind laufend über das Verbot zu belehren. Sollten mir 
noch Verstöße gemeldet werden, haben die Betreffenden mit strengster Bestrafung zu 
rechnen. 

8. SS-Mann Guido Immerdar 

Es ist festzustellen, ob sich vor etwa 2 Jahren bei irgend einer [sic] Einheit oder Dienst¬ 
stelle innerhalb des KL Auschwitz ein SS-Mann Guido Immerdar befunden hat. Mel¬ 
dung ist an die Gerichtsabteilung des KL Auschwitz zu erstatten. Fehlanzeige ist nicht 
erforderlich. 

9. Sportgemeinschaft-SS Auschwitz 

Nach den Erfolgen bei den Kreismeisterschaften in Kattowitz holten die Vertreter 
der hiesigen Sportgemeinschaft auch bei den Gaumeisterschaften am 8. und 9.7.44 in 
Königshütte mehrere Meistertitel nach Auschwitz. 

Es wurden Gaumeister. 

SS-Uscha. Winter Standortverwaltung im Kugelstoßen mit 13,01 m 

im Speerwurf mit 49,25 m 
im Diskuswurf mit 36,10 m 
SS-Uscha. Eberle Standortverwaltung im Hammerwurf mit 41,06 m 
Ferner errangen: 

SS-Uscha. Achtelik 4./SS-T.Stuba. KL Au. I 2. Platz im Dreikampf der allgemeinen 
Klasse 

SS-Uscha. Jansen Kommandanrurstab KL Au. I überlegenen Sieg im Dreikampf 
der Altersklasse I. 

Die genannten Teilnehmer belegten außerdem mehrere 2., 3. und 4. Plätze in allen 
anderen Disziplinen. 

Den erfolgreichen SS-Angehörigen herzlichsten Glückwunsch zu ihren Meistertiteln 
und meine besondere Anerkennung für ihre ausgezeichneten Leistungen. Es ist gelun¬ 
gen, die Gaubesten 1944 für ein Sportfest in Auschwitz am 16.7.1944 zu gewinnen. 
Dabei haben die SS-Angehörigen des Standortes Auschwitz Gelegenheit, sich von den 
guten Leistungen der nieder- und oberschlesischen Spitzenkönner in der Leichtathletik 
persönlich zu überzeugen. 

Die Veranstaltung wird mit folgender Wettkampffolge durchgeführt: 

9.30 und 14.00 Uhr leichtathletische Wettkämpfe: 

Frauen: 100 m-Lauf, Weit-, Hochsprung, Kugelstoßen, Diskus-, Speerwerfen. 
Männer: allgemeine Klasse: 

100,400,1500 m-Lauf, Weit-, Hochsprung, Kugelstoßen, Diskus-, Hammer-, Speer¬ 
werfen. 

Männer: Altersklasse I (dies. Jahr 32 Jahre) 

100 m-Lauf, Weitsprung, Steinstoßen. 


StB 19/44 


14. Juli 1944 


471 


Männer: Altersklasse II (dies. Jahr 40 Jahre) 

50 m-Lauf, Weitsprung, Steinstoßen. 

17.00 Uhr: Fußball-Städtespiel Bielitz-Auschwitz. 

Die Einheitsführer und Dienststellenleiter haben SS-Angehörige mit entsprechendem 
Können zur aktiven Teilnahme an den Wettkämpfen anzuhalten. Darüberhinaus [sic] 
erscheinen alle dienstfreien SS-Angehörigen auf dem Sportplatz, um durch ihren Be¬ 
such die aktiven Teilnehmer in ihrem Kampf gegen die nieder- und oberschlesische 
Konkurrenz zu stärken. 

10. Schulung für die gesamte Truppe 

Für die gesamte Truppe des Standortes spricht der Leiter der Abt. VI, SS-Oberschar- 
führer Knittel, über das Thema: .Die Vergeltung“. 

am 14.7.44 20.30 Uhr für Kommandantur III in der Kantine Monowitz 

am 17.7.44 20.30 '* " " II " " " Birkenau 

am 21.7.44 20.30 " " ” I und die 10 selbständigen 

Dienststellen des Standortes (SS-Standortverwaltung, SS-Standortarzt, Bauinspek¬ 
tion .Schlesien“ und Zentralbauleitung, Landwirtschaftsbetriebe, DLM-GmbH, 
Sonderbeauftragter RF-SS f. Schädlingsbekämpfung, D AW, TWL, Hygiene-Institut) 
im großen Saal des Kameradschaftsheimes. 

11. Schulung für Führer 

Am Dienstag, 25.7.1944,20.30 Uhr, findet für alle Führer des Standortes eine Schulung 
im Führerheim statt. Es spricht der Leiter der obt. VI, SS-Oberscharführer Knittel, 
über das Thema: 

.Der Nationalsozialismus in seiner Stellung zum deutschen und europäischen Geistes¬ 
leben“. 

12. Truppenbetreuungsveranstaltungen im Juli 

18.7.44: Gastspiel der Filmschauspielerin Maria Landrock, Berlin mit En¬ 
semble, 

27.7.44: Gastspiel des Tanz- und Schauorchesters Bernhard Ette mit meh¬ 
reren Solisten. 

13. Buchverkauf in der Abt. VI 

Der Abt. VI wurde von einer höheren Dienststelle eine Reihe von Büchern zum Verkauf 
an SS-Angehörige zugewiesen. Diese Bücher werden nur am Montag, dem 17.7.44, in 
der Zeit von 7.00-12.30 Uhr und 14.00-18.00 Uhr im Zimmer 21 abgegeben. Jeder 
SS-Angehörige erhält nur 1 Buch. 

14. Meldung der Schulungsstunden 

Sämtliche Einheiten des Standortes (der Kommandanturen I, II u. III, Stabskompa¬ 
nien der SS-Standortverwaltung und der Bauinspektion Schlesien) melden dem SS- 
Standortältesten zum Sonnabend jeder Woche 12.00 Uhr, wann und wo die Schulung 
der betreffenden Einheit in der darauffolgenden Woche stattfindet. 



14. Juli 1944 


StB 19/44 


472 


15. Jahrbücher der Deutschen Volksgruppe 

Die Jahrbücher 1944 der Deutschen Volksgruppe in Ungarn, Kroatien und Nord- 
Schleswig sind in der Abt. VI eingetroffen und werden in die SS-Bücherei für die 
allgemeine Ausleihe zur Verfügung gestellt. Für die Deutschen aus den Volksgruppen 
bieten diese Kalender, die über 200 Seiten Umfang haben, durch ihre literarischen Bei¬ 
träge, Berichte aus den Siedlungsgebieten, der Art des Einsatzes der Gruppenmitglieder 
und die reiche Bildgestaltung eine unerschöpfliche Quelle zur laufenden Unterrichtung 
über die Heimat und für eine lebendige geistige Zwiesprache mit ihrer engeren Land¬ 
schaft. Es ist dafür Sorge zu tragen, daß jeder Angehörige aus den Volksgruppen über 
das Vorhandensein dieser Kalender in der SS-Bücherei Kenntnis erhält. 

16. Nachwuchs an schaffenden Künstlern 

Einem Wunsche des Reichsführers-SS entsprechend ist dem Nachwuchs an schaffen¬ 
den Künstlern in der Waffen-SS für deren Fortkommen vermehrte Aufmerksamkeit 
zu schenken. Unterführer und Männer des gesamten Standortes, die ein ausgeprägtes 
künstlerisches Talent besitzen, sind unter Angabe von Name, Dienstgrad, Geburtsda¬ 
tum und bereits erfolgter Ausbildung bis zum 15. Juli 1944 an den SS-Standortältesten 
- Abt. VI - zu melden. 

17. Erholungsheime der Waffen-SS 

Es ist immer noch nicht genug bekannt, daß es 17 Erholungsheime der Waffen-SS gibt 
und zwar im Gebirge, an der See, im Hügelland (in bekannten Kurorten des Altreiches, 
im Protektorat, im Elsaß wie z.B. in Bad Gastein, Bad Elster, Seebad Binz usw. - auch 
in Oberitalien wie Meran, Castrozza), in denen SS-Angehörige mit ihrer Frau und den 
Kindern ihren Urlaub verbringen können. 

Der Pensionspreis für Erwachsene liegt durchschnittlich bei RM 6,00, der Preis für Kin¬ 
der ist 50% niedriger. Die Heime liegen alle in wunderbarer Lage und bieten Gelegenheit 
für eine durchgreifende Entspannung. Anträge sind unmittelbar an das SS-Wirtschafts- 
Verwaltungshauptamt - Amt W VIII (Sonderaufgaben) - in Kranichfeld bei Weimar, 
Oberschloß, zu richten. Weitere Auskünfte erteilt die Abt. VI. 

18. Betreuung der Deutschen aus dem Südosten 

Für alle Fragen der geistigen und seelischen Betreuung der SS-Angehörigen aus dem 
Südosten ist grundsätzlich die Abt. VI für den gesamten Standort zuständig. Es muß al¬ 
len Männern aus dem Südost-Raum Gelegenheit gegeben werden, in persönlichen und 
menschlichen Angelegenheiten den Leiter der Abt. VI um Rat anzugehen und ihn über 
wichtige Fragen der Volksgruppe sowie der weltanschaulich-politischen Haltung zu 
sprechen. Als spezieller Sachbearbeiter für Südost-Fragen wurde SS-Unterscharführer 
Behrends in der Abt. VI eingesetzt. Die wirtschaftlichen und finanziellen Angelegen¬ 
heiten regelt wie bisher der Gerichts-SS-Führer. 

19. Diebstahl 

Aus dem Fahrradständer gegenüber dem SS-Revier wurde das Dienstfahrrad Lw 68 ge¬ 
stohlen. Kennzeichen des Rades: Marke Apollo, Gestell-Nr. 307216, Rahmen schwarz 
lackiert, komplette Beleuchtungsanlage. Zweckdienliche Angaben sind an die Gerichts¬ 
abteilung zu machen. 


StSB 


17. Juli 1944 


473 


20. Verloren - gefunden 
Es gingen verloren: 

am 28.6.44 auf der Straße Kattowitz-Auschwitz, oberhalb des Myslowitzer Berges 
bei Reparaturarbeiten an einem Lkw 

1 Brieftasche mit sämtlichen Ausweispapieren, ausgestellt auf den Namen SS- 
Strm. Wilhelm Kistler 
im Truppenbad Birkenau 

1 Erkennungsmarke Nr. 32 3. Fest. Inf. Btl. XVIII/999 
im Lagerbereich 

1 SA Wehrabzeichen in Bronce [sic] Nr. 308 774 
Gefunden wurden: 

1 Federetui mit Inhalt, 

1 größerer Geldbetrag vor dem SS-Revier, 

1 Geldbetrag im Unterführerheim des Kameradschaftsheimes. 

Die verlorenen und gefundenen Gegenstände sind beim SS-Standortältesten, Zim¬ 
mer 14, abzugeben bezw. gegen Nachweis abzuholen. 

21. Ungültige Ausweise 

Nachstehende Ausweise gingen verloren und werden für ungültig erklärt; vor Mi߬ 
brauch wird gewarnt: 

Nr. 3022 Zemczak, Michael beschäftigt bei Fa. Riedel & Sohn, 

Nr. 4293 Fudela, Johann " " Fa. Josef Kluge, 

Nr. 1226 Piotrowski, Viktor " " Fa. Josef Kluge. 

22. Radioapparate 

Die mit Standortbefehl Nr. 18/44, Ziffer 11, vom 27.6.44 befohlene Meldung der im 
Besitz von Einheiten, Dienststellen, Führern, Unterführern und Männern befindlichen 
Rundfunkgeräte ist nur teilweise erstattet worden. Die ausstehenden Meldungen sind 
umgehend, spätestens bis 20.7.44, an den SS-Standortältesten - Abt. VI - einzureichen. 

gez. Höß 
SS-Obersturmbannführer 


F.d.R. 

[Unterschrift Höcker] 
SS-Obersturmführer und Adjutant 

[Verteiler] 


Standortsonderbefehl 


Auschwitz, 17. Juli 1944 


Zu den Truppenbetreuungsveranstaltungen (Theater und Film) im Kameradschaftsheim der 
Waffen-SS Auschwitz haben nur die im SS-Standort befindlichen Einheiten und Dienst¬ 
stellen der Waffen-SS, die Zivilangestellten (Deutsche) sowie die in Auschwitz liegenden 



474 


21. Juli 1944 


SrSB 


Einheiten des Heeres und der Luftwaffe Zutritt. Außerdem ist es den Familienangehörigen 
der Genannten gestattet, diese Veranstaltungen zu besuchen. Die zivilen Besucher haben 
sich am Saaleingang als Familienangehörige bezw. als Zivilangestellte der Waffen-SS oder 
der Wehrmacht auszuweisen. 

Die Kommandantur I und die Kommandantur II stellen ab sofort nach Anforderung durch 
Abt. VI abwechselnd für Theaterveranstaltungen einen Führer, 2 Unterführer und 3 Mann 
für den Saalordnerdienst ab, für Kinoveranstaltungen einen Portepee-Unterführer und 
3 Mann. 

Bei Theaterveranstaltungen (Konzerte, Bunte Abende, Varite [sic] usw.) ist die Sitzordnung 
folgende: 


Reihe 

1 bis 3 : 

SS-Führer und Offiziere, 

It 

4: 

Verwundete und Lazarettangehörige, 

II 

5 bis 6 : 

NS- u. DRK-Schwestern, SS- u. Flakhelferinnen, Aufseherin¬ 
nen des FL. 

II 

6 bis 12: 

SS- u. Wehrmachtangehörige mit Frauen, weibliche Zivilange¬ 
stellte, 

II 

13 bis 15: 

Portepee-Unterführer, 


" 16 bis Schluß : die Truppe ohne Unterschied der Dienstgrade und Einheiten. 

Die Stuhlrcihen sind durch Schilder gekennzeichnet. Besucher, die diese Sitzordnung nicht 
beachten, müssen damit rechnen, überhaupt keinen Platz zu erhalten. In sämtlichen Räumen 
des Kameradschaftsheims (mit Ausnahme des Unterführerheims) ist das Rauchen streng¬ 
stens untersagt. Die Gänge sind in voller Breite frei zu halten. Das Versetzen der Schemel 
ist verboten. Zur Vermeidung von Störungen wird der Saal zu Beginn der Aufführungen 
gesperrt. Aus- und Eintritt ist nur während der Pausen möglich. 

Bei Filmveranstaltungen ist die Sitzordnung folgende: 

2 Reihen in der Mitte: SS-Führer und Offiziere, 

davor 4 Reihen: NS- u. DRK-Schwestern, SS- u. Flakhelferinnen, SS- u. Wehrmachtsan¬ 
gehörige mit Frauen sowie weibliche Zivilangestellte der Waffen-SS. 
Unter Reihe ist jeweils die linke und rechte Seite des Saales zu verstehen. 

Dieser Standort-Sonderbefehl ist allen SS- u. Wehrmachtangehörigen sowie den Gefolg¬ 
schaftsmitgliedern des Standortes bekannt zu geben. 


i.V. gez. Baer 
SS-Sturmbannführer 


F.d.R. 

[Unterschrift Höcker] 
SS-Obersturmführer und Adjutant 

[Kein Verteiler] 


Standortsonderbefehl 


Auschwitz, 21. Juli 1944 


Es ist festgestellt worden, daß die Bestimmungen im HVBI. Teil C vom 15.2.44 Ziff. 51, 
wonach Landwirtschafts-Urlaub in voller Höhe auf den Erholungsurlaub anzurechnen 



StB 20/44 


29. Juli 1944 


475 


ist, nicht in allen Fällen eingehalten werden. Vielmehr erhalten die Männer zum Teil 
bereits zu Beginn des Urlaubsjahres ihren Erholungsurlaub und später wird dann noch 
Landwirtschafts-Urlaub beantragt. 

Dieses ist nach den Bestimmungen unzulässig und gefährdet die gleichmäßige Berück¬ 
sichtigung aller SS—Angehörigen beim Erholungsurlaub. 

Aus diesem Grunde sind Landwirte und solche SS-Angehörige, bei denen mit Land¬ 
wirtschafts-Urlaubsgesuchen zu rechnen ist, bei der Erteilung von Erholungsurlaub grund¬ 
sätzlich bis nach der Frühjahrs- und Erntezeit zurückzustcllen. 

Sollte sich dann erwiesen haben, daß dieser oder jener einen Landwirtschafts-Urlaub 
nicht erhalten hat, so kann ihm noch bis zum Schluß des Urlaubsjahres Erholungsur¬ 
laub gewährt werden. Nur hierdurch wird eine doppelte Urlaubserteilung vermieden. Die 
Kompanieführer und Dienststellenleiter werden auf die Einhaltung dieser Richtlinien hin¬ 
gewiesen und angehalten, bei Erteilung von Urlaub genauestens hiernach zu verfahren. 


i.V. [Unterschrift Baer] 
SS-Sturmbannführer 


[Kein Verteiler] 


Standortbefehl Nr. 20/44 


Auschwitz, 29. Juli 1944 


1. Dienstübergabe 

Mit dem heutigen Tage habe ich die Dienstgeschäfte des SS-Standortältesten übernom¬ 
men. 

2. Fliegeralarm 

Der Einsatz von künstlichem Nebel bei Fliegeralarm macht eine Neuregelung des 
Verhaltens bei Alarm erforderlich. 

Bei Fliegeralarm oder Voralarm - dreimaliger gleichlanger Sirenenton - sammeln alle 
Häftlingskommandos und rücken schnellstens in die ihnen bekanntgegebenen Sam¬ 
melräume. Einzelheiten sind sämtlichen Häftlingen von den Schutzhaftlagerführern 
der Kommandanturen laufend bekanntzugeben. Sollten Häftlinge diesen Anordnungen 
nicht Folge leisten, so ist jeder SS-Angehörige verpflichtet, da Angriffs- und Flucht¬ 
gefahr gegeben ist, auch innerhalb der Postenkette ohne Anruf von der Schußwaffe 
Gebrauch zu machen. Die Häftlinge haben von dieser Anordnung Kenntnis. 

Die Postenketten sind bei Fliegeralarm durch Zwischenposten sofort zu verstärken. Die 
Sammelräume sind von den Begleitmannschaften so zu umstellen, daß die Sicherheit 
gewährleistet ist. An die Zivilangestellten und -arbeiter erlassen die zuständigen Dienst¬ 
stellenleiter entsprechende Anordnungen. Das Ausrücken der Kommandos erfolgt nach 
Entwarnung erst, wenn das Gelände nebelfrei ist. 



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StB 21/44 


3. Sicherung des Lagerbereiches 

Bis auf weiteres steht die Postenkette auch bei Nacht. Die Posten sind angewiesen, auf 
jede Person zu schießen, die bei Tag oder Nacht versucht, die Postenkette zu passieren. 
Um Unglücksfälle zu verhindern, ist jeder Angehörige des SS-Standortes Auschwitz 
verpflichtet, nur auf den zugclassenen Ausfallstraßen das Lager zu verlassen. Dabei ist 
den Schlagbaumposten stets unaufgefordert Lichtbildausweis vorzuzeigen. Fahrzeuge 
haben in jedem Falle zur Kontrolle anzuhalten. Den Schlagbaumposten ist die gewissen¬ 
hafte Kontrolle zur besonderen Pflicht gemacht, denn durch Vernachlässigung dieser 
wäre der harte Dienst der Kameraden in der Postenkette vergeblich. 

4. Belobigung 

In vorstehendem Zusammenhang spreche ich dem 

SS-Oberscharführer Lampert, 1 Kompanie KL Auschwitz I 
meine besondere Anerkennung aus, da er durch sein umsichtiges Verhalten die Flucht 
eines Häftlings, der sich auf einem Lkw versteckt hielt, verhinderte. L. erhielt dafür 
8 Tage freien Aufenthalt auf der Solahütte. 

5. Übernahme von Wehrmachtsangehörigen 

Die zu den Kommandanturen versetzten Wehrmachtsangehörigen legen in Anglei¬ 
chung an ihren bisherigen Wehrmachtsdienstgrad ab sofort die Dienstgradabzeichen 
der Waffen-SS an. Ob die Übernahme z.B. als SS-Unterscharführer oder als Waffen- 
Unterscharführer erfolgt, wird später im einzelnen festgelegt. Deshalb ist auch im Sold¬ 
buch hinter dem Wehrmachtsdienstgrad in Klammer nur z.B. Unterscharführer oder 
Sturmmann zu schreiben. 

gez. Baer 
SS-Sturmbannführer 

F.d.R.: 

[Unterschrift Höcker] 

SS-Obersturmführer und Adjutant 

[Verteiler] 


Standortbefehl Nr. 21/44 


Auschwitz, 3. August 1944 


1. Belobigung 
Ich spreche dem 

SS-Strm. Heinrich Edelmann, 2. Komp. KL Au. I 
für seine vorbildliche Pflichterfüllung meine besondere Anerkennung aus und geneh¬ 
mige ihm 5 Tage freien Aufenthalt auf der Sola-Hütte. 

E. hat in der Nacht vom 1.-2.8.44 mit Erfolg von der Schußwaffe Gebrauch gemacht, 
als eine Zivilperson - vermutlich ein abgesetzter Agent - versuchte, die Postenkette zu 
überschreiten. 



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2. SS-Lazarett Auschwitz 

Das Betreten des zum SS-Lazarett Auschwitz gehörigen Gebietes ist für jeden Unbe¬ 
fugten strengstens verboten. Zuwiderhandlungen werden bestraft. 

3. Feuerlöschteich 

Die Wasserentnahme aus den Feuerlöschteichen durch Häftlinge auf Veranlassung von 
SS-Angehörigen und Zivilangestellten wird strengstens untersagt. Feuerlöschteiche 
sind kein Reservoir für Wäschereien usw., sondern ausschließlich als Feuerlöschtei- 
chc zweckgebunden. 

4. Wohnungsänderung 

Aus gegebener Veranlassung wird aufmerksam gemacht, daß Wohnungsänderung im 
Amtsbezirk Auschwitz (Zuzug, Wegzug) nur mit Genehmigung der Ortspolizeibehördc 
erfolgen kann. 

5. Bezahlung von Wagenstandgeldern 

Da sich die Fälle häufen, daß Dienststellen des SS-Standortes Auschwitz an die hiesige 
SS-Standortkasse wegen Bezahlung von Wagenstandgeldern herantreten, wird noch¬ 
mals auf den ergangenen Befehl des SS-Führungshauptamtes hingewiesen, wonach die 
säumigen Dienststellen das Wagenstandgeld von demjenigen einzuziehen haben, der 
für die Entstehung des Standgeldes verantwortlich ist. 

Eine Belastung des Reichshaushaltes kann nur erfolgen, wenn eine entsprechende Ent¬ 
scheidung des SS-Führungshauptamtes Bv.TO-SS vorgelegt wird. 

6. Einsendung der Fahrtnachweishefte von Kfz in Außenlagern 

Um die Monatsabrechnungen für das Kraftfahrzeugwesen ordnungsmäßig und pünkt¬ 
lich durchführen zu können, sind die Fahrtnachweisungshefte bis spätestens 2. eines 
jeden Monates bei der Standortfahrbereitschaft vorzulegen. Die Außenlager haben für 
pünktliche Einsendung Sorge zu tragen. 

7. Kfz-Fahrten außerhalb der Lagerbereiche 

Es wird nochmals darauf hingewiesen, daß bei Kfz-Fahrten außerhalb der Lagerbe¬ 
reiche in jedem Fall ein gültiger Fahrbefehl vorhanden sein muß. Die Fahrer haben 
diesen Fahrbefehl bei Verkehrskontrolle vorzuzeigen und müssen außerdem im Besitz 
des SS-Führerscheines, der behördlichen Zulassung des Fahrzeuges und des Fahrtnach¬ 
weisheftes mit vorder Abfahrt eingetragener Fahrt sein. 

Kräder-Fahrer müssen in jedem Falle mit Stahlhelm fahren. 

8. Meldepflicht von Kfz-Unfällen 

Sämtliche Kfz-Unfälle, auch leichter Art, sind unverzüglich in der Fahrdienststellc der 
SS-Standonfahrbereitschaft Auschwitz zu melden, damit von dort aus, entsprechend 
den bestehenden Vorschriften, weiterverfahren werden kann. Unfallmeldungen müssen 
innerhalb 24 Stunden erstattet sein. Verspätungen ziehen Schwierigkeiten nach sich. Bei 
Unterlassung der Meldung werde ich den Säumigen bestrafen. 




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StB 21/44 


9. Häftlingstransporte auf Lkw 

Nach den bestehenden Vorschriften ist der Transport von Personen auf Lkw nur erlaubt, 
wenn diese auf Bänken oder auf dem Boden des Fahrzeuges sitzen. Es ist strengstens 
verboten, stehende Personen zu befördern, weil dadurch Verlagerungen des zu hoch 
gelegenen Schwerpunktes der Last eintreten, die die Fahrsicherheit wesentlich beein¬ 
trächtigen und die Personen in höchster Weise gefährden. Darüberhinaus [sic] können 
die Triebwerkteile des Fahrzeuges infolge Überbeanspruchung beträchtlichen Schaden 
nehmen. Die Anzahl der auf jedem Lkw zur Beförderung genehmigten Personen ist an 
den Seitenwänden der Fahrzeuge im Verladeschild ersichtlich. Mehrladung ist verbo¬ 
ten. Die Fahrer der einzelnen Lkw tragen persönlich die Verantwortung für Einhaltung 
dieser Vorschriften. Sie werden angewiesen, vor der Ausführung anderslautender An¬ 
weisungen den Fahrdienstleiter in Kenntnis zu setzen. 

10. Blutgruppenbezeichnung auf der Erkennungsmarke 

Gemäß V.Bl.d.W.-SS Nr. 14 vom 15.7.44, Ziffer 408, wird erneut darauf hingewiesen, 
daß auf jeder Erkennungsmarke in der rechten oberen Ecke die Blutgruppe eingeschla¬ 
gen sein muß. Die Kompanieführer und Dienststellenleiter haben genau zu prüfen, ob 
diese Anordnung befolgt ist. Wo es noch nicht geschehen ist, setzen sich die Einheiten 
und Dienststellen sofort mit dem SS-Standortarzt in Verbindung. 

11. Fahrradbereifung 

Infolge der angespannten Rohstofflage sind Fahrradbereifungen schonendst zu behan¬ 
deln und müssen eine Mindestlaufzeit von 18 Monaten überdauern. Vor Ablauf dieser 
Zeit werden Bereifungen nicht erneuert. Sollten Beschädigungen festgestellt werden, 
die auf nachlässige und unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind, werde ich 
den verantwortlichen Fahrradbenutzer schärfstens bestrafen. 

12. Schulung weiblicher Arbeitskräfte des SS-Standortes Auschwitz 

Am Freitag, dem [sic] 4. August 1944, 20.30 Uhr, findet im kleinen Saal des Kame¬ 
radschaftsheimes für die Aufseherinnen des FL, die Schwestern der Dienststelle SS- 
Standortarzt, die SS-Helferinnen und die weiblichen Zivilangestellten des Standortes 
ein allgemeiner Vortrag statt. 

Thema: .Die Lage an den Fronten im Hinblick auf die Gesamtkriegsführung“. 
Teilnahme ist Pflicht. 

13. Unterführerschulung 

Am Dienstag, dem [sic] 8. August 1944, 20.30 Uhr, findet im kleinen Saal des Kame¬ 
radschaftsheimes für alle Unterführer des Standortes eine Schulung statt. 

Thema: .Die Türkei im Spiegel europäischer Politik.“ 

Alle dienstfreien Unterführer haben an diesem Vortrag teilzunehmen. 

14. Allgemeinbildender Vortrag 

Am Freitag, dem [sic] 11. August 1944,20.30 Uhr, spricht im kleinen Saal des Kamerad¬ 
schaftsheimes auf Veranlassung des SS-Hauptamtes Dr. R. Klement über das Thema: 
.Chemie als Wissen und Waffe“. 

Die Einheiten stellen je 15 Unterführer und Männer, die an diesem Stoff besonders 
interessiert sind, für den Besuch des Vortrages ab. 



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2. SS-Lazarett Auschwitz 

Das Betreten des zum SS-Lazarett Auschwitz gehörigen Gebietes ist für jeden Unbe¬ 
fugten strengstens verboten. Zuwiderhandlungen werden bestraft. 

3. Feuerlöschteich 

Die Wasserentnahme aus den Feuerlöschteichen durch Häftlinge auf Veranlassung von 
SS-Angehörigen und Zivilangestellten wird strengstens untersagt. Feuerlöschteiche 
sind kein Reservoir für Wäschereien usw., sondern ausschließlich als Feuerlöschtei¬ 
che zweckgebunden. 

4. Wohnungsänderung 

Aus gegebener Veranlassung wird aufmerksam gemacht, daß Wohnungsänderung im 
Amtsbezirk Auschwitz (Zuzug, Wegzug) nur mit Genehmigung der Ortspolizeibehörde 
erfolgen kann. 

5. Bezahlung von Wagenstandgeldern 

Da sich die Fälle häufen, daß Dienststellen des SS-Standortes Auschwitz an die hiesige 
SS-Standortkasse wegen Bezahlung von Wagenstandgeldern herantreten, wird noch¬ 
mals auf den ergangenen Befehl des SS-Führungshauptamtes hingewiesen, wonach die 
säumigen Dienststellen das Wagenstandgeld von demjenigen einzuziehen haben, der 
für die Entstehung des Standgeldes verantwortlich ist. 

Eine Belastung des Reichshaushaltes kann nur erfolgen, wenn eine entsprechende Ent¬ 
scheidung des SS-Führungshauptamtes Bv.TO-SS vorgelegt wird. 

6. Einsendung der Fahrtnachweishefte von Kfz in Außenlagern 

Um die Monatsabrechnungen für das Kraftfahrzeugwesen ordnungsmäßig und pünkt¬ 
lich durchführen zu können, sind die Fahrtnachweisungshefte bis spätestens 2. eines 
jeden Monates bei der Standortfahrbereitschaft vorzulegen. Die Außenlager haben für 
pünktliche Einsendung Sorge zu tragen. 

7. Kfz-Fahrten außerhalb der Lagerbereichc 

Es wird nochmals darauf hingewiesen, daß bei Kfz-Fahrten außerhalb der Lagerbe¬ 
reiche in jedem Fall ein gültiger Fahrbefehl vorhanden sein muß. Die Fahrer haben 
diesen Fahrbefehl bei Verkehrskontrolle vorzuzeigen und müssen außerdem im Besitz 
des SS-Führerscheines, der behördlichen Zulassung des Fahrzeuges und des Fahrtnach- 
weisheftes mit vorder Abfahrt eingetragener Fahrt sein. 

Kräder-Fahrer müssen in jedem Falle mit Stahlhelm fahren. 

8. Meldepflicht von Kfz-Unfällen 

Sämtliche Kfz-Unfälle, auch leichter Art, sind unverzüglich in der Fahrdienststelle der 
SS-Standortfahrbereitschaft Auschwitz zu melden, damit von dort aus, entsprechend 
den bestehenden Vorschriften, weiterverfahren werden kann. Unfallmeldungen müssen 
innerhalb 24 Stunden erstattet sein. Verspätungen ziehen Schwierigkeiten nach sich. Bei 
Unterlassung der Meldung werde ich den Säumigen bestrafen. 



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9. Häftlingstransporte auf Lkw 

Nach den bestehenden Vorschriften ist der Transport von Personen auf Lkw nur erlaubt, 
wenn diese auf Bänken oder auf dem Boden des Fahrzeuges sitzen. Es ist strengstens 
verboten, stehende Personen zu befördern, weil dadurch Verlagerungen des zu hoch 
gelegenen Schwerpunktes der Last eintreten, die die Fahrsicherheit wesentlich beein¬ 
trächtigen und die Personen in höchster Weise gefährden. Darüberhinaus [sic] können 
die Triebwerkteile des Fahrzeuges infolge Überbeanspruchung beträchtlichen Schaden 
nehmen. Die Anzahl der auf jedem Lkw zur Beförderung genehmigten Personen ist an 
den Seitenwänden der Fahrzeuge im Verladeschild ersichtlich. Mehrladung ist verbo¬ 
ten. Die Fahrer der einzelnen Lkw tragen persönlich die Verantwortung für Einhaltung 
dieser Vorschriften. Sie werden angewiesen, vor der Ausführung anderslautender An¬ 
weisungen den Fahrdienstleiter in Kenntnis zu setzen. 

10. Blutgruppenbezeichnung auf der Erkennungsmarke 

Gemäß V.Bl.d.W.-SS Nr. 14 vom 15.7.44, Ziffer 408, wird erneut darauf hingewiesen, 
daß auf jeder Erkennungsmarke in der rechten oberen Ecke die Blutgruppe eingeschla¬ 
gen sein muß. Die Kompanieführer und Dienststellenleiter haben genau zu prüfen, ob 
diese Anordnung befolgt ist. Wo es noch nicht geschehen ist, setzen sich die Einheiten 
und Dienststellen sofort mit dem SS-Standortarzt in Verbindung. 

11. Fahrradbereifung 

Infolge der angespannten Rohstofflage sind Fahrradbereifungen schonendst zu behan¬ 
deln und müssen eine Mindestlaufzeit von 18 Monaten überdauern. Vor Ablauf dieser 
Zeit werden Bereifungen nicht erneuert. Sollten Beschädigungen festgestellt werden, 
die auf nachlässige und unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind, werde ich 
den verantwortlichen Fahrradbenutzer schärfstens bestrafen. 

12. Schulung weiblicher Arbeitskräfte des SS-Standortes Auschwitz 

Am Freitag, dem [sic] 4. August 1944, 20.30 Uhr, findet im kleinen Saal des Kame¬ 
radschaftsheimes für die Aufseherinnen des FL, die Schwestern der Dienststelle SS- 
Standortarzt, die SS-Helferinnen und die weiblichen Zivilangestellten des Standortes 
ein allgemeiner Vortrag statt. 

Thema: »Die Lage an den Fronten im Hinblick auf die Gesamtkriegsführung“. 
Teilnahme ist Pflicht. 

13. Unterführerschulung 

Am Dienstag, dem [sic] 8. August 1944, 20.30 Uhr, findet im kleinen Saal des Kame¬ 
radschaftsheimes für alle Unterführer des Standortes eine Schulung statt. 

Thema: »Die Türkei im Spiegel europäischer Politik.“ 

Alle dienstfreien Unterführer haben an diesem Vortrag teilzunehmen. 

14. Allgemeinbildender Vortrag 

Am Freitag, dem [sic] 11. August 1944,20.30 Uhr, spricht im kleinen Saal des Kamerad¬ 
schaftsheimes auf Veranlassung des SS-Hauptamtes Dr. R. Klement über das Thema: 
»Chemie als Wissen und Waffe“. 

Die Einheiten stellen je 15 Unterführer und Männer, die an diesem Stoff besonders 
interessiert sind, für den Besuch des Vortrages ab. 



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2. SS-Lazarett Auschwitz 

Das Betreten des zum SS-Lazarett Auschwitz gehörigen Gebietes ist für jeden Unbe¬ 
fugten strengstens verboten. Zuwiderhandlungen werden bestraft. 

3. Feuerlöschteich 

Die Wasserentnahme aus den Feuerlöschteichen durch Häftlinge auf Veranlassung von 
SS-Angehörigen und Zivilangestellten wird strengstens untersagt. Feuerlöschteiche 
sind kein Reservoir für Wäschereien usw., sondern ausschließlich als Feuerlöschtei¬ 
che zweckgebunden. 

4. Wohnungsänderung 

Aus gegebener Veranlassung wird aufmerksam gemacht, daß Wohnungsänderung im 
Amtsbezirk Auschwitz (Zuzug, Wegzug) nur mit Genehmigung der Ortspolizeibehörde 
erfolgen kann. 

5. Bezahlung von Wagenstandgeldern 

Da sich die Fälle häufen, daß Dienststellen des SS-Standortes Auschwitz an die hiesige 
SS-Standortkasse wegen Bezahlung von Wagenstandgeldern herantreten, wird noch¬ 
mals auf den ergangenen Befehl des SS-Führungshauptamtes hingewiesen, wonach die 
säumigen Dienststellen das Wagenstandgeld von demjenigen einzuziehen haben, der 
für die Entstehung des Standgeldes verantwortlich ist. 

Eine Belastung des Reichshaushaltes kann nur erfolgen, wenn eine entsprechende Ent¬ 
scheidung des SS-Führungshauptamtes Bv.TO-SS vorgelegt wird. 

6. Einsendung der Fahrtnachweishefte von Kfz in Außenlagern 

Um die Monatsabrechnungen für das Kraftfahrzeugwesen ordnungsmäßig und pünkt¬ 
lich durchführen zu können, sind die Fahrtnachweisungshefte bis spätestens 2. eines 
jeden Monates bei der Standortfahrbereitschaft vorzulegen. Die Außenlager haben für 
pünktliche Einsendung Sorge zu tragen. 

7. Kfz-Fahrten außerhalb der Lagerbereiche 

Es wird nochmals darauf hingewiesen, daß bei Kfz-Fahrten außerhalb der Lagerbe¬ 
reiche in jedem Fall ein gültiger Fahrbefehl vorhanden sein muß. Die Fahrer haben 
diesen Fahrbefehl bei Verkehrskontrolle vorzuzeigen und müssen außerdem im Besitz 
des SS-Führerscheines, der behördlichen Zulassung des Fahrzeuges und des Fahrtnach¬ 
weisheftes mit vor der Abfahrt eingetragener Fahrt sein. 

Kräder-Fahrer müssen in jedem Falle mit Stahlhelm fahren. 

8. Meldepflicht von Kfz-Unfällen 

Sämtliche Kfz-Unfälle, auch leichter Art, sind unverzüglich in der Fahrdienststellc der 
SS-Standortfahrbereitschaft Auschwitz zu melden, damit von dort aus, entsprechend 
den bestehenden Vorschriften, weiterverfahren werden kann. Unfallmeldungen müssen 
innerhalb 24 Stunden erstattet sein. Verspätungen ziehen Schwierigkeiten nach sich. Bei 
Unterlassung der Meldung werde ich den Säumigen bestrafen. 



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9. Häftlingstransporte auf Lkw 

Nach den bestehenden Vorschriften ist der Transport von Personen auf Lkw nur erlaubt, 
wenn diese auf Bänken oder auf dem Boden des Fahrzeuges sitzen. Es ist strengstens 
verboten, stehende Personen zu befördern, weil dadurch Verlagerungen des zu hoch 
gelegenen Schwerpunktes der Last eintreten, die die Fahrsicherheit wesentlich beein¬ 
trächtigen und die Personen in höchster Weise gefährden. Darüberhinaus [sic] können 
die Triebwerkteile des Fahrzeuges infolge Überbeanspruchung beträchtlichen Schaden 
nehmen. Die Anzahl der auf jedem Lkw zur Beförderung genehmigten Personen ist an 
den Seitenwänden der Fahrzeuge im Verladeschild ersichtlich. Mehrladung ist verbo¬ 
ten. Die Fahrer der einzelnen Lkw tragen persönlich die Verantwortung für Einhaltung 
dieser Vorschriften. Sie werden angewiesen, vor der Ausführung anderslautender An¬ 
weisungen den Fahrdienstleiter in Kenntnis zu setzen. 

10. Blutgruppenbezeichnung auf der Erkennungsmarke 

Gemäß V.Bl.d.W.-SS Nr. 14 vom 15.7.44, Ziffer 408, wird erneut darauf hingewiesen, 
daß auf jeder Erkennungsmarke in der rechten oberen Ecke die Blutgruppe eingeschla¬ 
gen sein muß. Die Kompanieführer und Dienststellenleiter haben genau zu prüfen, ob 
diese Anordnung befolgt ist. Wo es noch nicht geschehen ist, setzen sich die Einheiten 
und Dienststellen sofort mit dem SS-Standortarzt in Verbindung. 

11. Fahrradbereifung 

Infolge der angespannten Rohstofflage sind Fahrradbereifungen schonendst zu behan¬ 
deln und müssen eine Mindestlaufzeit von 18 Monaten überdauern. Vor Ablauf dieser 
Zeit werden Bereifungen nicht erneuert. Sollten Beschädigungen festgestellt werden, 
die auf nachlässige und unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind, werde ich 
den verantwortlichen Fahrradbenutzer schärfstens bestrafen. 

12. Schulung weiblicher Arbeitskräfte des SS-Standortes Auschwitz 

Am Freitag, dem [sic] 4. August 1944, 20.30 Uhr, findet im kleinen Saal des Kame¬ 
radschaftsheimes für die Aufseherinnen des FL, die Schwestern der Dienststelle SS- 
Standortarzt, die SS-Helferinnen und die weiblichen Zivilangestellten des Standortes 
ein allgemeiner Vortrag statt. 

Thema: .Die Lage an den Fronten im Hinblick auf die Gesamtkriegsführung". 
Teilnahme ist Pflicht. 

13. Unterführerschulung 

Am Dienstag, dem [sic] 8. August 1944, 20.30 Uhr, findet im kleinen Saal des Kame¬ 
radschaftsheimes für alle Unterführer des Standortes eine Schulung statt. 

Thema: .Die Türkei im Spiegel europäischer Politik.“ 

Alle dienstfreien Unterführer haben an diesem Vortrag teilzunehmen. 

14. Allgemeinbildender Vortrag 

Am Freitag, dem [sic] 11. August 1944,20.30 Uhr, spricht im kleinen Saal des Kamerad¬ 
schaftsheimes auf Veranlassung des SS-Hauptamtes Dr. R. Klement über das Thema: 
.Chemie als Wissen und Waffe“. 

Die Einheiten stellen je 15 Unterführer und Männer, die an diesem Stoff besonders 
interessiert sind, für den Besuch des Vortrages ab. 




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15. Raub einer Dienstpistole 

Ein hier bekannter Vorfall, bei dem ein Menschenleben zu beklagen ist, gibt Veranlas¬ 
sung darauf hinzuweisen, daß das Abschnallen des Koppels mit Dienstwaffe in allen 
öffentlichen Verkehrsmitteln zu unterlassen und beim Betreten öffentlicher Lokale die 
Waffe vor jedem fremden Zugriff sicherzustellen ist. 

16. Trageweise des graugrünen Hemdes mit angesetztem Kragen 

siehe V.Bl.d.W.-SS Nr. 18, Ziff. 335, vom 15.9.43 und Nr. 4, Ziff. 63, vom 15.2.43 

Zur Trageweise des graugrünen Hemdes mit angesetztem Kragen wird auf die nachste¬ 
henden Punkte nochmals besonders verwiesen: 

1. Das Hemd darf in der warmen Jahreszeit ohne Tuchbluse getragen werden: 

im Heimatkriegsgebiet innerhalb des Kasernenbereichs. Zum Dienst außerhalb der 
Kaserne ist stets Tuchbluse bezw. Drillichrock, außer Dienst Tuchbluse bezw. Waf¬ 
fenrock anzulegen. 

2. Bei geöffnetem Tuchblusenkragen ist der Hemdkragen und der oberste Knopf des 
Hemdes zu öffnen und entsprechend der Größe des Ausschnittes der Tuchbluse 
umzuschlagen oder der Hemdkragen über den Tuchblusenkragen zu legen. 

17. Berichtigung des V.Bl.d.W.-SS Nr. 14 vom 15.7.44 

Das V.Bl.d.W.-SS Nr. 14 vom 15.7.44 ist auf Seite 117 Abschnitt IV A wie folgt zu 
berichtigen: Nach Panzertruppe und Heeresmotorisierung muß es statt 
.Feldfunksprecher b und c" 
heißen: 

,le. PKW K2s Typ 166“. 

18. Aufenthaltsfeststellung 

Nachstehend aufgeführte Personen sind, falls sie sich als SS-Angehörigc bei irgendeiner 
Einheit oder Dienststelle des SS—Standortbereiches befinden sollten, umgehend an die 
Dienststelle des SS-Standortäitesten zu melden: 

Kryken, Oskar geb. 30.3.03 
Synowietz, Alois " 10.5.23 

Rausch, Johann " 8.12.06 

Pientok, Johann geb. 29.12.07. 

19. Verloren - gefunden 

Als verloren wurden gemeldet: 

am 20.7.44 auf dem Wege vom Hauptgebäude der DAW zur Weberei Birkenau 
1 SS-Führerschein Kl. I 
1 Zivil-Führerschein Kl. I 

ausgestellt auf den Namen Reinhard Edele, Polizeioberwachtmeister, Wildbad, Ho¬ 
henlohestraße 74, 

in der Nacht vom 20. zum 21.7.44 im Hauptbahnhof Kattowitz Halle 2 (Wehr¬ 
machtswartesaal) oder auf dem Wege zum Ring-August Schneider-Straße 
1 schwarze Lederbrieftasche mit RM 200,- in zwei Hundertmarkscheinen, Sold¬ 
buch, Ausweis der Allg.-SS, Baupolizeiausweis der Stadt Breslau, einige Fotos, 
D-Ausweis, weißer Wehrmachtfahrschein und Vergleichsmitteilung ausgestellt 
auf den Namen SS-Oberscharführer Josef Pollok. 

Gefunden wurden: 



480 


18. August 1944 


Rdschr. 


1 Erkennungsmarke 3./SS-T.I.E.Batl. II Nr. 419 
1 " SS-T-Stuba. KL Auschwitz 38[0] 

1 Ring 

1 Verwundetenabzeichen in schwarz [sic] 

1 Infanteriesturmabzeichen 
1 Verwundetenabzeichen in silber [sic] 

1 Abzeichen des NSFK Nr. 18837 
1 Ostmedaille (Spange) 

Die verlorenen bezw. gefundenen Gegenstände sind auf der Dienststelle des SS-Standort¬ 
ältesten, Zimmer 24, abzugeben bezw. gegen Nachweis abzuholen. 

20. Ungültige Ausweise 

Nachstehende Ausweise bezw. Armbinden gingen verloren und werden für ungültig 
erklärt; vor Mißbrauch wird gewarnt: 

Nr. 6248 Cielepa, Halinde geb. 8.8.28 besch. b. Fa. Weichsel-Metall-Union 
Nr. 1832 Mech, Anton " 11.1.11 " " Huta 

Nr. 6314 Szymlak, Josef " 20.2.93 " " Kluge 

gez. Baer 
SS-Sturmbannführer 


F.d.R. 

[Unterschrift Höcker] 
SS-Obersturmführer und Adjutant 

[Kein Verteiler] 


[Rundschreiben] 


Monowitz, 18. August 1944 


Betreff. Abstellung verschiedener Mängel in den einzelnen Arbeitslagern 

An alle Lager- bzw. Kommandoführer 
KL Auschwitz III 

Bei meinen letzten Kontrollen verschiedener Arbeitslager mußte ich eine Reihe von Mängeln 
feststellen, für deren sofortige Beseitigung ich alle Lager- bzw. Kommandoführer verant¬ 
wortlich mache. Vor allen Dingen weise ich letztmalig darauf hin, daß sämtliche Anwei¬ 
sungen, Kommandanturbefehle und Rundschreiben sofort und in vollem Umfang erledigt 
werden müssen. Ich mußte leider feststellen, daß insbesondere alle Anweisungen betr. Si¬ 
cherung der Lager, tägliche Kontrollen, Überprüfung und Nachforschung über etwaige 
Fluchrvorbereirungen u.ä. in einigen Fällen nicht oder nur teilweise durchgeführt wur¬ 
den. Trotz meines Befehles ist z.B. in Gleiwitz I unter gleichen Bedingungen, wie schon 
früher einmal in Eintrachthütte, ein unterirdischer Stollen angelegt worden, durch den 
11 Russen geflüchtet sind. Ich werde diesen sowie alle weiteren derartigen Fälle dem SS- 
Gericht vorlegen lassen und entsprechende Bestrafung der Schuldigen, sei es Lagerdienst 
oder Lagerführer, vorschlagen. 


StB 22/44 


18. August 1944 


481 


Vielfach hat sich der Nachtwachendienst in den Blöc[k]en, der durch Häftlinge ausgeführt 
wird, als illusorisch erwiesen, weil diese oft eine sehr große Anzahl Häftlinge zu gleicher 
Zeit austreten lassen, ohne die Nummer aufzuschreiben oder sonst genaue Kontrollen 
durchzuführen. Die schon oft befohlenen Blocküberprüfungen auf Vollzähligkeit werden 
ebenfalls nicht gewissenhaft durchgeführt. Weiters wurden Häftlinge festgestellt, bei denen 
an den Hosen und Jacken die Nummern fehlten und die roten Streifen an den Zivilklei¬ 
dern kaum sichtbar waren. Diese Mängel festzustellen und ebenso rasch beheben zu lassen, 
ist eine vordringliche Aufgabe der Lagerführer. In diesem Zusammenhang weise ich aus¬ 
drücklich darauf hin, daß auch die weißen Mäntel der Ärzte und Friseure mit Nummern 
zu versehen und durch Farbstreifen besonders kenntlich zu machen sind. Weiters wurde 
mir durch eine Direktion mitgeteilt, daß Häftlinge, die in ihrer Arbeitsleistung bedeutend 
nachgelassen hatten und seitens der Zivilmeister mehrfach gerügt werden mußten, durch 
die zuständigen Lager- bzw. Kommandoführer nicht gemeldet, ja sogar oft noch gedeckt 
wurden. Dies ist ein unmöglicher Zustand. Ich stelle hierzu nochmals ausdrücklich fest, 
daß jeder Kommandoführer auch für die Arbeitsleistung verantwortlich ist und selbst¬ 
verständlich dafür zu sorgen hat, daß jeder Häftling in der Kriegsproduktion sein höchstes 
leisten muß. 


Der Lagerkommandant: 

gez. Schwarz 
SS-Hauptsturmführer 


F.d.R.: 

[Unterschrift Orlich] 
SS-Untersturmführer und Adjutant 

[Kein Verteiler] 


Standortbefehl Nr. 22/44 


Auschwitz, 18. August 1944 


1. 5. Opfersonntag für das DRK 

Bei der Sammlung für das DRK am 12./13.8.44 konnte das Ergebnis wiederum verbes¬ 
sert werden. Sie erbrachte den Betrag von 
RM 18.701,95. 

Ich spreche allen Beteiligten für ihre Opferbereitschaft meine Anerkennung aus. 

2. Belobigung 

Ich spreche hiermit den SS-Angehörigen 
SS-Strm. Johann Antoni 3.Kp.KL Au. II 
SS-Strm. Hans Bartusch 3.Kp.KL Au. II 

meine Anerkennung für gute Dienstleistung aus und gewähre ihnen 8 Tage Erholung 
auf der SS-Hütte. Sie haben als Posten trotz größter Dunkelheit beim Fluchtversuch 
von 4 Häftlingen erfolgreich von ihrer Schußwaffe Gebrauch gemacht. 




482 


18. August 1944 


StB 22/44 


3. SS-Zentralverwaltung 

Laut Anordnung des Hauptamtschefs vom 1.8.44 Ch /A/Fa/Schm, wird mit sofortiger 
Wirkung die SS-Standortverwaltung Auschwitz in 
SS—Zen tralvenval tung 

umbenannt. Bei der Zentralverwaltung besteht nach wie vor die SS-Standortkasse und 
die SS-Standortlohnstelle. 

4. Straßensperre 

Infolge Fortschreitens der Kanalisationsarbeiten wird die Toreinfahrt Zentral-Baulei- 
tung zur Straße Raisko-Auschwitz für jeglichen Verkehr gesperrt. 

5. Aufenthaltsgenehmigung 

Der Zuzug von Familien von SS-Angehörigen hat solche Ausmaße angenommen, daß 
es unmöglich ist, noch weitere Genehmigungen zu erteilen. Jegliche Anträge und Woh¬ 
nungszuteilungen oder Aufenthaltsgenehmigungen für längere Dauer sind zwecklos 
und werden nicht mehr bearbeitet. 

6. Meldepflicht 

Personen aus den geräumten Ostgebieten, sowie Umquartierte und Bombengeschädigte 
aus dem Reichsgebiet, die hier in den Amtsbezirk (zugleich auch KL-Bereich) zuge¬ 
zogen sind und eine Wohnung erhielten, oder sich bei Verwandten oder Bekannten 
aufhalten, müssen sich unverzüglich innerhalb 48 Stunden beim Polizeiamt des Amts¬ 
kommissars, Amtsbezirksbaracke Zimmer Nr. 4, anmelden. 

Sofern sie für den Arbeitseinsatz in Frage kommen, werden sie dem zuständigen Ar¬ 
beitsamt sofort weitergemeldet. Der Reichsverteidigungskommissar für den Reichs¬ 
verteidigungsbezirk Oberschlesien hat angeordnet, daß unter allen Umständen und 
unter Androhung schärfster Maßnahmen zu verhindern ist, daß sich im hiesigen Gebiet 
beschäftigungslose Personen aufhalten. 

7. Wäschetausch-, Geräte- und Verbrauchsmittel-Ausgabezeiten 

Der Wäschetausch in der Unterkunftskammer findet ab 1.9.44 nur noch am Montag, 
Donnerstag und Sonnabend in der Zeit von 8.00-12.00 Uhr statt. Die Ausgabe beginnt 
in der ersten vollen Woche jeden Monates, z.B. am 3.9., 1.10. usw. Für die einzelnen 
Dienststellen sind folgende Tauschtage festgesetzt: 

1. Woche: Montag Kommandantur III tauscht zweimal monatl. (1. und 3. 

Woche) 

Donnerstag Kommandantur II tauscht zweimal monatl. (1. und 3. Woche) 
Sonnabend Führerbaracke I, II und III, Haus 7, Haus 184, Sanistaffel 

2. Woche: Montag Fahrbereitschaft Kommandantur, Praga-Halle, SS und Wehr¬ 

macht, Kommandantur-Fourier, Firma Union, Maidenhaus, 
Schädlingsbekämpfung. 

Donnerstag Kommandantur I tauscht zweimal monatl. (2. und 4. Woche) 
Zentralverwaltung-Fourier 




SrB 22/44 


18. August 1944 


483 


Sonnabend FührerHeim II, SS-Kantine, SS-Küche, H[aus] 138, Heizräu¬ 
me, Gärtnerei Raisko, Molkerei 

3. Woche: Montag Kommandantur III, Solahütte, Hygiene-Institut 

Donnerstag Kommandantur II, Amtsbezirk 
Sonnabend sämtliche Haushalte 

4. Woche: Montag Schlachthaus, Haus 50, Kameradschaftsheim, Krankenschwe¬ 

stern, Firma Boos 

Donnerstag Kommandantur I, SS-Rasierstube, Techn. Abteilung, DAW 
(Haus 150), Bauleitung, Bauleitung-Fourierstelle 
Sonnabend Gemeinschaftsküche, Gemeinschaftslager, SS-Nachschubleit- 
stelle Kattowitz, Haus 118, Kleinbauwerk Fertigung Ausch¬ 
witz 

Anmerkung: Für das SS-Revier und SS-Lazarett ist der Wäschetausch zu jeder vorge¬ 
schriebenen Tauschzeit gestattet. 

Geräte- und Verbrauchsmittelausgabe findet an allen Tagen von 8.00—12.00 Uhr und von 
13.00-17.00 Uhr statt, mit Ausnahme von Dienstag und Freitag. Hierbei ist zu beachten, 
daß Verbrauchsmittel nur vom 1.-5. eines jeden Monates ausgegeben werden. Die 
Anforderungen hierzu sowie für den Bürobedarf entfallen ab sofort. Die Zuteilung der 
Gegenstände wird gemäß der in den Vormonaten angeforderten Menge vorgenommen. 


8. Sonderverpflegung 

Aus verwaltungstechmschen Gründen und um die Gewähr zu haben, daß die Sonder¬ 
verpflegung auch tatsächlich ihren Bestimmungszweck erfüllt, wird die Ausgabe ab 
sofort wie folgt durchgeführt: 

Die Bons, welche für den laufenden Monat ausgestellt werden, sind bis zum 3. des 
folgenden Monates bei der SS-Küche Auschwitz einzulösen. Nicht eingelöste Bons 
verlieren ihre Gültigkeit. Eine Gutschrift der Bons in der SS-Küche erfolgt nicht mehr. 
Die noch im Besitz befindlichen Bons werden noch einmal zu 50% eingelöst. 


9. Müllabfuhr 

In der Nähe der SS-Küche Auschwitz ist in letzter Zeit wiederum Müll abgeladen wor¬ 
den. Die Dienststellenleiter werden dafür verantwortlich gemacht, daß dieser Mißstand 
sofort abgestellt wird. Der anfallende Müll ist bis auf weiteres nur bei Turm 5 in Raisko 
abzuladen. 


10. Erfassung künstlerischer Kräfte aus der Truppe 

Im Zuge der Einschränkungen des kulturellen Lebens auf dem zivilen Sektor ist es not¬ 
wendig, daß die künstlerischen Kräfte des SS-Standortes Auschwitz für entsprechende 
Einsätze erfaßt werden. Es kommen dafür alle SS-Angehörige in Frage, die beruflich 
oder privat irgendwie künstlerisch sich schon betätigt haben als Sänger, Schauspie¬ 
ler, Musiker, Artisten, Tänzer usw. Die Einheiten und Dienststellen melden bis zum 
23. August 1944 an die Abt. VI unter Angabe von Namen, Vornamen, Dienstgrad, 
Geburtsdatum und Art der künstlerischen Fähigkeiten alle diejenigen, die für einen 
Einsatz im obigen Sinne in Frage kommen. 


484 


18. August 1944 


StB 22/44 


11. Malariabekämpfung 

Die mit Standortbefehl Nr. 18/44 vom 27.6.44, Ziffer 12, befohlenen Mückenschlei¬ 
er werden nach den gemachten Beobachtungen in den seltensten Fällen getragen. Im 
Interesse der Gesunderhaltung und der Schlagkraft der Truppe ist die Benutzung der 
Mückenschleier unerläßlich. Ich mache deshalb erneut auf diesen Befehl aufmerksam. 
Sollten durch Außerachtlassung dieser Vorsichtsmaßnahmen Malariaerkrankungen auf- 
treten, werde ich die Einheitsführer persönlich zur Verantwortung ziehen. Die auf 
Häftlingsbegleitung ohne Mückenschleier angetroffenen SS-Angehörigen haben mit 
Bestrafung zu rechnen. 

12. Ausgebrochene Pferde 

Am 8.8.44 sind von der Pferdekoppel an der Sola 3 Pferde mit folgender Kennzeichnung 
ausgebrochen: 

Wiesel-Wallach - Hufbrand-Nr. 375, leichtes Zugpferd-Schimmel, 

Alerich-Wallach - " " 284, Reitpferd-Schimmel, 

Flak-Wallach - " " 286, Reitpferd-Schimmel 

Zweckdienliche Meldungen sind sofort an die Dienststelle des SS-Standortältesten zu 
richten. 

13. Diebstähle bei der Landwirtschaft 

Es wird zum letzten Mal darauf hingewiesen, daß das in Auschwitz wachsende Obst, 
sofern es nicht in Hausgärten steht, ausschließlich der Verfügung der Landwirtschafts¬ 
betriebe untersteht, die es zur Versorgung der Truppe verwenden. Es ist von allen Stellen 
energisch gegen die Massendiebstähle von Obst einzuschreiten. In der letzten Zeit meh¬ 
ren sich die Fälle, daß die Gemüsefelder der Landwirtschaft geplündert werden. Das ist 
Sabotage an der Volksernährung. Es ist bereits im vergangenen Jahre bekanntgemacht 
worden, daß zurzeit [sic] der Beerenobsternte Beerensammelscheine ausgegeben wer¬ 
den. Diese Sammelscheine haben den Sinn, die Beerensammler auf bestimmte Gebiete 
hinzulenken und ihnen Verhaltungsmaßregeln [sic] zu geben. Die Scheine sind kosten¬ 
los erhältlich bei den Landwirtschaftsbetrieben, Zimmer 16. Diese Scheine gelten jedoch 
nur für das Beerensammeln zum eigenen Verbrauch. Kommandos werden rücksichtslos 
unter Beschlagnahme des Sammelgutes zurückgeschickt und zur Meldung gebracht. 

14. Verloren - gefunden 

Als verloren wurden gemeldet: 

1 Brieftasche mit Soldbuch, Lagerausweis, SS-Führerschein und Betriebsberechti¬ 
gungsschein für Holzgasgeneratoren, sämtliche Ausweispapiere auf den Namen 
Arthur Dworak ausgestellt; 

1 verchromte Armbanduhr, Marke ,Exact“, rechteckig mit rundem Zifferblatt, mit 
verchromtem Armband aus rechteckigen Gliedern zusammengesetzt. Die Uhr ging 
am 10.8.44 an der Verladerampe in Birkenau verloren. 

Gefunden wurden: 

1 Geldtasche mit größeren Geldbeträgen in der Baracke der Gemeinschaftsküche, 

1 gefülltes Zigarettenetui im Bereich der Lederfabrik. 

Die verlorenen bezw. gefundenen Gegenstände sind auf der Dienststelle des SS-Standort¬ 
ältesten, Zimmer 24, abzugeben bezw. gegen Nachweis abzuholen. 




StB 23/44 


485 


30. August 1944 


15. Diebstahl eines Damenfahrrades 

Am 17. August 1944 wurde aus dem Fahrradständer gegenüber dem SS-Revier ein Da¬ 
menfahrrad Marke .Eros" gestohlen. Zweckdienliche Angaben sind an die Gerichtsab¬ 
teilung zu richten. 


16. Ungültige Ausweise 

Nachstehende Ausweise bezw. Armbinden gingen verloren und werden für ungültig 
erklärt; vor Mißbrauch wird gewarnt: 

Nr. 4536 Maus, Cläre geb. 1.12.21 besch. b. 

Nr. 4120 Sadlik, Anton " 11.1.84 " " 

Nr. 5019 Novak, Josef " 1.8.24 " " 

Nr. 6692 Orawcza/c, Johann " 24.6.23 " " 

Nr. 6558 Panek, Elisabeth " 16.11.27 " " 


SS-Lazarett Auschwitz 
Fa.Industriebau AG 

M II II 

Riedel u. Sohn 
Frau Reinicke 


gez. Baer 
SS-Sturmbannführer 


F.d.R. 

[Unterschrift Höcker] 
SS-Obersturmführer und Adjutant 

[Verteiler] 


Standortbefehl Nr. 23/44 Auschwitz, 30. August 1944 


1. Belobigung 

Bei der Wiederergreifung drei entwichener Häftlinge haben sich die 
Obw. d. Sch. d. Res. Wochnik und 
Wm. d. Sch. d. Res. Werner, 

beide Angehörige der 2. Komp./II.Pol.Wach-Btl.VIII, äußerst umsichtig und geschickt 
verhalten. Ich spreche ihnen zu der geglückten Festnahme meine besondere Anerken¬ 
nung aus. 

2. Haus der Waffen-SS 

Mit Wirkung vom 1. September 1944 wird das Haus der Waffen-SS nicht mehr als 
öffentlicher Gaststättenbetrieb, sondern als Kameradschaftsheim weitergeführt. Aus 
diesem Grunde wird es für Zivilisten und Wehrmachtsangehörige fremder Einheiten 
gesperrt. Der Zutritt ist nur der SS und Polizei mit ihren Angehörigen gegen Ausweis 
gestattet. Dieser ist beim Betreten des Hauses der Waffen-SS unaufgefordert vorzuzei¬ 
gen. SS-und Polizeiangehörige können Familienangehörige oder Frauen gegen Vorlage 
der Kennkarte oder des Volkslistenausweises einführen. 



486 


30. August 1944 


StB 23/44 


3. Anmarschwege zur Gärtnerei Raisko 

Dienststeilenleiter, Kommandoführer und alle anderen SS-Männer, die Häftlinge dienst¬ 
lich in die Gärtnerei Raisko schicken, haben diese anzu weisen, daß sie nur folgende Wege 
benutzen: 

für Lager I: Schlagbaum Kameradschaftsheim - Haus Kluge- Gewächshaus Raisko; 
für Lager II: Birkenau - Weg ehemalige Feldscheune - Gewächshaus Raisko. 

Bei Benutzung anderer Wege besteht der Verdacht des Diebstahls. 

4. Mitnahme von Häftlingen von einem zum anderen Lager 

Ab sofort ist das Mitnehmen von Häftlingen zum Beladen bezw. Abladen von Lkw 
usw. von einem zum anderen Lager verboten. Zu diesen Arbeiten können Häftlinge aus 
dem jeweiligen Lager herangezogen werden. 

5. Führerschulung 

Am Dienstag, dem [sic] 5. September 1944,20.30 Uhr, findet im Führerheim der nächste 
Schulungsabend statt. Alle Führer des SS-Standortes Auschwitz haben daran teilzuneh¬ 
men. Es spricht der Leiter der Abt. VI über das Thema: 

»Politisches Spiel um die Türkei“. 

5a. Meldung von Filmvorführern 

Alle Einheiten und Dienststellen melden zum 5.9.1944 SS-Angehörige, die einen Film- 
vorführschein besitzen. 

6. Unterführerschulung 

Am Dienstag, dem [sic] 12. September 1944, 20.00 Uhr, findet im kleinen Saal des 
Kameradschaftsheimes eine Schulung statt. Sämtliche Unterführer des SS-Standortes 
haben daran teilzunehmen. 

Thema: »Die innerstaatliche und europäische Bedeutung des Umsturzes in Rumänien". 

7. »Glauben und kämpfen“ als Geschenk für Deutsche aus dem Südosten 

Vor einiger Zeit wurden durch die Abt. VI 1618 Schriften »Glauben und kämpfen“ 
an Deutsche aus dem Südostraum zur Verteilung gebracht. Der Druckschrift waren 
Empfangsbescheinigungen beigelegt, die von jedem einzelnen Mann auszufüllen und 
dem SS-Hauptamt CI-Truppenbetreuung Südostraum, Wien I, Gonzagagasse 12 (war 
auf der Karte aufgedruckt) einzusenden waren. 

Das SS-Hauptamt in Wien führt Klage darüber, daß diese Empfangsbescheinigungen bis 
heute noch nicht eingegangen sind. Die Einheitsführer und Dienststellenleiter haben 
umgehend die Männer zu veranlassen, die Empfangsbescheinigungen sofort an die 
genannte Dienststelle einzusenden. 


SrSB 


31. August 1944 


487 


8. Diebstahl 

Am 17.8.44 ist ein Privatfahrrad, Marke .Barofia“, Fabrik-Nummer 60 529, von der 
DAW-Unterkunft, Haus 150, abhandengekommen. Zweckdienliche Angaben sind an 
die Gerichts-Abteilung zu richten. 

9. Verloren - gefunden 

Auf dem Wege von der SDG-Unterkunft zum SS-Lazarett Birkenau ging am 25.8.44 
ein ungefütterter schwarzer Lederhandschuh - Größe 7 3/4 - verloren. 

Gefunden wurden: 

1 Geldtasche mit größerem Geldbetrag, 

1 Geldtasche, 

1 Sonnenbrille, 

1 Erkennungsmarke ,SS-Verfügungstruppe Verw.Amt-SS Nr. 1254“, 

1 Erkennungsmarke ,3./San.E.Batl.d.W.-SS Nr. 3094“, 

Die verlorenen bezw. gefundenen Gegenstände sind auf der Dienststelle des SS-Standort- 
äitesten, Zimmer 24, abzugeben bezw. gegen Nachweis abzuholen. 

10. Ungültige Ausweise 

Nachstehende Ausweise bezw. Armbinden gingen verloren und werden für ungültig 
erklärt; vor Mißbrauch wird gewarnt: 

Standortausweis SS-Strm. Dworak, Arthur, geb. 12.9.12. 

Nr. 3084 Rylko, Franz geb. 25.11.08 besch. b. Fa. Industriebau AG 
" 4479 Ferfecki Anton M 9.5.01 " " " 


gez. Baer 
SS-Sturmbannführer 


F.d.R.: 

[Unterschrift Höcker] 
SS-Obersturmführer und Adjutant 

[Kein Verteiler] 


Standortsonderbefehl 


Auschwitz, 31. August 1944 


Im Vollzug des vom Reichsführer-SS erlassenen Befehles vom 20.7.43 ordne ich für den 
SS-Standort-Bereich Auschwitz folgendes an: 

Die auf Veranlassung des Reichsführers-SS herausgegebene Broschüre .Die größten Mos¬ 
kitos der Welt“ erhalten sämtliche Einheitsführer und Dienststellenleiter sowie die für die 
Schädlingsbekämpfung verantwortlich Beauftragten gegen Empfangsbestätigung. 

Die Einheitsführer und Leiter der Dienststellen haben an Hand der Broschüre die Führer, 
Unterführer und Männer eingehend über Schädlingsbekämpfung zu belehren. Sie haben 
besonders auch darauf hinzuweisen, daß die in der Broschüre enthaltenen Maßnahmen 



488 


31. August 1944 


StSB 


zur Schädlingsbekämpfung als Anordnungen gelten und bei Nichtbeachtung derselben 
entsprechende Strafen verhängt werden. 

Das Gleiche gilt sinngemäß auch für die Oberaufseherinnen und Aufseherinnen. 

Im einzelnen ordne ich noch folgendes an: 

1. ) Alle Abfälle sind fliegensicher in dicht schließenden Gefäßen aufzubewahren, d.h. in 

Abfalltonnen, Abfallgruben mit dicht schließendem Deckel, Holzgefäßen mit dicht 
schließendem Deckel usw. Küchenabfälle müssen täglich der Verwertung zugeführt 
werden, die unverwertbaren Abfälle sind wöchentlich mindestens einmal abzufahren. 

2. ) Ich habe wiederholt Abfalltonnen mit offenstehendem Deckel gesehen. Hierdurch wird 

die Aufbewahrung der Abfälle in den Tonnen zwecklos. Dafür, daß die Deckel der 
Abfalltonnen stets geschlossen sind, sind die Einheitsführer und Dienststellenleiter 
verantwortlich. 

3. ) Misthaufen sind ordnungsgemäß zu stapeln, der frisch anfallende Mist ist unter den al¬ 

ten zu packen. Zur Fliegenbekämpfung müssen die Misthaufen in der Zeit vom 1. April 
bis 31. Oktober regelmäßig alle 8 Tage mit 1%-iger Nirosanlösung überbraust werden. 
Mist aus Kleintierhaltungen ist in einer Erdgrube zu sammeln und in gleicher Weise zu 
behandeln. Für die Durchführung sind die Nutznießer der Tierhaltungen verantwort¬ 
lich. 

4. ) Da hier im allgemeinen ein hoher Grundwasserstand ist, müssen wegen Verseuchungs¬ 

gefahr des Wassers Aborte und Latrinengruben stets ausgemauert und zementiert wer¬ 
den. Abortgruben und Latrinen müssen täglich mit Chlorkalklösung (40 g Chlorkalk 
auf 101 Wasser) begossen werden. Grubenlatrinen dürfen wegen ihrer Behelfsmäßigkeit 
nur dort angelegt werden, wo andere Möglichkeiten nicht bestehen, mindestens jedoch 
100 m von jeder Unterkunft entfernt und niemals in der Nähe einer Wasserstelle. Wo 
Aborte mit Eimer- oder Kübelsystem vorhanden sind, ist für regelmäßige Abfuhr zu 
sorgen. 

Bei Ausführung eines Bauvorhabens ist für die gesamte Bauzeit der zuständige Bauleiter 

a) für die rechtzeitige Aufstellung von hygienisch einwandfreien Aborten oder Latri¬ 
nen und zwar vor Beginn der Bauarbeiten, 

b) für die regelmäßige Behandlung der Aborte und Latrinen mit Kalk oder Chlorkalk, 

c) für die laufende Abfuhr von Fäkalien verantwortlich. 

Nach Fertigstellung der Bauten und nach erfolgter Übernahme durch die SS-Zentral- 
verwaltung ist diese hierfür verantwortlich. 

5. ) Kleine und kleinste Wasseransammlungen sind Mückenbrutstätten, sie müssen da¬ 

her beseitigt werden. Leere Gefäße aller Art, Eimer, Kannen, Töpfe, alte Konser¬ 
venbüchsen usw. dürfen nicht mit Wasser gefüllt herumstehen, (an Regenfälle denken!) 
kleine Pfützen, Tümpel usw. müssen zugeschüttet und eingeebnet werden. Regenton¬ 
nen müssen alle 8 Tage völlig entleert und mit kochendem Wasser ausgespült werden. 
Langsam fließende verkrautete Gräben sind zu reinigen und zu entkrauten. Größere 
Wasseransammlungen, die nicht beseitigt werden können, sind in der Zeit vom 15. Mai 
bis 15. Oktober alle 14 Tage mit Noral oder Schnakensaprol zu übersprühen. Für die 
Entfernung der natürlichen Mückenbrutstätten sowie für die Vernichtung der Brut mit 
chemischen Mitteln, ist der Nutznießer des betreffenden Geländes verantwortlich. 

6. ) Sämtliche Innenräume von Häusern und Viehställen, auch der leerstehenden, sind mit 

Wandimprägnierungsmitteln - z.B. Gix in 1,5 bis 3%-iger Lösung - zu behandeln. 
Die Imprägnierung muß in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober alle 5-6 Wochen 
wiederholt werden. Durch die Wandimprägnierung wird eine Abtötungswirkung von 
Fliegen und Mücken für mehrere Wochen erreicht. 



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6. September 1944 


489 


Für die Durchführung der einzelnen Bekämpfungsmaßnahmen sind mir bei den Einhei¬ 
ten und Dienststellen die mit der Schädlingsbekämpfung Beauftragten verantwortlich. 
Die benötigten Bekämpfungsmittel können bei der SS-Zentralverwaltung angefordert 
werden. 

Ich werde laufend Kontrollen durchführen lassen und Zuwiderhandelnde wegen Gefähr¬ 
dung der Gesundheit der Truppe zur Rechenschaft ziehen. 

Für die Zivilbevölkerung in den angrenzenden Gebieten erfolgt sinngemäß eine gleiche 
Anordnung durch den Amtskommissar im Einvernehmen mit dem Bürgermeister der 
Stadt Auschwitz. 


gez. Bzer 
SS-Sturmbannführer 


F.d.R. 

[Unterschrift Höcker] 
SS-Obersturmführer und Adjutant 


Verteiler: wie Standortbefehl. 


Kommandanturbefehl Nr. 9/44 


Monowitz, 6. September 1944 


1. In treuer Pflichterfüllung starben den Heldentod: 

SS-Strm. Karl Seifert 
SS-Schtz. Viktor Kopyto 

Sie gaben anläßlich der letzten Terrorangriffe auf Oberschlesien ein hervorragendes 
Beispiel unerschrockenen Einsatzes bis zum Letzten. 

Wir wollen Ihrer stets in Ehren gedenken. 


2. Belobigung 

Folgenden SS-Angehörigen spreche ich hiermit meine besondere Anerkennung aus, 
weil sie durch ihr umsichtiges Verhalten die Flucht von Häftlingen verhinderten: 
SS-Uscha. Wilhelm Haeffner 1. Komp. 

SS-Rottf. Ferdinand öhlschlägcr 3. Komp. 

SS-Strm. Stefan Hummel 4. Komp. 

SS-Strm. Josef Kleinfelder 4. Komp. 

Besondere Anerkennung verdient auch SS-Unterscharführer Kowol, Lagerfuhrer in 
Trzebinia, weil er anläßlich des Terrorangriffes auf das Lager Trzebinia tapferes und 
umsichtiges Verhalten an den Tag gelegt hat. 



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6. September 1944 


KB 9/44 


3. Chefbefehl Nr. 47 v. 28.8.44 

.Ich habe Veranlassung, auf nachfolgenden Auszug aus dem Chefbefehl Nr. 1 vom 
17. Januar 1944 hinzuweisen: 

.Durchschläge von Schreiben sind grundsätzlich nicht mehr anzufertigen. 

Wenn es sich um eine wichtige Angelegenheit handelt und der Sachbearbeiter dies 
für erforderlich hält, darf ein Durchschlag hergestellt werden. Unzulässig ist es 
jedoch, mehr als einen Durchschlag anzufertigen. Bei Benachrichtigung mehrerer 
Ämter oder Sachbearbeiter ist das Schreiben durch Umlauf bekanntzugeben.“ 

Ich beobachte nahezu die völlige Außerachtlassung dieses Befehles. Trotz des erhöhten 
Kriegseinsatzes wird mehr denn je geschrieben. Ich ersuche um strikte und dauernde 
Überwachung und werde nunmehr die gedankenlosen Schreiber bestrafen. 

gez. Pohl 
SS-Obergruppenführer und 
General der Waffen-SS.“ 


4. Dienstbereich, Zuständigkeit und Unterstellung 

Aus gegebener Veranlassung muß ich die Zuständigkeit der Lager- und Truppenführung 
neuerdings in Erinnerung bringen. Die Lagerführer sind dem Kommandanten persön¬ 
lich verantwortlich und zwar für die Führung des Lagers und den richtigen Einsatz der 
Häftlinge. Über SS-Angchörige, die als Blockführer kommandiert sind und als solche 
Dienst tun, entscheidet allein der 1. Schutzhaftlagerführer als Leiter der Abtl. III. Nur 
dieser kann Blockführer zur Kommandierung oder Ablösung in Vorschlag bringen, 
nicht die Kompanie. Der Kompanieführer ist für alle Belange der Truppe zuständig. 
Für die Sicherung des Lagers ist eine gute Zusammenarbeit zwischen Lagerführung und 
Truppenführung unbedingt notwendig. 

5. SS-Angehörige als persönliche Ordonnanzen 

Ich bringe hiermit einen Chefbefehl in Erinnerung, wonach die Heranziehung von 
SS-Angehörigen für persönliche Zwecke der SS-Führer verboten ist. 

6. Abstellung von Postordonnanzen 

Ich habe in Erfahrung gebracht, daß manche Außenlager täglich Kuriere nach Ausch¬ 
witz schicken, ohne Rücksicht darauf, ob dringende Angelegenheiten vorliegcn oder 
nicht. Dies ist in der gegenwärtigen Zeit ein untragbarer Zustand. Ich mache dar¬ 
auf aufmerksam, daß Kuriere nur zur Erledigung von wichtigen Angelegenheiten und 
dringenden Terminsachen eingesetzt werden dürfen. 

7. Abschnallen des Koppels in öffentlichen Verkehrsmitteln 

Es ist in letzter Zeit wiederholt vorgekommen, daß Angehörige der Widerstandsbe¬ 
wegung versuchten, sich mit Gewalt in den Besitz moderner Waffen zu setzen. Unter 
anderem wurde ein Fall gemeldet, bei dem ein Zollwachangehöriger im Zugabteil seiner 
Dienstpistole beraubt wurde, die er mit dem Koppel in das Gepäcknetz gelegt hatte. 
Ich ordne daher an, daß das Abschnallen des Koppels mit Dienstwaffe in allen öffent¬ 
lichen Verkehrsmitteln innerhalb des oberschlesischen Gebietes zu unterbleiben hat. 
Auch beim Betreten öffentlicher Lokale muß die Dienstwaffe vor jedem fremden Zugriff 
sicher sein. 


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8, Spind- und Stubenordnung 

Ich habe bei meinen letzten Kontrollfahrten fcstgestellt, daß Stuben- und Spindordnung 
in manchen Lagern noch sehr zu wünschen übrig lassen. In einem Sonderfall fand ich 
zwischen den Spinden Gewehre herumstehen, ohne, daß irgend ein [sic] Posten in der 
Stube anwesend war. Durch solche Nachlässigkeiten wird Häftlingen und Zivilisten die 
Möglichkeit gegeben, sich Waffen anzueignen, was schließlich der eigenen Truppe zu 
einer großen Gefahr werden kann. Die Kompanieführer haben dafür Sorge zu tragen, 
daß auf den Stuben, Dienstzimmern und Waffenkammern die nötige Ordnung und 
Sicherheit gewahrt wird. 

9. Grußpflicht 

Aus gegebener Veranlassung muß ich erneut auf die Grußpflicht sowie auf die Durchfüh¬ 
rung der Grußes hinweisen. 

Einzelnen Männern ist es scheinbar immer noch nicht bekannt, daß sich ihre Gru߬ 
pflicht auch auf die Dienstgrade anderer Wehrmachtsteile, sowie auch auf die der Partei 
erstreckt. Außerdem ist mir gemeldet worden, daß Männer und Unterführer im Ver¬ 
kehr mit Dienstgraden der Wehrmacht ein absolut SS-unwürdiges Verhalten an den 
Tag gelegt haben. Diesbezügliche Nachläßigkeiten werde ich in Zukunft schärfstens 
bestrafen. 

10. Innendienstler 

Es mußte wiederholt festgestellt werden, daß vom Truppenarzt .innendienstfähig" ge¬ 
schriebene Männer zum Außendienst herangezogen wurden. Ein Sonderfall, in dem 
ein Stabsscharführer einen Mann, der wegen Bindehautentzündung nicht dienstfähig 
war, zur Turmwache einteilte, wodurch sich die Krankheit des Mannes wieder ver¬ 
schlimmerte und er erneut für längere Zeit vom Dienst ausfiel, gibt mir Veranlassung 
letztmalig darauf hinzuweisen, daß die Anordnungen des Arztes unbedingt und unter 
allen Umständen zu befolgen sind. Stabsscharführer, die sich gegen die Anordnungen 
des Truppenarztes stellen, werde ich zur Rechenschaft ziehen und bestrafen. 

11. Reinhaltung der Unterkünfte 

Die SDG’s haben noch mehr als bisher die Reinhaltung der Truppenunterkünfte zu 
überwachen und bei auftretendem Ungeziefer für rechtzeitige Entwesung zu sorgen. 

12. Impflisten 

Von sämtlichen Kommandos sind bis 12.9.44 Impflisten nach unten angeführtem Muster 
zu erstellen. Es sind alle SS-Angehörigen - gleich, ob Angehörige der Kommandantur, 
des [SS]-T-Sturmbannes oder der Verwaltung - auf einer Liste zu erfassen. 

Muster: Kommando GoIIeschau 


Name: 

Vorname: 


Pocken 

letzt 

Fleck 

e Impft 
Typh. 

mgen ft 
Chol. 

ir: 

Ruhr 

Ch[.] 

Müller 

Franz 

1.8.12 


5.7. 

43 



6.5. 

43 

7-(2.] 

4[4] 









492 


6. September 1944 


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13. Urlaubssperre 

Auf Anordnung des [SSJ-FHA sind ab sofort sämtliche Beurlaubungen in die Slowakei 
und nach Rumänien gesperrt. 

14. Broschüre .Glauben und Kämpfen“ 

Diese Broschüre wurde vor einiger Zeit an die Einheiten verteilt. Jeder Druckschrift 
war eine Empfangsbescheinigung beigelegt, welche vom Empfänger auszufüllcn und 
dem [SS]-Hauptamt CI- Truppenbetreuung Südostraum, Wien I, Gonzagagasse 
einzusenden war. Dies ist jedoch in den meisten Fällen noch nicht geschehen. Ich mache 
die Einheitsführer dafür verantwortlich, daß diese Empfangsbescheinigungen sofort an 
die genannte Dienststelle zur Einsendung gelangen. 

15. Hinweise 

Auf folgende Befehle und Verordnungen weise ich nochmals besonders hin: 

hies. Rundschreiben v. 3.7.44 - Tgb. Nr. 142/44 geh. .Sicherheitsmaßnahmen - 
Häftlingsfluchten“ 

hies. Rundschreiben v. 3.8.44 - Tgb. Nr. 172/44 geh. .Sicherung des Lagers“ 
Verordnungsblatt der Waffen-[SS] v. 15.7.44 Nr. 14, Ziff. 388, .Beförderung von 
Briefen und Päckchen für Zivilpersonen durch [SS]-Angehörige.“ 

Besonders aufmerksam gemacht wird nochmals auf die ordnungsgemäße Behandlung 
und Aufbewahrung von Befehlen, Geheimschreiben und sonstigen Verschlußsachen. 

16. Auflösung eines Lagers 

Auf Anordnung des SS-WVH, vom 1.9.44 wurde das Lager Lagischa wegen Einstel¬ 
lung des Bauvorhabens des Kraftwerk [sic] .Walter“ aufgelöst. Die Wachmannschaften 
übernehmen die Sicherung eines noch anlaufenden Lagers in Neustadt O/S. 

17. Abzug von Häftlingen 

Verschiedene Direktoren führen mit Recht Beschwerde darüber, daß Häftlinge ab¬ 
gezogen bezw. ausgetauscht werden, welche zur Herstellung kriegswichtiger Geräte 
monatelang angelernt worden waren. Ich mache darauf aufmerksam, daß in Zukunft 
jeder Abzug bezw. Austausch von Häftlingen meiner Genehmigung bedarf. 

18. Zivilarbeiter im Lagerbereich 

Bei den Aufbaulagern der Kdtr. III ist es nicht zu vermeiden, daß auch Zivilarbeiter 
innerhalb des Lagers beschäftigt werden. Die Lagerführer, sowie die Blockführer vom 
Dienst haben dafür zu sorgen, daß diese Zivilisten auch entsprechend überwacht wer¬ 
den. Es geht nicht an, daß Zivilarbeiter, die an eine bestimmte Baustelle gebunden sind, 
sich bei mangelnder Beaufsichtigung im ganzen Lager herumtreiben und so mit Häft¬ 
lingen ihre gewohnten Austauschgeschäfte machen. Bei nochmaliger Nichtbeachtung 
dieser Anordnung - vor allem, wenn diese [sic] aus Nachlässigkeit und Interessen- 
losigkeit geschieht - werde ich den Lagerführer ablösen und als Posten zur Truppe 
versetzen. 




StB 24/44 


21. September 1944 


493 


19. Überstellungen von Häftlingen vom KL Au. II 

Die vom 1. Lagerarzt KL Auschwitz II bei Überstellungen aus dem Lager II ange¬ 
ordnete Quarantänezeit ist unter allen Umständen strengstens durchzuführen, da bei 
Nichtbeachtung mit dem Auftreten einer Epidemie gerechnet werden muß, die den 
Arbeitsausfall des gesamten Lagers zur Folge haben würde. 


Der Lagerkommandant 
gez. Schwarz 
SS-Hauptsturmführer 


f.d.R. 

[Unterschrift Orlich] 
SS-Untersturmführer und Adjutant 

[Kein Verteiler] 


Standortbefehl Nr. 24/44 


Auschwitz, 21. September 1944 


1. Erster Opfersonntag für das WHW am 16.-17.9.44 

Das Sammelergebnis des 1. WHW-Opfersonntages beträgt 
RM 22.886,53. 

Gegenüber der Summe der gleichen Sammlung des Vorjahres bedeutet dies eine Steige¬ 
rung um mehr als 100%. Aus einem besonderen Anlaß wurden von der Wehrmacht- 
Leitstelle für das WHW RM 2.521,- gesammelt. Weitere SS-Angehörige spendeten für 
die Hinterbliebenen der bei dem Terrorangriff am 13.9.44 gefallenen Kameraden den 
Betrag von RM 2.000,- 

Ich spreche allen Spendern für die bewiesene Opferbereitschaft meine volle Anerken¬ 
nung aus. 

2. Befehl des Reichsführers-SS vom 11.8.44 

Der Reichsführer-SS Feld-Kommandostelle, den 11.8.44 

37/26/44 

Die vergangenen Wochen haben uns durch Autounglücke das Leben von SS-Männern 
und Führern gekostet, die für Deutschland noch vieles hätten leisten können. 

Jeder SS-Mann und jeder SS-Führer möge sich darüber im klaren sein, daß unser Leben 
nicht uns, sondern dem Führer und dem Reich gehört. 

Es kann niemand den durch Leichtsinn, oftmals durch Ungehorsam in der Befolgung 
der Verkehrsvorschriften, hervorgerufenen Tod oder Unfall verantworten. 

Die Vorgesetzten haben gegen jede Überschreitung der Geschwindigkeit mit schärfsten 
Mitteln und unnachsichtigen Strafen vorzugehen. 


gez. H. Himmler 



494 


21. September 1944 


StB 24/44 


3. Chefbefehl Nr. 47 

Der Chef des SS-WV-Hauptamtes Berlin, den 26.8.44 

Ich habe Veranlassung, auf nachfolgenden Auszug aus dem Chefbefehl Nr. 1 vom 
17. Januar 1944 hinzuweisen: 

.Durchschläge von Schreiben sind grundsätzlich nicht mehr anzufertigen. 

Wenn es sich um eine wichtige Angelegenheit handelt und der Sachbearbeiter dies 
für erforderlich hält, darf ein Durchschlag hergestellt werden. Unzulässig ist es 
jedoch, mehr als einen Durchschlag anzufertigen. Bei Benachrichtigung mehrerer 
Ämter oder Sachbearbeiter ist das Schreiben durch Umlauf bekanntzugeben.“ 

Ich beobachte nahezu die völlige Außerachtlassung dieses Befehls. Trotz des erhöhten 
Kriegseinsatzes wird mehr denn je geschrieben. Ich ersuche um strikte und dauernde 
Überwachung und werde nunmehr die gedankenlosen Schreiber bestrafen. 

gez. Pohl 
SS-Obergruppenführer 
und General der Waffen-SS 


4. Erkennungsdienst 

Ab Montag, den 25. September 1944, erfolgt die Anfertigung von Paßbildern für SS- 
Angehörige und andere im SS-Standort Auschwitz befindliche Personen im Werkstät¬ 
tenblock V (Schutzhaftlagererweiterung). Aufnahmen, Annahme und Abgabe fotogra¬ 
fischer Arbeiten, nur 

Montag, Mittwoch und Freitag von 9.00-10.00 Uhr. 

Der Erkennungsdienst im Schutzhaftlager ist in fotografischen Angelegenheiten nicht 
mehr aufzusuchen. 

5. Hundehaltung 

Das Halten von Hunden nimmt dermaßen überhand, daß durch die Möglichkeit der 
Verschleppung von Krankheiten eine Gefährdung der Truppe gegeben ist. Wiederholt 
sind auch Hunde in die Drahtumzäunung gesprungen und haben Kurzschlüße verur¬ 
sacht. Ich ordne daher an, daß zur Haltung von Hunden meine schriftliche Genehmi¬ 
gung einzuholen ist. SS-Angehörige, die ihre Wohnung in Auschwitz haben und einen 
Wachhund halten, dürfen diesen nur in ihrem Wohnungsbereich frei laufen lassen. Im 
Lagerbereich frei umherlaufende Hunde werden von Beauftragten eingefangen. 

6. Radioapparate 

Den Häftlingen muß jede Gelegenheit genommen werden, Nachrichten ausländischer 
Sender zu hören. Die auf Dienststellen stehenden oder im Besitze von SS-Angehörigen 
oder Gefolge der Waffen-SS befindlichen Radioapparate sind deshalb so zu sichern, 
daß eine Benutzung durch Häftlinge ausgeschlossen ist. In den Unterkünften sind die 
U.v.D.’s dafür verantwortlich, daß Häftlinge nicht an die Rundfunkgeräte herankom¬ 
men. 

7. Ausweise für Häftlinge 

Es ist wiederholt festgestellt worden, daß von Dienststellen Ausweise für Häftlinge aus¬ 
gestellt werden, worin ihnen die Berechtigung zugesprochen wird, sich ohne Begleitung 
innerhalb des Lagerbereiches zu bewegen. Diese Ausweise haben keinerlei Gültigkeit 
und sind sofort einzuziehen. Die Genehmigung kann nur der jeweilige Lagerkomman¬ 
dant erteilen. 




StB 24/44 


21. September 1944 


495 


8. Ankauf bewirtschafteter Lebensmittel in der Umgebung der SS-Hütte 

Aus gegebener Veranlassung wird wiederholt darauf hingewiesen, daß es strengstens 
verboten ist, in den Dörfern bewirtschaftete Lebensmittel (Butter, Eier u.a.) aufzukau¬ 
fen. Sollten mir weitere derartige Vorfälle gemeldet werden, würde ich mich gezwungen 
sehen, den Aufenthalt auf der SS-Hütte zu untersagen. 

9. Besprechung der Einheitsführer und Dienststellenleiter 

Am Montag, dem [sic] 25.9.44,20.00 Uhr, findet im Führerheim für sämtliche Führer der 
Einheiten und die Dienststellenleiter des SS-Standortes Auschwitz eine Besprechung 
statt. Dabei werden aktuelle Fragen der Schulung erörtert und der neue Schulungsplan 
für das nächste Vierteljahr erläutert. Erscheinen ist Pflicht. 

10. Verloren - gefunden 

Auf dem Wege zwischen Bahnhof Auschwitz und Gutshof Birkenau ging eine Brief¬ 
tasche mit größeren Geldbeträgen und 1 Soldbuch, ausgestellt auf den Namen des 
Obergefreiten Johann Scholl geb. 7.6.04 verloren. 

Im Kameradschaftsheim eine gelbe Geldbörse mit größerem Geldbetrag, Essenmarken 
für Monat September 1944, Marketenderwarenkarte und 10 Briefmarken 
Gefunden wurden: 

1 Füllfederhalter, 

1 Erkennungsmarke Nr. 1576 3./Inf.Ers.Btl. 37 
Die verlorenen bezw. gefundenen Gegenstände sind auf der Dienststelle des SS-Standort- 
ältesten, Zimmer 24, abzugeben bezw. gegen Nachweis abzuholen. 

11. Diebstahl 

Am 30.8.44 ist das Dienstfahrrad Nr. 2 (Z.B.) Nr. 313539 vom Fahrradständer des 
Hauses der Waffen-SS 

Am 22.8.44 ist das Dienstfahrrad Z.B. 46 Mark NSU Opel Nr. 1249523 vor der Güterab¬ 
fertigung Auschwitz vertauscht worden. Zweckdienliche Angaben sind an die Gerichts- 
Abteilung zu richten. 

12. Ungültiger Ausweis 

Der Ausweis Nr. 4398 lautend auf den Namen Josef Haschke, geb. 30.5.15, beschäftigt 
bei der Zentral-Bauleitung, wird für ungültig erklärt und vor Mißbrauch gewarnt [sic]. 

gez. Baer 
SS-Sturmbannführer 


F.d.R. 

[Unterschrift Höcker] 
SS-Obersturmführer und Adjutant 


[Verteiler] 



496 


30. September 1944 


StB 25/44 


Standortbefehl Nr. 25/44 


Auschwitz, 30. September 1944 


1. Frauenlager KL Auschwitz I 

Mit Wirkung vom 1. Oktober 1944 wird das neue Frauenlager im Schutzhaftlagerer- 
weiterungsbau durch das KL Auschwitz I übernommen. Dazu sämtliche Gutshöfe und 
Kommandos im Bereich des KL Auschwitz I, die bisher der Kommandantur II un¬ 
terstanden. Die übernommenen Aufseherinnen gelten mit dem gleichen Tag zum KL 
Auschwitz I versetzt. 

Mit der Führung des Frauenlagers wird Frau Aufseherin Volkenrath beauftragt. 

2. Standortveterinär 

Der mit Wirkung vom 23.9.44 nach hier versetzte 
SS-Sturmbannführer Dr. Ludwig Boehne 
hat die Dienstgeschäfte des SS-Standort-Veterinärs übernommen. 

3. Luftschutz 

Bis zur Fertigstellung der Luftschutzbunker im Siedlungsbereich KL Auschwitz fahren 
bei Gefechtsschaltung einige Lkw ins freie Gelände. Es ist den Familienangehörigen der 
SS-Männer anheimgestellt, diese Fahrzeuge zu benutzen. Haltepunkte sind ggf. bei der 
Luftschutzleitung zu erfragen. 

4. Betriebsleitung der Landwirtschaftsbetriebe beim KL Au. 

Die Betriebsleitung der Landwirtschaftsbetriebe befindet sich ab 1. Oktober 1944 in 
der 

Verwaltungsbaracke Raisko Gelände der Pflanzenzuchtstation. 
Telefonanschlußnummern wie bisher. Eingang durch die Gärtnerei. 

5. Verlegung der Dienststelle der Bauinspektion .Schlesien“ 

Die Dienststelle der Bauinspektion der Waffen-SS und Polizei .Schlesien“ befindet sich 
jetzt in 

Kattowitz-West, verl. Kochlowitzer Straße 
Telefon Nr. 35 266 -67. 


6. Fernsprechanschlüsse des SS-Lazarettes 


Chefarzt Nr. 22 

Stabsscharführer " 25 

Verwaltung " 33 

Küche " 28 

Pförtnerhaus " 32 

Abt.Ia u. K. - Inner.+Abt. u. Kind " 23 

Abt.Ib - Infekt.-Abt. " 24 

Abt.II - Chir.-Abt. " 27 

Abt.F - Frauen-Abt. " 29 





KB 10/44 


4. Oktober 1944 


497 


7. Gefunden 

Auf dem Wege vom Schutzhaftlagcr KL Au. I zum Wäschereigebäude wurde eine 
silberne Herrenuhr gefunden. 

Im Lagerbereich wurden 

die Erkennungsmarke Nr. 1576 3./Inf. Ers. Btl. 37 
1 Armkettchen 

1 Vorhängeschloß mit verschiedenen Schlüsseln 
gefunden. 

Die gefundenen Gegenstände sind auf der Dienststelle des SS-Standortältesten, Zim¬ 
mer 24, gegen Nachweis abzuholen. 

8. Ungültige Ausweise 

Nachstehende Ausweise bezw. Armbinden gingen verloren und werden für ungültig 
erklärt; vor Mißbrauch wird gewarnt: 

Lagerausweis Nr. 7068 ausgestellt auf den Namen GotthelfSchwarznegger, geb. 30.12.11, 
beschäftigt bei der Geheimen Staatspolizei, 

Armbinde Nr. 6125 für Thadeus Waslawcjk, geb. 31.3.22, beschäftigt bei der Firma 
Kluge, 

Armbinde Nr. 4519 für Ludwig Ritthammer, geb. 12.7.03, beschäftigt bei der Firma 
Industriebau AG. 


gez. Baer 
SS-Sturmbannführer 


F.d.R. 

[Unterschrift Höcker] 

SS-Obersturmführer und Adjutant 

[Verteiler] 

9. Arbeitszeit für Häftlinge 

Die Arbeitszeit für die Außenkommandos im SS-Standort Auschwitz wird, soweit es 
die starken Nebel zulassen, ab 2.10.1944 von 
6.00-12.00 Uhr und 12.30-17.00 Uhr 
festgesetzt. 


Kommandanturbefehl Nr. 10/44 


Monowitz, 4. Oktober 1944 


1. Auszeichnungen 

Mit dem Kriegsverdienstkreuz 2. Klasse mit Schwertern wurden ausgezeichnet: 
SS-Sturmscharführer Paul Polster 
SS-Hauptscharführer Karl Seufert 
SS-Oberscharführer Hans Höwner 
SS-Oberscharführer Fritz Lorenz 




498 


4. Oktober 1944 


KB 10/44 


SS-Oberscharführer Hans Mirbeth 
SS-Unterscharführer Horst Czerwinski 
SS-Unterscharführer Adolf Leonhardt 
SS-Rottcnführer Alois Schenzilorz 

2. Belobigungen 

Folgenden SS-Angehörigen spreche ich für ihr umsichtiges und entschlossenes Verhal¬ 
ten im Wachdienst meine besondere Anerkennung aus: 

SS-Sturmmann Peter Ginter 2. Komp. 

SS-Sturmmann Adam Rausch 4. Komp. 

SS-Schütze Josef Tolonitsch 6. Komp. 

SS-Schütze Franz Hohn 6. Komp. 

SS-Schütze Bernhard Pusiak 2. Komp. 

Diese konnten auf Grund ihrer Aufmerksamkeit rechtzeitig und mit Erfolg von der 
Schußwaffe Gebrauch machen und dadurch die Häftlingsflucht verhindern. 

3. Verhalten auf Postenkette 

Ich habe Veranlassung, einen besonders schweren Fall von grober Unaufmerksamkeit 
im Wachdienst als abschreckendes Beispiel hier bekanntzugeben: 

Ein Posten stand längere Zeit mit dem Rücken den zu bewachenden Häftlingen 
zugewandt. Vier davon beobachteten dies, überrannten gemeinsam diesen Posten, 
rissen ihm das Gewehr aus der Hand und machten es unbrauchbar. Daraufhin gelang 
ihnen die Flucht. 

Dieser bedauerliche Vorfall ist in allen Kompanien zum Gegenstand einer gründlichen 
Belehrung zu machen, damit im Interesse der Sicherheit des Lagers wie der Posten eine 
solche Nachläßigkeit nie mehr vorkommt. 

In einem anderen Falle mußte ich einen Blockführer ablösen lassen, da er in verantwor¬ 
tungsloser Weise Häftlinge ohne Posten aus dem Lager heraus zur Küche gehen und sie 
auch längere Zeit ohne Aufsicht ließ. 

Wenn die vielen Hinweise in den Kommandanturbefehlen, sowie die zahlreichen Be¬ 
lehrungen durch die Einheits-, Posten- und Lagerführer nicht ausreichen sollten, um 
die Fluchten der Häftlinge endgültig abzustellen, dann werde ich in Zukunft jeden Fall 
von Dienstvernachlässigung - sei es aus Interesselosigkeit oder mangelndem Verant¬ 
wortungsgefühl - mit schärfster Bestrafung ahnden. 

4. Übungsschießen im freien Gelände 

Auf die Verfügung Nr. 336 im Heeres-Verordnungsblatt vom 11.8.44, Teil B wird ganz 
besonders hingewiesen. 

Vor allem sind die Bestimmungen über Anmeldung des Schießens und Sicherung des 
gefährdeten Raumes genauestens zu beachten. 

5. Radiogeräte zur Truppenbetreuung 

Es wird nochmals darauf hingewiesen, daß alle durch die Abtl. VI zum Zwecke der 
Truppenbetreuung ausgegebenen Rundfunkgeräte auch tatsächlich einem möglichst 
großen Kreis der Truppe zugutekommen sollen. Es ist deshalb nicht angängig, wenn 
einzelne Lagerführer oder Kommandoführer solche Apparate auf ihren Stuben auf¬ 
gestellt haben, während die Truppenunterkünfte und Gemeinschaftsräume ohne jede 
rundfunkmäßige Betreuung sind. 


StB 26/44 


12. Oktober 1944 


499 


Da die Anzahl der zur Verfügung stehenden und noch zur Ausgabe gelangenden Rund¬ 
funkgeräte leider sehr gering ist, muß eine zweckentsprechende, der Gemeinschaft 
dienende Aufstellung besonders beachtet werden. Von der Durchführung dieser An¬ 
ordnung werde ich mich bei meinen nächsten Kontrollfahrten persönlich überzeugen. 

Der Lagerkommandant 
gez. Schwarz 
SS-Hauptsturmführer 


f.d.R. 

[Unterschrift Orlich] 
SS-Untersturmführer und Adjutant 

[Verteiler] 


Standortbefehl Nr. 26/44 


Auschwitz, 12. Oktober 1944 


1. In Ausübung ihres Dienstes fielen vor dem Feind getreu ihrem Eid auf den Führer am 
Sonnabend, dem [sic] 7.10.44 

SS-Uscha. Rudolf Frier, geb. 31.8.04 5./SS-T-Stuba.KL Au. I 

” Willi Freese, " 30.9.21 2./SS-T-Stuba.KL Au. II 

" Josef Purke, " 28.2.03 l./SS-T-Stuba.KL Au. II 

Wir werden den gefallenen Kameraden stets ein treues Andenken bewahren. 

2. Warnwoche 

Die Sicherheit des Reiches im gegenwärtigen entscheidenden Stadium des Krieges ver¬ 
langt von jedem SS-Angchörigen und Gefolgschaftsmitglied unbedingte Gewissen¬ 
haftigkeit und Disziplin bei der Behandlung aller geheimzuhaltenden Vorgänge und 
Gegenstände. 

Der Erziehung zu dieser Disziplin dient die sogenannte ,Pst“-Aktion, die im Rahmen 
einer Warnwoche am 16.10.1944 beginnt. Allen Einheiten, Dienststellen und Abteilun¬ 
gen gehen hierfür Warnzettel zu, die in folgender Weise anzubringen sind: 

a) die großen und mittleren Warnzettel an gut sichtbaren, in die Augen springenden 
Stellender SS-eigenen Dienst- und Arbeitsräume, Hallen, Flure, Kantinen, Friseur¬ 
stuben usw. 

b) die kleinen und kleinsten Warnzettel an Fernsprech- und anderen Nachrichtenap¬ 
paraten, Schreibmaschinen usw. 


500 


12. Oktober 1944 


StB 26/44 


Die Warnzettel sind ab 15.10.44 schlagartig innerhalb von 24 Stunden anzubringen. Die 
zur Verteilung kommenden Zettel sind sinnvoll zu verwenden und restlos aufzubrau¬ 
chen. 

Während der Warnwoche sind durch die Führer der Einheiten und Dienststellenleiter 
laufend Belehrungen über die Gefahren des leichtsinnigen Schwatzens durchzuführen. 
Dabei ist darauf zu hinzuweisen, daß die Schweigepflicht in erster Linie für die SS- 
Angehörigen selbst gilt. Jedem Schwätzer ist in dieser Woche mit dem Warnwort 
,Pst“ entgegenzutreten. Wenn vom Beginn dieser ,Pst“-Aktion zehn Prozent aller 
SS-Angehörigen und Gefolgschaftsmitglieder die anderen neunzig Prozent mit dem 
Worte ,Pst“ warnen und die Bedeutung dieses Wortes verstanden wird, nämlich 
»Achtung, Feind hört mit! Schwatz nicht! Schweige!“ 
dann hat die Aktion ihre Aufgabe erfüllt. 

Es ist dafür Sorge zu tragen, daß am 16.10.44 die erste Belehrung erfolgt und die 
Angehörigen der Einheiten und Dienststellen über den Sinn der Warnzettel aufgeklärt 
werden. 

3. Anforderung von Kraftfahrzeugen 

Wiederholte Feststellungen haben gezeigt, daß Fahrzeuge für Überlandfahrten für 
Sonntage angefordert werden, die Fahrten aber nicht zu Stande kommen [sic], weil 
die Sachbearbeiter übersehen hatten, daß die Fahrzeuge für einen Sonntag angefordert 
wurden. Die Überlandfahrer verloren durch die unüberlegte Anforderung ihren Ru¬ 
hetag, die Fahrzeuge wurden umsonst fahrbereit gemacht und verbrauchten unnötig 
Tankholz. 

Diese Unachtsamkeit muß unter allen Umständen ausgemerzt werden. Die Abteilun¬ 
gen haben bei Ausstellung der Kraftfahrzeugenanforderung genau auf Datum und Tag 
der vorgesehenen Fahrt zu achten. Die Fahrten selbst müssen so eingeteilt und zusam¬ 
mengelegt werden, daß die Fahrzeuge auf Hin- und Rückfahrt beladen sind. Abfahrt 
muß möglichst früh erfolgen und die Erledigung so eingeteilt sein, daß die Fahrer mit 
ihren Fahrzeugen frühzeitig zurück sind. Hierzu ist es notwendig, daß die anfordernden 
Abteilungen für zweckmäßige Bereitstellung der Ladegüter sorgen und ebenso die Ent¬ 
ladung der Fahrzeuge so vorbereiten, daß jeder Aufenthalt und Zeitverlust vermieden 
wird. Die Fahrten sollen nach Möglichkeit täglich um 20.00 Uhr beendet sein. 

Sollten die einzelnen Dienststellen selbst nicht in der Lage sein, die Lademöglichkeit 
auszunutzen, ist Verbindung mit der Fahrdienststelle aufzunehmen, die durch Zusam¬ 
menlegen von Fahrten oder auf andere Weise Schwierigkeiten beseitigen wird. Leer¬ 
fahnen oder ungenügende Ausnutzung können nach der verschärften Anweisung für 
die Streifendienste zur Beschlagnahme der Fahrzeuge führen. 

Die Fahrer sind verpflichtet, jegliche Mißstände zur Meldung zu bringen. 

4. Streitigkeiten mit fremdländischen Zivilpersonen 

Ein Vorfall gibt Veranlassung darauf hinzuweisen, daß bei Streitigkeiten mit fremd¬ 
ländischen Zivilpersonen jeder SS-Angehörige die Pflicht hat, sich an die zuständige 
Polizei- oder Gendarmeriedienststelle bezw. an die SS-Streife zu wenden. Es geht nicht 
an und widerspricht auch der soldatischen Zucht und Ordnung, daß SS-Angehörige, 
wenn nicht eine ganz besondere Begründung dafür vorliegt, Streitigkeiten auf der Straße 
austragen. 




StB 26/44 


12. Oktober 1944 


501 


5. Führerschulung 

Am Montag, dem [sic] 16.10.1944, 19.30 Uhr, findet im Führerheim der nächste Schu¬ 
lungsabend statt. Alle Führer des Standortes nehmen daran teil. Es sprechen der Leiter 
der Abt. VI über .Die politische Lage und die Vordringlichkeit der weltanschauli¬ 
chen Führungsaufgabe“ und zwei Offiziere der Flakgruppe Oberschlesien-Süd über 
.Aktuelle Fragen der Flakabwehr“. 

6. Unterführerschulung 

Am Dienstag, dem [sic] 17.10.1944, 20.00 Uhr, findet im kleinen Saal des Kamerad¬ 
schaftsheimes für sämtliche Unterführer des Standortes eine politische Schulung statt. 
Thema: .Aktuelle politische und weltanschauliche Fragen“. Teilnahme ist Pflicht. 

7. Buchverkauf in der Abt. VI 

Die Abteilung VI hat Bücher zum Verkauf zugewiesen erhalten. Diese werden am 
Montag, dem [sic] 16.10.1944, ab 8.00 Uhr in der Dienststelle der Abt. VI, Zimmer 17, 
abgegeben. Zum Kauf berechtigt sind alle SS-Angehörige [sic] des Standortes sowie die 
im Dienste der SS tätigen weiblichen Arbeitskräfte. Jeder erhält nur ein Buch. Abgabe 
solange Vorrat. 

8. Prämienscheine 

Es wird nochmals darauf hingewiesen, daß die Prämienscheine durch die ausgebenden 
Stellen weder zu stempeln noch zu beschriften sind. Bei Bezahlung der Prämienscheine 
haben die Beauftragten künftig eine kurze schriftliche Anforderung der Betriebe bezw. 
Dienststelle vorzulegen. 

9. Verloren - gefunden 

Am 3.10.44, in der Zeit von 16.30-17.00 Uhr, ist auf dem Wege vom Stammlager nach 
Babitz eine Aktentasche mit Brieftasche und größerem Geldbetrag sowie verschiedenen 
Ausweispapieren verloren gegangen. 

Gefunden wurden: 

1 Uhr 

1 Geldbörse 
1 Ring 

1 Pioniersturmabzeichen 
1 Infanteriesturmabzeichen 

1 Erkennungsmarke ,SS-T-Stuba.KL Au. Nr. 1468" 

Die verlorenen bezw. gefundenen Gegenstände sind auf der Dienststelle des SS-Standort¬ 
ältesten, Zimmer 24, abzugeben bezw. gegen Nachweis abzuholen. 


gez. Baer 
SS-Sturmbannführer 


F.d.R. 

[Unterschrift Höcker] 
SS-Obersturmführer und Adjutant 


[Verteiler] 



502 


21. Oktober 1944 


Rdschr. 


Standortsonderbefehl 


Auschwitz, 20. Oktober 1944 


Ein ganz besonderer Fall gibt Veranlassung, einen Befehl zu erlassen, in dem grundsätzlich 
verboten wird: 

Häftlinge von Außenkommandos (die außerhalb des Schutzhaftlagers arbeiten) für 
irgendwelche Zwecke von den ihnen angewiesenen Arbeitsplätzen fortzuholen. 

Die Postenführer bzw. Posten haben die am Schutzhaftlager übernommenen Häftlinge 
wieder vollzählig einzuliefern. 

Die Kommandanten und die 1. Schutzhaftlagerführer, soweit dieselben den Posten 
bekannt sind, haben das Recht, über Häftlinge an jedem Ort und zu jeder Zeit zu 
verfügen. 

Dieser Befehl ist sofort allen Führern, Unterführern und Männern bekanntzugeben. 

gez. Baer 
SS-Sturmbannführer 


F.d.R. 

[Unterschrift Höcker] 
SS-Obersturmführer und Adjutant 

Verteiler wie Standortbefehl. 


[Rundschreiben] 


Auschwitz, 2t. Oktober 1944 


An die Kommandanturen KL Auschwitz 1, II und III und deren unterstellten [sic] Kom¬ 
panien 

an [SS-]Zen trat Verwaltung, [SS-]Standortarzt, Zentralbauleitung, Hygiene-Institut sowie 
alle Außenstellen des [SS-JWVHA 

Folgende Auszüge aus dem Heerestechnischen Verordnungsblatt sind genauestens zu be¬ 
achten und den Sachbearbeitern zugänglich zu machen; 

I. Panzerfaust 

Die Panzerfaust dient zum Bekämpfen von Panzern auf nächste Entfernung. 
Beschreibung, Handhabung, Verwendung und Sicherheitsbestimmungen sind aus den 
Vorschriften 

D 560/1 - Merkblatt für die Panzerfaust klein 30, 

D 560/2 - Merkblatt für die Panzerfaust 30, 

D 560/3 - Merkblatt für die Panzerfaust 60 
zu ersehen. Im K[as]ten für Panzerfaust befindet sich der Mun.-Art entsprechend eines 
der vorgenannten Merkblätter. Abgeschossenc Panzerfaustrohre sind zu sammeln und 
an die nächste Mun.-Ausgabestelle abzugeben. 

Besondere Bemerkungen: 

Zum Vermeiden von Unfällen ist bei der Ausbildung auf die Eigenart der Panzerfaust 
besonders hinzuweisen. 




Rdschr. 


21. Oktober 1944 


503 


1. Die Panzerfaust ist in zweifacher Hinsicht scharf. 

a. Sie ist immer scharf, auch beim Transport, durch die im Rohr befindli¬ 
che Treibladung. Beim Abschuß treten aus dem hinteren Rohrende Pulver¬ 
gase auf, die bis auf 3 m tödlich wirken können. Daher dürfen bis 10 m 
rückwärts des Rohres keine Personen stehen - vergl. Sicherheitsbestimmun¬ 
gen im Merkblatt. Die Panzerfaust ist immer .geladen" mit der im Rohr 
eingesetzten Treibladung. Versager - Treibladung zündete nicht - sind nach 
den Sicherheitsbestimmungen zu sprengen. 

b. Sie ist ferner scharf nach dem Einsetzen des Zünders und der Zündladung 
in dem mit Sprengstoff gefüllten Geschoßkopf. 

Es ist zu beachten: Blindgänger dürfen auf keinen Fall berührt werden. Sie 
sind nach den Sicherheitsbestimmungen zu sprengen. 

2. Unterricht und Ausbildung an der Panzerfaust haben nur im Freien stattzufinden. 
Es ist darauf zu achten, daß nur seitlich der Waffe angetreten wird. Mündung und 
Rohrende müssen unter allen Umständen frei bleiben. Auch bei abgeschraubtem 
Geschoßkopf darf der Auslöseknopf nicht betätigt werden, weil dadurch die 
Treibladung entzündet wird und der ausgestoßene Flügelschaft bis auf 50 m noch 
tödlich wirken kann. 

3. Der Zünder der Panzerfaust wird 5 m nach dem Verl[as]sen des Rohres scharf. 
Deshalb: Vorsicht beim Schießen auf nächste Entfernungen. 

Vorsicht bei entsicherter Panzerfaust. 

4. Bei der Handhabung ist immer darauf zu achten, daß der Geschoßkopf eine 
Erhöhung hat, um ungewollte Kurzschüsse zu vermeiden. 

Nach dem Abschuß ist sofort Deckung zu nehmen. Gesicht der Detonation 
abgewandt. 

II. Leucht- und Signalmittel 

Zur Sicherheit gelagerter Leucht- und Signalmunition ist darauf zu achten, daß beschä¬ 
digte oder z.T. entlaborierte Leucht- und Signalmunition gesondert gelagert und mög¬ 
lichst bald vernichtet wird, da solche Munition die Ursache zur Selbstentzündung sein 
kann. 

III. Scharfe Munition für Exerzierzwecke 

Trotz des bekanntgegebenen grundsätzlichen Verbotes der Verwendung von scharfer 
Munition zu Exerzierzwecken hat sich durch Nichtbeachtung dieses Befehls ein neuer 
Unglücksfall ereignet. Durch Verwenden bzw. Abziehen einer scharfen Stielhandgra¬ 
nate 24 im Unterricht wurden ein Soldat getötet und sieben weitere Teil [sic] schwer 
verletzt. 

Es wird nochmals nachdrücklich darauf hingewiesen, daß für Exerzierzwecke keine 
scharfe Munition verwendet werden darf. Monatliche Belehrung, insbesondere des 
Ausbildungspersonals, hat stattzufinden. Die erfolgte Belehrung ist aktenmäßig fort¬ 
zulegen. 

IV. Eintragung der Waffen in das Soldbuch 

Es wird nochmals darauf hingewiesen, daß sämtliche Waffen, die sich im Besitz der 
Männer befinden, in das Soldbuch einzutragen sind. 


gez. Baer 
SS-Sturmbannführer 




504 


1. November 1944 


StB 27/44 


F.d.R. 

[Unterschrift Höcker] 
SS-Obersturmführer und Adjutant 

[Kein Verteiler] 


Standortbefehl Nr. 27/44 


Auschwitz, 1. November 1944 


1. Bestrafung 

Ich habe einen Kommandanturangehörigen mit Arrest bestraft, weil er ein dringendes 
dienstliches Schreiben nicht sofort weitergab. 

2. Vergütung bei Verlust von Eigentum durch Feindeinwirkung 

Es wird darauf hingewiesen, daß bei Verlust selbstbeschaffter Gegenstände nur Ver¬ 
gütungen stattfinden können, wenn diese unbedingt zur Ausübung des Dienstes er¬ 
forderlich waren. Verlust an Geld darf nur bis zur Höhe eines Monatsbetrages des 
Wehrsoldes erstattet werden. Die Mitführung wertvoller und überflüssiger Stücke ge¬ 
schieht während des Krieges auf eigene Gefahr. 

3. Annahme von Umzugsgut und leeren Möbelwagen 

Die weitere Verschlechterung der Wagenlage und die erhöhten Anforderungen an den 
Laderaum der Reichsbahn für die Bedürfnisse der Wehrmacht und die Abfuhr rüstungs- 
und ernährungswichtiger Güter zwingen dazu, den Versand von Umzugsgut und leeren 
Möbelwagen weiter einzuschränken. 

Die Aufgabe 

a) leerer und beladener Möbelwagen, 

b) von Umzugs- und Evakuierungsgut als Wagenladung und Frachtstückgut so¬ 
wie Beförderung neuer Möbel von Privatpersonen, z.B. Bombengeschädigter, 
nach deren neuem Wohnort ist nur zulässig, wenn eine schriftliche Umzugs¬ 
genehmigung des für den Versandort zuständigen Nahbevollmächtigten erteilt 
wird. 

Die Genehmigung hierfür erteilt nur das Landratsamt Bielitz. Die genauen Be¬ 
stimmungen über den Versand von Umzugsgut usw. können gegebenenfalls bei 
der Abteilung Unterkunft eingesehen werden. 

4. Dienstreisen 

Unter Bezug auf die neue Kriegsreiseverordnung haben alle Wehrmachtsangehörigen 
bei Dienstreisen amtliche Unterkunft, Unteroffiziere und Mannschaften auch amtliche 
Verpflegung in Anspruch zu nehmen. Außerhalb des Reichsgebietes müssen auch die 
Offiziere an der amtlichen Verpflegung teilnehmen. Ist die Inanspruchnahme amtlicher 
Verpflegung oder Unterkunft nicht möglich, können Tage- und Übernachtungsgelder 
nur gewährt werden, wenn eine Bescheinigung der an dem Reiseort bestehenden Dienst¬ 
stelle vorgelegt wird, daß amtliche Verpflegung oder Unterkunft nicht gewährt werden 




ScB 27/44 


1. November 1944 


505 


konnte. Bei Antritt der Reise sind diese Bescheinigungen beim Rechnungsführer in 
Empfang zu nehmen. 

5. Verpflegung der SS-Angehörigen, die ins SS-Lazarett eingewiesen werden 

Die in das SS-Lazarett Auschwitz eingewiesenen SS-Angehörigen werden von den 
Kompanien mehrfach noch einen Tag in Verpflegung weitergeführt. Es muß ausdrück¬ 
lich darauf hingewiesen werden, daß bis 11.00 Uhr im Lazarett stationär aufgenommene 
Patienten auch am gleichen Tage dort verpflegt werden müssen. Änderungen der Ver¬ 
pflegungsstärkemeldung sind, falls erforderlich, von den Rechnungsführern der Kom¬ 
panien vorzunehmen. Eine Vergleichsmitteilung ist dem Eingewiesenen mitzugeben. 
Die Voranmeldungen für das SS-Genesungsheim Solahütte sind der Lazarettverwaltung 
bis spätestens Freitag 12.00 Uhr einzureichen bezw. fernmündlich unter Birkenau 33 
durchzugeben. Die Teilnehmer melden sich am Sonnabend 13.00 Uhr im SS-Lazarett. 

6. Passierscheine zum Besuche des SS-Lazarettes 

Passierscheine zum Besuche des SS-Lazarettes Auschwitz sind ab sofort in der Schreib¬ 
stube des SS-Standortarztes Auschwitz erhältlich. 

7. Schulungsvortrag für die gesamte Truppe 

Vor der gesamten Truppe des Standortes Auschwitz spricht der Leiter der Abt. VI über 
das Thema: 

»Das Reich in Gefahr“. 

An dieser Schulung haben alle Führer, Unterführer und Männer teilzunehmen. 

Die Schulung findet statt: 

am Donnerstag, dem [sic] 2. November 1944,20.00 Uhr 

vor den Einheiten und Dienststellen der Kommandantur II in der Kantine Birkenau, 
am Freitag, dem [sic] 3. November 1944, 20.00 Uhr 

vor den Einheiten und Dienststellen der Kommandantur III in der Kantine Mono¬ 
witz, 

am Montag, dem [sic] 6. November 1944,20.00 Uhr 

im großen Saale des Kameradschaftsheimes vor den Einheiten und Dienststellen der 
Kommandantur I, ferner der SS-Zentralverwaltung, der Dienststelle SS-Standort- 
arzt und SS-Lazarett, der Bauinspektion und Zentralbauleitung der Waffen-SS und 
Polizei Auschwitz, den Landwirtschaftsbetrieben, der DLM-GmbH, dem Referat 
für Schädlingsbekämpfung, dem Hygiene-Institut, dem TWL und den DAW. 
Außerdem haben an der Schulung der Kommandantur I teilzunehmen die Ober¬ 
aufseherinnen und Aufseherinnen, SS-Helferinnen, Schwestern der Dienststelle SS- 
Standortarzt und die weiblichen Gefolgschaftsmitglieder des SS-Standortes Ausch¬ 
witz. 

8. Abgabe von Wörterbüchern in der Abt. VI 

In der Abteilung VI werden aus alten Beständen für Interessierte zum Zwecke des 
Selbststudiums Wörterbücher kostenlos abgegeben und zwar: 

Englisch - Deutsch, Deutsch - Englisch, 

Tschechisch - Englisch, Englich [sic] - Tschechisch, 

Französisch - Deutsch, Deutsch - Französisch u.a. 

Die Abgabe erfolgt zu den gewöhnlichen Ausleihzeiten der Abt. VI soweit Vorrat. 



506 


1. November 1944 


StB 27/44 


9. Einrichtung berufsbildender Kurse 

Auf Anordnung des SS-Hauptamtes finden ab Montag, den 6. November 1944 berufs¬ 
bildende Kurse in Deutsch und Rechnen statt. 

Unterrichtszeit: Dienstag und Freitag von 6.00 - 7.00 Uhr 
und -ort: in der Lagerschule. 

Zur Teilnahme an den Kursen sind alle aktiven Unterführer und Männer verpflichtet. 
Den SS-Angehörigen ist dadurch Gelegenheit gegeben, ihr Wissen zu vertiefen und zu 
ergänzen, um später nach der Militärdienstzeit in die mittlere und gehobene Beamten¬ 
laufbahnen einzutreten. Befreit von den Berufskursen sind nur die Angehörigen der 
Kommandantur III. 

10. Änderung im Filmprogramm 

Durch Transportschwierigkeiten und Vernichtung zahlreicher Kopien bedingt, kann 
es in der nächsten Zeit Vorkommen, daß Filme umgestellt werden oder auch ausfallen 
müssen. Diesbezgl. Auskunft ist am Aufführungstag bis 18.00 Uhr unter Nr. 16, nach 
Dienstschluß über Apparat 153 zu erhalten. 

11. Besprechung für Führer der Einheiten bei der Abt. VI 

Jeden Montag 10.00 Uhr findet für die Führer der Einheiten des Standortes im Dienst¬ 
zimmer des Leiters der Abt. VI eine Besprechung über das jeweilige Schulungsthema 
der Woche und die allgemeine politische Lage statt. Teilnahme ist Pflicht. 

12. Räude 

Unter den Pferden der Lederfabrik ist die Räude ausgebrochen. Besondere Verhaltungs¬ 
maßnahmen trifft der Standortveterinär. 

13. Diebstahl 

In den letzten 14 Tagen sind 6 Fahrräder gestohlen worden. Es handelt sich sowohl 
um Dienst- als auch Privatfahrräder. Die SS-Angehörigen sind aufzufordern, an der 
Aufdeckung der Diebstähle mitzuhelfen, damit es endlich einmal gelingt, diese gemeinen 
Fahrradmarder zu überführen. 

Die jetzt entwendeten Fahrräder haben folgende Kennzeichen: 

Diensträder: Nr. 82, 83, ZB 57, .Presto" Rahmen-Nr. 1352982, 

239, Fabr.-Nr. 639146, 

Privaträder: .Olympia“, Fahrgestell Nr. 189918, Rahmen schwarz lackiert, Len¬ 
ker verchromt, gelber Ledersattel, Dynamo-Lichtanlage (Lampe und 
Dynamo verchromt) 

.Apollo“ Nr. 4043150 ohne Lampe, schwarz lackiert, graue Holzgriffe. 
Zweckdienliche Angaben sind an den Gerichts-SS-Führer zu richten. 

14. Verloren - gefunden 

Am 26.10.44 ist auf der Straße Auschwitz-Raisko eine braune Aktentasche mit Inhalt 
(Handtasche, Brieftasche mit verschiedenen Papieren und Geldbetrag, 1 Buch .Die 
Borgia" u.a.) verloren gegangen. 

Als gefunden wurden abgegeben: 

1 Erkennungsmarke LW. BK. 47/XI Nr. 9 
1 Erkennungsmarke ,SS-Geb.Jgr.E.Batl.Nord Nr. 78“ 

1 silb. Infanterie-Sturmabzeichen 




StSB 


4. November 1944 


507 


1 Schlüsselbund in Ledertasche. 

Die verlorenen bezw. gefundenen Gegenstände sind auf der Dienststelle des SS—Standort¬ 
ältesten, Zimmer 24, abzugeben bezw. gegen Nachweis abzuholen. 

15. Ungültige Ausweise 

Folgende Ausweise bezw. Armbinden gingen verloren und werden für ungültig erklärt; 
vor Mißbrauch wird gewarnt. 

Standortausweis Aufseherin Hildegard Lächert, geb. 19.2.20 Kommandantur KL Ausch¬ 
witz II 

Nr. 2142 Stanislaus Paszek, geb. 1.4.22 besch. b. Fa. Falk 
" 1629 AlexanderJarosch, " 17.7.84 " ” ” Huta 


gez. Baer 
SS-Sturmbannführer 


F.d.R. 

i.V. [Unterschrift Siegmann] 
SS-Obersturmführer und Adjutant 

[Kein Verteiler] 


Standortsonderbefehl 


Auschwitz, 4. November 1944 


Betreff: Streifendienst 

Mit Wirkung vom 1.11.44 werden Bahnhofs- und Stadt-Streifen im Einverständnis mit 
dem Standortältesten der Wehrmacht und dem Leiter der örtlichen Polizei gemeinsam 
gestellt. Hierdurch wird es ermöglicht, sämtliche Militär- und Zivilpersonen bei einem 
Mindesteinsatz von Personal zu überwachen bzw. festzustellen. Die Standortstreifen sind 
Vorgesetzte aller SS-Angehörigen und aller Wehrmachtangehörigen. 

Zusammensetzung der Streifen, Unterstellung 

Zusammensetzung der Streifen: 1 Mann von der Waffen-SS, 1 Mann von der Wehrmacht, 
1 Polizeibeamter. Zur Stadtstreife nach Bedarf noch 1 Beamter des SD. Alle Streifenführer 
stellt an den geraden Tagen die Waffen-SS, an den ungeraden Tagen die Wehrmacht. Die den 
Streifen beigegebenen Polizeibeamten unterstehen während des Streifendienstes, soweit er 
den gesamten Einsatz der Streife erfordert, dem Streifenführer. Im übrigen handeln sie nach 
den ihnen vom Leiter der örtlichen Polizei gegebenen Weisungen selbständig. 
Wachvorgesetzte sind die für den Streifenführer zuständigen Standortältesten bzw. die von 
diesen befohlene [sic] Ronde-Offiziere. Den Standortältesten ist bei persönlicher Begeg¬ 
nung von den Streifenführern auch dann Meldung zu erstatten, wenn an dem betreffenden 
Tage der Streifenführer von der anderen Standortkdtr. gestellt wird. 

Streifenbücher, Meldungen 

Es sind von den Streifenführern Streifenbücher zu führen, die im Wachlokal: Bahnhofs¬ 
gebäude (Bahnpolizei) ausliegen und nach Ablösung vom Streifenführer dem zuständigen 



508 


4. November 1944 


StSB 


Standortältesten vorzulegen sind. Sämtliche Meldungen der Streifen werden von beiden 
Standortkommandanturen sofort entsprechend ihrer Zuständigkeit ausgetauscht. 
Meldungen der den Streifen beigegebenen Polizeibeamten, sofern sie Wehrmacht und SS 
nicht berühren, werden von ihnen direkt dem Leiter der Ortspolizei erstattet, in allen 
anderen Fällen meldet der Streifenführer an die Standortkdtr. 

Anzug 

Dienstanzug, Mütze, Mantel, Seitenwaffe und Pistole. 

Außerdem stellt die Standortkdtr. d. Lw. 1 M-Pi. und die Standortkdtr. der Waffen-SS 
1 M-Pi. und 1 Kiste Handgranaten, die im Wachlokal niedergelegt und täglich von dem 
Streifenführer an den Nachfolger übergeben werden. Jede Streife hat 1 M-Pi mitzuführen. 
Über Einsatz der Handgranaten entscheidet, sofern von den Standortkommandanturen 
nicht anders befohlen, der diensttuende Streifenführer der Lage entsprechend. 

Die Streifen tragen eine Armbinde aus Uniformstoff mit der Aufschrift 
.Standort-Streife“. 

Bahnhofstreife 

Stärke: 1 Uffz. mit oder ohne Portepee, 1 Mann, 1 Polizeibeamter. Ablösung wie oben. Strei¬ 
fenführer ist jeweils der dienstältere Führer; ihm ist die Gesamtstreife unterstellt. 
Aufgaben: Überwachung des gesamten Reiseverkehrs. Überprüfung der Marschpapiere 
aller Wehrmachtangehörigen und Angehörigen der Waffen-SS gern, besonderer Dienstan¬ 
weisung (die im Wachlokal aufliegen). 

Wachzeiten: Der Streifendienst beginnt um 12.00 Uhr und dauert 24 Stunden. Ablösung 
der diensttuenden Streife alle 4 Stunden. Die Streifenführer der 1. Streife melden sich 
täglich spätestens 1 Stunde vor Dienstantritt beim Stabsscharführer der Kommandantur 
KL Auschwitz I zum Empfang der besonderen Dienstanweisung. 

Stadtstreife 

Stärke: 1 Portepee-Uffz., (Sonnabends und Sonntags 1 Offizier), 1 Mann, 1 Polizeibeamter 
und fallweise 1 Beamter des SD. 

Aufgaben: Überwachung der Gaststätten und des Straßenverkehrs gem.bes. Dienstanwei¬ 
sung, die im Wachlokal aufliegt. 

Wachzeiten: Der Streifendienst beginnt täglich um 20.00 Uhr im Wachlokal, wo die Streife 
um 19.45 Uhr Zusammentritt und endet um 24.00 Uhr. Die Auflösung erfolgt um 24.00 Uhr 
im Wachlokal. Die Meldung des Streifenführers ist nach Beendigung des Streifendienstes 
in das Streifenbuch der Bahnhofstreife einzutragen. 

Antragsteller auf D- und Eilzuggenehmigung sind an die Standortkdtr. d. Wehrmacht zu 
verweisen. 


gez. Baer 
SS-Sturmbannführer 


F.d.R. 

i.V. 

gez. Sigmann 

SS-Obersturmführer und Adjutant 


[Verteiler] 



StSB 


7. November 1944 


509 


Standortsonderbefehl 


Auschwitz, 7. November 1944 


1. Auf Grund der Tatsache, daß die polnische Widerstandsbewegung (AK ) im Interes¬ 
sengebiet KL Auschwitz in SS- und Wehrmachtsuniform auftritt, ist eine verschärfte 
Kontrolle aller SS- und Wehrmachtangehörigen erforderlich. Dazu tritt ab sofort fol¬ 
gendes Kontrollsystem in Kraft: 

a) SS-Führer und Offiziere aller Dienstgrade, 

SS-Unterführer und Unteroffiziere aller Dienstgrade, Mannschaften, 
Aufseherinnen, SS-Helferinnen, Schwestern und weibliche Zivilangestellte 
verlangen im Interessengebiet und in den angeschlossenen Außenlagern zu jeder 
Tages- und Nachtzeit untereinander, soweit sie sich der Person nach nicht bekannt 
sind, in geeigneter Form Ausweisleistung. Gleichzeitig ist die jeweilige Tagesparole 
abzufragen. Den Unterführern wird zur Pflicht gemacht, die Kontrolle der unbe¬ 
kannten männlichen Zivilpersonen, dem weiblichen Gefolge der Waffen-SS die der 
unbekannten weiblichen Zivilisten durchzuführen. 

In Zweifelsfällen ist der Beanstandete dem nächsterreichbaren Vorgesetzten, bei 
Zivilpersonen der Politischen Abteilung KL Au. I zuzuführen. 

Die Führer der Einheiten und Dienststellenleiter belehren ihre Männer dahinge¬ 
hend, daß sie sich bei Beanstandungen den Anordnungen ohne Widerstand fügen. 
Ich setze von jedem die Einsicht voraus, daß es besser ist, sich zehnmal unbean¬ 
standet kontrollieren zu lassen, als daß es bei Unterlassung einem Agenten gelingt, 
ungeschoren seinen Auftrag auszuführen. 

b) Die Durchführung der Kontrolle erfolgt schlagartig an verschiedenen Stichtagen, 
jeweils über 24 Stunden mit wechselndem Zeitbeginn und wird durch das Kennwort 

.Kiebitz" 

ausgelöst. 

Das Stichwort wird telefonisch oder durch Melder vom Adjutanten des SS-Standort¬ 
ältesten den Kommandanten und Dienststellenleitern persönlich durchgegeben. 
Diese haben von sich aus dafür zu sorgen, daß es schnellstens jedem Angehöri¬ 
gen bekannt wird. 

2. Es wurde wiederholt angefragt, ob die gestellten Streifen mit diesem oder jenem Auf¬ 
trag versehen waren. Bei diesen Anfragen mußte stets festgestellt werden, daß es sich 
um fingierte Streifen handelte. Um in Zukunft jedem Mißbrauch zu begegnen, ist in 
Zweifelsfällen von der Streife die schriftliche Beauftragung zu verlangen und jene bei 
ungenügender Legitimation bis zur Klarstellung festzuhalten. In den bisherigen Fällen 
wurde erst dann Rückfrage gehalten, wenn zweifelhafte Streifen bereits das Weite ge¬ 
sucht hatten. 

Im übrigen sind die Streifen angewiesen, sich bei Beginn ihrer Kontrollen auszuweisen. 

[Unterschrift Baer] 
SS-Sturmbannführer 


[Verteiler] 


510 


11. November 1944 


KB 11/44 


Kommandanturbefehl Nr. 11/44 


Monowitz, 11. November 1944 


1. Beförderung 

Mit Wirkung von 9.11.44 wurde der 

SS-Untersturmführer d.R. Bruno Pfütze, SS-Nr. 81496 
zum 

SS-Obersturmführer d.R. 
befördert. 

2. Führung des SS-T-Wachbataillon KL Auschwitz III 

Lt. Verfg. des SS-WVH, Amtsgruppe D, wurde der bisherige Führer des SS-T-Wach- 
bataillons KL Auschwitz III, 

SS-Obersturmführer d.R Josef Kollmer 
zum SS-FHA versetzt. 

Mit Wirkung vom 10.11.44 habe ich den 
SS-Hauptsturmführer Otto Broßmann 
mit der Führung des Wachbataillons beauftragt. 

3. Führung des AL Blechhammer und der 7. Komp. KL Auschwitz III 

Mit Wirkung vom 9.11.44 hat 

SS-Untersturmführer d.R. Kurt Klipp 

die Führung des Arbeitslagers Blechhammer und der 7. Komp. KL Au III übernommen. 

4. Belobigungen 

Ich spreche den SS-Angehörigen: 

SS-Hscha. Otto Moll - Kdtr.-Stab, 

SS-Strm. Anton Bencic - 2. Komp., 

SS-Schtz. Friede Sehne - 2. Komp., 

SS-Schtz. Bruno Petzold - Kdtr.-Stab, 
meine besondere Anerkennung aus. 

Die Vorgenannten haben durch ihr umsichtiges Verhalten die Flucht von Häftlingen 
verhindert. 

5. Gebrauch von Schußwaffen 

Ein ganz kraßer Fall von Leichtsinn, den sich ein Angehöriger des Kommandanturstabes 
in einem Außenlager in angetrunkenem Zustand leistete und dem durch Mißbrauch der 
Schußwaffe ein Menschenleben zum Opfer fiel, gibt mir letzmalig [sic] Veranlassung 
darauf hinzuweisen, daß ich jeden SS-Angehörigen, der leichtfertig in der Gegend 
herumschießt - auch dann, wenn keine Folgen daraus entstehen sollten - zur schärfsten 
Bestrafung heranziehen werden [sic]. 

Der oben erwähnte Fall wird durch das SS-u. Polizeigericht seine Sühne finden. 




KB 11/44 


11. November 1944 


511 


6. Sicherheitsmaßnahmen in den Arbeitslagern 

Ich mußte einen Lagerführer mit 6 Tagen versch. Arrest bestrafen, weil er durch un¬ 
genügende Sicherheitsmaßnahmen ermöglicht hatte, daß ein Häftling entfliehen konnte. 
Obwohl der Lagerführer die Firma auf die mangelhafte Sicherung mehrmals aufmerk¬ 
sam gemacht hatte, wäre es seine Pflicht gewesen, die Häftlinge erst dann einzusetzen, 
wenn die Firma den Vorschriften der durchzuführenden Sicherheitsmaßnahmen nach¬ 
gekommen wäre, oder hätte in der Übergangszeit durch Stellung eines Postens an der 
gefährdeten Stelle für eine vollkommene Sicherheit sorgen müssen [sic]. 

Die Lagerführer sind für die Sicherheit des Lagers, sowie der Arbeitsplätze verantwort¬ 
lich und es gehört zu ihren Aufgaben, den Bau von Sicherheitsmaßnahmen auf ihre 
Zulänglichkeit zu überprüfen, ehe der Häftlingseinsatz erfolgt. Vorhandene Mängel 
sind abzustellen und er muß in der Lage sein, sich bei den zuständigen Firmen entspre¬ 
chend durchzusetzen. Nur dadurch, daß der Häftling nach einigen Tagen wiederergrif¬ 
fen wurde, hat das SS- u. Polizeigericht es in dem o.e. Fall bei einer Disziplinarstrafe 
belassen. 

7. Aufsicht in den Kammern usw. 

Die Sachbearbeiter der Unterkunftskammer, Bekleidungskammer (Schusterei und Häft¬ 
lingsschneiderei), SS-Schneiderei, sowie Küchen- und Kantinenpersonal sind dafür ver¬ 
antwortlich, daß bei ihrer Abwesenheit stets ein Vertreter die Beaufsichtigung der Häft¬ 
linge führt. 

Es geht auf keinen Fall, daß diese Stellen - wenn auch nur vorübergehend - alleine von 
Häftlingen besetzt bleiben und damit jede Kontrolle verloren geht. Wenn die Dienst¬ 
belange die Besetzung dieser Stellen durch einen 2. SS-Angehörigen nicht zulassen, ist 
ein Innendienstler hierfür heranzuziehen. 

8. Betreten der Arbeitslager 

Das Betreten der Arbeitslager durch Angehörige des Wachbataillons ist grundsätzlich 
verboten. 

In den Lagern, wo sich zur Zeit noch die Essenausgabe für die Truppe innerhalb 
des Häftlingslagers befindet, ist der kürzeste Weg zu nehmen, doch ist das Betreten 
der Häftlingsunterkünfte, Küche, Gärtnerei, Werkstätten, Häftlings-Krankenbau usw. 
selbstverständlich untersagt. 

In den Frauenlagern ist das Betreten durch SS-Angehörige, die dort dienstlich zu tuen 
[sic] haben, nur in Begleitung einer Aufseherin gestattet. 

9. Spinde 

Ich mache nochmals besonders darauf aufmerksam, daß die Spinde in den Truppenun¬ 
terkünften stets verschlossen zu halten sind. 

10. Verwaltung KL Auschwitz III 

a) Es wird nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, daß bei der Kommandantur 
KL Auschwitz III eine Verwaltung eingerichtet ist. Sämtliche Schreiben in Ver¬ 
waltungsangelegenheiten sind also in Zukunft nur noch an die Abtl. IV des KL 
Auschwitz III zu richten und nicht mehr, wie es immer noch vorkommt, an den 
1. Schutzhaftlagerführer oder an die Zentral-Verwaltung selbst. 

b) Bei Entlassungen und Versetzungen usw. sind die Truppenangehörigen über die 
Bekleidungskammer beim KL Auschwitz III zu leiten. Es ist verboten, bei den 


512 


11. November 1944 


StB 28/44 


Außenlagern Bekleidungsstücke abzunehmen und Streichungen im Soldbuch vor¬ 
zunehmen. 

c) Die Rechnungsführer bei den Kompanien haben ab sofort ihre Meldungen und 
Abrechnungen an die Abtl. IV beim KL Auschwitz III einzureichen und nicht 
mehr wie bisher an die Zentral-Verwaltung. 

d) Bei dieser Gelegenheit wird nochmals auf eine besonders sorgfältige Pflege der 
Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände hingewiesen. 

10. [sic] Schulung 

Bei den von der Abtl. VI in den Aussenlagern zur Durchführung kommenden Schu¬ 
lungsvorträgen haben sämtliche dienstfreien SS-Angehörigen der Kommandantur, Ver¬ 
waltung, des Wachbataillons usw. teilzunehmen. 

11. Allgemeine Heeresmitteilungen vom 7.10.44 
Auf die Ziffern 

533 Einführung des neuen Wehrmachtreisescheines und Wehrmachtmarschauswei¬ 
ses, 

538 Beurlaubungen nach Oberkrain, Untersteiermark und Alt-Kärten, 

539) 

Änderung der H.Dv. 131, 

542 Einstellung der Arbeiten an der Rüstungsfacharbeiter-Zentralkartei 
wird besonders hingewiesen. 


Der Lagerkommandant 
gez. Schwarz 
SS-Hauptsturmführer 


f.d.R. 

[Unterschrift unleserlich] 
SS-Obersturmführer 

[Verteiler] 


Standortbefehl Nr. 28/44 


Auschwitz, 11. November 1944 


1. Behandlung von Kartenmaterial 

Auf Befehl des SS-Wirtschafts-Verwaltungshauptamtes - Amtsgruppe D - Oranien¬ 
burg vom 1.11.44 sind sämtliche in den Dienststellen aushängenden Landkarten mit 
Einzeichnungen über Liegenschaften und Außenkommandos, aus denen Unbefugte 
Einblick in Aufbau und Verteilung von Fertigungsstellen bekommen können, als ge¬ 
heime Reichssache gemäß H.Dv. 99 zu behandeln. 

Das gleiche gilt für Baupläne, Grundrisse usw. der Konzentrationslager selbst. 



StB 28/44 


11. November 1944 


513 


2. Arbeitszeit der Häftlinge 

Ab 13.11.44 wird die Arbeitszeit für Häftlinge wie folgt festgesetzt: 

6.30 Uhr Ausrücken 
16.00 " Einrücken. 

Die Häftlinge essen kurz zu Mittag und arbeiten ohne Pause weiter. 

3. Führerschulung 

Am Montag, 13. November 1944, 20.00 Uhr, findet im Führerheim der nächste Schu¬ 
lungsabend statt. Alle Führer des Standortes haben daran teilzunehmen. Es spricht der 
Leiter der Abt. VI über die politisch-militärische Lage und ein Offizier der Luftwaffe 
über Flakabwehr. 

4. Unterführerschulung 

Am Dienstag, 14. November 1944, 20.00 Uhr, findet im kleinen Saal des Kamerad¬ 
schaftsheimes für sämtliche Unterführer des Standortes ein Schulungsvortrag statt. Es 
spricht der Leiter der Abt. VI über das Thema: 

»Die Schuld des Bürgertums am politischen Zusammenbruch der Balkanstaaten.“ 

5. Kurse zur Berufsförderung 

Der Besuch der ab 5. November 1944 eingerichteten, Dienstag und Freitag von 6.00- 
7.00 Uhr in der Lagerschule stattfindenden Kurse zur Berufsförderung für alle aktiven 
Unterführer und Männer läßt zu wünschen übrig. Es haben daher jeden Montag und 
Donnerstag 17.00 Uhr die Führer der Einheiten und Dienststellenleiter diejenigen SS- 
Angehörigen an den SS-Standortältesten - Abt. VI - zu melden, die am Unterricht des 
folgenden Tages teilnehmen müssen. 

6. Ausgang mit Schußwaffen 

Mit sofortiger Wirkung wird angeordnet, daß bei Ausgang außerhalb des Lagerbereiches 
geladene Schußwaffe (Pistole) zu tragen ist. Ausgenommen ist der Besuch des Hauses 
der Waffen-SS. Bei Ausgang müssen mindestens 2 Mann zusammen sein. 

7. SS-Oberscharführer Wilhelm Koch 

Bei welcher Einheit oder Dienststelle befindet sich der SS-Oberscharführer Wilhelm 
Koch, geb. 19.5.1896. Meldung an die Gerichtsabteilung KL Auschwitz. 

8. Diebstahl 

Wieder sind 2 Fahrräder gestohlen worden. 

Beschreibung der Räder: 

Dienstfahrrad Z.B. 12 Marke .Apollo“ 10067 mit Dynamo-Beleuchtung und Kin- 
dcrsattel, 

Privatfahrrad Marke ,Mifa“, schmale, gelbe Felgen mit schwarzem Streifen, rote 
Bereifung, Deutscher Lenker mit Handbremse (Bautenzug), Rennsattel, Dynamo- 
Beleuchtung, Werkzeugtasche, Gepäckträger. 

Beide Räder sind vom Haus der Waffen-SS weggefahren worden. Zweckdienliche An¬ 
gaben an die Gerichts-Abteilung erbeten. 



514 


25. November 1944 


StB 29/44 


9. Verloren - gefunden 

Am 28.10.44 ist im Baderaum des Monopolgebäudes die Erkennungsmarke 
,SS-Pi.Ausb.u.Ers.Btl.I 15 486“ 
liegengeblieben und nicht wieder gefunden worden. 

Als gefunden wurde die Erkennungsmarke 
,SS-T-Stuba.KL Auschwitz 1903“ 
abgegeben. 

Die verlorenen bezw. gefundenen Erkennungsmarken sind auf der Dienststelle des 
SS-Standortältesten, Zimmer 24, abzugeben bezw. abzuholen. 

10. Ungültige Ausweise 

Nachstehende Ausweise bezw. Armbinden gingen verloren und werden für ungültig 
erklärt; vor Mißbrauch wird gewarnt: 

Nr. 3544 Mokwa, Josef geb. 8.3.00 besch. b. Fa. Huta 

Nr. 5282 Sousek, Venrel " 18.5.23 " " " Industriebau 

Nr. 6852 Flg. Ceglarek, Theodor, geb. 3.2.00 Nebelkomp.d.Lw.65. 


gez. ßaer 
SS-Sturmbannführer 


F.d.R. 

[Unterschrift Höcker] 
SS-Obersturmführer und Adjutant 

[Verteiler] 


Standortbefehl Nr. 29/44 


Auschwitz, 25. November 1944 


1. Umbenennung 

Auf Befehl des Chefs des SS-Wirtschafts-Verwaltungshauptamtes Berlin führt mit so¬ 
fortiger Wirkung das Konzentrationslager Auschwitz I die Bezeichnung 
Konzentrationslager Auschwitz, 
das Konzentrationslager Auschwitz III die Bezeichnung 
Konzentrationslager Monowitz. 

Ein KL Auschwitz II gibt es nicht mehr. 

Hierzu ordne ich an: 

Sämtliche SS-Angehörige und Aufseherinnen des Kommandanturstabes KL Ausch¬ 
witz II sowie die Wachkompanien einschließlich Hundestaffel gelten mit sofortiger 
Wirkung zum KL Auschwitz versetzt. 



StB 29/44 


25. November 1944 


515 


Die Kompanien führen die Bezeichnung: 

1. Kompanie = 6. SS-T-Sturmbann KL Auschwitz 

3. " = 7. SS-T-Sturmbann KL Auschwitz 

4. " = 8. SS-T-Sturmbann KL Auschwitz 

Hundestaffel = Hundestaffel/SS-T-Sturmbann KL Auschwitz 

Die männlichen Häftlinge vom Lager Birkenau werden vom Schutzhaftlager (Männer), 
die weiblichen Häftlinge vom Schutzhaftlager (Frauen) KL Auschwitz stärkemäßig 
erfaßt. 

2. Zapfenstreich 

Mit sofortiger Wirkung wird der Zapfenstreich für alle Dienstgrade auf 22.00 Uhr fest¬ 
gesetzt. Ausgang können nach wie vor bis höchstens 25% der dienstfreien Unterführer 
und Männer der Einheiten und Dienststellen erhalten. In Ausnahmefällen ist Ausgang 
bis 23.00 Uhr unter Benutzung der üblichen Ausgangskarte gestattet. 

3. Dienststunden 

Ab 27.11.44 gilt auf den Dienststellen folgende neue Arbeitszeit: 

SS-Angehörige und männliche Zivilangestellte: 

Montag - Sonnabend 7.30-12.30 Uhr 

13.30-19.00 " 

Sonntag 7.30-12.30 " 

Weibliche Zivilangestellte: 

Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag 7.30-12.30 Uhr 

13.30- 19.00 " 

Mittwoch und Sonnabend 7.30-12.30 " 

13.30- 16.00 M 

Sonntag 7.30-12.30 " 

4. Bestrafung 

Ich habe einen Unterführer und einen Mann bestraft, weil der erstere einem Posten 
einen unklaren Befehl erteilte, und der Posten, obwohl er den Befehl nicht verstand, 
ihn demzufolge sinnlos ausführte. 

4. [sic] Schießdisziplin 

Es kommt immer wieder vor, daß einzelne SS-Männer auf Posten wild in der Gegend 
umherschießen. 

Diese eigenmächtige Schießerei stellt nicht nur eine Gefahr für andere Personen, sondern 
auch für die Lagersicherheit, dar. 

Ich werde in Zukunft jeden strengstens bestrafen, der ohne trifftigen Grund von der 
Schußwaffe Gebrauch macht. 

5. Grußpflicht 

Es ist zu beobachten, daß der deutsche Gruß sehr lasch und in allen möglichen Stellun¬ 
gen erwiesen wird. 

Falls mir noch derartige Nachlässigkeiten gemeldet werden, werden betreffende SS- 
Angehörigen Gelegenheit gegebe, die Erweisung der vorschriftsmäßigen Ehrenbezei¬ 
gung an freien Sonntagnachmittagen zu üben. 

Führer und Unterführer, die derartige Ehrenbezeigungen zulassen, werde ich als Auf¬ 
sicht zu diesem Nachdienst einteilen. 




516 


25. November 1944 


StB 29/44 


6. Schnaps in öffentlichen Lokalen 

Es wird nochmals darauf hingewiesen, daß das Mitnehmen von Schnaps in öffentliche 
Lokale einschl. Haus der Waffen-SS verboten ist. 

Mit diesen seltenen Kostbarkeiten protzt man nicht in der Öffentlichkeit und erregt 
damit das Mißfallen Anderer. 

7. Trinkgelder Friseurstube 

Den Häftlingen in den Friseurstuben werden immer wieder Trinkgelder angeboten, 
obwohl dies durch wiederholte Befehle und Aushänge in den Friseurstuben untersagt 
ist. 

In Zukunft werde ich Verstöße gegen diesen Befehl als Fluchtbegünstigung mit den 
schärfsten Strafen belegen. 

8. Trabfahren 

Immer wieder kann beobachtet werden, daß die Pferdegespanne Trab fahren. Dies ist 
grundsätzlich verboten. Ausnahmen bilden die Gespanne mit Kutsch- und leichten 
Federwagen. 

Auch hier ist der Stechtrab verboten. 

Dieser Befehl ist allen Kutschern, auch den Häftlingskutschern, laufend bekanntzuge¬ 
ben. 

9. Anforderung von Prämienscheinen für Häftlinge 

In den wöchentlichen Anforderungen der lagereigenen Betriebe und Dienststellen ist 
die Anzahl der Häftlinge, die Prämienscheine erhalten sollen, mitanzugeben. 

10. Feuer im Freien 

In letzter Zeit wurde wiederholt festgestellt, daß Posten oder Häftlinge aus Außenkom¬ 
mandos im freien Feld oder im Wald Feuer anzünden. Teilweise ist dazu sogar Holz 
benutzt worden, das in Meter gesetzt und bereits verkauft war. 

Es wird nochmals darauf hingewiesen, daß es verboten ist, Feuerstellen im Freien 
anzulegen und sowohl Posten als auch Häftlinge in Wiederholungsfall bestraft werden. 

11. Konzentrationslager Mittelbau 

Die Anschrift des Konzentrationslagers Mittelbau lautet: 

Kommandantur des 
Konz.-Lagers Mittelbau, 

Salza / Harz 
postlagernd. 


[Die Fortsetzung des Dokuments fehlt.] 



StSB 


2[8]. November 1944 


517 


Standort[sonder]befehl 


Auschwitz, 2[8]. November 1944 


An die Schutzhaftlagerführer in Auschwitz und Monowitz 

Betr.: Häftlingsbekleidung 

1) Das SS-WVHA hat besonders auf den Ernst der Versorgungsiage im Bekleidungssektor 
hingewiesen und macht Unterschiede zwischen sogenannter Sommer- (Drillich) und 
Winterbekleidung (Tuchanzüge) nicht mehr. Es sind daher ab sofort Drillichgarnituren 
überall dort einzusetzen, wo Häftlinge in geheizten Räumen tätig sind. 

2) Die Ausgabe von Mänteln, Mützen und sonstiger wärmender Bekleidungsstücke für 
alle innerhalb eines Lagers und in geheizten Räumen arbeitenden Häftlinge wird hier¬ 
mit verboten. Die noch vorhandenen Mäntel, Mützen, Ohrenschützer, Bauchbinden, 
Pullover usw. dürfen nur an solche Kommandos ausgegeben werden, die entweder im 
Freien arbeiten, oder einen sehr langen Anmarschweg zur Arbeitsstätte haben. 

3) Sofern Drillichanzug auch für Außenkommandos ausgegeben werden muß, ist diesem 
Häftling in jedem Fall eine Leibbinde und ein Pullover auszuhändigen. 

4) Ich erwarte von den Schutzhaftlagerführern strengste Durchführung dieser Maßnah¬ 
men. Die freigewordenen Bekleidungsstücke sind umgehend an die Bekleidungskam¬ 
mer abzuliefern. 

5) Häftlinge, die durch hohen Verschleiß von Bekleidung oder durch offensichtliche 
Beschädigung der Bekleidung auffallen, sind mir besonders zur Bestrafung zu melden. 

gez. Baer 
SS-Sturmbannführer 

Monowitz, 18.12.44 

Nachrichtlich 

an alle Arbeitslager 

KL Monowitz 

Gegen die unter Ziff. 5 angeführten Häftlinge sind unter Bezugnahme auf obigen Stand¬ 
ortbefehl Strafmeldungen zu erstellen und hierher einzusenden. 

Der 1. Schutzhaftlagerführer 
i.V. [Unterschrift unleserlich] 
SS-Obersturmführer 




518 


5 . Dezember 1944 


StSB 


Standortsonderbefehl 


Auschwitz, 5. Dezember 1944 


1. Sammlung für das Kriegs-WHW 1944/45 

Die 2. Reichsstraßensammlung für das WHW 1944/45, die von den Gliederungen der 
Partei durchzuführen ist, findet am 16. und 17. Dezember 1944 statt. Auf Befehl des 
Reichsführers-SS haben sich alle SS-Angehörigen uneingeschränkt in den Dienst der Sa¬ 
che zu stellen und durch ihre Gebefreudigkeit und ihren Einsatz am Tage der Sammlung 
zu beweisen, daß es ihnen mit der erforderlichen Durchführung des Befehls Ernst ist. 
Es soll an diesem Tage nicht etwa mildtätig gespendet, sondern auch wirklich geopfert 
werden. Unsere Volksgenossen im Westen und Südwesten, die tagtäglich in steigendem 
Maße unter den Schlägen des feindlichen Luftterrors zu leiden haben, opfern mehr, als 
wir hier in dem noch verhältnismäßig ruhigen Südosten des Reiches ermessen und je 
mit unserem Opfer aufwiegen können. Es ist selbstverständlich, daß jeder einzelne mit 
dem Herzen bei der Sache ist und erkennt, daß diese Maßnahmen für die Erreichung 
des Endsieges unerläßlich sind. 

Ich hoffe, daß der SS-Standon Auschwitz dem Hauptamts-Chef bezw. dem Höheren 
SS-und Polizeiführer Südost ein Ergebnis melden kann, das dasjenige des letztenjahres 
um ein vielfaches übersteigt. Dazu wird folgendes angeordnet: 

a) Sämtliche Einheiten und Dienststellen führen mit sofortiger Wirkung eine Listen¬ 
sammlung durch, welche am 16. Dezember abgeschlossen sein muß. 

b) Die Lagerführer führen bei den Werken ihrer Umgebung Einzelsammlungen durch, 
vor allem bei den Betriebsführern. Auch diese Sammlung muß bis zum 16. Dezember 
abgeschlossen sein. 

c) SS-Führer und Unterführer führen an den Brennpunkten der Stadt Auschwitz am 
Sonnabend von 11.00 bis 19.00 Uhr und am Sonntag von 10.00 bis 18.00 Uhr nach 
einem bestimmten Einsatzplan öffentlich Straßensammlungen durch. 

d) Die Führer der Einheiten haben in der weltanschaulichen Erziehung das WHW und 
seine Bedeutung zum Gegenstand einer eingehenden Betrachtung zu machen und 
dafür Sorge zu tragen, daß die Unterführer und Männer sich mit allen Kräften an 
dieser Sammlung beteiligen. 

2. Julfeiern 

Der SS-Standort Auschwitz begeht in diesem Jahre das Julfest in zwei Abteilungen am 
16. und 23. Dezember, jeweils 20.00 Uhr, im großen Saal des Kameradschaftsheimes. 
Bei der 1. Abteilung am 16. Dezember nehmen teil: 


[Die Fortsetzung des Dokuments fehlt.] 




StB 30/44 


11. Dezember 1944 


519 


Standortbefehl Nr. 30/44 


Auschwitz, 11. Dezember 1944 


1. Sammelergebnis des [...] Opfersonntages für das WHW 
Das Sammelergebnis des WHW-Opfersonntages beträgt 

19.298,92 Reichsmark. 

Ich spreche allen Spendern für die bewiesene Opferbereitschaft meine Anerkennung 
aus. 

2. Methylalkohol 

Auf Grund verschiedener Meldungen ist festgestellt worden, daß SS-Angehörige von 
Polen und sonstigen Zivilisten Schnaps erworben haben, der bei Untersuchung als 
Methylalkohol festgestellt wurde. Nach dem Genuß des Schnapses sind bereits einige 
SS-Angehörige erblindet und verstorben. 

Aus gesundheitlichen Gründen weise ich nochmals auf die Gefahr hin und verbie¬ 
te allen SS-Angehörigen grundsätzlich, von Polen oder sonstigen Zivilisten jedwede 
alkoholische Getränke zu erwerben. 

3. Stärkemeldung 

Sämtliche Einheiten und Dienststellen des Standortes melden zum 20. jeden Monats 
an den Standortältesten - Abt. VI - die tatsächliche Stärke, spezifiziert nach Führern, 
Unterführern und Männern. In dieser Meldung müssen die Kranken, Beurlaubten und 
zu anderen Dienststellen Abkommandierten enthalten sein, nicht aber die in die eigene 
Einheit oder Dienststelle von einer anderen Seite Kommandierten. 

Beim Lager Monowitz melden die Außenkommandos ihre Stärke je für sich. 

4. Unterführerschulung 

Am Freitag, dem [sic] 15. Dezember 1944, 20.00 Uhr, findet im kleinen Saal des Ka¬ 
meradschaftsheimes ein Schulungsvortrag statt. Es spricht der Leiter der Abt. VI über 
das Thema: .Steuben, deutscher General und Wegbereiter der US-amerikanischen Un¬ 
abhängigkeit". 

Alle Unterführer des Standortes haben daran teilzunehmen. 

5. Verteilung von Wild 

Es ist beabsichtigt, anläßlich des Julfestes 1944 an die im hiesigen Standortbereich wohn¬ 
haften verheirateten SS-Angehörigen Wild zu verteilen. Die Abgabe erfolgt kostenlos 
ohne Abgabe von Marken. Kurze Anforderungen sind mit Angabe der im Haushalt 
lebenden Kinder und Angehörigen bis zum 15.12.44 an die Kommandantur KL Ausch¬ 
witz zu richten. 

6. Julfeier 1944 

An den diesjährigen Julfeiern am 16. und 23.12.44 nehmen die deutschen Zivilangestell¬ 
ten der Dienststellen und Abteilungen teil. 

7. Kinderjulfeier 

Am Freitag, dem 22.12.44,15.00 Uhr, findet im Kameradschaftsheim eine Kinderjulfeier 
statt, zu der die im Standort Auschwitz wohnenden SS-Frauen mit ihren Kindern 
eingeladen sind. 


520 


11. Dezember 1944 


StB 30/44 


8. Truppenbetreuungsveranstaltungen im Dezember 

Dienstag, 12. Dezember 1944,20.00 Uhr im großen Saal des Kameradschaftsheimes 
Gastspiel des bekannten Komikers Jupp Hassels und Berliner Ensemble. 

Dienstag, 19. Dezember 1944,20.00 Uhr im großen Saal des Kameradschaftsheimes 
Gastspiel der Berliner Tanzkapelle Hans-Langen. Solisten: eine Refrainsängerin und 
eine Solotänzerin. 

9. Filmbesuch durch Kinder und Jugendliche in Kameradschaftsheim 

Für die Filmvorstellungen im Kameradschaftsheim gelten ebenfalls die gesetzlichen Be¬ 
stimmungen über den Filmbesuch von Kindern und Jugendlichen. Ab sofort wird auf 
den aushängenden Plakaten vermerkt, inwieweit der Besuch durch Jugendliche zuge¬ 
lassen ist. Wenn ein Film als jugendfrei bezeichnet wird, so können Kinder im Alter von 
6-14 Jahren und selbstverständlich darüber den Film sehen. Für bestimmte Filme jedoch 
ist für Jugendliche unter 18 Jahren der Besuch schon verboten. Kindern unter 6 Jahren 
ist ein Filmbesuch überhaupt nicht gestattet. SS-Angehörige bezw. deren Frauen haben 
sich anhand des Plakates zu verlässigen [sic], ob sie ihre Kinder mitnehmen können. 
Die diensttuenden Unterführer werden hiermit angewiesen, Jugendliche unnachsichtig 
aus dem Kameradschaftsheim hinauszuweisen, wenn ihr Besuch den Anordnungen des 
Plakates widerspricht. 

10. Urlaubsüberschreitung 

Bei Urlaubsüberschreitungen aus zwingenden Gründen ist die überschrittene Zeit von 
Wehrmacht- oder Parteidienststellen lückenlos begründet zu bescheinigen. Bei Nicht¬ 
befolgung wird die Fahndung wegen unerlaubter Entfernung von der Truppe eingeleitet. 
Die SS-Angehörigen sind hierüber vor Antritt eines jeden Urlaubs eingehend zu be¬ 
lehren. 

11. Trageverbot finnischer, rumänischer und bulgarischer Auszeichnungen und Orden 

Dieserhalb wird auf das Verordnungsblatt der Waffen-SS Nr. 22 vom 15.11.44, Ziffer 
690, besonders verwiesen. 

12. Anträge für das Deutsche Rote Kreuz 

Die vor kurzem den Deutschen aus den Südoststaaten zugegangenen Anträge an das 
Deutsche Rote Kreuz können nach Rücksprache mit dem SS-Hauptamt, Amt Trup¬ 
penbetreuung Südostraum, in Wien ausgefüllt und abgesandt werden. 

Dies ist allen Deutschen aus den Südoststaaten sofort bekanntzugeben. 

13. Vorübergehende Schließung der SS-Bücherei 

Die SS-Bücherei in der Abt. VI wird in der Zeit vom 11.-20.12.44 infolge der Buchvor¬ 
bereitung für die Julfeiern vorübergehend geschlossen. 


gez. Baer 
SS-Sturmbannführer 

F.d.R. 

[Unterschrift Höcker] 

SS-Obersturmführer und Adjutant 

[Kein Verteiler] 


KB 12/44 


22. Dezember 1944 


521 


Kommandanturbefehl Nr. 12/44 Monowitz, 22. Dezember 1944 


1. Ich wünsche allen SS-Führern, Unterführern, Mannschaften und Aufseherinnen des 
KL Monowitz ein gesundes Weihnachtsfest und verbinde damit meine besten Wünsche 
für das neue Jahr. Gleichzeitig spreche ich Allen [sic] meinen Dank für ihre Mitarbeit 
aus und hoffe, daß sich ein jeder auch im kommenden Jahr voll und ganz für die 
restlose Erfüllung der uns gestellten Aufgabe einsetzen wird. Im vergangenen Jahr 
haben wir an den Fronten und in der Heimat harte Schläge einstecken müssen. Nun 
geht es wieder vorwärts. Unser Glaube an unseren Führer ist unerschütterlich, unsere 
Einsatzbereitschaft für unser Vaterland steht über allem. 

Heil unserem Führer Adolf Hitler ! 

2. WHW 

Bei der 2. Reichsstraßensammlung für das Kriegswinterhilfswerk 1944/45 wurde bei 
der durch das KL Monowitz durchgeführten Sammlung das erfreuliche Ergebnis von 
RM 58.612,36 
erzielt. 

Ich spreche allen Spendern für ihre Gebefreudigkeit Dank und Anerkennung aus. 

3. Belobigung 

Ich spreche den Angehörigen 

Unteroffizier Albrecht Geldner 5. Komp. 

" Wilhelm Nittka 5. Komp. 

" Hermann Stens 5. Komp. 

SS-Unterscharf. Wilhelm Köhler 6. Komp. 

SS-Rottenf. Heinrich Spalek 6. Komp. 

SS-Sturmmann Johann Hartelik 2. Komp. u. dem 

SS-Schützen Martin Kempl 2. Komp, 

meine besondere Anerkennung aus. 

Die Vorgenannten haben durch ihr umsichtiges Verhalten die Flucht von Häftlingen 
verhindert. 

4. Telefonanschluß 

Das neue Arbeitslager Hohenlinde (Hubertushütte) ist unter Amt Königshütte, 

Nr. 41 761 NA. 51 zu erreichen. 

5. Anschrift der Arbeitslager 

Mit sofortiger Wirkung wird bei den Arbeitslagern eine einheitliche Anschrift ein¬ 
geführt. Zum Beispiel: 

Anschrift: Konzentrationslager Monowitz 
Arbeitslager Libiaz 
(9a) Libiaz Krs. Krenau O/S 

Konzentrationslager Monowitz 

Arbeitslager Lendzin 

(9a) Lendzin Krs. Pleß O/S 



522 


27. Dezember 1944 


StB 31/44 


Konzentrationslager Monowitz 
Arbeitslager Charlottegrube 
(9a) Charlottegrube 
Kreis Rybnik O/S 
usw. 

Gegebenenfalls noch die Straßenbezeichnung. 

Die Führer der Arbeitslager setzen sich sofort mit den zuständigen Postämtern in 
Verbindung und geben dort die geänderte Anschrift bekannt, damit die Zustellung der 
laufenden Post gewährleistet wird. Vorhandene Dienststempel sind, soweit erforderlich, 
zu ändern. 

6. Einhaltung des Dienstweges 

Es besteht erneut Veranlassung, auf die Einhaltung des Dienstweges hinzuweisen. Ich 
werde künftig jeden SS-Angehörigen, der diesem Befehl zuwiderhandelt, zur Bestra¬ 
fung heranziehen. 

7. Beflaggung der Dienstgebäude 

Das Beflaggen der Dienstgebäude ist verboten und hat nur auf besondere Veranlassung 
zu geschehen. 

Der Lagerkommandant KL Monowitz 

gez. Schwarz 
SS-Hauptsturmführer 

F.d.R. 

[Unterschrift unleserlich] 

SS-Obersturmführer 

[Kein Verteiler] 


Standortbefehl Nr. 31/44 Auschwitz, 27 . Dezember 1944 


1. Dem Bombenangriff am 26.12.1944 fielen zum Opfer die SS-Angehörigen: 

SS-Rottf. Johann Rometsch, geb. 15.5.14 
SS-Strm. Albert Franke, geb. 16.4,91 
SS-Strm. Ferdinand Dressier, geb. 15.4.[9]4 
SS-Schtz. Heinrich Schuster, geb. 15.7.[0]1 
SS-Schtz. Michael Putz, geb. 2.7.[0]2 
Wir werden den Kameraden stets ein ehrendes Gedenken bewahren. 


StB 31/44 


27. Dezember 1944 


523 


2. WHW-Sammlung 

Bei der 2. Reichsstraßensammlung am 16. und 17.12.1944 wurde ein Sammelergebnis 
von 

RM 158.943,17 

erzielt. Dieses Ergebnis bedeutet gegenüberderselben Sammlung vom vorigen Jahre eine 
Steigerung von mehr als RM 140.000,-. Der Chef des SS-Wirtschafts-Verwaltungshaupt¬ 
amtes, SS-Obergruppenführer und General der Waffen-SS Pohl, Berlin, hat seine volle 
Anerkennung über die hervorragende Spende zum Ausdruck gebracht. 

3. Belobigung 

Weiterhin hat der Hauptamtschef dem 
SS-Rottenführer Johann Roth 

für die durch ihn verhinderte Häftlingsflucht in Berlin persönlich sein Bild mit Wid¬ 
mung als Anerkennung für besondere SS-mäßige Haltung und eine weitere Anerken¬ 
nung überreicht. 

4. Entzug der Zusatzseife 

Ab sofort entfällt für sämtliche Dienststellen die Ausgabe der Zusatzseife. 

Sollten die Dienststellenleiter es für erforderlich halten, daß an ihre Kommandos bezw. 
an diejenigen SS-Angehörigen, welche mit Schmutzarbeiten beschäftigt sind, zusätz¬ 
lich Seife ausgegeben werden soll, so ist eine eingehende Begründung bei der SS- 
Zentralverwaltung einzureichen. Es ist dabei zwischen SS-Angehörigen und Häftlingen 
zu unterscheiden. 

5. Seifenanforderungen und Abrechnung 

Ab 1.1.1945 wird die zustehende Einheits- und Rasierseife nur noch gegen Vorlage der 
Seifenanforderung und Abrechnungsformulare ausgegeben. Dieselben sind bei der Ab¬ 
teilung Unterkunft von den Fourieren der Einheiten abzuholen und nach Ausfertigung 
vom Leiter der Dienststelle persönlich zu unterschreiben. 

Diese Anforderungen und Abrechnungsformulare sind bis 5. jeden Monats bei der 
UnterkunftsVerwaltung abzuliefern. Ohne diese Anweisung wird keine Seife mehr aus¬ 
gegeben. 

6. Vom Feind abgeworfene Flugblätter 

Bei Angriffen auf oberschlesisches Gebiet abgeworfene Flugblätter sind sofort den 
Kompanieführern und Dienststellenleitern abzugeben. Diese haben sie auf schnellstem 
Wege der Abt. VI beim SS-Standortältesten zur Auswertung und Weitergabe an die 
entsprechenden Abwehrstellen auszuhändigen. 

7. Zeitungsbestellungen 

Der Verlag der Oberschlesischen Zeitung führt Klage darüber, daß laufend Abonne¬ 
mentbestellungen von SS-Männern des Standortes eintreffen. Es wird hiermit letztmalig 
festgestellt, daß die Auflagenhöhe der Zeitungen gestoppt und jegliche Zeitungsbestel¬ 
lungen zwecklos sind. Es muß mit den für die Truppenbetreuung abgegebenen Zeitun¬ 
gen ausgekommen werden. 




524 


16. Januar 1945 


StB 1/45 


8. Gefunden 

Im Lagerbereich wurde ein schwarzes Verwundetenabzeichen gefunden. Abzuholen 
gegen Nachweis auf der Dienststelle des SS-Standortältesten, Zimmer 24. 

9. Ungültige Ausweise 

Nachstehende Ausweise bezw. Armbinden gingen verloren und werden für ungültig 
erklärt; vor Mißbrauch wird gewarnt: 

Nr. 3903 Kobza Adalbert geb. 14.1.86 besch. b. Fa. Industriebau 

Nr. 3053 Bi[e]rczak, Michael geb. 15.7.80 " " Riedel & Sohn 

Nr. 1315 Kolniak, Johann geb. 15.4.92 " " Kluge, Gleiwitz 


gez. Baer 
SS-Sturmbannführer 


F.d.R. 

[Unterschrift Höcker] 
SS-Obersturmführer und Adjutant 

[Kein Verteiler] 


Standortbefehl Nr. 1/45 


Auschwitz, 16. Januar 1945 


1. Altmaterialsammlung 

Der Reichsführer-SS hat am 5.12.44 folgenden Befehl erlassen: 

»Die "Wichtigkeit der Sammlung von Altmaterial ist bekannt. Sie wird aber leider 
nicht überall beachtet. Ich ordne an, daß in jedem Ersatz-Bataillon, in jeder Dienst¬ 
stelle des Ersatzheeres und in jedem Reservelazarett die erforderlichen Behälter zur 
Sammlung von Altpapier, Alttextilien (Lumpen), Knochen, Eisenschrott und Alt¬ 
metall aufgestellt werden. Offiziere jeden Dienstgrades sind ebenso wie die Männer 
gehalten, den kleinsten Streifen Stanniol und sonstiges Altmaterial den Sammlun¬ 
gen zukommen zu lassen. Verantwortlich für die Durchführung sind wie immer die 
Kommandeure. 

Neben dem Sammelergebnis in jedem Wehrkreis sind mir jeweils die drei besten 
Einheiten und Dienststellen - erstmalig zum 15. März 1945 - zu melden. Ich beab¬ 
sichtige, sie durch eine Sonderzuteilung von Marketenderwaren auszuzeichnen. 
Zur Beratung des Ersatzheeres bei der Durchführung dieser Maßnahmen und der 
Weiterleitung des Altmaterials stehen die Dienststellen der Partei mit ihren Gau-, 
Kreis- und Ortsgruppenbeauftragten für Altmaterialerfassung, sowie die Landwirt¬ 
schaftsämter mit den nachgeordneten Wirtschaftsämtern zur Verfügung.“ 

gez. H. Himmler 

Die Haussammlung führt die Ortsgruppe der NSDAP durch. Für den Truppenbereich 
stellt die SS-Zentral Verwaltung Behälter für das Sammelgut auf und trägt für ordnungs¬ 
gemäße Erfassung Sorge. Das Ergebnis der einzelnen Kompanien ist monatlich nach 
hier zu melden. 




StB 1/45 


16. Januar 1945 


525 


2. Unterführerschulung 

Am Dienstag, 23.1.45, 20.00 Uhr, findet im kleinen Saal des Kameradschaftsheimes ein 
Schulungsvortrag statt. Alle dienstfreien Unterführer des Standortes Auschwitz haben 
daran teilzunehmen. Es spricht der Leiter der Abt. VI über das Thema: 

»Feindliche Flugblaupropaganda“. 

3. Berufsfortbildende Lehrgänge für aktive Unterführer u. Männer 

Es wird darauf hingewiesen, daß die berufsfonbildenden Lehrgänge dienstags und 
freitags in der Lagerschule nach wie vor stattfinden und für aktive Unterführer und 
Männer verbindlich sind. Meldungen der dienstfreien SS-Angehörigen wie bekannt an 
den SS-Standonältesten. 

4. Verbot 

Nach Meldungen der Bahnschutzpolizei werden immer wieder SS-Angehörige fest¬ 
gestellt, die die Züge ohne Passieren der Sperre und ohne Fahrkarte besteigen und 
den Bahnsteig ohne Bahnsteigkarte betreten. Des weiteren wird auf den Standortbe¬ 
fehl Nr. 18/44 vom 27.6.44 verwiesen, wonach das Betreten sämtlicher Bahnanlagen, 
Bahnbetriebswerke etc. verboten ist. Dies Verbot schließt auch das Betreten der Aufent¬ 
haltsräume der männlichen und weiblichen Bediensteten ein. Bei weiteren Meldungen 
über Verstöße gegen die Bestimmungen der Bahnbetriebsordnung wird mit den streng¬ 
sten Strafen eingeschritten. 

5. Truppenbetreuungsveranstaltungen im Januar 1945 
Vortrag Kurt Hielscher 

Der bekannte Redner und Schriftsteller Kurt Hielscher, Verfasser bester Tiefdruckwer¬ 
ke über Deutschland, Italien, Spanien usw., bekannt durch seine Reiseschilderungen 
über Europa, spricht am 
Donnerstag, 18.1.45,20.00 Uhr 

im kleinen Saal des Kameradschaftsheimes über das Thema: 

»Deutsche Kultur in Siebenbürgen“ 
mit eigenen Lichtbildern. 

Je Einheit 20 Unterführer und Männer. 

6. Betreten der Höfe und Ställe 

Mit Rücksicht auf neu aufgetretene gefährliche Seuchen müssen sämtliche Höfe für 
fremde Besuche so weit wie irgend möglich gesperrt bleiben. Die unumgänglich not¬ 
wendigen Kontrollen haben sich einer Desinfektion des Schuhwerkes zu unterziehen 
und ein Betreten der Ställe unter allen Umständen zu vermeiden. 

7. Vertauschte Pistolen 

Am 2.12.44 wurde in der Gaststätte Fremdenheim in Auschwitz irrtümlich ein Wehr¬ 
machtskoppel mit Dienstpistole Nr. K 0819, Modell 35 (p) 9 mm, gegen ein SS-Koppel 
mit Pistole Nr. 32261, Modell Sauer 8c Sohn, 6,35 mm, vertauscht. 

Der Eigentümer der Pistole Nr. 32261, Modell Sauer 8c Sohn, wird aufgefordert, sich 
auf der Gerichtsabteilung des KL Auschwitz zu melden, damit der Rücktausch der 
Dienstpistole gegen die Eigentumspistole erfolgen kann. Weiter wurde in der Garderobe 
des Kameradschaftsheimes ein Führerkoppel mit Pistole vertauscht. Der Besitzer des 


526 


16. Januar 1945 


StB 1/45 


falschen Koppels wird aufgefordert, dasselbe bei der Kommandantur zum Umtausch 
abzugeben. 

Wer ist Eigentümer der Pistole Nr. 8901, Marke Azanza y Aprizabalaga-Modelo 1916? 

gez. ßaer 
SS-Sturmbannführer 


F.d.R. 

[Unterschrift Höcker] 
SS-Obersturmführer und Adjutant 

[Kein Verteiler]